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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Projekt: Jagdfeldring 81, Haar, Heizzentrale
Bauherr: Wohnungs- und Siedlungsbau
Bayern GmbH & Co. OHG
Hansastr. 27f
81373 München
Planungsbüro: HLS Ingenieurbüro Martin Voigt
An der Lohe 51
85375 Neufahrn
Tel.: 0151/56067095
hls-buero-martin-voigt@gmx.de
Gewerk: Heizung und Sanitär
Submissionstermin: siehe Angebotsaufforderung
Das unterschriebene Angebot ist
zu senden an: Bauherrn
Zuschlagsfrist endet am: siehe Angebotsaufforderung
Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVB)
Doblinger Unternehmensgruppe
München
§ 1 Art und Umfang der Leistung
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen („AVB“) gelten für sämtliche Aufträge und Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaften der Doblinger Unternehmensgruppe als Auftraggeber („Auftraggeber“) und Auftragnehmern („Auf-tragnehmer“). Auftraggeber und Auftragnehmer werden einzeln je auch „Partei“ bzw. gemeinsam auch „Parteien“ genannt.
Es gelten die nachstehend aufgeführten Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge:
a) Der beidseitig unterzeichnete Vertrag;
b) Das Verhandlungsprotokoll nebst Auftrags-Leistungsverzeichnis (inklusive Vorbemerkungen, vom Auftraggeber genehmigten Plänen, Zeichnungen und Baubeschreibungen);
c) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen;
d) Die VOB/B und C in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung;
e) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, insbesondere die einschlägigen neuesten – auch empfohle-nen – technischen Vorschriften für Bauleistungen, die DIN-Vorschriften, VDE- und VDI-Richtlinien, behördlichen und sonsti-gen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Bau-Berufsgenossenschaft;
f) Die Regelungen des BGB, insbesondere die §§ 631 ff. BGB, die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Schwarzarbeitsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Mindestlohnge-setzes, sowie die Vorschriften der Gewerbeaufsicht.
Im Falle von Widersprüchen zwischen Text und Zeichnung geht jeweils der Text vor.
Ändern sich während der Bauausführung die der Beauftragung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften, technischen Vorschriften, Hersteller- und Verbandsrichtlinien, Erlasse und Gesetze, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unver-züglich zu informieren. Unbeschadet dieser Informationspflicht sind für die Mängelfreiheit der Leistungen des Auftragnehmers die im Zeitpunkt der Abnahme geltenden technischen Vorschriften, DIN-Vorschriften und Hersteller- bzw. Verbandsrichtlinien maßge-bend.
1.2 Etwaige Allgemeinen Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungsänderungen und/oder zusätzliche nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 4 VOB/B anzuordnen.
1.4 Zusatzaufträge von Dritten (nicht bevollmächtigten Architekten, Mietern, Bauherren oder Kaufanwärtern usw.) für das Objekt bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung wird in der Regel nicht erteilt, wenn durch die Zusatzaufträge die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers wesentlich verändert, deren Erbringung vereitelt, erschwert oder verzögert werden und hierüber keine Vereinbarung getroffen wurde.
§ 2 Vergütung
2.1 Bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist diese ein Festpreis bis Bauzeitende und verändert sich auch bei einer Veränderung der zur Ausführung gelangenden Mengen nicht. Insbesondere haben auch Materialpreis- und Lohnschwankungen sowie Verän-derungen der Leistungszeit keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschalvergütung. § 2 Abs. 7 VOB/B und § 313 BGB bleiben unbe-rührt. Nachlässe und Abgebote kommen, auch wenn sie pauschal gewährt wurden, auf sämtliche nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen einschließlich geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen sowie Stundenlohnarbeiten zur Anwendung. Mit dieser Pauschalvergütung sind sämtliche anfallenden Leistungen, Kosten (Lohn- und Lohnnebenkosten usw.) sowie sämtliche Neben-leistungen abgegolten, die zur Erbringung einer vollständigen, funktionsgemäßen, ordnungsgemäßen, mangelfreien und termin-gerechten Leistung notwendig sind, auch wenn und soweit etwa Einzelleistungen im Angebot und/oder den übrigen Vertrags-grundlagen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten.
2.2 Bei Vereinbarung einer Vergütung nach Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung unter Zugrundelegung der im Angebot des AN enthaltenen vereinbarten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten und nachgewiesenen Massen nach Aufmaß. Nachlässe und Abgebote werden, auch wenn sie pauschal gewährt wurden, auf die Einheitspreise umgelegt; sie kommen auf sämtliche nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen einschließlich geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen sowie Stundenlohnarbeiten zur Anwendung. Mit diesen Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten. Gleitklauseln für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten sind nicht vereinbart. Vereinbarte Einheitspreise sind Festpreise bis Bauzeitende und beinhalten alle Kosten (Lohn- und Lohnnebenkosten usw.), die zur Erbringung einer fertigen und ordnungsgemäßen Leistung notwendig sind, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.
Sofern das Leistungsverzeichnis eine Trennung von Lohn- und Materialkosten vorsieht, umfassen die Materialkosten die Liefe-rung frei Abladestelle einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ohne Abladen. Die Lohnkosten umfassen auch das Abladen, La-gern des Materials und Transport zum Einbauort.
2.3 Nachtragsleistungen und -preise hat der Auftragnehmer vor Ausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Sie bedürfen der Schriftform. Kommt der Auftragnehmer schuldhaft dieser Pflicht nicht nach, so setzt der Auftraggeber die Preise nach billigem Er-messen fest. Das Fehlen einer Preisvereinbarung berechtigt den Auftragnehmer nicht, die Ausführung seiner Leistung zu verwei-gern, es sei denn, der Auftraggeber verweigert die Vereinbarung willkürlich.
2.4 Wenn nach §§ 2 Abs. 5, 2 Abs. 6, 2 Abs. 7 VOB/B neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlung für die neuen Preise und, soweit erforderlich, für die gesamte Leistung zur Einsichtnahme vorzulegen und die er-forderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gleiche gilt entsprechend im Falle des § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B.
2.5 Stundenlohnarbeiten
2.5.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn von dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich angeordnet wurden. Die Vereinbarung soll die Art der Arbeiten und den Vergütungssatz umfassen.
Stand: 01.04.2024 AVB, Seite 2 von 8
2.5.2 Die entsprechenden Stundenberichte sind werktäglich 2fach bei der Bauleitung des Auftraggebers zur Gegenzeichnung einzu-reichen.
2.5.3 Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht gesondert vergütet. Für eventuell erforderlich werdende Materialien oder Großgeräte ist vor Ausführung der Arbeiten eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren.
2.5.4 Durch die Unterzeichnung von Stundenlohnberichten durch den Auftraggeber ist der Vergütungsanspruch noch nicht anerkannt. Es wird hierdurch nur die ausgeführte Leistung bestätigt, der Auftraggeber behält sich jedoch im Übrigen die Prüfung der Berech-tigung eines Vergütungsanspruches vor, insbesondere die Prüfung, ob eine im Stundenlohn abgerechnete Leistung nicht bereits zu anderen Vertragsleistungen oder zu deren Nebenleistungen gehört.
2.5.5 Die geleisteten Stunden je Person, deren Name und Berufsbezeichnung, Art und Ort der Arbeiten, der Verbrauch von Stoffen, Bauteilen, und die Vorhaltung von Geräten, Gerüsten, Bauhilfsstoffen und dergleichen sowie Transportleistungen sind zu vermer-ken.
2.5.6 Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen und nach den Einzelkostenarten und den Zuschlägen in Höhe der vereinbarten v. H. -Sätzen sowie gegebenenfalls nach den verein-barten Stunden- und Mengenverrechnungssätzen zu gliedern. Die Lohnkosten bzw. Stundenverrechnungssätze müssen entspre-chend den Stundenlohnzetteln nach Berufsbezeichnung und Tarifgruppe aufgegliedert werden.
§ 3 Zahlungsbedingungen
3.1 Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils prüfbar abgerechneten erbrachten Leistungen, jedoch höchstens eine Abschlagszahlung pro Kalendermonat; ein gesondert vereinbarter Zahlungsplan ist vorrangig, wobei es auch insoweit auf den erreichten Leistungsstand ankommt und nicht lediglich auf Zeitablauf. Abschlagszahlungen erfolgen inner-halb von 21 Kalendertagen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber.
Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fertigstellung und Abnahme aller Leistungen, sowie Zugang ei-ner prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat die prüfbare Schlussrechnung spätesten innerhalb der im Verhandlungsprotokoll genannten Frist nach Fertigstellung seiner Leistungen beim Auftraggeber einzureichen und mit die-ser sämtliche diejenigen Unterlagen an den Auftraggeber zu übergeben, die der Auftragnehmer beizubringen hat und der Auftrag-geber zum Nachweis der vertrags- und förderfähigen Durchführung des Bauvorhabens, insbesondere zum Erhalt von Zuschüssen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude, benötigt. Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung ist neben der Über-gabe dieser Unterlagen ferner die Übergabe der vollständigen Dokumentation gemäß § 9.5 dieser AVB.
Unter prüfbaren Rechnungen versteht der Auftraggeber insbesondere Übersichtlichkeit der Rechnungen, Einhaltung der Reihen-folge der Positionen, Einreichung von Leistungsaufstellungen, Beilegung von Zeichnungen und genehmigten Nachträgen. Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen.
3.2 Alle Zahlungen können bargeldlos geleistet werden. Als Tag der Zahlung gilt bei Bezahlung durch Postanweisung der Tag der Einlieferung, bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers der Tag der Hingabe des Auftrages an die Post oder an das Geldinstitut. Bei Scheckzahlung gilt der Tag der Versendung. Bei Wechselzahlung kommt der Auftraggeber für die anfallenden Spesen auf.
3.3 Ergibt die Prüfung der Abrechnung des Auftragnehmers – auch nach Leistung auf die Schlussrechnung durch den Auftraggeber –, dass der Auftragnehmer mehr an Zahlungen erhalten hat, als ihm nach dem Vertrag zustehen, so ist der zu viel gezahlte Betrag binnen 2 Wochen dem Auftraggeber zurückzuzahlen.
Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß BGB § 818 Absatz 3 berufen.
3.4 Der Auftraggeber ist zum Skontieren in Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes der jeweiligen Rechnung befugt, wenn die Bezahlung der Rechnung innerhalb der vertraglich vereinbarten Skontierfrist erfolgt. Die Skontierfristen beginnen mit Zugang der prüfbaren Rechnungen im Original beim Auftraggeber.
§ 4 Ausführungsunterlagen
4.1 Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen und vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterla-gen entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig anzufordern.
4.2 Für die Ausführung sind nur diejenigen Ausführungsunterlagen maßgebend, die von dem Auftraggeber hierfür ausdrücklich frei-gegeben worden sind. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Bauausführung letzte gültige Index.
4.3 Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen, Baustelleneinrichtungspläne und Ausführungsplä-ne, soweit diese nicht vom Auftraggeber zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verantwortung und Haftung.
4.4 Der Auftragnehmer hat die übernommenen Ausführungsunterlagen unverzüglich zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich aller Maße, Mengen, der gewählten Konstruktion usw.; Beanstandungen und Bedenken sind vor Ausführung schriftlich vorzutragen.
4.5 Alternativfabrikate müssen gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer vor Ausführung unaufgefordert aussage-kräftig und prüfbar zu belegen.
4.6 Bei Pauschalierung hat der Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn die vom Auftraggeber ermittelten Mengen der auszuführenden Massen anhand der übergebenen Pläne zu prüfen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Mengenermittlungen wird die Auftragssum-me errechnet.
4.7 Abweichungen in vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplänen gegenüber der Baubeschreibung, DIN-Normen und allgemei-nen Regeln der Baukunst müssen vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche kenntlich gemacht und vom Auftraggeber bestätigt werden.
§ 5 Ausführung
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die Örtlichkeiten der Baustelle ausreichend zu informieren und alle Umstände, die für die Ausführung seiner Leistung von Bedeutung sein können, zu ermitteln.
Dazu zählt im Besonderen, sich über Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen jeder Art, Straßen und sonstigen baulichen An-lagen im Baubereich zu vergewissern und die getroffenen Feststellungen in geeigneter Form zu dokumentieren. Etwaige in die-sem Zusammenhang zu erbringende Zustandsfeststellungen sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu erbringen, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht Abweichendes vereinbart wurde.
Stand: 01.04.2024 AVB, Seite 3 von 8
5.2 Vorleistungen anderer Gewerke sind sorgfältig zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern. Gleiches gilt bei Umbauarbei-ten. Schon vorhandene Einrichtungen, Lagergut usw. ist vor Beschädigung / Verschmutzung zu schützen und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem jeweiligen Betreiber / Besitzer deren vorübergehende Entfernung zur Sicherheit unter Mitwirkung des Auf-traggebers zu veranlassen.
5.3 Der Bauablauf ist mit der Objektüberwachung des Auftraggebers und den anderen Gewerken zu koordinieren. Wöchentlich finden vor Ort Routinebesprechungen statt. Alle Fachbauleiter und die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (Baulei-ter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen werden durch die Objektüberwachung des Auftraggebers protokolliert und sind für alle ver-bindlich.
5.4 Für die Unterkunfts- und Werksräume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Räume in Gebäuden können nur in besonderen Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Übernachtungen auf der Baustelle sind grund-sätzlich nicht gestattet.
5.5 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Verschmutzungen und Beschädigungen sind vom Verursacher zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Bereiche.
5.6 Der Auftragnehmer hat zur Sicherung der Baustelle alle im Zusammenhang mit seinen vertraglichen Leistungen nach den gesetz-lichen, im Rahmen von Verordnungen (insb. BaustellV) und technischen Regeln (insb. RABV) festgelegten, berufsgenossen-schaftlichen (insb. UVV DGUV), gewerberechtlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen.
5.7 Unfälle auf der Baustelle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unver-züglich mitzuteilen und spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
5.8 Die Lagerung von Materialien wird vom Auftraggeber koordiniert. Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Mate-rialien in den Baulichkeiten kann nicht gestattet werden.
5.9 Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind die einschlägigen Vorschriften unbedingt einzuhalten.
5.10 Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich zu räumen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lager-, Ar-beitsplätze und Zufahrtswege sind hierbei im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies möglich ist und die spätere Verwen-dung dies erfordert. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung und Aufforderung mit angemessener Fristset-zung nicht nach, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Zur Reinigung gilt § 13.1 AVB.
§ 6 Ausführungsfristen
6.1 Die im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Ausführungstermine und gegebenenfalls im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen gelten als verbindliche Vertragsfristen.
6.2 Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer einen Terminplan einzureichen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der abgestimmte Terminplan wird als verbindlicher Bauzeitenplan Vertragsbestandteil.
6.3 Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden muss-te, verlängern die Ausführungsfristen nicht, sie sind von vornherein mit einzukalkulieren.
6.4 Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und / oder zusätzliche Leistungen beauftragt und ausge-führt, sind die vereinbarten Vertragstermine zu überprüfen und ggf. für diese Leistungen neu zu vereinbaren und in den fortzu-schreibenden Bauzeitenplan aufzunehmen. Dies gilt auch entsprechend für die Dauer einer Behinderung im Sinne von § 6 VOB/B.
§ 7 Vertragsstrafe
7.1 Für jeden Kalendertag der Überschreitung des vereinbarten verbindlichen Endtermins zur Fertigstellung der kompletten Vertrags-leistung hat der Auftragnehmer im Falle des schuldhaften Verzuges eine Vertragsstrafe gemäß Festlegungen im Verhandlungs-protokoll zu zahlen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % der Netto-Pauschalvergütung in Ihrer objektiv richtigen Höhe bzw. der Netto-Auftragssumme in Ihrer objektiv richtigen Höhe.
7.2 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Fertigstellung bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen tatsächlich entstandenen Verzugsschaden anzurechnen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der Auftraggeber sich diese bei der Abnahme vorbehält; der Vorbehalt kann noch bis zur Schluss-zahlung erklärt werden.
7.3 Sollte es in Folge von Behinderungen oder von Änderungsanordnungen oder durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu einem neuen Fertigstellungstermin kommen, so gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung ohne gesonderte Ver-einbarung auch für den neuen Fertigstellungstermin. Eine zum Zeitpunkt einer etwaigen Änderung des Fertigstellungstermins be-reits verwirkte Vertragsstrafe wird durch die Änderung nicht berührt.
§ 8 Behinderungen - Unterbrechung der Ausführung - Kündigung
8.1 Behinderungsanzeigen bedürfen aus Beweisgründen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Bei einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers durch den Auftraggeber wegen Bauzeitüberschreitung kann sich der Auftragnehmer auf eine in der Vergangenheit liegende, nicht angezeigte Behinderung nicht berufen. Im Rahmen der Prüfung des Verschuldens des Auftragnehmers bei der Verwirkung der Vertragsstrafe sowie beim Schadensersatz wegen Verzuges nach Fertigstellung des Bauvorhabens sind solche Behinderungen ebenfalls unbeachtlich, die nicht oder nicht rechtzeitig in der vertraglich vereinbarten Form angemeldet wurden.
8.2 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung erhebliche Auswirkungen ergeben werden, hat der Auftragnehmer auch diese Auswirkungen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auf-traggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8.3 Der Auftragnehmer bleibt weiterhin verpflichtet, die nach § 6 Abs. 3 VOB/B zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Eine Behinde-rung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer durch eine Umstrukturierung des Bauablaufs eine Behinderung von Teilleistungen kompensieren kann. Kommt es zu einer relevanten Behinderung von Ausführungsleistungen des Auftragnehmers, die sich nur auf einen Teilbereich der Leistungen des Auftragnehmers auswirken, hat der Auftragnehmer die übrigen Leistungen entsprechend dem Terminplan weiterzuführen.
Stand: 01.04.2024 AVB, Seite 4 von 8
8.4 Der Auftraggeber haftet nicht für Folgeschäden für Bauzeitverlängerungen, die dem Auftragnehmer durch nicht rechtzeitig fertig-gestellte Vorleistungen entstehen, wenn den Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Vorunternehmer hierfür kein Verschul-den trifft, noch ist hierdurch in solchen Fällen ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers abzuleiten.
§ 9 Abnahme
9.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sind förmlich abzunehmen. Die Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und die Durchführung der Abnahme zu beantragen. Zur förmlichen Abnahme haben die Par-teien eine gemeinsame Abnahmebegehung durchzuführen und ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, in dem sowohl etwaige Restleistungen als auch etwaige Mängel zu verzeichnen sind. Die reine Ingebrauchnahme der Werkleistung vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls stellt keine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber dar, auch wird die Abnahme der Vertragsleistung nicht durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlusszahlung ersetzt. Eine fiktive und/oder konkludente Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere nach Maßgabe der Regelungen der VOB/B, ist ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt unberührt; als angemessene Frist werden mindestens 3 Wochen vereinbart.
9.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.
9.3 Für den Fall, dass die Abnahme nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung erfolgt, führen Auftraggeber und Auftragneh-mer zusammen nach Verlangen einer Partei eine Begehung durch, bei dem der Zustand und die Beschaffenheit der Leistung pro-tokolliert werden (Technische Bestandsaufnahme). Ein Gefahrübergang oder sonstige Abnahmewirkungen treten hiermit nicht ein.
9.4 Die Parteien können vereinbaren, dass das Protokoll einer gescheiterten Abnahmebegehung als Zustandsfeststellung im Sinne von § 650g BGB gilt.
9.5 Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine vollständige Bauakte mit allen erforderlichen Zustimmungen, technischen Abnahmen, behördlichen Genehmigungen, Prüfzeugnissen, Datenblätter der eingesetzten Baustoffe / Produkte, Be-rechnungsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie vollständigen Bestandsplänen (einschließlich etwaiger Schaltbilder) und Revisionsplänen zu übergeben. Außerdem sind für seine Gewerke Bescheinigungen über die DIN-gerechte Ausführung vorzulegen, soweit dies behördlich erforderlich wird. Alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der vorerwähnten Auf-gaben entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
9.6 Zu der Abnahme hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenen-falls Rest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen.
9.7 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten die Einweisung einer vom Auftraggeber benannten, geeigneten Person in die Anlagen-technik vorzunehmen. Die Einweisung ist erfolgt, wenn ein vom Auftraggeber gegengezeichnetes Protokoll vorgelegt wird.
9.8 Alle erforderlichen Kosten, die dem Auftraggeber in Folge mangelhafter und nicht fristgerechter Behebung von Mängeln sowie durch mehrmalige Abnahmetermine (das heißt ab der 2. Abnahme) entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Ausge-nommen davon sind Sowiesokosten des Auftraggebers.
9.9 Nach einer schriftlichen Mängelrüge vom Auftraggeber hat der Auftragnehmer unverzüglich die entsprechenden Vorbereitungen für die Mängelbeseitigung zu treffen und die Termine zur Durchführung der Arbeiten mit den Beteiligten abzusprechen.
9.10 Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend für die Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen des Auftragnehmers.
§ 10 Kündigung des Vertrages
10.1 Die Parteien können den Vertrag, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen der VOB/B, insbesondere nach § 8 bzw. § 9 VOB/B kündigen. Die gesetzlichen Kündigungsregelungen bleiben jedoch unberührt. Die Kündigung des Bauvertrages ist nur in schriftlicher Form wirksam.
10.2 Der Auftraggeber ist über § 8 VOB/B hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB berechtigt, insbesondere
a) wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durch-führung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.
Solche Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden.
b) wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und / oder des Arbeitnehmerentsendegesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt.
10.3 Sofern ein Kündigungsrecht besteht, kann der Auftraggeber anstelle der Gesamtkündigung des Vertrages auch einzelne ab-grenzbare Teilleistungen kündigen. Abgrenzbar ist eine Teilleistung, wenn die Schnittstelle zu anderen Leistungen inhaltlich, räumlich oder terminlich genau beschrieben werden kann. Teilkündigungen sind daher auch innerhalb eines Gewerkes möglich. Für die Abgrenzbarkeit von Teilleistungen ist nicht maßgeblich, ob der teilgekündigte Auftragnehmer und der Drittunternehmer, der diese Leistungen sodann ausführt, die jeweiligen Leistungen ohne Beeinträchtigung nebeneinander erbringen können. Der Auftragnehmer kann sich insbesondere diesbezüglich nicht darauf berufen, dass er durch die Ersatzvornahme durch einen Dritten in seiner eigenen Leistungserbringung eingeschränkt ist.
10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach einer Kündigung durch den Auftraggeber alle Planungsunterlagen und sonstigen Projekt-unterlagen, die für die Fortführung des Bauvorhabens von Bedeutung sind, unverzüglich und übersichtlich geordnet an den Auf-traggeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer insoweit nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Kündigung mit den Nachunternehmern und sonstigen Vertragskräften des Auftragnehmers Verhandlungen über die Fortführung der Arbeiten für den Auftraggeber aufzunehmen. In diesem Falle wird der Auftragnehmer die notwendigen Mitwir-kungshandlungen vornehmen, damit eine entsprechende Fortführung der Projektarbeit möglich wird.
§ 11 Bauleistungs-, Haftpflicht- und Rohbaufeuerversicherung
11.1 Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung und, sofern erforderlich, eine Versicherung von bestehender Altbausub-stanz gegen Einsturz ab. Der Leistungsumfang des Auftragnehmers ist miteingeschlossen. Die Kosten werden dem Auftragneh-mer anteilig von der Schlussrechnung abgezogen. Die Selbstbeteiligung des Auftragnehmers wird im Verhandlungsprotokoll ver-einbart.
11.2 Nicht eingebaute Materialien und Werkzeuge sind in der Bauleistungsversicherung nicht gedeckt und ausschließlich im Verant-wortungsbereich des Auftragnehmers.
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11.3 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über den Versicherungsvertrag beim Auftraggeber zu unterrichten. Dieser stellt dem Auftragnehmer kostenlos die Bedingungen des Versicherungsvertrages zur Verfügung.
11.4 Der Auftragnehmer ist für eine ordnungsgemäße Schadensmeldung verantwortlich. Jede Schadensmeldung ist dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt ungeachtet dieser vom Auftraggeber abgeschlossenen Versiche-rung insgesamt unberührt. Im Schadensfall erfolgt die Abrechnung entsprechend den Versicherungsbedingungen. Der Auftragge-ber ist bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers nicht verpflichtet, Ansprüche gegen den Versicherer im Interesse des Auf-tragnehmers selbst geltend zu machen.
11.5 Der Auftragnehmer hat daneben seine gesetzliche sowie ihm nach der VOB obliegende und gegebenenfalls eine darüber hinaus vertraglich übernommene Haftpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausreichend zu versichern, den Versiche-rungsschutz für die Dauer der Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Versicherung hat sich auch auf bauseits gelieferte Materialien zu erstrecken, soweit der Auftragnehmer für diese gemäß VOB/B § 4 eine Ob-hutsverpflichtung hat.
Die Deckungssummen für diese Haftpflichtversicherung müssen mindestens 1 Mio. EUR für Personenschäden und 1 Mio. EUR für Sachschäden und sonstige Schäden (auch Umweltschäden) betragen.
Der Nachweis einer gültigen Police einschließlich neuester Beitragsbestätigung der Haftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss vorzulegen. Der Nachweis der Haftpflichtversicherung zu den vorstehenden Bedingungen ist Fälligkeitsvo-raussetzung für jegliche Zahlungsansprüche des Auftragnehmers. Sollten die Arbeiten über den Gültigkeitszeitraum der Police hinausgehen, erhält der Auftraggeber unaufgefordert einen Folgenachweis.
11.6 Für Neubauten schließt der Auftraggeber eine Rohbaufeuerversicherung ab. Nicht versichert sind nicht eingebaute Materialien, Werkzeuge und Geräte.
§ 12 Baustellenverordnung
12.1 Aufgrund der Baustellenverordnung (BaustellV) muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
12.2 Mit der Einhaltung der BaustellV wurde / wird der Auftragnehmer laut Verhandlungsprotokoll beauftragt. Die hierfür anfallenden Kosten werden ebenfalls gemäß Verhandlungsprotokoll anteilmäßig an alle am Bau Beteiligten verrechnet.
12.3 Die Verantwortung der Unternehmer für die Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten wird davon nicht berührt.
§ 13 Bauschutt, Gerüste, Frostschutzmaßnahmen
13.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Beseitigung seines Bauschuttes und seiner Abfälle (zum Beispiel Getränkedosen, Flaschen, Speisereste, Verpackungsmaterial) zu sorgen. Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
Soweit der Auftraggeber Bauschuttcontainer aufgestellt hat, kann der Auftragnehmer diesen Bauschuttcontainer nach vorheriger Absprache benutzen. Für die Benutzung derartiger Bauschuttcontainer hat sich der Auftragnehmer an den Kosten entsprechend der Regelung im Verhandlungsprotokoll zu beteiligen bzw. sich den Kostenanteil für den Bauschuttcontainer bei Nutzung in dieser Höhe auf die Schlussrechnungssumme anrechnen zu lassen. Sonderabfälle hat der Auftragnehmer auf jeden Fall selbst und auf eigene Kosten zu entsorgen (zum Beispiel Farbeimer, kontaminierter Bauschutt, Bitumenpappe usw.).
13.2 Der Auftragnehmer hat sich an den Kosten für Baustrom und Bauwasser entsprechend den Regelungen des Verhandlungsproto-kolls zu beteiligen.
13.3 Gerüste sind bauseits nicht vorhanden. Erforderliche Maßnahmen hierfür hat der Auftragnehmer selbständig zu erbringen. Die Kosten sind in die Angebotspreise mit einzukalkulieren, soweit sie aus den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe dem Auftragneh-mer vorliegenden Plänen erkennbar und kalkulierbar sind.
13.4 Für die Weiterarbeit bei Frost sind erforderliche Maßnahmen zu treffen. Die Kosten sind in die Angebotspreise mit einzukalkulie-ren, soweit sie anhand der durchschnittlich jährlich auftretenden Frosttage aus den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe dem Auf-tragnehmer vorliegenden Plänen erkennbar und kalkulierbar sind.
§ 14 Bautagesberichte
14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte nach Vorgabe des Auftraggebers (insbesondere mit Angaben, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind) arbeitstäglich zu erstellen und diese dem hierfür von dem Auftraggeber benann-ten Bauleiter / Architekten des Auftraggebers wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Der Bauleiter / Architekt des Auftrag-gebers hat die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er ist berechtigt eine von dem Inhalt des Bautagesberichtes abweichende Sachdarstellung in dem Bautagesbericht zu vermerken.
14.2 Die Bautagesberichte sind in einem Bautagebuch zusammenzufassen und der Schlussrechnung beizufügen.
§ 15 Einsatz von Arbeitskräften, Nachunternehmern und Leiharbeitern
15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigungsverhältnisse entgegen den gesetzlichen Bestimmungen einzugehen.
Verstöße gegen diese Vereinbarung berechtigen den Auftraggeber zur sofortigen Kündigung des Vertrages.
15.2 Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur gestattet, wenn vorher das schriftliche Einverständnis des Auftraggebers eingeholt worden ist. Der Auftragnehmer hat vor dem beabsichtigten Nachunternehmereinsatz Art und Umfang der Leistungen, sowie Na-me, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben.
15.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/ oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitererlaubnis und/ oder eines gültigen Sozialversicherungsauswei-ses sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von Ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbei-ter im Sinne des AÜG und/ oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/ oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenfalls, dafür Sorge zu tra-
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gen, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitnehmerent-sendegesetztes (AEntG) einhalten. Er wird diese Verpflichtungen in die mit Nachunternehmern abzuschließende Verträge mit aufnehmen.
15.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, seine Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindest-lohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie seine Verpflichtung zu Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Ar-beitnehmerentsendegesetz (AEntG) und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
15.6 Verstößt der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß § 15.1 bis § 15.5 AVB, ist der Auftraggeber vorbe-haltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu set-zen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe des § 10 AVB fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.
15.7 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von berechtigten Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Dritter, die aus einem Verstoß des Auftragnehmers gegen die oben stehenden Vereinbarungen herrühren und gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden – seien sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art – frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ins-besondere, den Auftraggeber von den finanziellen Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz entsprechend seinem Leistungsumfang freizustellen und sämtliche dem Auftraggeber aus einer Inanspruchnahme entstehenden Kosten und Schäden vollständig zu tragen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht die Zahlungsverpflichtung für etwaige vom Auftragnehmer beauf-tragte Nachunternehmer und Verleiher sowie deren jeweilige Nachunternehmer und Verleihunternehmen, soweit der Auftraggeber gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz aufgrund seiner Auftragsvergabe haftet, ein. Etwaige Freistellungsansprüche des Auf-traggebers gegen den Auftragnehmer werden erst mit Inanspruchnahme des Auftraggebers durch einen Dritten fällig.
§ 16 Sicherheitsleistungen
16.1 Vertragserfüllungs- und Zahlungssicherheit
16.1.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Abnahme einen Einbehalt von 10 % der Netto-Pauschalvergütung bzw. der vorläufigen Netto-Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) für die Sicherung der Erfüllung der dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag obliegen-den Verpflichtungen, auch aus allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen der Parteien in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben, we-gen
a) Erfüllungs- und Mängelansprüchen des Auftraggebers bis zur Abnahme (mit Ausnahme der bei der Abnahme vorbehal-tenen Mängel),
b) Rückzahlungsansprüchen des Auftraggebers aufgrund einer Überzahlung oder ungerechtfertigten Bereicherung,
c) Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen des Auftraggebers,
d) Ansprüchen des Auftraggebers aus § 28 e III (a) bis (e) SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII, § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG, § 14 AEntG, soweit diese gegenüber dem Auftraggeber durch berechtigte Dritte vor der Abnahme der gesamten Leistung des Auftragnehmers geltend gemacht werden sowie
e) jeweils einschließlich sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers auf Nebenforderungen aus § 16.1.1 a) bis d)
zu tätigen, soweit hierzu im Verhandlungsprotokoll keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
16.1.2 Der Auftragnehmer kann diesen Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer Bürgschaft nach § 16.3 AVB ablösen. Solange der Auftragnehmer den Sicherheitseinbehalt nicht durch Stellung einer Bürgschaft nach § 16.3 AVB ablöst, kann der Auftraggeber Einbehalte so lange auf jegliche Zahlung vornehmen, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von insgesamt 10 % der Netto-Pauschalvergütung bzw. der vorläufigen Netto-Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) erreicht ist.
16.1.3 Soweit die zwischen den Parteien vereinbarte Netto-Pauschalvergütung bzw. die zwischen den Parteien vereinbarte vorläufige Netto-Auftragssumme infolge von Änderungsleistungen angepasst wird, kann jede Partei von der anderen Partei eine entspre-chende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit an die infolge der Änderungsleistung angepasste neue Netto-Pauschalvergütung bzw. an die infolge der Änderungsleistung angepasste neue vorläufige Netto-Auftragssumme verlangen. Die Anpassung erfolgt dergestalt, dass die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit 10% der angepassten neuen Netto-Pauschalvergütung bzw. der angepassten neuen vorläufigen Netto-Auftragssumme beträgt.
16.1.4 Die Vertragserfüllungs- und Zahlungssicherheit verbleibt bis zur Abnahme beim Auftraggeber und ist nach Abnahme der Leistun-gen des Auftragnehmers und Stellung der Mängelansprüche- und Zahlungssicherheit gemäß § 16.2 AVB an den Auftragnehmer zurückzugeben (Bürgschaft) bzw. auszubezahlen (Sicherheitseinbehalt), es sei denn, dass durch diese Vertragserfüllungs- und Zahlungssicherheit abgesicherte Ansprüche des Auftraggebers noch nicht erfüllt sind. In diesem Fall darf der Auftraggeber für diese von der Vertragserfüllungs- und Zahlungssicherheit abgesicherten Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zu-rückhalten. Rückgabeansprüche hinsichtlich der vorgenannten Sicherheit wegen Erledigung des Sicherungszweckes, insbeson-dere wegen fehlender Durchsetzbarkeit der besicherten Hauptforderung (etwa wegen Verjährung) bleiben bei vorstehender Be-stimmung unberührt. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 6 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B finden keine Anwendung. Im Übri-gen bleibt § 17 VOB/B unberührt.
16.2 Mängelansprüche- und Zahlungssicherheit
16.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 17.1 AVB einen Einbehalt in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) für die Sicherung der
a) Erfüllung der Mängelansprüche des Auftraggebers (einschließlich der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel),
b) einschließlich Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen des Auftraggebers,
c) Ansprüche des Auftraggebers aus einer etwaigen nach Abnahme durch den Auftraggeber festgestellten und objektiv bestehenden Überzahlung und
d) jeweils einschließlich sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers auf Nebenforderungen aus § 16.2.1 a) bis c)
zu tätigen.
16.2.2 Der Auftragnehmer kann diesen Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer Bürgschaft nach § 16.3 AVB ablösen. Die Mängelan-sprüche- und Zahlungssicherheit verbleibt für die gesamte Dauer der Verjährungsfrist für Mangelansprüche beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die verbleibende Mängelansprüche- und Zahlungssicherheit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ver-jährungsfrist für Mängelansprüche an den Auftragnehmer freizugeben (Sicherheitseinbehalt) bzw. zurückzugeben (Bürgschaft), sobald der Auftragnehmer den AG hierzu auffordert.
16.2.3 Sofern die Parteien für verschiedene Gewerke unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche vereinbart haben, ist die Mängelansprüche- und Zahlungssicherheit jeweils nach Ablauf einer dieser Verjährungsfristen entsprechend des Anteils des Ge-
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werks, für das die jeweilige Frist vereinbart ist, an dem Gesamtwerk anteilig freizugeben (Sicherheitseinbehalt) bzw. zurückzuge-ben (Bürgschaft). Die beim Auftraggeber hiernach verbleibende Mängelansprüche- und Zahlungssicherheit beträgt sodann 5% der objektiv zutreffenden Nettoschlussrechnungssumme, die auf das Gewerk bzw. die Gewerke mit der / den noch andauernden Verjährungsfrist(en) für Mängelansprüche entfällt bzw. entfallen.
16.2.4 Sofern zum Zeitpunkt des Auszahlungs-/Rückgabeverlangens noch Ansprüche aus Mängeln unverjährt bestehen, die vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen für Mängelansprüche gerügt wurden, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Si-cherheit bis zur Erfüllung dieser Mängelansprüche zurückhalten. Rückgabeansprüche hinsichtlich der vorgenannten Sicherheit wegen Erledigung des Sicherungszweckes, insbesondere wegen fehlender Durchsetzbarkeit der besicherten Hauptforderung (et-wa wegen Verjährung) bleiben bei vorstehender Bestimmung unberührt. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 6 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B sowie die Bestimmungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B finden keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 17 VOB/B unberührt.
16.3 Bei sämtlichen nach diesem Vertrag zu stellenden Bürgschaften muss es sich um unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank bzw. einer deutschen Niederlassung einer europäischen Großbank mit Hauptsitz in der EU oder einer deutschen Sparkasse oder eines Kreditversicherers mit Sitz in Deutschland handeln, bei denen auf das Recht zur Hinterlegung verzichtet wird. Die Bürgschaften müssen ferner regeln, dass die Ansprüche aus dieser Bürgschaft nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden, verjähren. In den Bürg-schaften muss auf die Einreden der Anfechtbarkeit (gilt nicht für die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB), der Aufrechenbarkeit (gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen des Auftragnehmers, die im Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des §§ 320 ff. BGB mit einer Forde-rung des Auftraggebers aus diesem Vertrag stehen), sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB verzichtet werden.
§ 17 Mängelansprüche - Verjährung
17.1 Für die Mangelhaftung des Auftragnehmers gilt § 13 VOB/B mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mangelansprüche des Auftraggebers in Abänderung von § 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B in beiden Fällen 5 Jahre und 6 Monate beträgt, soweit nicht im Verhandlungsprotokoll eine andere Verjährungsfrist vereinbart wurde.
17.2 Abweichend von § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B haftet der Auftragnehmer auch bei leicht fahrlässig verursachten Mängeln für alle Schäden.
17.3 Die vom Erwerber einer Eigentumsmaßnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich gerügten Mängel gelten – nach Bekannt-gabe gegenüber dem Auftragnehmer – als schriftliches Verlangen des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung gemäß VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1.Die Verteilung der Gefahr richtet sich in Abweichung von § 7 VOB/B nach § 644 BGB.
17.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Aufforderung durch den Auftragge-ber ohne gesonderte Vergütung an einer Schlussbegehung bezüglich des von ihm erstellten Gewerkes teilzunehmen.
§ 18 Zusicherungen
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er
• über die personellen, wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen verfügt, die vorgesehenen Leistungen vertragsge-recht zu erbringen.
• bei Abschluss und Abwicklung des Bauvertrages alle gesetzlichen Bestimmungen beachtet hat und beachten wird, insbe-sondere Bestimmungen, die der Sicherheit auf der Baustelle dienen, sonstige Schutzbestimmungen gegen Gefahr für Leib, Leben und Sachen des Bieters und Dritter, arbeitsrechtliche Vorschriften, sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, steuer-rechtliche Vorschriften, Vorschriften zur Sicherung gegen unlauteren Wettbewerb, strafrechtliche Vorschriften und alle ein-schlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien einschließlich derjenigen der Berufsgenossenschaft und zuständiger Behörden.
• in den letzten drei Kalenderjahren seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie seiner Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß nachgekommen ist und er die entsprechenden Bescheini-gungen des Finanzamtes, der zuständigen Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und bezüglich der Gewerbesteuer der Gemeinde unverzüglich und regelmäßig bis Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme vorlegen wird.
§ 19 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz
19.1 Der Auftraggeber erklärt, dass er den Auftragnehmer über die Verarbeitung und etwaige Weitergabe seiner personenbezogenen Daten gemäß den „Datenschutzhinweisen des Auftraggebers“, die dem Verhandlungsprotokoll beigefügt sind, informiert hat und dass er personenbezogene Daten nur im Einklang mit geltendem Datenschutzrecht weiterleitet.
19.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erlangte Informationen und Daten des Auftraggebers und der weiteren Projektbeteiligten streng vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu treffen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Freiheit von Schad-Programmen durch aktuelle Virenschutzprogramme sicherzustellen.
19.3 Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich alle Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten erfüllen und insbeson-dere die Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Er wird sicherstellen, dass etwaige erforderliche Einwilligungen von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen in die Verarbeitung perso-nenbezogener Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses vorliegen und in die Projektplattform eingestellt werden. Der Auf-tragnehmer darf personenbezogene Zugangsdaten nicht weitergeben.
§ 20 Schlussbestimmungen
20.1 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgrün-den ist für Vertragsänderungen und -ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Auch dieses Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
20.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses über den Auftragge-ber, dessen Geschäftspartner und Kunden bekannt werden, insbesondere Informationen, die für den Auftraggeber von wirtschaft-lichem Wert und wirtschaftlicher Bedeutung sind, Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auf-traggeber entbindet ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht, die konkrete Information war ihm oder wird ihm auf legalem Wege
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bekannt, oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe dieser Information. Die Pflicht zur Verschwiegenheit be-steht grundsätzlich auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fort.
20.3 Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmung berührt nicht die Wirksamkeit des Vertragsinhaltes im Übrigen. Sollte eine Bestim-mung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so berührt auch dies die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung bzw. Lücke tritt die gesetzliche Re-gelung.
20.4 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
20.5 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird München I (Stadtgebiet München) vereinbart, soweit der Auftrag-nehmer Vollkaufmann ist. Erfüllungsort ist die Baustelle des Objekts.
Anlage zum Vertrag Nr. _________________________ vom _____________________
Ort, Datum
_______________________________________
Ort, Datum
_______________________________________ _______________________________________ Unterschrift Bau- /Fachbauleiter (Auftragnehmer) Stempel / Unterschrift des Auftragnehmer
LEISTUNGSVERZEICHNIS
1 Erstellung einer Heizzentrale Jagdfeldring 81 in Haar
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Erstellung einer Heizzentrale Jagdfeldring 81 in Haar
1. 1 Vorbemerkungen
1. 1
Vorbemerkungen
1. 2 EINRICHTEN DER BAUSTELLE
1. 2
EINRICHTEN DER BAUSTELLE
1. 3 DEMONTAGE EIGENE ANLAGE
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DEMONTAGE EIGENE ANLAGE
1. 4 DEMONTAGE FREMDEIGENTUM
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DEMONTAGE FREMDEIGENTUM
1. 5 HEIZUNGSPROVISORIUM
1. 5
HEIZUNGSPROVISORIUM
1. 6 GERÄTE UND ARMATUREN PRIMÄR
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GERÄTE UND ARMATUREN PRIMÄR
1. 7 ROHRLEITUNGEN UND ZUBEHÖR PRIMÄR
1. 7
ROHRLEITUNGEN UND ZUBEHÖR PRIMÄR
1. 8 SEKUNDÄRSEITE HEIZUNG
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SEKUNDÄRSEITE HEIZUNG
1. 9 GERÄTE UND ARMATUREN SEKUNDÄR
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GERÄTE UND ARMATUREN SEKUNDÄR
1.10 ROHRLEITUNGEN UND ZUBEHÖR SEKUNDÄR
1.10
ROHRLEITUNGEN UND ZUBEHÖR SEKUNDÄR
1.11 WARMWASSERBEREITUNG
1.11
WARMWASSERBEREITUNG
1.12 TRINKWASSERLEITUNGEN
1.12
TRINKWASSERLEITUNGEN
1.13 ENTWÄSSERUNG
1.13
ENTWÄSSERUNG
1.14 KALKSCHUTZANLAGE
1.14
KALKSCHUTZANLAGE
1.15 DÄMMARBEITEN HEIZUNG-PRIMÄR
1.15
DÄMMARBEITEN HEIZUNG-PRIMÄR
1.16 DÄMMARBEITEN HEIZUNG-SEKUNDÄR
1.16
DÄMMARBEITEN HEIZUNG-SEKUNDÄR
1.17 DÄMMUNG SANITÄR
1.17
DÄMMUNG SANITÄR
1.18 WARTUNG UND BESTANDSUNTERLAGEN
1.18
WARTUNG UND BESTANDSUNTERLAGEN
1.19 BAULICHE NEBENARBEITEN
1.19
BAULICHE NEBENARBEITEN
1.20 STUNDENLOHNARBEITEN
1.20
STUNDENLOHNARBEITEN