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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme 1 Bauvorhaben
1.1 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.
1.2 Bauherr, Projektbeteiligte
Bauherr Herr Christian Kolbe
Hanselmannstraße 25a, 80809 München
Architektur KPW Architekten und Stadtplaner PartGmbB
Bergwerkstraße 1, 83734 Hausham
Tel. 08026 / 58714 info@kpw-architekten.com
Tragwerksplanung Ing.Büro Haager & Eham GmbH
Schlierseer Straße 2, 83714 Miesbach
Tel. 08025/99 68 77 info@haager-eham.de
EEG-Nachweis Ing.Büro Holm & Partner mbB
Rathausplatz 8, 83684 Tegernsee
Tel. 08022/6600650
Entwässerung Ing.Büro Joachim Färber
Wagnerbreite 5, 83607 Holzkirchen
Tel. 08024/9980-36
1.3 Zufahrt
Das Grundstück ist von Süden über die Straße 'Im Sommerfeld' und von Osten über die Erlkamer Straße anfahrbar.
1.4 Umgebung
Im Süden und Osten ist das Baugrundstück durch die oben genannten Straßen begrenzt.
Im Westen und Norden grenzt landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Grundstück an.
2 Angaben zur Ausführung
2.1 Die Baumaßnahme umfasst im Wesentlichen die Dachdeckerarbeiten für die geplante Baumaßnahme.
Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit
vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen.
2.2 Die Verkehrsverhältnisse zur Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als schwierig einzustufen. Der Verkehr muss
ungehindert ablaufen, die Verkehrssicherung ist vom AN durchzuführen.
2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sind vom AN zu
beantragen, einzurichten, vorzuhalten und wieder abzubauen.
2.4 Generell sind die Flächen der Baustelle vom AN für die Durchführung
der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der
Baustelle (z.B. für die Baustelleneinrichtung, usw.) hat der AN
eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl.
aller Nebenkosten, Gebühren, usw.). Die Kosten werden in der Position
"Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden
Positionen einzurechnen.
2.5 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den
Behörden abzustimmen.
2.6 Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Bestandsgebäude und
Zufahrten der angrenzenden Grundstücke und angrenzenden öffentlichen
Gehwege und Straßen.
2.7 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und
Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BG durchzuführen. Die Arbeiten
haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
2.8 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen.
Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz
(u.a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine
eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen
für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren.
2.9 Die Sicherheit des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Baustelle
obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit
den Behörden bzw. Eigentümern abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs
durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr ist Sache des AN. Dies
gilt ebenso für die Sauberhaltung der Zufahrtsstraßen.
2.10 Generell sind sämtliche Abfahrten und Zugänge zum Baufeld vom AN
herzustellen, zu unterhalten und zu beseitigen und werden bei den
einzelnen Bereichen mit der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet
bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen.
2.11 Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der
Umwelt vermieden wird. Die geltenden Umweltvorschriften sind zu
beachten.
2.12 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller
Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN
herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN
(Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung
"Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren"
oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des
Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher
angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder
durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen.
2.13 Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen
Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des
Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung der Leistungen nur solche Geräte und
Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik
entsprechen.
2.14 Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen:
- Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen
Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes, usw. durch Ortsbesichtigung
in Kenntnis gesetzt hat.
2.15 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden
Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen und Technischen Vorbemerkungen.
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme
Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragsbestandteile
Dem Leistungsverzeichnis, Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde:
1.1 Das Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Vereinbarungen und Vergabeverhandlungen.
1.2 Die Baupläne M = 1:100 / M = 1:50, die einschlägigen Detailzeichnungen, Ausführungsmuster und dergleichen.
1.3 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen.
1.4 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961.
1.5 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung.
1.6 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung.
1.7 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.8 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden.
2. Angebot u. Vergabe:
2.1 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen.
2.2 Alle Positionen und Unterangebote sind auszufüllen. Mangelhaft ausgefüllte, eigenmächtig geänderte oder ergänzte, sowie verspätet eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Änderungs- und Alternativvorschläge sind auf einer Beilage zu erstellen und dem Leistungsverzeichnis beizuheften.
2.3 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen.
2.4 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind).
2.5 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden.
2.7 Nach Vergabe der Arbeiten werden Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit nicht mehr anerkannt, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss.
3. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B
zu § 2. Vergütungen:
Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 20 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen.
Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen.
Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden.
zu § 4. Ausführungen:
Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich.
zu § 5. Ausführungsfristen:
Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart.
zu § 7. Verteilung der Gefahr:
Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauwesensversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt.
Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- € muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat.
zu § 11. Vertragsstrafe:
11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme.
11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
zu § 12. Abnahme:
Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
zu § 13. Gewährleistung:
Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart.
Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen.
zu § 14. Abrechnung:
Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB.
Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden.
Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers.
zu § 16. Zahlungen:
Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden.
Umsatzsteueränderung:
Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Satzes ändert, erstellt der Auftragnehmer/Nachunternehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung erbrachte Leistung eine Zwischenrechnung.
zu § 17. Sicherheitsleistungen:
Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart.
Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B.
Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN.
zu § 18. Streitigkeiten:
Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung.
4. Verbrauchskosten:
4.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet.
Kostenverteilung für Strom Wasser Bauschutt
Putzarbeiten 0,7 % 0,5 % 0,7 %
Zimmermannsarbeiten 0,4 % - 0,5 %
Dachdeckerarbeiten 0,3 % - 0,4 %
Spenglerarbeiten 0,2 % - 0,2 %
Heizungsinstallation 0,5 % - 0,5 %
Sanitärinstallation 0,5 % - 0,5 %
Lüftungsinstallation 0,3 % - 0,3 %
Elektroinstallation 0,4 % 0,1 % 0,5 %
Schreiner- u. Glaserarbeiten 0,2 % - 0,2 %
Innentüren - Fertigelemente 0,2 % - 0,5 %
Estricharbeiten 0,5 % 0,4 % 0,5 %
Fliesenarbeiten 0,2 % 0,2 % 0,5 %
Natursteinarbeiten 0,3 % 0,2 % 0,4 %
Trockenputzarbeiten 0,3 % 0,1 % 0,5 %
Malerarbeiten 0,2 % 0,2 % 0,4 %
Rollladenarbeiten 0,1 % - 0,1 %
Schmiedearbeiten 0,2 % - 0,1 %
Bodenbelagsarbeiten Teppich 0,1 % - 0,5 %
Bodenbelagsarbeiten Parkett 0,2 % - 0,4 %
Garten-, Landschaftsarbeiten 0,2 % 0,1 % -
Straßenbauarbeiten 0,2 % - -
Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt.
4.2 Vom Punkt 4.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen.
Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren.
4.3 Sind bei Stellung der Schlussrechnung des Auftragnehmers, die anteiligen Strom- u. Wasserkosten sowie die Kosten der Bauschuttentsorgung noch nicht an den Hauptunternehmer bezahlt, werden diese nach vorgenannten Abrechnungsmodus, durch den Architekten, von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgezogen u. dem Hauptunternehmer vergütet.
4.4 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 4.1 bzw. Punkt 4.3 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird.
Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird.
4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren.
Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen.
4.6 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 4.5 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
5. Leistungsumfang:
Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Büro Wagenpfeil nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro Wagenpfeil vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen.
Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen.
Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen.
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen.
Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen.
6. Anerkenntnis:
Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
________________________________ ____________________________________
Ort, Datum Der Auftragnehmer
Der Unternehmer ist Mitglied der ____________________________
Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________
Nummer der Mitgliedskarte ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung
1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem Architekturbüro KPW Architekten.
Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN
Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr.
Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten.
Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können.
Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter
Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein.
Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer.
2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung
2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze
Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen.
Die Sicherheit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße im Bereich der Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr und entlang der Baustelle ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Straßen und der Zufahrten. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Zufahrtsstraßen, sowie die angrenzenden Grundstücke (Sicherung Grenzsteine, Zäune, Randsteine, befestigte Wege und verbleibenden Baumbestand).
Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan).
Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen.
2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2.3 Abfallbeseitigung
Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen alle Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung).
2.4 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel.
2.5 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt bauseits.
2.6 Die Beseitigung von Abwasser und Abfälle ist vom AN mit den Behörden abzustimmen.
2.7 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer A.1.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen.
2.8 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN.
Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen.
3. Verhalten auf der Baustelle
3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden.
Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind.
3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten.
3.3 SiGe-Ko
Seitens des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators wurden die Baustellenordnung und der SiGe-Plan erstellt. Diese wird dem AN vor Vertragsabschluss überreicht.
Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
3.4 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen.
3.5 Umweltschutz
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen.
4. Terminablauf
Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen.
Der AN hat zuzusichern, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) und / oder 2-Schichtbetrieb usw. die festgelegten Termine eingehalten werden.
Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen.
Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten.
5. Materialökologische Vorgaben
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl
Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können.
Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen.
Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe
(entsprechend der DIBt-Richtlinie 100)
bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38)
Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung.
Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben,
Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten.
Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar.
Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen
(DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik.
Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen.
Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen.
Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien).
Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte.
Gebäudebetrieb
Gesundheitsgefährdende Reinigungsmittel Vermeidung der Anwendung von in der Regel gesundheitsgefährdenden Reinigungsmitteln durch ein ökologisches Reinigungskonzept (z. B. Mikrofasertechnik).
5.3 Negativliste nach ökologischen Kriterien (umweltunverträglich)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produkten oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf kritisch zu bewertende Inhaltsstoffe verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an die Gebäudekonstruktion / das Gebäudekonzept sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Verzicht auf PVC-haltige / Chlorchemische Produkte Vermeidung von chlorchemischen Produkten (z. B. bei Böden, Fenstern, Rollladen, Sanitär-bereich, Elektroinstallationen, Abdeck-/Trennfolien, Dichtungsbahnen).
FCKW- / HFCKW-haltige Produkte Vermeidung von voll- und teilhalogenierten FCKW in Druckgasverpackungen, Kältemitteln,
Reinigungs- und Lösemitteln sowie von Löschmitteln.
Verzicht auf FCKW / HFCKW-haltige Montageschäume, Rohrdämmungen und Dämmstoffe.
6. Stundenlohnarbeiten
6.1 Es gilt die VOB/B, § 15
Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- fortlaufende Nummerierung
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
- genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen)
Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen.
7. Ausführung
7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann.
7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen.
7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen.
7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen.
7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen.
7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann.
8. Baustoffe
8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen.
8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN.
8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes).
8.4 Auf Anordnung der Bauleitung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie von der Bauleitung gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen.
9. Leistungsumfang
9.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind.
10. Übergabedokumentation
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben:
- Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße
Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik.
- Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des
Bauvorhabens.
- Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit.
- Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer.
- Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien.
- Bestandspläne
- Kontrollvorgangsliste: für regelmäßig zu wartende bzw. zu kontrollierende Bauteile oder Einbauteile
ist dem AG eine Wartungsliste mit allen erforderlichen Angaben (z. B. Bauteil, Intervall, Kontrolle,
Arbeiten usw.) vorzulegen.
- Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise, usw., Vorlage
in 2-facher Ausfertigung 1x AG, 1x Bauakt.
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen BESONDERER TEIL - Dachdeckungsarbeiten
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18338 - Dach d eckungs- und Dach a bdich t ungs a rbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten (für Lattungen und das Her s tellen von Außen w and b e k lei d un g en mit Holz s chindeln)
DIN 18339 - Klempnerarbeiten (im Falle der gleichzeitigen Aus f üh r ung von Dach k lemp n er a r b eiten)
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108-3 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Ge b äuden - Teil 3: Kli m a b e d ing t er Feuchte s chutz; An f orde r ungen, Be r ech n ungs v er f ahren und Hin w eise für Pla n ung und Aus f ührung
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nach w eise
DIN 68365 - Bauholz für Zimmerarbeiten; Gütebedingungen
Normen der Reihe
DIN EN 501ff. - Dacheindeckungsprodukte aus Metall b lech
DIN EN 516 - Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Ein r ichtun g en zum Be t reten des Daches - Lauf s tege, Tritt f lä c hen und Ein z el t ritte
DIN EN 517 - Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicher h eits d ach h aken
DIN EN 534 - Bitumen-Wellplatten
DIN EN 544 - Bitumenschindeln mit mineralhaltiger Ein l age und/oder Kunst s toff e in l age
DIN EN 546 - Aluminium und Aluminiumlegierungen; Folien
DIN EN 1013 - Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für ein s chali g e Dach e in d eckun g en
DIN EN 12326 - Schiefer- und andere Natursteinprodukte für Dach d eckun g en für über l appen d e Dachdeckungen und Außen w and b e k lei d un g en
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
TRGS 521 - Faserstäube
Merkblatt des Stahl-Informations-Zentrums:
MB 191 - Wellprofile aus Stahl
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamt v er b an d es der Deut s chen Ver s iche r ungs w irt s chaft (GDV):
VdS 2035 - Stahltrapezprofildächer - Planungshinweise für den Brand s chutz
Das Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks, herausgegeben vom Zen t ral v er b and des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH).
Es gelten folgende Regelwerksteile:
- Fachregeln Dachdeckungen
- Fachregeln Metallarbeiten
- Fachregeln Außenwandbekleidungen
- sämtliche Merkblätter
- sämtliche Hinweise
Es gelten jeweils die bei Auftragserteilung aktuellen Fassungen des Dachdecker-Regelwerks, bei Wider s prü c hen haben diese Vor r ang vor den DIN-Vor s chriften.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu ver w enden.
Dachdeckungsmaterialien einschließlich der Formstücke dürfen keine we s ent l ichen Farb u nter s chiede aufweisen. Materialspezifische, geringe Abweichungen sind zulässig.
Dachlatten müssen den Anforderungen von Abschnitt 3.8 ATV DIN 18334 entsprechen.
Nägel zur Befestigung von Latten und Brettern müssen eine Länge von mindestens der zweieinhalbfachen Holzdicke haben und einen Flachkopf besitzen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Regeldachneigung (= Mindestdachneigung) für die ausgeschriebene Deckung zu prü f en.
Falls erforderlich sind für einzubauendes Material die Richtlinien der Hersteller grund s ätz l ich zu beachten. Auf Verlangen sind Muster vor z ulegen.
Ist Holzschutz vorgeschrieben, so ist der Nachweis über das ver w endete Mittel und ge g e b e n en f alls Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit mit anderen Materialien auf Verlangen zu übergeben. Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung.
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Plä n e des Archi t ekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es bleibt Aufgabe des Auf t rag n ehmers, die Element s töße, Verbindungen, toleranzaufnehmenden An s chlüs s e u. dgl. nach Rück s prache mit dem Architekten und gemäß dem zu erwartenden Ge b rauchswert vorzunehmen.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Ver h in d e r ung von Personen-Gefährdungen sind vom Auf t rag n ehmer der Verkehrssitte ent s pre c hen d e und zumutbare Vor k eh r ungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Ab s per r un g en, Sicherheitsposten u. dgl.).
Nach Abschluss der Arbeiten sind Rinnen, Kehlen, Fallrohre u. dgl. von Ziegelabfällen, Mör t el r esten u. ä. zu reinigen.
Abdeckungen und Ortausbildungen sind so zu gestalten, dass durch ablaufendes Was s er an der Fassade keine Schmutzränder entstehen können. Die Dicke der späteren Bekleidung ist ggf. zu erfragen.
Für die Ausführung von Schneefanggittern hat der Auftragnehmer un t er Beachtung der Dach n eigung, der Dachlänge und des Schnee g e b ietes die Stützendicke und deren Ab s tände selbst fest z ulegen.
3.2 Lattung, Schalung
Falls die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße durch das vom Bieter angebotene Fabrikat nicht zu realisieren sind (z. B. für Ziegel, Dachfenster), hat er das in seinem An g e b ot festzustellen und die er f or d erlichen Maße für die Vorleistungen bekannt zu geben (als Neben a ngebot).
Dachlatten dürfen nicht über Brandwände geführt werden. Ggf. sind die Latten zu unter b rechen und die Brand w and mit Metall w inkeln zu über b rücken. Die Hohl r äume zwischen der Ein d eckung der Ober s eite der Brand w and sind mit ge e igne t em Dämm m aterial zu verfüllen.
Stöße von Dachlatten auf Konterlatten sind mit einer doppelten Konter l atte zu unter l egen.
3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
Unterspannungen müssen - auch wenn sie diffusionsoffen sind - Was s er führen können. Die Regensicherheit ist in der Bauphase bei allen zu erwartenden Temperaturen zu ge w ähr l eisten. Ist bei be l üf t e t en Steil d ach k on s truktionen eine nicht diffu s ions o ffene Unter s pann b ahn aus g e s chrieben (sd >0,3 m), so kann statt dessen eine diffu s ions o ffene Bahn (sd </= 0,3 m) verwendet werden, wenn auch damit die Regen d icht h eit bei allen zu er w ar t en d en Tem p e r a t uren während der Bau p hase des Daches ge w ähr l eistet wird.
Unterspannbahnen sind bei der Verarbeitung in der kalten Jahres z eit so zu lagern, dass sie eine optimale Verarbeitungstempe r a t ur ent s pre c hend den Herstellerhinweisen haben. Sie sind in dieser Zeit in kleineren Flächen und mit geringerem Durchhang zu ver l egen.
Beim verklebten Verlegen von Unterspann-/Unterdeckbahnen in der kalten Jahreszeit sind für die Verklebung bei niedrigen Temperaturen geeignete Klebebänder zu verwenden.
Am First belüfteter Dächer muss die Unterspannung so an g e b racht werden, dass die Wir k ung des Lüftungs f irstes nicht be e in t rächtigt wird. Nicht diffusions o ffene Unter s pann b ah n en sollten ca. 50 mm unter h alb des Scheitel p unktes enden. Darüber ist eine den First über d eckende Bahn mit Lüf t ungs ö ff n ungen o.ä. zu verlegen.
Trauf s eitig ist die Bil d ung von mög l ichen Wasser s äcken un b e d ingt zu ver m eiden. Die Unter s pannung muss ggf. unter die Trauf b ohle ge f ührt werden.Das gilt entsprechend für Unterdeckung auf Schalung.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase hinaus ge f ordert (unbelüftete Konstruktion), sind die Konterlatten in die wasser d ichte Ausführung einzubeziehen; Näh t e und Stöße sind zu verkleben.
Bei Unterdeckungen sind evtl. aufgetretene Falten aufzuschneiden und glattzulegen, inkl. der Dichtung des Schnittes.
3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung
Ist ein Rinneneinhang (Traufblech) vorgesehen, sollen die Ziegel der untersten Reihe nicht in die Rinne hineinragen.
Die Anzahl der ausgeschriebenen Lüfterziegel gilt nur als Richtwert. In Abhängigkeit vom an g e b otenen Fabrikat sind so viel Lüfterziegel einzubauen, dass die nach DIN 4108-3 geforderten Wer t e er r eicht werden. Das gilt insbesondere bei un r egel m äßigen Dachformen und für die Lüftung von Walmflächen sowie bei Unterbrechungen durch Einbauten.
Beim Schneiden von Platten ist darauf zu achten, dass durch Rück s tände keine Ver f ärbungen entstehen.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammen h ängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkt t echnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus ver s chiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf die s en Umstand hinzuweisen und um sein Einver s tändnis zu ersuchen.
Die Sicherung provisorischer Abdeckungen ist besonders auf der windab g ewandten Seite der geneigten Dachfläche und im Bereich von Durch d ringungen der Dachhaut vor z u n ehmen.
Die Verklammerung von Ziegeln ist, wenn keine Vorgabe im Leistungs v erzeichnis ent h al t en ist, nach den einschlägigen Tabellen oder Einzelberechnung entsprechend der Wind z one und Dachneigung vorzunehmen.
Die für Ziegel erhobenen Forderungen bezüglich der Verlegung, Lüftung u. dgl. gelten sinn g emäß auch für Betondachsteine.
4. Preisinhalte
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technisch bzw. ar b eits z eit l ich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfor d ernis vor s orglich für eine aus r ei c hen d e provisorische Ab d eckung ge m äß Ab s chnitt 4.1.10 ATV DIN 18299 zu sor g en. An s prüche des Auf t rag n ehmers ge m äß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18338 werden davon nicht be r ührt.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be a uftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Siche r ungs e inrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18338 gelten als Nebenleistung:
- Schräger Anschluss von Dachlatten.
- Ermittlung der Anzahl der Klammern, wenn Verklammerung vor g e s ehen ist.
- Doppelte Konterlatten bei Stößen der Traglattung, wenn m² als Ein h eit vorgesehen ist.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Ver a rbeitung oder dem Trennen von Mineral f aser e rzeugnissen.
- das Anschließen der Unterspannbahn oder Unterdeckung an durch d ringende Bauteile der eigenen Leistung - mit Ausnahme vor g e f er t ig t er "Fensterschürzen" - sofern die Flä c he übermessen wird.
5. Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Technische Vorbemerkungen
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.01 Baustelleneinrichtung Antransport und betriebsfertiger Aufbau der Geräte, Hebe- und Werkzeuge, Bauhütten für Material und Personal zur ordnungsgemäßen und termingerechten Durchführung der vertraglichen Arbeiten. Herrichten und unterhalten der Lager- und Arbeitsflächen.
Hilfsmittel und Maßnahmen, die für die Montage und für eine ausreichende Windsicherung im Bauzustand notwendig sind.
Vorhalten, Wiederabbau und Abtransport aller Einrichtungen und Anlagen, Räumung aller beanspruchten Flächen, Zufahrten und dergl. und wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes.
Die eventuelle Nutzung des Kranes der Baumeister- bzw. Zimmererarbeiten ist vom AN eigenständig zu klären und zu organisieren. Die Vergütung erfolgt direkt mit dem AN der Baumeisterarbeiten bzw. Zimmerarbeiten und ist in jedem Falle mit dieser Position abgegolten.
1.01
Baustelleneinrichtung
P
1,00
Psch
1.02 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche Einbauorte zu kontrollieren, abzunehmen und eventuelle Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden.
Die Vor-Kontrolle beinhaltet u. a. die Oberflächen-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Flächen, die Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die Ausführbarkeit von Anschlüssen, Abdeckungen usw.
Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine.
Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend zu terminieren auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der Bauleitung vorzulegen.
1.02
Vor-Kontrollen
P
1,00
Psch
2 Dachdeckungsarbeiten (Wohnhaus)
2
Dachdeckungsarbeiten (Wohnhaus)
Vorbemerkung Für die Ausführung der Dachdeckung gelten die Grund- und Fachregeln des Dachdeckerhandwerks, die Regeln für Dachdeckungen mit Dachziegeln und Dachsteinen, die Regeln für Deckungen mit Schiefer, Bitumendachschindeln, mit profilierten Blechtafeln und Bändern, die Hinweise für Außenwand- und Fassadenbekleidungen, sowie für Außenwände aus Metall und Kunststoff.
Dachform: Satteldach
Dachneigung: 24°
Vorbemerkung
2.01 Vordeckung Glasvlies Bitumen Dachbahnen Vordeckung mit einer Lage Glasvlies Bitumen Dachbahnen (nach DIN 52143) V13, einseitig grob bestreut bzw. gleichwertig, liefern und mit 100 mm Nahtüberdeckung lose auf der Dachschalung verlegen, sowie im Nahtbereich mit verzinkten Pappstiften in Abständen von ca. 10 cm befestigen, einschl. Verkleben der Längs- und Quernähte mit heißflüssigen Steildach Bitumen 110/130 auf gesamte Deckungsbreite, sowie vollflächiges Einkleben sämtlicher Blechteile. An allen Anschlüssen ist die Vordeckung 150 mm hochzuführen.
Angebotenes Fabrikat: __________________________
2.01
Vordeckung Glasvlies Bitumen Dachbahnen
E
1,00
m²
2.02 Decklattung Dachfläche Dachfläche mit scharfkantigen Latten 3/5 cm als
Decklattung, Güteklasse I, imprägniert nach DIN 68800
fluchtgerecht einlatten, einschl. Material. Der
Lattenabstand ist nach
Herstellerverarbeitungsvorschrift entsprechend der
Deckung einzuhalten. An der
Traufe ist eine Doppelplatte anzubringen.
2.02
Decklattung Dachfläche
230,00
m²
2.03 Flächeneindeckung Flächeneindeckung mit Flachdachpfannen - Falzziegeln
der unter 24 Grad geneigten Dachfläche, auf vorhandener
Lattung decken, einschl. Material, Transport und
Nebenleistungen. Das Dachdeckmaterial ist
handwerksgerecht an Schornsteine, Dachfenster
anzuarbeiten, sowie an Firste, Traufen und Ortgänge mit
den erforderlichen Anschlussplatten anzuschließen.
Modell: MZ3 (Creaton) bzw. gleichwertig
(Angebotenes Fabrikat .......................................)
Farbe: Naturrot
2.03
Flächeneindeckung
230,00
m²
2.04 Flächeneindeckung Flächeneindeckung mit Flachdachpfannen - Falzziegeln
der unter 24 Grad geneigten Dachfläche, auf vorhandener
Lattung decken, einschl. Material, Transport und
Nebenleistungen. Das Dachdeckmaterial ist
handwerksgerecht an Schornsteine, Dachfenster
anzuarbeiten, sowie an Firste, Traufen und Ortgänge mit
den erforderlichen Anschlussplatten anzuschließen.
Modell: Terra OptimaMagnum (Creaton) bzw. gleichwertig
(Angebotenes Fabrikat .......................................)
Farbe: Dunkelbraun engobiert
2.04
Flächeneindeckung
E
1,00
m²
2.05 Firstziegel Firstziegel (Trockenfirst) in Form und Farbe zur
Eindeckung der Pos. 2.3. passend, als Trockenfirst lose
auf Firstanschlusspfannen verlegt, einschl.
entsprechendem Zubehör für die Befestigung in
korrosionsgeschützter Ausführung. Befestigung mit
Firstlattenhaltern, Firstlatte und genagelter Klammer,
bzw. gleichwertige Ausführung, komplett liefern und
durchlaufend anbringen.
2.05
Firstziegel
16,00
m
2.06 Firstanfänger Firstanfänger und Firstender liefern und anbringen als
Zuschlag zu Pos. 2.5.
2.06
Firstanfänger
2,00
Stck
2.07 Ortgangpfanne Ortgang mit Ortgangziegel in Form und Farbe zur Eindeckung der Pos. 2.3. passend, (rechts, links) liefern und verlegen.
2.07
Ortgangpfanne
27,00
m
2.08 Firstanschluss-Entlüftungspfannen Firstanschluss-Entlüftungspfannen in Modell und Farbe
zur Eindeckung passend liefern und als oberen Abschluss
der Deckung unter den Firstziegeln verlegen, als
Zuschlag zur Flächeneindeckung der Pos. 2.3.
2.08
Firstanschluss-Entlüftungspfannen
32,00
lfdm
2.09 Lüftungspfanne Lüftungspfanne in Form und Farbe zur Eindeckung
passend, liefern und verlegen, als Zuschlag zur
Flächeneindeckung der Pos. 2.3.
2.09
Lüftungspfanne
M
30,00
Stck
2.10 Dunstrohre aus Aluminium Dunstrohre aus Aluminium, 100 mm Durchmesser, liefern und
einbauen ohne Anschluss an das Kanalrohr, als Zulage zur
Dachfläche der Pos. 2.3.
2.10
Dunstrohre aus Aluminium
4,00
Stck
2.11 Flexiblen Anschlussschlauch Flexiblen Anschlussschlauch für die Verbindung Dunstrohr
- Kanalrohr liefern und einbauen.
2.11
Flexiblen Anschlussschlauch
4,00
Stck
2.12 Standbrettpfannen Standbrettpfannen in der Form zur Eindeckung passend,
aus verzinktem Blech, im Farbton der Deckung gespritzt,
Blech mit verstellbaren Auflagebügel (Laufgitterroste
in gesonderter Position) liefern und einsetzen.
2.12
Standbrettpfannen
12,00
Stck
2.13 Sicherheitsrost Sicherheitsrost mit ca. 280 mm Breite und ca. 800 mm
Einzellänge feuerverzinkt im Farbton der Dachfläche
gespritzt liefern und mit passenden
Befestigungsklammern und Schrauben an vorbeschriebene
Standbrettpfanne befestigen.
2.13
Sicherheitsrost
3,00
Stck
2.14 Schneestoppbügel Schneestoppbügel aus Metall im Farbton der Dacheindeckung.
Liefern und in die Decklattung einhängen.
2.14
Schneestoppbügel
850,00
Stck
2.15 Zuschlag Flächendeckung f. Windsogsicherung Zuschlag zu Pos. 2.3. Flächendeckung für zusätzliche
Maßnahmen zur Windsogsicherung und Befestigung.
Befestigung jeder zweiten Platte in den Eckbereichen
mittels Sturmklammer aus Edelstahl DIN 17440 bzw.
gleichwertiger Klammer.
Zu befestigende Dachfläche.
2.15
Zuschlag Flächendeckung f. Windsogsicherung
120,00
m²
2.16 Dachleiter Dachleiter in Alu, im Farbton der Dacheindeckung
gespritzt, einschl. Halteplatten (passend zur Deckung)
und Befestigung, liefern und montieren.
2.16
Dachleiter
6,50
m
2.17 Liefern u. lagern von Reserveziegeln der Flächeneindeckung Liefern und lagern von Reserveziegeln der Pos. 2.3. der
Flächeneindeckung oberhalb der Garage bzw. nach Angabe.
2.17
Liefern u. lagern von Reserveziegeln der Flächeneindeckung
30,00
Stck
2.18 Liefern u. lagern v. Reservefirstziegeln Liefern und lagern von Reservefirstziegeln der Pos. 2.5.
oberhalb der Garage bzw. nach Angabe.
2.18
Liefern u. lagern v. Reservefirstziegeln
5,00
Stck
2.19 Liefern u. lagern v. Reserveortgangpfanne Liefern und lagern von Ortgangziegel der Pos. 2.7. (rechts, links) oberhalb der Garage bzw. nach Angabe.
2.19
Liefern u. lagern v. Reserveortgangpfanne
6,00
Stck
2.20 Liefern u. lagern v. Reservefirstanschluss-Entlüftungspfannen Liefern und lagern von Reservefirstanschluss-Entlüftungspfannen der Pos. 2.8. oberhalb der Garage bzw. nach Angabe.
2.20
Liefern u. lagern v. Reservefirstanschluss-Entlüftungspfannen
5,00
Stck
2.21 Liefern u. lagern v. Reservelüftungspfannen Liefern und lagern von Reservelüftungspfannen der Pos.
2.9. oberhalb der Garage bzw. nach Angabe.
2.21
Liefern u. lagern v. Reservelüftungspfannen
5,00
Stck
3 Dachdeckungsarbeiten (Garage)
3
Dachdeckungsarbeiten (Garage)
Vorbemerkung Für die Ausführung der Dachdeckung gelten die Grund- und Fachregeln des Dachdeckerhandwerks, die Regeln für Dachdeckungen mit Dachziegeln und Dachsteinen, die Regeln für Deckungen mit Schiefer, Bitumendachschindeln, mit profilierten Blechtafeln und Bändern, die Hinweise für Außenwand- und Fassadenbekleidungen, sowie für Außenwände aus Metall und Kunststoff.
Dachform: Satteldach
Dachneigung: 24°
Vorbemerkung
3.01 Decklattung Dachfläche Dachfläche mit scharfkantigen Latten 3/5 cm als
Decklattung, Güteklasse I, imprägniert nach DIN 68800
fluchtgerecht einlatten, einschl. Material. Der
Lattenabstand ist nach
Herstellerverarbeitungsvorschrift entsprechend der
Deckung einzuhalten. An der
Traufe ist eine Doppelplatte anzubringen.
3.01
Decklattung Dachfläche
115,00
m²
3.02 Flächeneindeckung Flächeneindeckung mit Flachdachpfannen - Falzziegeln
der unter 24 Grad geneigten Dachfläche, auf vorhandener
Lattung decken, einschl. Material, Transport und
Nebenleistungen. Das Dachdeckmaterial ist
handwerksgerecht an Schornsteine, Dachfenster
anzuarbeiten, sowie an Firste, Traufen und Ortgänge mit
den erforderlichen Anschlussplatten anzuschließen.
Modell: MZ3 (Creaton) bzw. gleichwertig
(Angebotenes Fabrikat .......................................)
Farbe: Naturrot
3.02
Flächeneindeckung
115,00
m²
3.03 Firstziegel Firstziegel (Trockenfirst) in Form und Farbe zur
Eindeckung der Pos. 3.2 passend, als Trockenfirst lose
auf Firstanschlußpfannen verlegt, einschl.
entsprechendem Zubehör für die Befestigung in
korrosionsgeschützter Ausführung. Befestigung mit
Firstlattenhaltern, Firstlatte und genagelter Klammer,
bzw. gleichwertige Ausführung, komplett liefern und
durchlaufend anbringen.
3.03
Firstziegel
9,00
m
3.04 Firstanfänger Firstanfänger und Firstender liefern und anbringen als
Zuschlag zu Pos. 3.3.
3.04
Firstanfänger
1,00
Stck
3.05 Ortgangpfanne Ortgang mit Ortgangziegel in Form und Farbe zur Eindeckung der Pos. 3.2. passend, (rechts, links) liefern und verlegen.
3.05
Ortgangpfanne
12,00
m
3.06 Schneestoppbügel Schneestoppbügel aus Metall im Farbton der Dacheindeckung.
Liefern und in die Decklattung einhängen.
3.06
Schneestoppbügel
400,00
Stck
3.07 Zuschlag Flächendeckung f. Windsogsicherung Zuschlag zu Pos. 3.2 Flächendeckung für zusätzliche
Maßnahmen zur Windsogsicherung und Befestigung.
Befestigung jeder zweiten Platte in den Eckbereichen
mittels Sturmklammer aus Edelstahl DIN 17440 bzw.
gleichwertiger Klammer.
Zu befestigende Dachfläche.
3.07
Zuschlag Flächendeckung f. Windsogsicherung
80,00
m²
4 Regiearbeiten
4
Regiearbeiten
Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge, Unternehmerzuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Porto-gebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl.
An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge, Unternehmerzuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Porto-gebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl.
Gerätestunden verstehen sich incl. An- und Abtransport
zur Baustelle, Be- und Entladen, Wartung- und
Betriebsstoffe, sowie aller Nebenkosten, Unternehmerzu-
schläge und dergl.
Gerätestunden verstehen sich incl. An- und Abtransport
Alle Materiallieferungen verstehen sich frei Baustelle
einschl. Unternehmerzuschläge - Leihgebühren für
Paletten, sowie Unkosten.
Alle Materiallieferungen verstehen sich frei Baustelle
4.01 Meisterstunden Regiestunden für nicht vorhersehbare Arbeiten.
Regiestunden bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung
durch die Bauleitung und deren Anweisung.
Aufgewendete Stunden sind in täglichen Regieberichten
nachzuweisen und von der Bauleitung zu bestätigen.
Meisterstunden
4.01
Meisterstunden
5,00
Std.
4.02 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
4.02
Facharbeiterstunden
15,00
Std.
4.03 Helferstunden Helferstunden
4.03
Helferstunden
5,00
Std.