Zimmerarbeiten
Wohncarrée Industriedenkmal Salzmann (Bauteil B)
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bauvorhaben Umbau des Salzmann Quartiers, L - Riegel, Bauteil B mit 96 WE und 33 TG - Stellplätze. Auftraggeber : Cureus Nord GmbH Schmalhorn 13 29308 Winsen (Aller) 1.1. Projektbeschreibung Umbau der ehemaligen Salzmannfabrik in Kassel Bauteil B Aus Industriegeschichte wird Lebensraum: Die denkmalgeschützte Salzmannfabrik in Kassel wird im Rahmen einer umfassenden Revitalisierung zu einem modernen Wohnensemble mit 96 barrierefreien 1- bis 2-Zimmer-Wohnungen und einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen umgebaut. Ziel ist es, die historische Bausubstanz zu bewahren und gleichzeitig modernen, komfortablen und nachhaltigen Wohnraum zu schaffen. Dabei trifft der einzigartige Charme des Industriedenkmals auf zeitgemäße Architektur, hochwertige Ausstattung und modernste Energietechnik. Mit Liebe zum Detail, handwerklicher Präzision und Respekt vor der Geschichte entsteht ein Ort, der Vergangenheit und Zukunft verbindet - ein bedeutendes Projekt für die Stadt Kassel, dass die industrielle Identität des Quartiers erhält und gleichzeitig energetisch auf den neuesten Stand (Effizienzhaus 55 EE) gebracht wird. 1.2. Lage des Grundstücks Die Anschrift des Baugrundstückes lautet: Sandershäuser Straße 34 - 34123 Kassel 1.3. Bestand Das Grundstück ist mit einen L - Riegel ( Fabriksgebäude ) bebaut. 1.4. Städtebauliches Konzept Das insgesamt 5 - geschossige Fabriksgebäude steht teilweise unter Denkmalschutz  ( TG, EG,  1.OG, 2.OG und 3.OG). 1.5. Verkehrstechnische Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Sandhäuser Straße 34. 1.6. Planungskonzept, Projektdaten Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die Vorschriften des Wohnungsbaus, die darüber hinausgehenden    Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen    Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Art der Positionen Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition) Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten. Eventualposition ohne Gesamtpreis Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Alternativposition Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Ablauf Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle, die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in  fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden Arbeiten erforderlichen Baustellen-einrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind, gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechend benötigte Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine mögliche Nutzung des Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist eigenverantwortlich abzustimmen. Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN. Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu  schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.). Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vorbemerkungen - Zimmererarbeiten Allgemeines - Normbezug Die Leistungen umfassen sämtliche zur vollständigen, fachgerechten, funktionsfähigen und mangelfreien Ausführung erforderlichen Arbeiten im Bereich Dach, Dachtragwerk, Dachdeckung, Dachabdichtung, Klempnerarbeiten sowie zugehörige Anschluss-, Anpassungs-, Schutz- und Dokumentationsleistungen. Zum Leistungsumfang gehören, soweit im Leistungsverzeichnis vorgesehen oder zur vollständigen Ausführung erforderlich: Zimmerer- und Holzbauarbeiten an Dachtragwerk, Gauben, Schalungen, Aufdopplungen, Auswechslungen und Anschlüssen, Dachdeckungsarbeiten an Steildächern, Satteldächern und Gauben, Dachabdichtungsarbeiten an flach geneigten Dachflächen, Anschlüssen, Kehlen, Durchdringungen und Übergangsbereichen, Klempnerarbeiten an Rinnen, Fallrohren, Verwahrungen, Wandanschlüssen, Kehlen, Ortgängen, Traufen, Attiken, Gauben und sonstigen Metallanschlüssen, alle hierfür erforderlichen Neben-, Anschluss-, Anpassungs-, Schutz-, Befestigungs- und Dokumentationsleistungen. Maßgeblich sind die VOB/B, die VOB/C,  „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sowie die einschlägigen gewerkespezifischen ATVen, vor allem: ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“, ATV DIN 18299 „Nebenleistung“. Zusätzlich gelten die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen DIN-Normen, Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Fachregeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk, Herstellerangaben, Zulassungen, Verwendbarkeitsnachweise sowie die Vorgaben aus Statik, Brandschutz, Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Denkmalschutz. Das Gebäude befindet sich in Kassel und ist als denkmalgeschütztes Gebäude bzw. Gebäude mit denkmalpflegerisch relevanter Bausubstanz zu behandeln. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so auszuführen, dass historische Substanz, vorhandene Gestaltung, Dachform, Dachneigung, Gaubenform, Trauf- und Ortgangausbildung, sichtbare Metallanschlüsse, Materialwirkung, Farbigkeit und Proportionen geschützt und erhalten bleiben, soweit keine abweichende Ausführung ausdrücklich freigegeben wurde. Eingriffe in denkmalrelevante Bauteile sind vor Ausführung schriftlich mit Auftraggeber, Bauleitung und, soweit erforderlich, der zuständigen Denkmalbehörde abzustimmen. Soweit keine abweichenden Festlegungen in den Vertragsunterlagen, freigegebenen Ausführungsunterlagen oder schriftlichen Anweisungen des Auftraggebers bestehen, sind die Vorgaben und Anforderungen der zuständigen Denkmalbehörde zu beachten und der Ausführung zugrunde zu legen. Die Art, Lage, Anzahl, Dimensionierung und Ausführung der erforderlichen Befestigungen sind der Statik, den statischen Nachweisen, den freigegebenen Ausführungsunterlagen, den Windsogberechnungen und den Herstellervorgaben zu entnehmen. Soweit statische Angaben fehlen, unvollständig oder widersprüchlich sind, hat der Auftragnehmer dies vor Ausführung schriftlich gegenüber Auftraggeber bzw. Bauleitung anzuzeigen. Eine eigenmächtige Ausführung statisch relevanter Befestigungen ist unzulässig. Denkmalschutz bzw. Arbeiten am Bestand Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten den Bestand sorgfältig in Augenschein zu nehmen. Dies betrifft vor allem Dachtragwerk, Sparren, Pfetten, Schalungen, Lattung, Traufen, Ortgänge, Gauben, Anschlüsse, vorhandene Dachdeckung, historische Klempnerdetails, Gesimse und angrenzende Fassadenbereiche. Soweit keine abweichenden Festlegungen in den Vertragsunterlagen, freigegebenen Ausführungsunterlagen oder schriftlichen Anweisungen des Auftraggebers bestehen, sind die Angaben der zuständigen Denkmalbehörde maßgebend. Der Auftragnehmer hat alle Befestigungen, Verankerungen, Stöße, Verstärkungen, Auswechslungen, Anschlüsse und Eingriffe in die vorhandene Konstruktion so auszuführen, dass Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit und denkmalrelevante Substanz nicht beeinträchtigt werden. Absprache hierzu, welche Bereiche Denkmalgeschützt sind, ist mit der örtlichen Bauleitung abzuklären. Die Ausführung der erforderlichen Befestigungen ist der Statik und den freigegebenen Ausführungsunterlagen zu entnehmen. Nebenleistungen Folgende Leistungen und Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, soweit sie nach VOB/C, ATV DIN 18299 sowie den einschlägigen gewerkespezifischen ATVen zur ordnungsgemäßen, vollständigen, fachgerechten und mangelfreien Ausführung gehören und nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind. Dazu zählen vor allem: Lohnkosten, Materialkosten, Geräte und Werkzeuge, Befestigungsmittel sowie Verbindungsmittel, Kleinteile, Dichtstoffe, Zubehör, Fracht, Transport (inkl. Abladen, Lagern, interne Transporte, Wegegelder), Aufmaßarbeiten, Abstimmungen, Schutz eigener und fremder Leistungen, Schutz vorhandener denkmalrelevanter Bausubstanz, Untergrundreinigung, Reinigung von Anschlussbereichen, Sortieren und Bereitstellen eigener Reststoffe, Entsorgung eigener Verpackungen und Restmaterialien, Sicherung der Arbeitsbereiche sowie alle Anschluss-, Anpassungs-, Befestigungs- und Nebenarbeiten. Zu den einzukalkulierenden Nebenleistungen gehören außerdem: Einrichten und Vorhalten der für die eigene Leistung erforderlichen Werkzeuge, Kleingeräte und Hilfsmittel, Prüfen der vorhandenen Dachflächen, Untergründe, Holzbauteile, Anschlüsse und Durchdringungen, Abdecken und Sichern angrenzender Bauteile gegen Staub, Feuchtigkeit, Schlagregen, herabfallende Teile und mechanische Beschädigungen, Herstellen kleinerer Anpassungen an Anschlüssen, Übergängen und Einbauteilen, fachgerechtes Zwischenlagern empfindlicher Materialien, Schutz der Dachflächen während der eigenen Ausführung, Abstimmung mit Gerüstbau, Rückbau- Zimmerer-, Dachdecker-, Klempner-, Abdichtungs-, Blitzschutz-, Elektro- und Fassadenarbeiten, Dokumentation verdeckter Leistungen vor dem Schließen oder Überbauen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Leistung ausdrücklich als besondere Leistung im Leistungsverzeichnis beschrieben ist oder vor Ausführung schriftlich durch Auftraggeber bzw. Bauleitung angeordnet wurde. Prüf- und Hinweispflichten / Bedenkenanmeldung Der Auftragnehmer hat Planunterlagen, Ausführungsdetails, Leistungsbeschreibung, Mengen, Massen, Untergründe, Anschlüsse und Schnittstellen auf Plausibilität, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit zu prüfen. Dies betrifft vor allem: Tragfähigkeit und Zustand vorhandener Dachkonstruktionen, Holzfeuchte, Schädlingsbefall, Fäulnis, Pilzbefall und sonstige Holzschäden, Ebenheit, Gefälle und Tragfähigkeit von Schalungen und Unterkonstruktionen, Eignung vorhandener Untergründe für Deckung, Abdichtung und Klempneranschlüsse, Dachneigungen, Regeldachneigungen, Zusatzmaßnahmen und Unterdeckungen, Anschlusshöhen an Gauben, Wänden, Durchdringungen und aufgehenden Bauteilen, Entwässerungsführung, Rinnenquerschnitte, Notentwässerung und Gefälle, Lage und Ausbildung von Kehlen, Graten, Ortgängen, Traufen und Firsten, bauphysikalische Anforderungen an Wärme-, Feuchte- und Lüftungsschutz, Brandschutzanforderungen, denkmalpflegerische Anforderungen an sichtbare Bauteile, Materialien und Gestaltung, Schnittstellen zu Blitzschutz, Elektro, Lüftung, Gerüst, Fassade und Innenausbau, Art, Lage, Anzahl, Dimensionierung und Ausführbarkeit der vorgesehenen Befestigungen, Verankerungen, Anschlüsse und Unterkonstruktionen. Sichtbare Mängel, ungeeignete Vorleistungen, unvollständige Unterlagen, technisch nicht ausführbare Details, fehlende Freigaben oder zu erwartende Schäden sind unverzüglich schriftlich gegenüber Auftraggeber bzw. Bauleitung anzuzeigen. Die Bedenkenanmeldung erfolgt nach VOB/B, § 4 Abs. 3. Vor Ausführung ist schriftlich anzuzeigen, wenn die vorgesehene Ausführung zu Undichtigkeiten, Feuchteschäden, Verformungen, Schäden an historischer Bausubstanz, bauphysikalischen Mängeln, optischen Abweichungen, nicht regelgerechten Anschlüssen, unzureichender Befestigung, nicht ausreichender Windsogsicherung oder Einschränkungen der Dauerhaftigkeit führen kann. Bauleitung / Fachbauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat einen fachkundigen, deutschsprachigen örtlichen Fachbauleiter bzw. verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss während der Ausführung der eigenen Leistungen erreichbar sein, die Arbeiten vor Ort koordinieren und an den relevanten Baubesprechungen teilnehmen. Die Baubesprechungen finden voraussichtlich einmal wöchentlich statt. Nimmt der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung unentschuldigt nicht teil, wird je Fernbleiben ein pauschaler Betrag von 300,00 € netto von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Fachbauleiter hat die Ausführung der Zimmerer-, Dachdeckungs-, Abdichtungs- und Klempnerarbeiten laufend zu überwachen. Er hat sicherzustellen, dass denkmalgeschützte Bauteile geschützt, Freigaben eingehalten, Angaben der zuständigen Denkmalbehörde beachtet, Befestigungen nach Statik und freigegebenen Unterlagen ausgeführt, Anschlüsse rechtzeitig abgestimmt und verdeckte Leistungen vor dem Schließen dokumentiert werden. Aufmaß und Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach den vertraglichen Vereinbarungen, dem Leistungsverzeichnis, den einschlägigen Regelungen der VOB/C sowie den tatsächlich ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen Leistungen. Auch bei Pauschalvertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, die tatsächlich ausgeführten Leistungen prüffähig aufzumessen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Aufmaß dient der Leistungsdokumentation, Abgrenzung, Prüfung, Nachtragsbewertung, Bestandsdokumentation und Nachvollziehbarkeit. Aufmaße sind rechtzeitig anzukündigen. Verdeckte oder später nicht mehr prüfbare Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsam mit der Bauleitung aufzunehmen oder durch prüffähige Fotodokumentation, Skizzen, Maße und Lageangaben zu dokumentieren. Dies betrifft vor allem: ausgetauschte oder ertüchtigte Holzbauteile, Unterdeckungen, Unterdächer, Schalungen und Zusatzmaßnahmen, Dämm- und Abdichtungslagen, Anschlüsse an Gauben, aufgehende Bauteile und Durchdringungen, verdeckte Befestigungen, Kehl-, Trauf-, Ortgang- und Firstausbildungen, Rinnenhalter, Einhangbleche, Verwahrungen und verdeckte Klempneranschlüsse. Nicht prüffähige Aufmaße können zurückgewiesen werden. Mengen und Massen Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Massen sind vom Auftragnehmer vor Angebotsabgabe und vor Ausführung auf Plausibilität zu prüfen. Erkennbare Unstimmigkeiten, fehlende Positionen, Widersprüche zwischen Planunterlagen und Leistungsverzeichnis sowie erkennbare Mehr- oder Mindermengen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Bestands- und Denkmalgebäuden können verdeckte Konstruktionen, Schadstellen, Materialwechsel und historische Bauzustände erst nach Öffnung oder baubegleitender Freilegung erkennbar werden. Der Auftragnehmer hat hieraus entstehende Abweichungen unverzüglich zu dokumentieren und der Bauleitung vor weiterer Ausführung schriftlich mitzuteilen. Eigenmächtige Leistungsänderungen, Materialwechsel oder abweichende Ausführungen begründen keinen Vergütungsanspruch. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Ausführungsunterlagen die erforderliche Werk- und Montageplanung auf eigene Kosten zu erstellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis gefordert wird, soweit diese zur fachgerechten Ausführung seiner Leistungen erforderlich ist. Zur Werk- und Montageplanung gehören je nach Leistungsumfang: Verlegepläne für Dachdeckung, Ortgänge, Traufen, Firste, Grate, Kehlen und Gauben, Detailplanung für Unterdeckungen, Unterdächer, Schalungen und Zusatzmaßnahmen, Abbund- und Montageplanung für Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Detailplanung für Holzanschlüsse, Auswechslungen, Verstärkungen und Sanierungsbereiche, Klempnerdetails für Rinnen, Fallrohre, Anschlüsse, Verwahrungen, Kehlen, Attiken, Dachränder und Gauben, Abdichtungsdetails für Anschlüsse, Durchdringungen, Dachränder und Übergänge, Schnittstellenplanung zu Blitzschutz, Elektro, Lüftung, Entwässerung, Gerüst und Fassadenanschlüssen, Angaben zu Materialien, Oberflächen, Farben und sichtbaren Profilen bei denkmalrelevanten Bauteilen, Angaben zu Art, Lage, Anzahl, Dimensionierung und Ausführung der erforderlichen Befestigungen, soweit diese für die Montage- und Ausführungsplanung der eigenen Leistungen erforderlich sind. Die Unterlagen sind der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Prüfung durch Auftraggeber oder Bauleitung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die fachgerechte, vollständige und mangelfreie Ausführung. Die Werk- und Montageplanung hat die statischen Vorgaben, die freigegebenen Ausführungsunterlagen, die Herstellervorgaben und die Anforderungen des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Soweit keine abweichenden Festlegungen vorliegen, sind bei denkmalrelevanten sichtbaren Bauteilen die Angaben der zuständigen Denkmalbehörde zugrunde zu legen. Koordination mit anderen Gewerken Der Auftragnehmer hat seine Leistungen rechtzeitig mit den beteiligten Gewerken abzustimmen. Dies betrifft vor allem Schnittstellen zu: Gerüstbau, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Zimmerer- und Holzbau, Dachdeckung, Dachabdichtung, Klempnerarbeiten, Lichtbandarbeiten, Blitzschutz, Elektroarbeiten, Lüftungs- und Durchdringungsbauteilen, Fassadenarbeiten, Putz- und Malerarbeiten, Trockenbau und Innenausbau, Brandschutz, Denkmalpflege und Restaurierung. Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so zu planen, dass offene Dachflächen, freigelegte Bauteile und historische Substanz nicht unnötig lange der Witterung ausgesetzt werden. Tagesöffnungen sind gegen Niederschlag, Wind, Staub und unbefugten Zugriff zu sichern. Anschlüsse an fremde Leistungen sind vor Ausführung zu prüfen. Fehlende, ungeeignete oder nicht fertiggestellte Vorleistungen sind vor Arbeitsbeginn schriftlich anzuzeigen. Soweit Abstimmungen mit der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich sind oder denkmalpflegerische Vorgaben Auswirkungen auf Ausführung, Material, Oberfläche, Befestigung, Anschlussdetails oder Bauablauf haben, sind diese rechtzeitig mit Auftraggeber und Bauleitung zu koordinieren. Schutzmaßnahmen und Arbeitssicherheit Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für Personen, Gebäude, denkmalgeschützte Bauteile, angrenzende Nutzungen, Verkehrsflächen und fremde Leistungen zu treffen. Dazu zählen vor allem: Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände, Sicherung von Dachöffnungen und Durchbrüchen, Schutz historischer Fassaden, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Gauben und Zierbauteile, Schutz vor Feuchtigkeit, Schlagregen, Staub und mechanischen Beschädigungen, provisorische wetterfeste Abdeckungen während der Bauzeit, brandschutzgerechter Umgang mit offenen Flammen, Heißarbeiten, Lötarbeiten und Bitumenarbeiten, Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen bei feuergefährlichen Arbeiten, Sicherung von Materiallagerungen gegen Wind, Abrutschen und Absturz, Einhaltung der Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes. Heißarbeiten, Lötarbeiten, Trennarbeiten und sonstige brandgefährliche Arbeiten sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen. In Bereichen mit historischer Bausubstanz sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Feuergefährliche Arbeiten dürfen nur durch unterwiesenes Personal und unter Beachtung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen erfolgen. Dokumentation verdeckter Leistungen Verdeckte oder später nicht mehr prüfbare Leistungen sind vor dem Schließen, Verdecken oder Überbauen der Bauleitung anzuzeigen und mit Fotos, Skizzen, Lageangaben, Maßen und erforderlichen Nachweisen zu dokumentieren. Dies betrifft vor allem: Zustand der Dachkonstruktion nach Freilegung, Holzschäden, Instandsetzungen, Austauschhölzer, Verstärkungen und Auswechslungen, Verbindungsmittel, Befestigungen und Anschlüsse im Holzbau, Unterdeckungen, Unterdächer, Schalungen und Zusatzmaßnahmen, Dämmungen, Luftdichtheits- und Dampfbremsebenen, soweit vorhanden, Abdichtungslagen, Überdeckungen, Anschlüsse, Durchdringungen und Hochzüge, Klempneranschlüsse, Einhangbleche, Verwahrungen, verdeckte Rinnen- und Kehlbereiche, brandschutztechnische Abschottungen oder brandschutzrelevante Anschlüsse, erhaltene oder gesicherte historische Bauteile, Art, Lage und Ausführung verdeckter Befestigungen, Verankerungen, Verbindungsmittel und Unterkonstruktionen. Ohne rechtzeitige Anzeige und Dokumentation trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass Leistungen auf seine Kosten geöffnet oder erneut nachgewiesen werden müssen. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur vergütungsfähig, wenn sie vor Beginn schriftlich durch Auftraggeber bzw. Bauleitung angeordnet oder bestätigt wurden. Erforderlich sind: Anzeige vor Ausführung, Beschreibung der auszuführenden Leistung, voraussichtlicher Umfang, schriftliche Bestätigung durch Auftraggeber bzw. Bauleitung, Angabe von Ort, Art und Umfang der Leistung, Angabe von eingesetztem Personal, Stunden, Geräten und Materialien, Fotodokumentation bei verdeckten Leistungen, Vorlage des Stundennachweises spätestens am folgenden Werktag. Für einfache Arbeiten sind Helferstunden anzusetzen. Facharbeiterstunden sind nur anzusetzen, wenn die ausgeführte Tätigkeit eine entsprechende fachliche Qualifikation erfordert. Nicht rechtzeitig vorgelegte, nicht prüffähige oder nicht bestätigte Stundennachweise begründen keinen Vergütungsanspruch. Reinigung und Sauberkeit Der Auftragnehmer hat seinen Arbeitsbereich laufend sauber und sicher zu halten. Abfälle, Verpackungen, Verschnitte, Befestigungsreste und sonstige Verunreinigungen aus den eigenen Leistungen sind regelmäßig zu beseitigen. Dachflächen, Rinnen, Abläufe, Gerüstlagen und Verkehrswege sind während der eigenen Arbeiten von losem Material, scharfkantigen Teilen, Spänen, Nägeln, Schrauben, Blechresten und sonstigen Gefahrenstellen freizuhalten. Nach Abschluss der Arbeiten sind die eigenen Leistungsbereiche besenrein und frei von eigenen Reststoffen zu übergeben. Entwässerungseinrichtungen, Rinnen, Abläufe und Anschlüsse sind frei von Verunreinigungen zu übergeben. Prüfungen, Nachweise und Dokumentation Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Nachweise rechtzeitig und prüffähig vorzulegen. Hierzu gehören je nach Leistungsumfang: Produktdatenblätter, Herstellerangaben und Verarbeitungsvorschriften, Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder Verwendbarkeitsnachweise, Materialnachweise für Dachdeckung, Abdichtung, Holz, Metall, Dämmung und Befestigungsmittel, Nachweise zu Holzqualität, Holzschutz und Holzfeuchte, statisch relevante Nachweise für Holzbau, Befestigungen und Unterkonstruktionen, soweit erforderlich, Nachweise zu Art, Lage, Anzahl, Dimensionierung und Ausführung statisch relevanter Befestigungen, Nachweise zu Brandschutzanforderungen, Nachweise zur Dauerhaftigkeit und Korrosionsverträglichkeit von Metallen, Nachweise zur Verträglichkeit von Abdichtungsstoffen, Dichtstoffen und Anschlussmaterialien, Fotodokumentation der Sanierungs-, Abdichtungs- und Anschlussarbeiten, Revisions- und Bestandspläne für Dachentwässerung, Dachöffnungen und relevante Anschlüsse, Pflege-, Wartungs- und Nutzungshinweise, Dokumentation denkmalrelevanter Bauteile und wiederverwendeter Materialien, Freigaben für sichtbare Materialien, Farben, Profile und Anschlussdetails, Freigaben oder Vorgaben der zuständigen Denkmalbehörde, soweit diese für die Ausführung maßgeblich sind. Die Dokumentation ist geordnet, vollständig und spätestens zur Abnahme vorzulegen. Eine unvollständige Dokumentation kann die Abnahme hindern, soweit sie für Prüfung, Betrieb, Wartung, Denkmalschutz oder Mängelverfolgung erforderlich ist. Abnahme Die Abnahme ist nach § 12 VOB/B zu regeln. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, hat der Auftraggeber diese innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens durchzuführen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden. Voraussetzung für die Abnahme ist eine vollständige, mangelfreie, funktionsfähige und prüffähige Leistung einschließlich aller erforderlichen Nachweise und Dokumentationen. Zur Abnahme müssen vorliegen: vollständig ausgeführte Dach-, Zimmerer-, Abdichtungs- und Klempnerleistungen, dauerhaft regensichere und fachgerecht angeschlossene Dachflächen, funktionsfähige Dachentwässerung, fachgerecht ausgeführte Anschlüsse an Gauben, Durchdringungen und aufgehende Bauteile, vollständige Dokumentation verdeckter Leistungen, Produkt-, Material- und Verwendbarkeitsnachweise, Nachweise zu statisch relevanten Befestigungen und Unterkonstruktionen, soweit erforderlich, Wartungs- und Pflegehinweise, Bestandsdokumentation, denkmalpflegerisch relevante Freigaben, Vorgaben und Dokumentationen, soweit erforderlich. Einwände gegen das Leistungsverzeichnis Einwände gegen das Leistungsverzeichnis, gegen Mengenansätze, technische Vorgaben, Ausführungsdetails, Materialvorgaben, Schnittstellen, statische Vorgaben, Befestigungsangaben oder denkmalpflegerische Anforderungen sind vor Angebotsabgabe bzw. unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer darf sich nicht auf erkennbare Unklarheiten, Widersprüche oder Lücken berufen, wenn er diese nicht rechtzeitig angezeigt hat. Dies gilt vor allem bei Bestands- und Denkmalgebäuden, bei denen erkennbare Risiken aus Bestand, Zugänglichkeit, Anschlüssen, Substanzschutz, Befestigungen und Bauablauf in die Kalkulation einzubeziehen sind. Zusätzliche und geänderte Leistungen Zusätzliche oder geänderte Leistungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie vor Beginn durch Auftraggeber bzw. Bauleitung schriftlich angeordnet oder bestätigt wurden, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht. Dies betrifft unter anderem: nicht erkennbare Holzschäden, Austausch oder Verstärkung tragender Holzbauteile, zusätzliche Abdichtungs- oder Zusatzmaßnahmen, geänderte Denkmalanforderungen, abweichende Materialien, Profile, Farben oder Deckbilder, zusätzliche Klempneranschlüsse, geänderte oder zusätzliche Befestigungen, Verankerungen, Unterkonstruktionen oder statisch relevante Anschlussdetails, zusätzliche Schutz- oder Sicherungsmaßnahmen, zusätzliche Dokumentations- oder Freilegungsarbeiten. Der Auftragnehmer hat Mehrkosten, Minderkosten und terminliche Auswirkungen vor Ausführung schriftlich anzukündigen und prüffähig darzustellen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht und die Leistung nicht bereits durch die vereinbarten Einheitspreise oder Pauschalen abgegolten ist. Anerkennung der Vorbemerkungen Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Auftragnehmer diese besonderen Vorbemerkungen als Vertragsbestandteil an. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Anforderungen an Arbeiten am denkmalgeschützten Bestandsgebäude, die Schnittstellen der Dach-, Zimmerer-, Abdichtungs- und Klempnerleistungen sowie die Prüf-, Hinweis-, Dokumentations- und Koordinationspflichten in seine Einheitspreise bzw. Pauschalen einkalkuliert hat. Der Auftragnehmer bestätigt außerdem, dass er die Vorgaben aus Statik, statischen Nachweisen, freigegebenen Ausführungsunterlagen, Herstellervorgaben und, soweit keine abweichenden Festlegungen bestehen, die Angaben der zuständigen Denkmalbehörde bei der Ausführung zugrunde legt. Die Kosten für alle in diesen Vorbemerkungen beschriebenen Verpflichtungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie nicht ausdrücklich gesondert im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
Besondere Vorbemerkungen - Zimmererarbeiten
01 Zimmererarbeiten
01
Zimmererarbeiten
Hinweis zu Zimmerer- und Holzbaupositionen Baukran / Kranfahrer / Geräte und Baustelleneinrichtung Ein Baukran wird bauseits gestellt. Die Nutzung des Baukrans ist für die ausgeschriebenen Leistungen sowie für folgende Gewerke vorgesehen: Abriss- und Rückbauarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten sowie Schlosserarbeiten im Bereich der Lichtbänder. Die Bedienung des Baukrans erfolgt ausschließlich durch den vom Dachdecker gestellten Kranfahrer. Eine Bedienung durch andere Gewerke, Dritte oder nicht nachgewiesene Personen ist unzulässig. Die Abstimmung der Kranzeiten und Kranvorgänge erfolgt rechtzeitig zwischen Auftragnehmer, Kranfahrer und örtlicher Bauleitung. Ein Anspruch auf jederzeitige Verfügbarkeit des Baukrans besteht nicht. Alle darüber hinaus zur Ausführung der eigenen Leistungen erforderlichen Geräte, Hebezeuge, Werkzeuge, Hilfsmittel, Magazine, Lagercontainer, Materialcontainer, Gerätecontainer und sonstigen Einrichtungen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich vorzuhalten und in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind. Leistungsumfang Soweit in den Einzelpositionen nicht abweichend oder ergänzend beschrieben, umfassen die Zimmer- und Holzbauleistungen das Liefern, Abbinden, Zuschneiden, Bearbeiten, Anpassen, Ausrichten und Montieren der beschriebenen Holzbauteile einschließlich der zugehörigen Stöße, Auflager, Befestigungen, Verbindungen und Anschlüsse an angrenzende Bauteile. Anschlüsse sind entsprechend den statischen Vorgaben, der Ausführungsplanung und der freigegebenen Werk- und Montageplanung standsicher, kraftschlüssig und dauerhaft gebrauchstauglich herzustellen. Planungsgrundlagen Die Bauteile sind nach Ausführungsplanung, Statik, freigegebener Werk- und Montageplanung, Ausführungsdetails, Herstellervorgaben und örtlichem Aufmaß maßhaltig, flucht- und höhengerecht einzubauen. Der Auftragnehmer hat Maße, Höhen, Achsen, Fluchten, Auflager, Anschlüsse, Vorleistungen und örtliche Gegebenheiten vor Ausführung zu prüfen. Abweichungen, Unstimmigkeiten oder fehlende Angaben sind der örtlichen Bauleitung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Technische Anforderungen Die Ausführung hat nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den statischen Vorgaben, den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen, den Herstellervorgaben sowie den für die Leistung maßgebenden DIN-Normen, VOB/C ATV-Regelwerken und sonstigen technischen Regelwerken zu erfolgen. Maßgebend sind, soweit zutreffend, die Anforderungen an Standsicherheit, Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit, Holzschutz, Brandschutz, Feuchteschutz, Schallschutz, Maßhaltigkeit und Anschlussfähigkeit an angrenzende Bauteile und Folgegewerke. Bearbeitungen und Anschlüsse Stöße, Anschlüsse, Auflager, Kerven, Ausblattungen, Bohrungen, Aussparungen, Zuschnitte, Verstärkungen und Einpassarbeiten sind passend zur Konstruktion herzustellen. Auflagerpressungen, Rand- und Achsabstände der Verbindungsmittel, statisch erforderliche Befestigungen sowie die Vorgaben aus Statik, Ausführungsplanung und freigegebener Werk- und Montageplanung sind einzuhalten. Eingriffe in vorhandene oder denkmalrelevante Bauteile dürfen nur im vertraglich vorgesehenen Umfang und nach Maßgabe der freigegebenen Unterlagen erfolgen. Verbindungs- und Befestigungsmittel Alle für die jeweilige Leistung erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel, wie Schrauben, Schraubverstärkungen, Nägel, Bolzen, Dübel, Anker, Winkel, Laschen, Platten, Scheiben, Holzverbinder, Kleineisen, Unterlagen und Ausgleichsmaterialien, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie zur beschriebenen Leistung gehören und nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind. Art, Anzahl, Lage, Dimensionierung und Ausführung der Verbindungsmittel und Befestigungen sind den Ausführungsplänen, Ausführungsdetails, der Statik sowie der freigegebenen Werk- und Montageplanung zu entnehmen und entsprechend auszuführen. Abweichende Verbindungsmittel oder Befestigungsarten sind nur zulässig, wenn Tragfähigkeit, Verwendbarkeit und technische Gleichwertigkeit vor Ausführung nachgewiesen und durch Tragwerksplanung sowie Bauleitung freigegeben wurden. Lagesicherung Holzbauteile sind gegen Verschieben, Verdrehen, Kippen, Abheben, Durchbiegen oder sonstige nachteilige Lageveränderungen zu sichern. Die Lagesicherung ist sowohl für den Montagezustand als auch für den Endzustand herzustellen, soweit dies zur eigenen Leistung gehört. Vorübergehende Sicherungen während der Montage sind so auszuführen, dass die Tragfähigkeit und Standsicherheit der vorhandenen und neu eingebauten Bauteile jederzeit gewährleistet bleiben. Anpassungen an Rohbau und Anschlussbauteile Erforderliche Anpassungen an Bestand, Rohbau, Auflager, Anschlussbauteile und angrenzende Bauteile sind Bestandteil der jeweiligen Position, soweit sie aus den Ausführungsunterlagen, der Statik, den örtlichen Aufmaßen oder der Werk- und Montageplanung ableitbar sind und nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben werden. Vorhandene Bauteile, denkmalrelevante Details, angrenzende Konstruktionen und verbleibende Substanz sind während der Arbeiten gegen Beschädigung, Durchfeuchtung, Verschmutzung und unzulässige Eingriffe zu schützen. Aufmaß und Maßkontrolle Örtliches Aufmaß, Maßkontrolle, Kontrolle der Auflager und Anschlussbereiche sowie Abstimmung der Einbauhöhen, Achsen, Fluchten und Bezugspunkte sind Bestandteil der Leistung, soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung der beschriebenen Position erforderlich sind. Abweichungen zwischen Planung, Statik und örtlicher Situation sind vor Ausführung der örtlichen Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Holzqualität und Holzschutz Die Ausführung hat mit Nadelholz der Sortierklasse S10 bzw. Festigkeitsklasse C24 zu erfolgen, soweit in den Einzelpositionen keine abweichenden Anforderungen beschrieben sind. Das Holz muss für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein und die zulässige Holzfeuchte einhalten. Der konstruktive Holzschutz ist zu beachten. Chemischer Holzschutz ist nur auszuführen, wenn er in den Einzelpositionen beschrieben, planerisch vorgegeben oder ausdrücklich angeordnet ist. Holzbauteile sind so zu lagern, zu schützen und einzubauen, dass unzulässige Durchfeuchtung, Verformung, Verschmutzung oder Beschädigung vermieden wird. Geschuldetes Ergebnis Geschuldet ist eine standsichere, tragfähige, formstabile, dauerhaft gebrauchstaugliche, mangelfreie und für angrenzende bzw. nachfolgende Leistungen anschlussfähige Zimmer- und Holzbaukonstruktion. Die Leistung ist so herzustellen, dass die statischen, konstruktiven, bauphysikalischen, gestalterischen und denkmalschutzrechtlichen Anforderungen der Vertragsunterlagen erfüllt werden. Vergütung Die vorgenannten Leistungen sind Bestandteil der jeweiligen LV-Position und werden nicht gesondert vergütet, soweit sie zur vollständigen, mangelfreien und technisch geschuldeten Ausführung der beschriebenen Leistung erforderlich sind und nicht ausdrücklich als besondere Leistung gesondert ausgeschrieben werden. Besondere Leistungen nach VOB/C sowie zusätzliche Leistungen aus nicht erkennbaren Bestandsabweichungen, nicht beschriebenen Schadstoffen, geänderten statischen Vorgaben oder zusätzlichen denkmalschutzrechtlichen Anforderungen sind nur dann Bestandteil der Einheitspreise, wenn sie in den Vertragsunterlagen oder Einzelpositionen eindeutig beschrieben sind oder sich unmittelbar aus der konkret ausgeschriebenen Leistung ergeben. Hinweise Schadstoffe / Altlasten Art, Umfang und Lage bekannter oder vermuteter Schadstoffe sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Stellungnahme zu Schadstoffen sowie den weiteren Vertragsunterlagen zu entnehmen. Eine Beseitigung bzw. Schadstoffsanierung erfolgt bereits vorab, sodass nach derzeitigem Kenntnisstand von einer weitgehend minimierten Gefährdung auszugehen ist. Ein vollständiges Ausschließen schadstoffbelasteter oder schadstoffverdächtiger Restmaterialien ist bei Arbeiten am Bestand jedoch nicht möglich. Werden entsprechende Materialien, unter anderem PAK-, asbest- oder mineralfaserhaltige Baustoffe, angetroffen, ist die Bauleitung unverzüglich vor weiterer Bearbeitung zu informieren.  Schadstoffbelastete Materialien sind getrennt auszubauen, zu erfassen, zu verpacken, zu kennzeichnen, zu lagern, zu transportieren und nach den geltenden abfall-, gefahrstoff-, arbeitsschutz- und landesrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sowie der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, unter anderem TRGS 500, TRGS 519 und TRGS 521, auszuführen, soweit diese für die vorgefundenen Materialien und Tätigkeiten maßgebend sind. Bei Auftreten nicht bekannter, nicht beschriebener oder abweichender schadstoffverdächtiger Materialien ist der betroffene Arbeitsbereich zu sichern und die Bauleitung vor weiterer Bearbeitung unverzüglich schriftlich zu informieren. Leistungen im Zusammenhang mit schadstoffbelasteten oder schadstoffverdächtigen Materialien sind nur Bestandteil der Einheitspreise, soweit sie in den Vertragsunterlagen oder Einzelpositionen eindeutig beschrieben sind. Andernfalls sind diese Leistungen gesondert zu regeln. Hinweise zur Entsorgung / Abfalltrennung Sämtliche im Rahmen der jeweiligen Leistung anfallenden Abfälle, Reststoffe, Verpackungen, Rückbau- und Ausbaustoffe sind durch den Auftragnehmer nach Stoffgruppen getrennt zu sammeln, ordnungsgemäß zwischenzulagern, zu laden, abzufahren und einer zulässigen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Gefährliche oder schadstoffhaltige Abfälle sind entsprechend den geltenden Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen, zu transportieren und zugelassen zu entsorgen. Entsorgungs-, Übernahme- und Wiegenachweise sind vollständig zu führen und der Bauleitung unaufgefordert zu übergeben. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abfalltrennung, Bereitstellung, Verladung, Abfuhr, Verwertung, Entsorgung, Nachweisführung sowie Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, sofern hierfür keine ausdrückliche separate Position im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist. Die Arbeitsbereiche sind nach Abschluss der eigenen Leistungen sauber, geräumt und frei von eigenen Rückständen zu übergeben.
Hinweis zu Zimmerer- und Holzbaupositionen
01.01 Pfetten 18/20 cm Flächen / Lage / Einbauort: Auf tragenden Bestandsstahlrahmen D 10 Achse 10-26 Pfetten aus Nadelschnittholz als Auflager der Sparren herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen Technische Kenndaten / Maße: Holzart:            NH C24 Querschnitt:    18/20 cm
01.01
Pfetten 18/20 cm
315,00
m
01.02 Pfetten 16/24 cm Flächen / Lage / Einbauort: Auf tragenden Bestandsstahlrahmen D 11  - Achse 10-26 Pfetten aus Nadelschnittholz als Auflager der Sparren herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen Technische Kenndaten / Maße: Holzart:            NH C24 Querschnitt:    16/24 cm
01.02
Pfetten 16/24 cm
347,00
m
01.03 Sparren 10/16 cm Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche 59° Neigung D01 Achse 10-26 Sparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/16 cm
01.03
Sparren 10/16 cm
1.177,00
m
01.04 Sparren 10/20 Flächen / Lage / Einbauort: Flachdachfläche 5° Neigung D02 Achse 10-26 Sparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/20 cm
01.04
Sparren 10/20
1.466,00
m
01.05 Schiftersparren 10/16 cm Flächen / Lage / Einbauort: Grate,Kehlen u. Gauben ,Achse 10-26 Sparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/16 cm
01.05
Schiftersparren 10/16 cm
234,00
m
01.06 Gratsparren 12/22 Flächen / Lage / Einbauort: Gratbereich - Pos. 4 D 03 Gratsparren als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   12/22 cm
01.06
Gratsparren 12/22
7,50
m
01.07 Kehlsparren 12/22 cm Flächen / Lage / Einbauort: Kehlen - Pos. 5 D 04 Kehlsparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   12/22 cm
01.07
Kehlsparren 12/22 cm
7,20
m
01.08 Kehlsparren 14/28 cm Flächen / Lage / Einbauort: Kehlen, Dach und Gaube- Pos. 1-3 D 05 Kehlsparren als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   14/28 cm
01.08
Kehlsparren 14/28 cm
38,00
m
01.09 Aufschieblinge 8/12 cm Flächen / Lage / Einbauort: Steildachflächen Sparren als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   8/12cm
01.09
Aufschieblinge 8/12 cm
305,00
m
01.10 Auflagerholz für Aufschiebling 8/14 cm Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche Auflagerholz als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   8/20 cm
01.10
Auflagerholz für Aufschiebling 8/14 cm
450,00
m
01.11 Windrispenband 40/3 mm Flächen / Lage / Einbauort Steildachfläche 59° Neigung Achse 10-26 Windrispenband aus SST als aussteifendes Zugband nach Ausführungsplanung einbauen und zugfest an den Holzbauteilen befestigen. Technische Kenndaten / Maße: Breite:   40 mm Dicke:      3 mm
01.11
Windrispenband 40/3 mm
221,00
m
01.12 Druckholz 10/16 cm Länge 65cm Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche 59° Neigung Achse 10-26 Druckholz aus Nadelschnittholz unbehandelt als aussteifende Holzbauteile herstellen und im Bereich der Windrispenbänder einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/16 cm
01.12
Druckholz 10/16 cm Länge 65cm
23,40
m
01.13 Beiholz 10/16 cm Länge 60 cm Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche 59° Neigung Achse 10-26 Druckholz aus Nadelschnittholz unbehandelt als aussteifende Holzbauteile herstellen und im Bereich der Windrispenbänder einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/16 cm
01.13
Beiholz 10/16 cm Länge 60 cm
21,60
m
01.14 Sparren 10/20 Länge: 2,60 m und 2,10 m Flächen / Lage / Einbauort: Flachdachfläche 5° Aufzugüberfahrt -Betondach D02 Sparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/20 cm
01.14
Sparren 10/20 Länge: 2,60 m und 2,10 m
70,50
m
01.15 Pfetten 16/24 cm 4 Stk. 9,0 m Flächen / Lage / Einbauort: Flachdachfläche 5° Aufzugüberfahrt -Betondach D 11 Pfetten aus Nadelschnittholz als Auflager der Sparren herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen Technische Kenndaten / Maße: Holzart:             NH C24 Querschnitt:     16/24 cm
01.15
Pfetten 16/24 cm 4 Stk. 9,0 m
36,00
m
01.16 Stiele 16/16 cm - 16 Stk 3,50 m Flächen / Lage / Einbauort: Flachdachfläche 5° Aufzugüberfahrt -Betondach Stiele aus Nadelschnittholz als Auflager der Pfetten herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen Technische Kenndaten / Maße: Holzart:            NH C24 Querschnitt:    16/16 cm
01.16
Stiele 16/16 cm - 16 Stk 3,50 m
56,00
m
01.17 Wechsel für RWA-Lichtkuppel 150/150 cm Flächen / Lage / Einbauort: Flachdachfläche 5° Neigung ,Achse 10-26 Wechsel für RWA-Fenster als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung in die Sparrenlage einbauen. Öffnung maßhaltig für nachfolgende RWA-Lichtkuppelmontage ausbilden. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/20 cm Abmessung:   150/150 cm
01.17
Wechsel für RWA-Lichtkuppel 150/150 cm
5,00
Stck
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
Hinweis Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung oder Bestätigung des Auftraggebers bzw. der Bauleitung ausgeführt werden. Ohne vorherige Anordnung besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch. Stundenlohnarbeiten sind nur für Leistungen zulässig, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und nicht bereits als Nebenleistungen nach VOB/C, ATV DIN 18299 und ATV DIN 18334 geschuldet sind. Stundenlohnzettel sind spätestens innerhalb von 1 Werktag nach Ausführung prüffähig zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen. Verspätet vorgelegte Nachweise können zurückgewiesen werden, soweit eine Prüfung der ausgeführten Leistungen dadurch nicht mehr möglich oder wesentlich erschwert ist. § 15 VOB/B bleibt unberührt. Für einfache Arbeiten, wie Zuarbeiten, Materialreichen, Sortier-, Räum-, Reinigungs- oder einfache Demontagearbeiten, werden ausschließlich Helferstunden anerkannt, sofern nicht vor Ausführung eine andere Qualifikation angeordnet wurde. Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, dass die angebotenen Stundenlohnverrechnungssätze vollständig kalkuliert sind. Sie enthalten sämtliche Lohn-, Gehalts-, Gemein-, Sozial- und Nebenkosten sowie übliche Werkzeuge, Kleinmaterial, An- und Abfahrten, Rüstzeiten, Werkzeugvorhaltung und innerbetriebliche Wegezeiten auf der Baustelle. Geräte, Maschinen, Hebezeuge, Krane, Arbeitsbühnen, besondere Absturzsicherungen, Gerüste, Verbindungsmittel, Holzschutzmittel, Materialien und Entsorgungskosten werden nur gesondert vergütet, wenn sie vor Ausführung ausdrücklich schriftlich angeordnet oder bestätigt wurden. Stundenlohnnachweise müssen mindestens enthalten: * Baustelle, Datum und Ausführungsort, * Art der ausgeführten Leistung, * Beginn, Ende und Dauer der Arbeiten, * Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte, * Geräte- und Maschineneinsatz mit Typenangabe, * verwendete Materialien, Verbindungsmittel und Materialmengen. Die Abrechnung erfolgt nach nachgewiesenem tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage prüffähiger und bestätigter Stundenlohnzettel.
Hinweis
02.01 Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in Stundenlohnarbeiten eines Vorarbeiters / einer Vorarbeiterin bzw. Poliers / Polierin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
02.01
Stundensatz Vorarbeiter/in oder Polier/in
1,00
Std
02.02 Stundensatz Facharbeiter/in Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters / einer Facharbeiterin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
02.02
Stundensatz Facharbeiter/in
1,00
Std
02.03 Stundensatz Helfer/in Stundenlohnarbeiten eines Helfers / einer Helferin auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
02.03
Stundensatz Helfer/in
1,00
Std
02.04 Stundensatz Auszubildene Stundenlohnarbeiten eines Auszubildenden / einer Auszubildenden auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausführen.
02.04
Stundensatz Auszubildene
1,00
Std
03 Zimmereiarbeiten auf Stahlbetondach
03
Zimmereiarbeiten auf Stahlbetondach
03.01 Sparren 12/14 cm Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche über Stahlbetondach 56° Neigung Achse 26-31 Sparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   12/14 cm
03.01
Sparren 12/14 cm
470,00
m
03.02 Schiftersparren 12/14 cm Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche über Stahlbetondach 56° Neigung Achse 26-31 Schiftersparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   12/14 cm
03.02
Schiftersparren 12/14 cm
145,00
m
03.03 Kehlsparren 12/28 cm, 3 Stk. Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche über Stahlbetondach Gauben und Kehlen Achse 26-31 Kehlsparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   12/28 cm
03.03
Kehlsparren 12/28 cm, 3 Stk.
22,00
m
03.04 Gratsparren 12/22 cm, 2 Stk. Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche über Stahlbetondach Grate Achse 26-31 Gratsparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   12 /22 cm
03.04
Gratsparren 12/22 cm, 2 Stk.
16,00
m
03.05 Zimmermannsmäßige Dreieckgaube (Spitzgaube) Flächen / Lage / Einbauort: Steildachfläche über Stahlbetondach 56° Neigung Achse 26-31 Liefern und Montieren einer  Dreieckgaube (Spitzgaube) als Holzkonstruktion auf einer bestehenden Dachfläche. Breite (Aufsattelung / Basis): 2,25 m Höhe (Firsthöhe ab Dachhaut): 2,10 m Firstlänge (Ausladung): 1,30 m Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   12/14 cm
03.05
Zimmermannsmäßige Dreieckgaube (Spitzgaube)
2,00
Stk
03.06 Flachdachsparren 10/14 cm Flächen / Lage / Einbauort: Flachdachfläche über Stahlbetondach 3° Neigung Achse 26-31 Schiftersparren aus Nadelschnittholz unbehandelt als tragende Holzbauteile herstellen und nach Ausführungsplanung einbauen. Technische Kenndaten / Maße: Holzart:           NH C24 Querschnitt:   10/14 cm
03.06
Flachdachsparren 10/14 cm
420,00
m