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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 KG 440 Elektrische Anlagen
1
KG 440 Elektrische Anlagen
BESONDERE HINWEISE
Teilarbeiten müssen vorab ausgeführt werden.
Nach der Auftragsvergabe wird es vor Ort einen
Kick-Off-Termin geben,
bei dem Fragen beantwortet und der genaue Ablauf
besprochen wird.
Abfallwirtschaft
Die während der Bauzeit anfallenden Abfälle
sind selbst zu beseitigen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
zum Leistungsverzeichnis
ZTV- Allgemein
1. Geltungsbereich
Die ZTV-ALLGEMEIN gelten zusätzlich zu den Bestimmungen
der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV) der VOB / C DIN 18299.
Alle in diesen ZTV oder in den weiteren
gewerkespezifischen ZTV genannten Vorschriften und
Regelwerke gelten nur beispielhaft.
Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.
Es gelten außerdem "Zusätzliche und besondere
Vertragsbedingungen"
Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen unter
Einhaltung der nachstehenden Punkte auszuführen:
1.1 Vorschriften, Normen, Richtlinien und Auflagen
- Die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften
- Die einschlägigen Normen, Richtlinien, Regelwerke
- Die anerkannten Regeln der Technik (aRdT)
1.2 Auflagen
Es sind zu beachten:
- Die Auflagen der örtlichen und regionalen
Genehmigungsbehörden
- Auflagen von Sachverständigen, Gutachtern,
Prüforganisationen (VdS, TÜV, DEKRA, etc.)
- Anschlussbedingungen der Ver- und
Entsorgungsunternehmen, Netzbetreiber, etc.
2. Stoffe, Bauteile
2.1 Oberflächenschutz
Die Oberflächen aller Bauteile, Befestigungen,
Verbindungselemente, etc. müssen ihrem Verwendungszweck
entsprechend dauerhaft korrosionsgeschützt sein.
2.2 Wahl der Stoffe und Bauteile
Es sind grundsätzlich Materialien, Bauteile, Geräte,
etc. in neuester Ausführung / Bauart anzubieten und
einzubauen.
Kündigen die Hersteller / Lieferanten vor oder während
der Ausführung neuere Bauarten / Typen an, so ist der
Auftraggeber bzw. dessen Beauftragter darauf
schriftlich hinzuweisen.
Für Materialien, Bauteile, Geräte gleicher Art sind
innerhalb der TGAE - Gewerke einheitliche Produkte
desselben Herstellers zu verwenden (Ersatzbeschaffung).
Die Befestigungssysteme sind ebenfalls grundsätzlich
mit den anderen Gewerken abzustimmen und entsprechend
den technischen Voraussetzungen einheitlich zu wählen.
Zur Festlegung und Dokumentation der zur Ausführung
kommenden Materialien, Bauteile, Geräte, Einrichtungen
usw. ist rechtzeitig vor Ausführungsbeginn das
Auftragsleistungsverzeichnis fortzuschreiben und ein
Bemusterungskatalog vorzulegen.
2.3 Einsatz gefährlicher Stoffe
Sofern bei der Durchführung des Auftrages Stoffe
eingesetzt werden, die in der "Verordnung über
gefährliche Stoffe" enthalten sind, muss dies vor
Ausführung dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt
werden.
3. Ausführung
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche zur
Auftragserfüllung notwendigen Planungsunterlagen,
Genehmigungen, etc. rechtzeitig vor Ausführungsbeginn
zu beschaffen.
Dem Auftragnehmer obliegt die eigenverantwortliche
Überwachung der Ausführung seiner Leistungen auf
Übereinstimmung mit der vertraglich festgelegten
Leistung sowie die Einhaltung der Vertragsbedingungen,
gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien.
Dazu gehören u.a. folgende Leistungen:
Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung,
der Ausführungsplanung, sowie den letztgültigen
Werkplänen des Objekt- und Tragwerkplaners.
Überwachung der Gesamtleistung inkl. der Leistungen von
Nachunternehmern und Führung des Bautagebuchs.
Mitwirkung bei der Aufstellung von Termin - und
Ablaufplänen in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw.
der Projektsteuerung und Fachbauleitung.
Zusammenstellung der Bestands- und Revisionsunterlagen,
Betriebs- und Wartungsanleitungen, etc.
Teilnahme an Ausführungs - Abstimmungsgesprächen mit
Behörden / Sachverständigen / Versorgungsunternehmen.
Einholen der erforderlichen Genehmigungen und
Vorbereitung sämtlicher erforderlicher Prüfungen und
Abnahmen.
Beantragung und eigenverantwortliche Durchführung der
behördlichen und fachtechnischen Abnahmeprüfungen,
soweit erforderlich und verlangt durch Hinzuziehung von
unabhängigen Sachverständigen / Sachkundigen.
Die Objektüberwachung und Fachbauleitung des AG ist
über sämtliche vorgesehenen Prüf- bzw. Abnahmetermine
rechtzeitig zu informieren.
Fristgerechte Beseitigung von Mängeln und Beibringen
der mängelfreien Prüf- und Abnahmebescheinigungen.
Mit dem Angebotspreis ist insgesamt eine in allen
Teilen vollständige funktionsfähige und betriebsfertige
Anlage in der geforderten Leistung und Qualität
angeboten.
Sämtliche Anlagen und Systeme müssen den technischen
Anforderungen, den anerkannten Regeln der Technik, den
Auflagen der Genehmigungsbehörden und den Vorgaben des
Brandschutzgutachtens, des VdS, TÜV, DEKRA und
sonstiger Prüforganisationen entsprechen.
3.2 Teilnahme an Besprechungen
Die im Zusammenhang mit der Ausführung der Anlagen und
Systeme notwendigen Abstimmungs- und
Koordinationsbesprechungen sind mit dem Angebotspreis
abgegolten.
Dazu zählen auch die Teilnahme an Regelterminen /
Baustellenbesprechungen etc.
3.3 Montageabstimmung mit anderen Gewerken
Der Montageablauf ist mit allen davon betroffenen
Gewerken und dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten
abzustimmen und dem übrigen Bauablauf anzupassen.
Vor der Ausführung einzelner Arbeitsabschnitte hat der
Auftragnehmer die Abstimmung über den Montageablauf und
die Detailausführung mit allen Gewerken und dem
Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten vorzunehmen bzw.
herbeizuführen.
Vom Auftraggeber ist hierzu rechtzeitig vor Ausführung
(spätestens jedoch 12 Werktage nach Auftragserteilung)
ein Baufristenplan mit detailierter Darstellung des
vorgesehenen Montageablaufs vorzulegen.
3.4 Montageunterbrechungen
Einzelunterbrechungen sind vom Auftragnehmer in Kauf zu
nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
3.5 Mustermontagen
Für Befestigungen, Konstruktionen, Bauteile und
Einrichtungen (vornehmlich sichtbare, architektonisch
relevante und sich wiederholende Ausführungen) sind
Musterausführungen vorzulegen bzw. zu montieren und mit
der Objektüberwachung und Fachbauleitung abzustimmen.
3.6 Befestigungen, Aufhängekonstruktionen, Stemm-
und Bohrarbeiten
Sämtliche Anlagenteile sind lösbar zu befestigen.
Die Verbindung mit dem Baukörper erfolgt ausschließlich
durch Bohren, Verdübeln, Verschrauben und
Dübelklebetechnik.
Es dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene
Konstruktionen verwendet werden.
Der Auftragnehmer hat vor Ausführung die
Zulassungsbescheide der von ihm vorgesehenen
Dübelkonstruktionen / Befestigungen dem Auftraggeber
bzw. dessen Beauftragten vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die Befestigungen entsprechend
den Lasten und dem Verwendungzweck eigenverantwortlich
zu wählen und auszuführen.
Die im Zuge der Planung mit dem Tragwerksplaner bzw.
Prüfstatiker abgestimmten zulässigen Lasten und die Art
der Befestigung am Baukörper sind hierbei zwingend
einzuhalten.
In bestimmten Fällen (statisch kritische Bereiche) sind
ggf. Bohrpläne zu erstellen.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Stemm- und Bohrarbeiten
für die Befestigung von Halterungen, Konsolen und
Befestigungskonstruktionen selbst durchzuführen.
Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Dazu gehört auch das Schlagen oder Nachschlagen von
kleinen Wanddurchbrüchen im Mauerwerk, Bohren von
Einzeldurchführungen für Kabel, Rohrleitungsanschlüsse
und Befestigungen.
3.7 Durchführungen / Einbauten in Wände und Decken
Die Anforderungen an Wände, Decken, Bauteile, etc.
dürfen aufgrund von Durchführungen, Installationen und
Einbauten nur innerhalb zulässiger Grenzen gemindert
werden.
Dies gilt u.a. für:
- Brandschutzanforderungen
- Schallschutzanforderungen
- Dichtigkeitsanforderungen (Rauch, Wasser, Gase, etc.)
- Belastungen durch Gewicht, Dehnung, Temperatur und
Korrosion
3.8 Brandschutz- / Schallschutzmaßnahmen
Die Maßnahmen hinsichtlich vorbeugendem Brandschutz und
sonstige brandschutztechnischen Erfordernisse des
Projekts sind im Zuge der Ausführungsplanung mit dem
Bauherrn und der örtlichen Brandschutzbehörde
(Feuerwehr) besprochen und abgestimmt worden.
Die Einhaltung dieser brandschutztechnischen
Anforderungen sind für den Auftragnehmer bindend und
durch Ihn während der Ausführung kontinuierlich,
eigenverantwortlich zu überwachen.
Für brandschutztechnisch relevante Arbeiten ist der
sach- und fachgerechte Einbau und die Verwendung von
zugelassenen Materialien vom Auftragnehmer explizit zu
bestätigen (Errichterbestätigungen).
Die Einhaltung der bauphysikalisch und akkustischen
Anforderungen sind für den Auftragnehmer bindend, und
durch Ihn während der Ausführung kontinuierlich,
eigenverantwortlich zu überwachen.
Für bauphysikalisch und akkustisch relevante Arbeiten
ist der sach- und fachgerechte Einbau und die
Verwendung von zugelassenen Materialien vom
Auftragnehmer explizit zu bestätigen
(Errichterbestätigungen).
3.9 Funktions-, Bezeichnungs- und Hinweisschilder
Sämtliche Anlagen, Bauteile, Feldgeräte, etc. sind mit
Bezeichnungsschildern zu versehen. Die Bezeichnung muss
mit der Bezeichnung in den Planunterlagen und sonstigen
Revisionsunterlagen übereinstimmen.
Die Bezeichnungsschilder müssen mindestens die
Zuordnung zur Anlage, die Kennzeichnung des Bauteils
bzw. Mediums und wesentliche Anschluss- und
Leistungsdaten enthalten.
Farbe, Größe und Art der Bezeichnungsschilder sowie die
Kennzeichnung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Eine Schilderliste ist zur Freigabe vorzulegen.
3.10 Inbetriebnahme / Leistungsmessung
Inbetriebnahme und Teilinbetriebnahmen von Anlagen,
Betreuen und Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an
den Nutzer.
Übergabe der Anlagen mit Einweisung des
Bedienungspersonals.
Dies gilt auch für die erforderliche Teilabnahmen.
Die Übergabe erfolgt am Ende der Bauzeit mit der
Schlussabnahme!
3.11 Fachtechnische Prüfung / Abnahme
Die Abnahmebereitschaft ist dem Auftraggeber bzw.
dessen Beauftragten schriftlich anzuzeigen.
Die erfolgreiche Durchführung der fachtechnischen
Prüfung ist die Voraussetzung für die förmliche
Abnahme.
Prüfungen durch Behörden oder Sachverständige ersetzen
nicht die fachtechnische Prüfung / Abnahme durch den
Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten.
Der Auftragnehmer hat sämtliche fachtechnischen
Prüfungen vorzubereiten, zu beantragen und zu
betreiben.
Die dafür notwendigen Unterlagen sind vom Auftragnehmer
rechtzeitig aufzustellen und einzureichen.
Dies gilt auch für alle behördlich vorgeschriebenen
Prüfungen.
Die Kosten für die Abnahmeprüfungen (auch Prüfungen in
Teilabschnitten) und Prüfbescheinigungen sind soweit
nicht als Leistungsposition beschrieben in die
Angebotspreise einzukalkulieren.
Die Kosten und Gebühren für gesetzlich vorgeschriebene
oder in der Leistungsbeschreibung geforderte
Abnahmeprüfungen durch Sachverständige trägt der
Auftragnehmer.
Muss die Abnahmeprüfung aufgrund von Mängeln,
ungenügender Vorbereitung oder fehlender Unterlagen
wiederholt werden, trägt der Auftragnehmer alle dadurch
entstehenden Kosten.
Das Verfahren der Einweisung und Abnahme ist mit dem
AG, bzw. dessen Beauftragten rechtzeitig abzustimmen.
3.12 Mitzuliefernde Unterlagen / Bestands- und
Revisionspläne
Die Dokumentation ist NUR in DIGITALER Form zu
übergeben
Mitzuliefernde Unterlagen wie Bestands- und
Revisionspläne hat der Auftragnehmer aufzustellen und
spätestens mit der Schlussrechnung an den Auftraggeber
komplett und geprüft zu übergeben.
Die Unterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig
(mind.14 Werktage) vor der Einweisung und Abnahme zur
Einarbeitung und Prüfung vorab mind. 1-fach
auszuhändigen.
Dies ist Voraussetzung zur Abnahmebereitschaft.
Als Bestandsunterlagen sind Ausführungs- und
Montagezeichnungen zu liefern, in denen alle im Rahmen
der Ausführung vorkommenden Änderungen maßstäblich
richtig eingetragen sind.
Bei geringfügigen Abweichungen ist aus
Billigkeitsgründen eine Maßänderung händisch
ausreichend.
Wenn optische Verkleinerungen gewählt werden, muss die
Ausgangszeichnung mindestens über den Maßstab 1:50
verfügen.
Die Schriftgröße muss so gewählt werden, dass die
Verkleinerungen gut lesbar sind.
Der Endmaßstab der Verkleinerung darf nicht kleiner als
1:100 sein.
Die vorgenannten Pläne sind in folgender Form zu
übergeben:
- 1 Satz Datenträger ( plt, dwg, dxf)
Ferner sind folgende Unterlagen DIGITAL mit
Inhaltsverzeichnis versehen zu liefern:
(LV-Beschreibung "Titel : Besondere Bauleistungen -
Dokumentation")
- Detaillierte Anlagenbeschreibung je Gewerk
- Bedienungsanweisungen, abgestimmt auf die
ausgeführten Anlagen
- Wartungsanleitungen mit detaillierten Wartungslisten
- Geräte-, Stück- und Ersatzteillisten
- Gerätebeschreibungen, abgestimmt auf die eingebauten
Teile
- Anlagen- und Funktionsbeschreibung mit Hinweisen auf
eine wirtschaftliche Betriebsführung
- Protokolle über alle im Rahmen der Inbetriebnahme
durchgeführten Messungen
- Kopien sämtlicher Prüfbescheinigungen von Behörden
oder vereidigten Sachverständigen
- Techn. Unterlagen für die Schaltanlagen und
Verteilerschränke, mit Stromlauf und
Klemmenanschlussplänen
- Alle Unterlagen sind so zu ordnen und farbig zu
markieren (Typbezeichnung),
dass der Auftraggeber mit geringem Aufwand die zur
Wartung der Anlagen
erforderlichen Arbeiten disponieren kann
- Sollten bis zur Erstellung der Schlussrechnung die
Bestandsunterlagen nicht
übergeben worden sein, tritt die im Vertrag
festgelegte Regelung in Kraft
3.13 Vom Auftragnehmer zu ersteIlende Montage- und
Werkstattplanung
Die Ausführungsvorgaben (Ausführungspläne) des
Auftraggebers erhält der Auftragnehmer 1-fach in
Papierform und zusätzlich 1-fach auf Datenträger bzw.
per Datenfernübertragung.
Der Auftragnehmer hat nach diesen Vorgaben die für die
Auftragserfüllung erforderlichen Montagepläne,
Werkstatt- und Detailzeichnungen sowie
Berechnungsunterlagen zu erstellen, mit dem
Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten abzustimmen und
auf der Grundlage der aktuellen Werkpläne des
Architekten fortzuschreiben.
Durch den Auftragnehmer sind die notwendigen
Kabelzuglisten selbst zu erstellen.
Vorhandene Unterlagen bzw. Vorgaben und Elektro Pläne
werden beigestellt.
Korrekturläufe der Montage- und Werkstattpläne sind
3-fach farbig beim Auftraggeber bzw. dessen
Beauftragten einzureichen.
Zur Prüfung / Freigabe werden vom AG nur koordinierte,
mit allen Gewerken abgestimmte Planungsunterlagen
angenommen.
Die freigegebenen Montage- und Werkstattpläne sind vom
AN 4-fach (1 x AG, 1 x AN, 2 x Fachingenieur), farbig
hinterlegt, in Papierform zur Unterschrift beim AG bzw.
dessen Beauftragtem einzureichen.
Zur Bauausführung sind ausschließlich vom AG genehmigte
und unterschriebene Montage- und Werkstattpläne
zugelassen.
Die Unterlagen sind nach Terminplan zu erstellen, damit
der Auftraggeber alle technischen Daten zur Erstellung
der Gesamtanlage rechtzeitig für alle beteiligten
Firmen erhält.
Dieses gilt u.a. auch für die Angabe von Art und Lage
aller Anschlusspunkte, die durch Fremdfirmen anzufahren
sind, einschl. verantwortlicher Abstimmung der
Schaltung, Bezeichnung, Geräte und dergleichen.
Die Planunterlagen des AN sind in einer solchen
Ausführlichkeit zu erstellen, dass der Auftraggeber
bzw. dessen Beauftragter die vom AN beabsichtigte
Ausführung zweifelsfrei erkennen kann.
In den Zeichnungen und Unterlagen müssen alle
wesentlichen Merkmale wie Abmessungen, Dimensionen,
Gewichte, Vermaßungen, Leistungsdaten, Anschlusswerte,
Medienart, Materialien, Qualitäten, Hersteller- und
Typangaben, etc. enthalten sein.
Die Schnittstellen zu anderen Anlagen und Bauteilen
sowie die notwendigen bzw. beigestellten Leistungen
anderer Gewerke sind in den Montage- und
Werkstattplänen darzustellen.
Gehen die vom Auftragnehmer zu erstellenden Pläne und
Unterlagen nicht rechtzeitig zum vorgesehenen
Montagetermin ein und ergibt sich daraus ein
vertragsrelevanter Terminverzug, kommt die
Vertragsstrafe gemäß Vertrag zur Anwendung.
3.14 Der Datenaustausch für die Planunterlagen und
den Upload der Revisionsunterlagen erfolgt über den
allgemeinen Projektserver.
Der Auftragnehmer erhält die Grundrisspläne des
Architekten und Fachplaners über den Server.
Bei Rückgabe der Bestandsunterlagen ist die gleiche Art
zu wählen.
Im Bedarfsfall kann nur nach vorheriger Rücksprache ein
anderer Datenträger verwendet werden.
Das Standard-Austauschformat ist: PDF;AUTO-CAD/DWG,
Version nach vorheriger Vereinbarung.
4. Besondere Leistungen
4.1 Allgemein
Die in den ZTV aufgeführten Leistungen sind Bestandteil
des Leistungsumfangs, auch wenn sie in der VOB/C als
besondere Leistung deklariert sind.
4.2 Fortschreibung Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer erhält vor Auftragsvergabe die zu
diesem Zeitpunkt aktuellen Ausführungsunterlagen und
-pläne.
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört die
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den aktuellen
Stand der Werkplanung des Architekten und
Tragwerkplaners einschließlich Änderungsdienst und
Koordination bis zur Übergabe an den AG.
Enthalten sind die zugehörigen Berechnungen und
Auslegungen.
4.3 Montagegerüste
Jedes Gewerk hat die notwendigen Montagehilfen selbst
beizustellen.
Die Bestimmung der Anzahl der Montagehilfen erfolgt
durch den Auftragnehmer.
Dazu gehört die Stellung von erforderlichen
Montagegerüsten /Montagebühnen, auch über 2,00 m,
bezogen auf die gesamte Montagezeit bzw. Montagedauer
der einzelnen Phasen, mehrmalige Anlieferung,
Aufstellung, Abbau und Abtransport sowie Inbetriebnahme
inkl. etwaiger Wartungskosten, Miet- und
Versicherungskosten.
Ausführung der Gerüste entsprechend den
Unfall-VerhütungsVorschriften (UVV) und der Anordnungen
des SIGEKO.
Die Kosten für die Hubbühne(n) ist in einer eignen
Position abgefragt.
ZTV - Gewerkespezifisch
Elektrotechnik / Nutzungsspezifische Anlagen
Die ZTV gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB /
C:
DIN 18014 Fundamenterder
DIN VDE 0185-305 Teil I bis III Blitzschutz
Für Leistungen, die den vorgenannten DIN-Nummern nicht
zuzuordnen sind,
gilt die entsprechende DIN-Nr. der VOB / C.
Auf folgende Vorschriften, Normen, Richtlinien, und
Auflagen wird
ergänzend zur ZTV-Allgemein besonders hingewiesen:
- Brandschutztechnische Anforderungen (LBO Leipzig)
1. Stoffe, Bauteile
Für die zum Einsatz kommenden Geräte, Bauteile und
Komponenten ist die Einhaltung von Arbeitschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Bestimmungen,
Gerätesicherheitsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz, usw.
durch Konformitätserklärungen in Verbindung mit
Prüfzeichen, Prüfzeugnissen und Typenschildern
nachzuweisen.
Dazu gehört auch der Nachweis des Funk-/EMV-Schutzes.
2. Ausführung
2.1 Vom Auftragnehmer zu erstellende Montage- und
Werkstattplanung
Der Auftragnehmer hat im Zuge seiner Montageplanung
nach den Planungsvorgaben des Auftraggebers bzw. dessen
Beauftragten die für die Ausführung erforderlichen
Planunterlagen, Berechnungen, und sonstigen Unterlagen
vollständig zu erbringen und soweit erforderlich mit
dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten abzustimmen.
Ergänzend zur VOB / C und den ZTV-Allgemein gehören
dazu:
- Montagepläne auf Grundlage der Ausführungszeichnungen
und der aktuellen Werkpläne des Architekten und
Tragwerkplaners
- Werkstatt-, Konstruktions- und Detailzeichnungen,
entsprechend den projektspezifischen Anforderungen
- Anlagen-, Fließ- und Strangschemata für alle
Anlagen,mit Eintragung sämtlicher Einbauteile,
Komponenten, Absperr-, Drossel- und Regelorgane,
Messeinrichtungen, Schalt-, Steuer-, Regel- und
Sicherheitsorgane, Schutz-, Überwachungs- und
Notbedieneinrichtungen.
(In den Schemata müssen die wesentlichen
Leistungsdaten, Massen- bzw. Kennzeichnungen und
Informationen enthalten sein.)
- Leitungsnetzberechnungen / für alle Anlagen und
Stränge mit Dimensionierung
- Angaben über Lage, Abmessung und Ausschnittsgröße der
sichtbaren Bauteile, Geräte, Einrichtungen, usw. und
Eintragung in den Plänen des Auftraggebers. (z.B. in.
Decken und Wandansichten)
- Stromlaufpläne, elektrische Übersichtsschaltpläne und
Anschlusspläne für die Bauteile bzw. Leistungen des
Auftragnehmers
- Fundamentpläne mit Angabe von Größe, Lage, Höhe und
Ausführung des Aufbaus
- Angaben über statische und dynamische Lasten
- Angaben über Nennstromaufnahme, Anlaufstrom
Anschlussleistung, Absicherung, Kabelart und
Kabelquerschnitt der elektrischen Bauteile
- Zusammenstellung der technischen Daten für alle
Anlagen, Systeme, Geräte, Bauteile und Komponenten.
(Dazu gehören alle Auslegungswerte, Leistungsdaten,
Abmessungen, Dimensionen, Gewichte etc. Anlagen-
Funktionsbeschreibungen, Stil und Aufbau analog zur
Leistungsbeschreibung)
- Sonstige Erfordernisse und Voraussetzungen für den
Einbau, Informationen zu den Schnittstellen bzw. den
abhängigen Leistungen anderer Auftragnehmer
2.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Für Leistungen, die der Auftragnehmer an der
Schnittstelle zu anderen Gewerken aufführt, hat er sich
bei diesen die notwendigen Informationen/Unterlagen zu
beschaffen.
Für Leistungen anderer Gewerke, die zur Erfüllung der
vom Auftragnehmer vertraglich zugesicherten Funktion
und Eigenschaft notwendig sind, hat der AN die dafür
erforderlichen Unterlagen und Angaben rechtzeitig
beizustellen und die Ausführung mit den Auftragnehmern
der betreffenden Gewerke abzustimmen.
Die Abstimmungsergebnisse und die gegenseitigen
Festlegungen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber
bzw. dessen Beauftragten vorzulegen.
Dazu gehören:
Generelle Abstimmungen und Festlegungen
- Maßliche Angaben in Planunterlagen und vor Ort
- Angaben über Anschluss- und Leitungsdimensionen
- Angaben über Material- und Ausführungsart
- Anschluss- bzw. Verbindungsart an der Schnittstelle
Sonstige Anforderungen, z.B.:
- zeitliche Abhängigkeit
- Abstimmung Medienanschlüsse Energie und
Informationstechnik:
- Auslegung und Dimensionierung der Zu- und Ableitungen
- Anordnung und Auslegung der Regelorgane, Schalt-,
Sicherheits-, Bedien- und Messeinrichtungen
- Örtliche Abstimmung der Anschlussarbeiten
- Abstimmung Wärme-, Schall- und Brandschutzdämmung
- Umfang, Art und Ausführung in Abhängigkeit von den
technischen Anforderungen
- Klärung Dämmdicken und erforderliche Abstandsmaße
- Dämmung der Durchführungen
- Klärung Vorwegmaßnahmen, z.B. Dämmung von Bauteilen,
Kanälen und Leitungen, die aus baulichen, techn. oder
zeitlichen Gründen unmittelbar bei/nach der Montage
auszuführen sind
Abstimmung Dach- und Bauwerksdurchführungen:
- Art und Ausführung in Abhängigkeit von den
technischen Anforderungen
- Erforderliche Maßnahmen an den Bauteilen des
Auftragnehmers, z.B. notwendige Dichtflanschen,
Anschlussprofile, Klemmprofile für die Eindichtung und
Verwahrung durch die damit beauftragte Fachfirma,
abzustimmen mit Architekt und Fachplanern
2.3 Beistellung der Unterlagen für Elektro und GA
Vom Auftragnehmer sind die erforderlichen Unterlagen
und Angaben für das Gewerk Elektrotechnik (Verkabelung)
und Gebäudeautomation (MSR) rechtzeitig beizustellen.
Dazu gehören im Rahmen der Montageplanung:
- Anlagenschemata und Funktionsbeschreibungen
- Planunterlagen mit Standortangabe und Kennzeichnung
der Anlagen elektrischen Bauteile und Geräte,
Regelorgane, Mess-, Regel-, Schalt-, Überwachungs- und
Schutzeinrichtungen aus dem Leistungsumfang des
Auftragnehmers
- Technische Angaben für alle elektrischen Anlagenteile
wie unter Pkt. 3.1
- Angaben über Kabeleinführung und Klemmenausführung
- Angaben über Geräte des AN, die zum Einbau in
Schaltschränke anderer Gewerke vorgesehen sind
2.4 Einbau durch andere Gewerke
Einbauteile, die durch ein Gewerk der KGR 300,
eingebaut werden müssen, sind mit den erforderlichen
Angaben wie Einbauzeichnungen und Einbauanweisungen
rechtzeitig zu übergeben.
Dazu gehören z. B.: Rohrhülsen, Durchführungen,
Betoneinlegeteile und Mauerrahmen, die ggf. von der
Rohbaufirma vorab einzubetonieren, einzumauern und
einzudichten sind.
2.5 Montagedokumentation
Seitens des AN ist ein Bautagebuch zu führen, welches
folgende Angaben enthalten muss:
- Witterung und Temperatur
- Art und Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte
- Geräteeinsatz
- Geleistete Arbeiten und Einsatzstellen
- Anordnung des Auftraggebers
- Besondere Vorkommnisse
Besondere Leistungen
Die in den ZTV aufgeführten Leistungen sind Bestandteil
des Leistungsumfangs, auch wenn sie in VOB/C als
besondere Leistung deklariert sind.
Anerkennung
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Abgabe des
Angebotes ausdrücklich bereit, die im
Leistungsverzeichnis genannten Arbeiten mit allen
Nebenleistungen auszuführen, auch wenn diese in den
Zeichnungen oder im Ausschreibungstext nicht
ersichtlich sind.
Der Unternehmer erklärt ausdrücklich, dass er die
vorstehenden
- Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen
gelesen und alle Forderungen und Bedingungen daraus in
seinem Angebot berücksichtigt und in die Einheitspreise
einkalkuliert hat.
Gelesen und anerkannt:
Ort + Datum
______________________________________
Firmenstempel + rechtsverbindliche Unterschrift
_____________________________________
BESONDERE HINWEISE
1. 1 Verteileranlagen
1. 1
Verteileranlagen
1. 2 Kabel und Leitungen - Objekt Elektro
1. 2
Kabel und Leitungen - Objekt Elektro
1. 3 Verlegesysteme
1. 3
Verlegesysteme
1. 4 Installationsgeräte
1. 4
Installationsgeräte
1. 5 Raum Beleuchtung+Notausgangleuchten
1. 5
Raum Beleuchtung+Notausgangleuchten
1. 6 Hubbühne-Messung-Taglohn
1. 6
Hubbühne-Messung-Taglohn
1. 7 Klemmarbeiten - Objekt Elektro
1. 7
Klemmarbeiten - Objekt Elektro
1. 8 Kassenanschluß
1. 8
Kassenanschluß
1. 9 Sage Glas
1. 9
Sage Glas
1.10 Stemm + Bohrarbeiten
1.10
Stemm + Bohrarbeiten
1.11 Sonstige Gerätschaften
1.11
Sonstige Gerätschaften
1.12 E-Ladesäulen-Hauptverteilung
1.12
E-Ladesäulen-Hauptverteilung
1.13 E-Ladesäule Leitungen
1.13
E-Ladesäule Leitungen
1.14 E-Ladesäulen Klemmarbeiten
1.14
E-Ladesäulen Klemmarbeiten
2 KG 450 Sicherheitsanlagen
2
KG 450 Sicherheitsanlagen
2. 1 Leitungen für EMA
2. 1
Leitungen für EMA
2. 2 Leitungen für BMA
2. 2
Leitungen für BMA
2. 3 Starlink Internet Antenne
2. 3
Starlink Internet Antenne
3 KG 480 Gebäude Automation - MSR
3
KG 480 Gebäude Automation - MSR
3. 1 MSR-Montage Thermostate
3. 1
MSR-Montage Thermostate
3. 2 MSR-Wärmepumpen Verlegesysteme außen
3. 2
MSR-Wärmepumpen Verlegesysteme außen
3. 3 MSR-Kabel und Leitungen-Heizen+Lüften
3. 3
MSR-Kabel und Leitungen-Heizen+Lüften
3. 4 MSR-Hubbühne
3. 4
MSR-Hubbühne
4 KG 490 Sonstiges für Haustechnik
4
KG 490 Sonstiges für Haustechnik
4. 1 Prov. Baustellenbeleuchtung
4. 1
Prov. Baustellenbeleuchtung
5 KG 550 Anlagen im Außenbereich
5
KG 550 Anlagen im Außenbereich
5. 1 Außenanlage + Außenbeleuchtung
5. 1
Außenanlage + Außenbeleuchtung