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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: malandi@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
LSM Ingenieure
Adelheidstraße 3
30171 Hannover
Tel.: 0511 288692-13
E-Mail: j.wassmann@lsm-ingenieure.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV ):
LSM Ingenieure
Adelheidstraße 3
30171 Hannover
Tel.: 0511 288692-13
E-Mail: k.meyer@lsm-ingenieure.de
Planung Außenanlagen :
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569-0
E-Mail: malandi@sp-planung.de
Vermesser:
Mentz Vermessung
Nordstr. 4
31157 Sarstedt
Tel.: 0566 6035-30
E-Mail: mentz@vermessung-mentz.de
Brandschutz:
Corall Ingenieure
Wendenstraße 130
20537 Hamburg
Tel.: 040 607726756
E-Mail: n.gnas@ci-experts.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Auf einem Teilstück des Flurstücks 91/19 der Flur 17, einem Teilstück des Flurstücks 95/24 der Flur 17 und einem
Flurstück 95/24 der Flur 17, Gemarkung Sarstedt werden auf einem ca. 2.949 m² großen Grundstück insgesamt 1
Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten und 4 Reihenhäuser in einer Zeile in massiver Bauweise errichtet.
Das Mehrfamilienhaus als auch die Reihenhäuser sowie Stellplätze (Zuordnung Mehrfamilienhaus) und Carports
(Zuordnung Reihenhäuser) sind über eine Zufahrt von der Giesener Straße zu erreichen.
Gründung
Die Gründung erfolgt basierend auf der Tragfähigkeit des Bodens mit Stahlbetonfundamenten und einer wasserundurchlässigen (WU) Stahlbetonbodenplatte, entsprechend den Vorgaben der statischen Berechnung.
Außenwand / Fassade
Die Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke wird nach statischen Erfordernissen angepasst.
Geschossdecken
Die Decken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonweise erstellt.
Dachkonstruktion
Das Flachdach wird aus Stahlbeton nach den statischen Erfordernissen und gemäß Flachdachrichtlinie sowie einer Attika hergestellt.
Balkone / Loggien MFH
Balkone werden aus Stahlbeton und Stahlbetonfertigteile bzw. Halbfertigteile mit einer umlaufenden Aufkantung gemäß Architektenplanung hergestellt.
Treppenhaus
Die Stahlbetontreppen werden in Ortbetonbauweise oder als Betonfertigteile hergestellt und mit Betonwerksteinbelag, Natursteinbelag oder Fliesen nach Wahl des Verkäufers versehen. Treppenunterseiten
und Treppenwangen werden glatt ausgeführt und gemäß Farbkonzept des Architekten gestrichen.
Die Treppenhauswände werden verputzt (Q2) und gestrichen
Innenputz
Die Stoßfugen an den Untersichten der Fertigteildecken erhalten eine Fugenfüllung und werden gespachtelt. Beton- und/oder Mauerwerkswände in den Wohnräumen erhalten einen einlagigen Gipsputz/Spachtel in der Qualität der Oberflächen in Q2. Die Wände in den öffentlichen Bereichen werden verputzt in der Qualität Q2.
Malerarbeiten Mehrfamilienhaus
Alle Wandflächen innerhalb der Wohnungen werden mit Raufaser (mittlerer Körnung) tapeziert und erhalten einen waschbeständigen, weißen Dispersionsfarbanstrich (Abriebklasse 3).
Alle Deckenflächen innerhalb der Wohnungen werden mit Raufaser, mittlere Körnung, tapeziert und erhalten einen waschbeständigen, weißen Dispersionsfarbanstrich.
Die Stoßfugen der Halbfertigteildecken erhalten eine Fugenfüllung.
Die nicht gefliesten Wandbereiche im Bad und im optionalen Gäste-WC /Abstellraum erhalten einen weißen Anstrich. Gipskartonflächen werden an den Stoßfugen gespachtelt und mit weißer Dispersionsfarbe gestrichen.
Wände und Decken im Treppenhaus werden nach Wahl des Bauträgers gestrichen. Der Bauträger behält sich vor Teilflächen im Treppenhaus mit Designfarben auszuführen. Die Decken und Wände in den Kellerersatzräumen und Technikräumen werden mit Dispersionsfarbe weiß Abriebklasse 2 gestrichen.
Die Wände und Decken in den Öffentlichen Bereichen werden lediglich gestrichen (Farbkonzept nach Wahl des Architekten).
Malerarbeiten Reihenhäuser
Die Betondecken im EG und 1 OG werden standardmäßig mit Raufaser (Erfurt 52 o. glw.) tapeziert und weiß gestrichen, die Decke im DG werden gespachtelt (Q2) und weiß gestrichen. Die Wände werden verputzt bzw. gespachtelt (Q2) mit Raufaser (Erfurt 52 o.glw.) und weiß gestrichen. Als Sonderwunsch und gegen Aufpreis ist auch das Tapezieren der Wände mit Malervlies inkl. Q3 Putzoberfläche möglich.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu
informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der
Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß
verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen.
Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen
Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung
klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung
über ein Nebenangebot Gültigkeit.
Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung,
Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche
Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt
gekennzeichnet sind.
Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen
Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu
übergeben.
Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung
des AG statt.
Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG
beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik,
Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte
Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen
der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im
Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt.
Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG
protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und
zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen
verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über
ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.
Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante
Übereinstimmung durch.
Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit.
Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial
und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist
auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben.
Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben.
Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes
hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt.
Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner
Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren
Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann.
Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in
Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die
Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach,
ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend
zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die
Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung
ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben
nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG
schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es
sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß
besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird
die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und
Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen.
Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer
angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als
Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht
werden.
Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 %
der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der
Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der
Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der
Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den
AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt.
Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt
von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm
schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2
VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer
Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und
Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.
Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse
rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen
Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die
bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben
sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des
Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen.
Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der
Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen.
Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine
vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des
Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B.
Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als
Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten
Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene
Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige
Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto
der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an
den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an
den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind
unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung
notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Maler- und Lackierarbeiten sowie Bodenbeschichtungen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe
Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen.
Nebenleistung:
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören und durch den vereinbarten Preis abgegolten sind:
Reinigung der zu behandelnden Flächen, Schleifen und Entstauben.
Ausbessern kleiner Putzschäden, Risse, Vertiefungen, Löcher usw.
Vorstreichen der Eckschutzschienen, Dosendeckel und eventl. Gardinenhülsen gegen Rostbildung falls vorhanden.
Beseitigen von Farbspritzern an vom Auftragnehmer behandelten und nicht behandelten Flächen.
Abkleben von Beschlag- und Bauteilen und sonstigen farbempfindlichen Baukörpern. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Türen, Bodenbelägen usw.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am Herkunftsort wieder eingebaut werden können
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18363: Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18366: Tapezierarbeiten
DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18340: Trockenbauarbeiten - Toleranzen bei Trockenbauarbeiten
DIN 18353: Estricharbeiten
DIN 18550: Putz und Putzsysteme - Ausführung
DIN 18202: Toleranzen im Hochbau - in Bezug auf Vorleistungen
DIN EN 13300: Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken
im Innenbereich
DIN EN ISO 2409: Beschichtungsstoffe - Gitterschnittprüfung
DIN EN ISO 4628: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden
DIN EN ISO 9117: Beschichtungsstoffe - Trocknungsprüfung
DIN EN ISO
12944: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauteilen durch Beschichtungssysteme
sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Herstellerrichtlinien
BFS-Richtlinien für Maler- und Lackierarbeiten des Bundesausschuss Farbe- und Sachwertschutz
Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen, Herausgeber Fraunhofer IRB Verlag
UVV (UnfalIverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstättenrichtlinien
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Zulässige Produkte
Alle Materialien müssen umweltfreundlich sein.
Die angebotenen Produkte müssen aufeinander abgestimmt, systemkonform (vom gleichen Hersteller) sein. Alle angebotenen Produkte müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Die bauaufsichtlichen Zulassungen sind vor Einbau der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen.
Baustelleneinrichtung
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen, wo die Baustelleneinrichtung des AN aufgestellt werden kann, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern.
Gerüste
Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren
vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch mit Belagsflächen über 2,00 Meter, durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu
garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu
gestatten.
Untergrund, Vorbereitung zu Maler- und Lackierarbeiten
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen bzw. Leistungstexten erkennbar sind. Bei Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben. Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen.
Können Bauteile nicht in Strahlräumen gestrahlt werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden.
Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden.
Für konstruktive Stahlbauteile sind keine Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden.
Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistung dem AG Angebote zu Wartungsverträgen vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anordnungen an regelmäßigen Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Untergrund, Vorbereitung zu Bodenbeschichtungen
Bei Bodenbeschichtungen hat der AN die Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Verarbeitungstemperatur, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen zu prüfen.
Für unterschiedliche Bodenbeschichtungen sind die Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen sind durch den AN zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet.
Bei Bodenbeschichtungen muss der Untergrund nach der Vorbereitung fest, trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabtrieb, Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und Kleinflächen sind auszubessern bzw. mit geeignetem Material einschließlich Haftgrund auszufüllen.
Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben, durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontalen und geneigten Flächen und durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach Erfordernis an vertikalen Flächen bzw. aufgehende Bauteile vorzubereiten.
Maße / Mengenangaben / Vorarbeiten
Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Ausführungspläne, die dem Bieter mit der Ausschreibung zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Maßangaben in den Ausführungsplänen sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen.
Alle Mengen- und Maßangaben sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße allein verantwortlich.
Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären.
Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Sollte der AN Maßungenauigkeiten feststellen, die außerhalb des Toleranzbereichs liegen, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu informieren.
Ausführung Maler- und Lackierarbeiten
Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallations- Putz-, Estrich-, und Trockenbaugewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass durch den AN geeignete Maßnahmen zum Schutz von angrenzenden Bauteilen getroffen werden. Etwaige Beschädigungen oder das Beseitigen von Verschmutzungen, die durch den AN verursacht wurden, gehen zu Lasten des AN.
Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen. Tapeten und Malervliese sind auf Stoß zu kleben, Überlappungen sind nicht zulässig. Stöße sind nach Möglichkeit unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen.
Ausführung Bodenbeschichtungen
Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer Höhe von mindestens 15 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden werden.
Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türzargen ect.) erfolgen ebenfalls mit einer dauerelastischen Versiegelung.
Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut beidseitig der Einbauteile von 10 mm Breite und 20 mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie einer staubfreien Reinigung einschließlich Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt.
Markierungsarbeiten
Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien, Stellplatznummerierungen, Symbolen, Fahbahnrichtungspfeilen ect., erfolgt mit einer witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen.
Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. die Rutschhemmklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereich, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
Farbmuster
Zu allen ausgeschriebenen Leistungen hat der AN Farbmuster anzulegen bzw. anzufertigen. Alle Muster bedürfen vor Ausführung der schriftichen Freigabe des AG. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH,
Mehrfamilienhaus:
Grundriss Erdgechoss: SAR_MH_AC2_5_GR_00_0001_P_FRG
Grundriss 1. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_01_0002_N_FRG
Grundriss 2. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_02_0003_O_FRG
Grundriss Staffelgeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_03_0004_Q_FRG
Schnitt C-C: SAR_MH_AC2_5_AS_CC_0007_H_FRG
Schnitt E-E: SAR_MH_AC2_5_AS_EE_0010_Q_FRG
Detail 91, Treppenhaus Schnitte und Detail: SAR_MH_AC2_5_DE_TR_0091_B_ZFR
Fliesenspiegel Bad, WE 01: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0071_B_FRG
Fliesenspiegel R-Bad, WE 02: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0072_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 03: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0073_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 04: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0074_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 05: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0075_D_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 06: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0076_D_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 07: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0077_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 08: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0078_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 09: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0079_D_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 10: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0080_D_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 11: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0081_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 12: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0082_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 13: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0083_A_FRG
Fliesenspiegel Bad, WE 14: SAR_MH_AC2_5_DE_BA_0084_A_FRG
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH,
Reihenhäuser:
Grundriss Erdgeschoss: SAR_RH_AC2_5_GR_00_0001_M_FRG
Grundriss 1. Obergeschoss: SAR_RH_AC2_5_GR_01_0002_M_FRG
Grundriss Staffelgeschoss: SAR_RH_AC2_5_GR_02_0003_O_FRG
Schnitt A-A: SAR_RH_AC2_5_AS_AA_0004_K_FRG
Schnitt C-C: SAR_RH_AC2_5_AS_CC_0006_K_FRG
Fliesenspiegel Gäste-WC: SAR_RH_AC2_5_DE_BA_0135_D_FRG
Fliesenspiegel Hauptbad: SAR_RH_AC2_5_DE_BA_0136_F_FRG
Treppendetailplan: SAR_RH_AC2_5_DE_TR_0133_D_FRG
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver
verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass
nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Ausbessern von Fehlstellen Ausbessern von kleineren Fehlstellen, Beschädigungen und nachträglichen
Leitungsschlitzen an den fertig geputzten Wandflächen auf Nachweis mit
gebrauchsfertiger organischen Gipsspachtelmasse für Arbeiten mit pastösem
Spachtel auf ebenen Bestandsuntergründen.
Gesamtdicke: bis 3 mm
Untergrund: Beton / Blähton-Mauerwerk
Deckenhöhe: bis ca. 3,0 m
Spachteloberfläche nach den aktuellen Merkblatt
"Putzoberflächen im Innenbereich" der Bundesverband der
Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse. Oberfläche
ausführen nach Qualitätsstufe Q3 - geglättet.
01.__.0010
Ausbessern von Fehlstellen
E
15,00
m2
01.__.0020 Untergrund reinigen Untergrund von zu bearbeitenden Wänden, Decken, Böden und Leibungen
abkehren und reinigen, haftmindernde Rückstände (Schalöl etc.) entfernen.
Anfallender Bauschutt und Abfall ist aufzunehmen und fachgerecht zu
entsorgen. inkl. Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und Tragfähigkeit.
01.__.0020
Untergrund reinigen
4.600,00
m2
01.__.0030 Untergrund vorbehandeln, Beton Haftbrücke für Gipsputze, quarzgefüllt, liefern und in Innenräumen auf Beton und
dichten, nicht saugenden Untergründen, auf Wände, Leibungen und Decken auftragen,
Einbaulge: EG, Wände und Stützen
Untergrund: Stahlbeton
Produkt der Planung: Baumit BetonKontakt o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
01.__.0030
Untergrund vorbehandeln, Beton
E
5,00
m2
01.__.0040 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, V-Fugen Elementdecken Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und
V-förmige Fugen zwischen Elementdecken planeben mit der Unterseite
der Decke schließen, zur Vorbereitung von Dispersionsanstrich,
Einbaulage: Decken und Untersichten
Untergrund: Stahlbeton
Breite Fuge: ca. 20 - 30 mm
Tiefe Fuge: ca. 10 - 20 mm
Deckenhöhe: bis ca. 2,60 m
Oberfläche: Q2
01.__.0040
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, V-Fugen Elementdecken
300,00
m
01.__.0050 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Blähtonwände Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und
vollflächig auf planebene Wände im Mittel ca. 3 - 5 mm dick auftragen,
eben und fluchtrecht verzogen,
Einbaulage: alle Blähton-Wände
Untergrund: Blähton
Wandhöhen: bis ca. 3,00 m
Oberfläche: Q2
01.__.0050
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Blähtonwände
3.870,00
m2
01.__.0060 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Leibungen Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch:
Einbaulagen: Leibungen
Untergrund: Stahlbeton
Leibungstiefe: ca. 175 mm
01.__.0060
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Leibungen
690,00
m
01.__.0070 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Untersichten Decken Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch:
Einbaulagen: Untersichten Decken
Untergrund: Stahlbeton
Deckenhöhe: bis ca. 3,00 m
01.__.0070
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Untersichten Decken
E
50,00
m2
01.__.0080 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch:
Einbaulagen: Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste
Untergrund: Stahlbeton
Deckenhöhe: bis ca. 3,00 m
01.__.0080
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe/Zwischenpodeste
30,00
m2
01.__.0090 Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke Putzabschlussprofil nach DIN EN 13658-1 für den Innenputz, aus Stahl, verzinkt,
Einbaulage: zwischen Treppenhauptpodest und Treppenlauf
Putzdicke: 3 mm
Produkt der Planung: Protector, #1236 o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und fachgerecht montieren.
01.__.0090
Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke
41,00
m
01.__.0100 Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3 Qualitätsverbesserung der Oberfläche von Q2 auf Q3
durch Auftrag und glätten eines Gipsspachtels,
Einbaulage: Decken und Wände Bäder
01.__.0100
Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3
E
10,00
m2
01.__.0110 Grundierung von Trockenbauwänden und -decken für spätere Malerarbeiten Grundierung von Trockenbauwänden und -decken als
Vorbereitung der nachfolgend beschriebenen
Malerarbeiten mit Spezialgrundierung auf
Siliconharzbasis mit hydrophobierender Wirkung.
01.__.0110
Grundierung von Trockenbauwänden und -decken für spätere Malerarbeiten
525,00
m2
02 Maler- und Tapezierarbeiten Mehrfamilienhaus
02
Maler- und Tapezierarbeiten Mehrfamilienhaus
02.01 Wohnungen
02.01
Wohnungen
02.02 Treppenhaus / Flure / Technik / Abstellräume
02.02
Treppenhaus / Flure / Technik / Abstellräume
03 Maler- und Tapezierarbeiten Reihenhäuser
03
Maler- und Tapezierarbeiten Reihenhäuser
03.__.0010 Rauhfasertapete, klassische Struktur, Wände, Erfurt 52 o. glw. Rauhfasertapete mit nachfolgenden Eigenschaften:
Umweltfreundlich und wohngesund
Frei von PVC und Weichmachern
Atmungsaktiv und feuchtigkeitsregulierend
Allergiker geeignet
Mehrfach überstreichbar
Einbaulage: Innenwände Reihenhäuser
Untergrund: Gipsspachtel in Q2
Wandhöhe: ca. 2,55 m
Farbton: weiß
Oberfläche Rauhfaser: klassisch, mittlere Struktur
Produkt der Planung: Erfurt, Rauhfaser 52 o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und auf vorbereiteten, geprüften und tragfähigen Untergrund
auf Stoß blasenfrei verkleben, einschl. Material, Kleber bzw. Kleister
03.__.0010
Rauhfasertapete, klassische Struktur, Wände, Erfurt 52 o. glw.
1.345,00
m2
03.__.0020 Rauhfasertapete, klassische Struktur, Leibungen, Erfurt 52 o. glw. Rauhfasertapete wie zuvor beschrieben, jedoch:
Einbaulage: Fenster- und Türleibungen Reihenhäuser
Untergrund: Gipsspachtel in Q2
liefern und auf vorbereiteten, geprüften und tragfähigen Untergrund
auf Stoß blasenfrei verkleben, einschl. Material, Kleber bzw. Kleister
03.__.0020
Rauhfasertapete, klassische Struktur, Leibungen, Erfurt 52 o. glw.
335,00
m
03.__.0030 Rauhfasertapete, klassische Struktur, Decken, Erfurt 52 o. glw. Rauhfasertapete wie zuvor beschrieben, jedoch:
Einbaulage: Decken Reihenhäuser
Untergrund: Stb.-Decke, Gipsputz in Q2
liefern und auf vorbereiteten, geprüften und tragfähigen Untergrund
auf Stoß blasenfrei verkleben, einschl. Material, Kleber bzw. Kleister
03.__.0030
Rauhfasertapete, klassische Struktur, Decken, Erfurt 52 o. glw.
560,00
m2
03.__.0040 Acrylfugen an Ecken, Leibungen, Bauteilübergängen, Farbton weiß Dauerelastische Acrylversiegelung liefern und im Bereich von Ecken,
Fenster- und Türöffnungen sowie Bauteilübergängen Fugen versiegeln.
Farbton: weiß
03.__.0040
Acrylfugen an Ecken, Leibungen, Bauteilübergängen, Farbton weiß
1.245,00
m
03.__.0050 Dispersionsanstrich Wände Reihenhäuser, Farbton weiß Innendispersionsfarbe liefern und Erst- und Finalanstrich an Wandflächen,
deckend gestrichen oder gespritzt nach Wahl AN, herstellen,
Einbaulage: Wände Reihenhäuser
Untergrund: Rauhfaser
Glanzgrad: stumpfmatt (nach DIN EN 13 300)
Deckvermögen: Klasse 1
Nassabriebbeständigkeit: Klasse 3 (waschbeständig)
Farbton: weiß
03.__.0050
Dispersionsanstrich Wände Reihenhäuser, Farbton weiß
1.345,00
m2
03.__.0060 Dispersionsanstrich Leibungen Reihenhäuser, Farbton weiß Innendispersionsfarbe liefern und wie zuvor beschrieben,
Erst- und Finalanstrich herstellen, jedoch an Tür- und Fensterleibungen.
Leibungstiefe: bis ca. 10 cm
03.__.0060
Dispersionsanstrich Leibungen Reihenhäuser, Farbton weiß
335,00
m
03.__.0070 Dispersionsanstrich Decken Reihenhäuser, Farbton weiß Innendispersionsfarbe liefern und wie zuvor beschrieben,
Erst- und Finalanstrich herstellen, jedoch an Decken.
Einbaulage: Decken Reihenhäuser
Farbton: weiß
03.__.0070
Dispersionsanstrich Decken Reihenhäuser, Farbton weiß
560,00
m2
04 Bodenbeschichtungen Mehrfamilienhaus
04
Bodenbeschichtungen Mehrfamilienhaus
04.01 Untergrundvorbereitung
04.01
Untergrundvorbereitung
04.02 Bodenbeschichtung
04.02
Bodenbeschichtung
05 Lackierarbeiten Mehrfamilienhaus
05
Lackierarbeiten Mehrfamilienhaus
05.__.0010 Geländer, Treppenhaus, 3. OG, lackieren, RAL 7022 Geländer Treppenhaus, gemäß Detail 91 (SAR_MH_AC2_5_DE_TR_0091_B_ZFR),
bestehend aus:
Obergurt: Flachstahl, 50 x 8 mm, Länge ca. 1.330 mm
Untergurt: Flachstahl, 50 x 8 mm, Länge ca. 1.330 mm
Pfosten: 2 Stück, Flachstahl, 50 x 8 mm, Länge 1.330 mm
Füllstäbe: 10 Stück, Flachstahl je 40 x 6 mm, Länge ca. 1.330 mm
Estrichabstell-/
Befestigungsplatte: Stahlplatte, ca. 1.390 x 455 x 8 mm
Einbaulage: TRH, 3. OG
Untergrund: Stahl, grundiert
Farbton Beschichtung: RAL 7022
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0010
Geländer, Treppenhaus, 3. OG, lackieren, RAL 7022
1,00
Stk
05.__.0020 Umfassungszargen der Wohnungseingangstüren lackieren, RAL 9016 / RAL 7039 Eingebaute Umfassungszargen aus Stahl der Wohnungseingangstüren,
Größe Türzarge: ca. 1.010 mm x 2.135 mm (Baurichtmaß)
Zargenart: Umfassungszarge
Zargenbreite: ca. 300 mm
Spiegelbreite: ca. 30/45 mm, vorne/hinten
Untergrund: Stahl, feuerverzinkt
Farbton Beschichtung: RAL 7039, treppenhausseitig,
RAL 9016, wohnungsseitig
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0020
Umfassungszargen der Wohnungseingangstüren lackieren, RAL 9016 / RAL 7039
15,00
Stk
05.__.0030 Eckstahlzarge, 1.010/2.135 mm, grundiert, lackieren, RAL 7039 Eingebaute Stahlzarge,
Einbaulage: Technikraum, Zugang Abstellräume
Größe Türzarge: ca. 1.010 mm x 2.135 mm (Baurichtmaß)
Zargenart: Eckzarge
Abwicklung Zarge: ca. 150 mm
Untergrund: Stahl, grundiert
Farbton Beschichtung: RAL 7039
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0030
Eckstahlzarge, 1.010/2.135 mm, grundiert, lackieren, RAL 7039
2,00
Stk
05.__.0040 Türblatt, 1.010/2.135 mm, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7039 Türblatt,
Einbaulage: Technikraum, Zugang Abstellräume
Größe Türblatt: ca. 1.010 mm x 2.135 mm (Baurichtmaß)
Stärke Türblatt: bis ca. 65 mm
Untergrund: Stahl, grundiert
Farbton Beschichtung: RAL 7039
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
05.__.0040
Türblatt, 1.010/2.135 mm, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7039
2,00
Stk
06 Lackierarbeiten Reihenhäuser
06
Lackierarbeiten Reihenhäuser
06.__.0010 Konstruktion Zweiholmtreppe, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022 Konstruktion für Zweiholmtreppe aus Stahl, grundiert, bestehend aus:
Holm (Unterkonstruktion), 2 x Rechteckrohr, 80 x 40 mm
Estrichrandwinkel:, 1 Stück, ca. 96 x 18 cm
Einbaulage: Treppenanlage EG - 1. OG,
Treppenanlage 1. OG - STG
Detailverweis: SAR_RH_AC2_5_DE_TR_0133_D_FRG
Auftritt (Konstruktion): ca. 24 cm
Steigung (Konstruktion): ca. 19 cm
Anzahl Steigungen: 15 Stück
Farbton Beschichtung: RAL 7022
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
06.__.0010
Konstruktion Zweiholmtreppe, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022
8,00
Stk
06.__.0020 Treppengeländer, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022 Treppengeländer für Zweiholmtreppe aus Stahl, grundiert, Höhe ca. 90 cm,
bestehend aus:
Pfosten-, Ober- und Untergurt aus Quadratrohr, 30 x 30 mm
Füllstäbe aus Rundstahl, Ø = 12 mm
Auf den Obergurt sind Halbschalen aufgeschweißt zur Halterung von
Rundholzhandlauf, Ø = 40 mm
Einbaulage: Treppenanlage EG - 1. OG,
Treppenanlage 1. OG - STG
Detailverweis: SAR_RH_AC2_5_DE_TR_0133_D_FRG
Farbton Beschichtung: RAL 7022
allseitig 2-mal lackieren, inkl. Vorbehandlung Untergrund.
06.__.0020
Treppengeländer, Stahl grundiert, lackieren, RAL 7022
45,00
m
07 Stundenlohnarbeiten
07
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich
nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG
ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen,
Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten,
Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und
Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind
unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln
und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden
Stunden.
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten
07.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
07.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
07.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
07.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h