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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Projektbeschreibung 01 PROJEKTBESCHREIBUNG
Erweiterung Modehaus Heinze - Neustädter Straße 31+33, Frankenberg (Eder)
Die Modehaus Heinze GmbH realisiert in der Fußgängerzone der Neustädter Straße 31+33 in 35066 Frankenberg (Eder) die Erweiterung ihres bestehenden Modehauses. Das Bauvorhaben umfasst den Abbruch der Bestandsgebäude Neustädter Straße 31, 33 und 33a sowie den Neubau eines dreigeschossigen Geschäftsgebäudes der Gebäudeklasse 5.
Das neue Gebäude fügt sich mit zwei Satteldächern und einer strukturierten Lochfassade in den historischen Giebelverlauf der Neustädter Straße ein und schließt die Baulücke am Illerplatz zu einem klar definierten Stadtraum.
Abbruch
Abgebrochen werden die drei Bestandsgebäude Neustädter Straße 31 (Fachwerkhaus mit ehem. Schlachthaus), 33 (dreigeschossiges Fachwerkhaus, eingetragen im Denkmalbuch des Landes Hessen) und 33a (Hintergebäude), jeweils vollständig einschließlich Keller und Fundamente. Dem Abbruch vorgelagert ist eine Schadstoffsanierung gemäß vorliegendem Gutachten (Dr. Hiltner, geohiltner, März 2026).
Neubau
Das neue Gebäude wird als Stahlbetonkonstruktion mit drei oberirdischen Geschossen sowie einem rückseitigen Parkdeck errichtet. Im Erdgeschoss entstehen Verkaufsflächen mit Schaufenstern zur Fußgängerzone sowie eine Anlieferungspforte zur Bergstraße. Das 1. Obergeschoss nimmt weitere Verkaufsfläche, Büro- und Personalräume sowie die Schneiderei auf. Im 2. Obergeschoss befinden sich ein Veranstaltungsraum sowie ein Café für ca. 60 Gäste mit Küche und Außenterrasse. Die Terrasse verbindet beide Nutzungsbereiche und bietet Ausblicke zur Uferpromenade.
Tragwerkskonzept
Das Gebäude wird als Stahlbetonkonstruktion ausgeführt. Die Gründung erfolgt gemäß Bodengutachten. Die Sicherung der Baugrube erfolgt durch Spritzbetonverbau, teilweise rückverankert. Die Bodenplatte weist einen Versprung von ca. 1 m zwischen vorderem und hinterem Gebäudeteil auf.
Flächen
BGF ca. 2.631 m²
BRI ca. 10.078 m³
NGF ca. 2.420 m²
Höhenkoten der einzelnen Geschosse:
Erdgeschoss OK FFB = -1,00 = '278,10 ' ü. NHN
1. Obergeschoss OK FFB = +4,00 m
2. Obergeschoss OK FFB = +8,01 m
Dach - First OK First = 14,96 m
Terrasse 2.OG OK FFB = 4,10 m
Flachdach ü. 2. OG OK FFB = 11,715 m
An die ausgeschriebenen Leistungen werden höchste gestalterische und qualitative Anforderungen gestellt. Es wird größten Wert auf eine handwerklich einwandfreie Ausführung gelegt.
Leistungsbeschreibung
Leistungsumfang: Zimmerarbeiten inkl. Abbundplanung, Statik, Dachkonstruktion (ca. 350 m² Brutto-Dachfläche); Wärmedämm- und Luftdichtheitsarbeiten (Aufspar- und Einblasdämmung, OSB-Innenschale, Unterspannbahn); Biberschwanz-Dachdeckung inkl. First, Ortgang, Kehle, Trauf- und Anschlussausbildungen, Dachzubehör (Schneefanggitter, Dachhaken, Solarelementhalter); 3 Rauchabzugsfenster (RWA, VELUX o. glwrt.) mit Markisen; Klempnerarbeiten Titanzink (Stehfalzdeckung Flachdach, Außen- und Kastenrinnen DN 333, Fallrohre DN 100, Ortgangverkleidungen);
01 Projektbeschreibung
02 Projektadressenliste 03 PROJEKTADRESSENLISTE
Bauvorhaben: Erweiterung Modehaus Heinze,
Neustädter Straße 31, 33 und 33a
35066 Frankenberg (Eder)
Bauherr: Modehaus Heinze GmbH
Neustädter Straße 39-41
35066 Frankenberg (Eder)
Tel. 06451 23061-0
E-Mail: hans-heinrich-heinze@modehaus-
heinze.de
Architektur u. Bauleitung: blocher partners GmbH
Herdweg 19, 70174 Stuttgart
Fon: +49 (0)711 224 82-0
info@blocherpartners.com
Tragwerksplanung: Ingenieurbüro Gnittka GmbH
Am Untertor 4, 35083 Wetter
Fon: 49 (0) 6423 941 20
E-Mail: schmidt@gnittka-partner.de
TGA (HLSK & GA): Bohne Ingenieure GmbH
Werdener Straße 6, 40227 Düsseldorf
Fon: 0211/93095-0
E-Mail: info-dus@bohneingenieure.de
Abdichtung erdberührte Bauteile und Dränanlage:
Institut für Bautenschutz, Baustoffe und Bauphysik
Dr. Rieche und Dr. Schürger GmbH & Co. KG (IBRS)
Daimlerstraße 18, 70736 Fellbach
Tel: +49 711 645 80 845
E-Mail: ziegler@rieche-schuerger.de
Brandschutz: SJL - Planungsbüro im Bauwesen
Spitalstraße 10, 97421 Schweinfurt
Tel: (09721) 47 41 142
E-Mail: info@sjl-planungsbuero.de
Vermessung: Vermessungsbüro Hofmann
Pferdemarkt 10, 35066 Frankenberg
Fon: 06451/23063-0
E-Mail: info@vermessungsbuero-hofmann.de
Geologe: Institut für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG
Egerländer Straße 44, 65556 Limburg
Fon: 06431/29490
E-Mail: info@ifg.de
02 Projektadressenliste
03 Vertragsbedingungen (allgemein) 03 VERTRAGSBEDINGUNGEN
I. Vertragsgrundlagen
1. Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung bzw. Lieferung der Arbeiten für das vorgenannte Bauobjekt. Leistungen oder Aufwendungen, die nach den allgemeinen Technischen Vorschriften oder nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, sind nicht besonders aufgeführt. Die Leistungsbeschreibung enthält jedoch im Einzelnen auch Leistungen als einzukalkulierende Leistungen, die nach den allgemeinen technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte keine Nebenleistungen sind.
Weitere Bestandteile dieses Angebots sind nacheinander, wobei bei Widersprüchen der zuerst genannte Vertragsbestandteil Vorrang hat:.
a) Der Werkvertrag, mit den dort aufgeführten zum Werkvertrag gehörenden Anlagen, wird vorrangig vor diesen Bedingungen gelten, ggf. einschließlich eines Verhandlungsprotokolls.
b) Die Niederschriften von Ergänzungsverhandlungen.
c) Diese besonderen Vertragsbedingungen.
d) Das Leistungsverzeichnis mit seinem gesamten Inhalt.
e) Die vom Architekten oder Ingenieur gefertigten Baupläne gem. dem Vertrag beigefügter Planliste.
f) Der Stand der Technik, insbesondere die technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils neuesten Fassung sowie die geltenden DIN- und EU-Normen, Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Richtlinien.
g) Die allgemeinen ortspolizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
h) Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
i) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB.
2. Sofern innerhalb der jeweiligen Vertragsbestandteile Widersprüche bestehen sollten, sind diese im Wege der Auslegung zu beseitigen. Die Vertragsbestandteile sind vorstehend abschließend aufgeführt. Vertragsbestandteile sind nicht etwaige Vorverträge sowie Protokolle oder sonstige Korrespondenz, soweit sie nicht in diesen Vertragsbedingungen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss des Werkvertrages erwähnt sind.
3. Der Auftragnehmer erklärt mit Unterzeichnung des Werkvertrages, dass er mit der Einbeziehung der Vertragsbestandteile einverstanden ist.
4. Etwaige Vertragslieferungs-, Zahlungsbedingungen und sonstige AGB´s des Auftragsnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Auftraggeber diesen Bedingungen nicht gesondert widersprochen hat.
5. Eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ist dem Angebot beizufügen.
II. Umfang der Leistungen
1. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen nach Maßgabe der in Ziffer I. dieser Vertragsbedingungen genannten Vertragsbestandteile. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis und den Anlagen (Pläne, Gutachten, etc.).
Von den Vertragsplänen abweichende Darstellungen oder Angaben in der Baugenehmigung oder den Baueingabeplänen sind nicht Vertragsbestandteil.
2. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören insbesondere folgende Einzelleistungen:
- Zusammenstellung, Aufstellung und Überlassung aller Bestands- und Revisionspläne einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen sowie Aushändigung der Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Betrieb, Unterhaltung und Wartung aller technischen Anlagen und sonstigen wartungsbedürftigen Gebäudeteile sowie Sach-, Fachunternehmer- und Übereinstimmungserklärungen in 2-facher Ausfertigung in Papierform, sowie digital auf einem Datenträger.
- Alle zum voraussichtlich uneingeschränktem Betrieb erforderlichen Abnahmen inkl. der Kosten für Abnahmen (z.B. TÜV)
- auf Verlangen des Auftraggebers Übergabe der Ausführungsunterlagen
III. Ausführung
1. Der vom Auftraggeber bzw. gem. Architektenvertrag mit der Objektüberwachung betraute Architekt:
siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b
und der örtliche Bauleiter bzw. deren Vertreter sind berechtigt, alle an der Baustelle notwendigen Anweisungen zu geben und das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben. Rechtsgeschäftliche Erklärungsvollmacht steht ihnen nicht zu, sie erteilen keine Aufträge und Nachtragsaufträge.
2. Der Auftragnehmer sorgt für die Einhaltung der für die Ausführung erforderlichen Ordnung auf der Baustelle, deren Absicherung gegen Diebstahl und Beschädigungen und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen/ Vorschriften und der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit Durchschrift für die Bauleitung des Auftraggebers zu führen. Darin müssen Art der Arbeit, Zahl der Arbeiter, Arbeitszeit, Abnahmen, Prüfungen, Wetterverhältnisse und sonstige Vorkommnisse verzeichnet sein, sie sind wöchentlich zu übergeben.
4. Werbung des Auftragnehmers auf der Baustelle oder mit der Bauleistung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
IV. Ausführungsfristen
1. Die Ausführungsfristen sind im Vertrag und falls vereinbart im Terminplan festgelegt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen, falls bauseitige Anforderungen oder Änderungen Verzögerungen verursachen können. Sein Hinweis an die Bauleitung ist in jedem Fall so rechtzeitig schriftlich abzugeben, dass Verzögerungen noch verhindert werden können.
2. Der Auftragnehmer hat spätestens zehn Arbeitstage nach Auftragserteilung einen verbindlichen, auf die vereinbarten Ausführungsfristen abgestimmten, Terminplan vorzulegen, auf Basis der vom AG genannten Terminziele. Die angegebenen Zwischentermine werden zu vertraglich vereinbarten Einzelfristen (Vertragstermine).
Der Auftraggeber und sein Architekt sind berechtigt, die Überarbeitung und Aufstellung eines sachgerechten Terminplans zu verlangen, wenn der Terminplan und die angegebenen Zwischentermine nicht zweckentsprechend zur Erreichung des Bauziels und des Fertigstellungstermins sind.
3. Die Parteien verpflichten sich, spätestens bis Arbeitsbeginn einen Terminplan zu erstellen, in dem, soweit auf das Gewerk anwendbar, festgelegt ist, wann die Fertigstellung genauer Konstruktionsdetailpläne des Auftragnehmers nach Klärung der Einzelheiten durch den Architekten erfolgt, welche Arbeitszeit im Betrieb des Auftragnehmers als Werkstattarbeit benötigt wird, welche Arbeitszeit auf der Baustelle bis zur Fertigstellung der Leistungen, auch mit Zwischenschritten, unabhängig von der eingesetzten Zahl der Arbeitskräfte, benötigt wird.
Die Ausführungsfristen sind nach dem Kalendertag zu bestimmen unter Berücksichtigung der obigen Fertigstellungstermine. Kann aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, an bestimmten Kalendertagen nicht gearbeitet werden (z. B. wegen Schlechtwetter, Streik o. ä.), so verpflichten sich die Parteien, den Terminplan unverzüglich nach Eintritt dieses Ereignisses fortzuschreiben und neue Termine, die nach Kalendertagen bemessen sind, zu vereinbaren. Diese werden dann Vertragsbestandteil.
Dies entbindet den Auftragnehmer nicht davon, durch ständigen Kontakt mit der Baustelle selbständig dafür zu sorgen, dass die Fertigstellung des Bauwerks durch ihn nicht verzögert wird.
4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen verbindlichen Terminplan oder den Terminplan gem. vorstehender Ziffer 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder die Parteien sich nicht auf einen verbindlichen Terminplan einigen können, ist der Auftraggeber berechtigt, nach billigem Ermessen selbst einen Terminplan aufzustellen und diesen Terminplan als verbindlich und Vertragsbestandteil vorzuschreiben.
5. Besteht die Gefahr eines Terminverzuges, wird der Auftraggeber über die Bauleitung, die hierzu bevollmächtigt ist, versuchen, eine Regelung mit dem Auftragnehmer zu treffen, die - etwa durch Verstärkung der Mannschaft - sicherstellt, dass die vereinbarten Termine eingehalten werden. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist (wobei sich die Angemessenheit nach dem Bauablauf richtet) unter entsprechender Minderung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers weitere Firmen zur Erfüllung der Bauleistungen, die dem Auftragnehmer in Auftrag gegeben wurden, heranzuziehen und die Leistungen entsprechend abzugrenzen.
6. Die Regelung der VOB/B zur Teilkündigung wegen Verzuges bleibt unberührt.
7. Fördermittelfristen & Inbetriebnahmen sind sicherzustellen und einzuhalten
V. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet verschuldensunabhängig im vollen Umfang für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Leistungen verursachen. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer hinsichtlich des Gewerks und der Tätigkeit des Auftragnehmers von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freigestellt.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die im Zusammenhang mit der Baustelle oder den Bauarbeiten sowie an den schon fertigen Bauteilen entstehen, sofern nicht der Auftraggeber und sein Architekt bzw. die Bauleitung schuldhaft die Schäden verursacht haben. Bei schuldhafter Mitverursachung gilt § 254 BGB.
2. Handelt es sich um einen Vertrag über Ausschachtungs- und/oder Rohbauarbeiten, übernimmt der Auftragnehmer die eventuell erforderliche Beweissicherung hinsichtlich der Nachbargebäude auf eigene Kosten als Teil des Auftrags. Entstehende Kosten sind in das Angebot einzukalkulieren.
3. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Leistungen die gesetzliche Verkehrsicherungspflicht. Er ist allein verantwortlich für den Vollzug der einschlägigen Vorschriften und trägt allein die Verantwortung für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer, insbesondere für Unfälle.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Auftragserteilung eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sach- bzw. Vermögensschäden mit den nachfolgend genannten Deckungssummen (siehe Blatt 04b) für jeden Schadensfall nachzuweisen und bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages auf seine Kosten aufrechtzuerhalten.
Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den entsprechenden Vertrag abzuschließen und dem Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Im Hinblick auf die abzuschließende Versicherung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum Baubeginn eine schriftliche Erklärung der jeweiligen Versicherung vor, in der diese sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, ihn rechtzeitig zu informieren, wenn der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzugs oder sonstiger Gründe entfällt oder wenn die Versicherung aus sonstigen Gründen aufgehoben wird.
VI. Vertragserfüllungsbürgschaft
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei einer Auftragssumme von mehr als 25.000,00 EUR (ohne MwSt.) eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von in der Regel 10 % der Nettoauftragssumme (abweichende Vereinbarungen siehe Blatt 04b) an den Auftraggeber zu übergeben. Wird die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht binnen der im Vertrag genannten Frist oder, falls keine Frist genannt ist, binnen zwölf Werktagen nach beiderseitiger Unterschrift unter den Vertrag, übergeben, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages und Geltendmachung der dadurch entstehenden Schäden und Mehrkosten (etwa Beauftragung eines teureren Unternehmers) berechtigt.
Bei einer Auftragssumme unter 25.000,00 EUR netto wird keine Vertragserfüllungsbürgschaft verlangt.
2. Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann nur durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen deutschen Kreditanstalt oder Versicherung unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit und Zurückbehaltung ersetzt werden. Die Bürgschaft muss unter Verzicht auf die Befreiung durch Hinterlegung in Anspruch genommen werden können. § 17 Nr. 3, 5, 6 VOB/B bleibt ausgeschlossen.
3. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt nach Abnahme und Beseitigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Restarbeiten und Mängel.
4. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Auftragnehmer.
VII. Preisbildung und Vergütung
1. Sämtliche Einheits- und/oder Pauschalpreise sind bis zur Erfüllung des Vertrages Festpreise.
2. Der Auftragnehmer hat in die Preise sämtliche Leistungen und Nebenleistungen einzurechnen, die zur Erreichung des Vertragszieles erforderlich sind, auch wenn sie im Einzelnen nicht detailliert im Leistungsverzeichnis enthalten bzw. beschrieben sein sollten.
Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Festpreise abgegolten werden, gehören insbesondere, aber nicht abschließend:
Anlegen der Lager- und Arbeitsplätze. Beschaffung von Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus. Herrichten benutzter Flächen. Beschaffung von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus. Beseitigung der vom Auftragnehmer verursachten Schäden an allen Zufahrtswegen. Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dergleichen, die Gerüste müssen auch den Sicherheitsvorschriften der Folgehandwerker entsprechen. Abladen und Lagern der dem Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile auf der Baustelle oder an den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stellen. Mitwirken bei der Abnahme einschließlich des Stellens der Arbeitskräfte und Geräte.
Im Angebot sind die Gerüstkontrollgebühren der Lokalbaukommission oder der zuständigen Berufsgenossenschaft, Straßen- und Straßenwegbenutzungsgebühren und Sondernutzungsgebühren der öffentlichen Hände, soweit anfallend, enthalten, wobei der Auftragnehmer auch für die Genehmigungen und Sondernutzungserlaubnisse zu sorgen hat. Der Auftraggeber wird entsprechend auf Anforderung des Auftragnehmers mitwirken.
3. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen:
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten
oder Fehler, so hat der Bieter unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darüber zu informieren.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er vor Abgabe des Angebots, spätestens jedoch vor der Auftragserteilung, die genannten Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in den Vergabeunterlagen in Zusammenarbeit mit dem Planer und dem Auftraggeber beseitigt, so dass dem Auftraggeber hieraus auf keinen Fall Mehrkosten über die Auftragssumme hinaus erwachsen.
Hierzu dient auch das Bietergespräch, dessen Protokoll im Falle des Auftrags ebenfalls Vertragsbestandteil wird.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er vor Abgabe des Angebots den Bauplatz besichtigt hat bzw. dies nicht notwendig war, Fragen und Unstimmigkeiten bzgl. der Baustelleneinrichtung für Personal, Material, Bauarbeiten und hinsichtlich der Zufahrtswege sowie für die erforderlichen Rüstungen, Absteifungen usw. nicht bestehen oder von ihm vor Auftragserteilung mit dem Auftraggeber abgestimmt und geklärt werden, so dass dem Auftraggeber hieraus auf keinen Fall Mehrkosten über die Auftragssumme hinaus erwachsen.
4. Die im Werkvertrag vom Auftragnehmer gewährten Preisnachlässe gelten auch für Zusatzaufträge und Stundenlohnarbeiten.
5. Die vorgesehenen Regelarbeitszeiten auf der Baustelle sind:
siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b
Während dieser Zeiten werden keine Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Wochenendarbeit bezahlt. Dies ist in der Preisbildung zu berücksichtigen.
Die Arbeitszeitbeschränkungen für lärmintensive Arbeiten sind gesondert zu beachten und einzuhalten.
6. Nachtragsforderungen können ausschließlich dann geltend gemacht werden, wenn entweder ein schriftlicher Nachtragsauftrag des Auftraggebers vorliegt oder der Unternehmer zumindest vor der Ausführung der Werkleistungen dem Auftraggeber schriftlich seine Nachtragsforderung angekündigt hat.
Nachträge müssen immer auf der Kalkulationsbasis des Ursprungsangebotes einschl. Abgebote kalkuliert und angeboten werden. Der Auftragnehmer hat mit der Ankündigung einer Nachtragsforderung ein - soweit objektiv möglich beziffertes - Nachtragsangebot zu unterbreiten, wobei letzteres nicht Anspruchsvoraussetzung ist. Jedoch verpflichtet die Unterlassung zum Schadenersatz, z. B. wenn der Auftraggeber preisgünstigere Alternativen wegen Fehlens eines Nachtragsangebotes nicht verwirklichen kann.
7. Nur der Auftraggeber oder, mit gesonderter Erklärungsvollmacht, die Bauleitung, können Taglohnarbeiten anordnen oder genehmigen. Für Taglohnarbeiten sind der Bauleitung spätestens nach 3 Werktagen, grundsätzlich jedoch wöchentlich die Nachweise zur Anerkennung vorzulegen. Auch bei Anerkennung von Taglohnzetteln durch die Bauleitung bleibt dem Auftraggeber im Rahmen der Rechnungsprüfung der Einwand vorbehalten, dass solche Arbeiten nach dem Leistungsverzeichnis abzurechnen sind. Soweit also im Leistungsverzeichnis Einheitspreise genannt sind (z. B. nach qm, lfd. m, cbm) oder aus Leistungsverzeichnispositionen solche Einheitspreispositionen üblicherweise gebildet werden und gebildet werden können, ist nach Einheitspreisen abzurechnen. Solange Arbeiten nach dem Leistungsverzeichnis auf der Baustelle verrichtet werden, werden für Stundenlohnarbeiten keine Polier- oder Oberpolierstunden anerkannt.
8. Erweitert sich das Auftragsvolumen gem. Leistungsverzeichnis und Vertrag um weniger als 10 %, sind Terminverlängerungen deshalb ausgeschlossen, wenn die Erweiterung in Verbindung mit den Terminen, die vereinbart sind, für den Auftragnehmer zumutbar ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Auftragserweiterung eintritt, bei der er die Einhaltung der Termine für nicht mehr zumutbar hält. Bei größeren Erweiterungen werden die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über neue Termine unverzüglich treffen. Kann keine Einigkeit erzielt werden, trifft der Auftraggeber die Bestimmung der neuen Vertragstermine entsprechend der vorstehenden Ziffer IV.4.
9. Der Auftragnehmer hat erforderliche bauseitige Maßnahmen (Durchbrüche, Schlitze usw.) mit Baufortschritt so rechtzeitig auf der Baustelle der Bauleitung bekannt zu geben, dass keine nachträglichen Regiearbeiten erforderlich sind.
10. Benötigt ein Auftragnehmer von einem anderen Auftragnehmer Hilfskräfte, Materialien und Geräte zur Erfüllung seiner Leistung, so geschieht die Verrechnung allein zwischen den beiden Firmen. Die Bauleitung bescheinigt hier keine Leistungen.
11. Fertige Bauleistungen sind einwandfrei gereinigt für die Durchführung der Folgearbeiten zu übergeben. Während der Bauzeit ist täglich so zu reinigen, dass Schäden und Behinderungen anderer Gewerke vermieden werden.
12. Sofern der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung abschließt, werden die Kosten auf den Auftragnehmer anteilig in Höhe von in der Regel 0,3 % der Nettoschlussabrechnungssumme umgelegt
(abweichende Vereinbarungen siehe Blatt 04b). Der Auftraggeber ist berechtigt die anteilige Versicherungssumme von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen.
13. Alle Rechnungen und Abschlagszahlungsanforderungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und in 2-facher Fertigung dem Architekturbüro (Rechnungsprüfung):
siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b
vorzulegen.
14. Aufmaße sind auf Verlangen gemeinsam vorzunehmen. Vergütet werden nur vom örtlichen Bauleiter oder dessen Stellvertreter gegengezeichnete Aufmaße. Der Auftragnehmer hat die Aufmaßlisten in der vom Auftraggeber geforderten Anzahl, positionsweise entsprechend dem Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselt und prüffähig aufzustellen. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Aufmaßzeichnungen ohne gesonderte Vergütung zu fertigen.
Aufmaß, Aufmaßpläne und alle weiteren Rechnungsnachweise sind spätestens mit der Schlussrechnung einzureichen. Auf Verlangen der Bauleitung sind diese auch mit jeder Abschlagsrechnung einzureichen.
15. Die Endabrechnung ist spätestens vier Wochen nach erfolgter Abnahme bei der Bauleitung einzureichen. Bei Abschlagszahlungen eingereichte Aufstellungen gelten bei der Endabrechnung als nicht eingereicht. Prüfungen von Massenaufstellungen und sonstige Prüfungen im Rahmen der Abschlagszahlungen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich.
16. Baunebenkosten (Strom, Wasser, sonstige Nebenkosten) werden anteilig von der Schlussrechnung in Abzug gebracht, Art und Höhe der Abzüge siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b.
17. Die Beseitigung des anfallenden Bauschutts, von Materialresten, Verpackungsmaterial usw. sind Nebenleistungen, sofern nicht abweichend vereinbart. Die Rückstände der eigenen Leistung sind vom Auftragnehmer demnach kostenlos abzufahren. Ein Verbrennen an der Baustelle ist in jedem Fall streng untersagt.
Erfüllt der Auftragnehmer die vorstehend genannte Verpflichtung nicht oder nicht vollständig, werden für die bauseitige Schutträumung 1,5 % der Nettoschlussabrechnungssumme in Abzug gebracht, wobei die Geltendmachung eines höheren Aufwands nicht ausgeschlossen ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Aufwand auf die Beseitigung des von ihm verursachten Bauschutts, Materialresten, Verpackungsmaterial u. ä. entstanden ist.
Die Anlieferung von Tagesrationen ist zu beachten und darüberhinausgehende Mengen mit dem AG und der örtlichen BL zu vereinbaren. Ein Anspruch besteht hier nicht.
VIII. Zahlungsbedingungen und Rechnungsarten
1. Sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer in dem Werkvertrag konkrete Zahlungstermine nach dem jeweiligen Bautenstand festlegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu den festgelegten Terminen zu beanspruchen, ansonsten ist § 16 VOB/B anzuwenden.
Bei den Abschlagsrechnungen handelt es sich nicht um beliebige Teil- oder Akontorechnungen, sondern um prüfbare Aufstellungen über nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen. Abschlagsrechnungen sind für das jeweilige Projekt durchlaufend zu nummerieren und ihrem Zweck nach als Abschlagsrechnungen zu bezeichnen. Die Leistungen sind mit Lieferzettel oder prüfungs- fähigen Massenaufstellungen zu belegen.
2. Abschlagszahlungen begründen kein Anerkenntnis der in Rechnung gestellten Forderungen.
3. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine Erfüllungsbürgschaft gemäß Ziffer VI. dieses Vertrages vorgelegt hat bzw. vorlegen muss, ist der Auftraggeber berechtigt, jede geprüfte und anerkannte Abschlagsrechnung um den vereinbarten Prozentsatz in Höhe von in der Regel 10% (siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b) zu kürzen, bis die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist, § 17 Nr. 6 VOB/B bleibt ausgeschlossen.
4. Die Schlussrechnung soll alle zu vergütenden Leistungen, welche innerhalb eines Auftrages erbracht wurden, enthalten, d. h. es sind alle Forderungen zusammenzufassen.
Die Anerkennung und Bezahlung der Schlussrechnung schließt Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann vom Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden.
5. Die Fälligkeit der Schlusszahlung richtet sich nach § 16 Nr. 3 VOB/B.
6. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei Zahlung der geprüften Schlussrechnung abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes nach erfolgter Schlussabnahme das vereinbarte Skonto aus der Bruttoschlussabrechnungssumme innerhalb der vereinbarten Schlusszahlungsfrist. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der prüffähigen Schlussrechnung (nach erfolgter Abnahme) beim Auftraggeber.
7. Teilschlussrechnungen werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich können Teilschlussrechnungen nur über solche Teile einer Leistung erstellt werden, bei denen auch rechtlich eine Teilabnahme nach § 12 Nr. 2 VOB/B möglich und erfolgt ist. Die Teilschlusszahlung wird wie eine Schlusszahlung fällig.
8. Stundenlohnrechnungen für Leistungen innerhalb eines Projektes sind entsprechend positioniert in Abschlagsrechnungen bzw. Schlussrechnungen aufzunehmen und separat aufzuführen. Eine getrennte Abrechnung in Form einer Einzelabrechnung ist nicht vereinbart. Entsprechende Nachweise (Rapporte, Regiezettel, Stundennachweise etc.) sind innerhalb von 3 Werktagen (gemäß Ziffer VII. Punkt 7) nach Ausführung der Bauleitung vorzulegen.
IX. Vertragsstrafe
1. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers mit der Einhaltung des Fertigstellungstermines gemäß Ziffer IV.1. dieser Vertragsbedingungen schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber je Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von:
vereinbarter Prozentsatz siehe projektspezifische Angaben Blatt 04b
der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag für jeden angefangenen Werktag der Fristüberschreitung.
Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal:
vereinbarter Prozentsatz siehe projektspezifische Angaben Blatt 04b
der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag.
2. Für den Fall des Verzuges des Auftragnehmers mit der Einhaltung von Zwischenterminen gemäß IV.2. dieser Vertragsbedingungen gilt Satz 1 mit den vereinbarten Prozentsätzen entsprechend, jedoch von der Nettoauftragssumme inklusive den zum Zeitpunkt der Fälligkeit beauftragten Nachträge.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer mit der Einhaltung mehrerer Zwischentermine in Verzug gerät, wird die Vertragsstrafe, die der Auftragnehmer aus der Überschreitung vorangegangener Zwischentermine schuldet, bei der Überschreitung nachfolgender Zwischentermine angerechnet (Verbot der Kumulierung).
Die Vertragsstrafe aus der Überschreitung der Zwischentermine beträgt insgesamt maximal 5 % der Nettoauftragssumme aus dem Werkvertrag.
3. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der Auftraggeber sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden.
5. Die Vertragsstrafe ist auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer neue Zwischentermine und/oder Fertigstellungstermine vereinbaren und der Auftragnehmer mit der Einhaltung dieser Termine in Verzug gerät.
X. Abnahme
1. Nach Erbringung der nach dem Werkvertrag geschuldeten Leistungen findet eine förmliche Abnahme statt (Schlussabnahme). Die fiktive Abnahme nach VOB/B § 12 Nr. 5 wird ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat die Abnahme seiner Leistungen nach Fertigstellung schriftlich zu beantragen. Die Abnahme ist binnen 24 Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens durchzuführen. Den genauen Abnahmetermin teilt der bauleitende Architekt bzw. der Fachingenieur dem Auftragnehmer mit.
2. In den zu erstellenden Abnahmeprotokollen werden die Mängel festgehalten. Diese Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch bis zu dem im Protokoll einvernehmlich festgelegten Termin, zu beseitigen. Die Parteien legen einvernehmlich fest, welche Kosten zur Beseitigung der Beanstandungen erforderlich sind; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Kosten vom bauleitenden Architekten bestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, das 2-fache dieser Kosten bis zur Beseitigung der Beanstandung einzubehalten.
3. Das Abnahmeprotokoll wird vom bauleitenden Architekten über eine Baumanagement-Software (zum Beispiel als Excel-Liste oder mit Planradar) erstellt. Diese wird dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer übermittelt. Der Auftragnehmer hat das Beseitigungsdatum des jeweilig beseitigten Mangels in dieses Protokoll einzutragen und dieses ergänzte Protokoll dem bauleitenden Architekten und dem Auftraggeber in Wochenabständen zuzusenden.
4. Werden Beanstandungen bei der rechtsgeschäftlichen Abnahme vom Auftragnehmer nicht als Mangel anerkannt, hat der AN seine endgültige Stellungnahme dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach dem Abnahmetermin schriftlich mitzuteilen.
5. Die technische Abnahme erfolgt durch den bauleitenden Architekten bzw. Fachingenieur. Die rechtsgeschäftliche Abnahme bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, es sei denn, der Architekt nimmt ausdrücklich in besonders erklärter schriftlicher Vollmacht des Auftraggebers rechtsgeschäftlich ab.
6. Sofern auf Verlangen des Auftraggebers Teilleistungen vorzeitig abgenommen werden, beginnen die Fristen für die Gewährleistung erst mit Abnahme der Gesamtleistung (Schlussabnahme).
7. Die Abnahme kann nicht verlangt werden, solange noch wesentliche Mängel vorhanden sind. Mängel sind insbesondere dann wesentlich, wenn sie die Gefahr wesentlicher Folgeschäden in sich bergen oder einen eventuellen Mieter/Erwerber des Auftraggebers berechtigen, den Mietgegenstand/Kaufgegenstand ganz oder teilweise nicht zu übernehmen oder die Miete/den Kaufpreis zu mindern oder zurückzubehalten.
8. Voraussetzung für die Schlussabnahme ist, dass alle zur Benutzung und Inbetriebnahme des Gebäudes erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen vorliegen. Insbesondere ist Abnahmevoraussetzung, dass alle erforderlichen Anzeigen (z.B. Fertigstellungsanzeigen) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erfolgt sind.
9. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung alle Unterlagen über das Bauvorhaben (Fachunternehmer-, Errichter-, Übereinstimmungserklärungen, Prüfzeugnisse, sonstige amtliche Urkunden etc.). Die vollständigen Revisionsunterlagen, Wartungs- und Betriebsanleitungen für sämtliche technische Anlagen sind vom Auftragnehmer bei der jeweiligen Inbetriebnahme der technischen Anlagen, spätestens jedoch 3 Tage nach der jeweiligen Inbetriebnahme, in der unter Ziffer II Punkt 2 genannten Form an den AG zu übergeben.
10. Entsprechend §4 Abs.10 der VOB/B hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
XI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung für sämtliche Vertragsleistungen richtet sich nach VOB/B, sofern in den projektspezifischen Vertragsbedingungen (siehe Blatt 04b) keine Abweichungen genannt werden.
2. Es wird eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von:
vereinbarter Prozentsatz siehe projektspezifische Angaben Blatt 04b
der Bruttoschlussabrechnungssumme vereinbart. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Summe von der Schlussrechnung einzubehalten. Der Einbehalt gilt als Sicherheit für die Gewährleistung während der vereinbarten Gewährleistungsfrist.
3. Dem Auftragnehmer bleibt nachgelassen den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen. Vorstehende Ziffer VI.2. gilt entsprechend.
4. Die Kosten der Bankbürgschaft trägt der Auftragnehmer.
XII. Subunternehmer und ausländische Arbeiter
1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen ausschließlich durch den Auftragnehmer und nicht durch Subunternehmer zu erbringen sind. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können hiervon abweichende Vereinbarungen im Einzelfall schriftlich treffen, wobei grundsätzlich festgelegt wird, dass Subunternehmerleistungen nur an besonders erfahrene und leistungsfähige Unternehmer aus EU-Ländern vergeben werden dürfen.
2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Subunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers mit der Erfüllung der Leistungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Werkvertrag beauftragt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber eine Vertragstrafe für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs von EUR 5.000,00 zu bezahlen.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, auf der Baustelle keinen ausländischen Arbeiter einzusetzen, für dessen Tätigkeit bzw. Beschäftigung die erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen. Die Nachweise darüber hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zu erbringen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 3 eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 zu bezahlen.
Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn einer der von ihm beauftragten Subunternehmer einen Arbeiter auf der Baustelle einsetzt, für dessen Tätigkeit bzw. Beschäftigung die erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, spätestens 3 Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Arbeiten sämtliche Vor- und Nachnamen der Arbeiter schriftlich mitzuteilen, die er auf der Baustelle einsetzen wird und bei ausländischen Arbeitern auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich deren Sozialversicherungsnummern mitzuteilen.
6. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Verpflichtung gemäß Ziffer 5 ganz oder teilweise nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, den Werk-/Bauvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, dem Auftraggeber sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber durch die vorzeitige Beendigung des Werkvertrages entsteht.
7. Die vom Auftraggeber eingesetzten Bauleiter sind berechtigt, diejenigen Arbeiter des Auftragnehmers, für deren Beschäftigung die erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen fehlen, sowie diejenigen Arbeiter, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht vor Beginn der Arbeiten gemäß vorstehender Ziffer 5 schriftlich mitgeteilt hat, von der Baustelle zu verweisen.
XIII. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
1. Die Aufrechnung der dem Auftragnehmer aus dem Werkvertrag gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die der Auftraggeber anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt sind.
2. Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist unzulässig.
XIV. Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftraggebers.
2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Rechtes über den internationalen Warenkauf.
XV. Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen des Werkvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages davon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als solche ersetzt, die wirtschaftlich den gleichen Erfolg herbeiführen.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ständig einen eigenen Bauleiter (bauleitender Obermonteur) auf der Baustelle anwesend zu haben. Dieser fungiert als Fachbauleiter nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter behalten sich - im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer - das Recht der Auswahl und personellen Besetzung der Baustellen sowie der Bauleitungskräfte vor, können also einzelne Kräfte ablehnen (siehe späteres Verhandlungsprotokoll).
4. Hinweis für den Datenschutz:
Der Auftraggeber macht darauf aufmerksam, dass die zur Abrechnung erforderlichen Daten bei ihm und beim Architekten gespeichert werden.
5. Urheberrecht
Der Architekt behält sich vor, mit dem Bauvertrag Regelungen zum Urheberrecht zu vereinbaren:
Jegliche Veröffentlichung des Projekts - ganz oder in Teilen - insbesondere durch Fotos, Visualisierungen, Zeichnungen, Texte oder Pressemitteilungen, ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, sowie Nennung des Architekten zulässig. Die Zustimmung ist über die zentrale E-Mail-Adresse, siehe
Blatt 04b, einzuholen. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von - siehe Blatt 04b. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
03 Vertragsbedingungen (allgemein)
04 Vertragsbedingungen (Projektangaben) 04 VERTRAGSBEDINGUNGEN - PROJEKTANGABEN
Bauleitung (Architekt) ggf. auch Rechnungsprüfung
' ' Name Ansprechpartner
' ' Adresse
' ' Emailadresse
Tel.: ' '
Rechnungsprüfung (Architekt)
' ' Name Ansprechpartner
' ' Adresse
' ' Emailadresse
Tel.: ' '
zu Ziffer V. Haftung, Punkt 4
Deckungssummen Betriebshaftpflichtversicherung
Personenschäden mind. EUR ' ' 3.000.000,00
Sach- und Vermögensschäden mind. EUR ' ' 1.000.000,00
Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden mind. EUR ' ' 100.000,00
zu Ziffer VI. Vertragserfüllungsbürgschaft, Punkt 1
¨
abweichend wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von ' ' der Nettoauftragssumme
vereinbart.
ý keine Abweichung
zu Ziffer VII. Preisbildung und Vergütung, Punkt 5
Die vorgesehenen Regelarbeitszeiten auf der Baustelle sind:
Montag - Freitag ' ' 6.00 - 22.00 Uhr
Samstag ' ' 6.00 - 18.00 Uhr
zu Ziffer VII. Preisbildung und Vergütung, Punkt 12
¨
abweichend wird ein Abzug für die Bauleistungsversicherung in Höhe von ' ' der Nettoschlussrechnungssumme vereinbart.
ý keine Abweichung
zu Ziffer VII. Preisbildung und Vergütung, Punkt 16
Die Abzüge für Baunebenkosten werden mit
' ' % für Baustrom
' ' % für Bauwasser
' ' % für ' ' zB Bauaufzug
anteilig von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
zu Ziffer IX. Vertragsstrafe, Punkt 1
Vertragsstrafe in Höhe von ' ' 0,2 % der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag für jeden angefangenen Werktag der Fristüberschreitung.
Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal ' ' 5 % der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag.
zu Ziffer XI. Gewährleistung, Punkt 1
Die Gewährleistungsdauer für sämtliche Vertragsleistungen beträgt abweichend von der VOB/B
o 5 Jahre nach BGB
o ' ' Jahre
ý keine Abweichung
zu Ziffer XI. Gewährleistung, Punkt 2
Es wird eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von
' ' 5 % der Bruttoschlussabrechnungssumme vereinbart.
zu Ziffer XV. Sonstige Bestimmungen, Punkt 6 (Urheberrecht)
Mit Abschluss des Bauvertrags wird eine Vereinbarung über das Urheberrecht geschlossen:
o Ja
o Nein
Zentrale Email-Adresse:
' '
Höhe der Vertragsstrafe:
' '
04 Vertragsbedingungen (Projektangaben)
05 Baustellenordnung 05 BAUSTELLENORDNUNG
Diese Unterweisung ist von allen Arbeitnehmern des Bauvorhabens zu beachten und zu unterschreiben.
Sie soll dazu dienen, Unwissenheit vorzubeugen und Gewohnheitsleichtsinn einzuschränken. Meist werden die Gefahren der Arbeit unterschätzt. Um Unfällen vorzubeugen und Stillstände bei den auszuführenden Arbeiten zu vermeiden, sind von jeder am Bau beteiligten Person Verhaltensregeln strickt einzuhalten. Wer sich nicht an die vorgeschriebenen Unfallverhütungsvorschriften halten will und nicht die nötige Disziplin mitbringt, muss die Baustelle verlassen.
Informieren Sie sich über die Unfallverhütungsvorschriften und halten Sie diese ein.
1. Allgemeine Ordnung auf der Baustelle
Bei allen Arbeiten ist die vorgeschriebene Personenschutzausrüstung (PSA), wenigstens bestehend aus Sicherheitschuhen S3 und Helm, zu tragen. Ist mit wegfliegenden Splittern, Staub oder chemischer Einwirkung zu rechnen, ist ein Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen. Bei Arbeitsverfahren mit Lärmemission ist Gehörschutz zu tragen. Das Gehörschutzmittel ist nach Lärmintensität und Dauer der Arbeit zu wählen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen und bei Gefahr von Hautverletzungen oder Hauterkrankungen sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und dort, wo gefährliche Stäube, Gase, Rauche, u. a. entstehen können, ist für ausreichende Belüftung zu sorgen und ein geeigneter Atemschutz zutragen. Dort wo aus arbeitstechnischen Gründen keine Absturzsicherung möglich ist, müssen Sicherheitsgeschirre (z.B. Fallstop) benutzt werden. Defekte oder beschädigte Teile der PSA sind unverzüglich auszutauschen.
Es herrscht absolutes Alkoholverbot.
Sind bei notwendigen Tätigkeiten Dritte gefährdet oder müssen Sicherheitseinrichtungen entfernt werden, ist dies vor Beginn der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen. Der Arbeitsbereich ist für die Dauer der Ausführung sicher gegen Unfallgefahr abzusperren und zu kennzeichnen.
Jeder Schaden (z.B. an Maschinen, Geräten, Absperrungen, etc.) ist aus Betriebssicherheitsgründen sofort der Bauleitung des Auftraggebers zu melden.
Arbeiten mit offenem Feuer oder hoher Temperaturentwicklung ( z.B. Schweißen, Löten, Flexen, etc.) dürfen aufgrund der Gefahr einer Brandentwicklung nur mit zur Verfügung stehendem Feuerlöscher ausgeführt werden. Das Arbeitsfeld ist so lange zu überwachen, bis das Gefahrpotential nicht mehr vorhanden ist.
Bei Unfällen sind alle erforderlichen Sofort-Maßnahmen (Erste-Hilfe, Sichern der Unfallstelle, Notruf, etc.) einzuleiten. Jeder Mitarbeiter muß die Erste-Hilfe-Organisation der Baustelle kennen.
Jeder Baustellenunfall ist sofort der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen und ins Unfallbuch einzutragen.
Telefone für den Notfall sind in der Bauleitung des Auftraggebers zugängig.
Jeder Auftragnehmer ist für die Ordnung am Arbeitsplatz verantwortlich.
Es ist jeden Tag zum Arbeitsende aufzuräumen. Vor den Wochenenden ist gründlich zu reinigen. Speisereste sind täglich zu entfernen.
Offene Speisen und Getränke sind nur in den dafür vorgesehenen Unterkünften zu verzehren.
Das Führen von Baumaschinen und Baufahrzeugen ist nur mit der gültigen Führerscheinklasse bzw. Betriebserlaubnis zulässig. Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen der StVO.
2. Rüstungen, Absperrungen, Absturzsicherungen
Jeder der eine Rüstung betritt prüft vor Arbeitsbeginn, ob elementare Sicherheitsregeln (z.B. Gerüstfreigabe vorhanden, etc.) eingehalten sind.
Sind Mängel vorhanden, werden die Arbeiten unverzüglich eingestellt. Der Mangel ist unverzüglich der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen. Mangelhafte oder unvollständig errichtete Gerüste - z.B. fehlender Seitenschutz oder mangelhafte Beläge - können zu Absturzunfällen führen
Das Ablagern von Lasten ist nur auf dafür vorgesehenen Gerüsten zulässig (s. Gerüstfreigabe). Das Überlasten und/ oder entfernen von Gerüstteilen (z.B. Verankerungen, Belägen, Geländern, Streben, etc.) ist verboten.
Veränderungen an Rüstungen werden nur der beauftragten Rüstfirma bzw. von beauftragten Personen vorgenommen.
Fehlende Absperrungen oder offene Deckenlöcher sind sofort in Absprache mit der Bauleitung des Auftraggebers zu schließen.
Bei Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sind Sicherheitsgeschirre zu tragen.
3. Kranbetrieb
Das Schwenken von Lasten über Personen ist strengstens untersagt.
Es sind ausschließlich zugelassene Ketten oder Gehänge zu verwenden. Beschädigte Ketten oder Gehänge sind sofort zu entfernen. Es ist zu beachten, dass der Sicherungshaken richtig eingeschnappt und beim Anheben die Seile hochgeführt werden.
Der Boden gibt oft nach, achten Sie auf Platzdruck und Abstand zur Böschung (mind. 2 m).
4. Vermessungseinrichtungen
Vermessungseinrichtungen, z.B. Meterrisse, etc. sind mit größter Sorgfalt zu beachten und zu behandeln.
Bei grober Verletzung der Sorgfaltspflicht, die zur Beschädigung der Vermessungseinrichtungen führt, behält sich der Auftraggeber die Weiterberechnung der entstehenden Kosten vor.
05 Baustellenordnung
06 Angaben zur Baustelle 06 Allgemeine Angaben zur Baustelle, nach ATV/DIN 18299 Abschnitt 0.1
6.1 Lage der Baustelle, Zufahrt, Umgebungsbedingungen, Einschränkungen
Lage: Die Grundstücke liegen unmittelbar am Illerplatz, einem zentralen Kreuzungspunkt der Fußgängerzone. Die Bebauung ist giebelständig an der Straßenkante, beidseitig mit angrenzenden Bestandsgebäuden (Nr. 29 und Nr. 35). Das Gebäude Nr. 35 (historisches Fachwerkhaus, denkmalgeschützt) grenzt direkt an den Abbruchbereich.
Zufahrt: Anlieferung und Abtransport von Baumateriale erfolgen daher ausschließlich über die Neustädter Straße (Fußgängerzone).
Tragfähigkeit des Pflasters, zulässige Fahrzeuggrößen sowie Lieferzeitfenster vor Baubeginn zu prüfen und mit der Stadt Frankenberg (Eder) abzustimmen (verkehrsrechtliche Anordnung, Sondernutzungserlaubnis). Das Pflaster ist durch Asphalt zu schützen; die Feuerwehrzufahrt ist freizuhalten.
6.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie klimatische oder betriebliche Bedingungen
Folgende Immissionsbelastungen sind zu beachten:
Lärm: Abbrucharbeiten sind auf die zulässigen Arbeitszeiten und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm zu begrenzen. Staub: Staubemissionen durch gezielte Wasserberieselung zu minimieren (TA Luft, VDI 3790). Staubschutznetze an der Einhausung / dem Bauzaun sind vorzusehen. Erschütterungen: Durch die unmittelbare Lage des denkmalgeschützten Gebäudes Nr. 35 ist ein Erschütterungsmonitoring nach DIN 4150-3 durchzuführen. Richtwertklasse I (historische Bausubstanz) ist einzuhalten.
6.3 Art und Lage der baulichen Anlage
siehe Projektbeschreibung
6.4+5 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Verkehrsbeschränkungen, freizuhaltende Flächen
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Neustädter Straße; die Ausfahrt erfolgt über eine Verbindungsgasse zur Bremer Straße (Einwegverkehr).
Eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß RSA 21 sowie eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt Frankenberg sind vom AN einzuholen und vorzuhalten. Der Fußgängerbereich der Neustädter Straße ist während der gesamten Bauzeit für Passanten sicher zu führen.
Der Pflasterbelag der Neustädter Straße ist durch geeignete Schutzmaßnahme vor Beschädigung durch Baufahrzeuge zu schützen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Außerhalb der BE-Fläche liegende öffentliche Flächen und Parkplätze sind freizuhalten. Auf dem Grundstück stehen begrenzte Aufstellflächen für Container gemäß BE-Plan zur Verfügung. Das Abstellen von PKWs und Transportfahrzeugen ist vom AN eigenverantwortlich zu regeln.
Der allgemeine Baustelleneinrichtungsplan wird zentral vorgegeben. Die zur Ausführung erforderlichen Aufstell- und Logistikflächen sind in einem gewerkespezifischen BE-Plan innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung vorzulegen.
Die Baustellenlogistik ist bei der wöchentlichen Baubesprechung mit allen Baubeteiligten abzustimmen. Bei An- und Abtransport von Material darf kein LKW-Stau im öffentlichen Bereich entstehen. Maßnahmen zur Verkehrssicherung und -regelung sind vom AN eigenverantwortlich vorzunehmen.
Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr
6.6 Transporteinrichtungen, und Transportwege
Aufgrund der beengten innerstädtischen Lage stehen keine eigenen Lagerflächen auf dem Grundstück zur Verfügung. Der Abbruchschutt ist unmittelbar nach dem Anfallen abzutransportieren.
- Transportweg: ausschließlich über Neustädter Straße (Fußgängerzone).
- Containerstandplatz: auf dem Grundstück oder in der Neustädter Straße (Fußgängerzone). nach Genehmigung durch Stadt Frankenberg (Eder)
6.7 Wasser, Energie, Abwasser, Bauwesenversicherung
Baustromverteiler mit Licht- und Kraftstromanschlüssen bis 32A und Bauwasseranschlüsse 3/4´´ werden vor Ort vorgehalten. In der Schlussrechnung werden folgende Beträge vom Bruttobetrag in Abzug gebracht: 0,5 % Wasser, 0,5% Strom, 0,5 % Bauwesenversicherung. Dies ist bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Für eine Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeder AN selbst zu sorgen. Diese ist vom AN zeitgerecht, in eigener Veranlassung und Haftung herzustellen, vorzuhalten, zu betreiben, erforderlichenfalls umzulegen und in Abstimmung mit der Bauleitung zu entfernen. Alle hieraus resultierenden Kosten sind mit den vertraglich
vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
6.8 Mitbenutzung von Flächen und Räumen
Der für die Baustelleneinrichtung des AN zur Verfügung stehende Platz ist mit der Bauleitung abzustimmen. Weitere Lagerstellen sind mit dem AG bzw. mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
Mannschaftsunterkünfte, Pausenräume werden nicht zur Verfügung gestellt und sind innerhalb des Gebäudes nicht zugelassen. Der AN ist verpflichtet diese für das eigene Personal in ausreichender Menge auf dem Baustellengelände aufzustellen und vorzuhalten. Mögliche Lagerflächen und Containeraufstellflächen auf der BE-Fläche sind dem BE-Plan zu entnehmen und mit der örtlichen Bauleitung
abzustimmen.
Alle Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern keine separate Position benannt wird.
Sanitäranlagen wird bauseits gestellt und stehen dem Auftragnehmer zur Mitbenutzung zur Verfügung.
6.10 Grundwasser, Gewässer
nicht erforderlich
6.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
6.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung von Abwasser und Abfall
Für die Beseitigung von Abwasser sind die entsprechenden Vorschriften insbesondere der
Entwässerungsbetriebe einzuhalten, das Abwasser ist ggf. vor Einleitung in die Kanalisation zu reinigen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gesetzliche Mindestvorschriften zu erfüllen. Abfalltrennung auf
Baustelle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche
Abfälle (z.B. asbesthaltige Materialien)
6.13 Schutzgebiete / Schutzzeiten
Im Bereich der Baustelle sind folgende Schutzgebiete bzw. Schutzauflagen zu beachten:
- Denkmalschutz: Das Gebäude Neustädter Str. 33 ist im Denkmalbuch des Landes Hessen eingetragen (Kulturdenkmal, § 2 Abs. 1 HDSchG). Das benachbarte Gebäude Neustädter Str. 35 ist ebenfalls denkmalgeschützt
- Wasserschutzgebiet: Die Baustelle liegt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in einem ausgewiesenen Wasserschutzgebiet; Verifikation über die Wasserschutzkarte des Regierungspräsidiums Kassel empfohlen
- Naturschutz: Keine bekannten Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Biotope im unmittelbaren Baustellenbereich; ggf. Überprüfung auf Brutvögel (Abbruch außerhalb der Brutzeitperiode März-September empfohlen oder vorherige Begehung)
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen um zu verhindern, dass anfallende Abwässer oder sonstige Stoffe, wie z.B. Diesel, Farben, Baustoffreste, Unrat in angrenzende Gewässer geraten. Baustoffe müssen windsicher gelagert werden, Reste sind direkt in Säcken zu sammeln. Geeignete Maßnahmen wie Auffanggräben, Sandsackbarrieren o.ä. Sind vorzusehen und in die Einheitspreise einzurechnen.
6.14 Schutz von Bäumen, Vegetationsflächen, Bauteilen und Bauwerken
Folgende Objekte sind im Bereich der Baustelle zu schützen:
- Nachbargebäude Neustädter Str. 35 (Kulturdenkmal): Vollständige Schutzmaßnahmen der Fassade, offenliegender Wände und Anschlüsse; Zustandsdokumentation vor Abbruchbeginn; kein Beschädigungsrisiko durch Baufahrzeuge oder Abbruchmaterial
- Nachbargebäude Neustädter Str. 29: Zustandsdokumentation und Schutz der Grenzwand
- Gehwegbelag und Straßenoberfläche der Neustädter Straße: Schutz durch Abdeckplatten / Holzdielen bei Befahrung oder Kranaufstellung; Wiederherstellung bei Beschädigung auf Kosten des Auftragnehmers
- Baumbestand: Gemäß Vermesserplan befinden sich im rückseitigen Bereich des Grundstücks (Bergstraße) Gehölze; deren Schutz ist nach DIN 18920 sicherzustellen
- Grenzsteine: Grenzsteine gemäß Vermesserplan (Büro Hofmann) sind zu sichern und nach Abschluss der Arbeiten auf ihre Lage zu überprüfen
6.15 Baustellenverordnung
siehe Blatt 05
6.16 vom Bauherrn veranlasste Maßnahmen/ Vorarbeiten
nicht erforderlich
6.17 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle, Baubesprechungen
Es werden gleichzeitig mehrere Gewerke auf der Baustelle arbeiten.
Die folgenden Gewerken sind auf der Baustelle:
Gewerke TGA
Gewerke Fassade
Gewerke Gerüst
Gewerke Schlosser
Baubesprechungen finden wöchentlich auf der Baustelle statt. Die Teilnahme ist für jeden AN verpflichtend. Die Umgangssprache auf der Baustelle ist deutsch. Für die Schnittstellen und Übergänge der Gewerke ist die Baubesprechung zu nutzen.
6.18 Art und Lage der technischen Anlagen der beteiligten Gewerke
siehe Blatt 01 Projektbeschreibung sowie Baustelleneinrichtungsplan.
6.19 Art, Lage, Anschlüsse der Telekommunikation zur Datenfernübertragung
siehe Blatt 01 Projektbeschreibung sowie Baustelleneinrichtungsplan.
6.22 Planunterlagen des Architekten /Fachplaners
Der AN erhält die Planunterlagen und sonstigen vertragsrelevanten Unterlagen des Architekten (blocher partners) und der Fachingenieure in digitaler Form (PDF). Kosten für Vervielfältigungen und Plots gehen zu Lasten des AN.
Die Planunterlagen sind vor Ausführungsbeginn auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen; Unstimmigkeiten sind unverzüglich der Bauleitung zu melden.
06 Angaben zur Baustelle
07 Angaben zur Ausführung - DIN18299 - 0.2 07. Angaben zur Ausführung - DIN 18299 -0.2
7.1.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.
Für die hier ausgeschriebenen Leistungen sind nachstehende Ausführungstermine Vertragsbestandteil und in dem Feinterminplan des AN zu berücksichtigen und zu übernehmen
Ausführungstermin: ca. 2. Quartal 2027 bis 3. Quartal 2027
Feinterminplan ist zwei Wochen nach Vergabe vorzulegen.
7.1.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.b. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten in Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen
Der Auftragnehmer wird verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu
treffen. Dazu gehören aich die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der
Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaften. Ein Betrieb der Baustelle ist im Winter zu
bewerkstelligen.
7.1.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGePlan gem. BaustVO ergeben
siehe Baustellenordnung
7.1.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung
SiGe-Plan wird rechzeitig vor Ausführungsbeginn dem AN zur Verfügung gestellt.
7.1.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenfalls besonderen Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
nicht gegeben
7.1.6 Besondere Anfoderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen z.B. Behälter für die getrennte Erfassung
Siehe BE-Plan sowie Baustellenordnung und ortliche Aushänge
7.1.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
Gerüste zur Ausführung der eigenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren
7.1.8 Mitbenutzen fremder Gerüste, Hebezeuge etc
nur in Abstimmung mit dem Eigentümmer bzw. nach Freigabe (z.B. Gerüstfreigabe).
Standzeit Fassadengerüst '08.04.2027 - 30.08.2027 '
Stand Bauaufzug '08.04.2027 - 30.08.2027 '
Eine Anpassung der Daten hält sich der Bauherr vor.
7.1.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenefalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthals- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmen vorzuhalten hat
nur in Abstimmung mit AG
7.1.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten Stoffe
ist durch den Bauherren zu genehmigen
7.1.11 Anforderungen an wiederaufbereitete Stoffe
Zertifizierung erforderlich
7.1.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen
7.1.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so ist
die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten Parameter (z.B. Maße, technische, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Haltbarkeit, Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden und
Kompatibilität mit den anderen vorgegebenen Komponenten besteht. Kriterien der Prüfung und Zulassung
müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Zu beachten sind
ggfs. ergänzende Konkretisierungen zu einzelnen Positionen.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes
Fabrikat:" vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber
eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe durch Prüfzeugnisse,
Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
Ist ein Planungsfabrikat in der Leistungsbeschreibung genannt so gilt immer "oder gleichwertiger Art und
Güte" auch wenn nichts näher genannt wird.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, international Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genomm en
7.1.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer andren Verwertung zuzuführen sind
In Rücksprache mit AG
7.1.15 Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung
Lieferscheine, etc.
7.1.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genau Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe
keine
7.1.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt
keine
7.1.18 Leistungen für andere Unternehmen
keine
3.1.19 Mitwirken bei Einstellen von Anlagenteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit andren Beteiligten z.B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation
gemäß DIN 18382 Nr. 3.3 VOB C sowie DIN 18384 Nr. 3.3 VOB C. Weitere nach Vorgaben AG
3.1.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor Abnahme
Weitere Unternehmen haben Zugang zur Baustelle,
3.1.21 Übertragung der Wartung
gemäß Wartungsvertrag und Anlagen zum Leistungsverzeichnis sofern für nachstehende Leistung erforderlich.
3.1.22 Abrechnung
Maßgebend für die Ausführung sind die Bestimmungen der VOB Teil B und C, neueste Fassung, "Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen", sowie alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Richtlinien und Auflagen sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.
07 Angaben zur Ausführung - DIN18299 - 0.2
08 Angabe zur Dokumentation 8. Angaben zur Dokumentation
Der AN hat von den betreffenden Zeichnungen/Unterlagen Baustellenoriginale zu führen. Dabei sind Änderungen, die sich während der Montage ergeben, farbig festzuhalten. Diese müssen später für die Dokumentation in die Originale übernommen werden. Die Änderungen sind mit Änderungsindex zu kennzeichnen. Bei Wiederholungsprüfungen sind die Unterlagen hinsichtlich Form und Anzahl wie beschrieben rechtzeitig überarbeitet vorzulegen.
Vom AN ist eine fortlaufende (alle Pläne und sonstige Unterlagen beinhaltende) Planliste zu führen. Diese ist bei Übergaben von Plänen und sonstigen Unterlagen jeweils beizulegen, in Papier und als Datei auf Datenträger.
5.1. Angaben zur Dokumentation
Die Revisionsunterlagen umfassen folgende Unterlagen:
Schriftliche Unterlagen:
Zusammenstellung der wichtigsten technischen Daten (U-Werte, g-Werte, Schallschutz, RC-Klassen etc.) Kopien der Prüf- und Herstellerbescheinigungen (z.B. Zulassungen, CE-Kennzeichnung, Systemzulassungen des Profilherstellers) Angabe der Energieeffizienzkennwerte (Uw, Ug, g-Wert – analog zu ErP/SFP im TGA-Bereich) Fachunternehmererklärungen (z.B. für Bauanschlussfugen, Abdichtung, Brandschutz falls zutreffend) Protokolle über durchgeführte Prüfungen/Messungen: z.B. Anpressdruckprotokolle bei Verglasung, Dichtheitsprüfungen (Schlagregen, Luftdurchlässigkeit), Befestigungs-/Verankerungsprotokolle, ggf. Bauteilprüfungen vor Ort Werkstattzeichnungen/Fertigungspläne als Teil der Revisionsunterlagen Wartungs- und Pflegeanleitung (insbesondere für Beschläge, Dichtungen, Oberflächen) Nachweis der Montageanleitung/RAL-Gütesicherung Fenstermontage (falls RAL-Montage gefordert) Bei Structural-Glazing/Elementfassaden: Nachweis der Klebeverbindung (Prüfzeugnisse Silikon)
Vorstehende Aufzählung präzisiert und ergänzt die Formulierungen der VOB/C.
Die Kosten für die Erstellung der Revisionsunterlagen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Als Revisionsunterlagen sind alle Zeichnungen und Unterlagen in Ordner geordnet, mit Inhaltsverzeichnis versehen und durch Register getrennt in folgender Anzahl zu übergeben:
1-fach digital, Zeichnungen sind jeweils in den Formaten .dxf, .dwg und .pdf, alle anderen Unterlagen im Format .pdf. auf geeignetem Datenträger zu speichern.
2-fach in Papierform. Zeichnungen in Papierform sind in Farbe zu plotten.
08 Angabe zur Dokumentation
09 Unterzeichnender Anbieter 09 UNTERZEICHNENDER ANBIETER
Unterzeichneter Anbieter erklärt, daß er alle Angebotsunterlagen eingesehen hat und sich, wo nötig durch Rücksprachen ein klares Bild der Arbeitsbedingungen, dem Umfang und der Durchführbarkeit der zu leistenden Arbeiten gemacht hat. Eine Baustellenbesichtigung wird empfohlen.
Der Bieter – nachfolgend auch Auftragnehmer (AN) genannt – erklärt, dass er sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse, insbesondere über Lage und Beschaffenheit der Baustelle, die Zufahrtswege sowie den Zustand des Bauwerks, unterrichtet hat.
Der AN hat die Vergabeunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis, geprüft. Erkennt er Unstimmigkeiten, Lücken oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die angesetzten Mengen, so hat er diese dem Auftraggeber (AG) vor Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen.
Der AN ist über Art und Umfang der Arbeiten sowie über alle etwaigen Schwierigkeiten hinreichend unterrichtet.
Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den AG kostenfrei und ist für diesen unverbindlich.
Der AN hält sich an dieses Angebot bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist am __________ gebunden.
Dem Angebot liegt ein / kein Begleitschreiben bei.
Mit seiner Unterschrift anerkennt er alle vorstehenden Bedingungen und verpflichtet sich im Auftragsfalle zur Annahme und Durchführung der Arbeiten zu den im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreisen.
Ort und Datum ......................................
Stempel und Unterschrift ............................
09 Unterzeichnender Anbieter
10 Anlagenverzeichnis - in LV 10 PLANLISTE / ANLAGEN
Allgemeine Unterlagen
BE2- Lageplan 1:100
Grundrisse
Erdgeschoss Übersichtsplan 1:100
Zwischengeschoss Übersichtsplan 1:100
1. Obergeschoss Übersichtsplan 1:100
2. Obergeschoss Übersichtsplan 1:100
3. Obergeschoss Dachaufsicht 1 1:100
4. Obergeschoss Dachaufsicht 2 1:100
Schnitte
Schnitt AA 1:100
Schnitt BB 1:100
Schnitt CC 1:100
Schnitt DD 1:100
Detail
5_arc_de_xxx_daa_xx_038 1:5, 1:50
5_arc_de_xxx_daa_xx_039 1:5, 1:50
5_arc_de_xxx_daa_xx_040 1:5, 1:50
10 Anlagenverzeichnis - in LV
11 Fachbauleitererklärung 11. FACHBAULEITERERKLÄRUNG UND VEREINBARUNG ZUR ARBEITSSICHERHEIT
Die unterzeichnende Firma erklärt, dass sie die Verantwortung für die ihr übertragenden Arbeiten entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung, des Sozialgesetzbuches und des Arbeitsschutzgesetzes übernimmt.
Als Bauleiter/Fachbauleiter im Sinne der LBO wird benannt: (sein Vertreter)
Name: ........................... ..............................
Berufsbezeichnung: ....................... .......................
Der Bauleiter/Fachbauleiter erklärt, dass er die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung an Ort und Stelle übernimmt. Er besitzt die für eine sichere Ausführung erforderlichen Kenntnisse und Verlässlichkeit. Er ist für die Sicherheit der Baustelle sowie für die Einhaltung der gesetzliche behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Auftragnehmer und der Fachbauleiter erklären, dass ihnen die Unfallverhütungsvorschriften, die Bauordnung, sowie das Arbeitsschutzgesetz bekannt sind, insbesondere wird darauf hingewiesen:
1. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leistung alle erforderlichen sicherheitstechnischen Anordnungen und Maßnahmen entsprechend den gültigen Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln zu treffen. Die Hinweise im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind zu beachten.
2. Die erforderlichen Arbeitsschutzausrüstungen sind vom AN für seine Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter sind zu unterweisen, diese zu benutzen.
3. Alle eingesetzten Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und regelmäßig durch Sachkundige oder Sachverständige überprüft werden; schriftliche Nachweise sind bereitzuhalten.
4. Für alle gefährliche Arbeiten, gemäß UVV Allgemeine Vorschriften, muss vor Arbeitsbeginn ein der Gefährdung angepasstes Sicherheitskonzept (Durchführungsanweisung) der Bauleitung vorgelegt werden.
5. Falls Sicherungseinrichtungen durch den AN entfernt werden müssen, ist für die Dauer der Entfernung die Gefahrenstelle unfallsicher abzusperren und zu kennzeichnen. Anschließend ist die Sicherheitseinrichtung wieder herzustellen.
6. Wenn auf der Baustelle Mitarbeiter des AN Gefahren für sich oder andere feststellen, die nicht selbst abgestellt werden können, ist die Bauleitung sofort zu informieren.
7. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind vom AN auf Unfallanzeigen an seine zuständige Berufsgenossenschaft und das örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz zu melden. Die Bauleitung ist über jeden Unfall unverzüglich zu informieren.
8. Die Ersthelfer des AN auf der Baustelle sind zu benennen (mindestens10 % der Mitarbeiter).
9. Auf Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle ist zu achten, die sanitären Einrichtungen sind zu nutzen. Bei Zuwiderhandlung werden die Reinigungs- bzw. Entsorgungskosten dem AN in Rechnung gestellt.
10. Der Auftragnehmer muss für alle eingesetzten Gefahrstoffe das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt und die erforderlichen Betriebsanweisungen am Einsatzort bereithalten; die Zusammenstellung aller Gefahrstoffe in einem zentralen Kataster gemäß § 16 GefStoffV, liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und ist der Bauleitung unaufgefordert vorzulegen.
11. Allgemeine Baustellensprache ist deutsch. Die Unterweisung der Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsschutzes und ggf.des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen. Die beigefügte Baustellenordnung ist den Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.
Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen zur Arbeitssicherheit durch den AN oder dessen Mitarbeiter oder durch einen Nachunternehmer des AN oder dessen Mitarbeiter hat der AN je Person und Vorfall dem AG eine Vertragsstrafe von 150,00 EUR zu bezahlen.
......................................................................................., den ............................................................................
............................................................................................................................................................................
(Unterschrift Bau-/Fachbauleiter (AN)
11 Fachbauleitererklärung
12 ZTV Dachdeckung 12. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachdeckung
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen, Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung.
1.2 Material
Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein.
Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichnung geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen.
Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist grundsätzlich nichtrostendes Material zu verwenden, dies muß mindestens feuerverzinkt sein. Dachdeckungsmaterialien einschließlich der Formstücke dürfen keine wesentlichen Farbunterschiede aufweisen. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Nägel zur Befestigung von Latten und Brettern müssen eine Länge von mindestens der zweieinhalbfachen Holzdicke haben und einen Flachkopf besitzen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein, ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen.
Es dürfen nur zugelassene Holzschutzmittel verwendet werden. Sie müssen frei von den für Menschen schädlichen Stoffen, insbesondere Toluol, PCOP, Formaldehyd und Dioxinen sein. Ist Holzschutz ausgeschrieben, so ist der Nachweis über das verwendete Mittel und gegebenenfalls Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit mit anderen Beschichtungen grundsätzlich zu übergeben.
Rechtzeitig vor Ausführung sind grundsätzlich Muster der Angebote vorzulegen. Das eingebaute Material muß dem Muster entsprechen. Ist es nach der Bemusterung notwendig, daß andere Fabrikate oder Materialien als die im Leistungsverzeichnis beschriebenen, zur Ausführung kommen sollen, so dürfen durch eine weitere Bemusterung und Lieferzeiten keine Terminverzüge im Bauablauf entstehen.
1.3 Kostenabgrenzung
Alle Untergründe und Vorarbeiten sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.2 DIN 18 338 zu prüfen.
Bedenken sind weiterhin anzumelden bei
- Unebenheit des Untergrundes
- ungeeignete Art, Lage oder Befestigung von durchdringenden Bauteilen.
Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen. Grundlage für die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN 18 338. Materialverschnitt ist in die Einheitspreise miteinzukalkieren.
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technologisch oder arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung zu sorgen, dadurch entstehende Kosten sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren.
Die Imprägnierung von Holzlatten entsprechend Gefährdungsklasse 2 ist im Einheitspreis für Latten enthalten.
Dachflächenfenster gelten als für die ausgeschriebene Eindeckung beschrieben. Vom Hersteller dafür vorgesehene Anschluß- und Formteile sind deshalb einzukalkulieren.
Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.4 Ausführung
Falls die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße durch das vom Bieter angebotene Fabrikat nicht zu realisieren sind (z. Bsp. für Ziegel, Dachfenster), hat er das in seinem Angebot festzustellen und die erforderlichen Maße für die Vorleistungen bekanntzugeben.
Bei Ziegeldeckungen ist darauf zu achten, daß im Traufbereich Noteindeckungen und Unterspannbahnen in die Dachrinne entwässert werden. Sie sind traufseitig mit Spannbahnhaltern zu befestigen. An Durchdringungen sind die Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu befestigen.
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Gestaltungssaussage. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse und dergleichen in Abstimmung mit dem Architekten, den anerkannten Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzustellen.
Unterspannbahnen sind bei der Verarbeitung in der kalten Jahreszeit so zu lagern, daß sie eine optimale Verarbeitungstemperatur entsprechend den Herstellerhinweisen haben. Am First müssen die Unterspannbahnen so angebracht werden, daß die Wirkung des Lüftungsfirstes nicht beeinträchtigt wird. Sie sollten ca. 50 mm unterhalb des Scheitelpunktes enden. Traufseitig ist die Bildung von möglichen Wassersäcken unbedingt zu vermeiden.
Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht angetackert werden, die Stöße und Anschlüsse sind sorgfältig mit einem Dichtungsband abzukleben.
Dämmungen in Steildächern sind so anzubringen (Anschlagbrett mit Knaggen o. ä.(, daß ein Abgleiten verhindert wird.
Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Absauggeräte zu verwenden. Mineralwollreste sind staubdicht in Behältern oder Plastiksäcken zu sammeln und ordnungsgemß zu entsorgen.
Bei der Verwendung von Ortgangziegeln müssen diese einen lichten Abstand von mindestens 10 mm von der Außenhaut des Giebels haben. Andere Konstruktionen müssen mindestens 30 mm Überstand haben. Bei der Verwendung konischer Firstziegel ohne Falz muß die Längsüberdeckung mindestens 40 mm betragen.
Umfang und zeitliche Ausführung der Bauarbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
Um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten sind Absprachen mit anderen Gewerken wie zum Beispiel Klempner, Zimmermann, etc. notwendig.
An unterlegte Kehlen anschließende Ziegel sind parallel zur Kehllinie zu schneiden oder zu schroten und gegen Abrutschen zusätzlich zu sichern. Entsprechend der Dachneigung ist es Angelegenheit des Auftragnehmers die rückstausichere und wasserführende Funktion der Kehle auch im Extremfall - ggf. durch vertiefte Ausführung - zu garantieren.
Sind Ableitungen für Blitzschutz am Ziegel- oder Schieferdach vorgesehen, sollen die Ableitungsstützen zugleich mit der Deckung eingebaut werden.
Die Anzahl der ausgeschriebenen Lüfterziegel gilt nur als Richtwert. In Abhängigkeit vom angebotenen Fabrikat sind so viel Lüfterziegel einzubauen, daß die nach DIN 4108-3 geforderten Werte erreicht werden. Das gilt insbesondere bei unregelmäßigen Dachformen und für die Lüftung von Walmflächen sowie bei Unterbrechungen durch Einbauten.
Beim Schneiden von Platten ist darauf zu achten, daß durch Rückstände keine Verfärbungen entstehen, angrenzende Bauteile sind zu schützen, Ziegelstaub auf den Gerüstlagen ist sofort zu entfernen.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen andeerer Bauteile sowie zu Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechend und zumutbare Vorkehrungen zu treffen wie Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten etc.
Nach Abschluß der Arbeiten sind Rinnen, Kehlen, Fallrohre und dergleichen von Ziegelabfällen, Mörtel- und Lattenresten, Eisenmaterial etc. zu reinigen.
Dachlatten dürfen nicht über Brandwände geführt werden. Die Eindeckung ist ggf. satt einzumörteln.
1.5 Abfallbeseitigung
Vom AN anfallender Bauschutt, Rest- und Verpackungsmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen.
Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
12 ZTV Dachdeckung
13 ZTV Klempnerarbeiten 13. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Klempnerarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen, Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung.
1.2 Material
Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein.
Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichnung geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen.
Für alle Materialien ist grundsätzlich eine Bemusterung mit dem Bauherrn auszuführen.
Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen.
Der Auftragnehmer übergibt nach Fertigstellung eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargen-Nummer zwecks eventuell erforderlicher Nachbestellung.
Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen.
Materialschichten müssen grundsätzlich aufeinander abgestimmt sein, nach Erfordernis sogar systemkonform sein, der Materialauftrag muß immer auf den Untergrund abgestimmt sein.
Rechtzeitig vor Ausführung sind grundsätzlich Muster der Angebote vorzulegen. Das eingebaute Material muß dem Muster entsprechen. Ist es nach der Bemusterung notwendig, daß andere Fabrikate oder Materialien als die im Leistungsverzeichnis beschriebenen, zur Ausführung kommen sollen, so dürfen durch eine weitere Bemusterung und Lieferzeiten keine Terminverzüge im Bauablauf entstehen.
Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.3 Kostenabgrenzung
Sämtliche Vorleistungen sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.2 DIN 18 339 zu prüfen.
Bedenken sind vor Ausführung der Arbeiten geltend zu machen.
Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen. Grundlage für die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN 18 339. Materialverschnitt ist in die Einheitspreise miteinzukalkieren.
Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren
Die Kosten für Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle.
Der Auftragnehmer hat bis zur Abnahme seiner Leistung die eingebauten Bauteile vor Beschädigungen zu schützen, werden vom Auftraggeber Schutzvorrichtungen für den Zeitraum zwischen der Abnahme und der Gesamtfertigstellung des Bauwerkes gefordert, so ist dies eine Besondere Leistung.
Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen auf der Baustelle wird nicht gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei Unterbrechung der Arbeitszeit vorsorglich für eine provisorische Abdeckung zu sorgen. Diese Kosten sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren.
1.4 Ausführung
Vom Auftraggeber wird eine Höhenkote und ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Von diesen hat der AN die für seine Leistungen erforderlichen Höhen eigenverantwortlich zu nehmen.
Wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen festgestellt werden, so ist dies mit der Bauleitung abzusprechen.
Die im LV beschriebenen Leistungen sind nach statischen Gesichtspunkten zu konstruieren bzw. auf die Ausführbarkeit zu prüfen.
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Aussage. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Stöße, Verbindungen, Befestigungen toleranzaufnehmende Anschlüsse u. dgl. in Abstimmung mit dem Architekten, den anerkannten Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzustellen.
Bei Blenden sind die Einzelgrößen von Blechtafeln in Abhängigkeit von der Dicke so zu wählen, daß Beulenbildung vermieden wird. Müssen deshalb Sicken ausgebildet werden, ist dies mit dem Architekten abzusprechen.
Blechbefestigungen erfolgen grundsätzlich indirekt, durch Schiebehafte, Hafte und Haftstreifen. Diese sind auf Porenbeton und Mauerwerk mit Dübel und Schrauben, auf Blech mit Hohlnieten, auf Dämmungen mit Spezialdübeln und korrosionsgeschützten Schrauben zu befestigen, haftnägel sind nur dort erlaubt, wo ein Lockern ausgeschlossen ist. Klebeverbindungen mit Kleber auf Bitumenbasis sind als Verbindung von Abdeckungen aus Blech mit glattflächiger Unterkonstruktion für Fensterbank- oder Gesimsabdeckungen gestattet.
Freie Blechkanten sind umzubörteln.
Bauteile und Einrichtungen, Dachabdichtungen, Dacheindeckungen und fertig bearbeitete Oberflächen, usw. sind rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen, dies gilt auch ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort zu entfernen.
Treffen verschiedene Stoffe zusammen, ist vom AN zu gewährleisten, daß keine Kontaktkorrosionen entstehen.
Als Montageschrauben sind, soweit nicht anders beschrieben, grundsätzlich nur verzinkte Schrauben zu verwenden.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, verpflichtet sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung, sich vor Ort mit dem Auftraggeber und mit angrenzenden Gewerken abzustimmen, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten.
1.7 Abfallbeseitigung
Rest- und Verpackungsmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen.
Metallreste sind gesondert zu entsorgen.
13 ZTV Klempnerarbeiten
14 ZTV Zimmer- und Holzbauarbeiten 14. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zimmer- und Holzarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen, Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung.
1.2 Material
Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein.
Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichnis geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen.
Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen.
Rechtzeitig vor Ausführung sind grundsätzlich Muster der Angebote vorzulegen. Das eingebaute Material muß dem Muster entsprechen. Ist es nach der Bemusterung notwendig, daß andere Fabrikate oder Materialien als die im Leistungsverzeichnis beschriebenen, zur Ausführung kommen sollen, so dürfen durch eine weitere Bemusterung und Lieferzeiten keine Terminverzüge im Bauablauf entstehen.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
Dem Auftraggeber ist eine Bescheinigung über den Hersteller des Holzschutzmittels, die Aufwendungsmenge, - die Art des Holzschutzmittels, - Angabe Überwachungszeichen, zu übergeben.
Bei tragenden Konstruktionen müssen diese Informationen - falls eine chemische Behandlung vorgesehen ist - als dauerhafte Kennzeichnung zuzüglich Zeitpunkt der Ausführung und Bezeichnung des ausführenden Betriebes vorgenommen werden.
Gesundheitsgefährdungen durch den Holzschutz sind grundsätzlich auszuschließen.
In ständig oder zeitweise von Menschen genutzten Räumen ist die Anwendung vorbeugender chemischer Holzschutzmittel grundsätzlich untersagt.
Die Bezeichnung "trocken sortiert" (TS) bedeutet, dass bei der Sortierung eine mittlere Holzfeuchte von max. 20 % einzuhalten ist.
Mindestanforderungen an Oberflächen, Festigkeits-, Sortier-, Maßtoleranz-, Gebrauchs- und Nutzungsklassen gemäß den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen. Weitergehende Anforderungen sind den Positionen zu entnehmen.
Sofern die GK 0 nicht zutreffend ist, müssen alle Holzteile (Holzprofile, Lattung, Schalung, etc.) gegen Pilz- bzw. Schädlingsbefall mit chemischem Holzschutz nach DIN 68800 behandelt werden.
1.3 Kostenabgrenzung
Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 334 rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten anzumelden.
Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen. Grundlage für die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN 18 334. Materialverschnitt ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten verstehen sich einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die aus den übergebenen Unterlagen erkennbaren oder gewerksüblichen Bohrungen, Fräsungen, Abfasungen, Zapfenverbindungen, Versatzausbildungen, Auflagerausbildungen, Maßnahmen gegen Aufspaltung, Transport- und Montagestöße sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Holzteile die auf Bauteilen aus Beton oder Mauerwerk aufliegen, sind ohne zusätzliche Vergütung mit einer Lage unbesandeter Bitumenpappe oder gleichwertigem Material von diesem zu trennen.
Das Nachimprägnieren von Schnittstellen sowie das Liefern und Anbringen einer Kennzeichnung nach DIN 68800-3 sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Kosten für Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle.
1.4 Ausführung
Vom Auftraggeber wird eine Höhenkote und ein Höhenbezugspunkt vorgegeben. Von diesen hat der AN die für seine Leistungen erforderlichen Höhen eigenverantwortlich zu nehmen.
Wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen festgestellt werden, so ist dies mit der Bauleitung abzusprechen.
Die im LV beschriebenen Leistungen sind nach statischen Gesichtspunkten zu konstruieren bzw. auf die Ausführbarkeit zu prüfen.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, verpflichtet sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung, sich vor Ort mit dem Auftraggeber und mit angrenzenden Gewerken (z. Bsp. Klempner, Dachdecker) abzustimmen, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen sind mit der Bauleitung abzustimmen.
Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht gesondert ausgewiesen, sind Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle für die Erarbeitung dieser Pläne. Alle erforderlichen Werkstatt- und Montagezeichnungen der verschiedenen Einzelteile und der Gesamtkonstruktion sind vom Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten dem Auftraggeber 3-fach vorzulegen. Die Pläne sind mit dem Architekten und dem Statiker des AG abzustimmen.
Die abgebundenen Dachteile sowie der fertige Dachstuhl sind grundsätzlich vom Statiker abzunehmen. Hierüber ist ein Abnahme-Protokoll zu erstellen und in dreifacher Ausfertigung dem Auftraggeber auszuhändigen.
Hersteller von verleimten tragenden Holzbauteilen müssen neben dem laut DIN 1052-1 geforderten Nachweis außerdem den Eignungsnachweis in der Form erbringen, daß ihr Betrieb in der Liste der zugelassenen Betriebe - veröffentlicht in "Miteilungen" des DIBt - aufgeführt ist. Dieser Nachweis ist den Bieterunterlagen beizufügen
Metallteile sind gegen Korrosion zu schützen, sichtbare Nägel und Schrauben im Aussenbereich sind mindestens zu verzinken.
Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden. Eine statisch beanspruchte Nagelverbindung ist mit mindestens vier Nägeln herzustellen.
Während der Montage ist die Konstruktion im Aussenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere gegen Sturm, im erforderlichen Maß zu schützen. Das gilt vor allem bei Arbeitsunterbrechungen.
Bei Schleifarbeiten sind Absauggeräte zu verwenden.
Stabdübelverbindungen aus Stahl sind - im Unterschied zu flächig wirkenden Bolzenverbindungen - nur mit Paßbolzen spielfrei herzustellen.
Statisch wirksame Verbindungen mit Balkenschuhen und anderen Blechformteilen sind nur entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung vorzunehmen; diese ist auf Verlangen nachzuweisen. Alle Nagellöcher sind - wenn die statische Berechnungen nichts anderes aussagt - mit zugehörigen Rillen Nägeln auszunageln. Auf ein vollflächiges Aufliegen der Hölzer an den Metallteilen ist zu achten; verzogenen Hölzer oder solche mit Drehwuchs sind somit ausgeschlossen.
Klammerverbindungen - auch mit Holzwerkstoffplatten - dürfen nur mit speziellen Geräten hergestellt werden; das Einschlagen mit dem Hammer ist untersagt.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen, Eventuelle Staubablagerungen sind durch Absaugen zu entfernen. Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern zu sammeln.
Bei allen eingebrachten Dämmungen ist darauf zu achten, daß sie konvektionsdicht sind. Alle Fugen, Fußpunkte, Knickpunkte und dergleichen sind mit mindestens 5 cm breiten, selbstklebenden und dampfdichten Fugenbändern abzukleben. Bei der Wahl der Fugenbänder darf die geforderte Feuerwiderstandsklasse nicht verringert werden.
Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht angetackert werden, sie sind zu kleben.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Tragende Bauteile sind nach den Vorschriften der Länderbauordnungen bzw. unter Beachtung der vorgegebenen oder nach Art des Bauteils zu erwartenden Gefährdungsklassen vorbeugend mit Holzschutzmitteln zu behandeln. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen.
Der Auftragnehmer hat vor Ausführung der Arbeiten sämtliche Planmaße zu prüfen und bei Abweichungen
mit dem Auftraggeber Rücksprache zu nehmen.
Eine Prüfung und Genehmigung von Ausführungsunterlagen Dritter durch den Auftraggeber schränken die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag nicht ein.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer Werkzeichnungen, Prüfzeugnisse und statische Nachweise, soweit erforderlich, dem Auftraggeber vorzulegen.
1.4.1 Bauüberwachung
Der Auftragnehmer hat die Leitung der Baustelle einem erfahrenen Polier zu übertragen. Der Auftragnehmer hat für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bauüberwachung aller statisch beanspruchten Konstruktionsteile durch die Bauaufsichtsbehörde/ Prüfingenieur bzw. durch den Tragwerksplaner zu sorgen.
Vor der Bauüberwachung dürfen diese Teile nicht durch Schalungen oder Bekleidungen verdeckt werden.
1.5 Abfallbeseitigung
Rest- und Verpackungsmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Schrottmaterial ist gesondert zu beseitigen.
Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
1.6 Brettschichtholz
BS-Holz, BS-Holz mit Universalkeilzinkenverbindungen, Verbundbauteile aus BS-Holz mit rechteckförmigem Querschnitt und Balkenschichtholz sind europäisch geregelte Produkte und müssen nach DIN EN 14080 hergestellt werden.
Hierfür ist keine Leimgenehmigung nach DIN 1052-10 notwendig.
Für die Anwendung in Deutschland ist zusätzlich DIN 20000-3 zu beachten.
Für das Herstellen national geregelter geklebter Produkte und Verbindungen
ist von den herstellenden bzw. ausführenden Betrieben der erforderliche
Nachweis der Eignung zum Herstellen tragender geklebter Bauteile (Leimgenehmigung) nach DIN 1052-10 zu erbringen.
Alle im fertigen Bauwerk sichtbaren BS- Holz- Bauteile sind sauber zu hobeln und zu fasen, sofern dies nicht ausdrücklich in anderer Weise vereinbart wurde (z. B. Industriequalität gemäß BS-Holz-Merkblatt).
Die Oberfläche ist für den Transport und die Zwischenlagerung durch geeignete Maßnahmen (Wetterschutz) gegen Verschmutzung und Nässe zu schützen. Die Wahl des Oberflächenschutzes ist dem Auftragnehmer freigestellt.
1.7 Stahlteile, Verbindungen, Verbindungsmittel
Sämtliche zur Verwendung kommenden – nicht einbetonierten – Stahlteile sind nach dem Schneiden, Schweißen, Bohren mit einem Korrosionsschutz zu versehen.
Werden anderweitige oder zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen verlangt, so sind diese in gesonderten Positionen ausgeschrieben.
Das Bauwerk wird nach DIN EN 1090-2 in die Ausführungsklasse EXC 2 eingestuft.
Der Hersteller muss über die erforderlichen Nachweise für die Herstellung nach DIN EN 1090-1 verfügen. Die für die Erfüllung der Ausführung erforderlichen Maßnahmen sind in die Positionen einzukalkulieren.
Die Positionen für Verbindungsmittel umfassen neben dem „Liefern“ auch das „Montieren“
1.8 Verankerung, Lager
Vor Beginn der Montage sind die bauseitigen Auflagerflächen, Aussparungen oder einbetonierten Ankerteile auf Richtigkeit zu überprüfen. Mängel sind der Bauleitung mitzuteilen.
Für statisch beanspruchte Verankerungen und für Lager dürfen grundsätzlich nur Produkte mit allgemeiner bauaufsichtlichen Zulassung oder ETA verwendet werden.
1.9 Montage der Holzkonstruktion
Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen alle zur Montage erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Die Zufahrtsmöglichkeit insbesondere für Mobilkrane und die Befahrbarkeit z. B. der Bodenplatten mit Hubgeräten kann, sofern in der Ausschreibung nicht besonders erwähnt wird, vom Bieter vorausgesetzt werden.
Werden bei der Montage Stahlbetondecken oder Bodenplatten mit schweren Montagegeräten befahren, sind die Lasten durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.
Von Seiten des Auftraggebers werden für Montagezwecke keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen.
Während des Aufrichtens sind geeignete Montageverbände und erforderlichenfalls Montageverankerungen einzubauen. Insbesondere ist die Konstruktion während der gesamten Bauzeit ausreichend und eigenverantwortlich gegen Sturm o.ä. zu verankern.
Auf Verlangen der Bauleitung ist vom Auftragnehmer ein detaillierter Montageablaufplan vorzulegen.
1.10 Toleranzen
Für die einzelnen Bauteile gelten, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, die zulässigen Maßabweichungen (Toleranzen) der Norm DIN 18202 und DIN 18203-3 in der jeweils neusten Ausgabe.
1.11 Aufmaß und Abrechnung
Aufmaß und Abrechnung der Bauleistungen erfolgen nach VOB ATV DIN 18334, Abschnitt 5, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist.
Die Angebotspreise schließen die Lieferung der notwendigen Stoffe und Bauteile und alle Nebenleistungen mit ein. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich eingebauten Massen und Stück. Als Grundlage hierzu dienen die in den Konstruktionsplänen angegebenen Abmessungen. Verschnitt und / oder Hobelverlust werden nicht vergütet. Sämtliche Angaben der Massen der Leistungsbeschreibung sind für die Abrechnung nicht bindend.
14 ZTV Zimmer- und Holzbauarbeiten
15. Allgemeine Hinweise 15. ALLGEMEINE HINWEISE
ARBEITSHÖHEN / GERÜSTE
Alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Klein- und Arbeitsgerüste (Fahrgerüst, Raumgerüst, Stehgerüst o. ä.) sind, sofern in den einzelnen LV-Positionen nicht anders angegeben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die erforderlichen Arbeitshöhen gehen aus den jeweiligen LV-Positionen hervor.
Fassadengerüst einschließlich Fanggerüst (Absturzsicherung) sowie der Bauaufzug werden bauseits gestellt und stehen den ausführenden Gewerken zur Mitbenutzung zur Verfügung.
EINBAUORT UND LAGERFLÄCHEN
Für die Baustelle stehen nur eingeschränkt Lagerflächen zur Verfügung.
Die Anlieferung der Materialien hat daher bedarfsgerecht und in enger Abstimmung mit dem Bauablauf zu erfolgen (Just-in-Time-Lieferung).Eine Zwischenlagerung auf der Baustelle ist nur in begrenztem Umfang möglich.
Kleinwerkzeuge können in Gitterboxen auf der Umbaufläche gelagert werden.
15. Allgemeine Hinweise
01 Zimmerer-, Dachdecker- und, Klempnerabeiten
01
Zimmerer-, Dachdecker- und, Klempnerabeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Zimmer- und Holzarbeiten Dach
01.02
Zimmer- und Holzarbeiten Dach
01.03 Wärmeschutz- und Luftdichtheitsarbeiten am Dach
01.03
Wärmeschutz- und Luftdichtheitsarbeiten am Dach
01.04 Dachdeckung
01.04
Dachdeckung
01.05 Klempnerarbeiten
01.05
Klempnerarbeiten
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten