ELT Beiersdorfstrasse 5
NSI Campus Hannover
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Vortexte
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Vortexte
Baubeschreibung Ziel der Baumaßnahme Das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung (NSI) möchte den Studierenden mit weiten Dienstwegen am Standort in der Büttnerstraße/Beiersdorfstraße ein Unterkunftsangebot mit insgesamt 157 Appartments zur Verfügung stellen. Die Unterkünfte in Form von Mikoappartments mit einer Größe von ca. 18-20m² sind analog zu einer hotelähnlichen Nutzung mit einem Duschbad und einer kleinen Pantryküche ausgestattet. Sie können von Studierenden für die Zeit eines Trisemesters (ca. 3- 4 Monate) angemietet werden. Die Appartments verteilen sich über die Etagen vom EG bis zum 5.OG, wobei im Erdgeschoss die barrierefreien Unterkünfte, sowie rollstuhlgerechte Appartments mit den entsprechenden Bewegungsflächen zur Verfügung stehen. Über den Haupteingang sind die im Hochparterre befindlichen Räume im EG über einen Rollstuhllift und hofseitig über eine Rampenanlage erreichbar. Alle weiteren Etagen sind über die zwei im Gebäude befindlichen Aufzugsanlagen barrierefrei zu erreichen. Im Erdgeschoss befindet sich neben den Appartments zusätzlich ein großer Lounge- u. Aufenthaltsbereich für die Studierenden, sowie weitere Serviceeinrichtungen wie Fitnessbereich, Waschsalon, Gemeinschaftsküche etc. Zudem soll die ehemalige Bürofläche im 6.OG (Staffelgeschoss) als Aufenthalts- /Loungebereich für die Studierenden umgenutzt werden. Aufgrund der Gebäudehöhe über 22m wird hier abweichend zur bisher genehmigten Rettungswegkonzeption ein 2.baulicher Rettungsweg über die Anbindung an die neue Außentreppenanlage hergestellt.Das Gebäude verfügt über einen zentralen Treppenhauskern mit Aufzugsanlagen, der gem. Neuplanung hofseitig über eine Treppenraumerweiterung einen 2.Ausgang ins Freie erhält. Er steht als notwendiger Treppenraum den Nutzern als 1.Rettungsweg zur Verfügung. Auf den Stirnseiten der jeweiligen Gebäudeflügel werden zudem 3 neue Außentreppenanlagen errichtet, die für alle Ebenen vom EG bis zum 6.OG den 2.baulichen Rettungsweg darstellen. Lagebeschreibung Das oben genannte Grundstück befindet sich im Norden von Hannover im Stadtteil Vahrenwald. Wasser-, Energie-, und Abwasseranschlüsse: Zum Baustart sind die normalen Anschlüsse (Wasser, Strom) herzustellen. Starkstrom ist nicht vorhanden. Zur Nutzung überlassener Flächen Es stehen bedingt Flächen auf dem Grundstück zur Verfügung. Die Nutzung ist individuell mit dem Auftraggeber/Architekten abzuklären, da unterschiedliche Gewerke parallel auf der Baustelle arbeiten werden.
Baubeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen (AV.) AV.1. Gegenstand dieses Angebots Den Gegenstand dieses Angebots bilden: AV.1.1 das dem vorliegenden Angebot beigefügte Leistungsverzeichnis mit den dort beschriebenen Leistungen und Preisen in Verbindung mit den zurzeit beim Architekten einsehbaren Plänen, Massen- und Leistungsbeschreibungen, sowie ggf. Raumbuch. AV.1.2 sowie in der nachstehenden Reihenfolge - die " Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis " (EL.) - die " Besonderen Vertragsbedingungen " (BV.) (abgestellt auf die konkreten Erfordernisse des Bauobjekts,-vorhabens) - die " Allgemeinen Vertragsbedingungen " (AV.), - die " Zusätzlichen Vertragsbedingungen " (die der Verdeutlichung und Ergänzung der VOB/B dienen), - die " Besonderen technischen Vertragsbedingungen " (BTV.) - die " Baubeschreibung " (BauBe) - die in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis aufgeführten zusätzlichen technischen Vorschriften sowie - die VOB Teil B und C in ihrer jeweils neuesten Fassung; bei Teil B bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bei Teil C auf den der Abnahme. AV.2. Bindung an das Angebot Die Bindung an das vorliegende Angebot besteht: AV.2.1 auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Datum des Angebotes. AV.2.2 bei einer Ausschreibung nach Teil A der VOB jedoch mindestens bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist. AV.3. Vertragsschluss AV.3.1 Das vorliegende Angebot führt zum Vertragsabschluss (Werkvertrag), wenn es vom Auftraggeber schriftlich angenommen wird. Sollten zu diesem Zeitpunkt einzelne Vertragspunkte (wie z.B. die genaue Bestimmung der Ausführungszeit) noch keine abschließende Regelung erfahren haben, steht dies der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Für die Vertragspartner entsteht die Verpflichtung, die noch offenen Fragen einverständlich zu regeln. AV.3.2 Kommt es zu einem solchen Einvernehmen nicht, dann steht dem bauleitenden Architekten als Schiedsgutachter das Recht zu, eine für die Vertragsparteien verbindliche Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. AV.4. Vergütung des Auftragnehmers Bei den im vorliegenden Angebot genannten Preisen - mag das Angebot auf den Abschluss eines Einheitspreisvertrages oder eines Pauschalpreisvertrages gerichtet sein - handelt es sich grundsätzlich  um Festpreise (Regelfall), die keiner Lohn- oder Materialpreisklausel unterliegen. AV.5. Auftragsvergabe AV.5.1. Der Auftraggeber behält sich die Auswahl unter den Bietern vor und ist berechtigt, die Ausschreibung ganz aufzuheben oder die Arbeiten nach Losen (im Leistungsverzeichnis als Titel benannt) getrennt zu vergeben. Auch ist der Auftraggeber berechtigt, Positionen des Angebotes getrennt anderweitig zu vergeben. Dem Angebot etwa beigeheftete Geschäftsbedingungen der bietenden Firma werden nicht anerkannt. AV.5.2. Der Bauherr ist keinesfalls an das niedrigste Angebot gebunden.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis (EL.) EL.1. Allgemein Vor Abgabe des Angebots hat der Bieter evtl. Unklarheiten mit dem Architekten bzw. der Bauleitung oder Auftraggeber zu klären; er hat sich von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen. Nachforderungen, welche auf mangelhafter Information beruhen, werden nicht anerkannt.Es gelten die zurzeit gültigen DIN-Normen für die nachfolgenden Arbeiten. Die Abgabe des Angebotes gilt als Bestätigung des Bieters, dass er die Unterlagen der Ausschreibung überprüft hat, sie als richtig, ausreichend und vollständig ansieht sowie über die für die fristgemäße Erfüllung der angebotenen Leistungen erforderlichen sachlichen und personellen Mittel verfügt. Neben den folgenden Beschreibungen gelten des Weiteren die schriftlichen Nachweise von Angaben und Besprechungen vor Ort (Besichtigungstermin). Die Pläne, Zeichnungen und daraus resultierenden Massen basieren auf Bestandsplänen und dienen lediglich als Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich die Freigabe schriftlich erfolgt ist. Alle Maße sind am Bau zu prüfen und mit der IST-Situation vor Ort abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist unverzüglich die Bauleitung zu informieren.Die Angaben in statischen Berechnungen - sofern vorhanden und übermittelt - zu Wand- und Decken-, sowie Konstruktionsstärken und Tragwerksplanung gelten vorrangig vor den Architektenplänen.Die Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung weder veröffentlicht, vervielfältigt noch in anderer Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Es kann jederzeit vor Ort ein Aufmaß vorgenommen werden. Bitte im Angebotspreis die jeweiligen Kosten für Aufmaß etc. berücksichtigen. Der Bieter ist verpflichtet, die im LV genannten Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind mit einer entsprechenden Begründung in einem Zusatz-Angebot vor Vertragsschluss einzureichen. Bei den im vorliegenden Angebot genannten Preisen - mag das Angebot auf den Abschluss eines Einheitspreisvertrages oder eines Pauschalvertrages gerichtet sein - handelt es sich grundsätzlich um Festpreise (Regelfall), die keiner Lohn- und Materialpreisklausel unterliegen. Für das Vergabegespräch ist eine Bemusterung mit dem angebotenen Fabrikat und Produkt (mind. 3 Exemplare, die auch demontiert/zerstört werden können) mit  Demonstration (Funktionsweise, Tests, Tauglichkeit etc.) durchzuführen (anwesend mind. Auftraggeber und Auftragnehmer). Alle Leistungen sollen in fertiger Ausführung kalkuliert werden, einschl. aller Materialien, An- und Abtransport, Entsorgung, Gefahren- und Sicherheitszuschläge, Lagerkosten, Nebenleistungen und Nebenkosten, auch wenn diese über den Umfang gem. VOB, Teil C, hinaus erforderlich werden. Alle Einheitspreise beinhalten sämtliche Materialien und Leistungen für fertige Arbeit. Insbesondere sind folgende Leistungen einzukalkulieren (sofern sie nicht in einer eigenen Position im LV aufgeführt sind): Ausführung zusätzlicher Detailzeichnungen sowie von Mustern auf Verlangen der Bauleitung; Kosten für Gerüste und Schutzmaßnahmen während der Montage (z.B. Abfanggerüste); Einrichten, Vorhalten und Räumen der erforderlichen Baustelleneinrichtung; Eignungs- und Gütenachweise für die Dämm-Materialien auf Verlangen der Bauleitung; Prüfung der Materialien auf ihre chemische Verträglichkeit; Koordination der Arbeiten mit allen am Bau beteiligten Firmen, insbesondere die die Abdichtungs- bzw. Klempnerarbeiten ausführen; Gefälle einarbeiten, sofern erforderlich; konstruktionsbedingte Materialüberstände sowie Verschnitt. Sowie verstehen sich zusätzlich auch die Einheitspreise der einzelnen Positionen stets inkl. Materiallieferung frei Verwendungsstelle und inkl. programmierter, betriebsfertiger Montage und Verbindungsmittel (Schrauben, Dübel etc.) - im Falle von verdrahteten Anlagenteilen versteht sich der Einheitspreis incl. Kabel absetzen, einführen und auflegen. EL.2. Ausführung: Spätestens vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer die im LV ausgeschriebenen Leistungen in allen Einzelheiten jeder Position bezüglich der Ausführung, einzuhaltender Maße, Arbeitsablauf, Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmern, Einsatz und Anzahl der Fach- und Hilfskräfte, Lagerungsmöglichkeiten, Fertigstellungsdauer und deren Einzelfristen usw. zu informieren, und bei Änderungen den Architekten schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Auftragsvergabe hat sich der Auftragnehmer ständig über den Fortgang der Arbeiten zu informieren, die vor seinen Leistungen durchgeführt werden; vor Fertigstellung anderer Gewerke zu erbringenden Leistungen sind umgehend auszuführen. Der Arbeitnehmer hat in Abstimmung mit der Bauleitung rechtzeitig verbindliche Angaben zu machen (Aussparungen, Dübeleinbau usw.) für Leistungen oder Vorkehrungen, die andere Unternehmer übernehmen. Mehrleistungen, die durch Unterlassung hervorgerufen werden, gehen zu Lasten des Arbeitnehmer bzw. sind selbst zu erbringen. EL.3. Kontrolle/ Abnahme vor dem Schließen: Die (Teil-) Kontrolle muss stattfinden, solange noch alle verwendeten Bauteile sichtbar sind. Der Auftragnehmer hat diese förmliche (Teil-) Kontrolle rechtzeitig anzumelden. Unabhängig davon hat der AN eine Fotodokumentation für alle Bereiche, die im Endzustand nicht mehr einsehbar sind, kostenfrei zu erstellen. Der Architekt kann bei Zuwiderhandlung das Öffnen relevanter Bauteile für eine notwendige Abnahme vom Auftragnehmer kostenfrei verlangen. EL.4. Genehmigungen: Der Auftragnehmer hat jeglich erforderliche Genehmigungen eigenständig einzuholen und nachzuweisen. EL.5. Baustellenreinigung: Sofern im LV nicht anders erwähnt, ist die Baustelle arbeitstäglich besenrein zu hinterlassen. Bei schlüsselfertiger Beauftragung und/oder Generalunternehmerleistungen ist die Baustelle zur Übergabe zusätzlich schlüssel- und gebrauchsfertig (bezugsreif) herzustellen. Alle Straßen, (Zuliefer-)Wege, Lager- und Arbeitsplätze - auch außerhalb der eigentlichen Baustelle/des Erfüllungsortes -  die durch den Auftragnehmer benutzt werden, wie auch gemeinschaftlich genutzte Flächen (z. B. Treppenhaus, Aufzüge, Rampen etc.) sind regelmäßig zu reinigen, instand zu halten, abzusichern und nach Fertigstellung zu endreinigen. Dem Auftragnehmer kann bei Nichterfüllung die Reinigung durch eine Drittfirma in Rechnung gestellt werden. EL.6. Sicherheitshinweise (unabhängig von den gesetzliche und normrechtlichen Sicherheitsbestimmungen): - Achtung: Sicherung gegen abstürzende Bauteile vorsehen! - Es müssen Sicherheitsvorkehrungen gegen Einbruch vorgenommen werden. - Notwendige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Gerüstes vorsehen! - Notwendige Hinweisschilder aufstellen/ anbringen.
Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis
Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZV.) Grundlage der bauvertraglichen Beziehungen ist die VOB Teil B und C. Ergänzend gilt folgendes: ZV.1. Die Vergütung (zu § 2 VOB/B) ZV.1.1 Grundsatz: Festpreis Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise, es sei denn, eine Lohn- oder Materialpreisgleitklausel sei ausdrücklich vereinbart (siehe folgende Ziffern). Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer an die Festpreise, seien es Einheits- oder Pauschalpreise des Angebots bis zum Ablauf der im vorliegenden Angebot bezeichneten Ausführungszeit gebunden ist und darüber hinaus, wenn der Auftragnehmer die verspätete Bauausführung zu vertreten hat. Nur für den Fall, dass der Auftragnehmer durch Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, gehindert wird, seine Bauleistung innerhalb der vorgesehenen Bauzeit zu erbringen, verliert die Preisabsprache ihre verbindliche Wirkung, wenn die Bauzeit um mehr als 12 Monate unterbrochen wird. ZV.1.2 Lohngleitklausel wird nicht vereinbart ZV.1.3 Materialpreisgleitklausel wird nicht vereinbart ZV.1.4 Pauschalpreisvereinbarung Bezieht sich das Angebot auf einen Pauschalpreis (§ 2 Nr. 7 VOB/B) oder sollte ein solcher auf der Grundlage des Angebots noch vereinbart werden, dann sind mit diesem Preis alle Leistungen abgegolten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Leistungsverpflichtung erforderlich sind. Die für die Ermittlung des Pauschalpreises notwendigen Unterlagen hat allein der Auftragnehmer unabhängig von den Angaben des Auftraggebers zu beschaffen und zu prüfen. Unrichtige Vorstellung über Massen oder sonstige für die Kalkulation des Pauschalpreises maßgebende Faktoren, mögen sie nur auf Seiten des Auftragnehmers vorliegen oder beiderseits bestehen, rechtfertigen keine Änderung des Pauschalpreises. Dies bedeutet auch, dass nach Fertigstellung der Bauleistung kein Aufmaß erstellt wird. ZV.1.4.1 Werden nach der Vereinbarung des Pauschalpreises auf Anordnung des Auftraggebers oder aus sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen die Massen vermehrt oder vermindert, verändert sich der vereinbarte Pauschalpreis. Hierbei sind die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen und von den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptangebotes auszugehen. ZV.1.4.2 Dasselbe gilt, wenn durch Änderung des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlage des Pauschalpreises betroffen wird. ZV.1.4.3 Eine im Pauschalpreisvertrag oder im LV nicht vorgesehene Leistung ist gesondert zu vergüten. Jedoch sind auch hierbei die Grundlagen der Preisermittlung des Hauptangebotes zu beachten - auch für ähnliche und vergleichbare Arbeiten. ZV.1.4.4 Wegen einer Änderung der ursprünglichen Ausführung wird eine Sondervergütung nur dann anerkannt, wenn die betreffende Sonderarbeit oder -leistung vom AG schriftlich bestellt worden ist und nachweislich die Vertragssumme nicht mehr als 1% überschritten wird. ZV.1.5 Vom Preis umfasste Leistungen Durch die vereinbarten Preise werden die in §2 Nr. 1 VOB/B gekennzeichneten Leistungen abgegolten. Ergänzend und zur Klarstellung wird bemerkt, dass auch - sofern sie nicht explizit und gesondert im LV aufgeführt sind - mit abgegolten sind ZV.1.5.1 Die Aufwendungen für Gehälter und Löhne aller Arbeitskräfte einschließlich der Soziallasten, Personalkosten, Auslösungen, Fahrtkosten und Trennungsentschädigungen; ZV.1.5.2 alle Arbeitsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, Stellung eines zuverlässigen Poliers oder Vorarbeiters, der während der Vertragsleistungen dauernd auf der Baustelle zur Verfügung steht und nur im Einvernehmen mit dem bauleitenden Architekten abgezogen oder ausgewechselt werden darf; ZV.1.5.3 Liefern/ Entsorgen der erforderlichen Baustoffe und sonstiger Geräte einschließlich Fracht, Verpackung, Transport zu und an der Baustelle, sowie auf- und abladen; ZV.1.5.4 Liefern aller erforderlichen Betriebsstoffe, Bereitstellung aller notwendigen Zähler, sowie Verlegen und Unterhalten der Baubeleuchtung; ZV.1.5.5 Bereitstellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste und Baumaschinen sowie die Herstellung und Unterhaltung von Bautreppen, Arbeitsplätzen und Unterkünften, die auch für die nachfolgenden Unternehmer vorzuhalten sind und nur mit Zustimmung des bauleitenden Architekten entfernt werden dürfen; ZV.1.5.6 Pläne der Baustelleneinrichtung, wenn diese vom bauleitenden Architekten verlangt werden, sowie statische Nachweise einschließlich der notwendigen behördlichen Genehmigungen für Gerüste und Bauaufzüge, wenn solche Nachweise hierfür zu erbringen sind; ZV.1.5.7 Vermessungsarbeiten: Alle Maße der übergebenen Zeichnungen sind vom Auftragnehmer zu über prüfen und mit eigenen oder fremden Montageplänen zu vergleichen. Auf Anforderung des bauleitenden Architekten sind Höhenrisse am Bau anzubringen. Erweist sich der Auftragnehmer für Meßarbeiten nicht genügend qualifiziert, kann auf dessen Kosten ein Vermessungsingenieur mit den erforderlichen Arbeiten betraut werden. ZV.1.5.8 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Baustelle besenrein zu hinterlassen(siehe auch Vorbemerkungen/Erläuterungen). Kommt er dieser Verpflichtung nach einmaliger Aufforderung nicht nach, so wird 1% des berechtigten Endbetrags für die Reinigung der Baustelle von der Schlussrechnung abgezogen. ZV.1.6 Neue Preise Sind nach §2 Nr. 3 VOB/B bei Massenänderungen, nach §2 Nr. 5 VOB/B bei Änderung des Bauentwurfes, nach §2 Nr. 6 VOB/B bei zusätzlichen Bauleistungen oder nach § 2 Nr. 7 VOB/B (Pauschalvertrag) neue Preise zu vereinbaren, entsteht für den Auftragnehmer die Verpflichtung, die Preisermittlungsunterlagen dem Auftraggeber vorzulegen. ZV.1.7 Nachtragsangebote Nachtragsangebote sind in gleicher Weise wie das Hauptangebot zu kalkulieren, und zwar auf der im Angebotsformular angegebenen Lohnbasis sowie den dort angegebenen Geschäftskosten. Nachtragsangebote sind vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Geschieht dies nicht und können sich die Vertragsparteien auch nicht auf einen Preis einigen, steht dem Architekten das Recht zu, als Schiedsgutachter den Baupreis unter Beachtung des Hauptangebotes nach billigem Ermessen für die Vertragsparteien verbindlich zu bestimmen. ZV.2. Ausführungsunterlagen (§3 VOB/B) Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht des Planers ist an diesen eine Entschädigung in 1-facher Höhe des entsprechenden Architektenhonorars des Gesamtumfangs zu bezahlen. ZV.3. Die Bauausführung (§4 VOB/B) ZV.3.1 Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Technik. Der Auftragnehmer hat eine mangelfreie Bauleistung zu erbringen. Insoweit allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen, hat er sie zu beachten. Eine hiervon abweichende Bauausführung ist nur gestattet, wenn der Auftraggeber hierzu schriftlich seine Einwilligung erteilt. ZV.3.2 Eigene Konstruktionen Bei eigenen Vorschlägen zur Bauausführung hat der Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden ob die Voraussetzungen für die Funktion und Zulässigkeit seiner Vorschläge gegeben sind. Um dem Auftraggeber die Beurteilung der eigenen Vorschläge des Auftragnehmers zu ermöglichen, hat dieser seine Leistung so verständlich zu beschreiben, dass über die Haltbarkeit, Anwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie über die bauseitig erforderlichen Vor-, Neben- und Nachleistungen und außerdem über die Pflege, die Unterhaltungskosten, die Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften Klarheit besteht. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, ob die eigenen Vorschläge des Auftragnehmers hinsichtlich der Baumethode oder der Baustoffe von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen. Der Auftragnehmer hat bei eigenen Konstruktionen dem bauleitenden Architekten auch Pläne und Beschreibungen zu liefern, aus denen die erforderlichen Aussparungen, Schlitze, Befestigungsmöglichkeiten sowie die notwendigen Vorleistungen ersichtlich sind. Die Planungsverantwortung für eben diese Sondervorschläge des AN geht voll zu seinen Lasten. Zur Abnahme sind vom AN unentgeltlich Revisionspläne zu liefern. ZV.3.3 Prüfungspflicht Den Auftragnehmer trifft nach § 4 Nr. 3 VOB/B die Verpflichtung, die Leistungsbeschreibung, die ihm überlassenen Pläne, die Anordnungen des Auftraggebers oder die des bauleitenden Architekten sowie die Leistungen der Vorunternehmer aufgrund seines eigenen Fachwissens und seiner speziellen Bauunternehmererfahrung zu prüfen. Er hat in diesem Zusammenhang auch alle Maße in den übergebenen Zeichnungen nachzuprüfen und diese mit den Eintragungen in seinen eigenen oder fremden Montageplänen zu vergleichen. Bei Unstimmigkeiten hat er den bauleitenden Architekten schriftlich darauf hinzuweisen. ZV.3.4 Materialprüfungen Die in den ATV vorgeschriebenen oder sonst vertraglich vereinbarten Güte- und Gebrauchsprüfungen von Baustoffen und Bauteilen sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Werden vom Auftragnehmer aber Prüfungen von Stoffen und Bauteilen verlangt, die über die vorhergenannten hinausgehen, so erhält er hierfür eine besondere Vergütung. In diesen Fällen hat er entsprechend den Anordnungen des Auftraggebers Proben zu entnehmen oder herzustellen und diese prüfen zu lassen. Die ggf. notwendigen Prüfungen/ Proben sind vor Baubeginn schriftlich anzumelden. ZV.3.5 Mitteilungsverpflichtung Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber ausgehenden Maßnahmen oder gegen die Beschaffenheit von Vorleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 VOB/B, so hat er diese schriftlich und unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Es wird klargestellt, dass der bauleitende Architekt befugt ist, die vom Auftragnehmer vor gebrachten Bedenken entgegenzunehmen. Durch eine Mitteilung der Bedenken dem Architekten (oder auch dem jeweils in Betracht kommenden Statiker oder Sonderfachmann) gegenüber, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Mitteilung von Bedenken dann nicht, wenn der Architekt (auch Statiker oder Sonderfachmann) die vorgebrachten Bedenken für nicht begründet erachtet oder sich untätig verhält; in einem solchen Falle hat der Auftragnehmer die Bedenken auch noch beim Auftraggeber unmittelbar vorzubringen. ZV.3.6 Baustellenpersonal Der weitgehende Einsatz ausländischer Arbeitskräfte erfordert es, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig ein Bauleiter (mind. jedoch eine Person) anwesend ist, mit der in deutscher Sprache in Schrift- und Wortlaut verhandelt werden kann. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass dies der Fall ist. Kommt er dieser seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, ständig einen zuverlässigen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle einzusetzen, der jederzeit mindestens telefonisch auch erreichbar ist. Arbeitskräfte, die den berechtigten Anforderungen des Auftraggebers nicht entsprechen, sind auf Verlangen der Bauleitung zu entfernen. Dabei entfällt der Einwand eines Mangels an Fachkräften seitens des Unternehmers. ZV.3.7 Baustelleneinrichtung Der Bauunternehmer hat sich über die Verhältnisse auf der Baustelle Klarheit zu verschaffen. Insoweit dem Bauunternehmer Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten raschestmöglich zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, entsteht für den Auftraggeber die Berechtigung, die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen. ZV.3.8 Baustellensicherung Der Auftragnehmer hat für die verkehrstechnische Sicherheit (Verkehrssicherungspflicht) wie auch die temporäre Sicherheit (z.B. Absturzsicherungen) zu sorgen und übernimmt jegliche Sicherheitsvorkehrungen gem. den bau-, feuer-, polizei- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Notwendige Zufahrten sind von dem Auftragnehmer auf Beschaffenheit und Tauglichkeit des Einsatzes von Maschinen zu prüfen und ggf. für verkehrsregelnde Maßnahmen bei der Stadt zu beantragen. Jegliche Kosten sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. ZV.3.9 Sicherheit und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (u.a. gem. BaustellV, RAB´s) zu sorgen, mit Ausnahme des SiGeKo (und ggf. SiGePlan), welcher durch den Auftraggeber bestellt wird. ZV.3.10 Nach-/ Subunternehmer Dem Auftragnehmer wird gestattet, Nach-/ Subunternehmer einzusetzen. Er hat jedoch dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss den Nach-/ Subunternehmer schriftlich zu benennen. Bei Zuwiderhandlung kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer fristlos kündigen. ZV.3.11 ARGE Wenn die Bauausführung einer Arbeitsgemeinschaft übertragen wird, entsteht für diese die Verpflichtung, eine der zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Firma mit der Federführung zu betrauen und ihr uneingeschränkte Vollmacht zu erteilen. Bei Unvermögen oder beim Erlöschen der federführenden Firma kann der Auftraggeber verlangen, dass ein anderes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft mit der Federführung betraut wird. Kommt die Arbeitsgemeinschaft diesem Verlangen nicht nach, kann der Auftraggeber die federführende Firma bestimmen. ZV.4. Ausführungszeit Für die Ausführungsfristen sowie für die Behinderung und Unterbrechung der Bauausführung sind die §§ 5 und 6 VOB/B maßgebend. Die Ausführungsfrist sowie die vereinbarten Vertragsfristen werden verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 6 Nr. 2 VOB/B vorliegen. Im Falle einer Behinderung hat der Auftragnehmer an jedem Tag, an dem eine Behinderung vorliegt, doppelte Nachweiszettel dem bauleitenden Architekten zur Unterschrift vorzulegen. Bei Behinderung ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, Arbeitskräfte und Geräte von der Baustelle abzuziehen, wenn dem der bauleitende Architekt zustimmt. Bei ungenügendem Baustelleneinsatz ist der Auftragnehmer nach § 5 Nr.3 VOB/B auf Verlangen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers fremde Arbeitskräfte und Geräte einzusetzen, ohne dass der Auftragnehmer berechtigt wäre, seine Arbeitskräfte und Geräte abzuziehen. Durch diese Regelung werden die übrigen Rechte des Auftraggebers nicht berührt. ZV.5. Schadens- und Unfallverhütung ZV.5.1 Haftung der Vertragsparteien ( § 10 VOB/B ) Der Auftragnehmer hat unter alleiniger Verantwortung alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um innerhalb und außerhalb des Baugeländes Sach- und Personenschäden zu verhindern. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber sowie den bauleitenden Architekten oder Ingenieur frei von jedweden Schadensersatzansprüchen, die durch unterlassene Sicherheitsvorkehrungen entstehen können. Den Auftraggeber sowie den Architekten oder Ingenieur treffen im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigenen Sicherungspflichten. Die Beleuchtung der Baustelle obliegt nicht dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer betritt die Baustelle und benützt die Geräte und Gerüste anderer Firmen auf eigene Gefahr. Im Falle der Abwicklung als Generalunternehmer ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die notwendigen SiGeKo-Tätigkeiten zu (er)stellen. ZV.6. Abnahme ( § 12 VOB/B ) Die Leistung des Auftragnehmers ist förmlich abzunehmen. Sollte es nicht zu einer förmlichen Abnahme kommen, schließt dies aus, dass die Leistung des Auftragnehmers stillschweigend durch Bezahlung der Schlussrechnung - auch bei Einbehalt der vertraglich festgelegten Beträge zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen - erfolgt. Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 4 Wochen vor der Abnahme - dieses kann auch Zwischenabnahmen betreffen - übergibt der AN dem AG die kompletten Revisionsunterlagen (2-fach in Papierform und 2-fach digital) inkl. technischer Gebäudeausrüstung, Installationsschemata, Bedienungsanleitungen und Betriebsvorschriften etc.. Hiervon ausgenommen sind Revisionsunterlagen, die systembedingt erst zur Abnahme fertiggestellt werden können. Diese übergibt der AN dem AG spätestens 2 Wochen nach Abnahme. Erfolgt die Einreichung der Revisonsunterlagen nicht fristgerecht hält der AG einen Betrag in Höhe von 10 % der Bruttoschlussrechnungssumme - bis zur Prüfung der Unterlagen durch den AG - ein. ZV.7. Gewährleistung ( § 13 VOB/B ) Die Gewährleistung bestimmt sich nach § 13 VOB/B (siehe Vertragsbedingungen BV.5.2), sofern im Vertrag keine abweichenden Fristen vereinbart wurden. Insoweit der Auftraggeber bei Mängeln, die in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, den Architekten oder Ingenieur wegen dessen Aufsichtsversagen auf Gewährleistung oder Schadensersatz in Anspruch nimmt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Architekten oder Ingenieur von Ansprüchen des Auftraggebers freizustellen. ZV.8. Abrechnung ( § 14 VOB/B ) ZV.8.1 Für die Abrechnung ist § 14 VOB/B maßgebend. ZV.8.2 Sofern kein Pauschalfestpreis vereinbart wurde, ist ein Aufmaß durch den Arbeitnehmer anhand der Ausführungspläne zu erstellen und nachzuweisen. Gibt es Abweichungen von den Ausführungsplänen aufgrund vom AG zu verantwortenden Leistungen, ist  ergänzend ein örtliches Aufmass zu erstellen und vom bauleitenden Architekten nach Ausführung zu prüfen und gegenzuzeichnen. Ist dies nicht mehr möglich, weil Bauteile nicht mehr zugänglich sind und beruht dies auf Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht dem Auftraggebers das Recht zu, die nicht mehr aufmeßbaren Leistungen des Auftragnehmers durch den bauleitenden Architekten in einer für die Vertragsparteien verbindlichen Weise schätzen zu lassen. ZV.8.3 Der Auftragnehmer hat die Meßurkunden in leicht prüfbarer Form entsprechend den Positionen des Leistungsverzeichnisses aufzustellen und auf Verlangen die Ausführungspläne durch entsprechende Eintragungen zu Bestandsplänen zu vervollständigen und prüfbare Abrechnungspläne zu liefern. ZV.8.4 Die Abschlags- und Schlussrechnungen sind 2-fach beim bauleitenden Architekten einzureichen und zusätzlich vorab als PDF per eMail an den Architekten zu schicken. Hierbei sind die Angebots- und Vertragsdaten anzugeben, Abschlagszahlungen aufzuführen und Meßurkunden beizufügen. ZV.8.5 Reicht der Auftragnehmer die Schlussrechnung nicht entsprechend § 14 Nr. 3 VOB/B frist- und formgerecht ein, so ist der bauleitende Architekt, nachdem er eine Frist von 2 Wochen gesetzt hat, berechtigt, die Schlussrechnung ganz oder teilweise auf Kosten des Auftragnehmers selbst aufzustellen und die dem Auftragnehmer gebührende Vergütung nach billigem Ermessen für beide Vertragsparteien verbindlich zu bestimmen. ZV.9. Stundenlohnarbeiten ZV.9.1 Sind vom Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten durchzuführen und sind solche auch im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Auch eine nur entsprechende Anwendung des für Einheitspreisverträge geltenden § 2 Nr. 3 VOB/B kommt nicht in Betracht. ZV.9.2 Was Stundenlohnarbeiten betrifft, so ist für die Abrechnung § 15 VOB/B maßgebend und ist werktäglich beim bauleitenden Architekten einzureichen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen Aufwand (§ 15 Nr. 3 VOB/B) sind täglich Stundenlohnzettel in doppelter Fertigung dem bauleitenden Architekten zur Unterschrift vorzulegen. Die in § 15 Nr. 3 VOB/B für die Rückgabe der unterschriebenen Stundenlohnzettel festgelegte Frist von 6 Werktagen wird auf 12 Werktage verlängert. Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel schließt nicht aus, dass aufgrund nachträglicher Prüfung Abzüge wegen ungenügender Arbeitsleistung sowie aus anderen Gründen, wie zum Beispiel die Nichtberücksichtigung von Pausen, gemacht werden. ZV.10. Zahlungen ( § 16 VOB/B ) ZV.10.1 Für Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, sowie für Schusszahlung gilt § 16 VOB /B. ZV.10.2 Abschlagszahlungen sind auf Antrag jeweils im Betrage des Wertes der nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistung ohne Umsatzsteuer zu entrichten, es sei denn, vertraglich sei hinsichtlich des Einbehaltes ein anderer Prozentsatz vereinbart. Erst nach der Abnahme der Bauleistung ist eine Abschlagszahlung auf die vom Auftragnehmer zu entrichtende Umsatzsteuer zu leisten. Selbiges betrifft  Zwischenabnahmen und Zwischenabnahmen mit Massenfeststellungen. ZV.10.3 Die Fälligkeit des Schlussrechnungsbetrages bestimmt sich nach § 16 Nr. 3 VOB/B, jedoch unter Berücksichtigung der dem Auftraggeber vertraglich zugebilligten Einbehalte. ZV.11. Verbot von Abtretungen Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Ansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte ab zutreten. ZV.12. Sonstige Bedingungen ZV.12.1. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind auf das Vertragsverhältnis ohne Einfluss. ZV.12.2. Änderungen im Wortlaut der Vorbedingungen oder des Angebotes sind ungültig. ZV.12.3. Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen (BV.) BV.1. Vertretung der Vertragsparteien BV.1.1 Vertretung des Auftraggebers:      Kindler & Fries Grundbesitz III OHG vertreten durch  O. Stichweh      Moseldamm 2      30657 Hannover      Tel.: 0511 8076348-51      Fax: 0511 8076348-2      o.stichweh@kindler-fries.de ist berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen, und als dessen Vertreter alle erforderlichen Anordnungen zu geben sowie das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben. Die Vertretungsbefugnis umfasst jedoch nicht die Ermächtigung, zu Lasten des Auftraggebers rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zu begründen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Beauftragung des Auftragnehmers mit solchen Zusatzleistungen, die zur Ausführung der Vertragsleistungen technisch notwendig sind und die den Kostenrahmen des Vertrages nicht wesentlich überschreiten. BV.1.2 Vertretung des Auftragnehmers Als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Bauausführung und zu Entgegennahme von Anordnungen wird bestimmt: ___________________ bzw. wird rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich bekannt gegeben. BV.2. Ausführungsfristen Für die Zeit der Bauausführung gilt in Ergänzung zu §5 VOB/B folgendes: BV.2.1 Für die vom Auftragnehmer aufgrund des vorliegenden Angebots zu erbringende Leistung wird eine Gesamtausführungsfrist gemäß Vertrag festgelegt. BV.2.2 Für den Fortgang der Gesamtbauausführung sind die folgenden Einzelfristen für in sich abgeschlossene Bauteile bedeutsam: ___n. n. ___bzw. durch Massenfeststellungen/ Zwischenabnahmen zu fixieren. Ein Bauzeitenplan regelt die Einsatz- und Fertigstellungszeiten. BV.2.3 Ist der Fristbeginn nicht festgelegt, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, spätestens 6 Werktage nach Aufforderung mit der Ausführung zu beginnen. BV.2.4 Für die oben genannten Fristen lässt sich heute schon eine kalendermäßige Bestimmung treffen. Die Gesamtausführungszeit für die Leistung für das gesamte Objekt ist vorrausichtlich:  siehe Bauzeitenplan. Beginn und Fertigstellung der Arbeiten dieses ausgeschriebenen Gewerkes: siehe Vertrag! BV.3. Hinweise zur Abrechnung BV.3.1 Zur Sicherung von Bauleistungen, Baustoffen und besonderen Betriebseinrichtungen des Auftragnehmers wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abgeschlossen werden. Der Auftraggeber wird hierfür dem Auftragnehmer einen Anteil von 0,3% als berechtigt anerkannten Schlussrechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen. Er ist berechtigt, diesen Betrag von den Abschlags-, Einzel- und Schlusszahlungen einzubehalten. BV.3.2 Zuzüglich wird eine Pauschale für laufende Baustrom- und -wasserkosten in Höhe von jeweils 0,4 % den Abschlags-, Einzel- und Schlussrechnungen abgezogen. BV.3.3 Sofern ein Zahlungsplan gekoppelt an Baufortschritt vereinbart wurde und sich der Baufortschritt und damit verbunden der Bauzeitenplan verschiebt, verschiebt sich damit automatisch auch der Zahlungsplan. BV.3.4 Der AN wird darauf hingewiesen seinen Bauschutt selbst zu beseitigen und zu entsorgen. Entsorgt der AN seinen Bauschutt in der gesetzten Frist (2 Werktage nach Aufforderung) nicht, so wird der Bauschutt auf seine Kosten entsorgt. BV.3.5 Die Kosten des Bauschildes - sofern notwendig und der Auftraggeber zustimmt - werden direkt bzw. gesondert nach Rücksprache über den Umfang abgerechnet. BV.4. Vertragsstrafe Im Hinblick auf die Bedeutung der Ausführungsfrist sowie der einzelnen Vertragsfristen wird für den Fall verschuldeter Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe vereinbart, für die § 11 VOB/B maßgebend ist. BV.4.1 Wird die Ausführungsfrist für die Gesamtleistung oder werden die zu verbindlichen Vertragsfristen erklärten Einzelfristen vom Auftragnehmer schuldhaft überschritten, so hat der Auftragnehmer für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von __0,25 %__ des berechtigten Endbetrages der Schlussrechnung zu bezahlen. BV.4.2 Bei Verletzung des Vertrages oder genannter Bestimmungen (z.B. Nichteinhalten von Vertragsbedingungen) ist eine Vertragsstrafe in Höhe von __5 %__ des berechtigten Endbetrages der Schlussrechnung zu bezahlen. BV.4.3 Die Vertragsstrafenverpflichtung ist unabhängig davon, ob dem Auftragnehmer für eine frühere Fertigstellung seiner Leistungen eine Beschleunigungsvergütung gewährt wird. BV.5. Gewährleistung BV.5.1 Die Gewährleistung des Auftragnehmers bestimmt sich nach § 13 VOB/B. BV.5.2 Es gelten die jeweiligen Verjährungsfristen gem. § 13 VOB/B. Im Hinblick auf die konkreten Umstände der vorliegenden Bauleistung werden zusätzlich die dort geregelten Gewährleistungsansprüche jeweils um 1 Jahr erhöht, sofern im Vertrag keine hiervon abweichende Fristen vereinbart wurden. BV.6. Sicherheitsleistung Zur Sicherung der Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wird Sicherheitsleistung verlangt, und es gilt Folgendes: BV.6.1 Um die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sowie die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung sicherzustellen, ist der Auftraggeber berechtigt 10% der geforderten Abschlagszahlung einzubehalten. BV.6.2 Nach geprüfter Schlussrechnung, Abnahme und vollständiger Mängelbeseitigung ermäßigt sich der Einbehalt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf 5%. BV.6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausbezahlung des Einbehaltes zu verlangen, wenn er dem Auftraggeber eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche und selbst schuldnerische Bürgschaft einer vom Auftraggeber genehmigten Bank zur Verfügung stellt. BV.7. Baustellenverhältnisse Die Baustellenverhältnisse (Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Anschlüsse) sind dem Auftragnehmer bekannt. BV.8. außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn - die Fristen der Einbau-/Montagetermine vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden - die Dokumentationen/Stundenzettel fehlerhaft oder lückenhaft sind - sich die Qualität der eigebauten Gegenstände oder die Wartung als minderwertig herausstellt - die End-/ Fertigstellungstermine offensichtlich nicht eingehalten werden können - der Auftragnehmer oder der Auftraggeber Insolvenz anmeldet Neben der außerordentlichen Kündigung behält sich der Auftraggeber in einem solchen Fall die Schadensansprüche vor. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht wird ausnahmslos vom Auftragnehmer akzeptiert. BV.9 Marketing Werbung, Marketing o.ä. mit den Leistungen, Teilleistungen oder dem Projekt durch den Auftragnehmer muss (während und bis 5 Jahre nach der Bauphase) den Hinweis auf den Auftraggeber und den Architekten bzw. Leistungsverfasser (siehe jeweils Deckblatt) beinhalten und ist durch den Auftraggeber im Vorfeld freizugeben. Ein Anbringen von Firmenschildern und eigenem Marketing am Erfüllungsort (z. Bsp. Gerüst) ist nicht gestattet. BV.10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Besondere Vertragsbedingungen
Besondere Technische Vertragsbedingungen Besondere Technische Vertragsbedingungen (BTV) Bei der Umsetzung sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Hierzu gehören insbesondere: DIN / DIN EN VDI VDE DVGW DGUV VOB HOAI GEG MVV TB Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Herstellerrichtlinien und Zulassungen Die Aufzählung ist nicht abschließend. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen der einschlägigen Regelwerke und gesetzlichen Anforderungen.
Besondere Technische Vertragsbedingungen
Vortext Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Vortext  - Technische Gebäudeausrüstung (TGA) 1. Allgemeine Anforderungen Alle im Rahmen dieser Ausschreibung zu liefernden und zu montierenden Produkte, Komponenten und Systeme der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) - einschließlich Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Raumlufttechnik sowie Elektrotechnik - müssen den aktuell gültigen europäischen und deutschen Gesetzen, Normen und technischen Regelwerken entsprechen. Dies umfasst insbesondere: EU-Richtlinien einschließlich der jeweils gültigen Umsetzungen in nationales Recht (insb. - Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) - Richtlinie 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) - Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) - Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) Europäische Normen (EN) sowie harmonisierte Normen Deutsche Gesetze, Verordnungen und Normen, u. a.: - Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) - DIN-, DIN-EN- und DIN-VDE-Normen - Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) - Technische Regeln für Gasinstallation (TRGI) - Technische Regeln Wasserinstallation (TRWI / DIN EN 806 / DIN 1988) - VDE-Vorschriften im Bereich Elektrotechnik Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen Normen, Regelwerke und gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und dies auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. 2. Produktqualität und Herstelleranforderungen Für sämtliche eingesetzten Produkte gilt: Es dürfen ausschließlich Neuprodukte erster Wahl verwendet werden. Alle Produkte müssen über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen, sofern gesetzlich erforderlich. Der Hersteller muss eine sicherheits- und qualitätsgerechte Herstellung nach anerkannten Qualitätsstandards gewährleisten (z. B. ISO 9001). Der Hersteller muss Ersatzteile sowie Wartungs- und Serviceleistungen in Deutschland anbieten. Der Hersteller muss mindestens einen festen Handels- oder Servicestandort in Deutschland besitzen (kein reiner Online-/Importvertrieb). Lieferant und Hersteller haben die Lieferfähigkeit von Ersatzteilen für mindestens 10 Jahre (oder gemäß spezifischer Vorgabe des Projekts) sicherzustellen. 3. Dokumentation und Unterlagen Der Auftragnehmer hat sämtliche für den Betrieb, die Wartung und die technische Nachvollziehbarkeit erforderlichen Dokumente vollständig bereitzustellen, u. a.: Bedienungs-, Montage- und Wartungsanleitungen Herstellerzertifikate und Konformitätserklärungen (z. B. gemäß EU-Verordnung 765/2008) Prüfprotokolle und Messberichte Revisionsunterlagen, Bestandspläne, Schaltpläne, Schemata Datenblätter und technische Spezifikationen Alle Unterlagen sind vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. 4. Ausführung und Verantwortung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe des Angebots: dass alle angebotenen Produkte den oben genannten Vorgaben entsprechen, dass ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingesetzt wird, dass sämtliche Arbeiten den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)" sowie den Vorgaben von - DIN / DIN EN / DIN VDE - VDI-Richtlinien - Technischen Regeln der jeweiligen Fachverbände (DVGW, VDE, VDMA etc.) entsprechen.
Vortext Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
Allgemeiner Hinweis zu Produktnennungen, Angebotsangaben und Bemusterung Allgemeiner Hinweis zu Produktnennungen, Angebotsangaben und Bemusterung Die im Leistungsverzeichnis genannten Produkte, Hersteller- oder Typenangaben dienen ausschließlich der Orientierung hinsichtlich Qualitätsstandard und Funktionsumfang. Sie stellen keine verbindliche Festlegung auf ein bestimmtes Fabrikat oder einen bestimmten Hersteller dar und besitzen keinen vertraglich bindenden Charakter. Der Bieter ist berechtigt, gleichwertige Produkte anzubieten, sofern diese: in Qualität, Funktion, technischer Eignung und Langlebigkeit den genannten Produkten mindestens entsprechen, alle einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, Normen und technischen Regelwerke erfüllen, für den vorgesehenen Einsatzzweck uneingeschränkt geeignet sind. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auf Anforderung durch technische Unterlagen, Zertifikate, Prüfberichte oder vergleichbare Nachweise zu führen. Die Anerkennung gleichwertiger Produkte erfolgt durch den Auftraggeber im Rahmen der Angebots- und Vergabeprüfung. Pflicht zur Benennung der angebotenen Produkte im Angebot Für die Angebotsabgabe gilt gewerkeübergreifend: Der Bieter hat alle angebotenen Produkte und Systemkomponenten vollständig und eindeutig zu benennen, einschließlich - Hersteller, - Typ, - technischer Hauptkennwerte. Diese Angaben sind verpflichtend im Angebotsanschreiben oder in einer separaten technischen Anlage beizufügen. Unvollständige oder fehlende Produktangaben können zur Nichtprüfbarkeit des Angebots führen. Bemusterung nach Auftragserteilung ( mit den Einheitspreisen abgegolten ) Nach Auftragserteilung bzw. im Rahmen der nachkalkulatorischen Klärung hat der Auftragnehmer eine Bemusterung der vorgesehenen Produkte und Komponenten durchzuführen. Dies umfasst mindestens: Vorlage der geplanten Fabrikate, Darstellung der technischen Eigenschaften, Vorlage von Mustern, Materialproben oder Produktunterlagen (je nach Gewerk und Produktart), Abstimmung mit der Bauleitung bzw. dem Auftraggeber. Die im Rahmen der Bemusterung ausgewählten und freigegebenen Produkte werden Vertragsbestandteil und sind verbindlich auszuführen, sofern keine Änderungen durch den Auftraggeber freigegeben werden.
Allgemeiner Hinweis zu Produktnennungen, Angebotsangaben und Bemusterung
VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS (ELEKTROTECHNIK) iNeG VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS (ELEKTROTECHNIK) Projekt: NSI Campus, Beiersdorfstraße 5, 30165 Hannover ǀ Kostengruppen 440 bis 480 (DIN 276) Bauvorhaben: NSI Campus Beiersdorfstraße 5, 30165 Hannover Bauherr / Investor: Kindler& Fries Holding GmbH Fachplanung TGA / ELT: IngenieurNetzwerk Energie eG Bad Iburg Planungsstand: Entwurfsplanungsplanung LP03 (Grundrisse UG bis 6\. OG ELT / SIBE / BMA) Leistungsbereich: Kostengruppen 440 bis 480 nach DIN 276 (Starkstrom, IT/BMA, Nutzungsspezifisch, Automation) Erstellungsdatum: 16.09.2026 / Version v 1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM BAUVORHABEN & GEBÄUDESTRUKTUR 1.1 Projektbeschreibung Gegenstand der Ausschreibung ist die schlüsselfertige, betriebsfertige Ausführung der elektrotechnischen und fernmeldetechnischen Anlagen für den Neubau und die Sanierung des NSI Campus Hannover. Das Gebäude wird als moderner Bildungscampus mit Beherbergungsstätte (Studentenwohnheim / Apartments) sowie Gemeinschafts-, Unterrichts- und Verwaltungsflächen genutzt. 1.2 Gebäudegliederung & Baukörper Das Bauwerk gliedert sich in ein Untergeschoss (UG), ein Erdgeschoss (EG) sowie 6 Obergeschosse (1\. OG bis 6\. OG) und ist gebäudetechnisch in vier Bauteile / Trakte (Bauteil A, B, C und D) unterteilt. * Untergeschoss (UG): Technikräume (Bestands-Stromzählerraum, Hauptverteilerraum Abstell., Wasserzählerraum, Fernwärme-Übergabestation, Serverräume), Mülllager, Wäschelager und Kellerräume. * Erdgeschoss (EG): Haupteingang mit Windfang, Foyer, Aufenthalts- und Loungebereich, Küche, Waschsalon, Vending-Stationen, 17 Apartments (E0.01 bis E0.17) sowie Sanitär- und Technikbereiche.   1. Obergeschoss: 30 Apartments (E1.01 bis E1.30) inkl. Sanitärzellen.   2. Obergeschoss: 20 Apartments im rechten (Bauteil C) und unteren Trakt (Bauteil A) sowie eine separat vermietete Gewerbe- / Bürofläche im linken Trakt (Bauteil B).   3. bis 5\. Obergeschoss: Jeweils 30 Apartments pro Etage (insgesamt 90 Apartments im 3\. bis 5\. OG).   4. Obergeschoss / Dach: Serviceküche / Lounge, Dachterrasse, RWA-Austritte und Technikräume. * GELTENDE VORSCHRIFTEN, NORMEN & RICHTLINIEN Für die Ausführung der gesamten elektrotechnischen Leistungen gelten zwingend die nachfolgenden Regelwerke in ihrer jeweils aktuellsten Fassung: 1. VOB Vergabe- und Vertragsordnung: VOB Teil A, Teil B (DIN 1961) und Teil C (insbes. DIN 18382 Elektroinstallationen, Kabel- und Leitungsanlagen sowie DIN 18384 Blitzschutzanlagen). 2. DIN- & VDE-Bestimmungen: DIN VDE 0100 (sämtliche Teile für Niederspannungsanlagen), DIN VDE 0108 / DIN EN 50172 (Sicherheitsbeleuchtung), DIN VDE 0833 & DIN 14675 (Brandmeldeanlagen), DIN EN 60529 (IP-Schutzarten). 3. Baurecht & Brandschutz: Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) / LAR Niedersachsen sowie das Brandschutzkonzept des Objektes (Festlegungen für F30/F90-Wände, Brandwände F90+M und F90-Schächte). 4. UVV & VNB-Vorgaben: DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) sowie die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des örtlichen Verteilnetzbetreibers. 5. ALLGEMEINE LEISTUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS 3.1 Vollständigkeits- & Funktionsgrundsatz Sämtliche angebotenen Einzelpositionen enthalten die Lieferung frei Baustelle, die betriebsfertige Montage, den Befestigungs- und Anschlussaufwand sowie die Erstprüfung und Inbetriebnahme. Der Auftragnehmer (AN) hat alle Leistungen so auszuführen, dass eine voll funktionsfähige, behördlich abnahmefähige Gesamtanlage entsteht. Kleinmaterialien (Schrauben, Dübel, Klemmen, Kennzeichnungsschilder) sind einkalkuliert. 3.2 Schlitz- & Stemmarbeiten sowie Brandschutz Schlitze und Durchbrüche in Leichtbau-Gipskartonwänden (F30/F90) sind Bestandteil der Verlegeleistung. Der AN hat bei Wanddurchführungen durch F30/F90-Wände und Brandwände zwingend zugelassene Kombi-Brandabschottungen (S90 / S120) bzw. E30-Brandschutzkanäle in Flucht- und Rettungswegen zu setzen. Das Herstellen von ordnungsgemäßen Baukörperdurchführungen an F90-Schächten ist vom AN eigenverantwortlich auszuführen. 1. TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NACH KOSTENGRUPPEN (DIN 276) 4.1 Kostengruppe 440: Starkstromanlagen * 441 Hauptstromversorgung & NSHV: Die bestehende NSHV im Raum "Stromzähler" (UG) bleibt erhalten und wird feldweise um drei NH-Abgänge erweitert[9]. Von dort führt das Hauptspeisekabel NYCWY 4x180/95 mm² zur neuen "HV UG1", "HV UG2" und "HV EG". * 442 Unterverteilungen & Versorgung: Etagenverteiler befinden sich im UG, EG, 1\. OG, 2\. OG, 3.-5\. OG und 6\. OG. Nach dem Sonderkonzept 3.-5\. OG versorgen die Etagenverteiler nur den linken Trakt (Bauteil B). Der rechte und untere Trakt erhalten Direktzuleitungen (NYM-J 5x10 mm²) direkt aus dem UG. Alle 157 Apartments erhalten bündige Kompakt-Unterverteiler (UV-Apartment). * 443 Kabeltragsysteme & Brandschutz: Gelochte Kabelrinnen (100-400mm), schwere Kabelleitern (300mm) in F90-Schächten sowie Elektro-Installationsrohre (FFKu-Rehm EN 20/25) auf Rohfußboden/Estrich, in Ständerwänden und Aufputz in Technikräumen kommen zum Einsat]. * 444 Installationsgeräte & Anschlüsse: Alle 157 Apartments erhalten UP-Jalousieschalter m. Steuerkabel NYM-J 4x1,5 mm². Steckdosen werden strikt nach zeichnerischer Grundrissdarstellung ausgeführt (3-fach Kombis = 0; 1-fach, 2-fach Doppelsteckdosen UP & IP44 Feuchtraum in Bädern). Zudem sind 230V-Heizkörperanschlüsse und Badlüfter vorgesehen * 445 Beleuchtung &; Sensorik: Es werden LED-Downlights IP44, BAP-Rasterleuchten, Langfeldleuchten und Sicherheitsbeleuchtung installiert. Flure, Aufenthaltsräume, Gewerbe &; WCs erhalten 120x Präsenzmelder 360° UP. Bewegungsmelder IP54 kommen in Technik- und Treppenräumen zum Einsatz. 4.2 Kostengruppe 450: Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen * 451 Datennetz & IT: Vorgesehen ist ein passives Kat. 7 Datennetz (S/FTP Duplex), 1x IT-Serverschrank 42HE und 65x PoE WLAN Access Points. * 454 Brandmeldeanlage (BMA): Installiert wird eine BMZ Hekatron / Integral IP komplett mit FBF, FAT & FSD am Haupteingang. Ein gezielter E30/E90 Funktionserhalt erfolgt NUR von der BMZ bis zum 1\. Rauchmelder je Trakt/Etage; danach wird Standard-BMA-Leitung verlegt. 4.4 Kostengruppe 480: Gebäudeautomation & MSR * 481 &; 482 Einzelraumregelung & MSR: Enthalten sind 175x Raumtemperaturregler 230V (RT). * PRÜFUNG, ABNAHME, DOKUMENTATION & EINWEISUNG * Prüfprotokolle: Der AN hat vor Abnahme Erstprüfungen nach DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0701/0702, DIN VDE 0833 & DGUV Vorschrift 3 durchzuführen und im Original (Papier + PDF) zu übergeben. * Revisionsunterlagen: Bereitzustellen sind geprüfte, korrigierte Revisionspläne (Grundrisse, Schemata, Klemmenpläne) im CAD-Format (DWG/DXF) sowie als PDF. * Einweisung: Enthalten ist eine getrennte Fach-Einweisung des Betreiber- und Hauspersonal-Teams für Hauptverteilungen, BMZ Hekatron, RWA und Gebäudeautomation.
VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS (ELEKTROTECHNIK) iNeG
02 KG 300 Kernbohrarbeiten
02
KG 300 Kernbohrarbeiten
Kernbohrungen in Wänden und Decken aller erforderlichen Kernbohrungen in Wänden und Decken aller erforderlichen Baustoffarten zur Durchführung von Leitungen, Kanälen, Rohren und Befestigungselementen herstellen. Die Lage der Kernbohrungen wird durch das jeweilige Fachgewerk festgelegt und angezeichnet. Der Auftragnehmer hat die vorgegebenen Bohrpositionen vor Ausführung hinsichtlich offensichtlicher Kollisionen mit tragenden, aussteifenden, brandschutzrelevanten oder sonstigen erkennbar kritischen Bauteilen zu prüfen und Bedenken unverzüglich anzumelden. Die Leistung umfasst das Herstellen der Kernbohrungen einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten, das Vorhalten der Bohrgeräte, den An- und Abtransport, die Baustelleneinrichtung, das Auffangen und Entsorgen des Bohrkerns sowie die Reinigung der bearbeiteten Bereiche. Eingeschlossen sind sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Schutz angrenzender Bauteile und Oberflächen sowie die Abstimmung mit den beteiligten Gewerken. Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen sind zu vermeiden und gegebenenfalls fachgerecht zu beseitigen. Die Bohrungen sind erschütterungsarm und staubminimiert auszuführen. Vor Ausführung sind die tatsächlichen Wand- und Deckendicken sowie vorhandene Einbauten und Leitungen zu prüfen. Erforderliche Bewehrungsschnitte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Größen der Kernbohrungen werden in den nachfolgenden Positionen gesondert beschrieben. Das Verschließen und brandschutztechnische Abschotten der Öffnungen ist nicht Bestandteil dieser Position, sofern in den Einzelpositionen nichts anderes angegeben ist. Nebenleistungen und Erschwernisse jeder Art, die zur vollständigen Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten.
Kernbohrungen in Wänden und Decken aller erforderlichen
02.01 Kernbohrarbeiten DECKE
02.01
Kernbohrarbeiten DECKE
02.02 Kernbohrarbeiten WÄNDE
02.02
Kernbohrarbeiten WÄNDE
03 KG 440 Elektrische Anlagen
03
KG 440 Elektrische Anlagen
03.01 KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
03.01
KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
03.02 KG 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
03.02
KG 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
03.03 KG 445 Beleuchtungsanlagen
03.03
KG 445 Beleuchtungsanlagen
03.04 KG 449 Sonstiges zur KG 440
03.04
KG 449 Sonstiges zur KG 440
04 KG 450 Datenverarbeitung
04
KG 450 Datenverarbeitung
04.01 KG 451 Telekommunikationsanlagen
04.01
KG 451 Telekommunikationsanlagen
04.02 KG 456 Gefahrenmelde- und Antennenanlagen
04.02
KG 456 Gefahrenmelde- und Antennenanlagen
04.03 KG 449 Sonstiges zur KG 440
04.03
KG 449 Sonstiges zur KG 440
05 KG 480 Regelungstechnik / MSR
05
KG 480 Regelungstechnik / MSR
05.01 KG 483 Management- und Bedieneinrichtungen
05.01
KG 483 Management- und Bedieneinrichtungen
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
06.__.__.0001 Gemittelter Stundenlohn zur gegenseitigen Verrechnung Dieser beinhaltet die persönliche Schutzausrüstung und Kleinwerkzeuge. Er deckt die Lohngruppen vom Lehrling bis zum Vorarbeiter/Polier ab.
06.__.__.0001
Gemittelter Stundenlohn zur gegenseitigen Verrechnung
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0,00
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