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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 KG 410 Sanitäranlagen
1
KG 410 Sanitäranlagen
Vorbemerkungen SB Allgemeine Vorbemerkungen
1. AUSFÜHRUNGSFRISTEN
1.1 Rahmentermine (AG an Bauherrn)
1.1.1 Baubeginn:
1.1.2 Gesamtfertigstellung:
1.2 Ausführungszeitraum NU-Leistung:
Beginn, Dauer....
Ende......
Die Leistungen des AN sind in Abhängigkeit zum Baufortschritt
auszuführen.
Ein kontinuierliches Arbeiten kann nicht gewährleistet werden.
Bauablaufbedingte Montageunterbrechungen sind mit den Einheitspreisen
abgegolten und werden nicht gesondert vergütet!
Schlechtwettertage, oder extreme Warmwetterlagen, verlängern nicht die
Bauzeit bzw. Den Fertigstellungstermin!
2. entfällt
3. GEWÄHRLEISTUNG
Gem. VOB.
Abweichend von § 13 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B beträgt die
Verjährungsfrist für Mängelrechte des Auftraggebers für die
vertraglichen und nachgebesserten Leistungen
- 5 Jahre und 6 Wochen allgmein für Bauwerke
- 10 Jahre und 6 Wochen für dieDichtigkeit von Dach und Fassade
- 2 Jahre und 6 Wochen für maschinelle und elektrotechnische Anlagen
oder Teile davon (unabhängig von Abschluss eines Wartungsvertrages) oder
für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen
Feuerungsanlagen
- 1 Jahr und 6 Wochen für Anpflanzungen
Der AN ist verpflichtet, marktübliche und wettbewerbsfähige
Wartungsangebote vorzulegen. Wartungsaufträge müssen ein Unternehmen
zumindest mit deutscher Niederlassung aufweisen und deutschem Recht mit
deutschem Gerichtsstand unterliegen. Unabhängig davon kann der
Auftraggeber die vorbezeichneten Wartungsverträge auch mit Dritten
qualifizierten Fachunternehmern nach Herstellervorgaben abschließen ohne
dass dadurch die vereinbarten Gewährleistungsfristen berührt werden.
4. PROJEKTBESCHREIBUNG
5. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
5.1 Vorschriften und Normen
5.1.1 Die Ausführung hat nach den geltenden Bestimmungen der VOB,
insbesondere den ATV nach DIN 18 299 ff, den einschlägigen, für die
Gesamtleistung maßgeblichen und gültigen nationalen bzw. Internationalen
Normen (DIN, EN, ISO), den Richtlinien und Gesetzesvorschriften, sowie
den spezifischen Herstellerrichtlinien zu erfolgen.
5.1.2 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der
Technik bzw. Dem neuesten Stand der Technik entsprechen und
wirtschaftlich sein.
5.1.3 Die Baustellenordnung, soweit vorhanden ist Vertragsbestandteil.
Diese ist vor Beginn der Arbeiten durch den AN schriftlich vom AG
abzufordern
5.2 Qualitätssicherung und Gütesicherung
5.2.1 Die Qualitätssicherung aller Lieferungen und Leistungen hat nach
den Normen der DIN EN ISO 9001:2000 zu erfolgen oder in Anlehnung daran.
5.2.2 Es dürfen nur Bauprodukte und Materialien mit einem gültigem
Übereinstimmungsnachweis (geregelte Produkte) bzw. Einem gültigem
Verwendbarkeitsnachweis (nicht geregelte Bauprodukte) eingebaut werden.
5.2.3 Als Verwendbarkeitsnachweis kommen ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder - bei wesentlichen Abweichungen - eine Zustimmung im
Einzelfall in Betracht.
5.2.3.1 Material:
Es gilt darüber hinaus als vereinbart, dass die zu erbringenden
Lieferungen/Leistungen alle technischen Anforderungen sowie alle
Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise gemäß den Bauregellisten
des DIBT (Deutsches Institut für Bautechnik) in deren zuletzt zum
14.10.2016 gültigen Fassung (Ausgabe 2015/2) erfüllen müssen. Der
Nachweis der Verwendbarkeit und Übereinstimmung ist Vertragsgrundlage.
Lieferungen/Leistungen, die zwar den Anforderungen nach DIN/EN-Norm
erfüllen, nicht aber den etwa weitergehenden Anforderungen gemäß den
DIBT-Bauregellisten Stand 14.10.2016 genügen, gelten als qualitativ
unzureichend bzw. Nicht vertragsgerecht. Bei etwaigen Widersprüchen
zwischen den Anforderungen der DIBT-Bauregellisten Stand 14.10.2016 und
solchen gemäß DIN- bzw. EN-Normen, hat der AN den AG unverzüglich darauf
hinzuweisen und eine Entscheidung durch den AG herbeizuführen.
5.2.3.2 Nachunternehmer:
Es gilt als vereinbart, dass die zu erbringenden Leistungen alle
technischen Anforderungen sowie alle Verwendbarkeits- und
Übereinstimmungsnachweise gemäß den Bauregellisten des DIBT (Deutsches
Institut für Bautechnik) in deren zuletzt zum 14.10.2016 gültigen
Fassung (Ausgabe 2015/2) erfüllen müssen. Der Nachweis der
Verwendbarkeit und Übereinstimmung ist Vertragsgrundlage. Leistungen,
die zwar den Anforderungen nach DIN/EN-Norm erfüllen, nicht aber den
etwa weitergehenden Anforderungen gemäß den DIBT-Bauregellisten Stand
14.10.2016 genügen, gelten als qualitativ unzureichend bzw. Nicht
vertragsgerecht. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den Anforderungen
der DIBT-Bauregellisten Stand 14.10.2016 und solchen gemäß DIN- bzw.
EN-Normen, hat der AN den AG unverzüglich darauf hinzuweisen und eine
Entscheidung durch den AG herbeizuführen.
5.2.4 Gundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile
Verwendung finden, deren Einbau, Verwendung und Nutzung nach dem
neuersten Stand der Technik nicht als gesundheits- und / oder
umweltgefährdend einzustufen sind.
5.2.5 Insbesondere dürfen keine Asbest, PCB und Formaldehyd belasteten
Materialien, Baustoffe und Bauteile verwendet werden.
5.2.6 Mineralwoll-Dämmstoffe dürfen nur mit RAL-Gütezeichen der
Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. Eingebaut werden und müssen
gesundheitlich unbedenklich nach der Gefahrstoffverordnung und
freigezeichnet nach EU-Richtlinie 97/69 Nota Q (DIN EN 13 162) sein.
5.2.7 Zur Sicherstellung einer hohen Innenraumluftqualität hat der AN
darauf zu achten, dass innerhalb des Gebäudes an allen Raumflächen
(Boden, Wand, Decke) nur emissionsarme Oberflächenmaterialien und
Verbindungsstoffe, wie z.B. Für Teppiche, Klebstoffe, Anstriche, etc.,
Verwendung finden. Diese sind z.B. Gekennzeichnet durch den Blauen
Engel, GEV-EMICODE, GuT-Teppichprüfsiegel, u.a.
5.2.8 Die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Umweltfreundlichkeit,
sowie alle zusätzlich verlangten Funktionen und Anforderungen an die
verbauten Stoffe sind durch den Bieter, unentgeltlich, mittels
entsprechender Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise zu belegen.
5.2.9 Alle Baustoffe und Materialien sind neu und ungebraucht zu
verarbeiten bzw. Einzubauen.
5.2.10 Die fachlich einwandfreie Ausführung der Arbeiten, ist vom
Auftragnehmer, durch einen geeigneten Fachingenieur oder Meister
durchgehend zu überwachen.
5.2.11 Es dürfen nur Komponenten und Anlagen installiert werden, für die
eine Ersatzteilbeschaffung beim Hersteller in den nächsten 10 Jahren
gewährleistet wird.
5.3 Angebotsbedingungen
5.3.1 Die Angebotserstellung durch den Bieter erfolgt ohne Kosten für
den Auftraggeber.
5.3.2 Der Original-Ausschreibungstext darf in keiner Weise geändert
werden. Unklarheiten im LV-Text sind schriftlich bei Angebotsabgabe
mitzuteilen.
5.3.3 EDV-Kurztexte können zur Submission bzw. Angebotsabgabe
eingereicht werden. Der Bieter hat jedoch mit Angebotsabgabe schriftlich
zu erklären, dass unwiderruflich der wiedergegebene Kurztext dem
Langtext der Leistungsbeschreibung entspricht.
5.3.4 Grundlage des Angebotes ist diese Ausschreibung in allen
Bestandteilen, einschließlich aller Plananlagen und/oder sonstiger
Anlagen. Nicht der Ausschreibung beiliegende Unterlagen können beim
Auftraggeber angefordert, oder nach vorheriger Terminabsprache, beim
Auftraggeber eingesehen werden.
5.3.5 Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen
Verhältnissen zu überzeugen. Nachforderungen, welche auf mangelhafter
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
5.3.6 Fachliche Bedenken zu einzelnen Positionen bzw. Zur geplanten
Ausführung und die hierfür somit kalkulierbaren Kosten hat der Bieter
gesondert bei der Angebotsabgabe anzuzeigen, bzw. Anzubieten.
5.3.7 Eventuell zur funktionsfähigen Erstellung des Werkes notwendige
Leistungen, die im Leistungsverzeichnis unvollständig oder fehlerhaft
beschrieben sind, hat der Bieter mit Angebotsabgabe in einem
Nebenangebot auszuweisen.
5.3.8 entfällt
5.3.9 In der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Bauteile, Profile,
Querschnitte und Materialien sind vom Bieter in statischer,
bauphysikalischer und brandschutztechnischer Hinsicht zu prüfen und
entsprechend den Anforderungen anzubieten.
5.3.10 Leerstellen und Punktfolgen im LV sind vom Bieter auszufüllen.
5.3.11 Im Leistungsverzeichnis abgefragten Eventual- oder
Alternativpositionen dienen ausschließlich zur Information für den AG
über Einzelpreise von Teilleistungen. Sind solche Leistungen
gleichzeitig in Hauptpositionen enthalten, bzw. Einzurechnen, so sind
diese mit den Einheitspreisen der Hauptpositionen abgegolten und werden
nicht gesondert vergütet.
5.3.12 Der Auftraggeber behält sich vor, den im LV beschriebenen
Leistungsumfang im einzelnen Einzuschränken, umzuschichten, bzw. zu
erweitern. Die vereinbarten Einheitspreise und Nachlässe bleiben auch
bei Leistungsänderungen und Massenänderungen über 10 % verbindlich.
5.4 Technische Alternativen / Sondervorschläge
5.4.1 Alternativen zu einzelnen Leistungsteilen, die der Bieter auf
Grund seiner besonderen Arbeitstechnik anbieten kann, müssen
gleichwertiger Art sein. Sie dürfen die zu erzielende Gesamtleistung
nicht in Frage stellen.
5.4.2 Alternativen sind als Nebenangebote gesondert, mit bezeichneten,
technischen Unterlagen und Mustern belegt einzureichen.
5.4.3 Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter ausreichend und prüfbar
darzustellen und nachzuweisen. Im Zweifelsfalle gilt das ausgeschriebene
Produkt als vereinbart.
5.4.4 Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für alle aus seinen
Alternativen bzw. Sondervorschlägen resultierenden Auswirkungen und
Folgen auf die Konzeption, Konstruktion, auf andere Gewerke und auf die
Nutzung des Bauwerkes.
5.4.5 Daraus resultierende Planungsänderungen, neu zu erstellende
Nachweise und Prüfungen, usw. Gehen zu Lasten des Auftragnehmers und
sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
5.4.6 Änderungen zur Leistungsbeschreibung bedürfen grundsätzlich der
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
5.5 Baustelleneinrichtung
5.5.1 Die zur Erfüllung der Leistung erforderliche
Baustelleneinrichtung ist Sache des AN und mit den Einheitspreisen
abgegolten.
5.5.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden durch den AG keine
Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen zur Verfügung gestellt. Soweit
erforderlich, hat sich der AN um geeignete Baustelleneinrichtungsflächen
und Lagerflächen selbst zu bemühen und ggf. Anzumieten und mit dem AG
(örtliche Bauleitung) im Vorfeld abzustimmen. Evtl. Erforderliche
Umlagerungen von Materialien auf Verlangen der Bauleitung des AG, hat
der AN unverzüglich binnen 24 h ohne zusätzliche Vergütung zu
veranlassen.
Kommt der AN dieser Aufforderung nicht nach, so ist der AG berechtigt,
das hinderliche Material durch Dritte auf Kosten des AN umzulagern.
5.5.3 Gerüste und Montagegerätschaften:
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Gestellung und Vorhaltung von
Arbeits-, Hilfs- und Schutzgerüsten, auch über 2,0 m hinaus, sowie
Vorrichtungengen, Werkzeuge, Hebezeuge, Krane, Hubsteiger,
Scherenbühnen, sonstige Hilfsmittel und dergleichen Sache des
Auftragnehmers und mit den Einheitspreisen abgegolten.
5.5.4 Der laufende Baubetrieb hat Vorrang, evtl. Erforderliche
Arbeitsunterbrechungen oder Erschwernisse sind mit den Einheitspreisen
abgegolten.
5.5.5 Der AN ist für sein Material und Werkzeug allein verantwortlich,
der AG übernimmt keine Haftung für etwaige Beschädigungen oder Diebstahl
durch Dritte.
5.6 Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzschutz
5.6.1 Alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzes nach der BaustellV (Baustellenverordnung) bzw. Den
einschlägigen UVV (Unfallverhütungsvorschriften) sind Sache des
Auftragnehmers und mit den Einheitspreisen abgegolten.
5.6.2 Der Auftragnehmer hat den für seine Leistung nach LBO zu
stellenden, verantwortlichen Fachbauleiter, unmittelbar nach
Auftragserteilung, dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
5.6.3 Den Anweisungen und Vorgaben des SiGeKo hat der Auftragnehmer
Folge zu Leisten. Nachtragsforderungen können davon nicht abgeleitet
werden.
5.6.4 Ein vom SiGeKo zu erstellender SiGe-Plan nach den Anforderungen
der BaustellV wird Vertragsbestandteil.
5.6.5 Neu formulierter Absatz:
Vom AN sind in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren Vorkehrungen
und Maßnahemen zum Schutz anderer Bauteile und Leistungen vor
Beschädigung zu treffen.
Geplante Maßnahmen des AN sind grundsätzlich vorab mit der BL des AG
abzustimmen.
5.6.6 Abfallvermeidung, -entsorgung:
Der AN ist verpflichtet die gesetzlichen Mindestvorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfüllen. Abfallmaterial ist
generell in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte
Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu trennen,
soweit nicht in der Baustellenordnung abweichende Regelungen bestehen.
Die Mitarbeiter des AN sind durch den AN, bezüglich der Abfallvermeidung
und -entsorgung, gezielt zu schulen. Die Bauleitung des AN hat die
ordnungsgemäße Materialtrennung und die korrekte Benutzung der
Sammelstellen zu überwachen und dokumentiert nachzuweisen.
5.6.7 Schutz von Boden und Grundwasser:
Es muss sichergestellt werden, dass der Boden nicht durch chemische oder
sonstige schädliche Verunreinigungen kontaminiert wird. Die
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung muss eingehalten werden. Die
Einhaltung ist von der Bauleitung des AN zu kontrolliert und
dokumentiert nachzuweisen.
5.7 Leistungsumfang des Auftragnehmers
Soweit in den Ausschreibungsunterlagen für nachfolgend aufgeführte
Leistungen keine gesonderten Positionen ausgewiesen oder vorgesehen
sind, sind diese mit den Einheitspreisen der Hauptpositionen abgegolten
und werden nicht gesondert vergütet.
5.7.1 Nach Auftragserteilung vor Ausführungsbeginn
5.7.1.1 Komplette technische Bearbeitung mit Erstellung und Abstimmung
der Ausführungs-, Werkstatt- Montage- und Detailplanung, den
entsprechenden statischen Nachweisen, für den gesamten Umfang der zu
erbringenden Leistung.
5.7.1.2 Rechtzeitige und unaufgeforderte Vorlage der v. g. Unterlagen,
in ausreichender Anzahl und unter Berücksichtigung des erforderlichen
Prüfzeitraumes, beim Auftraggeber, Architekten, Prüfstatiker, Behörden
und/oder Dritten.
5.7.1.3 Einarbeitung und Übernahme sämtlicher Prüfeintragungen,
Korrekturen und Auflagen in die Unterlagen, ggf. Erneute Vorlage zur
Prüfung.
5.7.1.4 Aufmaß vor Ort zur Überprüfen der Rohbaumaße am Bauwerk vor
Fertigungs- bzw. Montagebeginn.
5.7.1.5 Eine rechtzeitige Bemusterung aller sichtbaren und relevanten
Bauteile, Materialien, Stoffe, Verbindungen und Oberflächen ist
erforderlich. Vor der Bestellung von dieser Komponenten ist die Freigabe
des AG erforderlich. Auf Anforderung sind Muster zur Verfügung zu
stellen. Mustermontagen sind, wenn sie der Auftraggeber oder die
örtlichen Bauleitung verlangen, unentgeltlich für den Auftraggeber zu
erstellen. Nach Besichtigung und Freigabe durch die Bauleitung des AG
wird die Mustermontage für die festgelegten Bereiche Grundlage der
Ausführung. Der Auftraggeber behält sich eine Besichtigung der
einzubauenden Aggregate, Materialien und Geräte beim Hersteller bzw. Auf
den Ihm zur Verfügung stehenden Prüfstand vor. Ggf. Ist ein Anlegen von
Musterflächen erforderlich.
5.7.1.6 Vorlage sämtlicher Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise der
zum Einbau vorgesehenen Materialien, Bauteile und Stoffe, vor
Ausführungsbeginn, bei der örtlichen Bauleitung.
5.7.1.7 Einholung aller erforderlichen behördlicher Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfungen und Zustimmungen im Einzelfall, einschließlich
Übernahme aller anfallenden Gebühren und Kosten.
5.7.1.8 Überprüfung des Untergrundes bzw. Der bauseitigen Vorleistungen
auf Eignung und Beschaffenheit, rechtzeitig vor Ausführungs- bzw.
Montagebeginn.
5.7.2 Während der Ausführung / Montage
5.7.2.1 Anlieferung frei Baustelle einschließlich Entladung,
Zwischenlagerung und Transport der Materialien und Bauteile, innerhalb
und außerhalb des Gebäudes, bis hin zur Einbaustelle.
5.7.2.2 Alle erforderlichen An- und Abfahrten welche durch den
abschnittsweise erfolgenden Einbau und / oder durch
verarbeitungstechnisch bedingte Wartezeiten entstehen.
5.7.2.3 Übernahme vom Auftraggeber bzw. Dritter zur Verfügung zu
stellender und durch den Auftragnehmer einzubauender Bauteile,
Materialien und Stoffe, einschließlich Entladung, fachgerechter Lagerung
und Transport zur Einbaustelle.
5.7.2.4 Eigenverantwortliche Koordinierung mit anderen Unternehmern
oder Dritten.
5.7.2.5 Eigenverantwortliches Übertragen des bauseitig je Geschoss bzw.
Bauteil zur Verfügung gestellten amtlichen Meterrisses zur jeweiligen
Einbaustelle.
5.7.2.6 Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung von Personen durch
entsprechende und zumutbare Vorkehrungen wie z. B. Abdeckungen,
Hinweisschilder, Absperrungen, Verkehrsregelung, und dgl.
5.7.2.7 Einrichten und Vorhalten einer den UVV entsprechenden Baustrom
und Wasserversorgung ab den bauseitig zur Verfügung stehenden Baustrom-
bzw. Bauwasserverteilungen bis hin zum Arbeitsbereich des
Auftragnehmers.
5.7.2.8 Einrichten und über den Ausführungszeitraum Vorhalten, einer
entsprechenden Arbeitsplatzbeleuchtung nach UVV für den jeweiligen
Arbeitsbereich des Auftragnehmers.
5.7.2.9 Alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Entstehung und
Ausbreitung von Lärm, Staub, Feuer und Rauch auf der Baustelle.
5.7.2.10 Alle Maßnahmen zum Ausgleich von Maßabweichungen der
bauseitigen Unterkonstruktion.
5.7.2.11 Herstellen und ggf. Verschließen sämtlicher Bohrungen,
Aussparungen und Öffnungen zur Verankerung und Befestigung der Bauteile
am Bauwerk.
5.7.2.12 Herstellung, Lieferung und Montage / Einbau komplett als
abnahmefertige Leistung, einschließlich aller hierzu erforderlichen
Neben - und Zusatzleistungen, Bauteile, Materialien, Hilfs- und
Zusatzstoffe, sowie aller erforderlichen. Befestigungs-, Verbindungs-
und Anschlusselemente in korrosionsbeständiger Ausführung zueinander und
zu angrenzenden Bauteilen.
5.7.2.12.1 Komplette "intern" Anlagenverkabelung bei elektrisch
betriebenen Anlagen und/oder Teilen davon, einschl. Aller erforderlichen
Verlegesysteme, Kabelkanäle und Leerrohre, ab dem Übergabepunkt, sowie
auflegen der bauseitigen Zuleitung auf die Steuerung des AN.
5.7.2.13 Regelmäßige Reinigung des Arbeitsbereiches und tägliche
Entsorgung von Bauschutt, Rest- und Verpackungsmaterialien.
5.2.7.14 Schutz der eigenen Leistung, Materialien und Werkzeuge vor
Beschädigungen, Witterungseinflüssen und Verlust, bis zur Abnahme, durch
Absperren, Abdecken, Abkleben usw. Inkl. Lieferung der erforderlichen
Stoffe und anschließender Entsorgung.
5.7.2.15 Schutz von Fremdleistungen und Einrichtungen vor
Verschmutzungen und Beschädigungen während der Ausführung, durch
Abdecken, Abkleben, Staubwände, usw. Inkl. Lieferung der erforderlichen
Stoffe, sowie anschließende Entsorgung.
5.7.2.16 Führen eines Bautagebuches und wöchentliche Vorlage beim
Auftraggeber.
5.7.2.17 Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters an den regelmäßig
stattfindenden Bau- bzw. Koordinierungsbesprechungen. Darüber hinaus hat
die Bauleitung des AN zur Bauleitung des AG regelmäßigen Kontakt zu
pflegen und über besondere Vorkommnisse und Abweichungen vom Terminplan
rechtzeitig zu informieren.
5.7.2.18 Durchführung und Dokumentation von Probeläufen, Funktions- und
Dichtigkeitsprüfungen nach Abschluss der Montagen.
5.7.2.19 Aufmass vor Ort zur Erstellung der Ausführungs-, Abrechungs-
und Bestandspläne, insoweit keine Pauschalierung vorliegt.
5.7.3 Zur Abnahme
5.7.3.1 Endlackierung bzw. Endbehandlung sämtlicher sichtbarer
Oberflächen und Bauteile, soweit nicht bereits werkseitig vorhanden oder
anderslautend beschrieben.
5.7.3.2 Entfernen und Entsorgen sämtlicher Schutzabdeckungen,
Schutzfolien und sonstiger Schutzeinrichtungen für die Dauer der
Bauzeit, inkl. Erstreinigung.
5.7.3.3 Veranlassung und Durchführung sämtlicher erforderlicher
behördlicher und gesetzlich vorgeschriebener Abnahmen durch eine
zugelassene Überwachungsstelle bzw. Einen zugelassenen Sachverständigen,
einschließlich der anfallenden Prüfgebühren. Abstimmung der SV-Abnahmen
mit der örtlichen Bauleitung.
5.7.3.4 Fachgerechte Inbetriebnahme mit Probelauf, Einjustierung und
Funktionsprüfung der Anlagen bzw. Anlagenteile.
5.7.3.5 Ausführliche Einweisung, Unterweisung und Schulung des
Bedienpersonals des Nutzers bzw. Betreibers und Übergabe sämtlicher für
die Bedienung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge, Kleinteile,
Ersatzteile und Reservematerialien. (Erstausstattung)
5.7.3.6 Beistellung von ausreichendem und qualifiziertem Personal und
eventuell erforderlichen Gerätschaften für den Zeitraum der Abnahme, auf
Anforderung des Auftraggebers.
5.7.3.7 Erstellung und Vorlage der kompletten Bestands- und
Dokumentationsunterlagen entsprechend n.g. Auflistung, nach den Vorgabe
des Auftraggebers, in ausreichender Anzahl zum vereinbarten Zeitpunkt.
Bestandsunterlagen
Soweit keine weiteren projektbezogene Einzelheiten und
Vertragsbedingungen hierzug geregelt werden gelten die Vorgaben gem.
Anlage:
Allgemeine Anforderungen an Bestands-und Dokumentationsunterlagen (AABD)
Vorbemerkungen SB
Vorbemerkungen SB Dateianhang:
Allgemein:
Gutachten-Nachweise:
Baugenehmigung:
Brandschutzkonzept:
Schallschutz:
keine Unterlagen
Wärmeschutz:
Statik:
Berechnungen:
Positionspläne:
Planung:
Planung Architektur:
Ansichten:
Grundrisse Übersichten:
Grundrisse:
Lagepläne:
Schnitte:
Details:
TGA-Planung:
Vorbemerkungen SB
1.0 GRUNDLAGE
1.1 Die genannten Bedingungen werden durch Einreichung
eines Angebotes vom Bieter als verbindlich anerkannt
und werden bei der Auftragserteilung Bestandteil des
Vertrages.
1.2 Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung einer
betriebsfertigen Anlage nach den anerkannten Regeln der
Technik unter Berücksichtigung aller gültigen Gesetze
und deren Durchführungsverordnung, einschlägigen und
gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften
entsprechend dem Stand der Technik. Konstruktion
konform mit EG-Maschinen-Richtlinie, Maschinen mit CE
-Zeichen sowie evtl. erforderlichem
Maschinenfähigkeitsnachweis.
1.3 Planunterlagen, aus denen der Umfang der Arbeiten
ersichtlich ist, werden dem Bieter nach ordnungsgemäßer
LV-Abgabe zur weiteren Bearbeitung übergeben.
1.4 Sollte die anbietende Firma zur vorgesehenen
Ausführungsplanung Bedenken haben, so ist dieses bei
Abgabe des Angebotes schriftlich und in einer
besonderen Ausfertigung zum Ausdruck zu bringen. Die
anbietende Firma übernimmt für die Anlage die volle
Verantwortung für die Betriebs- und
Funktionssicherheit.
1.5 Der Auftragnehmer trägt auch dann, wenn die
Arbeits- und Ausführungsunterlagen ganz oder teilweise
vom Ingenieurbüro gegeben werden, die volle
Verantwortung für die Stand- und Betriebs- sowie
Funktionssicherheit, die Wirtschaftlichkeit und
Dauerhaftigkeit seiner Arbeiten allein und haftet
gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die nach dem
Stand der Technik zu vermeiden wären.
2.0 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
2.1 Nach Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer
vom Ingenieurbüro die vorliegenden Pläne,
Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen. Die
Unterlagen sind bis zur 2-fachen Ausfertigung für den
Auftragnehmer kostenfrei. Weitere Unterlagen können
gegen Kostenerstattung angefordert werden.
2.2. entfällt
2.3 Aufgabe des Auftragnehmers ist es weiterhin, die
erforderlichen Werkstatt- und Teilzeichnungen
anzufertigen.
2.4 Kommt der Auftragnehmer der Pflicht nicht nach, die
in Punkt 2.02 und Punkt 2.03 genannten Zeichnungen
anzufertigen, behält sich der Auftraggeber eine
Drittbeauftragung vor, gegen Kostenerstattung durch den
Auftragnehmer.
2.5 Sämtliche vom Auftragnehmer angefertigten
Zeichnungen und Unterlagen sind 3-fach dem
Ingenieurbüro, rechtzeitig und unaufgefordert, zur
Einsicht bzw. Prüfung vorzulegen.
2.6 Die Ausführungszeichnungen sowie die Werkstatt- und
Teilzeichnungen müssen mit den Plänen der anderen
Gewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro u.s.w.,)
sowie den Bauplänen abgestimmt sein.
2.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinen
Plänen, insbesondere den Schnitten, auch die
technischen Einrichtungen der anderen Gewerke,
wie z.B. die Rohr-, Kanal- und Kabelführungen zu
berücksichtigen und bei Bedarf darzustellen. Bei
Unstimmigkeiten ist die Bauleitung zu verständigen.
Diese ist berechtigt, bei Bedarf weitere Detailpläne zu
verlangen.
2.8 Sämtliche Kosten, die durch eine verspätete
Anfertigung der Pläne und aufgrund einer ungenügenden
Koordination entstehen, gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
2.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur
unaufgeforderten Erfüllung von erforderlichen
Anmeldungen, Anträgen und Abnahmen bei Behörden und
diesen gleichzusetzenden Stellen, einschl. Anfertigung
der hierzu erforderlichen Unterlagen, sofern hierüber
nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
2.10 Weiterhin sind insbesondere rechtzeitig klare
Schaltpläne zu den Schaltschränken und Geräten zu
liefern, aus denen eindeutig die Klemmenbezeichnung,
die Querschnitte, der Isoliergrad usw., der bauseits zu
verlegenden elektrischen Leitungen hervorgeht.
2.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Werks- und
Montagepläne zeitnahe nach Auftragserteilung zu
erstellen und dem Auftraggeber unaufgefordert 3-fach
vorzulegen.
3.0 AUSFÜHRUNG
3.1 entfällt
3.2 Änderungen in der Ausführung bleiben vorbehalten
und berechtigen den Auftragnehmer nicht, hieraus
irgendwelche Entschädigungsforderungen abzuleiten.
Ebenfalls auch dann nicht, wenn einzelne Positionen
hinwegfallen.
3.3 Alle für die Erstellung der Anlage und ihre
einwandfreie Funktion erforderlichen Maßnahmen hat der
Auftragnehmer rechtzeitig zu treffen. Er ist
verpflichtet, Leistungsverzeichnis und Planunterlagen
sowie die vorgesehenen Fundamente und Aussparungen
umgehend zu prüfen und eventuelle Irrtümer, Fehler und
Mängel mit Vorschlägen zur Richtigstellung sofort
bekannt zu geben.
3.4 Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist
mit den Auftragnehmern der anderen technischen Gewerke
rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination
vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen
bei anderen Gewerken und baulichen Maßnahmen, die
aufungenügende oder unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers
gemäß Verursacherprinzip.
3.5 Bei Mängeln an Leistungen, an denen mehrere Firmen
beteiligt sind, und deren Ursache nicht einwandfrei
feststeht, sind die beteiligten Firmen verpflichtet,
den Fehler gemeinsam zu suchen und sich intern zu
einigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen,
ist die Bauleitung berechtigt, eine neutrale Stelle mit
der Klärung zu beauftragen. Die hierbei anfallenden
Kosten werden der Firma in Abzug gebracht, die den
Mangel zu vertreten hat.
3.6 Auf der Grundlage des Projektes sind im Rohbau
alle erforderlichen Aussparungen für Rohr- und
Kanalführungen usw. vorzusehen. Sollten durch
Abänderungsvorschläge des Auftragnehmers neue
Aussparungen erforderlich sein, so sind deren Kosten
vom Auftragnehmer zu tragen. Das Gleiche gilt für die
erforderlich werdenden Abänderungen bei Verwendung von
anderen Gerätetypen.
3.7 Der Unternehmer hat sich laufend auf der Baustelle
über die Aussparungen zu informieren und alle
Bauangaben zu kontrollieren.
3.8 Hinsichtlich der erforderlichen
Brandschutzeinrichtungen ist rechtzeitig eine
schriftlich protokollierte Abklärung mit der
zuständigen Brandschutzinstitution vorzunehmen. Der
Einbau von geprüften und zugelassenen (mit
Zulassungsbescheid) Feuerschutzklappen u. ä.
Brandschutzvorrichtungen ist nach den Bestimmungen und
Verordnungen der örtlichen Brandschutzinstitution zu
beachten und auszuführen. Weiterhin sind die
Einbaurichtlinien des Herstellers, gem.
Zulassungsbescheid, zwingend zu beachten.
3.9 Die Rohr- und Kanalquerschnitte usw. sind in der
Zeichnung eingetragen und für das Angebot bindend, wie
auch die Lage derselben. Vor Fertigung der
Ausführungszeichnungen sind alle Anlagen nochmals im
Einzelnen mit den beteiligten Planern durchzugehen und
falls notwendig, zu ergänzen.
3.10 Sämtliche Materialien dürfen nur bei vollkommenem
Korrosionsschutz montiert werden. Sämtliche Halterungs-
und Montagematerialien wie Schrauben usw. müssen
ebenfalls aus korrosionsgeschütztem Material bestehen.
3.11 Für den Antrieb der Motoren ist Drehstrom 230 /
400 Volt, 50 Hz., unter normalen Voraussetzungen,
vorhanden. Die Kosten werden pauschal in der Kaufmänischen Vergabe mit berücksichtigt.
3.12 Sämtliche Aggregate, Ventilatoren, Pumpen,
Heizapparate usw. sind grundsätzlich mit fest
angebrachten Leistungsschildern (keine Aufkleber) für
die Wärmeleistung, Luftmenge, Temperatur, Heizmedium,
Betriebsdruck usw. zu versehen. Sämtliche Regelgeräte,
deren Einbau von einer anderen Firma vorgenommen wird,
müssen dieser rechtzeitig ausgehändigt werden.
3.13 Sämtliche Rohrleitungen, Kanäle usw., sind mittels
verzinkten Aufhängungen bzw. Trägern lösbar zu
befestigen. Alle für die Befestigungsvorrichtungen
erforderlichen Schrauben usw. müssen aus
korrosionsgeschütztem Material bestehen.
3.14 Wand- und Deckendurchführungen sind im Allgemeinen
grundsätzlich mit brandschutztech- nisch zugelassenem
Material zu ummanteln. Entsprechende Abdeckungen
mittels Rosetten usw. sind vorzusehen.
3.15 Um Übertragung von Geräuschen (Luft- und
Körperschall) weitgehend zu vermeiden, ist es unbedingt
erforderlich, alle Schall- und Schwingungsbrücken
zwischen Wänden, Kanälen, Fundamenten, Aggregaten usw.
zu unterbinden. Hierzu müssen bei der
Leistungsausführung alle bewährten Hilfsmittel
(Dämpfer, Schwingungsisolatoren, Isolierungen,
geeignete Aufhängungen usw.) sowie alle bestehenden
Ausführungsregeln beachtet werden.
3.16 Alle im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen
sind unverbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
den Massenbedarf für alle Leistungen vor Bestellung auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen und
entsprechend anzupassen.
Bei der Ausführung der Installationsarbeiten sind die
für den Bauherrn wirtschaftlichsten Anordnungen zu
wählen. Ausgeführte Leistungen, die nicht erforderlich
oder nicht gefordert waren, unnötig eingebaute
Materialien, Mehraufwendungen für überdimensionierte
Rohrleitungen, oder werden z. B. Leitungen ohne
zwingende Gründe auf Umwegen verlegt, werden nicht
vergütet.
3.17 Die Elektrosteuerungs- und Regelanlagen sind nach
dem neuesten Stand und nach den anerkannten Regeln der
Technik unter Beachtung der gültigen technischen
Bestimmungen des ?Verbandes Deutscher
Elektrotechniker", VDE 0100; 0101; 0107; 0165 und 0171,
der Baupolizei und den technischen Anschlussbedingungen
des zuständigen EVU sowie unter Verwendung von
einwandfreiem Material, welches den Bestimmungen des
VDE entsprechen muss, zu erstellen. Die
Einbaurichtlinien und Betriebsbedingungen der
Gerätehersteller sind zwingend zu beachten.
Sämtliche Einstemmarbeiten an Decken und Wänden für UP-
Materialien einschl. Einsetzen von Verteiler- und
Schaltschränken sowie in einzelnen Fällen erforderliche
Nachstemmarbeiten an bauseits vorgesehenen Aussparungen
und evtl. zusätzlich erforderliche Wand- und
Deckendurchführungen sind vom Auftragnehmer
unaufgefordert und kostenlos zu erbringen.
3.18 Die Leistung versteht sich zur Lieferung und
betriebsfertigen Montage einschl. aller erforderlichen
Montagematerialien, Montagehilfsgeräte usw. für eine
betriebsfertige Leistung.
4.0 INBETRIEBNAHME
4.1 Die Leistung versteht sich einschließlich der
erforderlichen Inbetriebnahmen der einzelnen
Anlagenteile und deren Einregulierung unter normalen
Betriebsbedingungen einschl. der evtl. erforderlichen
Wiederholungen bis zur Abnahmefähigkeit.
Die aus den Inbetriebnahmen resultierenden
Dokumentationen wie Aufzeichnungen, Messprotokolle usw.
sind zur Abnahme vorzulegen.
4.2 Die für die Inbetriebnahmen und Abnahmen
notwendigen Messgeräte und Werkzeuge sind vom
Auftragnehmer beizustellen.
4.3 Nach erfolgreichem Abschluss der Inbetriebnahmen
sind die erforderlichen Einweisungen und Schulungen des
Betriebs- und Bedienungspersonals durchzuführen bis hin
zur absolut sicheren Bedienung der jeweiligen Anlagen.
4.4 Die Bedienungseinweisung ist durch ein schriftliches Übergabeprotokoll zu belegen und zu übergeben.
Generell: Ausführungsbestimmungen
Die eigenverantwortliche Dimensionierung sämtlicher
Komponenten in Absprache mit dem Bauherrn unter
Berücksichtigung der genauen Volumenströme und der
Gleichzeitigkeit liegt in der Verantwortung des
Auftragnehmers und Bedarf eines rechnerischen
Nachweises sowie die Erstellung einer Montageplanung.
Die Montage und Ausführung hat nach den allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Massenbedarf
für alle Leistungen vor Bestellung auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu
überprüfen und entsprechend anzupassen.
Ausführungsbestimmungen Dämmung Berechnungen sind der VDI 2055 zu Grunde zu legen.
Die Mindestdämmdicken für Berührungsschutz sind
einzuhalten. Der rechnerische Nachweis der Mindestdicke
ist eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer (AN) zu
erbringen und auf Verlangen dem Bauherrn und/oder der
Bauleitung vorzulegen.
5.0 DOKUMENTATION
5.1 Anlagen- und Maschinendokumentation.
Mit zum Lieferumfang gehört in 3-facher Ausführung eine
vollständige, umfangreiche Anlagen- und
Maschinendokumentation, bestehend aus:
1. Messprotokolle und Leistungsnachweise
2. Aufstellungsplan der gesamten Anlage
3. Bemaßte Maschinenzeichnungen, inkl.
Schaltschrankabmessungen
4. Ausführliche Bedienungsanleitung
5. Ausführliche Wartungsanleitung mit Wartungsplan
und Checkliste
6. Detaillierte Ersatzteilliste, möglichst mit Angabe
von Hersteller/Lieferant und Original -Bestell - Nr.
vom Hersteller/Lief
erant sowie
detaillierter Zuordnungszeichnung
7. Elektro-Schaltplan
8. Pneumatik-Schaltplan
9. Ablaufplan/-Schema
10. Programmausdruck von SPS oder gleichwertig
11. Fundamentplan - statische und dynamische Lasten,
Darstellung der Aufstellsituationder Anlage
12. Ausgefüllte AMF - Maschinenkarte
13. EG-Konformitätserklärung gem.
EG-Maschinenrichtlinie 89/392 mit den Änderungen91/368,
93/44 und 93/68
14. Für alle Schlüsselschalter werden die Schlüssel
3-fach mitgeliefert
5.2 Bestandsunterlagen
Der Auftragnehmer hat Bestandspläne über die von ihm
ausgeführten Leistungen anzufertigen und der Bauleitung
in 3-facher Ausfertigung zu übergeben. Für die Anlagen
der technischen Ausrüstung muss 1 Satz Pläne farbig
angelegt sein. Zu den Bestandsunterlagen zählen
weiterhin u.a. Abnahmebescheinigungen der Behörden,
Betriebsbeschreibungen sowie Abnahme- bescheinigungen
des TÜV und des VDS, Bedienungsanleitungen für
haustechnische Anlagen, Bescheinigungen des
Bedienungspersonals, in die Handhabung der Anlage
eingewiesen zu sein.
5.3 Resultierende Kosten für Abnahmewiederholungen aus
Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat,
z. B.bei zu früh veranlasstem Abnahmetermin, gehen zu
dessen Lasten.
1.0 GRUNDLAGE
AUSFÜHRUNG
Die Dimensionierung sämtlicher Komponenten, in
Absprache mit dem AG unter Berücksichtigung der
genauen Volumenströme und der Gleichzeitigkeit liegt in
der Verantwortung des Auftragnehmers und bedarf eines
rechnerischen Nachweises sowie der Erstellung einer
Montageplanung.
Ausführungsbestimmungen Gasleitungen
Die eigenverantwortliche Dimensionierung sämtlicher
Komponenten, in Absprache mit dem Bauherrn unter
Berücksichtigung der genauen Volumenströme und der
Gleichzeitigkeit liegt in der Verantwortung des
Auftragnehmers und bedarf eines rechnerischen
Nachweises sowie der Erstellung einer Montageplanung.
Die Montage und Ausführung hat nach den allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Maßgebend für die Montage der Gasleitungen ist die
Zulassung des ausführenden Unternehmers. Die
Gasleitungen sind entsprechend TRGI G 600 fachgerecht
zu verlegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Massenbedarf
für alle Leistungen vor Bestellung auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu
überprüfen und entsprechend anzupassen.
In allen Geschossen sind die Oberflächen sämtlicher
Bauteile in Sichtgüte ausgeführt. Dementsprechend ist
es strikt untersagt, Leitungsführung,
Montagehilfslinien und dergleichen an besagten
Bauteilen mit jeglichem Zeichen- oder Signiergerät zu
erstellen. Die anfallenden Reinigungs- und
Herstellkosten werden dem Verursacher je nach Aufwand
in Rechnung gestellt.
Das Befestigungssystem für alle Gewerke wird nach Wahl
des AGs bestimmt.
Die interne, elektrische, komplette, betriebsfertige
Verkabelung aller gewerkespezifischen Komponenten,
welche von Schaltschränken zum Aggregat z.B.
Druckerhöhungsanlage Schaltschrank zur Pumpe / Sensoren
ist in die Positionen einzukalkulieren und wird nicht
gesondert vergütet.
Kompensatoren/Körperschall:
Die Einbauorte sind vom NU nach Erfordernis zu wählen.
Die Kompensatoren sind vom NU aus- und festzulegen um
eine Entkoppelung von Schallquellen und Anlagen zu
gewährleisten. Die Komponenten sind vor Einbau zu
bemustern.
Längenausdehnung/Festpunkte:
Die Längenausdehnung wird in der Ausführungsplanung/
Pauschalierungsplanung nicht dargestellt. Diese ist
jedoch vom Bieter/ Nachunternehmer nachzuweisen und zu
berechnen. Für die Längenausdehnung sind
Kompensatoren/Dehnungsbögen und Festpunkte in
ausreichender Anzahl systembedingt anzubieten.
Der Bieter/NU wird darauf hingewiesen, dass diese
Festlegung auch nach der Pauschalierung gefordert ist,
auch wenn eine Darstellung dieser Komponenten in der
Pauschalierungsplanung nicht erfolgt ist.
Es obliegt dem Bauherrn und dem GU letztendlich
festzulegen, ob im Einzelfall Dehnungsbögen oder
Kompensatoren zur Verwendung kommen. Die
Systeme/Vorschläge sind zu bemustern und vom
Bauherrn/GU frei zu geben.
Für alle Gewerke ist das Führen einer Brandschutzakte
mit allen erforderlichen Angaben und Fotodokumentation
Pflicht. Diese ist täglich zu aktualisieren!
Die Montage und Ausführung hat nach den allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Vor der Abnahme bzw. der bauseitigen Reinigung sind
alle Aufkleber und Schutzfolien auf Objekten und
Zubehören rückstandsfrei zu entfernen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Massenbedarf
für alle Leistungen vor Bestellung auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu
überprüfen und entsprechend anzupassen.
Es sind während der Bauphase nach Vorgabe und Absprache
mit dem Auftraggeber Musterbereiche zu errichten. Die
entsprechende Ausstattung der TGA für die
Musterbereiche inkl. zweimaligem Umbauen ist in den
Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
An allen Baubesprechungen hat der Nachunternehmer
teilzunehmen, hier ist ein deutschsprachiger Bauleiter
zu benennen und auf der Baustelle für
Koordinierungsarbeiten mit der Bauleitung zu belassen.
Sämtliche Kernbohrungen werden durch MB ausgeführt und
müssen formell durch den NU beantragt, angezeichnet und
dokumentiert werden
Die Insgemeinkosten für Fracht und Transport der
Materialien und Werkzeuge, Werkzeuggestellung,
Abtransport der Werkzeuge, Restmaterialien und des
anteiligen Bauschuttes, Bruch- und
Bauwesenversicherung, Eingaben an Behörden, Gestellung
des Personals bei Baubesprechungen. Abstimmungsterminen
mit anderen Gewerken, Abnahmen, Probebetrieb, Übergabe
der Anlagen und Einweisung des Bedienungspersonals sind
in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
Durchgängiges Arbeiten kann nicht immer und überall
gewährleistet werden, zusätzliche Kosten hieraus können
nicht geltend gemacht werden. Behinderungen seitens
des AN werden nur anerkannt, wenn durch eine intensive
und präsente Fachbauleitung vor Ort die hindernden
Umstände rechtzeitig (mind. 7 Tage vorher) erkannt und
gemeldet werden.
Montage der technischen Anlagen nach Muster
Leitungsanlagen-Richtlinie, MLAR neuste Fassung,
entsprechend dem zuständigen Bundesland.
Wenn die technischen Anlagen es erfordern, sind
Revisions- / Wartungsbühnen unter Berücksichtigung der
UVV zu erbringen.
Profilstahl/ Stahlkonstruktion für Konsolen, Traversen
und -Unterkonstruktionen etc. in Schächten und
Zentralen (keine Rohrbefestigung).Die Konstruktionen
sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen
auszubilden und funktionsgerecht einzubauen.
Grundsätzlich sind die Konstruktionen 2-fach mit
Grundanstrich zu versehen, das gilt auch für
nachträgliche Schweißstellen und Schraubverbindungen.
Die Grundanstriche sind in unterschiedlichen Farben
auszuführen. Für Feuchträume und bei Außenaufstellung
der Stahlkonstruktion sind die vorgefertigten Teile
feuerverzinkt einzubauen und die Schraubverbindungen
mit Zinkgrund zu behandeln. Auf Anforderung durch den
Bauherrn ist ein statischer Nachweis für besondere
Konstruktionen zu führen und dem Bauherrn
auszuhändigen.
DOKUMENTATION
Die Werks- und Montageplanung ist, getrennt nach
Gewerken, 3-fach in DIN A4-Ordner mit
Inhaltsverzeichnis rechtzeitig vor Montagebeginn dem
Bauherrn zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Ausführungs-, Werks-, Montage- und Bestandsunterlagen
beinhalten:
- Montagepläne, farbig angelegt in die Werkpläne des
Architekten und als Plot
(wesentliche Anlagenteile sind mit Positionsnummer zu
versehen).
- Werkstattzeichnungen
- Kollisionsplanung/-Prüfung
- Stromlaufpläne und Kabelzuglisten
- Fundamentpläne
- Fließ-, Strang- u. Schaltschemata mit den
wesentlichen Leistungsdaten
- Anlagenschemata
- Sämtliche Pläne zusätzlich als DWG und PDF-File
- Einstellung in die Internetplattform
- Geprüfte Werks- und Montagepläne einscannen
(Großformat, Übergröße A0)
und einstellen in die Internetplattform
- Sämtliche Leistung sind in dem Einheitspreis
enthalten
Angaben zu:
- Gewichten der Einbauteile
- Stromaufnahme und Anlaufstrom elektrischer Anlagen
- Heiz- und Kühlleistungen
- Druckverlusten von Regelventilen und Wärmetauschern
- sonstige Erfordernisse für den Einbau
- Die Montagepläne sind vom AN zur Prüfung vorzulegen.
Ausführung erst nach Freigabe
durch Bauleitung / Fachingenieur
- Für die Prüfung der Montagepläne wird ein Zeitraum
von 2 Wochen eingeplant
- sämtliche notwendigen Berechnungen
Bestandsunterlagen 3-fach, bestehend aus:
- Bestandzeichnungen nach DIN 824 gefaltet, ein Satz
farbig nach DIN angelegt.
Alle Bestandszeichnungen sind deutlich mit der
Aufschrift BESTANDSPLAN, dem Firmenstempel und der
rechtsverbindlichen Unterschrift mit Datum zu versehen.
Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die
Darstellungen auf den Plänen der wirklichen Ausführung
entsprechen.
- Stücklisten, enthaltend alle Mess-, Steuer- u.
Regelgeräte,
- Fließ-, Strang- u. Schaltschemata mit den
wesentlichen Leistungsdaten
- Anlagenschemata + 1 Exemplar zum Aufhängen in der
Zentrale, laminiert
- Elektrischem Übersichtsschaltplan
- Anschlussplan nach DIN 40719 Teil 9
- Funktionsbeschreibung unter Einbeziehung der Regelung
- Zusammenstellung der wichtigsten technischen Daten
- Alle für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb
erforderlichen Betriebs- und
Wartungsanweisungen nach DIN V 8418 einschl.
Funktionsbeschreibung unter
Einbeziehung der Regelung, Diagrammen und
Kennlinienfeldern von Pumpen,
Ventilatoren etc.
- Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen und
Werksatteste
- Protokolle über die Dichtheitsprüfung
- Protokolle über die Einweisung des Wartungs- und
Bedienungspersonals
- Protokolle über die im Rahmen der
Einregulierungsarbeiten durchgeführten endgültigen
Einstellungen und Messungen z.B. Abgasmessung
- zusätzlichem Satz Stromlauf- und Bauschaltplänen zur
Unterbringung in der
Schalttafel.
- Informationslisten und Programmmodullisten, falls MSR
Technik im Auftrag des AN.
- Sämtliche Pläne zusätzlich als dwg und pdf-File auf
CD und Einstellung in die
Internetplattform.
- Die Schemazeichnungen sind laminiert in den
Technikräumen aufzuhängen!
Die aufgeführte Lieferung und Vervollständigung der
Ausführungsplanung, Erstellung der Werks- und
Montageplanung und der Bestandspläne ist in die
Pauschalsumme einzukalkulieren.
Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit
den Auftragnehmern der anderen technischen Gewerke
rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination
vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen
bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf
ungenügende oder unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des
Auftragnehmers. Es besteht Koordinationspflicht mit
allen Gewerken sowie Nachweisführung auf allen Werks-
und Montagezeichnungen.
Grundlage dieser beiliegenden Entwurfsplanung ist die
bis zum Erstelldatum dieses Leistungsverzeichnisses
vorliegende Genehmigungsplanung des Architekten.
Sämtliche nachfolgende Entwurfs- und/oder
Ausführungspläne durch den Architekten und/oder dessen
Nachunternehmer sind eigenverantwortlich durch den
Auftragnehmer anzufordern und in die Werks- und
Montageplanung einzuarbeiten und hinsichtlich der
Schlitz- und Durchbruchsplanung rechtzeitig Änderungen
schriftlich mitzuteilen.
Inbetriebnahme der Abwasser-, Wasser- und
Feuerlöschanlage, Wärmeerzeugungs- und Kälteanlage und
der Lüftungsanlagen einschließlich Probebetrieb,
Einregulierungen, Abgleichungen, Dichtheitskontrollen,
erforderlich werdende Nachinspektionen, örtlich
erforderliche Einweisungen, Durchführung von Messreihen
einschließlich Abnahme unter Betriebsbedingungen sowie
Übergabe nach mängelfreier Abnahme einschließlich Prüf-
und Abnahmeprotokoll sind in den Einheitspreisen mit
einzukalkulieren. Betreiben der Anlagen bis Übergabe an
AG. Bis zur VOB- Abnahme hat der Errichter die
Betreiberverpflichtung.
Sämtliche zur Erlangung einer uneingeschränkten
Verjährungsfrist erforderlichen und gesetzlich
vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sind durch den
Auftragnehmer zu erbringen und wenn nichts anders
vereinbart wurde, mit den Einheitspreisen abgegolten.
Wenn in den einzelnen Positionen nichts anderes
beschrieben ist, so gilt immer:
Liefern und fachgerechtes Verarbeiten.
Es ist in jedem Fall die beschriebene Leistung
anzubieten.
Evtl. aufgeführte Hersteller und Fabrikate dienen nur
als Qualitätsmaßstab und als Hinweis zur Bezugsquelle.
Der AN hat für alle zu liefernden Materialien,
insbesondere Geräte, Motoren, Pumpen, Armaturen,
Regelorgane, Schalterelemente und sonstige Komponenten
ein jeweils einheitliches Fabrikat zu wählen und dieses
vor der Bestellung mit dem Auftraggeber abzustimmen
undzu bemustern. Es sind prinzipiell Typen der letzten
aufgelegten Serien zu verwenden. Produkte, die der AN
bei der Ausführung verwenden will und auf denen die
Angebotskalkulation beruht, sind zu benennen
BAUTAGEBUCH
Über die gesamte Tätigkeit auf der Baustelle hat der NU
ein Bautagebuch in loser/ gebundener Blattform zu
führen, welches über folgende Punkte Auskunft gibt:
- Belegschaftsstärke, getrennt nach Berufen
- ausgeführte Arbeiten mit Hinweis auf Positionsangaben
und Massen,
- Verzeichnis und Zeitpunkt von eventuellen
Baustoffprüfungen.
Die Ergebnisse bzw. Prüfzeugnisse aller geforderten
Baustoffprüfungen sind in 2-facher Ausfertigung ohne
zusätzliche Kosten der örtlichen Bauleitung zu
übergeben.
Dies betrifft:
- den Eingang von Werkplänen und Detailzeichnungen
- mündlich oder schriftlich gegebene Anweisungen des
bauleitenden Architekten bzw. des Fachingenieurs
- besondere Vorkommnisse auf der Baustelle und
- sonstige nennenswerte Einzelheiten während des
Einsatzes auf der auf der Baustelle.
Das Bautagebuch ist in 2-facher Form zu führen und vom
Projekt-/ Bauleiter wöchentlich abzeichnen zulassen.
Klargestellt wird, dass die Entgegennahme des
Bautagebuches lediglich informativen Charakter hat;
insbesondere bedeutet dessen Entgegennahme keine
Anerkennung des Inhalts. Die erforderlichen Leistungen
hierzu sind Sache des AN und mit den Einheitspreisen
abgegolten.
ABNAHME
Kosten für die Koordination, Kontrolle und
Gewährleistung aller Nahtstellen, d.h. des funktionalen
Zusammenspiels der vorliegenden betriebstechnischen
Anlagen mit anderen bauseitigen Gewerken ( z.B. MSR-,
Heizungs-, Elektro-, Lüftungs-, Sanitär- und
Sprinklertechnik usw.).
Da die vorgenannten Gewerke nicht Bestandteil dieses
Leistungsverzeichnisses sind, wird während der
Werksplanungs-, Bau- und Inbetriebnahmezeit, aber auch
bei evt. erforderlicher Fehlersuche und
Mängelbeseitigung, auch nach der Abnahme, eine enge
und kooperative Zusammenarbeit in fachlicher und
terminlicher Hinsicht mit dem Auftragnehmer der
vorgenannten erforderlich, im Sinne eines lückenlosen
Abdeckens aller Leistungsbereiche zur Erfüllung der
geforderten Gesamtfunktion. Dazu gehört insbesondere
auch die Lieferung aller relevanten technischen Daten
und Unterlagen nach dem letzten Stand, gemäß
Anforderungen aller Gewerke.
Baubegleitende TÜV-Begehung zur Erlangung einer
mängelfreien TÜV-Abnahme unter Beachtung der
gesetzlichen und geforderten Vorschriften / Auflagen
und Anforderungen.
Fachgerechte Inbetriebnahme mit Probelauf,
Einjustierung, Hydraulische Einregulierung und
Funktionsprüfung der Anlagen bzw. Anlagenteile mit
Nachweis der Betriebsleistung und/ oder Luftmengen
(max. Abweichung +/- 5 % vom Sollzustand.
Vorführung sämtlicher Anlagenfunktionen zur Abnahme der
Anlage mit einem Probebetrieb über mind. 5 Tage bei
einer Anlagenauslastung über 50 %.
Erstellung von Funktionsbeschreibungen,
Einstellvorgaben und Anlagenschemen u.ä. für die
regelungstechnische Projektierung und Inbetriebnahme
der Anlagen. Fachtechnische Begleitung und
Unterstützung der mess-, steuer- und
regelungstechnischen Inbetriebnahme der
gesamten Anlagen.
Abnahme einschl. Prüfprotokoll, in dem eine mängelfreie
und betriebssichere Anlage bescheinigt wird. Hinweis:
Bei wesentlichen Mängeln wird der Probebetrieb
abgebrochen und in voller Länge auf Kosten des AN
wiederholt.
Für das Projekt ist eine voll funktionsfähige,
abnahmefähige technische Anlage gemäß der vorliegenden
Leistungsbeschreibung und Planung zu erstellen. Im
Angebot sind alle Kosten für Leistungen zu erfassen,
die übergreifend für die Gesamterstellung des
Objektes notwendig sind, soweit sie dem
Leistungsverzeichnis oder der Planung nicht zu
entnehmen sind. Alle für die Ausführung der
Gesamtbaumaßnahme erforderlichen Leistungen sind zu
berücksichtigen.
Die Schnittstellenlisten von Peter Gross Bau zu diesem
Bauvorhaben werden im Auftragsfall gesondert übergeben.
AUSFÜHRUNG
Technische Vorschriften Für die Ausführung ist nach folgenden Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen in ihrer heute gültigen Fassung zu berücksichtigen:
1. VOB, Teil C
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2 DIN 18381
Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden.
3. DIN 18421
Dämmarbeiten an technischen Anlagen
4. DIN 1988
Trinkwasserleitungen in Grundstücken
5. DIN 4046
Wasserversorgung; Begriffe, Technische Regeln des DVGW
6. DIN 4708
Zentrale Wassererwärmungsanlagen
7. DIN 4753
Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Anforderungen, Kennzeichnung, Ausrüstung und Prüfung
8. DIN 19630
Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen
9. DIN 1986-100
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
10. DIN 4045
Abwassertechnik; Begriffe
11. DIN 4102
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
12. DIN 4109
Schallschutz im Hochbau
13. DIN 4140
Dämmen betriebstechnischer Anlagen
14. DIN EN 12056
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
15. DIN EN 752
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
16. DVGW W 551
Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; technische Maßnahmen zur Vermeidung des Legionellenzuwachstums in Neuanlagen
17. TrinkwV
Trinkwasserverordnung
18. GEG
Gebäudeenergie-Gesetz
19. MLAR
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
20. ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
21. DIN VDE 0100
Anforderungen an die Errichtung und Instandhaltung sicherer elektrischer Anlagen
Technische Vorschriften
Zusätzliche technische Vorschriften Sanitär 1.1 Allgemein
Für die Durchführung der Arbeiten ist die VOB in der
gültigen Fassung mit den Allgemeinen Technischen
Vorschriften für Bauleistungen anzuwenden.
Hier gelten besonders die Normen
DIN 18299 DIN 18381 DIN 18421
Die für die einzelnen Bauteile entsprechenden DIN-
Normen, technischen Richtlinien und gesetzgeberischen
Verordnungen sind zu beachten.
Hier gelten besonders jeweils in der neuesten Fassung
Trinkwasserverordnung
DIN 1988
Energiesparverordnung
Landesbauordnung mit allen Durchführungs-
verordnungen
Die Verarbeitungs- und Einbauvorschriften der
Hersteller aller im LV aufgeführten Geräte und Materialien
sind Bestandteil dieser Ausschreibung.
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der geltenden
bau- und gewerbeaufsichtlichen Bestimmungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Die nachfolgend abgefragten Einheitspreise verstehen
sich als Entlohnung für eine fix und fertige Leistung
(liefern und einbauen) sofern im LV nicht anders
vermerkt.
In diesem Sinne versteht sich die nachfolgend angebotene
Leistung einschl. Bereitstellen und Vorhalten für die
gesamte Bauzeit von notwendigen Baustelleneinrichtungen,
Montagegeräten, Gerüsten und Montagehilfen aller
Art und Größe, notwendige Druckproben auch
Abschnittsweise, Spülen aller Rohrleitungen mit
allen Nebenleistungen, normgerechte Beschilderung
und Kennzeichnung aller Geräte, Armaturen und
Rohrleitungen nach Vorgabe des Bauherrn;
Kennzeichnung und Fotodokumentation
aller Brandschotts; Inbetriebnahmen einschl. Einweisungen,
mängelfreie Abnahmen, Sachverständigenprüfungen,
Aufmaße, Schuttbeseitigung einschl. Entsorgung
sowie Baustelleneinrichtung vorhalten bis einschl.
Abbau. Werk- und Montageplanung einschl. der
notwendigen Berechnungen und Qualitätsnachweise
sowie Revisions- und Dokumentationsunterlagen in
Ausführung und Umfang nach Vorgabe des Bauherrn.
1.2. Installation
Die Rohrleitungsmontage hat so zu erfolgen, daß alle
Rohrleitungen einzeln und nach den Vorschriften der
EnEV gedämmt werden können.
Für Rohrleitungen die durch Wände und Decken führen,
sind Rohrdurchführungen herzustellen, die Berührungen
der Rohre mit demBaukörper ausschließen. Sie müssen
schalldämmend und in besonderen Fällen auch
feuerhemmend wirken.
Sämtliche Rohrhalterungen sowie Konsolen für Verteiler,
Armaturen und
Geräte sind mit Schrauben und Dübel zu montieren bzw.
einzusetzen und zu vermörteln.
Bauseits vorgesehene Befestigungen (Ankerschienen) sind
in Abstimmung mit den anderen Gewerken zu nutzen.
Hierfür erforderliches Befestigungsmaterial (Kopfschrauben,
Hängeschellen) ist vom
Auftragnehmer im Rahmen der Rohrposition zu liefern.
Das Stemmen der senkrechten Schlitze für
HK/Objektanschlußleitungen sowie das Bohren von
Rohrdurchführungen bis 40 mm Durchmesser durch
Decken und Wände aller Art sind in die Einheitspreise
der Rohrpositionen einzukalkulieren.
Gasleitungsinstallationen sind gemäß TRGI 2008 und den
entsprechenden DVGW-Arbeitsblättern auszuführen.
1.3. Schallschutz
Die DIN 4109 ist als Mindestforderung zu beachten.
Die Befestigung von Ver- und Entsorgungsleitungen hat
mit solchen, industriell vorgefertigten Rohrhalterungen zu
erfolgen, die eine Körperschalldämmung von mind. 15 dB
gewährleisten.
Lochbandaufhängungen sind nicht erlaubt. Wand- und
Deckendurchführungen von Rohrleitungen sind so
auszuführen, daß eine Berührung mit dem Baukörper aus-
geschlossen wird.
Alle Rohraustritte aus den Wänden für Objektanschlüsse
sind schalldämmend zu ummanteln. Wandscheiben sind
mit Schallschutzunterlagen zu montieren.
Es sind ausschließlich geräuscharme Objekte und
Armaturen einzubauen.
Die Montage hat so zu erfolgen, daß eine Geräuschüber-
tragung auf den Baukörper verhindert wird.
1.4. Wärmeschutz
Die Wärmedämmung der Rohrleitungen und Armaturen ist
entsprechend der gültigen Energiesparverordnung auszuführen.
Jede Rohrleitung ist einzeln zu dämmen und zu ummanteln.
Rohrleitungen zum Transport kalter Medien sind gegen
Kondenswasserbildung zu dämmen und mit einer Dampfsperre
zu versehen.
1.5. Brandschutz
Die Anforderungen der DIN 4102 sowie der zuständigen
Brandschutzbehörden sind einzuhalten.
Die für die einzelnen Bauteile im Leistungsverzeichnis
geforderten Feuerwider- standsklassen sind mittels
Prüfzeugnis einer anerkannten Materialprüfanstalt
nachzuweisen.
Alle Rohrdurchführungen durch Brandabschnitte sind
mit entsprechenden Brandschotts zu sichern (Conlit o.ä.).
1.6. Umweltschutz
Es sind ausschließlich umweltverträgliche Materialien
und Verarbeitungsweisen zu wählen.
Beim Umgang bzw. bei der Entsorgung von Gefahrenstoffen
sind die entsprechenden Auflagen und Qualifikationen
einzuhalten bzw. vorzuweisen.
1.7. Inbetriebnahme
Zur Inbetriebnahme der Anlage sind alle Rohrleitungen
(Ver- und Entsorgungsleitungen) zu spülen, alle
Durchflußmengen und Drücke sowie
Regel- und Steueranlagen optimal einzustellen.
Eine Nachregulierung innerhalb des ersten
Betriebshalbjahres ist vorzunehmen. Inbetriebnahme
und Nachregulierung sind zu protokollieren.
Zusätzliche technische Vorschriften Sanitär
Konformitätserklärung 1. Konformitätserklärung1.1 Verplichtung der Lieferanten:Der Lieferant (Hersteller, Inverkehrbringer) der Maschine, Produkte bestätigt, dass der gesamte Lieferumfang alle anwendbaren Vorschriften für das Inverkehrbringen gemäss dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG), der Produktesicherheitsverordnung (PrSV) und der Maschinenverordnung (MaschV) erfüllt und nach dem Stand der Technik ausgeführt ist und das ihre Produkte den EU-Anforderungen entsprechen.Mit der Unterzeichnung der Konformitätserklärung übernehmen Sie die volle Verantwortung dafür, dass Ihr Produkt dem geltenden EU-Recht entspricht.Ausser der MLR 2006/42/EG sind weitere Richtlinien von Bedeutung und wenn nötig anzuwenden. Anstelle oder zusätzlich zur MLR 2006/42/EG: · Niederspannungsrichtlinie
· EMV-Richtlinie
· ATEX-Richtlinie
· Druckgeräterichtlinie1.2 Abzugenende Unterlagen1. Das Zertifikat bzw. die Urkunde der EG-Konformitäts- oder je nachdem, Einbauerklärung für sämtliche Maschinen sowie Anlagenkomponenten, ausgestellt nach der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG. 2. Falls eine andere Richtlinie als die MRL oder eine zusätzliche Richtlinie angewandt werden muss, sollen die analogen Unterlagen abgegeben werden.3. Jeweils die branchenüblichen kompletten technischen Unterlagen für den ganzen Lieferumfang4. Wird das Gerät aus bestimmten Gründen nicht mit einer Konformitäts- oder Einbauerklärung geliefert, so sind alle Prüfprotokolle und Nachweise, die es erlauben die Konformitätserklärung nach MRL 2006/42/EG für die Gesamtanlage bzw. die Teilanlage, welche in die Lieferung eingebaut wird zu erstellen und abzugeben.
Konformitätserklärung
1.0 411 Abwasseranlagen RW
1.0
411 Abwasseranlagen RW
1.1 411 Abwasseranlagen SW
1.1
411 Abwasseranlagen SW
1.2 Schmutzwasserhebeanlagen
1.2
Schmutzwasserhebeanlagen
1.3 Regenwassernutzungsanlage
1.3
Regenwassernutzungsanlage
1.4 Fettabscheideranlagen
1.4
Fettabscheideranlagen
1.5 412 Versorgungsleitungen und Zubehör
1.5
412 Versorgungsleitungen und Zubehör
1.6 412 Sanitärobjekte und Zubehör
1.6
412 Sanitärobjekte und Zubehör
1.7 Brandschutz
1.7
Brandschutz
1.8 KG 475 Wandhydrantenanlage
1.8
KG 475 Wandhydrantenanlage
1.9
1.9
2 KG 420 Heizung
2
KG 420 Heizung
Zusätzliche technische Vorschriften Heizung Zusätzliche technische Vorschriften Heizung
1. Allgemein
Für die Durchführung der Arbeiten ist die VOB in der
gültigen Fassung mit den Allgemeinen Technischen
Vorschriften für Bauleistungen anzuwenden.
Hier gelten besonders die Normen
DIN 18299 DIN 18380 DIN 18421
Die für die einzelnen Bauteile entsprechenden DIN-
Normen, technischen Richtlinien und gesetzgeberischen
Verordnungen sind zu beachten.
Hier gelten besonders
Energieeinsparungsverordnung in der gültigen Fassung
Landesbauordnung mit allen Durchführungsverordnungen
Die Verarbeitungs- und Einbauvorschriften der
Hersteller aller im LV aufgeführten Geräte und Materialien sind Bestandteil dieser Ausschreibung.
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der geltenden
bau- und gewerbeaufsichtlichen Bestimmungen sowie der
Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Die nachfolgend abgefragten Einheitspreise verstehen
sich als Entlohnung für eine fix und fertige Leistung
(liefern und einbauen) sofern im LV nicht anders
vermerkt.
2. Installation
Die Rohrleitungsmontage hat so zu erfolgen, daß alle
Rohrleitungen einzeln und nach den Vorschriften der
EnEV gedämmt werden können.
Für Rohrleitungen die durch Wände und Decken führen,
sind Rohrdurchführungen herzustellen, die Berührungen
der Rohre mit dem Baukörper ausschließen.
Sie müssen schalldämmend und, soweit erforderlich,
auch feuerhemmend wirken.
Sämtliche Rohrhalterungen sowie Konsolen für Verteiler,
Armaturen und Geräte sind mit Schrauben und Dübel zu montieren bzw. einzusetzen und zu vermörteln.
Das Stemmen von Schlitzen
sowie das Bohren von Rohrdurchführungen bis 40 mm
Durchmesser durch Decken und Wände aller Art sind in die Einheitspreise der Rohrpositionen einzukalkulieren.
3. Schallschutz
Die DIN 4109 ist als Mindestforderung zu beachten.
Die Befestigung von Ver- und Entsorgungsleitungen hat
mit solchen, industriell vorgefertigten Rohrhalterungen zu erfolgen, die eine Körperschalldämmung von mind. 15 dB gewährleisten.
Lochbandaufhängungen sind nicht erlaubt. Wand-
und Deckendurchführungen von Rohrleitungen sind so
auszuführen, daß eine Berührung mit dem Baukörper ausgeschlossen wird.
Alle Rohraustritte aus den Wänden für Objektanschlüsse
sind schalldämmend zu ummanteln. Wandscheiben sind mit
Schallschutzunterlagen zu montieren.
Es sind ausschließlich geräuscharme Objekte und
Armaturen einzubauen.
Die Montage hat so zu erfolgen, daß eine
Geräuschübertragung auf den Baukörper verhindert wird.
4. Wärmeschutz
Die Wärmedämmung der Rohrleitungen und Armaturen
ist entsprechend der gültigen EnEV. Jede Rohrleitung
ist einzeln zu dämmen und zu ummanteln.
Rohrleitungen zum Transport kalter Medien sind gegen
Kondenswasserbildung zu dämmen und mit einer
Dampfsperre zu versehen.
5. Brandschutz
Die Anforderungen der DIN 4102 sowie der zuständigen
Brandschutzbehörden sind einzuhalten. Die für die einzelnen Bauteile im Leistungsverzeichnis geforderten Feuerwiderstandsklassen sind mittels
Prüfzeugnis einer anerkannten Materialprüfanstalt
nachzuweisen. Rohrdurchführungen durch Brandabschnitte
oder notwendigen Räumen sind gemäß Muster-
Leitungsanlagenrichtlinie auszuführen.
6. Umweltschutz
Es sind ausschließlich umweltverträgliche Materialien
und Verarbeitungsweisen zu wählen.
Bei der Entsorgung von Gefahrenstoffen sind die
entsprechenden Auflagen und Qualifikationen einzuhalten bzw. vorzuweisen.
7. Inbetriebnahme
Zur Inbetriebnahme der Anlage sind alle Regel- und
Steueranlagen optimal einzustellen.
Eine Nachregulierung in der ersten Heizperiode ist
vorzunehmen. Inbetriebnahme und Nachregulierung
sind zu protokollieren.
Zusätzliche technische Vorschriften Heizung
2.1 KG 421 Wärmeerzeugungsanlagen
2.1
KG 421 Wärmeerzeugungsanlagen
2.2 KG 422 Wärmeverteilnetze
2.2
KG 422 Wärmeverteilnetze
2.3 KG 423 Raumheizflächen
2.3
KG 423 Raumheizflächen
3 KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
3
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
Zusätzliche technische Vorschriften Lüftung 3. Zusätzliche technische Vorschriften Lüftung
1. Allgemein
Für die Durchführung der Arbeiten ist die VOB in der
gültigen Fassung mit den Allgemeinen Technischen
Vorschriften für Bauleistungen anzuwenden.
Hier gelten besonders die Normen
DIN 18299 DIN 18379 DIN 18421
Die für die einzelnen Bauteile entsprechenden DIN-
Normen, technischen Richtlinien und gesetzgeberischen
Verordnungen sind zu beachten. Hier gelten besonders
DIN 1946 Raumlufttechnische Anlagen
DIN 18017 Lüftung von Bädern und WC-Räumenn ohne Außenfenster
DIN 8975 Kälteanlagen
DIN 4102 Brandverhalten
DIN 4109 Schallschutz
VDI 2078 Berechnung der Kühllast
VDI 2058 Beurteilung von Arbeitslärm
VDI 2081 Lärmminderung bei lüftungstechnischen Anlagen
VDI 2087 Lüftungskanäle
VDI 2054 Klimaanlagen für Datenverarbeitungsräume
VDI 6022 Hygienische Anforderungen an RLT-Anlagen
Landesbauordnung mit allen Durchführungsverordnungen
Muster-Versammlungsstätten-VO
Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR)
Die Verarbeitungs- und Einbauvorschriften der
Hersteller aller im LV aufgeführten Geräte und
Materialien sind Bestandteil dieser Ausschreibung.
Der Abnahme raumlufttechnischen Anlagen wird die
DIN EN 12599 Ausgabe 2000 zugrunde gelegt.
Die "Meldung der Fertigstellung und Abnahmebereitschaft"
muß nach dem Muster der DIN erfolgen.
Auf die VDI-Richtlinien 3801 - Betreiben von
raumlufttechnischen Anlagen - Absatz 5.2.1 wird hingewiesen.
Die Musterprotokolle der DIN für die Vollständigkeit, die
Funktionsprüfung und die Funktionsmessung sind zur Abnahme
vorzubereiten.
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der geltenden
bau- und gewerbeaufsichtlichen Bestimmungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Die nachfolgend abgefragten Einheitspreise verstehen
sich als Entlohnung für eine fix und fertige Leistung
(liefern, einbauen, inbetriebnehmen, einweisen) sofern
im LV nicht anders vermerkt.
2. Installation
Die Kanalmontage hat so zu erfolgen, daß eine Berührung
der Kanäle ausgeschlossen ist und das alle Kanäle
einzelngedämmt werden können.
Stichkanäle sind mit Drosselklappen zu versehen.
Brandschutzklappen sind gemäß MLAR einzubauen.
Bauseits vorgesehene Befestigungen (Ankerschienen) sind
in Abstimmung mit den anderen Gewerken zu nutzen.
Hierfür erforderliches Befestigungsmaterial
(Kopfschrauben, Hängeschellen) ist vom Auftragnehmer
im Rahmen der Kanal- bzw. Rohrposition zu liefern.
Darüber hinaus ist die Kanalnetzanlage entsprechend dem Luftdichtheitsgrad ATC 3 nach DIN EN 16798 zu errichten bzw. mit den entsprechenden Messungen nachzuweisen.
3. Schallschutz
Die DIN 4109 ist als Mindestforderung zu beachten.
Die Befestigung der Kanäle hat mit solchen, industriell
vorgefertigten Halterungen zu erfolgen, die eine
Körperschalldämmung von mind. 15 dB gewährleisten.
Lochbandaufhängungen sind nicht erlaubt. Wand- und
Deckendurchführungen von Leitungen sind so auszuführen,
daß eine Berührung mit dem Baukörper ausgeschlossen
wird.
Die Montage hat so zu erfolgen, daß eine Geräusch-
übertragung auf den Baukörper verhindert wird.
4. Wärmeschutz
Die Wärmedämmung der Luftleitungen und Apparate ist
entsprechend den Erfordernissen auszuführen.
Jede Rohrleitung ist einzeln zu dämmen und zu
ummanteln.
Leitungen zum Transport kalter Medien sind gegen
Kondenswasserbildung zu dämmen und mit einer
Dampfsperre zu versehen.
5. Brandschutz
Die Anforderungen der DIN 4102 sowie der zuständigen
Brandschutzbehörden sind einzuhalten.
Beim Durchdringen von Brandabschnitten sind Feuer-
schutzklappen einzubauen.
Die für die einzelnen Bauteile im Leistungsverzeichnis
geforderten Feuerwider- standsklassen sind mittels
Prüfzeugnis einer anerkannten Materialprüfanstalt
nachzuweisen.
6. Umweltschutz
Es sind ausschließlich umweltverträgliche Materialien
und Verarbeitungsweisen zu wählen.
Bei der Entsorgung von Gefahrenstoffen sind die
entsprechenden Auflagen und Qualifikationen einzuhalten
bzw. vorzuweisen.
7. Inbetriebnahme
Zur Inbetriebnahme der Anlage sind alle Kanalleitungen
zu säubern.
Alle Luftmengen und Drücke sowie Regel- und Steueranlagen
sind optimal einzustellen. Eine Nachregulierung
innerhalb des ersten Betriebshalbjahres ist vorzunehmen.
Inbetriebnahme und Nachregulierung sind zu protokollieren.
8. Dokumentation
Die Bestandsunterlagen sind geordnet in Papierform und in
Datei-Formaten (doc, xls, pdf, dwg, dxf usw.) zu liefern.
Art und Umfang der technischen Dokumention sind den
technischen Lieferbedingungen des Bauherrn zu entnehmen.
Technische Vorbemerkungen - Besondere Leistungen:
Zum Umfang der ausgeschriebenen Leistungen gehören
u. a. auch folgende besondere Leistungen, die nicht gesondert
vergütet werden, es sei denn, dass hierfür eine entsprechende
Position aufgeführt ist:
Sämtliche Stemm-, Bohr- und Fräsarbeiten für das Einsetzen
von Dübeln, den Einbau von Installationsmaterial.
Vorhalten einschl. Auf- und Abbau von Gerüsten, Leitern und
Hubwagen auch mit einer Höhe von über 2 m über dem Gelände.
Schutz der ausgeführten Leistungen und der gelieferten Materialien
vor Beschädigung und Diebstahl bis zur Übergabe.
Durchführung der Druckproben, auch von Teilabschnitten, einschl.
der Heranschaffung des erforderlichen Wassers, soweit nicht
gesondert ausgeschrieben.
Rechtzeitige Vorbereitung und Einreichung der für das Errichten
und den Betrieb der verschiedenen Anlagen erforderlichen Anträge
bei den jeweiligen Behörden und Versorgungsunternehmen.
Provisorische Maßnahmen zum vorzeitigen Inbetriebnehmen der
Anlage. Wiederholte Einweisung des Bedienungspersonals.
Zusätzliche technische Vorschriften Lüftung
3.1 KG 432 Lüftungsmaschinen und Zubehör
3.1
KG 432 Lüftungsmaschinen und Zubehör
3.2 KG 432 Luftkanal und Dämmung
3.2
KG 432 Luftkanal und Dämmung
3.3 KG 432 Gitter, Klappen und Schalldämpfer
3.3
KG 432 Gitter, Klappen und Schalldämpfer
3.4 KG 432 Luftauslässe
3.4
KG 432 Luftauslässe
3.5 KG 474 Rauchdruckanlage
3.5
KG 474 Rauchdruckanlage
4 KG 435 Kälteanlagen
4
KG 435 Kälteanlagen
4.1 KG 435 Kälteerzeugung
4.1
KG 435 Kälteerzeugung
4.2 KG 435 Kälteverteilung
4.2
KG 435 Kälteverteilung
4.3 KG 435 Raumkühlgeräte
4.3
KG 435 Raumkühlgeräte