Elektroinstallation
Lidl Lennestadt
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 KG 440 Elektrische Anlagen
1
KG 440 Elektrische Anlagen
BESONDERE HINWEISE Teilarbeiten müssen vorab ausgeführt werden. Nach der Auftragsvergabe wird es vor Ort einen Kick-Off-Termin geben, bei dem Fragen beantwortet und der genaue Ablauf besprochen wird. Abfallwirtschaft Die während der Bauzeit anfallenden Abfälle sind selbst zu beseitigen. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN zum Leistungsverzeichnis ZTV- Allgemein 1.   Geltungsbereich Die ZTV-ALLGEMEIN gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB / C DIN 18299. Alle in diesen ZTV oder in den weiteren gewerkespezifischen ZTV genannten Vorschriften und Regelwerke gelten nur beispielhaft. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Es gelten außerdem "Zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen" Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen unter Einhaltung der nachstehenden Punkte auszuführen: 1.1    Vorschriften, Normen, Richtlinien und Auflagen - Die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften - Die einschlägigen Normen, Richtlinien, Regelwerke - Die anerkannten Regeln der Technik (aRdT) 1.2    Auflagen Es sind zu beachten: - Die Auflagen der örtlichen und regionalen Genehmigungsbehörden - Auflagen von Sachverständigen, Gutachtern, Prüforganisationen (VdS, TÜV, DEKRA, etc.) - Anschlussbedingungen der Ver- und Entsorgungsunternehmen, Netzbetreiber, etc. 2.    Stoffe, Bauteile 2.1    Oberflächenschutz Die Oberflächen aller Bauteile, Befestigungen, Verbindungselemente, etc. müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend dauerhaft korrosionsgeschützt sein. 2.2    Wahl der Stoffe und Bauteile Es sind grundsätzlich Materialien, Bauteile, Geräte, etc. in neuester Ausführung / Bauart anzubieten und einzubauen. Kündigen die Hersteller / Lieferanten vor oder während der Ausführung neuere Bauarten / Typen an, so ist der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragter darauf schriftlich hinzuweisen. Für Materialien, Bauteile, Geräte gleicher Art sind innerhalb der TGAE - Gewerke einheitliche Produkte desselben Herstellers zu verwenden (Ersatzbeschaffung). Die Befestigungssysteme sind ebenfalls grundsätzlich mit den anderen Gewerken abzustimmen und entsprechend den technischen Voraussetzungen einheitlich zu wählen. Zur Festlegung und Dokumentation der zur Ausführung kommenden Materialien, Bauteile, Geräte, Einrichtungen usw. ist rechtzeitig vor Ausführungsbeginn das Auftragsleistungsverzeichnis fortzuschreiben und ein Bemusterungskatalog vorzulegen. 2.3    Einsatz gefährlicher Stoffe Sofern bei der Durchführung des Auftrages Stoffe eingesetzt werden, die in der "Verordnung über gefährliche Stoffe" enthalten sind, muss dies vor Ausführung dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. 3.    Ausführung 3.1    Allgemeines Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche zur Auftragserfüllung notwendigen Planungsunterlagen, Genehmigungen, etc. rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu beschaffen. Dem Auftragnehmer obliegt die eigenverantwortliche Überwachung der Ausführung seiner Leistungen auf Übereinstimmung mit der vertraglich festgelegten Leistung sowie die Einhaltung der Vertragsbedingungen, gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien. Dazu gehören u.a. folgende Leistungen: Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, der Ausführungsplanung, sowie den letztgültigen Werkplänen des Objekt- und Tragwerkplaners. Überwachung der Gesamtleistung inkl. der Leistungen von Nachunternehmern und Führung des Bautagebuchs. Mitwirkung bei der Aufstellung von Termin - und Ablaufplänen in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. der Projektsteuerung und Fachbauleitung. Zusammenstellung der Bestands- und Revisionsunterlagen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, etc. Teilnahme an Ausführungs - Abstimmungsgesprächen mit Behörden / Sachverständigen / Versorgungsunternehmen. Einholen der erforderlichen Genehmigungen und Vorbereitung sämtlicher erforderlicher Prüfungen und Abnahmen. Beantragung und eigenverantwortliche Durchführung der behördlichen und fachtechnischen Abnahmeprüfungen, soweit erforderlich und verlangt durch Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen / Sachkundigen. Die Objektüberwachung und Fachbauleitung des AG ist über sämtliche vorgesehenen Prüf- bzw. Abnahmetermine rechtzeitig zu informieren. Fristgerechte Beseitigung von Mängeln und Beibringen der mängelfreien Prüf- und Abnahmebescheinigungen. Mit dem Angebotspreis ist insgesamt eine in allen Teilen vollständige funktionsfähige und betriebsfertige Anlage in der geforderten Leistung und Qualität angeboten. Sämtliche Anlagen und Systeme müssen den technischen Anforderungen, den anerkannten Regeln der Technik, den Auflagen der Genehmigungsbehörden und den Vorgaben des Brandschutzgutachtens, des VdS, TÜV, DEKRA und sonstiger Prüforganisationen entsprechen. 3.2    Teilnahme an Besprechungen Die im Zusammenhang mit der Ausführung der Anlagen und Systeme notwendigen Abstimmungs- und Koordinationsbesprechungen sind mit dem Angebotspreis abgegolten. Dazu zählen auch die Teilnahme an Regelterminen / Baustellenbesprechungen etc. 3.3    Montageabstimmung mit anderen Gewerken Der Montageablauf ist mit allen davon betroffenen Gewerken und dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten abzustimmen und dem übrigen Bauablauf anzupassen. Vor der Ausführung einzelner Arbeitsabschnitte hat der Auftragnehmer die Abstimmung über den Montageablauf und die Detailausführung mit allen Gewerken und dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten vorzunehmen bzw. herbeizuführen. Vom Auftraggeber ist hierzu rechtzeitig vor Ausführung (spätestens jedoch 12 Werktage nach Auftragserteilung) ein Baufristenplan mit detailierter Darstellung des vorgesehenen Montageablaufs vorzulegen. 3.4    Montageunterbrechungen Einzelunterbrechungen sind vom Auftragnehmer in Kauf zu nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 3.5    Mustermontagen Für Befestigungen, Konstruktionen, Bauteile und Einrichtungen (vornehmlich sichtbare, architektonisch relevante und sich wiederholende Ausführungen) sind Musterausführungen vorzulegen bzw. zu montieren und mit der Objektüberwachung und Fachbauleitung abzustimmen. 3.6    Befestigungen, Aufhängekonstruktionen, Stemm- und Bohrarbeiten Sämtliche Anlagenteile sind lösbar zu befestigen. Die Verbindung mit dem Baukörper erfolgt ausschließlich durch Bohren, Verdübeln, Verschrauben und Dübelklebetechnik. Es dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene Konstruktionen verwendet werden. Der Auftragnehmer hat vor Ausführung die Zulassungsbescheide der von ihm vorgesehenen Dübelkonstruktionen / Befestigungen dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die Befestigungen entsprechend den Lasten und dem Verwendungzweck eigenverantwortlich zu wählen und auszuführen. Die im Zuge der Planung mit dem Tragwerksplaner bzw. Prüfstatiker abgestimmten zulässigen Lasten und die Art der Befestigung am Baukörper sind hierbei zwingend einzuhalten. In bestimmten Fällen (statisch kritische Bereiche) sind ggf. Bohrpläne zu erstellen. Der Auftragnehmer hat sämtliche Stemm- und Bohrarbeiten für die Befestigung von Halterungen, Konsolen und Befestigungskonstruktionen selbst durchzuführen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dazu gehört auch das Schlagen oder Nachschlagen von kleinen Wanddurchbrüchen im Mauerwerk, Bohren von Einzeldurchführungen für Kabel, Rohrleitungsanschlüsse und Befestigungen. 3.7    Durchführungen / Einbauten in Wände und Decken Die Anforderungen an Wände, Decken, Bauteile, etc. dürfen aufgrund von Durchführungen, Installationen und Einbauten nur innerhalb zulässiger Grenzen gemindert werden. Dies gilt u.a. für: - Brandschutzanforderungen - Schallschutzanforderungen - Dichtigkeitsanforderungen (Rauch, Wasser, Gase, etc.) - Belastungen durch Gewicht, Dehnung, Temperatur und Korrosion 3.8    Brandschutz- / Schallschutzmaßnahmen Die Maßnahmen hinsichtlich vorbeugendem Brandschutz und sonstige brandschutztechnischen Erfordernisse des Projekts sind im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Bauherrn und der örtlichen Brandschutzbehörde (Feuerwehr) besprochen und abgestimmt worden. Die Einhaltung dieser brandschutztechnischen Anforderungen sind für den Auftragnehmer bindend und durch Ihn während der Ausführung kontinuierlich, eigenverantwortlich zu überwachen. Für brandschutztechnisch relevante Arbeiten ist der sach- und fachgerechte Einbau und die Verwendung von zugelassenen Materialien vom Auftragnehmer explizit zu bestätigen (Errichterbestätigungen). Die Einhaltung der bauphysikalisch und akkustischen Anforderungen sind für den Auftragnehmer bindend, und durch Ihn während der Ausführung kontinuierlich, eigenverantwortlich zu überwachen. Für bauphysikalisch und akkustisch relevante Arbeiten ist der sach- und fachgerechte Einbau und die Verwendung von zugelassenen Materialien vom Auftragnehmer explizit zu bestätigen (Errichterbestätigungen). 3.9    Funktions-, Bezeichnungs- und Hinweisschilder Sämtliche Anlagen, Bauteile, Feldgeräte, etc. sind mit Bezeichnungsschildern zu versehen. Die Bezeichnung muss mit der Bezeichnung in den Planunterlagen und sonstigen Revisionsunterlagen übereinstimmen. Die Bezeichnungsschilder müssen mindestens die Zuordnung zur Anlage, die Kennzeichnung des Bauteils bzw. Mediums und wesentliche Anschluss- und Leistungsdaten enthalten. Farbe, Größe und Art der Bezeichnungsschilder sowie die Kennzeichnung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Eine Schilderliste ist zur Freigabe vorzulegen. 3.10    Inbetriebnahme / Leistungsmessung Inbetriebnahme und Teilinbetriebnahmen von Anlagen, Betreuen und Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Nutzer. Übergabe der Anlagen mit Einweisung des Bedienungspersonals. Dies gilt auch für die erforderliche Teilabnahmen. Die Übergabe erfolgt am Ende der Bauzeit mit der Schlussabnahme! 3.11    Fachtechnische Prüfung / Abnahme Die Abnahmebereitschaft ist dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten schriftlich anzuzeigen. Die erfolgreiche Durchführung der fachtechnischen Prüfung ist die Voraussetzung für die förmliche Abnahme. Prüfungen durch Behörden oder Sachverständige ersetzen nicht die fachtechnische Prüfung / Abnahme durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten. Der Auftragnehmer hat sämtliche fachtechnischen Prüfungen vorzubereiten, zu beantragen und zu betreiben. Die dafür notwendigen Unterlagen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig aufzustellen und einzureichen. Dies gilt auch für alle behördlich vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten für die Abnahmeprüfungen (auch Prüfungen in Teilabschnitten) und Prüfbescheinigungen sind soweit nicht als Leistungsposition beschrieben in die Angebotspreise einzukalkulieren. Die Kosten und Gebühren für gesetzlich vorgeschriebene oder in der Leistungsbeschreibung geforderte Abnahmeprüfungen durch Sachverständige trägt der Auftragnehmer. Muss die Abnahmeprüfung aufgrund von Mängeln, ungenügender Vorbereitung oder fehlender Unterlagen wiederholt werden, trägt der Auftragnehmer alle dadurch entstehenden Kosten. Das Verfahren der Einweisung und Abnahme ist mit dem AG, bzw. dessen Beauftragten rechtzeitig abzustimmen. 3.12    Mitzuliefernde Unterlagen / Bestands- und Revisionspläne Die Dokumentation ist NUR in DIGITALER Form zu übergeben Mitzuliefernde Unterlagen wie Bestands- und Revisionspläne hat der Auftragnehmer aufzustellen und spätestens mit der Schlussrechnung an den Auftraggeber komplett und geprüft zu übergeben. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig (mind.14 Werktage) vor der Einweisung und Abnahme zur Einarbeitung und Prüfung vorab mind. 1-fach auszuhändigen. Dies ist Voraussetzung zur Abnahmebereitschaft. Als Bestandsunterlagen sind  Ausführungs- und Montagezeichnungen zu liefern, in denen alle im Rahmen der Ausführung vorkommenden Änderungen maßstäblich richtig eingetragen sind. Bei geringfügigen Abweichungen ist aus Billigkeitsgründen eine Maßänderung händisch ausreichend. Wenn optische Verkleinerungen gewählt werden, muss die Ausgangszeichnung mindestens über den Maßstab 1:50 verfügen. Die Schriftgröße muss so gewählt werden, dass die Verkleinerungen gut lesbar sind. Der Endmaßstab der Verkleinerung darf nicht kleiner als 1:100 sein. Die vorgenannten Pläne sind in folgender Form zu übergeben: - 1 Satz Datenträger ( plt, dwg, dxf) Ferner sind folgende Unterlagen DIGITAL  mit Inhaltsverzeichnis versehen zu liefern: (LV-Beschreibung "Titel : Besondere Bauleistungen - Dokumentation") - Detaillierte Anlagenbeschreibung je Gewerk - Bedienungsanweisungen, abgestimmt auf die ausgeführten Anlagen - Wartungsanleitungen mit detaillierten Wartungslisten - Geräte-, Stück- und Ersatzteillisten - Gerätebeschreibungen, abgestimmt auf die eingebauten Teile - Anlagen- und Funktionsbeschreibung mit Hinweisen auf eine wirtschaftliche Betriebsführung - Protokolle über alle im Rahmen der Inbetriebnahme durchgeführten Messungen - Kopien sämtlicher Prüfbescheinigungen von Behörden oder vereidigten Sachverständigen - Techn. Unterlagen für die Schaltanlagen und Verteilerschränke, mit Stromlauf und Klemmenanschlussplänen -  Alle Unterlagen sind so zu ordnen und farbig zu markieren (Typbezeichnung),   dass der Auftraggeber mit geringem Aufwand die zur Wartung der Anlagen   erforderlichen Arbeiten disponieren kann - Sollten bis zur Erstellung der Schlussrechnung die Bestandsunterlagen nicht   übergeben worden sein, tritt die im Vertrag festgelegte Regelung in Kraft 3.13    Vom Auftragnehmer zu ersteIlende Montage- und Werkstattplanung Die Ausführungsvorgaben (Ausführungspläne) des Auftraggebers erhält der Auftragnehmer 1-fach in Papierform und zusätzlich 1-fach auf Datenträger bzw. per Datenfernübertragung. Der Auftragnehmer hat nach diesen Vorgaben die für die Auftragserfüllung erforderlichen Montagepläne, Werkstatt- und Detailzeichnungen sowie Berechnungsunterlagen zu erstellen, mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten abzustimmen und auf der Grundlage der aktuellen Werkpläne des Architekten fortzuschreiben. Durch den Auftragnehmer sind die notwendigen Kabelzuglisten selbst zu erstellen. Vorhandene Unterlagen bzw. Vorgaben und Elektro Pläne werden beigestellt. Korrekturläufe der Montage- und Werkstattpläne sind 3-fach farbig beim Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten einzureichen. Zur Prüfung / Freigabe werden vom AG nur koordinierte, mit allen Gewerken abgestimmte Planungsunterlagen angenommen. Die freigegebenen Montage- und Werkstattpläne sind vom AN 4-fach (1 x AG, 1 x AN, 2 x Fachingenieur), farbig hinterlegt, in Papierform zur Unterschrift beim AG bzw. dessen Beauftragtem einzureichen. Zur Bauausführung sind ausschließlich vom AG genehmigte und unterschriebene Montage- und Werkstattpläne zugelassen. Die Unterlagen sind nach Terminplan zu erstellen, damit der Auftraggeber alle technischen Daten zur Erstellung der Gesamtanlage rechtzeitig für alle beteiligten Firmen erhält. Dieses gilt u.a. auch für die Angabe von Art und Lage aller Anschlusspunkte, die durch Fremdfirmen anzufahren sind, einschl. verantwortlicher Abstimmung der Schaltung, Bezeichnung, Geräte und dergleichen. Die Planunterlagen des AN sind in einer solchen Ausführlichkeit zu erstellen, dass der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragter die vom AN beabsichtigte Ausführung zweifelsfrei erkennen kann. In den Zeichnungen und Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale wie Abmessungen, Dimensionen, Gewichte, Vermaßungen, Leistungsdaten, Anschlusswerte, Medienart, Materialien, Qualitäten, Hersteller- und Typangaben, etc. enthalten sein. Die Schnittstellen zu anderen Anlagen und Bauteilen sowie die notwendigen bzw. beigestellten Leistungen anderer Gewerke sind in den Montage- und Werkstattplänen darzustellen. Gehen die vom Auftragnehmer zu erstellenden Pläne und Unterlagen nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Montagetermin ein und ergibt sich daraus ein vertragsrelevanter Terminverzug, kommt die Vertragsstrafe gemäß Vertrag zur Anwendung. 3.14    Der Datenaustausch für die Planunterlagen und den Upload der Revisionsunterlagen erfolgt über den allgemeinen Projektserver. Der Auftragnehmer erhält die Grundrisspläne des Architekten und Fachplaners über den Server. Bei Rückgabe der Bestandsunterlagen ist die gleiche Art zu wählen. Im Bedarfsfall kann nur nach vorheriger Rücksprache ein anderer Datenträger verwendet werden. Das Standard-Austauschformat ist: PDF;AUTO-CAD/DWG, Version nach vorheriger Vereinbarung. 4.   Besondere Leistungen 4.1    Allgemein Die in den ZTV aufgeführten Leistungen sind Bestandteil des Leistungsumfangs, auch wenn sie in der VOB/C als besondere Leistung deklariert sind. 4.2    Fortschreibung Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer erhält vor Auftragsvergabe die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Ausführungsunterlagen und -pläne. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört die Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den aktuellen Stand der Werkplanung des Architekten und Tragwerkplaners einschließlich Änderungsdienst und Koordination bis zur Übergabe an den AG. Enthalten sind die zugehörigen Berechnungen und Auslegungen. 4.3    Montagegerüste Jedes Gewerk hat die notwendigen Montagehilfen selbst beizustellen. Die Bestimmung der Anzahl der Montagehilfen erfolgt durch den Auftragnehmer. Dazu gehört die Stellung von erforderlichen Montagegerüsten /Montagebühnen, auch über 2,00 m, bezogen auf die gesamte Montagezeit bzw. Montagedauer der einzelnen Phasen, mehrmalige Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Abtransport sowie Inbetriebnahme inkl. etwaiger Wartungskosten, Miet- und Versicherungskosten. Ausführung der Gerüste entsprechend den Unfall-VerhütungsVorschriften (UVV) und der Anordnungen des SIGEKO. Die Kosten für die Hubbühne(n) ist in einer eignen Position abgefragt. ZTV - Gewerkespezifisch Elektrotechnik / Nutzungsspezifische Anlagen Die ZTV gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB / C: DIN 18014 Fundamenterder DIN VDE 0185-305 Teil I bis III Blitzschutz Für Leistungen, die den vorgenannten DIN-Nummern nicht zuzuordnen sind, gilt die entsprechende DIN-Nr. der VOB / C. Auf folgende Vorschriften, Normen, Richtlinien, und Auflagen wird ergänzend zur ZTV-Allgemein besonders hingewiesen: - Brandschutztechnische Anforderungen (LBO Leipzig) 1.    Stoffe, Bauteile Für die zum Einsatz kommenden Geräte, Bauteile und Komponenten ist die Einhaltung von Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Bestimmungen, Gerätesicherheitsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz, usw. durch Konformitätserklärungen in Verbindung mit Prüfzeichen, Prüfzeugnissen und Typenschildern nachzuweisen. Dazu gehört auch der Nachweis des Funk-/EMV-Schutzes. 2.    Ausführung 2.1    Vom Auftragnehmer zu erstellende Montage- und Werkstattplanung Der Auftragnehmer hat im Zuge seiner Montageplanung nach den Planungsvorgaben des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten die für die Ausführung erforderlichen Planunterlagen, Berechnungen, und sonstigen Unterlagen vollständig zu erbringen und soweit erforderlich mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten abzustimmen. Ergänzend zur VOB / C und den ZTV-Allgemein gehören dazu: - Montagepläne auf Grundlage der Ausführungszeichnungen und der aktuellen Werkpläne des Architekten und Tragwerkplaners - Werkstatt-, Konstruktions- und Detailzeichnungen, entsprechend den projektspezifischen Anforderungen - Anlagen-, Fließ- und Strangschemata für alle Anlagen,mit Eintragung sämtlicher Einbauteile, Komponenten, Absperr-, Drossel- und Regelorgane, Messeinrichtungen, Schalt-, Steuer-, Regel- und Sicherheitsorgane,   Schutz-, Überwachungs- und Notbedieneinrichtungen. (In den Schemata müssen die  wesentlichen Leistungsdaten, Massen- bzw. Kennzeichnungen und Informationen enthalten sein.) - Leitungsnetzberechnungen / für alle Anlagen und Stränge mit Dimensionierung - Angaben über Lage, Abmessung und Ausschnittsgröße der sichtbaren Bauteile, Geräte, Einrichtungen, usw. und Eintragung in den Plänen des Auftraggebers. (z.B. in. Decken und Wandansichten) - Stromlaufpläne, elektrische Übersichtsschaltpläne und Anschlusspläne für die Bauteile bzw. Leistungen des Auftragnehmers - Fundamentpläne mit Angabe von Größe, Lage, Höhe und Ausführung des Aufbaus - Angaben über statische und dynamische Lasten - Angaben über Nennstromaufnahme, Anlaufstrom Anschlussleistung, Absicherung, Kabelart und Kabelquerschnitt der elektrischen Bauteile - Zusammenstellung der technischen Daten für alle Anlagen, Systeme, Geräte, Bauteile und Komponenten. (Dazu gehören alle Auslegungswerte, Leistungsdaten, Abmessungen,  Dimensionen, Gewichte etc. Anlagen- Funktionsbeschreibungen, Stil und Aufbau analog zur Leistungsbeschreibung) - Sonstige Erfordernisse und Voraussetzungen für den Einbau, Informationen zu den Schnittstellen bzw. den abhängigen Leistungen anderer Auftragnehmer 2.2    Abstimmung mit anderen Gewerken Für Leistungen, die der Auftragnehmer an der Schnittstelle zu anderen Gewerken aufführt, hat er sich bei diesen die notwendigen Informationen/Unterlagen zu beschaffen. Für Leistungen anderer Gewerke, die zur Erfüllung der vom Auftragnehmer vertraglich zugesicherten Funktion und Eigenschaft notwendig sind, hat der AN die dafür erforderlichen Unterlagen und Angaben rechtzeitig beizustellen und die Ausführung mit den Auftragnehmern der betreffenden Gewerke abzustimmen. Die Abstimmungsergebnisse und die gegenseitigen Festlegungen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten vorzulegen. Dazu gehören: Generelle Abstimmungen und Festlegungen - Maßliche Angaben in Planunterlagen und vor Ort - Angaben über Anschluss- und Leitungsdimensionen - Angaben über Material- und Ausführungsart - Anschluss- bzw. Verbindungsart an der Schnittstelle Sonstige Anforderungen, z.B.: - zeitliche Abhängigkeit - Abstimmung Medienanschlüsse Energie und Informationstechnik: - Auslegung und Dimensionierung der Zu- und Ableitungen - Anordnung und Auslegung der Regelorgane, Schalt-, Sicherheits-, Bedien- und Messeinrichtungen - Örtliche Abstimmung der Anschlussarbeiten - Abstimmung Wärme-, Schall- und Brandschutzdämmung - Umfang, Art und Ausführung in Abhängigkeit von den technischen Anforderungen - Klärung Dämmdicken und erforderliche Abstandsmaße - Dämmung der Durchführungen - Klärung Vorwegmaßnahmen, z.B. Dämmung von Bauteilen, Kanälen und Leitungen, die aus baulichen, techn. oder zeitlichen Gründen unmittelbar bei/nach der Montage auszuführen sind Abstimmung Dach- und Bauwerksdurchführungen: - Art und Ausführung in Abhängigkeit von den technischen  Anforderungen - Erforderliche Maßnahmen an den Bauteilen des Auftragnehmers, z.B. notwendige Dichtflanschen, Anschlussprofile, Klemmprofile für die Eindichtung und Verwahrung durch die damit beauftragte Fachfirma, abzustimmen mit Architekt und Fachplanern 2.3    Beistellung der Unterlagen für Elektro und GA Vom Auftragnehmer sind die erforderlichen Unterlagen und Angaben für das Gewerk Elektrotechnik (Verkabelung) und Gebäudeautomation (MSR) rechtzeitig beizustellen. Dazu gehören im Rahmen der Montageplanung: - Anlagenschemata und Funktionsbeschreibungen - Planunterlagen mit Standortangabe und Kennzeichnung der Anlagen elektrischen Bauteile und Geräte, Regelorgane, Mess-, Regel-, Schalt-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen aus  dem Leistungsumfang des Auftragnehmers - Technische Angaben für alle elektrischen Anlagenteile wie unter Pkt. 3.1 - Angaben über Kabeleinführung und Klemmenausführung - Angaben über Geräte des AN, die zum Einbau in Schaltschränke anderer Gewerke vorgesehen sind 2.4    Einbau durch andere Gewerke Einbauteile, die durch ein Gewerk der KGR 300, eingebaut werden müssen, sind mit den erforderlichen Angaben wie Einbauzeichnungen und Einbauanweisungen rechtzeitig zu übergeben. Dazu gehören z. B.: Rohrhülsen, Durchführungen, Betoneinlegeteile und Mauerrahmen, die ggf. von der Rohbaufirma vorab einzubetonieren, einzumauern und einzudichten sind. 2.5   Montagedokumentation Seitens des AN ist ein Bautagebuch zu führen, welches folgende Angaben enthalten muss: - Witterung und Temperatur - Art und Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte - Geräteeinsatz - Geleistete Arbeiten und Einsatzstellen - Anordnung des Auftraggebers - Besondere Vorkommnisse Besondere Leistungen Die in den ZTV aufgeführten Leistungen sind Bestandteil des Leistungsumfangs, auch wenn sie in VOB/C als besondere Leistung deklariert sind. Anerkennung Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Abgabe des Angebotes ausdrücklich bereit, die im Leistungsverzeichnis genannten Arbeiten mit allen Nebenleistungen auszuführen, auch wenn diese in den Zeichnungen oder im Ausschreibungstext nicht ersichtlich sind. Der Unternehmer erklärt ausdrücklich, dass er die vorstehenden - Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen gelesen und alle Forderungen und Bedingungen daraus in seinem Angebot berücksichtigt und in die Einheitspreise einkalkuliert hat. Gelesen und anerkannt: Ort + Datum ______________________________________ Firmenstempel + rechtsverbindliche Unterschrift _____________________________________
BESONDERE HINWEISE
1. 1 Verteileranlagen
1. 1
Verteileranlagen
1. 2 Kabel und Leitungen - Objekt Elektro
1. 2
Kabel und Leitungen - Objekt Elektro
1. 3 Verlegesysteme
1. 3
Verlegesysteme
1. 4 Installationsgeräte
1. 4
Installationsgeräte
1. 5 Raum Beleuchtung+Notausgangleuchten
1. 5
Raum Beleuchtung+Notausgangleuchten
1. 6 Hubbühne-Messung-Taglohn
1. 6
Hubbühne-Messung-Taglohn
1. 7 Klemmarbeiten - Objekt Elektro
1. 7
Klemmarbeiten - Objekt Elektro
1. 8 Kassenanschluß
1. 8
Kassenanschluß
1. 9 Sage Glas
1. 9
Sage Glas
1.10 Stemm + Bohrarbeiten
1.10
Stemm + Bohrarbeiten
1.11 Sonstige Gerätschaften
1.11
Sonstige Gerätschaften
1.12 E-Ladesäulen-Hauptverteilung
1.12
E-Ladesäulen-Hauptverteilung
1.13 E-Ladesäule Leitungen
1.13
E-Ladesäule Leitungen
1.14 E-Ladesäulen Klemmarbeiten
1.14
E-Ladesäulen Klemmarbeiten
2 KG 450 Sicherheitsanlagen
2
KG 450 Sicherheitsanlagen
2. 1 Leitungen für EMA
2. 1
Leitungen für EMA
2. 2 Leitungen für BMA
2. 2
Leitungen für BMA
2. 3 Starlink Internet Antenne
2. 3
Starlink Internet Antenne
3 KG 480 Gebäude Automation - MSR
3
KG 480 Gebäude Automation - MSR
3. 1 MSR-Montage Thermostate
3. 1
MSR-Montage Thermostate
3. 2 MSR-Wärmepumpen Verlegesysteme außen
3. 2
MSR-Wärmepumpen Verlegesysteme außen
3. 3 MSR-Kabel und Leitungen-Heizen+Lüften
3. 3
MSR-Kabel und Leitungen-Heizen+Lüften
3. 4 MSR-Hubbühne
3. 4
MSR-Hubbühne
4 KG 490 Sonstiges für Haustechnik
4
KG 490 Sonstiges für Haustechnik
4. 1 Prov. Baustellenbeleuchtung
4. 1
Prov. Baustellenbeleuchtung
5 KG 550 Anlagen im Außenbereich
5
KG 550 Anlagen im Außenbereich
5. 1 Außenanlage + Außenbeleuchtung
5. 1
Außenanlage + Außenbeleuchtung