Erdbau
Kalk. Landshut; Moserbräu-Areal; ROB-Pfähle
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
A Baubeschreibung 1. Allgemeines Das Bauvorhaben liegt auf dem Grundstück Flur-Nr. 562, Gemarkung Landshut, Altstadt 178/179, 84028 Landshut Das Grundstück befinden sich im Bereich des Dreifaltigkeitsplatzes, am Fuß des Burgbergs der Burg Trausnitz. Die denkmalgeschützten Bestandsgebäude zur Altstadt (Altstadt 178 und 180) wurden im 14. und 15 Jhd. errichtet. Der rückwärtig zum Gebäude Altstadt 178 (Haus A) anschließende Baukörper soll durch einen Neubau (Haus B) mit Unterkellerung ersetzt werden. Im dahinterliegenden Innenhof sollen zwei Neubauten (Haus C und D) errichtet werden. Die parallel zueinander ausgerichteten Neubauten schneiden in den Burghang ein und fassen mit einer Treppenanlage zum Hang einen neuen Innenhof ein. Die Neubauten und der Innenhof sind in ihrer kompletten Grundfläche durch eine zweigeschossige Tiefgarage mit gesamt 64 Stellplätzen unterbaut. Der gesamte Umgriff der Tiefgarage wird bauseits durch Ortbetonpfähle eingefasst. Die Einschnitte in den Hang werden bauseits durch eine rückverankerte Spritzbetonschale gesichert. Die obere Tiefgaragenebene liegt in etwa auf dem Erdgeschossniveau von Haus A und Haus B. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt im Erdgeschoss über ein Zufahrtsbauwerk am Dreifaltigkeitsplatz, welches durch einen Tunnel im Hang an die Tiefgarage angeschlossen wird. Das Kellergeschoss von Haus B schließt direkt an des Untergeschoss der Tiefgarage an. Die barrierefreie Erschließung der Stellplätze in der Tiefgarage zu Haus A und Altstadt 180 (Haus F) erfolgt über eine Verbindungsrampe. Die zentrale Erschließung der Bestandsgebäude, Haus A und F, erfolgt über das bestehende Treppenhaus im Innenhof und über ein neu zuerrichtendes Erschließungsgebäude mit Aufzug. Dieses Leistungsverzeichnis umfasst alle Neubauarbeiten für Haus B, C und D. Zugangsniveau von der Altstadt:      +/- 0,00m entspricht 392,23m ü. NN            = OK FFB Erdgeschoss Haus A und B Zugangsniveau Innenhof zu Haus C und D (=1.OG):     +4,04m Grundstücksgröße:     ca. 4.790 m² Brutto-Grundfläche nach DIN 277: Neubau Haus B:   ca. 1.073 m² Neubau Haus C mit Anteil TG:  ca. 3.438 m² Neubau Haus C mit Anteil TG:  ca. 2.257 m² Tiefgaragenzufahrt:   ca.    364 m² Bruttorauminhalt: Neubau Haus B:   ca.   3.650 m³ Neubau Haus C mit Anteil TG:  ca. 11.435 m³ Neubau Haus D mit Anteil TG:  ca.   7.655 m³ Tiefgaragenzufahrt:   ca.   2.300 m³ 2. Gebäudenutzung Haus A: EG:   Gewerblich gesamt ca. 545m² Nutzfläche 1.OG:  Bürofläche  ca. 424m² Nutzfläche 2.OG und DG: Wohnnutzung gesamt   ca. 374m² Wohnfläche Haus B: EG:  Gewerblich  ca. 156m² Nutzfläche 1.OG:  Bürofläche Anteil mit Haus A      ca. 182m² Nutzfläche 2.OG und DG: Wohnnutzung gesamt ca. 241m² Wohnfläche Haus C: 1.OG-3.OG: Wohnnutzung gesamt  ca.1.016m² Wohnfläche Haus D: EG-2.OG: Wohnnutzung gesamt ca. 663m² Wohnfläche 3. Konstruktion / Bauweise Untergeschoss/ Tiefgarage: Bodenplatte in WU-Ausführung, teilweise Gefälle von 2% im Bereich der Tiefgaragenfahrbahn und Stellplätze, 40cm Stärke, im Bereich von Stützen Ausbildung von Vouten, die Gründung der Bodenplatte erfolgt auf ROB-Pfähle in den lastkonzentrierten Bereichen, Verbindung zur oberen Tiefgaragenebene über eine Rampe mit ca. 20% Neigung, Bodenaufbau der Tiefgarage: unterlaufsichere, einlagige Polymerbitumen-Schweißbahn mit zweilagigem Gussasphalt als Dichtungs- und Nutzschicht Außenwände: Haus B: beidseitig verputzter Planziegel, 49cm Stärke, teilweise Stahlbeton mit WDVS, 14cm Mineralwolle Haus C und D: Außenwände Tiefgarage als Stahlbeton Halbfertigteile-Hohlwände in WU-Ausführung Außenwände Obergeschosse in Stahlbeton oder Mauerwerk mit WDVS, 14cm Mineralwolle Decken: Die Stb.- Geschossdecken werden als Filigrandecken mit Aufbeton ausgeführt, TG-Decke in Ortbeton Die Unterseiten werden in den Wohnräumen gespachtelt und weiß gestrichen. Dach: Haus B und C: Satteldach mit Pfettendachstuhl, Zwischensparrendämmung, Biberschwanzdeckung Haus D: Flachdach mit Folienabdichtung und extensiver Dachbegrünung Innenwände: Treppenhauswände und Wohnungstrennwände in Stahlbeton, beidseitig verputzt, tragende Innenwände in Stahlbeton oder Mauerwerk, beidseitig verputzt, nicht tragende Innenwände in Trockenbauweise Treppen: Stahlbetontreppenläufe als Fertigteile Fußbodenaufbau: Schwimmender Heizestrich auf WD bzw. TSD (Trittschalldämmung), Tiefgaragenboden mit Abdichtung und Gussasphalt Fassade-/Fensterelemente Die Außenwände werden innen wie außen verputzt und gestrichen. Bei Haus C und D werden im 1.Obergeschoss alle Fassadenöffnungen aus gestalterischen Gründen als Rundbogenöffnungen ausgeführt. Alle Fenster werden als Holzfenster ausgeführt. Sonnenschutz Für alle relevanten Wohnräume werden Holzrolläden vorgesehen. Für die Rundbogenöffnungen werden entsprechend vorgefertige Rollladenkästen eingebaut. Haustechnik Energiestandard: Mindeststandard nach GeG Wärmeerzeugung: Fernwärme Wärmeübergabe: Fußbodenheizung oder Wandheizkörper Lüftung: Fensterfalzlüftung zur Gewährleistung des Mindestluftwechsels, Abluft über Bäder und Abstellräume Grundwasser mittlerer Grundwasserstand:   ca. 388,00m ü. NN höchster Grundwasserstand (HQ100): ca. 390,10m ü. NN Entwässerung Die Entwässerung der Dachflächen zum Innenhof von Haus C und D werden auf die Innenhoffläche geleitet. Im Bodenaufbau des Innenhofes werden Wasserretetionsboxen zur gedrosselten Weiterleitung des Niederschlagswassers an das Kanalsnetz eingebaut. Die Entwässerung der restlichen Dachflächen wird direkt in des Kanalnetz angeschlossen. Zur Retention und Ableitung des anfallenden Hangwassers wird zwischen der Hangsicherung und dem Gebäude ein offener Graben ausgebildet. Das hier angestaute Niederschlagswasser wird gedrosselt in das Kanalnetz eingeleitet.
A Baubeschreibung
B Allgemeine Hinweise Baustrom / Bauwasser / WC-Waschanlagen Bauwasser, Baustrom und WC-Waschanlagen werden vom AN für Baumeisterarbeiten für alle auf der Baustelle tätigen Personen zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten werden vom Auftraggeber übernommen. Eine elektrische  Beheizung von Aufenthaltsräumen etc. aller Auftragnehmer ist hiervon ausgenommen. Hierfür sind von allen Auftragnehmern Zwischenzähler einzubauen und die Zählerstände bei Nutzungsbeginn und ende der Bauleitung schriftlich zu übersenden. Bauleitung: Jeder Unternehmer hat dem Auftraggeber gegenüber vor Beginn der Arbeiten den ständigen Vertreter sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen. Tages- bzw. Wochenbericht Es ist von jedem AN ein wöchentlicher bzw. täglicher Bautagebericht zu schreiben und der Bauleitung des AG vorzulegen. Lager- und Aufenthaltsplätze Das Aufstellen von Mannschaftsunterkünften, Schlaf- und Wohnkabinen für auswärtige Beschäftigte ist auf dem Baugrundstück ausdrücklich untersagt. Grundsätzlich werden für Lager- bzw. Aufenthaltsmöglichkeiten keine Räumlichkeiten vom AG zur Verfügung gestellt. Die im Rahmen der Baustelleinrichtung bereitzustellenden Lager- bzw. Aufenthaltscontainer für Werkzeug, Material und Personal des AN sind in Abstimmung mit dem AG zu platzieren und einzurichten. Arbeits- und Schutzgerüst Ein Arbeits- und Schutzgerüst (mit Ausnahme Gerüste als Nebenleistung gem. VOB) wird bauseits gestellt. Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit Für alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen trägt allein der AN die Verantwortung, auch im Falle der Verletzung, Schädigung, oder Tötung eigener oder dritter Personen sowie der Beschädigung fremden Eigentums. Die Baustelle ist mindestens einmal wöchentlich aufzuräumen und in besenreinen Zustand zu bringen und der Müll zu entsorgen! Jeder AN ist für die Einhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit und pfleglichen Behandlung auch der Vorleistung anderer AN auf der Baustelle verantwortlich. Die geordnete tägliche Entfernung des bei der Durchführung der eigenen Bauleistung entstehenden Bauschutts und Abfalls ist vorgeschrieben und wird nicht gesondert vergütet. Materialien/ Transportwege Grundsätzlich dürfen nur Materialien und Bauteile verwendet werden, die den europäischen und deutschen Qualitätsnormen bzw. standards entsprechen und die erforderlichen Gütezeichen und Zulassungen besitzen. Der Auftraggeber hat das Recht, die entsprechenden Nachweise kostenlos zu verlangen. Bezüglich der Lagerung von Baumaterialien, Baucontainern etc. wird darauf hingewiesen, dass die Anfahrbarkeit des Grundstücks, insbesondere der Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleistet sein muss. Weitervergabe an Nachunternehmer Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Arbeits-/ Ruhezeiten Kernarbeitszeiten sind werktäglich von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Während dieser Zeiten werden keine sonstigen Zuschläge vergütet. Bauwache Vom AG wird keine Bauwache gestellt. Bautagebuch Vom Auftragnehmer ist ein täglicher Bautagesbericht zu schreiben und der Bauleitung wöchentlich vorzulegen. Baubesprechung An der wöchentlich stattfindenen Baubesprechung hat ein Vertreter der Baufirma (Bauleiter od. Polier) teilzunehmen! Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Alle diese Bestimmungen werden Bestandteil des Vertrages.
B Allgemeine Hinweise
C Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass 1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik  vermeidbar sind, und 2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken. soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu erwarten sind (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm  Geräuschimmissionen  vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160). Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für a)  Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind,  70 dB (A) b)  Gebiete in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind tagsüber      65 dB (A) nachts       50 dB (A) c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegen Wohnungen untergebracht sind tagsüber      60 dB (A) nachts       45 dB (A) d) Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind   tagsüber      55 dB (A) nachts       40 dB (A) e) Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind tagsüber      50 dB (A) nachts       35 dB (A) f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber      45 dB (A) nachts       35 dB (A) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung). Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stilllegung der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden und in besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körperverletzung erfolgen. Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen. Für eine Reihe von Baumaschinen hat die Europäische Gemeinschaft Schallleistungspegel festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Baumaschinen tragen eine Kennzeichnung mit Angabe ihres Schallleistungspegels. Beim Kauf von Baumaschinen und der Vergabe von Bauarbeiten sollten vorzugsweise Baumaschinen mit möglichst niedrigen Schallleistungspegeln gewählt und diese Baumaschinen insbesondere auf Baustellen in Kurgebieten, reinen Wohngebieten, in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten und  soweit es sich um unaufschiebbare oder im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten - während der Nacht eingesetzt werden. Außer in reinen Industrie- und Gewerbegebieten sind sonst geräuschvolle Bauarbeiten zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens nicht zulässig.
C Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm
D  Anforderungen an Baumaterialien und Hilfsstoffe zum vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutz: 1. Ziele Hohe Qualität der Innenraumluft im fertig gestellten Gebäude ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme durch Minimierung des Einsatzes von Baustoffen, aus denen flüchtige organische Kohlenwasserstoffe emittieren können (TVOC < 1000µg/m³). Schaffen und Erhalten von möglichst schadstoffarmen Innenräumen über die gesamte Lebensdauer des Gebäudes durch Minimierung von Baustoffen und Hilfsmitteln, die langfristig zu einer Schadstoffbelastung durch kontaminierte Stäube führen können (Vermeidung mittel- und schwerflüchtiger Schadstoffe, vor allem Vermeidung persistenter organischer Stoffe) Minimierung der Umweltbelastung durch Vermeidung von wassergefährdenden (WGK > 2) oder umweltbelastenden (N) Substanzen in Bau- und Hilfsstoffen Um diese Ziele zu erreichen ergeben sich folgende zusätzliche Anforderungen an Baumaterialien, die bei der Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen sind: 2. Einsatz von möglichst emissionsfreien Baumaterialien und Hilfsstoffen Um langfristig einer möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit von Gebäudenutzern durch Innenraum- schadstoffe vorzubeugen, sind möglichst emissionsfreie, mindestens aber emissionsarme Bau- und Hilfsstoffe einzusetzen. Bau- und Hilfsstoffe, die Komponenten enthalten, die entsprechend der CMR-Liste (CMR = cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch; jeweils aktuelle Liste der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)) in die Klasse 1 oder 2 eingestuft werden, dürfen aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge nicht eingesetzt werden. Desweiteren sollen keine Baumaterialien oder Hilfsstoffe zur Anwendung kommen, die entsprechend der Gefahrstoffverordnung als gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft und deklariert werden (Sicherheitsdatenblatt). Nach Möglichkeit sollten auch Einzelkomponenten von Baumaterialien und Hilfsstoffen mit Einstufungen Xn (gesundheitsschädlich) und/oder T (giftig) vermieden werden. Damit wird gewährleistet, dass gesundheitsschädliche gas- oder partikelförmige Emissionen aus Baustoffen während der gesamten Nutzungsdauer vermieden bzw. minimiert werden. 3. Verwendung von Bau- und Hilfsstoffen mit geringer Schadstoffabgabe bei Herstellung, Verarbeitung, Gebrauch und Entsorgung, die zudem keine giftigen (T), wassergefährdenden (WGK > 2) oder umweltbelastenden (N) Substanzen enthalten Entsprechend der Chemikalienverbotsverordnung müssen Materialien frei sein von: -  Asbest -  polychlorierten Biphenylen (PCB) -  Pentachlorphenol (PCP), Lindan -  Tetrabrombisphenol A als Flammschutzmittel entsprechend der RohS Darüber hinaus sollen alle eingesetzten Materialien frei sein von giftigen (T) als auch umwelt- (N) und/oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuften Chemikalien. Dies sind z.B.: -  Polybromierte Diphenylether (Flammschutzmittel) -  chlororganische Biozide (auch keine Chlorparaffine) -  Schwermetalle 4. Weitere Produktauszeichnungen und Vorgaben Um ein sortenreines Recycling sicherzustellen, sollen ausschließlich PP, PE und PES als Kunststoffe eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Haustechnik: Elektrokabel (auch Datenkabel) und Elektroinstallationsmaterialien sollen PVC-frei sein Grundierungen, Primer, Spachtelmassen, Klebstoffe, Fixierungen und Verlegeunterlagen sollen möglichst als sehr emissionsarm (Emicode EC1) ausgezeichnet sein. Holzwerkstoffe müssen als formaldehydarm gekennzeichnet sein. Der Holzschutz erfolgt konstruktiv bzw. über Trocknung der eingesetzten Hölzer, so dass ein chemischer Holzschutz vermieden werden kann. Holz soll ein FSC- oder PEFC-Siegel aufweisen. Metalloberflächen sollen im Werk beschichtet bzw. durch Anstrich geschützt werden. Spritzaufträge auf der Baustelle sind zu vermeiden. Grundbeschichtungen auf der Basis von Zinkphosphat mit 2-Komponenten-Epoxid-Bindemittel werden bevorzugt. Auf Produkte aus Weich-PVC soll wegen dem Gehalt an Phthalaten möglichst verzichtet werden. 5. Produkte mit Umweltlabeln Weist das angebotene Produkt ein Label, also eine Umwelt-Kennzeichnung nach "DIN EN ISO 14020 Typ I" auf, kann ungeprüft die Einhaltung der oben genannten Anforderungen angenommen werden. (Blauer Engel, Umweltblume, FSC, PEFC, natureplus). Beispielhaft genannt werden: -  RAL UZ 64 Schalöle -  RAL UZ 115 Bitumenanstriche -  RAL ZU 123 Fugendichtmassen -  RAL UZ 76 Holzwerkstoffe (keine APEO = Alkylphenolethoxylate) -  RAL-UZ 38 Produkte aus Holz oder Holzwerkstoffen (z.B. Möbel, Innentüren, Paneele, Laminatböden,Fertigparkett, Linoleum auf Basis Holzmehl) -  RAL UZ 12a Lasuren und Lacke -  RAL UZ 102 Wandfarben -  RAL UZ 120 Bodenbeläge elastisch -  RAL UZ 113 Bodenbelagsklebstoffe 6. Nachweis der Einhaltung der zusätzlich bauökologischen Anforderungen durch den Auftragnehmer Der AN hat anhand von Produktinformationen, Sicherheitsdatenblättern oder Prüfzeugnissen nachzuweisen, dass oben genannte Anforderungen erfüllt sind. Er hat vor der Materialbestellung eine detaillierte Darstellung der von ihm vorgesehenen Produkte vorzulegen (Deklarationsliste). Geschieht dies nicht, und/oder wird im Rahmen von Kontroll-Messungen festgestellt, dass die eingebauten oder zum Einbau beabsichtigten Baustoffe die genannten Forderungen nicht erfüllen, so wird der Ersatz der Baustoffe ohne Anspruch auf Preisänderung verlangt. Der AN haftet hier für alle daraus resultierenden Folgekosten. Zum Schutz Dritter und der Umwelt hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen oder Stäube auf ein unvermeidliches Maß einzuschränken. 7. Grundlagen für die bauökologische Anforderungen an Gebäude -  Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe, Teil 1: Bewertung von Umweltrisiken und Teil 5: Weichmacher, Flammschutzmittel; Februar 2003; Fraunhofer Institut Systemtechnik Innovationsforschung (www.isi.fhg.de) -  Europäische Bauproduktenverordnung (April 2011) -  AgBB - Bewertungsschema für SVOC und VOC aus Bauprodukten (2010) -  Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Bundesamt für Bauwesen und Bauordnung, Februar 2011 -  Vergabegrundlagen für Label wie "Blauer Engel", "natureplus" oder "Euroblume" -  Umweltdeklarationen für Bauprodukte des Institutes Bauen und Umwelt (IBU) vormals AUB -  Ökodesign-Richtlinie - Produktbezogener Umweltschutz, 2005/32/EG -  DIBt - Zulassungsgrundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen 4/2004 S.119-141, -  Umweltverträgliches Bauen und gesundes Wohnen, oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, November 2008 -  Umweltgerecht Sanieren und Bauen, Fachtagung des LfU  am 27.10.2009 -  Umweltschutz in Behörden - Ratgeber zur Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten in Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, Bayerisches Staatsministerium       für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 2005 -  VDI 6033 / Blatt 1: Anforderungen an die Prüfung,       Bewertung und Zertifizierung von technischen Produkten und Komponeneten zur Vermeidung allergener Belastungen,Oktober 2007 -  Decopaint-Richtlinie (ChemVOCFarbV), 2005 -  Richtlinie 2002/95/EG - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RohS) Entsprechende Nachweise zu den angebotenen Produkten sind nach Aufforderung innerhalb von 6 Werktagen nachzureichen.
D  Anforderungen an Baumaterialien und Hilfsstoffe zum
E Besondere Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechenden funktionsfähige Leistung geschuldet wird. 2. Benutzung von Zufahrtswegen Für die Benutzung von Zufahrtswegen gelten folgende Einschränkungen: Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt hauptsächlich über die Tiefgaragenzufahrt am Dreifaltigkeitsplatz. Eine weitere Zufahrt zum Innenhof ist von der Altstadtseite gegeben und im Gehsteigbereich entsprechend abzusperren. Hier ist durch das Bestandsgebäude die Durchfahrtsbreite und höhe begrenzt auf 3,0 x ca. 4,0 m. 3. Parken Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist ein Parken von Personalfahrzeugen etc. vor Ort nicht möglich, bzw. im Bereich der BE-Fläche nur sehr eingeschränkt möglich! Der AN hat sich ggf. eingenverantwortlich um Parkausweise für die Nutzung von öffentliche Parkplätze o.ä. zu kümmern. 4. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Dabei werden vom Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. 5. Abschließen der  Baustelle Die Baustelle / Bauzaun ist täglich zu verschließen! 6. Nachunternehmer Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. 7. Ausführungsfristen Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Beginn    voraussichtlich KW 15/2026 Fertigstellung    Ende KW 17/2026 Abstemmen ROB-Pfähle im Bereich Berme ca. KW 34/2026 8. Vertragsstrafe Für jeden Arbeitstag der schuldhaften Überschreitung der vertraglich vereinbarten Einzel- und Gesamtfristen durch den AN wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05% vereinbart. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Vertragssumme mit MwSt. der innerhalb der versäumten Vertragsfrist zu erbringenden Leistungen. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf max. 5% der Vertragssumme mit MwSt. 8. Abrechnung Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen und Abrechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 1-fach beim Auftraggeber und parallel 1-fach beim Bauleitungs-/Planungsbüro einzureichen. 9. Stundenlohnarbeiten - Arbeiten gegen Nachweis Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. 10. Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer erhält die Ausführungsunterlagen (Pläne etc.) vom Auftraggeber ausschließlich in digitaler Form (Dateiformat pdf). Alle notwendigen Ausführungsunterlagen sind rechtzeitig vom AN vor Ausführung anzufordern, damit eine termingerechte Ausführung gewährleistet werden kann! 11. Umlagen Als pauschale Vergütung werden bei der Schlussrechnung · für Baustrom und Bauwasser 0,30% · für Nutzung der Sanitäreinrichtungen 0,00% · für Bauwesensversicherung 0,10 % von der Netto-Abrechnungssumme des AN einbehalten!
E Besondere Vertragsbedingungen
F Plananlagen Plananlagen sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses 2104-A-179-550-Lageplan 1_1000_251216  Lageplan M 1:1000 2104-A-179-551-Baustelleneinrichtungsplan_251216 BE-Plan M 1:500 2104-A-179-500.0-GR-BP-VA_251216  Grundriss Bodenplatte 2104-A-179-501.0-GR-UG Übersicht VA_260119  Grundriss Untergeschoss Übersicht 2104-A-179-502.0-GR-EG Übersicht VA_260119  Grundriss Untergeschoss Übersicht 2104-BZP-LV ROB_260121   Bauzeitenplan 20130522-GLM-Bodengutachten Positionspläne Statik BBI: P_1_v_04 Gründung  18.12.2025  Positionsplan Gründung Index 04
F Plananlagen
01 Rüttelortbeton-Säulen (ROB)
01
Rüttelortbeton-Säulen (ROB)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Spezialtiefbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18301: Bohrarbeiten, DIN 18302: Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen, DIN 18303: Verbauarbeiten, DIN 18304: Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., InformationsZentrum Beton GmbH, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2 Vorbereitung und Planung Der AN erstellt unabhängig von etwaigen Vorgaben des AG eine eigenständige Werkstatt- und Montageplanung auf Grundlage der von ihm erstellten Statik. Der AN schuldet eine Prüfung dieser Planung und Statik durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfingenieur samt entsprechender terminlicher Koordination rechtzeitig vor Ausführungsbeginn. Verbau- und Sicherungsmaßnahmen, die einen Eingriff in den Grundwasserhaushalt darstellen, sind vom AN gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu berechnen, zu planen und rechtzeitig zu beantragen. Hierfür anfallende Genehmigungsgebühren gehen zulasten des AG, soweit nicht in an anderer Stelle abweichend beschrieben. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten besorgt der AN sich unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und ggf. der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN mit den Planunterlagen auf Übereinstimmung zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren. Der AN hat einen speziellen Unbedenklichkeitsnachweis für alle verwendeten Stoffe und Zusätze zu führen, die in das Grundwasser gelangen können. Darüber hinaus holt der AN eigenverantwortlich alle zur Verwendbarkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sind angrenzende Bauteile oder Gebäude vom AN eigenverantwortlich mit geeigneten Maßnahmen gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. 3.3 Bohrarbeiten 3.3.1 Konstruktion Der Nachweis der inneren Tragfähigkeit von Pfählen gehört zum Leistungsumfang des AN einschließlich der zugehörigen statischen Prüfung und der hierfür anfallenden Gebühren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01.__. 6 Arbeitsplanum für Bohrgerät befahrbar herstellen Erstellen eines befahrbaren Arbeitsplanums für das Bohrgerät aus einer verdichteten Schotter Einbaustärke mind. 30cm
01.__. 6
Arbeitsplanum für Bohrgerät befahrbar herstellen
E
1.000,00
01.__. 11 ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 0,5m Pfahlköpfe ROB-Säulen der Pos. 01.7 nachträglich auf genaue Höhe der Fundament-UK abbaggern Abbruchhöhe max. 0,5m Abbruchgut in Eigentum des AN übernehmen und einer Entsorgung nach Wahl des AN zuführen.
01.__. 11
ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 0,5m
185,00
Stk
01.__. 12 ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 1m Abbruchhöhe bis ca. 1m im Bereich Aufzugsunterfahrt Abbruchgut in Eigentum des AN übernehmen und einer Entsorgung nach Wahl des AN zuführen.
01.__. 12
ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 1m
W
100,00
Stk
01.__. 13 ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 4m Abbruchhöhe bis ca. 4m im Bereich des nachträglichen Ausbaus der Stütz-Berme von Niveau EG bis UK Bodenplatte im Zuge dieser Aushubarbeiten (voraussichtlich KW 34/2026), d.h. die zeitversetzte Ausführung ist mit einzukalkulieren! Abbruchgut in Eigentum des AN übernehmen und einer Entsorgung nach Wahl des AN zuführen. Abrechnung nach lfm
01.__. 13
ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 4m
W
160,00
m