Maler- und Lackierarbeiten
Innerste Aue Mehrfamilienhaus
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: malandi@sp-planung.de Tragwerksplanung: LSM Ingenieure Adelheidstraße 3 30171 Hannover Tel.: 0511 288692-13 E-Mail: j.wassmann@lsm-ingenieure.de Planung Haustechnik (HLSE): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV ): LSM Ingenieure Adelheidstraße 3 30171 Hannover Tel.:  0511 288692-13 E-Mail: k.meyer@lsm-ingenieure.de Planung Außenanlagen : S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569-0 E-Mail: malandi@sp-planung.de Vermesser: Mentz Vermessung Nordstr. 4 31157 Sarstedt Tel.: 0566 6035-30 E-Mail: mentz@vermessung-mentz.de Brandschutz: Corall Ingenieure Wendenstraße 130 20537 Hamburg Tel.: 040 607726756 E-Mail: n.gnas@ci-experts.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Auf einem Teilstück des Flurstücks 91/19 der Flur 17, einem Teilstück des Flurstücks 95/24 der Flur 17 und einem Flurstück 95/24 der Flur 17, Gemarkung Sarstedt werden auf einem ca. 2.949 m² großen Grundstück insgesamt 1 Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten und 4 Reihenhäuser in einer Zeile in massiver Bauweise errichtet. Das Mehrfamilienhaus als auch die Reihenhäuser sowie Stellplätze (Zuordnung Mehrfamilienhaus) und Carports (Zuordnung Reihenhäuser) sind über eine Zufahrt von der Giesener Straße zu erreichen. Gründung Die Gründung erfolgt basierend auf der Tragfähigkeit des Bodens mit Stahlbetonfundamenten und einer wasserundurchlässigen (WU) Stahlbetonbodenplatte, entsprechend den Vorgaben der statischen Berechnung. Außenwand / Fassade Die Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke wird nach statischen Erfordernissen angepasst. Geschossdecken Die Decken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonweise erstellt. Dachkonstruktion Das Flachdach wird aus Stahlbeton nach den statischen Erfordernissen und gemäß Flachdachrichtlinie sowie einer Attika hergestellt. Balkone / Loggien MFH Balkone werden aus Stahlbeton und Stahlbetonfertigteile bzw. Halbfertigteile mit einer umlaufenden Aufkantung gemäß Architektenplanung hergestellt. Treppenhaus Die Stahlbetontreppen werden in Ortbetonbauweise oder als Betonfertigteile hergestellt und mit Betonwerksteinbelag, Natursteinbelag oder Fliesen nach Wahl des Verkäufers versehen. Treppenunterseiten und Treppenwangen werden glatt ausgeführt und gemäß Farbkonzept des Architekten gestrichen. Die Treppenhauswände werden verputzt (Q2) und gestrichen Innenputz Die Stoßfugen an den Untersichten der Fertigteildecken erhalten eine Fugenfüllung und werden gespachtelt. Beton- und/oder Mauerwerkswände in den Wohnräumen erhalten einen einlagigen Gipsputz/Spachtel in der Qualität der Oberflächen in Q2. Die Wände in den öffentlichen Bereichen werden verputzt in der Qualität Q2. Malerarbeiten Mehrfamilienhaus Alle Wandflächen innerhalb der Wohnungen werden mit Raufaser (mittlerer Körnung) tapeziert und erhalten einen waschbeständigen, weißen Dispersionsfarbanstrich (Abriebklasse 3). Alle Deckenflächen innerhalb der Wohnungen werden mit Raufaser, mittlere Körnung, tapeziert und erhalten einen waschbeständigen, weißen Dispersionsfarbanstrich. Die Stoßfugen der Halbfertigteildecken erhalten eine Fugenfüllung. Die nicht gefliesten Wandbereiche im Bad und im optionalen Gäste-WC /Abstellraum erhalten einen weißen Anstrich. Gipskartonflächen werden an den Stoßfugen gespachtelt und mit weißer Dispersionsfarbe gestrichen. Wände und Decken im Treppenhaus werden nach Wahl des Bauträgers gestrichen. Der Bauträger behält sich vor Teilflächen im Treppenhaus mit Designfarben auszuführen. Die Decken und Wände in den Kellerersatzräumen und Technikräumen werden mit Dispersionsfarbe weiß Abriebklasse 2 gestrichen. Die Wände und Decken in den Öffentlichen Bereichen werden lediglich gestrichen (Farbkonzept nach Wahl des Architekten). Malerarbeiten Reihenhäuser Die Betondecken im EG und 1 OG werden standardmäßig mit Raufaser (Erfurt 52 o. glw.) tapeziert und weiß gestrichen, die Decke im DG werden gespachtelt (Q2) und weiß gestrichen. Die Wände werden verputzt bzw. gespachtelt (Q2) mit Raufaser (Erfurt 52 o.glw.) und weiß gestrichen. Als Sonderwunsch und gegen Aufpreis ist auch das Tapezieren der Wände mit Malervlies inkl. Q3 Putzoberfläche möglich.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden. Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich. Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich zu regeln. Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat. Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden kann. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung sind Maler- und Lackierarbeiten sowie Bodenbeschichtungen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Nebenleistung: Folgende Leistungen sind Nebenleistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören und durch den vereinbarten Preis abgegolten sind: Reinigung der zu behandelnden Flächen, Schleifen und Entstauben. Ausbessern kleiner Putzschäden, Risse, Vertiefungen, Löcher usw. Vorstreichen der Eckschutzschienen, Dosendeckel und eventl. Gardinenhülsen gegen Rostbildung falls vorhanden. Beseitigen von Farbspritzern an vom Auftragnehmer behandelten und nicht behandelten Flächen. Abkleben von Beschlag- und Bauteilen und sonstigen farbempfindlichen Baukörpern. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Türen, Bodenbelägen usw. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am Herkunftsort wieder eingebaut werden können Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18363: Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten DIN 18366: Tapezierarbeiten DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten DIN 18340: Trockenbauarbeiten - Toleranzen bei Trockenbauarbeiten DIN 18353: Estricharbeiten DIN 18550: Putz und Putzsysteme - Ausführung DIN 18202: Toleranzen im Hochbau - in Bezug auf Vorleistungen DIN EN 13300: Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich DIN EN ISO 2409: Beschichtungsstoffe - Gitterschnittprüfung DIN EN ISO 4628: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden DIN EN ISO 9117: Beschichtungsstoffe - Trocknungsprüfung DIN EN ISO 12944: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauteilen durch Beschichtungssysteme sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten: Herstellerrichtlinien BFS-Richtlinien für Maler- und Lackierarbeiten des Bundesausschuss Farbe- und Sachwertschutz Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen, Herausgeber Fraunhofer IRB Verlag UVV (UnfalIverhütungsvorschriften) GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsstättenrichtlinien Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Zulässige Produkte Alle Materialien müssen umweltfreundlich sein. Die angebotenen Produkte müssen aufeinander abgestimmt, systemkonform (vom gleichen Hersteller) sein. Alle angebotenen Produkte müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Die bauaufsichtlichen Zulassungen sind vor Einbau der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen. Baustelleneinrichtung Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen, wo die Baustelleneinrichtung des AN aufgestellt werden kann, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern. Gerüste Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch mit Belagsflächen über 2,00 Meter, durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten. Untergrund, Vorbereitung zu Maler- und Lackierarbeiten Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen bzw. Leistungstexten erkennbar sind. Bei Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff enthalten. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben. Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen. Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen. Können Bauteile nicht in Strahlräumen gestrahlt werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden. Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden. Für konstruktive Stahlbauteile sind keine Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden. Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistung dem AG Angebote zu Wartungsverträgen vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anordnungen an regelmäßigen Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Untergrund, Vorbereitung zu Bodenbeschichtungen Bei Bodenbeschichtungen hat der AN die Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Verarbeitungstemperatur, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen zu prüfen. Für unterschiedliche Bodenbeschichtungen sind die Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten. Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen sind durch den AN zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet. Bei Bodenbeschichtungen muss der Untergrund nach der Vorbereitung fest, trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabtrieb, Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und Kleinflächen sind auszubessern bzw. mit geeignetem Material einschließlich Haftgrund auszufüllen. Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben, durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontalen und geneigten Flächen und durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach Erfordernis an vertikalen Flächen bzw. aufgehende Bauteile vorzubereiten. Maße / Mengenangaben / Vorarbeiten Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Ausführungspläne, die dem Bieter mit der Ausschreibung zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Maßangaben in den Ausführungsplänen sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen. Alle Mengen- und Maßangaben sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße allein verantwortlich. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären. Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Sollte der AN Maßungenauigkeiten feststellen, die außerhalb des Toleranzbereichs liegen, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu informieren. Ausführung Maler- und Lackierarbeiten Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallations- Putz-, Estrich-, und Trockenbaugewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Während der Ausführung ist zu beachten, dass durch den AN geeignete Maßnahmen zum Schutz von angrenzenden Bauteilen getroffen werden. Etwaige Beschädigungen oder das Beseitigen von Verschmutzungen, die durch den AN verursacht wurden, gehen zu Lasten des AN. Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen. Tapeten und Malervliese sind auf Stoß zu kleben, Überlappungen sind nicht zulässig. Stöße sind nach Möglichkeit unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen. Ausführung Bodenbeschichtungen Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer Höhe von mindestens 15 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden werden. Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türzargen ect.) erfolgen ebenfalls mit einer dauerelastischen Versiegelung. Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut beidseitig der Einbauteile von 10 mm Breite und 20 mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie einer staubfreien Reinigung einschließlich Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt. Markierungsarbeiten Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien, Stellplatznummerierungen, Symbolen, Fahbahnrichtungspfeilen ect., erfolgt mit einer witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen. Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. die Rutschhemmklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereich, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. Farbmuster Zu allen ausgeschriebenen Leistungen hat der AN Farbmuster anzulegen bzw. anzufertigen. Alle Muster bedürfen vor Ausführung der schriftichen Freigabe des AG. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH, Mehrfamilienhaus: Grundriss Erdgechoss: SAR_MH_AC2_5_GR_00_0001_P_FRG Grundriss 1. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_01_0002_N_FRG Grundriss 2. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_02_0003_O_FRG Grundriss Staffelgeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_03_0004_Q_FRG Schnitt C-C: SAR_MH_AC2_5_AS_CC_0007_H_FRG Schnitt E-E: SAR_MH_AC2_5_AS_EE_0010_Q_FRG Detail 91, Treppenhaus Schnitte und Detail: SAR_MH_AC2_5_DE_TR_0091_B_ZFR Fliesenspiegel Bad, WE 01: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0071_B_FRG Fliesenspiegel R-Bad, WE 02: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0072_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 03: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0073_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 04: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0074_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 05: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0075_D_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 06: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0076_D_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 07: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0077_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 08: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0078_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 09: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0079_D_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 10: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0080_D_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 11: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0081_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 12: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0082_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 13: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0083_A_FRG Fliesenspiegel Bad, WE 14: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0084_A_FRG Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH, Reihenhäuser: Grundriss Erdgeschoss: SAR_RH_AC2_5_GR_00_0001_M_FRG Grundriss 1. Obergeschoss: SAR_RH_AC2_5_GR_01_0002_M_FRG Grundriss Staffelgeschoss: SAR_RH_AC2_5_GR_02_0003_O_FRG Schnitt A-A: SAR_RH_AC2_5_AS_AA_0004_K_FRG Schnitt C-C: SAR_RH_AC2_5_AS_CC_0006_K_FRG Fliesenspiegel Gäste-WC: SAR_RH_AC2_5_DE_BA_0135_D_FRG Fliesenspiegel Hauptbad: SAR_RH_AC2_5_DE_BA_0136_F_FRG Treppendetailplan: SAR_RH_AC2_5_DE_TR_0133_D_FRG Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Ausbessern von Fehlstellen Ausbessern von kleineren Fehlstellen, Beschädigungen und nachträglichen Leitungsschlitzen an den fertig geputzten Wandflächen auf Nachweis mit gebrauchsfertiger organischen Gipsspachtelmasse für Arbeiten mit pastösem Spachtel auf ebenen Bestandsuntergründen. Gesamtdicke: bis 3 mm Untergrund: Beton / Blähton-Mauerwerk Deckenhöhe: bis ca. 3,0 m Spachteloberfläche nach den aktuellen Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse. Oberfläche ausführen nach Qualitätsstufe Q3 - geglättet.
01.__.0010
Ausbessern von Fehlstellen
E
15,00
m2
01.__.0020 Untergrund reinigen Untergrund von zu bearbeitenden Wänden, Decken, Böden und Leibungen abkehren und reinigen, haftmindernde Rückstände (Schalöl etc.) entfernen. Anfallender Bauschutt und Abfall ist aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. inkl. Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und Tragfähigkeit.
01.__.0020
Untergrund reinigen
4.600,00
m2
01.__.0030 Untergrund vorbehandeln, Beton Haftbrücke für Gipsputze, quarzgefüllt, liefern und in Innenräumen auf Beton und dichten, nicht saugenden Untergründen, auf Wände, Leibungen und Decken auftragen, Einbaulge: EG, Wände und Stützen Untergrund: Stahlbeton Produkt der Planung: Baumit BetonKontakt o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
01.__.0030
Untergrund vorbehandeln, Beton
E
5,00
m2
01.__.0040 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, V-Fugen Elementdecken Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und V-förmige Fugen zwischen Elementdecken planeben mit der Unterseite der Decke schließen, zur Vorbereitung von Dispersionsanstrich, Einbaulage: Decken und Untersichten Untergrund: Stahlbeton Breite Fuge: ca. 20 - 30 mm Tiefe Fuge: ca. 10 - 20 mm Deckenhöhe: bis ca. 2,60 m Oberfläche: Q2
01.__.0040
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, V-Fugen Elementdecken
300,00
m
01.__.0050 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Blähtonwände Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und vollflächig auf planebene Wände im Mittel ca. 3 - 5 mm dick auftragen, eben und fluchtrecht verzogen, Einbaulage: alle Blähton-Wände Untergrund: Blähton Wandhöhen: bis ca. 3,00 m Oberfläche: Q2
01.__.0050
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Blähtonwände
3.870,00
m2
01.__.0060 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Leibungen Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch: Einbaulagen: Leibungen Untergrund: Stahlbeton Leibungstiefe: ca. 175 mm
01.__.0060
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Leibungen
690,00
m
01.__.0070 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Untersichten Decken Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch: Einbaulagen: Untersichten Decken Untergrund: Stahlbeton Deckenhöhe: bis ca. 3,00 m
01.__.0070
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Untersichten Decken
E
50,00
m2
01.__.0080 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch: Einbaulagen: Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste Untergrund: Stahlbeton Deckenhöhe: bis ca. 3,00 m
01.__.0080
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste
30,00
m2
01.__.0090 Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke Putzabschlussprofil nach DIN EN 13658-1 für den Innenputz, aus Stahl, verzinkt, Einbaulage: zwischen Treppenhauptpodest und Treppenlauf Putzdicke: 3 mm Produkt der Planung: Protector, #1236 o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!) liefern und fachgerecht montieren.
01.__.0090
Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke
41,00
m
01.__.0100 Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3 Qualitätsverbesserung der Oberfläche von Q2 auf Q3 durch Auftrag und glätten eines Gipsspachtels, Einbaulage: Decken und Wände Bäder
01.__.0100
Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3
E
10,00
m2
01.__.0110 Grundierung von Trockenbauwänden und -decken für spätere Malerarbeiten Grundierung von Trockenbauwänden und -decken als Vorbereitung der nachfolgend beschriebenen Malerarbeiten mit Spezialgrundierung auf Siliconharzbasis mit hydrophobierender Wirkung.
01.__.0110
Grundierung von Trockenbauwänden und -decken für spätere Malerarbeiten
525,00
m2
02 Maler- und Tapezierarbeiten Mehrfamilienhaus
02
Maler- und Tapezierarbeiten Mehrfamilienhaus
02.01 Wohnungen
02.01
Wohnungen
02.02 Treppenhaus / Flure / Technik / Abstellräume
02.02
Treppenhaus / Flure / Technik / Abstellräume
03 Maler- und Tapezierarbeiten Reihenhäuser
03
Maler- und Tapezierarbeiten Reihenhäuser
03.__.0010 Rauhfasertapete, klassische Struktur, Wände, Erfurt 52 o. glw. Rauhfasertapete mit nachfolgenden Eigenschaften: Umweltfreundlich und wohngesund Frei von PVC und Weichmachern Atmungsaktiv und feuchtigkeitsregulierend Allergiker geeignet Mehrfach überstreichbar Einbaulage: Innenwände Reihenhäuser Untergrund: Gipsspachtel in Q2 Wandhöhe: ca. 2,55 m Farbton: weiß Oberfläche Rauhfaser: klassisch, mittlere Struktur Produkt der Planung: Erfurt, Rauhfaser 52 o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!) liefern und auf vorbereiteten, geprüften und tragfähigen Untergrund auf Stoß blasenfrei verkleben, einschl. Material, Kleber bzw. Kleister
03.__.0010
Rauhfasertapete, klassische Struktur, Wände, Erfurt 52 o. glw.
1.345,00
m2
03.__.0020 Rauhfasertapete, klassische Struktur, Leibungen, Erfurt 52 o. glw. Rauhfasertapete wie zuvor beschrieben, jedoch: Einbaulage: Fenster- und Türleibungen Reihenhäuser Untergrund: Gipsspachtel in Q2 liefern und auf vorbereiteten, geprüften und tragfähigen Untergrund auf Stoß blasenfrei verkleben, einschl. Material, Kleber bzw. Kleister
03.__.0020
Rauhfasertapete, klassische Struktur, Leibungen, Erfurt 52 o. glw.
335,00
m
03.__.0030 Rauhfasertapete, klassische Struktur, Decken, Erfurt 52 o. glw. Rauhfasertapete wie zuvor beschrieben, jedoch: Einbaulage: Decken Reihenhäuser Untergrund: Stb.-Decke, Gipsputz in Q2 liefern und auf vorbereiteten, geprüften und tragfähigen Untergrund auf Stoß blasenfrei verkleben, einschl. Material, Kleber bzw. Kleister
03.__.0030
Rauhfasertapete, klassische Struktur, Decken, Erfurt 52 o. glw.
560,00
m2
03.__.0040 Acrylfugen an Ecken, Leibungen, Bauteilübergängen, Farbton weiß Dauerelastische Acrylversiegelung liefern und im Bereich von Ecken, Fenster- und Türöffnungen sowie Bauteilübergängen Fugen versiegeln. Farbton: weiß
03.__.0040
Acrylfugen an Ecken, Leibungen, Bauteilübergängen, Farbton weiß
1.245,00
m
03.__.0050 Dispersionsanstrich Wände Reihenhäuser, Farbton weiß Innendispersionsfarbe liefern und Erst- und Finalanstrich an Wandflächen, deckend gestrichen oder gespritzt nach Wahl AN, herstellen, Einbaulage: Wände Reihenhäuser Untergrund: Rauhfaser Glanzgrad: stumpfmatt (nach DIN EN 13 300) Deckvermögen: Klasse 1 Nassabriebbeständigkeit: Klasse 3 (waschbeständig) Farbton: weiß
03.__.0050
Dispersionsanstrich Wände Reihenhäuser, Farbton weiß
1.345,00
m2
03.__.0060 Dispersionsanstrich Leibungen Reihenhäuser, Farbton weiß Innendispersionsfarbe liefern und wie zuvor beschrieben, Erst- und Finalanstrich herstellen, jedoch an Tür- und Fensterleibungen. Leibungstiefe: bis ca. 10 cm
03.__.0060
Dispersionsanstrich Leibungen Reihenhäuser, Farbton weiß
335,00
m
03.__.0070 Dispersionsanstrich Decken Reihenhäuser, Farbton weiß Innendispersionsfarbe liefern und wie zuvor beschrieben, Erst- und Finalanstrich herstellen, jedoch an Decken. Einbaulage: Decken Reihenhäuser Farbton: weiß
03.__.0070
Dispersionsanstrich Decken Reihenhäuser, Farbton weiß
560,00
m2
04 Bodenbeschichtungen Mehrfamilienhaus
04
Bodenbeschichtungen Mehrfamilienhaus
04.01 Untergrundvorbereitung
04.01
Untergrundvorbereitung
04.02 Bodenbeschichtung
04.02
Bodenbeschichtung
05 Lackierarbeiten Mehrfamilienhaus
05
Lackierarbeiten Mehrfamilienhaus
05.__.0010 Geländer, Treppenhaus, 3. OG, lackieren, RAL 7022 Geländer Treppenhaus, gemäß Detail 91 (SAR_MH_AC2_5_DE_TR_0091_B_ZFR), bestehend aus: Obergurt: Flachstahl, 50 x 8 mm, Länge ca. 1.330 mm Untergurt: Flachstahl, 50 x 8 mm, Länge ca. 1.330 mm Pfosten: 2 Stück, Flachstahl, 50 x 8 mm, Länge 1.330 mm Füllstäbe: 10 Stück, Flachstahl je 40 x 6 mm, Länge ca. 1.330 mm Estrichabstell-/ Befestigungsplatte: Stahlplatte, ca. 1.390 x 455 x 8 mm Einbaulage: TRH, 3. OG Untergrund: Stahl, grundiert Farbton Beschichtung: RAL 7022 allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0010
Geländer, Treppenhaus, 3. OG, lackieren, RAL 7022
1,00
Stk
05.__.0020 Umfassungszargen der Wohnungseingangstüren lackieren, RAL 9016 / RAL 7039 Eingebaute Umfassungszargen aus Stahl der Wohnungseingangstüren, Größe Türzarge: ca. 1.010 mm x 2.135 mm (Baurichtmaß) Zargenart: Umfassungszarge Zargenbreite: ca. 300 mm Spiegelbreite: ca. 30/45 mm, vorne/hinten Untergrund: Stahl, feuerverzinkt Farbton Beschichtung: RAL 7039, treppenhausseitig, RAL 9016, wohnungsseitig allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0020
Umfassungszargen der Wohnungseingangstüren lackieren, RAL 9016 / RAL 7039
15,00
Stk
05.__.0030 Eckstahlzarge, 1.010/2.135 mm, grundiert, lackieren, RAL 7039 Eingebaute Stahlzarge, Einbaulage: Technikraum, Zugang Abstellräume Größe Türzarge: ca. 1.010 mm x 2.135 mm (Baurichtmaß) Zargenart: Eckzarge Abwicklung Zarge: ca. 150 mm Untergrund: Stahl, grundiert Farbton Beschichtung: RAL 7039 allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0030
Eckstahlzarge, 1.010/2.135 mm, grundiert, lackieren, RAL 7039
2,00
Stk
05.__.0040 Türblatt, 1.010/2.135 mm, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7039 Türblatt, Einbaulage: Technikraum, Zugang Abstellräume Größe Türblatt: ca. 1.010 mm x 2.135 mm (Baurichtmaß) Stärke Türblatt: bis ca. 65 mm Untergrund: Stahl, grundiert Farbton Beschichtung: RAL 7039 allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0040
Türblatt, 1.010/2.135 mm, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7039
2,00
Stk
06 Lackierarbeiten Reihenhäuser
06
Lackierarbeiten Reihenhäuser
06.__.0010 Konstruktion Zweiholmtreppe, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022 Konstruktion für Zweiholmtreppe aus Stahl, grundiert, bestehend aus: Holm (Unterkonstruktion), 2 x Rechteckrohr, 80 x 40 mm Estrichrandwinkel:, 1 Stück, ca. 96 x 18 cm Einbaulage: Treppenanlage EG - 1. OG, Treppenanlage 1. OG - STG Detailverweis: SAR_RH_AC2_5_DE_TR_0133_D_FRG Auftritt (Konstruktion): ca. 24 cm Steigung (Konstruktion): ca. 19 cm Anzahl Steigungen: 15 Stück Farbton Beschichtung: RAL 7022 allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
06.__.0010
Konstruktion Zweiholmtreppe, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022
8,00
Stk
06.__.0020 Treppengeländer, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022 Treppengeländer für Zweiholmtreppe aus Stahl, grundiert, Höhe ca. 90 cm, bestehend aus: Pfosten-, Ober- und Untergurt aus Quadratrohr, 30 x 30 mm Füllstäbe aus Rundstahl, Ø = 12 mm Auf den Obergurt sind Halbschalen aufgeschweißt zur Halterung von Rundholzhandlauf, Ø = 40 mm Einbaulage: Treppenanlage EG - 1. OG, Treppenanlage 1. OG - STG Detailverweis: SAR_RH_AC2_5_DE_TR_0133_D_FRG Farbton Beschichtung: RAL 7022 allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
06.__.0020
Treppengeländer, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022
45,00
m
07 Stundenlohnarbeiten
07
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten
07.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
07.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
07.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
07.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h