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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektidee
Die geplante kleine Schulmensa dient als zentraler Treffpunkt für
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und unterstützt die ganztägige
Nutzung des Schulstandortes. Ziel ist es, einen funktionalen,
freundlichen und nachhaltigen Ort für die tägliche Essensversorgung zu
schaffen, der zugleich Aufenthaltsqualität und Gemeinschaft fördert.
Architektur und Gestaltung
Der eingeschossige Neubau zeichnet sich durch eine klare, moderne
Architektursprache aus. Großzügige Glasfassaden öffnen den Innenraum zum
Außenbereich und sorgen für viel Tageslicht sowie eine helle, einladende
Atmosphäre. Das auskragende Dach bietet Witterungsschutz und betont die
horizontale Gliederung des Baukörpers. Die Kombination aus transparenten
Fassadenflächen, warmen Materialtönen und einer ruhigen Formsprache fügt
sich harmonisch in die bestehende Schulanlage ein.
Raumkonzept und Nutzung
Die Mensa ist für eine überschaubare Anzahl von Nutzern konzipiert und
ermöglicht eine flexible Nutzung. Der Speiseraum bietet ausreichend
Platz für gemeinsames Essen sowie für informelle Aufenthalte außerhalb
der Essenszeiten. Durch die offene Gestaltung sind gute Übersicht, kurze
Wege und eine angenehme Akustik gewährleistet. Die Ausgabeküche ist
funktional angebunden und unterstützt einen effizienten Ablauf während
der Essenszeiten.
Außenraum und Einbindung
Der Baukörper ist in eine begrünte Außenanlage eingebettet.
Pflanzflächen und niedrige Sträucher strukturieren den Übergang zwischen
Gebäude und Freiflächen und schaffen eine freundliche Umgebung. Die
direkte visuelle Verbindung zwischen Innen- und Außenraum stärkt den
Bezug zur Natur und trägt zu einem positiven Raumgefühl bei.
1. ALLGEMEINES
1.1 Abkürzungen
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
1.2 Grundlagen
Diese AVL gelten als besondere Vertragsbedingung, ergänzend zu den AGB
des Auftraggebers und der VOB.
Sollten einzelne Bestimmungen der Leistungsbeschreibung unwirksam
werden, bleiben die übrigen verbindlich.
2. KALKULATIONSHINWEISE
2.1 Allgemeines
Die Druckkosten sowie sonstige Kosten der Erstellung des Angebotes sind
Sache des Bieters und werden nicht vergütet.
Das Angebot ist vorrangig im Datenaustausch-Format GAEB 2000 p.84 oder
GAEB 90 d.84 bei dem AG einzureichen. Alternativ dazu ist das Angebot im
PDF-Format oder in Papierform einzureichen.
Zur Wahrung einer einheitlichen Verdingungsunterlage darf der Text des
Leistungsverzeichnisses nicht verändert werden. Bei willkürlichen
Änderungen der Texte des Leistungsverzeichnisses behält sich die
ausschreibende Stelle ausdrücklich vor, derartige Angebote auszusondern
und vom Zuschlag auszuschließen. Die Bieter können aber nach anderen
Ausführungsarten oder Stoffen suchen, wobei die Gestaltungsabsicht sowie
die technische Qualität der vorliegenden Planung nicht verändert werden
darf. Dies ist in einer als Nebenangebot gekennzeichneten, gesonderten
Anlage zu tun.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des
Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der
Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h., es
besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und
Teilleistungen.
Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Massen basieren auf einer
groben Schätzung. Abweichungen von den genannten Massen sind zu
erwarten und berechtigen nicht zu Preisänderungen, auch für den Fall,
dass einzelne Positionen gänzlich entfallen. Sämtliche Preise gelten
Abschnitts- und bauteilübergreifend.
Der AG hat einen internetbasierten Projektraum eingerichtet. Dieser
dient der Dokumentation und dem Austausch von Dokumenten und
Planunterlagen.
Der AG stellt dem AN die notwendigen Zugänge zum Projektraum zur
Verfügung. Alle zur Ausführung durch den AG erstellten Planunterlagen
sind bzw. werden im Projektraum abgelegt und sind dort
eigenverantwortlich durch den AN zu entnehmen. Die Vervielfältigung in
Papierform und die Kostenübernahme dafür liegen im Verantwortungsbereich
des AN.
Der Auftragnehmer muss die ihm übergebenen Ausführungsunterlagen
unverzüglich nach Einstellung in den Projektraum auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüfen. Die Planungsunterlagen stellen die
formal-gestalterischen Anforderungen an die Konstruktion und die
technischen Anlagen dar. Auch wenn die Unterlagen vom Auftraggeber
gestellt werden, trägt der AN die Verantwortung für die fachgerechte
Ausführung.
Sämtliche vom AN erstellen Unterlagen, Montagepläne usw., sind vom AN in
den Projektraum einzustellen. Nach Freigabe stellt der AN den
aktuellsten Stand ggfs. korrigiert dem AG nochmals zu Verfügung.
Zur Qualitätssicherung der Gesamtbaumaßnahme und zu deren Dokumentation
hat der AG ein online basiertes Tool, Docma MM, zur Mängelbeseitigung
und Dokumentation eingerichtet.
Der AN wird für die Ihm angekündigten Mängel die Dokumentation über das
eingerichtete Tool eigenständig vornehmen.
2.2 Vollständigkeit der angebotenen Leistung
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der
verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und
Eindeutigkeit überprüfen. Falls erforderlich, muss er auf einem Beiblatt
seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen.
2.3 Medienversorgung auf der Baustelle
Der AG stellt die Abwasser-, Wasser- und Stromversorgung ab einem
zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen
WC-Einrichtungen, Beleuchtungen der Verkehrswege.
2.4 Angebotsinhalte
Grundsätzlich müssen die angebotenen Preise der einzelnen Positionen und
Titel, die fertige Vertragsleistung einschließlich aller erforderlichen
Vor-, Neben- und Nachleistungen beinhalten.
Die Lieferung der benötigten Stoffe sowie Materialien, Antransport- und
Abtransport sowie horizontalen und vertikalen Transporte auf der
Baustelle bis zu Verwendungsstelle ist ebenfalls einzukalkulieren.
Weiterhin sind die erforderlichen Hebezeuge, Gerüste und Werkzeugkosten
einzukalkulieren.
Auch wenn Leistungen nicht ausdrücklich oder besonders im Einzelnen
nicht erwähnt werden, jedoch zur sach- und fachgerechten Herstellung der
vollständigen Leistung erforderlich sind, um die in den AVL, TVL, bzw.
allg. Baubeschreibung angeführten Angaben und Anforderungen zu erfüllen,
sind diese im Angebot einzukalkulieren..
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen
einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben und
für die Leistungserbringung des AN erforderlich sind:
- Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen,
Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise
und Abnahmen die vom AN eigenverantwortlich veranlasst werden müssen,
sowie deren Durchführung.
- Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu
gehört auch die umgehende
Beseitigung von Verunreinigungen.
- Bauleitung: Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden
Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs
oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei
Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt
und als LBO-Fachbauleiter bestellt wird.
- Bauschuttentsorgung: Die vollständige Entsorgung des enstehenden
Bauschutts samt aller dafür
erforderlichen Aufwendungen, Geräte, Werkzeuge- und
Entsorgungsgebühren inkl. freie Rücksendung
notwendiger Verpackung usw.,
- Umlagerung: Die Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten bei Erfordernis
sind zu berücksichtigen.
Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere
auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten oder anderen sich ergebenden Notwendigkeiten, kann vom AN
aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung
abgeleitet werden. Die Abrechnung der zeitlich versetzten Leistungen
erfolgt gemäß der LV-Position ohne Zuschlag.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise über die angegebene
Vertragslaufzeit.
2.5 Fabrikate
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate
als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und
qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein
gleichwertiges Fabrikat anzubieten sind vom Bieter die angebotene
Fabrikate auszufüllen bzw. zu ergänzen. Der Nachweis der
Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate obliegt dem AN.
Alternativen können nur anerkannt werden, sofern diese formal und
fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind
und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen. Gelingt der
Gleichwertigkeitsnachweis dem AN nicht, gelten die vom Bieter
eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten
Fabrikate und Typen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der
Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw.
hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf.
Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei
Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen oder den Angebotsunterlagen als
gesondertes Schriftstück beizufügen.
3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE
3.1 Abrechnungshinweise
Eine Abrechnung kann ausschließlich auf der Grundlage der vom AN
gefertigten und von der Bauleitung abgezeichneten Aufmaße erfolgen.
Diese sind stets so rechtzeitig dem AG zur Genehmigung vorzulegen, dass
die vorgesehene Abrechnung ungehindert erfolgen kann. Abrechnungen ohne
nachvollziehbare und unterschriebene Aufmaße werden zurückgewiesen.
3.2 Tagelohnarbeiten
An dieser Stelle wird auf die VOB §15 Nr. 3 verwiesen. Die Taglohnzettel
sind unmittelbar spätestens am darauffolgenden Tag bei der Bauleitung
einzureichen. Bei verspätet eingereichten Taglohnzettel findet die VOB
§15 Nr. 5 Anwendung.
Die Taglohnzettel müssen detaillierten Angaben über die Leistungen und
die Lage im Gebäude enthalten. Sie müssen vollständig und prüfbar sein,
wobei alle Lohn- und Materialanteile erkennbar ausgewiesen sein müssen.
Sollte die Prüfbarkeit nicht gegeben sein, behält sich der AG das Recht
vor, die Taglohnzettel zurückzuweisen.
Bei Vergütung von Leistungen, die von der Bauleitung des AG auf Nachweis
in Auftrag gegeben werden, werden Aufwendungen gem. § 15 Nr.1, Abs. 2
VOB/B nicht gesondert vergütet. Es wird die tatsächliche Arbeitszeit auf
der Baustelle ohne An- und Abfahrten vergütet.
Die ausgewiesenen Stundensätze gelten grundsätzlich für alle Gewerke
dieses Leistungsverzeichnisses. Bei der Abrechnung gelten die
vereinbarten Auftragskonditionen.
3.3 Umlagen
Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen:
Nebenkostenumlage, gesamt: 1,8 % (für Strom 0,6% / Wasser 0,6% /
Sanitäreinrichtungen 0,6%)
Bauleistungsversicherung: 0,5 %
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der
Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht.
Für die Ausführung gelten die VOB Teil C, sowie alle einschlägigen
DIN-Vorschriften
Baugrundverhältnisse
Sollten Zweifel an der Beschaffenheit des Baugrundes oder an den Angaben
der beiliegenden Gutachten bestehen, so sind diese im Anschreiben zum
Angebot darzulegen. Spätere Einwände, die zu Terminverlängerungen oder
zu Mehrforderungen führen, sind ausgeschlossen.
Vor Beginn seiner Arbeiten hat sich der AN bei den zuständigen Stellen
über im Grundstück vorhandene Leitungen (Kanalisation, Gas, Wasser,
elektr. Kabel, Telekom etc.) genau zu informieren und die für die
Durchführung aller Arbeiten erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu
treffen.
Ausführung
Die Aushubarbeiten sind einschließlich der vorgeschriebenen Gefälle,
Böschungen und Rampen auszuführen. Falls im Bodengutachten nicht anders
beschrieben, sind die Baugrubenwände in aufgefüllten Flächen mit ca.
45°, sonst mit 60° zu böschen.
Als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage für Kanalgräben oder
Rohrleitungs- gräben gilt DIN 4124. Eine erforderliche Straßenreinigung
ist in den Positionen des LV's einzukalkulieren.
Die Baugrube ist unter Berücksichtigung der Vorgaben und Empfehlungen im
Baugrundgutachten zu schützen. Bei Arbeitsraumauffüllung ist das
Material in Lagen von 30 cm einzubringen und gut zu verdichten. Beim
Verdichten ist darauf
zu achten, dass Außenisolierungen trocken sind und nicht beschädigt
werden. Bauschutt und Mutterboden dürfen nicht verwendet werden, ebenso
kein felshaltiger oder gefrorener Boden. In die Arbeitsräume gefallener
Bauschutt und Baumüll ist vor dem Auffüllen zu entfernen. Für
Filterschichten darf nur geeignetes Material entsprechend dem
geologischen Gutachten eingebaut werden.
Verdichtungsgrad
Ist der erforderliche Verdichtungsgrad durch Verdichten nicht zu
erreichen, so sind geeignete Maßnahmen, z.B. durch Bodenverbesserung
oder Bodenaustausch, vorzunehmen.
Die Erdarbeiten sind in fertiger Arbeit mit entsprechendem Gerät,
gegebenenfalls auch in Handausschachtung und wo erforderlich mit Verbau
bzw. Unterfangungen, einschl. aller notwendigen Transporte, mit
teilweiser Zwischenlagerung für An- und Auffüllungen auszuführen. Die
Bodenbeschaffenheit ist dem beiliegenden Baugrundgutachten zu entnehmen.
Die genaue Aushubsohle ist aus den Plänen unter Berücksichtigung der
Befahrbarkeit der Aushubsohle, dem Aufbau unter der Bodenplatte, der
Sicherung der Aushubsohle und der Baugrubenwände gegen Aufweichen zu
entnehmen.
Beton- und Stahlbetonarbeiten
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlagen
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18331 -
Betonarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 1025 Warmgewalzte I-Träger
DIN 1045-100 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil
100: Ziegeldecken
DIN 1101 und 1102 Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-
Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich
bestehender Gebäude
DIN 4235 Verdichten von Beton durch Rütteln
DIN 7865 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton
DIN V 18197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern
DIN 18217 Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18218 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit
Fugendichtstoffen
DIN 18541 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur
Abdichtung von Fugen in Ortbeton
DIN 18551 Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und
Konformität
DIN V 18800-5 Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und
Beton - Bemessung und Konstruktion
DIN V 20000-103 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil
103:Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620
DIN V 20000-104 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 104:
Leichte Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1
DIN EN 197-1 Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und
Konformitätskriterien von Normalzement
DIN EN 450 Flugasche für Beton Normen der Reihe
DIN EN 13162 ff Wärmedämmstoffe für Gebäude
Zu beachtende Technische Regeln:
Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton, insbesondere:
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie für Beton mit verlängerter
Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende
Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von
Trockenbeton und Trockenmörtel
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie Selbstverdichtender Beton
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton
(WU-Richtlinie)
Ergänzend für Arbeiten im Baubestand:
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie Herstellung und Verwendung von
zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel
DAfStb-Richtlinie -Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
Informationen des Bundesverbands Porenbeton,insbesondere:
Porenbetonbericht 6 - Bewehrte Wandplatten - Fugenausbildung
Porenbetonbericht 8 -Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für
Porenbetonbauteile
Porenbetonbericht 18 -Befestigungsmittel
Porenbetonbericht 23 -Erläuterungen zu DIN 4223
Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein
e.V.insbesondere:
DBV-Merkblatt -Sichtbeton
DBV-Merkblatt -Abstandhalter
Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V.,
insbesondere:
Merkblatt B 2 -Gesteinskörnungen für Normalbeton
Merkblatt B 3 -Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe
Merkblatt B05N -Überwachung von Beton auf Baustellen
Merkblatt B 6 -Transportbeton
Merkblatt B7 -Bereiten und Verarbeiten von Beton
Merkblatt B8 -Nachbehandeln von Beton
Merkblatt B9 -Expositionsklassen von Beton und besondere
Betoneigenschaften
Merkblatt B18 -Risse im Beton
Merkblatt B24 -Betonstahl und Verlegen der Bewehrung
Merkblatt B 22 -Arbeitsfugen
Merkblatt B 26 -Füllen von Rissen
Merkblatt B 29 -Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und
Prüfungen
Merkblatt H 9 -Schalung für Beton
Merkblatt H10 -Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.
B. Nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Zement
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-
Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Es sind nur chromatarme
Zemente zu verwenden.
Zuschläge
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit
Stützen) sowie für die darunter zu Betonierenden Bauteile ist das
Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten
der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage
von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. Dgl. zu
informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu
beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich
zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu
beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung
der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des
Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind
durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine
Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Es obliegt
grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der
einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich
technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte,
Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Die angegebenen Expositionsklassen sind Anhaltspunkte ohne Anspruch auf
Vollständigkeit. Die Expositionsklassen sind vom AN gemäß DIN 1045-1 zu
bestimmen und einzukalkulieren.
3.2 Betonarbeiten
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freiem
Fall ist unzulässig.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden.
Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von
Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die
Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken,
dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen,
sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für
Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll
entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder
ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz vor Witterungseinflüssen zu treffen. Die Schutzmaßnahmen sind in
der Leistung enthalten. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche
Kontrolle der Baustelle, Insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden
hergestellt werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten
zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch
unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen.
3.3 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der
Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen,
z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die
sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen,
ist zu gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu
schließen und zu vermörteln (diese Leistung gilt als Nebenleistung).
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen
von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch
geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung
eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen
von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung
auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der
Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteilen sind abzustützen, wenn die darunter liegenden
Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht
haben.
Bei sichtbar bleibenden Betonbauteilen sind die Ecken und Kanten mit
Dreikantleisten zu brechen.
3.4 Sichtbeton
Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen,
ist zu beachten.
Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der
Sichtbetonklasse SB 3 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im Sichtbeton ist ohne
vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
3.5 Wasserundurchlässiger Beton
Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke, ist zu
beachten.
3.6 Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter entsprechen.
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete
Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den
Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu
entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen
Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die
Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass
auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die
Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von
Kreuzungspunkten, z.B. An Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und
Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder
Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der
Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen
festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene
Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die
Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem
Auftraggeber zu übergeben.
3.7 Stahlbetonfertigteile
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung
herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die
Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein
und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und
Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss planeben und ohne
Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze
sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind
der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der
Bauleitung abzusprechen.
Sämtliche vorhandene Ankerlöcher in den Stahlbetonfertigteilen sind zu
verschließen.
3.8 Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden
Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung Der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus
gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen
Bestandteilen zu befreien. Die unter der Gründung verlegte
Frischbetonverbundfolie ist vor der Betonage grob zu reinigen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden.
Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer
flexiblen Umhüllung zu versehen.
Fundamentübergänge, z.B. Vom unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil
eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über
höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten.
Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne
nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel
zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
3.10 Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die
Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer
überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Wenn sie bei
Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der
Bauleitung anzuordnen.
Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22
"Arbeitsfugen" zu beachten.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen
(abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete
Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere
Ausschalfristen) entgegenzuwirken.
3.11 Transportbeton
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist
untersagt!
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an
mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen.
Grundwasser-Messstände befinden sich umliegend auf dem Baufeld.
4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung:
-Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des
Auftrag nehmers ergeben.
-Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die Werkseitig
einge brachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit
Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen
montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der
Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit
Ausnahme von Bewegungsfugen.
-Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach
Aufforderung durch die Bauleitung.
-Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
-Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen
Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine
Behinderungen entstehen.
-Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler
Witterung).
-Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen.
-Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von
Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes
ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei
der Ausbildung von Gerbergelenken.
-Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt
ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung"
ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der
Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen.
-Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile
-Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die
nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel.
-Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem
Ausschalen; die Schienen sind zu säubern.
-Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder
Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken.
-Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln
und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
-Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag-
(Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen.Ergänzend zu
Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung:
-Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
-Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden.
-Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung,
Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste,
Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der
Transportöffnungen.
5 Abrechnungshinweise
Für die Abrechnung werden nur die technisch erforderlichen und
technologisch möglichen Maße anerkannt. Mehrleistungen einschließlich
der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden
Verursachers.
Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet,
weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder
Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß
Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung
maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden nicht gesondert
abgerechnet.
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form
ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen
durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei
geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke,
sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die
Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der
Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem
Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet.
6 Besondere Angaben zur Bauausführung
6.1 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung
seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Mauerwerksarbeiten
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18330 -
Mauerarbeiten.
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder
unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten -
und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 1045 -Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN EN 1996-1-1 -Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion:Von
Mauerwerksbauten - Teil 1-1: AllgemeineRegeln für bewehrtes und
unbewehrtes Mauerwerk
DIN 4102 -Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 -Schallschutz im Hochbau
DIN 4242 -Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
DIN 4795 -Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine
DIN 18515 -Außenwandbekleidungen
DIN EN 771-T 6 und T 7 -Festlegungen für Mauersteine
DIN EN 1051-1 -Glas im Bauwesen - Glassteine undBetongläser Teil 1:
Begriffe und Beschreibungen
DIN EN 13384 -Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren
Zu beachtende Technische Regeln:
Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe -
Baustoffe - Bauteile
Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV):
DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk
Bundesverband Porenbeton:
PORENBETON BERICHT 9 -Ausmauerung von Holzfachwerk
PORENBETON BERICHT 14 -Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur
Bemessung nach DIN 1053-1
Verein Deutscher Zementwerke e.V.:
ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton)
Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. Und Güteschutz
Ziegelmontagebau e.V.:
Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung
Ziegelwandelemente - Merkblatt für die fachgerechte Montage von
Ziegelwandelementen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.
B. Nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
Ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch
Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu
schützen.
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor
Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder
verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage
von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. Dgl. zu
informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu
beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich
zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen,
bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle
Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit
dem Auftraggeber festzulegen.
Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu
verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf
nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich
gleichzeitig im Verband hochzuführen. Loch- oder Stockverzahnung ist
unzulässig.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den
Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen
durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus
hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt
auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich
zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als
wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen,
sofern die Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere
Auftragsart vorschreiben.
Löcher im Mauerwerk (z.B. Entstanden durch Gerüste oder das Befestigen
von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen
Außenhaut materialgerecht zu beseitigen.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in
ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine
Änderung der Höhe des Geländes, z.B. Durch Anschüttung, Wegebau,
erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in
diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von
Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der
Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch
entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu
verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung
nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu
entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim
Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen;
nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung
geschlossen werden.
3.2 Ziegelmauerwerk
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von
zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche
Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die
ent¿gesprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. Für Decken, sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken.
Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei
großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere
Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN
1053-1, Abschnitt 9.3.
Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle
Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht
zugelassen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von
Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist
ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von
Hochlochziegeln.
Wände, Fensterbrüstungen u. Dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine
vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind
grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei
Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung
oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen,
z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen.
3.3 Kalksandsteinmauerwerk
Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen.
Alle übrigen Wandanschlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die
Stoßfuge zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu
vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch Einlegen von
Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu sichern.
3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen
Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen getrennt werden;
Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden sind nicht zulässig.
3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton
Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von
Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung unzulässig.
Montageelemente für Brandwände dürfen nur mit vermörtelten Fugen
versetzt werden.
3.6 Mörtel
Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung gleichbleibende
Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels zu
gewährleisten.
Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher
Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden.
3.7 Sichtmauerwerk und Verblendschalen
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das
Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV
anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch
den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als
Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der
endgültigen Leistung verwendet werden kann. Sichtmauerwerk ist je nach
Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu
schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. Eine Folie für die Bauzeit
dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu
beseitigen.
Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten
Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem
Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam
zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der
Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen
gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen.
Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im
regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des
Auftragnehmers auszuführen. Die v¿meerwendeten Steine oder Ziegel müssen
einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige
Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten.
Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk.
Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen
Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca.
1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens
durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist
Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden.
Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der
einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen Enthalten sollte.
Bei Verblendmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine
für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit
bestehen. Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. Bei
längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk
abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der
Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material
bestehen.
Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung
durch Sonne und Wind zu schützen.
Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu
säubern.
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau
nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl
bestehen.
Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. An
Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu
trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. Offene Stoßfugen) müssen
unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen.
Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne
auch Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen
auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden.
Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen
Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1
müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind.
Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen
Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1
müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind.
Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks
anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende
Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden:
-Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m
-Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12 m
-Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m
-Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m
3.8 Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ
Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut
werden.
Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken
u.ä. Nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen
Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben.
Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen.
Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von Stürzen
abzusteifen und vorzunässen.
zun
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu
stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu
fräsen.
3.9 Decken
Bei massiven Dachdecken (bzw. Bei Geschossdecken nach Absprache mit der
Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1
cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen.
Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich
abzudecken.
In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls
möglich, sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden.
Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager von
Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch
Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die
Gefahr konstruktionsbedingter Aufschlüsselungen und Risse zu minimieren.
4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen:
-Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden
Böden, Wänden und Decken.
-Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen
mit reinem Zementmörtel.
-Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen
anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten).
-Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
-Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach
Aufforderung durch die Bauleitung.
-Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
-Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen
Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine
Behinderungen entstehen.
-Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände
anDecken.
-Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und
Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe.
-Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen
an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche.
-Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift
bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton.
-Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
-Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken.
-Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer
Bahnen
-Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch
Spritzwasser von den Gerüsten.
-Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln
und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den
Baukörper ist in den Preis einzurechnen.
Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B.
Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für
die eigene Tätigkeit.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistungen:
-Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m² Einzelgröße.
-Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und
Reparaturarbeiten.
Schnitt über den Aufbau gemäß nachfolgendem LV
-Decken werden bauseits aus Brettschichtholz aufgelegt.
-Innentüren (Leistung NU-Türenbauer) werden als Umfassungszarge
ausgeführt.
-Geflieste Wände erhalten keinen Putz oder Spachtel.
-Tapezierte Wände erhalten einen bauseitigen Spritzspachtel.
-Aussparungen in Wänden werden, sofern relevant, vom durchführenden
Gewerk geschlossen.
-Grundleitungen und Hauseinführungen inkl. Anschluss sind Leistung des
AN.
Projektidee
1 Rohbau
1
Rohbau
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
1. 2 Vorbereitende Arbeiten
1. 2
Vorbereitende Arbeiten
1. 3 Erdarbeiten
1. 3
Erdarbeiten
1. 4 Grundleitungen, Kabelzugrohre und
Schachtbauwerke
1. 4
Grundleitungen, Kabelzugrohre und
Schachtbauwerke
1. 5 Folie und Dämmarbeiten
1. 5
Folie und Dämmarbeiten
1. 6 Schal- und Betonarbeiten
1. 6
Schal- und Betonarbeiten
1. 7 Bewehrungsarbeiten
1. 7
Bewehrungsarbeiten
1. 8 Einbauteile
1. 8
Einbauteile
1. 9 Abdichtungsarbeiten
1. 9
Abdichtungsarbeiten