Verteiler & Schaltanlagen
Montesorischule Gilbachstraße Köln
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
02 KGR 443 Niederspannungsschaltanlagen
02
KGR 443 Niederspannungsschaltanlagen
Hinweis zur Beauftragung Hinweis zur Beauftragung: Wir behalten uns vor, einzelne Verteiler aus der Beauftragung herauszulösen und separat zu beauftragen.
Hinweis zur Beauftragung
Vorbemerkungen Verteilerbau/ Schaltanlagen Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Hervorzuheben sind insbesondere: DIN EN 54, DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN VDE 0815. Die aufgeführten Beschreibungen sind Kalkulations- und Vertragsbestandteile. Sie sind beiden Beschreibungender Einzel anlagen und der Betriebsmittel, auch wenn sie nicht mehr im Detail erwähnt werden, zu berücksichtigen. Die Anlagen mit sämtlichen notwendigen System zubehör und Kleinteilen und betriebsfertig montiert anzubieten. Betriebsmittel sind inklusive notwendiger Anschluss und Verbindungsklemmen zu kalkulieren. Paßschrauben und -ringe, Schraubkappen, Sicherungseinsätze sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle ausgeschriebenen Leistungen und Teilen sind zu liefern, zu montieren und betriebsfertig anzuschließen auch wenn nicht in Detail erwähnt ist. Die Melder müssen währendder Bauphase mit Melderabdeckkappe vor Verschmutzung geschutzt werden und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Leistungsverzeichnis definiert die geschuldete Qualität, die Ausführungspläne definieren die Menge. Die im LV ausgewiesenen Mengen sind unverbindliche Schätzwerte; maßgeblich für die Mengenermittlung sind ausschließlich die Pläne. Der Nachunternehmer ermittelt die Mengen eigenverantwortlich aus den Plänen und bildet auf dieser Grundlage eine Pauschale für den gesamten Leistungsumfang. Mit der Pauschale sind sämtliche zur vollständigen, funktionsfähigen Leistung erforderlichen Mengen und Leistungen abgegolten. Bei Verteilern gilt - NU haben selbst zu prüfen ob TAB eingehalten werde. Angebote werden als TAB konform gewertet. Hersteller Vorgabe : ABB/ Schneider/ Hager/ Döpke Allgemeine Geschäftsbedingungen der RESO GmbH für Nachunternehmer- und Lieferleistungen Stand: Juni 2026 § 1 Geltungsbereich und Vorrang (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Bestellungen, Beauftragungen und Leistungen, die der Auftragnehmer (nachfolgend „AN") gegenüber der RESO GmbH, Marienhütte 16, 57080 Siegen (nachfolgend „AG"), erbringt, einschließlich aller Liefer-, Werk-, Bauwerk-, Montage- und Dienstleistungen. (2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AG hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN dessen Leistung vorbehaltlos annimmt oder Zahlungen leistet. (3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung im Einzelfall bedarf. (4) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen, in Textform getroffenen Vereinbarungen gehen die Individualvereinbarungen vor (§ 305b BGB). § 2 Vertragsschluss, Angebot und Angebotsbindung (1) Angebote, Kostenvoranschläge und Kalkulationen des AN sind unentgeltlich und begründen für den AG keine Verpflichtungen. (2) Der AN ist an sein Angebot mindestens 90 Kalendertage ab Eingang beim AG gebunden, sofern im Angebot keine längere Bindefrist angegeben ist. (3) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestellung oder Beauftragung durch den AG zustande. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen, Zusagen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder textlichen Bestätigung durch den AG. (4) Erkennbare Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sowie Unvollständigkeiten und Unklarheiten der Bestellung oder der Vertragsunterlagen hat der AN dem AG vor Ausführungsbeginn unverzüglich in Textform anzuzeigen. (5) Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang an, ist der AG zum Widerruf berechtigt. § 3 Vertragsgrundlagen und Rangfolge (1) Grundlage des Vertrages sind, in der nachstehenden Reihenfolge ihres Vorrangs: a) das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll nebst den dort getroffenen besonderen Vereinbarungen, b) der Bauvertrag bzw. die Bestellung nebst diesen AGB, c) das Leistungsverzeichnis sowie die Leistungs- und Funktionsbeschreibungen, d) die Pläne, Zeichnungen, Schemata und technischen Vorgaben, e) die Baustellenordnung des AG, f) die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, g) die VOB/C (ATV DIN 18299 ff.), h) die einschlägigen technischen Regelwerke, insbesondere die Normen der Reihe DIN VDE, die DIN- und EN-Normen sowie die VDE-Bestimmungen, i) die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. (2) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt die vorgenannte Rangfolge. Etwaige erkennbare Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten hat der AN dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen; eine eigenmächtige Auslegung zu seinen Gunsten ist ausgeschlossen. § 4 Leistungsumfang und Komplettheitsgebot (1) Der AN erbringt die im Leistungsverzeichnis und in den weiteren Vertragsgrundlagen beschriebenen Leistungen vollständig, fach- und sachgerecht, mangelfrei, funktionstüchtig und betriebsbereit. (2) Geschuldet ist eine funktionstaugliche und zweckentsprechende Gesamtleistung. In der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Neben-, Hilfs- und Zusatzleistungen enthalten, die zur ordnungsgemäßen, vollständigen und funktionsfähigen Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind (Komplettheitsgebot). (3) Der AN hat sich vor Angebotsabgabe und vor Ausführungsbeginn über die örtlichen Verhältnisse, die baulichen Gegebenheiten, die Vorleistungen sowie die für die Ausführung maßgeblichen Umstände eingehend zu informieren. Auf unzureichende Kenntnis kann er sich nachträglich nicht berufen. (4) Der AN schuldet auch solche Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich beschrieben, jedoch zur Erreichung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks technisch notwendig sind und die ein fachkundiger AN bei sorgfältiger Prüfung der Vertragsunterlagen hätte erkennen können. § 5 Ausführung, Pläne und Unterlagen (1) Die Leistung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen sowie den vom AG übergebenen Plänen und Vorgaben auszuführen. (2) Überlassene Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des AG. Sie sind vertraulich zu behandeln, dürfen nur für die Vertragsdurchführung verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Vertragsende sind sie auf Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. (3) Der AN prüft die ihm übergebenen Unterlagen, Vorleistungen und die vorgesehene Art der Ausführung auf Eignung und Vollständigkeit. Bedenken sind unverzüglich nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 VOB/B in Textform anzumelden. (4) Der AN erstellt erforderliche Montage-, Werk- und Detailplanungen im Rahmen seines Gewerks auf eigene Kosten, soweit dies vertraglich vorgesehen oder zur fachgerechten Ausführung erforderlich ist, und stimmt diese mit dem AG ab. § 6 Vergütung (1) Die vereinbarte Vergütung ist eine Festpreisvergütung und gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Sie versteht sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den AG übergeht (§ 21). (2) Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen, Lieferungen, Geräte-, Werkzeug- und Materialvorhaltungen, Lohn- und Lohnnebenkosten, Transport-, Fracht-, Verpackungs- und Entsorgungskosten, Versicherungen sowie alle sonstigen zur Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. (3) Eine Anpassung der Vergütung wegen gestiegener Lohn-, Material- oder Energiekosten ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich eine Preisgleitklausel vereinbart wurde. § 7 Stundenlohn- und Regiearbeiten (1) Stundenlohn- und Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Ausführung in Textform durch den AG dem Grunde nach beauftragt wurden. (2) Stundenlohnzettel sind arbeitstäglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, der Bauleitung des AG zur Gegenzeichnung vorzulegen. Sie müssen Tätigkeit, Ort, eingesetzte Personen, geleistete Stunden und verwendetes Material nachvollziehbar ausweisen. (3) Die Gegenzeichnung bestätigt allein die tatsächliche Leistung, nicht jedoch deren Erforderlichkeit, Angemessenheit oder Vergütungsfähigkeit. Nicht oder verspätet vorgelegte Stundenlohnzettel begründen keinen Vergütungsanspruch. § 8 Nachträge, geänderte und zusätzliche Leistungen (1) Der AG ist berechtigt, Änderungen des Leistungsinhalts und zusätzliche Leistungen anzuordnen (§§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B). (2) Nachtragsleistungen sind dem AG vor Ausführung anzukündigen und bedürfen einer schriftlichen Beauftragung. Ohne vorherige schriftliche Beauftragung durch den AG besteht kein Anspruch auf zusätzliche oder geänderte Vergütung; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. (3) Nachtragsangebote sind unverzüglich, prüffähig und auf Grundlage der Urkalkulation bzw. der Einheitspreise des Hauptauftrags vorzulegen. Der AN legt die Preisermittlung offen. (4) Streitigkeiten über Grund oder Höhe eines Nachtrags berechtigen den AN nicht zur Einstellung oder Verzögerung der Arbeiten; die Pflicht zur Weiterführung der Leistung bleibt unberührt. § 9 Aufmaß und Abrechnung (1) Aufmaße sind rechtzeitig gemeinsam mit der Bauleitung des AG zu nehmen. Einseitig erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt, sofern der AG nicht trotz rechtzeitiger Aufforderung an der gemeinsamen Aufmaßnahme nicht teilgenommen hat. (2) Rechnungen sind prüffähig, nach Titeln und Positionen des Leistungsverzeichnisses geordnet und unter Beifügung der erforderlichen Aufmaße, Mengennachweise und sonstigen Belege zu erstellen. (3) Nicht prüffähige Rechnungen lösen weder Fälligkeit noch Verzug aus. Der AG ist berechtigt, nicht prüffähige Rechnungen zurückzuweisen. § 10 Zahlungsbedingungen (1) Abschlagszahlungen werden nach prüffähiger und nachgewiesener Leistung gewährt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung und Feststellung der Leistung durch den AG. (2) Die Schlussrechnung ist nach Abnahme prüffähig vorzulegen. Mit der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung sind nachträgliche Forderungen ausgeschlossen, soweit der AN nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 3 VOB/B einen Vorbehalt erklärt und begründet. (3) Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung und stellen keine Anerkennung der Leistung als vertrags- und mangelfrei dar. (4) Zahlungen befreien den AN nicht von seinen Leistungs- und Gewährleistungspflichten. § 11 Sicherheiten (1) Zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung einschließlich Abschlags- und Überzahlungen sowie etwaiger Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. (2) Zur Sicherung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz stellt der AN eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme. Diese ist Voraussetzung für die Auszahlung des nach Abnahme verbleibenden Restwerklohns. (3) Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit (soweit unbestritten oder rechtskräftig festgestellt), der Anfechtbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) zu stellen. (4) Die Sicherheiten dienen der Absicherung aller Ansprüche des AG aus dem jeweiligen Vertrag. Der AG gibt nicht verwertete Sicherheiten nach Ablauf der jeweiligen Sicherungszwecke frei. § 12 Ausführungsfristen und Termine (1) Die im Vertrag, im Terminplan oder in dessen Fortschreibungen festgelegten Ausführungs-, Zwischen- und Endfristen sind verbindliche Vertragsfristen. (2) Der AN passt seine personellen und gerätetechnischen Kapazitäten dem Bauablauf an und stellt eine fristgerechte Ausführung sicher. Er folgt dem Terminplan des AG sowie dessen zumutbaren Fortschreibungen und Beschleunigungsanordnungen. (3) Erkennt der AN, dass er Vertragsfristen nicht einhalten kann, hat er dies dem AG unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen. (4) Der AG ist berechtigt, bei drohendem Verzug nach erfolgloser angemessener Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Termine auf Kosten des AN zu treffen; weitergehende Rechte bleiben unberührt. § 13 Vertragsstrafe (1) Bei vom AN zu vertretender Überschreitung verbindlicher Vertragsfristen (End- und Zwischenfristen) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Netto-Auftragssumme je Kalendertag der Verspätung fällig, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. (2) Mehrere verwirkte Vertragsstrafen werden auf den Höchstbetrag von 5 % angerechnet. (3) Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden; eines Vorbehalts bei der Abnahme bedarf es. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Verzugsschaden angerechnet; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. § 14 Behinderung und Bedenken (1) Umstände, die die ordnungsgemäße Ausführung behindern, sind dem AG unverzüglich nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 VOB/B in Textform anzuzeigen. Die Anzeige muss Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Behinderung sowie deren Auswirkungen auf den Bauablauf erkennen lassen. (2) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom AG oder von Dritten gelieferten Stoffe und Bauteile sowie gegen Vorleistungen anderer Unternehmer sind dem AG unverzüglich und in Textform nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 VOB/B anzumelden. (3) Unterlässt der AN eine gebotene Behinderungs- oder Bedenkenanzeige, kann er sich auf die behindernden Umstände bzw. auf eine Enthaftung wegen mangelhafter Vorleistungen oder Stoffe nicht berufen. § 15 Stoffe und Bauteile, Eigentum und Gefahrtragung (1) Es sind ausschließlich neue, mangelfreie und für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck geeignete Stoffe und Bauteile zu verwenden, die den vereinbarten Spezifikationen, Normen und technischen Regeln entsprechen. Soweit Fabrikate vorgegeben sind, ist deren Verwendung verbindlich; gleichwertige Erzeugnisse dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des AG eingesetzt werden. (2) Die Leistungs- und Vergütungsgefahr trägt der AN bis zur Abnahme seiner Leistung. (3) Vom AG beigestellte Stoffe, Bauteile und Geräte sind vom AN zu prüfen, sorgfältig zu behandeln, getrennt zu lagern, zu kennzeichnen und gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie bleiben Eigentum des AG. (4) Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des AN gegenüber dem AG wird nicht anerkannt. Mit dem Einbau gehen die Stoffe und Bauteile in das Eigentum des AG bzw. des Bauherrn über. § 16 Koordination, Baustelle und Personal (1) Der AN ordnet sich der Gesamtkoordination und Bauleitung des AG unter und nimmt an den angesetzten Baubesprechungen teil. (2) Der AN setzt ausschließlich fachlich geeignetes, zuverlässiges und ausreichend qualifiziertes Personal ein und benennt eine verantwortliche, deutschsprachige und weisungsbefugte Ansprechperson auf der Baustelle. (3) Die Baustellenordnung des AG ist verbindlicher Vertragsbestandteil. Anordnungen der Bau- und Projektleitung des AG zu Ablauf, Koordination, Sicherheit und Ordnung sind zu befolgen, soweit sie den vertraglichen Leistungsumfang nicht überschreiten. (4) Der AG kann den Austausch von Personal verlangen, das ungeeignet ist, gegen die Baustellenordnung verstößt oder den Bauablauf stört. § 17 Abnahme (1) Die Abnahme erfolgt förmlich. Eine fiktive oder stillschweigende Abnahme sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. (2) Teilabnahmen erfolgen nur, soweit ausdrücklich vereinbart. (3) Voraussetzung der Abnahme ist die vollständige, mangelfreie und betriebsbereite Fertigstellung sowie die Übergabe sämtlicher Dokumentationen, Prüf-, Mess- und Inbetriebnahmeprotokolle, Bestandsunterlagen und Nachweise, insbesondere der Prüfprotokolle nach DIN VDE. (4) Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, solange wesentliche Mängel vorliegen oder die geschuldeten Unterlagen nicht vollständig übergeben sind. § 18 Gewährleistung und Mängelansprüche (1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt. (2) Bei Auftreten eines Mangels ist der AN nach Aufforderung des AG verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nachzuerfüllen. Bei Gefahr im Verzug, bei Verweigerung oder bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist der AG berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN beseitigen zu lassen (Ersatzvornahme); der Anspruch auf Kostenvorschuss bleibt unberührt. (3) Die gesetzlichen und in der VOB/B vorgesehenen Mängelrechte des AG (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben im Übrigen unberührt. (4) Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte oder erneuerte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit deren Abnahme neu, längstens jedoch für die gesetzlich zulässige Dauer. (5) Die Mängelhaftung des AN umfasst auch Mängel, die auf von ihm verwendete Stoffe oder Bauteile sowie auf von ihm eingesetzte Nachunternehmer zurückzuführen sind. § 19 Haftung und Freistellung (1) Der AN haftet für alle von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern, Nachunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Pflichtverletzung des AN, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen den AG geltend gemacht werden, einschließlich Ansprüchen aus Produkthaftung, Arbeitsschutz-, Sozialversicherungs-, Steuer- und Mindestlohnrecht sowie aus der Verletzung von Schutzrechten. (3) Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die zur Rechtsverteidigung erforderlichen angemessenen Kosten. § 20 Versicherung (1) Der AN unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit sowie während der Gewährleistungszeit eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen, mindestens 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden sowie 1 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils zweifach maximiert pro Jahr. (2) Der AN weist den bestehenden Versicherungsschutz auf Verlangen durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung nach. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Aufnahme der Leistung. (3) Eine Unterversicherung oder das Fehlen ausreichenden Versicherungsschutzes berührt die Haftung des AN nicht. § 21 Steuerliche Bestimmungen (1) Bei Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG geht die Steuerschuldnerschaft auf den AG über (Reverse-Charge-Verfahren). Rechnungen sind in diesem Fall ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu stellen. (2) Legt der AN keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, ist der AG verpflichtet, 15 % der Gegenleistung als Bauabzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Einbehalt gilt insoweit als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des AG gegenüber dem AN. (3) Der AN trägt dafür Sorge, dass eine gültige Freistellungsbescheinigung während der gesamten Vertragslaufzeit vorliegt, und übermittelt deren Verlängerung unaufgefordert. § 22 Mindestlohn, Sozialversicherung, Schwarzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung (1) Der AN gewährleistet die Einhaltung sämtlicher arbeits-, sozialversicherungs-, melde- und lohnrechtlicher Vorschriften, insbesondere des MiLoG, des AEntG und des SchwarzArbG, auch durch die von ihm eingesetzten Nachunternehmer und Verleiher. (2) Eine unzulässige oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist untersagt. (3) Der AN legt auf Verlangen des AG die erforderlichen Nachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Krankenkassen/Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, SOKA-BAU) sowie Nachweise zur Einhaltung des Mindestlohns vor. (4) Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen den AG aufgrund der Generalunternehmer- bzw. Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG, § 14 AEntG, § 28e Abs. 3a SGB IV oder vergleichbaren Vorschriften geltend gemacht werden. § 23 Einsatz von Nachunternehmern (1) Der Einsatz weiterer Nachunternehmer durch den AN bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. (2) Der AN überbindet sämtliche Pflichten aus dem Vertrag einschließlich dieser AGB, der Baustellenordnung und der gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich auf seine Nachunternehmer und überwacht deren Einhaltung. (3) Der AN bleibt für die Leistungen seiner Nachunternehmer in vollem Umfang verantwortlich. Ein Wechsel in der Person des AN tritt durch den Einsatz von Nachunternehmern nicht ein. § 24 Dokumentation und Revisionsunterlagen (1) Der AN erstellt die vollständige Dokumentation seines Gewerks, insbesondere Bestandspläne, Schalt- und Funktionsschemata, Prüf-, Mess- und Inbetriebnahmeprotokolle, Datenblätter, Konformitätserklärungen sowie Wartungs- und Bedienungsanleitungen, und übergibt sie spätestens zur Abnahme in der vereinbarten Form und Anzahl, auf Verlangen auch in digitaler Form. (2) Die Fälligkeit der Schlusszahlung tritt erst mit vollständiger Übergabe der geschuldeten Dokumentation ein. § 25 Schutzrechte, Geheimhaltung und Datenschutz (1) Der AN gewährleistet, dass durch seine Leistungen und die von ihm verwendeten Stoffe und Verfahren keine Schutzrechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Urheber-, Marken- oder sonstige Rechte) verletzt werden, und stellt den AG von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. (2) Der AN wahrt über alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen geschäftlichen, technischen und betrieblichen Informationen des AG und seiner Auftraggeber Stillschweigen, auch über das Vertragsende hinaus, und verpflichtet seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend. (3) Der AN beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften der DSGVO und des BDSG und trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. § 26 Werbung und Referenzen Die Verwendung des Bauvorhabens, des Namens oder der Marke des AG sowie dessen Auftraggeber zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken, einschließlich der Anfertigung und Verwendung von Bild- und Filmaufnahmen sowie des Anbringens von Werbung auf der Baustelle, bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform. § 27 Compliance und Verhaltensgrundsätze (1) Der AN beachtet die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Korruptions-, Bestechungs-, Geldwäsche- und Kartellrechtsprävention sowie zum Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht. (2) Der AN gewährt weder dem AG, seinen Mitarbeitern oder ihm nahestehenden Personen noch Dritten ungerechtfertigte Vorteile im Zusammenhang mit dem Vertrag. (3) Verstöße gegen wesentliche Compliance-Pflichten berechtigen den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund. § 28 Kündigung und Insolvenz (1) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Kündigungsrechte nach der VOB/B, insbesondere nach §§ 8 und 9 VOB/B, bleiben unberührt. (2) Der AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der AN trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten verletzt, die Ausführung verzögert oder einstellt, gegen wesentliche Vorschriften der Baustellenordnung oder gesetzliche Vorschriften verstößt. (3) Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN, bei dessen Zahlungseinstellung oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, soweit gesetzlich zulässig. (4) Im Falle einer berechtigten Kündigung durch den AG ist dieser berechtigt, die noch nicht erbrachten Leistungen auf Kosten des AN durch Dritte fertigstellen zu lassen. § 29 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung (1) Forderungen des AN gegen den AG sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG in Textform abtretbar oder verpfändbar. (2) Der AN ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. (3) Der AG ist berechtigt, mit sämtlichen ihm gegen den AN zustehenden Forderungen aufzurechnen, auch wenn diese aus einem anderen Vertragsverhältnis stammen (Konzernverrechnung im Rahmen der Görg Gruppe). § 30 Höhere Gewalt (1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von keiner Partei zu vertretende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände befreien die betroffene Partei für deren Dauer und Umfang von der Leistungspflicht. (2) Der AN zeigt solche Ereignisse dem AG unverzüglich in Textform an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, deren Auswirkungen zu begrenzen und die Leistung schnellstmöglich wieder aufzunehmen. § 31 Schlussbestimmungen (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Formerfordernisses. (3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Siegen, soweit der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der AG ist berechtigt, den AN auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. In die Pauschale sind folgende Dinge einzukalkulieren : 1. Montageplanung komplett zur Vorlage beim Fachplaner binnen 2 Wochen nach Auftragsunterzeichnung 2. Inbetriebnahmen und Abstimmungen sämtlicher Art 3. Revisionsplanung 4. Massenrisiko liegt beim AN 7. SV - Abnahme
Vorbemerkungen Verteilerbau/ Schaltanlagen
Vergabe Vorbemerkungen / Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (NU) 1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Für die Beauftragung und Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der RESO GmbH für Nachunternehmer in ihrer jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Nachunternehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit Abgabe seines Angebots erkennt der Nachunternehmer die AGB der RESO GmbH als verbindlich an. ( einsehbar auf unserer Homepage ) 2. Umlagen Von sämtlichen Abrechnungssummen (Abschlags- und Schlussrechnungen) werden folgende Umlagen netto in Abzug gebracht: 2,0 % Bauwesenversicherung – anteilige Beteiligung an der bauseitig abgeschlossenen Bauwesen-/Bauleistungsversicherung. 2,5 % Baustrom, Bauwasser und allgemeine Umlagegebühren – abgegolten sind hiermit die anteiligen Kosten der allgemeinen Baustelleneinrichtung und -nutzung (u. a. Baustrom, Bauwasser, Kran- und Gerüstmitbenutzung, Sanitäreinrichtungen, Bauschutt- und Abfallentsorgung sowie Reinigung der Gemeinschaftsbereiche). 3. Zahlungsbedingungen / Skonto Abschlagszahlungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage prüffähiger, durch RESO geprüfter und anerkannter Aufmaße bzw. Rechnungen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Bankarbeitstagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung abzüglich 3 % Skonto ( Pflichtabzug ) . Das Skonto wird von der gesamten Auftrags- bzw. Abrechnungssumme (vor Abzug der Umlagen) berechnet. Der Skontoabzug gilt für Abschlags- wie für die Schlusszahlung. Maßgeblich für die Wahrung der Skontofrist ist der Tag der Veranlassung der Zahlung (Bankauftrag). 4. Vorrang der AGB Die vorstehenden Regelungen konkretisieren die AGB der RESO GmbH für Nachunternehmer; im Übrigen gelten diese ergänzend und vorrangig vor den Bestimmungen der VOB/B, soweit gesetzlich zulässig. 5. Zahlungsziele , Abzüge etc  aus dem Vortext gelten vorrangig allgemeinen Bestimmungen. Baustellenordnung der RESO GmbH 1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit (1) Diese Baustellenordnung gilt für alle auf der Baustelle tätigen Personen des Auftragnehmers (nachfolgend „AN") sowie dessen Nachunternehmer, Lieferanten, Leiharbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen. (2) Sie ist verbindlicher Bestandteil des Bauvertrages. Bei Widerspruch zwischen Baustellenordnung und einer baustellenspezifischen Ordnung des Bauherrn/SiGeKo gilt die jeweils strengere Regelung. (3) Der AN ist verpflichtet, alle von ihm eingesetzten Personen vor Arbeitsaufnahme nachweislich über deren Inhalt zu unterweisen und die Einhaltung laufend zu überwachen. (4) Die Unterweisung ist zu dokumentieren und der Bauleitung des Auftraggebers (nachfolgend „AG") auf Verlangen vorzulegen. 2. Zutritt, Anmeldung und Ausweispflicht (1) Der Zutritt zur Baustelle ist ausschließlich angemeldetem, eingewiesenem und berechtigtem Personal gestattet. (2) Der AN meldet sein Personal vor Arbeitsbeginn bei der Bauleitung des AG an und führt eine tagesaktuelle Liste der eingesetzten Personen (Name, Funktion, Arbeitgeber), die auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Auf Baustellen mit Zutrittskontroll-, Ausweis- oder Erfassungssystemen sind die jeweiligen Regelungen (z. B. elektronische Erfassung, Lichtbildausweis, Mindestlohn-/Meldenachweise) einzuhalten. (4) Mitgeführte Ausweis-, Melde- und Qualifikationsnachweise sind auf Verlangen vorzuzeigen. Unbefugten ist der Zutritt zu verwehren; festgestellte Unbefugte sind der Bauleitung zu melden. (5) Der Aufenthalt außerhalb der zugewiesenen Arbeitsbereiche sowie außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten ist nur mit Zustimmung der Bauleitung gestattet. 3. Arbeitszeiten und Lärm (1) Es gelten die für die Baustelle festgelegten Arbeitszeiten sowie die örtlichen Vorschriften zu Ruhe- und Nachtzeiten. (2) Arbeiten außerhalb der regulären Zeiten, an Sonn- und Feiertagen oder mit besonderer Lärmentwicklung bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Bauleitung. (3) Lärm-, Staub- und Erschütterungsemissionen sind auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen; lärmarme Geräte und Verfahren sind vorrangig einzusetzen. 4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (1) Es gelten die Vorschriften der BaustellV, des ArbSchG, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der DGUV-Vorschriften sowie der SiGe-Plan der Baustelle. (2) Den Anordnungen des SiGeKo und der Bauleitung des AG zu Sicherheit und Gesundheitsschutz ist Folge zu leisten. (3) Jeder AN benennt eine für Arbeitssicherheit verantwortliche, weisungsbefugte Person auf der Baustelle. (4) Erforderliche Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sind vor Arbeitsbeginn zu erstellen und vorzuhalten. (5) Unfälle, Beinaheunfälle, gefährliche Zustände und Sachschäden sind der Bauleitung unverzüglich zu melden; meldepflichtige Unfälle sind zusätzlich der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. 5. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) (1) Auf der Baustelle besteht Helm-, Sicherheitsschuh- und Warnkleidungspflicht. (2) Tätigkeitsbezogene PSA (Augen-, Gehör-, Atem-, Hand-, Absturzschutz) ist nach Gefährdungsbeurteilung mitzuführen und bestimmungsgemäß zu tragen. (3) Die Bereitstellung, Prüfung und Instandhaltung der PSA obliegt dem AN. 6. Arbeiten mit besonderen Gefährdungen (1) Arbeiten mit Absturzgefahr erfordern geeignete Absturzsicherungen; persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist nur zulässig, wenn kollektive Maßnahmen nicht möglich sind. (2) Elektrische Arbeiten sind ausschließlich durch Elektrofachkräfte bzw. unter deren Leitung und Aufsicht nach den fünf Sicherheitsregeln (DIN VDE 0105-100) auszuführen. Arbeiten unter Spannung sind grundsätzlich untersagt. (3) Freischaltungen, Sperrungen und Wiederinbetriebnahmen erfolgen ausschließlich nach Abstimmung mit der Bauleitung und gegen Quittierung (Schaltberechtigung, Sperr-/Freigabeverfahren). (4) Arbeiten in Behältern, engen Räumen, Gräben sowie Erd- und Tiefbauarbeiten bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen und ggf. einer Freigabe. 7. Brandschutz und feuergefährliche Arbeiten (1) Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Heißluft) bedürfen eines Erlaubnisscheins der Bauleitung sowie der Bereitstellung geeigneter Löschmittel und ggf. einer Brandwache. (2) Nach Abschluss solcher Arbeiten ist der Arbeitsbereich über die vorgeschriebene Zeit nachzukontrollieren. (3) Rauchen ist nur in ausdrücklich ausgewiesenen Bereichen gestattet; im Gebäude und in Gefahrbereichen besteht Rauchverbot. (4) Brandschutzeinrichtungen, Feuerlöscher, Hydranten und Fluchtwege sind freizuhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 8. Flucht- und Rettungswege, Erste Hilfe (1) Flucht- und Rettungswege, Notausgänge und Sammelplätze sind stets freizuhalten und dürfen nicht verstellt oder zugestellt werden. (2) Jeder AN stellt für sein Personal die Erste-Hilfe-Versorgung (Ersthelfer, Verbandmaterial) sicher und kennt die Standorte von Sammelplatz und Notruf­einrichtungen. (3) Im Alarmfall sind die Anweisungen der Bauleitung und des SiGeKo zu befolgen. 9. Ordnung, Sauberkeit und Abfallentsorgung (1) Jeder AN hält seinen Arbeitsbereich sauber, geräumt und verkehrssicher; Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten. (2) Die tägliche Reinigung des eigenen Arbeitsbereichs sowie die Entsorgung der eigenen Abfälle obliegen dem AN. Kommt der AN dem nach Aufforderung nicht nach, ist der AG zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN berechtigt. (3) Abfälle sind nach den geltenden Vorschriften getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen; Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Die Mitbenutzung fremder Container ist unzulässig. (4) Gefährliche Abfälle sind gesondert zu erfassen und vorschriftsgemäß zu entsorgen. 10. Strom, Wasser und Medien (1) Die Entnahme von Baustrom und Bauwasser erfolgt ausschließlich an den dafür vorgesehenen Anschlusspunkten. (2) Eigene elektrische Betriebsmittel und Leitungen müssen geprüft (DGUV V3), gekennzeichnet und mängelfrei sein; defekte Betriebsmittel sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. (3) Provisorische Installationen sind nur durch Elektrofachkräfte und nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. 11. Lagerung, Verkehrswege und Materialtransport (1) Lager- und Verkehrsflächen werden durch die Bauleitung zugewiesen. Eine eigenmächtige Belegung von Flächen ist unzulässig. (2) Der AN sichert sein Material und seine Geräte gegen Witterung, Beschädigung und Diebstahl selbst. Der AG übernimmt hierfür keine Obhut und keine Haftung. (3) Zulässige Verkehrswege, Lastannahmen von Decken und Aufzügen sowie Transportwege und Krannutzungszeiten sind zu beachten. (4) Kran-, Hebe- und Schwerlastarbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen; gemeinsame Nutzung von Hebezeugen erfolgt nur nach Freigabe. 12. Geräte, Maschinen, Leitern und Gerüste (1) Es dürfen nur geprüfte, mängelfreie und vorschriftsgemäß gekennzeichnete Geräte, Maschinen, Leitern und Arbeitsmittel eingesetzt werden. (2) Fremde Gerüste dürfen nur nach Freigabe und mit gültiger Gerüstkennzeichnung (Freigabeschein) benutzt werden; eigenmächtige Umbauten, Veränderungen oder das Entfernen von Bauteilen sind untersagt. (3) Festgestellte Mängel an gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. 13. Gefahrstoffe und Umweltschutz (1) Boden, Gewässer und Luft sind vor Verunreinigung zu schützen. (2) Gefahrstoffe sind auf das notwendige Maß zu begrenzen, vorschriftsgemäß zu lagern, zu kennzeichnen und mit Sicherheitsdatenblatt vorzuhalten. (3) Wassergefährdende Stoffe (z. B. Öle, Kraftstoffe) sind in geeigneten Auffangvorrichtungen zu lagern; das Befüllen und Reinigen von Geräten erfolgt nur auf gesicherten Flächen. (4) Austretende Stoffe und Umweltschäden sind unverzüglich der Bauleitung zu melden und nach Kräften zu begrenzen. 14. Schutz vorhandener Anlagen und Bauteile (1) Vorhandene Bauteile, Leitungen, Anlagen und Fremdgewerke sind vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. (2) Beschädigungen sind unverzüglich der Bauleitung zu melden; die Beseitigung erfolgt auf Kosten des Verursachers. (3) Durchbrüche, Schlitze und Eingriffe in die Bausubstanz bedürfen der vorherigen Freigabe durch die Bauleitung. 15. Verhalten auf der Baustelle (1) Der Konsum sowie das Mitführen von Alkohol, Drogen und sonstigen berauschenden Mitteln sind verboten. Personen, die hierunter stehen, ist der Aufenthalt auf der Baustelle untersagt; sie sind zu verweisen. (2) Waffen sind auf der Baustelle verboten. (3) Fotografieren und Filmen ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG gestattet. (4) Ein respektvolles, diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber allen Beteiligten wird vorausgesetzt. 16. Parken und Verkehr auf dem Baustellengelände (1) Das Befahren und Parken ist nur auf den zugewiesenen Flächen gestattet; Rettungs- und Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. (2) Auf dem Baustellengelände gilt Schrittgeschwindigkeit sowie die jeweils ausgeschilderte Verkehrsregelung. 17. Koordination, Besprechungen und Ansprechpartner (1) Der AN nimmt an den angesetzten Baubesprechungen teil und benennt eine verantwortliche, deutschsprachige und weisungsbefugte Ansprechperson auf der Baustelle. (2) Termin-, Ablauf- und Koordinationsvorgaben der Bauleitung des AG sind einzuhalten; bei sich überschneidenden Gewerken ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. (3) Sprachliche Verständigung ist sicherzustellen; auf Verlangen ist Personal mit ausreichenden Deutschkenntnissen oder eine geeignete Übersetzung vorzuhalten. 18. Sozialeinrichtungen (1) Bereitgestellte Sozial-, Sanitär- und Aufenthaltseinrichtungen sind pfleglich und sauber zu nutzen. (2) Die Nutzung erfolgt nach den Vorgaben der Bauleitung; Beschädigungen sind zu melden und auf Kosten des Verursachers zu beheben. 19. Witterung und besondere Bedingungen (1) Bei extremen Witterungsbedingungen sind die Anordnungen der Bauleitung zu beachten; gefährdende Arbeiten sind ggf. einzustellen. (2) Winterbau-, Frost- und Hitzeschutzmaßnahmen sind nach Vorgabe der Bauleitung umzusetzen. 20. Dokumentation und Kontrolle (1) Der AG bzw. der SiGeKo ist berechtigt, die Einhaltung dieser Baustellenordnung jederzeit zu kontrollieren. (2) Der AN duldet diese Kontrollen und unterstützt sie; festgestellte Mängel sind unverzüglich abzustellen. 21. Verstöße und Sanktionen (1) Bei Verstößen gegen diese Baustellenordnung ist der AG berechtigt, betroffene Personen der Baustelle zu verweisen, Arbeiten einzustellen und – nach erfolgloser Aufforderung – erforderliche Maßnahmen auf Kosten des AN durchzuführen. (2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, insbesondere gegen Sicherheits-, Arbeitsschutz- oder gesetzliche Vorschriften, bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. (3) Durch Verstöße verursachte Kosten, Schäden und Mehraufwendungen trägt der AN. Weitergehende vertragliche und gesetzliche Rechte des AG bleiben unberührt. RESO GmbH · Marienhütte 16 · 57080 Siegen · HRB 10283 AG Siegen · USt-IdNr. DE293053674
Vergabe
02.01 Verteilungen
02.01
Verteilungen
02.02 Geräte zum Einbau in Verteilungen
02.02
Geräte zum Einbau in Verteilungen
02.03 NSHV
02.03
NSHV