Erdbau, Baugrube
LOS 4 - - OLD Luz 7+8
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Erdarbeiten Luz 7 und 8
1
Erdarbeiten Luz 7 und 8
Vorbemerkungen: Die vorliegende Leistungsbeschreibung beschreibt Gewerkeleistungen für die Sanierung/Umbau von Blockbauten des Typs IW 64 Brandenburg auf dem Gelände des Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark. Anschrift der Baustelle:    Zum Olympischen Dorf    14641 Wustermark / OT Elstal Gesamtbauzeit:   Luz 1 und 2   Beginn II.  / 2023 - Ende VI. / 2025    Luz 3 und 4   Beginn II.  / 2024 - Ende III. / 2026    Luz 5 und 6   Beginn  I.  / 2025 - Ende  II. / 2027    Luz 7 und 8   Beginn IV. / 2026 - Ende  II. / 2028    Der Ausschreibende, die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH, behält sich vor, Aufträge komplett bzw. titelweise zu vergeben. Baubeschreibung Die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH beabsichtigt die Sanierung und den Umbau von 8 vorhandenen Blockbauten (Baujahr 1968 - 1972) sowie den Neubau von 3 Zwischenbauten auf dem Gelände des Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark mit insgesamt 235 Wohnungen. Dieses LV betrifft die Blöcke Luz1 und Luz 2. Die Bestandsgebäude werden vollständig entkernt, dabei werden die 3. Obergeschosse zurück-, als Staffelgeschosse wieder aufgebaut und mit einem Gründach versehen. An den jeweiligen Längsseiten der Gebäude werden die Wohnflächen mittels Anbauten um zusätzliche Räume und Loggien erweitert. Neben den Hauseingängen werden Aufzüge installiert, welche die Zwischengeschosse anfahren. Die Struktur der Gebäude bleibt im wesentlichen erhalten, ein Block umfasst drei Häuser, wobei jedes Haus 7-8 Wohneinheiten beherbergt. Anfahrt Das Baugrundstück ist über die Baustelleneinfahrt (ca. 30 m rechts nach dem Kreisverkehr),  über die Straßen "Zum Olympischen Dorf zu erreichen. Die Zufahrt über die öffentliche Straße für den Baustellenverkehr ist nicht zulässig. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe mit den Örtlichkeiten vertraut zu machen. Zusätzliche Mehrkosten auf Grund von Unkenntnissen über die vorhandenen Gegebenheiten können nachträglich nicht geltend gemacht werden. Bauleistungen Die im folgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen können teilweise in abgeschlossenen Teilbauabschnitten bzw. vollumfänglich angeboten werden. Diese sind jedoch durch den Bieter eindeutig zu kennzeichnen und terminlich zu benennen. Sämtliche zur Erbringung der Leistung erforderliche Massnahmen wie die notwendigen Gerüste, sonstige Hilfsmittel und Absicherungen usw. sind in den Gesamtpreis einzu- kalkulieren. Die Ausführungsplanung können beim ausschreibenden Planungsbüro nach Terminverein- barung eingesehen werden bzw. als pdf-Datei angefordert werden. Ortbesichtigung sind grundsätzlich nach Terminabsprache möglich; Ansprechpartner vor Ort: Projektleiter:    Herr St. Bliesner (BHK GF)) Handy:   0178 6000 651 Projektleiter:    Herr M. Voigt Handy:   0151 4140 6968 Mail:   marco.voigt@bauprojekt-bhk.de
Vorbemerkungen:
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die allgemeinen, technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sowie alle, jeweils gültigen DIN-Normen sind ausdrücklicher Vertrags- bestandteil. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und handwerklich und technischen Vorschriften und Regeln. 2. Der Unternehmer hat sich vor Abgabe des Angebots von dem Zustand der Baustelle und den örtlichen Verhältnissen eingehend zu überzeugen. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass die vorhandenen Unterlagen für eine einwandfreie Kalkulation der angebotenen Preise ausreichend sind und sich dem Umfang seiner Leistungen bewusst ist. Später vorgebrachte Einwendungen können nicht berücksichtigt werden. 3. Die Leistungen sollen als Ganzes vergeben werden. Der AG und die Bauleitung sind berechtigt, einzelne Positionen des Angebotes zu streichen, anderweitig zu vergeben oder Änderungen in den Massen aus Gründen der Ersparnis oder wegen Änderung in der Ausführung vorzunehmen, ohne dass hieraus Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. 4. Sämtliche Einheitspreise verstehen sich in fertiger, einwandfreier Ausführung gem. VOB einschl. Lieferung und Lagerung der erforderlichen Materialien frei Verwendungs- stelle sowie Leistungen aller Nebenarbeiten, An- und Abtransport von Maschinen, Geräten, Bauwagen usw., falls der Angebotstext nichts Gegenteiliges besagt. 5. Die ausführende Firma ist verpflichtet, durch laufende Kontrollen während der Durchführung der Arbeiten die im Blankett angesetzten Massen zu überprüfen und bei Erhöhung jeweils vor Beginn der Arbeiten Mitteilung zu machen. Für Mehrarbeiten oder andere Ausführungen als ausgeschrieben ist die schriftliche Bekanntgabe der Vergütungsforderung und ihre Genehmigung durch die Bauleitung erforderlich. 6. Die Lage der vorhandenen Kabel und Leitungen sowie deren Tiefe ist bei den zuständigen Verwaltungen zu erfragen und zu beachten, zu sichern und zu schützen. Bei Beschädigungen sind die Kosten für die Wiederherstellung zu übernehmen. 7. Vor endgültiger Fertigstellung müssen nicht mehr messbare bzw. erkennbare Lieferungen und Leistungen zwischenzeitlich anerkannt und abgenommen werden. 8. Die in Verbindung mit der Auftragserteilung festgelegten Fertigstellungstermine sind unbedingt einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die VOB Teil B, DIN 1961, § 6 Abs. 2(2) sowie die besonderen Vertragsbedingungen verwiesen. 9. Materiallagerungen und Überfahrungen sind im Wurzelbereich von Bäumen nicht gestattet. Die Forderungen der Baumschutzverordnung sind einzuhalten. 10. Sämtliche überflüssigen Materialien (Unrat, Verpackungsmaterial usw.) sind regelmäßig auf Kosten des Auftragnehmers zu laden und zur freien Verwendung (inkl. Kippgebühren) abzutransportieren. Der Unternehmer hat die Baustelle einmal wöchentlich ( immer Freitags ) aufzuräumen. 11. Für die Zeit der Baudurchführung sind vom Auftragnehmer Bautageberichte zu führen und der Bauleitung in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens 1 x wöchentlich vorzulegen. 12. Bäume, die während der Baudurchführung beschädigt werden, sind zu Lasten des Auftragnehmers baumpflegerisch zu behandeln. Der AG benennt die ausführende Firma. 13. Vor Arbeitsbeginn hat der AN ein Eingangsgespräch mit der Bauleitung zu führen. Hierbei werden alle Einzelheiten und Besonderheiten der Baumaßnahme durchgesprochen. Evtl. noch fehlende Arbeitsunterlagen, Pläne und Blankette sowie Vorbehalte zur Ausführung sind durch den AN spätestens bei dieser Besprechung abzufordern und anzumelden. Diese Besprechung findet im Beisein des AG statt. 14. Es findet einmal wöchentlich eine Baubesprechung statt. Diese findet grundsätzlich im Baubüro der terraplan/bauprojekt BHK statt. 15. Zur Baustellenabwicklung wird zu Beginn der Maßnahme vom AN ein deutschsprachiger Bauleiter/ Polier benannt, der verbindliche Auskünfte erteilen kann und ständig auf der Baustelle anwesend ist. Ein Austausch dieser Fachkraft ist nur in Abstimmung mit der Bauleitung zulässig. 16. Subunternehmer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG eingesetzt werden. 17. Der AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet aktuelle Listen über die auf dem Bau täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. 18. Örtliche Aufmaße sind im Vorfeld allein durch den AN auszuführen.  Arbeiten, die vor Freigabe oder in Abweichung von der Leistungsbeschreibung ausgeführt werden,  werden nicht vergütet. 19. Stundenlohnarbeiten sind nur nach ausdrücklicher Anordnung der Bauleitung auszuführen und gem. der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis abzurechnen. Besondere Maßnahmen die nicht ausdrücklich im LV aufgeführt sind, müssen rechtzeitig vor Baubeginn angezeigt und ggfl. gesondert angeboten werden. 20. Es findet eine förmliche Abnahme der Vertragsleistung auf schriftlichen Antrag der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung statt. Eine Abnahme durch bloßen Zeitablauf nach Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Abnahme durch Nutzungsaufnahme ausgeschlossen. Für sein Abnahmeverlangen hat der Auftragnehmer eine Frist von mindenstens zwei Wochen einzuhalten. 21. Zwischenrechnungen können in Absprache mit der Bauleitung in angemessenen Abständen für bereits erbrachte Leistungen eingereicht werden. 22. Vor bzw. mit Schlussrechnungslegung ist vom Auftragnehmer ein prüffähiger Massennachweis einschl. aller org. Liefer- und Schüttscheine in zweifacher Aus- fertigung einzureichen. Die Vergütung erfolgt gem. der hiernach tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei Pauschalverträgen wird vor Beginn der Arbeiten gemeinsam ein Zahlungsplan vereinbart. 23. Bauzauntore sind durch die jeweiligen Unternehmer auf- bzw. zuverschließen. Schlüssel werden durch die örtliche Bauleitung gegen Quittung ausgegeben. Jeder Unternehmer erhält maximal 2 Schlüssel. Bei Verlust sind diese zu ersetzen. 24. Parken auf dem Baugelände mit privaten Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. 25. In Räumen der  Bauwerke ist die Nutzung als Tagesunterkunft ausdrücklich untersagt. In den Gebäuden herrscht grundsätzlich Rauchverbot. 26. Gerichtsstand ist Nürnberg. 27. Die Vertragsparteien erklären sich mit allen Vertragsbedingungen mit Abgabe des Angebotes einverstanden. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bestehen nicht.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ____________________________________________________ 1.ALLGEMEINE HINWEISE Sie sind als solche  Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. Es gelten für alle Gewerke und Produkte die entsprechenden Richtlinien und DIN-Vorschriften, den Herstellerrichtlinien, den Richtlinien der Fachverbände, den aner- kannten Regeln der Technik und die VOB Teil B und C, sowie die Verordnung des Staatsministerium des Innern über prüfpflichtige Baustoffe und Bauteile. Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Sämtliche Preise sind Nettopreise. 2. BESONDERE HINWEISE Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Technik der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungs- bestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB-Teil C, als beschrieben. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei zu keiner Zeit unterbrochen werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch  Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers. Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsge- nossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten (auch für Arbeiten im Treppenhaus), die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
VORBEMERKUNGEN ZU DEN ERDARBEITEN Für die Ausführung gelten sämtliche zutreffenden zur Zeit gültigen DIN-Vorschriften und Richtlinien, sowie die anerkannten Regel der Technik, insbesondere: ATV DIN 18299- Allgemeine Regelungen für Bauleistungen ATV DIN 18300- Erdarbeiten ATV DIN 18303- Verbauabeiten ATV DIN 18304- Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten ATV DIN 18305- Wasserhaltungsarbeiten ATV DIN 18459- Abbruch- und Rückbauarbeiten Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Bundes-Bodenschutz- Gesetz (BBodSchG) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Deponieverordnung (DepV) Die Untersuchung vom nicht aufbereitetem Baggergut/Bodenmaterial und von mineralischen Ersatzbaustoffen hat durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 akkreditierten Untersuchungsstelle zu erfolgen. Untersuchung und Klassifizierung sind zu dokumentieren, Dokumente sind 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Zum Wiedereinbau ist nur Aushubmaterial der Klasse BM-0 zu verwenden. Es werden baubegleitende Deklarationen mittels Haufwerksbeprobung vor Ort durchgeführt. Der Verbleib des Bodenmaterials vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk ist durch Ausstellen eines speziellen Lieferscheins zu dokumentieren (Anlage 7 EBV). VOB-Teil C, ATV für Erdarbeiten - DIN 18300, gilt für das Lösen, Laden, Förden, Einbauen und  Verdichten von Boden. Die Mengenermittelung und Abrechnung für  Baugruben, Leitungsgräben, Hinterfüllen und  Überschütten, Abtrag und Aushub, Einbau, Verdichten erfolgt nach DIN 18300; für betretbare Arbeitsräume nach DIN 4124 (Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau), sofern nicht im Leistungsverzeichnis Gegenteiliges beschrieben ist. Der Mengenermittlung und Abrechnung für Abtrag und Aushub sowie Einbau und Verdichten liegen die Mengen im fertigen Zustand, Raumvolumen mit festen Massen, zugrunde, sofern nichts Gegenteiliges beschrieben ist. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen etc. zu informieren. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten; hieraus entstehende Kosten sind bei den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses zu berücksichtigen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Wird durch unsachgemäße Behandlung, Verschiebung oder Verlust solcher Punkte eine Neuvermessung notwendig, geht diese zu Lasten des Auftragnehmers. Grasnarben und Mutterbodenaushub sind an geeigneter Stelle nach Absprache mit dem Auftraggeber auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Abtrag- und Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123  -  Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen ist hierbei zu beachten. Die laufende Reinigung der durch Baufahrzeuge verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege, sowie die Verhandlungen mit den zuständigen Behörden obliegt dem Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner Leistungen. Die folgenden Bemerkungen sind zu beachten und in die jeweiligen Leistungs- positionen einzukalkulieren: für alle auszuführenden Arbeiten sind nur bauaufsichtlich genehmigte und   zugelassene Materialien und Konstruktionen zu verwenden; hat der AN Bedenken jeglicher Art gegenüber den in der Leistungsbeschreibung  aufgeführten Fabrikate, Ausführungen, Materialien o.ä., so sind diese mit der Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung anzumelden; Das unfall-, diebstahlsichere und sachgemäße Lagern sämtlicher zur Baustelle gehörenden Geräte und Materialien sowie das Sichern, Absperren, Beschildern und Beleuchten der Baustelle und des Lagerplatzes gemäß den Bauaufsichts-, Verkehrs- und Unfallverhütungsvorschriften. Eine möglichst geringe Behinderung des Straßenverkehrs ist während der Dauer der Bauarbeiten anzustreben. Der Bieter sollte eine Ortsbesichtigung durchführen, um auch seinerseits die äußerlich erkennbaren Umstände der gegebenen Situation bei der Preisbildung zu berücksichtigen.
VORBEMERKUNGEN ZU DEN ERDARBEITEN
Die Aufwendungen für folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen: Das unfall-, diebstahlsichere und sachgemäße Lagern sämtlicher zur Baustelle gehörenden Geräte und Materialien sowie das Sichern, Absperren, Beschildern und Beleuchten der Baustelle und des Lagerplatzes gemäß den Bauaufsichts-, Verkehrs- und Unfallverhütungsvorschriften. Eine möglichst geringe Behinderung des Straßenverkehrs ist während der Dauer der Bauarbeiten anzustreben. Die Ausführung sämtlicher Nebenarbeiten, die mit den genannten Leistungen unmittelbar zusammenhängen einschl. Sicherung und Schutz der im Baustellenbereich vorhandenen Grünflächen, Gehölze und Bäume. Die Baumschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten Das für die Baumaßnahme erforderliche Aufstellen, Vorhalten und Abbauen von Verkehrszeichen sowie das Absperren und Sichern. Für alle darüber hinaus erforderlichen verkehrstechnischen Maßnahmen (z. B.: für Verkehrsführungen in Zusammenhang mit der VLB, Ampelanlagen, Umgehungsstraßen usw.). Der Aus- und Einbau von vorhandenen Verkehrszeichen und Verkehrs- leittafeln, Sperr- bzw. Leiteinrichtungen jeder Art wie Schutzgeländer, Hinweisschilder usw. im Zusammenhang mit den Bauarbeiten einschl. der erforderlichen Straßenbau- und Erdarbeiten Bei der An- und Abfuhr und beim Einbau von sperrigen Bauteilen oder Materialien sind die örtlichen Bedingungen zu beachten Der Bieter sollte eine Ortsbesichtigung durchführen, um auch seinerseits die äußerlich erkennbaren Umstände der gegebenen Situation bei der Preisbildung zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen für folgende Leistungen sind in die
Besondere Hinweise  Baustelleneinrichtung Die für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung stehenden Flächen werden vom Auftraggeber (AG) ausgewiesen. Der Auftragnehmer (AN) hat den AG innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung einen Baustelleneinrichtungsplan zur Bestätigung vorzulegen. Die Baustelleneinrichtung sowie die Baustelle, inkl. aller Lager- und Arbeitsplätze sind ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VBG 37) abzu- sperren, zu beleuchten und zu beschildern. Die Genehmigung zur Sperrung bzw. zur Überfahrt von öffentlichen Verkehrswegen ist rechtzeitig durch den AN zu beantragen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und oberirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an dem AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustellen- einrichtung oder von wesentlichen Teilen zu informieren. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür be- nötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen oder geplanten Zustand zu versetzen. Alle erforderlichen Maßnahmen, Einrichtungen, Transport- mittel, Hebezeuge, etc. sind in den Einzelpreisen des jeweiligen Gewerkes mit einzukalkulieren; Baustrom- und Bauwasseranschlüsse sind bauseits vor- handen;
Besondere Hinweise  Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
1. 2 Abbruch zur Baufeldfreimachung
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Abbruch zur Baufeldfreimachung
1. 3 Erdarbeiten - Anbauten NO, SW, S
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Erdarbeiten - Anbauten NO, SW, S
1. 4 Sonstiges, Stundenlohnarbeiten
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Sonstiges, Stundenlohnarbeiten