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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Globale Angaben zum Bauvorhaben
Die Bauleitung für den Hochbau wird durch Vertreter der
Cube Real Estate ausgeführt
Ansprechpartner Hochbau und Projektleitung Herr Dimou
Auflagen, die durch die Baustellenverordnung gem. §19
des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 an den
Auftragnehmer
gestellt werden, sind von diesem einzuhalten. Die
Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen auf Verlangen
vorzuzeigen:
- Gefährdungsbeurteilung,
- Ersthelferbescheinigung für mindestens 2 Mitarbeiter
je Unternehmer,
- Namensliste der an der Baustelle eingesetzten
Personen,
- Ergänzung bei Personenwechsel.
2. Angaben zur Örtlichkeit
2.1 Maßnahmenbeschreibung
Der Bauherr, die Cube Asset IX GmbH mit Sitz in 51379
Leverkusen plant den Neubau eines Wohngebäudes für
studentisches Wohnen mit Gewerbeeinheit im EG und
Tiefgarage im UG.
Die Adresse des Grundstücks ist wie folgt:
Beverstraße 32-34 / Turpinstraße 141, 52066 Aachen
Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Tätigkeiten
werden durch die beiliegenden Pläne erläutert. Diese
Unterlagen sind somit Teil des Leistungsverzeichnisses.
Wichtig: Die gesamte, für den reibungslosen
Baustellenablauf erforderliche Baustelleneinrichtung,
die Geräte und Maschinen etc., deren Transport zum und
vom Einsatzort sowie das Umsetzen aller Einrichtungen
zur Ausführung der beschriebenen Arbeiten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor
Angebotsabgabe über den Umfang der erforderlichen
Schutzmaßnahmen an der Baustelle zu informieren. Sofern
Schutzmaßnahmen nicht gesondert in den
Leistungspositionen beschrieben sind, sind diese
Maßnahmen in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eventuelle Beschädigungen und Verschmutzungen werden
auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt.
Der Aufenthalt des Auftragnehmers innerhalb des
Gebäudes ist nur im Rahmen der von ihm durchzuführenden
Arbeiten auf die hierfür erforderlichen Flächen
beschränkt. Zur Preisbildung und genauen Kalkulation
wird eine örtliche Besichtigung dringend empfohlen. Der
Auftragnehmer kann
sich nicht darauf berufen, dass ihm bei Angebotsabgabe
bestimmte Schwierigkeitsgrade, bedingt durch die
Örtlichkeit, nicht bekannt gewesen sind.
2.2 Zuwegung
Das Grundstück ist über die Bevertstraße und
Turpinstraße zugänglich und für die Anlieferung
nutzbar. Behördliche Genehmigungen der Zufahrt mit
Fahrzeugen auf das Gelände sind nicht notwendig.
3. Normen / Richtlinien
Die Ausführung erfolgt nach den gültigen Normen und
Richtlinien unter Beachtung der anerkannten Regeln der
Technik und Baukunst.
Es gilt die VOB/C in gültiger Fassung als vereinbart.
VOB Teil A gilt nicht, Teil B nur, wenn dieser
inhaltlich nicht den Vertragsbedingungen des AG und
dieser Leistungsbeschreibung widerspricht.
4. Unterlagen
Fehlen dem Auftragnehmer zur Ausführung seiner
Bauleistung erforderliche Unterlagen oder sind sonstige
Voraussetzungen zur vertragsgerechten
Leistungserbringung nicht gegeben, ist er verpflichtet,
dies rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, anderenfalls
kann er sich nicht auf Behinderung in der Durchführung
seiner Leistungen berufen.
4.1 Übergabe der Unterlagen AG an AN
Übergabe der Unterlagen einfach als Datei im
Datenformat pdf und/oder dwg.
4.2 Übergabe Unterlagen AN an AG
Übergabe aller Unterlagen an den AG einfach im
Original, DIN-gerecht, Pläne gefaltet, gelocht und in
Ordnern sortiert. Ferner alle Unterlagen als Dateien im
Datenformat pdf. Bei Plänen zusätzlich im dxf- oder
dwg-Format. Der AN hat die für seine Leistungen
erforderlichen Pläne, Berechnungen, Proben,
Bemusterungsvorschläge etc. dem AG so rechtzeitig und
unaufgefordert zur Freigabe vorzulegen, dass die
Vertragsfristen eingehalten werden können. Der AG hat
auch über die wesentlich verwendeten Baustoffe
Datenblätter, Eignungsnachweise, Prüfzeugnisse,
Zulassungen etc. vor deren Einbau vorzulegen.
4.3 Unterlagen auf der Baustelle
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch ein Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die
vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen
müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des
Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen
ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer
entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
5. Terminplanung des AN
Der AN hat innerhalb von 4 Wochen nach Auftragsvergabe
einen detaillierten Bauablaufplan für sein Gewerk,
vorzulegen. Der Ablaufplan muss alle Bauzustände und
Abläufe beinhalten, die einen geordneten und
koordinierten Bauablauf erkennen lassen. Bei geänderten
Baustellenabläufen, Terminverschiebungen und dgl. ist
der Terminplan anzupassen und erneut zur Kenntnis des
AG zu übergeben. Absehbare Verzögerungen sind
rechtzeitig anzuzeigen.
6. Verantwortlicher / Bauleiter-Polier
Der AN hat dem Auftraggeber einen deutschsprachigen
Verantwortlichen schriftlich zu benennen. Ebenfalls ist
dessen Vertreter sowie bei Ablösung dessen Nachfolger
zu nennen.
7. Baubesprechungen
Wöchentlich finden Baubesprechungen statt. Der
Verantwortliche des AN bzw. dessen Vertreter haben an
den Baubesprechungen teilzunehmen. Falls nötig, ist
auch an mehr als einer Besprechung pro Woche
teilzunehmen
Die unentschuldigte bzw. bei wiederholter
Nichtteilnahme an den Besprechungen hat der AG das
Recht monetäre Sanktionen vorzunehmen.
8. Bautagebuch
Der AG ist verpflichtet, Tagesberichte zu führen. Die
Tagesberichte sind jeweils montags für die
vorangegangene Woche unaufgefordert dem Auftraggeber
oder dem vom Auftraggeber bestimmten Vertreter zu
übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben
enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des
Vertrages von Bedeutung sein können, wie
z.B.:
- Witterungsbedingungen
- tägliche Arbeitsstärke der eingesetzten eigenen und
Fremd-Mitarbeiter, untergliedert nach Lohngruppen
- erbrachte Bauleistungen
- ggf. Änderungen gegenüber dem Vertrag
- besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
9. Nachunternehmer
Der AN darf nur ausreichend erfahrene und
leistungsfähige Nachunternehmer einsetzen.
Nachunternehmer, die der AN dem Auftraggeber im Rahmen
der Vergabeverhandlungen schriftlich benannt hat und
deren Benennung von der Auftraggeberseite nicht
widersprochen ist, darf der Auftragnehmer ohne weitere
Zustimmung einsetzen. Der Einsatz weiterer
Nachunternehmer bedarf der Zustimmung durch den
Auftraggeber, der diese jedoch nicht ohne sachlichen
Grund verweigern wird. Der AN ist verpflichtet, den
Nachunternehmereinsatz sorgfältig zu steuern und zu
überwachen.
Der AN bestätigt mit Auftragsvergabe, dass er seine
Nachunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
vergütet und seinen Verpflichtungen zur Einhaltung des
gesetzlichen Mindestlohns nachkommt und diese
Verpflichtung auch von seinen Nachunternehmern
einfordert.
10. Verkehrssicherungspflicht
Der AN übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das
eigene Gewerk ab Übergabe des Baufeldes durch den AG an
den AN bis zur Fertigstellung des Gebäudes. Für die
Sauberkeit auf der Baustelle (eigene Materialien,
Werkzeuge, Abfall, usw.) ist der AN verantwortlich.
Hierzu zählt z.B. auch die Absturzsicherung und der
behelfsmäßige Verschluss oder Sicherung der
Wandöffnungen im EG, sowie Einbau von verschließbaren
Stahl-Bautüren
11. Abfallentsorgung
Baustellenabfälle sind in unterschiedlichen Wertstoffen
zu trennen und dem Recycling zuzuführen. Dem AG sind
entsprechende Entsorgungs-Nachweise vorzulegen.
12. Werbung
Werbung, gleich welcher Art, ist auf der Baustelle ohne
Zustimmung des Auftraggebers unzulässig. Der
Auftraggeber kann den Bauzaun als Werbeträger für
eigene Werbung nutzen und auf Gerüsten
Großflächenwerbung anbringen lassen.
13. Hausrecht
Der AG und die Bauleitung des AG üben auf der Baustelle
das alleinige Hausrecht aus.
14. Baustellenordnung
Der AG hat für die Baustelle eine Baustellenordnung
durch den SiGeKo erstellen lassen. Diese
Baustellenordnung ist bindend für alle auf der
Baustelle befindlichen Firmen und Personen. Die
Bauleiter/ Poliere des AN sind für die Einhaltung der
Baustellenordnung verantwortlich.
15. Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist gemäß VOB als
Nebenleistung im Hauptangebot einzukalkulieren.
Sanitäre Einrichtungen, Baustrom und Bauwasser werden
bauseits gestellt.
Das Einrichten von Lagerräume im Bereich der Baustelle
ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer hat hierzu nach
eigenem Bedarf Lagercontainer vorzuhalten:
Ausnahmen entsprechend der Größe der Lagergegenstände
bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Bauleitung
des AG. Das Einrichten von Manschaftsräumen oder
Büroräumen in der Baustelle ist nicht gestattet.
Der Bauherr stellt hierzu eine zentrale Containeranlage
zur Verfügung. Hier können diese Räume angemietet
werden.
16. KFW55 Standard
Die Gebäude werden nach den Bedingungen der
KFW55-Richtlinien errichtet. Die Ausführungsdetails zur
Umsetzung der KFW 55-Richtlinien gemäß EnEV-Nachweis
sind zwingend umzusetzen.
1. Globale Angaben zum Bauvorhaben
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
- SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße auf
Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu
prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit der
Wanduntergründe durch Schnurgerüst und Flächenaufmaß
sicherzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Siloaufstellungen, Hebezeuge, Mobilkraneinsätze,
Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen,
Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse
B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der
Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
- vollständiges Wärmedämm-Verbundsystem nach
GEG-Nachweis,
- Anpassung des WDVS an den Geländeverlauf,
- Anschluss an integrierten und vorgesetzten
Sonnenschutz,
- Anordnung von Brandschutzriegeln,
- statische Bemessungen, Windsog, Dübelberechnung,
- Gefahr von Veralgung,
- Sockelausbildung,
- Dachrandanschluss sowie Innenseiten von Attiken,
- Dehnungsmöglichkeiten an Fensterbankanschlüssen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Sofern Regenfallrohre zur Ausführung von WDVS-Arbeiten
demontiert werden, müssen vom AN provisorische
Regenwasserableitungen bis auf die Geländeoberfläche an
allen Fallrohranschlüssen angebracht werden.
Im Falle von Zugerscheinung durch "Kaminwirkung" bei
Gerüsten mit Gerüstverkleidung hat der AN bei
Erfordernis für temporäre Öffnungen in der Verkleidung
zu sorgen.
Wenn dem AN Gerüste bauseits zur Verfügung gestellt
werden, sind diese von grober Verschmutzung, die durch
die Arbeiten des ANs entstanden sind, täglich zu
Arbeitsende zu reinigen.
3.2 Materialien
Die Verarbeitungsrichtlinien der WDVS-Hersteller sind
ebenso einzuhalten wie die Vorgaben aus DIN 55699.
Polystyrol-Hartschaumdämmungen sind nur in
grafitgeschäumter Ausführung zulässig. Alle Materialien
sind systemintern aus dem Produktangebot nur eines
Herstellers zu beziehen.
Eckschutz- und Abschlussprofile sollen, sofern in den
Positionen nicht anders beschrieben, mit minimaler
Ansichtsbreite in verzinkter Oberfläche, keinesfalls
jedoch kunststoffbeschichtet ausgeführt werden.
3.3 Untergrund
Dem AN obliegt rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die
Prüfung des Untergrunds in Bezug auf Ebenheit,
Trockenheit, Saugfähigkeit, Materialeignung, Festigkeit
der Oberfläche etc. Diese Leistungen sind sofern nicht
ausgeschrieben in den Positionen einzurechnen.
Die Vorbehandlung des Untergrundes ist mit
einzupreisen.
3.4 Anschlüsse
Rahmen, Gewände, Fensterbänke u. ä. dürfen keine
kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind
durch geeignete Maßnahmen, z. B. entsprechen de An- und
Abschlussprofile, Kompribänder und dergleichen, zu
trennen. Des Weiteren ist bei Anschlüssen zwischen
Bauteilen im Innen- und Außenbereich eine thermische
Trennung auszubilden; der Isothermenverlauf ist zu
beachten.
3.5 Fugen
Der AN erfragt unaufgefordert die größten zu
erwartenden Fugen und Setzungsbewegungen, er stimmt die
Auswahl geeigneter Fugenprofile hierauf ab. Die
Ausbildung aller Fugen sowie der An-/Abschlüsse
erfolgen nach Vorgaben des Systemherstellers. Fugen
sind im WDVS direkt oberhalb der Fugen im Untergrund
des WDVS auszuführen.
3.6 Oberputz/Beschichtung - WDVS
Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des
Ober putzes ist zu achten. Flecken und Ansätze im
Oberputz gelten als wesentlicher Mangel. Besonders bei
Oberputzschichten mit Farbzusatz ist darauf zu achten,
dass für zusammenhängende Flächen nur Material einer
Charge verwendet wird.
Alle nichtmineralischen, getönten Oberputze erhalten
einen abschließenden Deckenanstrich mit
Silikonharzfarbe zur Vermeidung von
Flecken/Farbunterschieden.
3.7 Deckendämmung
Bei außenseitiger Deckendämmung, bei z. B. auskragenden
Bauteilen oder Loggien, sind vorderseitig
systemzugehörige Tropfkantenprofile mit mindestens 10
mm Überstand/Abkantung einzubauen. Als Deckendämmung
sind ausschließlich nicht brennbare Baustoffe zulässig,
Polystyroldämmung darf nicht zum Einsatz gebracht
werden.
3.8 Oberflächenvergütung - Anti-Graffiti
WDVS-Oberflächen an öffentlich begehbaren Flächen
erhalten bis 3,00 m Höhe, soweit nicht abweichend
beschrieben, eine zum System des WDVS-Herstellers
gehörige Anti-Graffiti-Beschichtung.
3.9 Sockel
Die Oberfläche des Sockelputzes ist, soweit nicht
ausdrücklich anderslautend beschrieben, mit einfarbig
grauem Oberputz und doppellagiger Gewebespachtelung
(Panzergewebe) herzustellen.
3.10 Bauphysik
Fensterlaibungen in schwach dämmenden Bauteilen
(Betonwände, Kalksandsteinwände etc.) müssen
grundsätzlich gedämmt werden.
Metallprofile, z. B. Sockelprofile, sind, wenn der
Untergrund nicht aus schwach dämmendem Baumaterial wie
z.B. aus Kalksandstein oder Beton besteht, thermisch
durch Unterlegen von Streifen aus geeignetem Dämmstoff,
z. B. extrudiertem Polystyrolhartschaum, thermisch von
den Wänden zu trennen. In das WDVS einbindende oder
dieses tangierende Bauteile sind mit dauerelastischen
Materialien oder bewegungsaufnehmenden Fugenprofilen so
anzuarbeiten, dass die auftretenden Längenänderungen
zwängungsfrei aufgenommen werden.
Soweit Dübel zur Befestigung von WDVS verwendet werden,
sind nur eingesenkte Dübel mit wärmegedämmten
Kopfscheiben zulässig.
3.11 Brandschutz
In WDVS mit brennbaren Dämmstoffen sind
Brandschutzriegel aus nichtbrennbaren Dämmstoffen
(Mineralwolle A1, Flammpunkt > 1.000 °C) mindestens an
folgenden Stellen einzubauen:
1. < 90 cm über OK Gelände als Sockelstreifen,
2. im Gebäudeabschluss unterhalb Traufe/Attika,
3. vollständig umlaufend (nicht nur über
Fensterstürzen!) in mindestens jedem zweiten Geschoss.
Der tatsächliche Einbau der Brandriegel ist nach
Angaben der Architektur/Brandschutz zu erstellen.
Gleichfalls sind Brandwände mit nicht brennbaren
mineralischen Dämmstoffen zu überdecken, der AN
erkundet hierfür unaufgefordert die Lage von
Brandwänden hinter den zu verputzenden Außenwänden. Der
Sockelbereich solcher Brandwandüberdeckungen ist mit
feuchtigkeitsresistenter und nicht brennbarer
Schaumglasdämmung zu versehen.
3.12 Statik/Windlasten
Der AN schuldet im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung eine Dübelstatik und als deren Grundlage
eine Windsogberechnung samt deren Prüfung. Alle
erforderlichen Eingangswerte für die Statik ermittelt
der AN nach Auftragserteilung selbstständig. Die
Konstruktive verdübelung ist in den Positionen der
Dämmung mit einzurechnen.
1 Grundlagen
01 WDVS
01
WDVS
Alle Positionen verstehen sich sofern nicht anders
beschrieben inkl. Lieferung und fachgerechter Montage.
Alle Positionen verstehen sich sofern nicht anders
01.01 Sockel (EG, SG, Dach)
01.01
Sockel (EG, SG, Dach)
01.02 Hauptfassade
01.02
Hauptfassade
01.03 Brandwände
01.03
Brandwände
01.04 Sonstige
01.04
Sonstige