Erdbau, Gründungs-/Betonarbeiten
Heilbronn Verdichtungswürfel (HVW)
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung Allgemeine Projektbeschreibung Der Bauherr, die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH und die Stadtsiedlung Heilbronn GmbH, beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage in Heilbronn, Sontheimer Straße 131, 133, 135 bestehend aus drei aneinandergereihten Modulwürfeln mit insgesamt ca. 18 Wohneinheiten. Angaben zur Baustelle Lage Das Baufeld befindet sich in Heilbronn, Gemarkung Heilbronn, Fluststück 5194/2. Es grenzt Nordwestlich an die Sontheimer Straße, und befindet sich in süd- und östlicher Richtung innerhalb eines bestehenden Wohngebietes. Zufahrt zum Baufeld Geplant ist die Zufahrt zum Baufeld über den Kaulbergweg. Nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung der Stadt Heilbronn vorzulegen, aus der hervorgeht, dass gegen den AN oder AG keine Ansprüche aus der Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen bestehen (Freistellungsbescheinigung). Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden. Wir empfehlen, vor der Verpreisung, einen Termin vor Ort.
Allgemeine Projektbeschreibung
Angebotsunterlagen Angebotsgrundlagen Folgende Unterlagen und Pläne sind dem Leistungsverzeichnis beigelegt: Baugenehmigung 28.05.2025 Baustellenverordnung - BaustellV Baugrundgutachten (Dr, Behnisch GmbH) 31.07.2025 Baugenehmigung 28.05.2025 Planunterlagen: Bauantragsunterlagen                     kohler grohe architekten Werkplanung Architektur:                Nokera Planning GmbH Lageplan                                                                                                                  28.08.2025 Übersichtsplan Freianlagen              SEB-KBW-DAX-Gf100-G001                                  25.05.2025 Grundrisse - Bodenplatte Übersicht                                                                                            10.03.2026 Schnitte - Schnitt A-A                                                                                                            28.05.2025 - Schnitte B-B                                                                                                           28.05.2025 - Schnitte A-A, B-B , C-C, D-D     09.03.2026 SEB-KBW-N04-001-Gf00-G002 Schnitte A-E Freianlagen 28.05.2025 Tragwerksplanung 250005-HVW-00-XX-KH3-5-SCH-GR-00-XX-001_Schalplan Bodenplatte 05.02.2026 250005-HVW-00-XX-KH3-5-BEW-GR-00-XX-001_Bewehrungsplan Bodenplatte 05.02.2026 Anschlußeisen Bodenplatte EG Planung TGA/ELT Leerrohrplanung ELT 06.02.2026 Übersicht Grundriß Bodenplatte 19.02.2026 Grundleitungsplan Entwässerungsgesuch 13.03.2026 Übersicht Fundamenterder 06.03.2026
Angebotsunterlagen
allgemeine Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1. Allgemeine Vorbemerkungen Die Erfüllung aller einschlägigen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, des DIN- und VDI-Normwerkes, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, kurzum Stand der Technik, ist sicherzustellen und bei allen Leistungen einzuhalten. Dies gilt für alle neu einzubringenden Bauteile ohne Einschränkung. Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten sind für den jeweiligen Einzelfall Rücksprache und schriftliche Klärung mit der Bauleitung / Architekt zu führen. Auch ohne besondere Erwähnung umfassen die Arbeiten alle Lieferungen, Nebenlieferung, Leistung und Nebenleistung, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind oder werden. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene bzw. in den Planunterlagen zeichnerisch dargestellte Leistungen, Baumaterialien, Teil- und Ausstattungsmaterialien, die jedoch zur Leistungserfüllung benötigt werden, sind in ihrer Güte, Form, Oberflächenbeschaffenheit, Aussehen und Verarbeitung entsprechend dem in dem Leistungsverzeichnis sonst vorgesehenen Qualitätsstandard zu liefern und einzubauen. Es wird dringend empfohlen, die Lage des Objektes, die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung und die verwendeten Baustoffe vor Angebotsabgabe zu studieren. Bei Angebotsabgabe wird die Kenntnis unterstellt. Das nachfolgende Leistungsverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde jedoch sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt, um eine sichere Kalkulationsgrundlage zu geben, um so diese Bauleistungen umfassend und ohne Nachträge vertraglich durchführen zu können. In das Angebot sind, soweit sie anfallen, Kosten und Gebühren mit einzurechnen für Sonder- und Änderungsvorschläge, Werkstattzeichnungen beteiligter Firmen Abnahmen wie z. B. TÜV, Bauaufsicht u. ä., das Stellen von Anträgen, die mit der Baudurchführung vor Ort zusammenhängen (Ausnahme Baugenehmigung), das Besorgen aller nötigen Bescheinigungen, Gebrauchsanweisungen, Inhaltsbeschreibungen u.ä. Einweisen des Auftraggebers zur Bedienung von „Technik im weitesten Sinne“, ordnungsgemäße Entsorgung von Abbruchmaterial, Aushub, Schutt, Abfällen auf Deponien u. ä. 1.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutz Auf die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft wird hingewiesen; die Auflagen des Arbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten. Alle Leistungen der damit verbundenen Baustellenverordnung „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ in der aktuellen Fassung – auch die des Auftraggebers – obliegt in eigener Verantwortung. Aufwendungen der Maßnahmen des Auftragnehmers, die auf Grund der COVID-19 Pandemie, auf der Baustelle über den Leistungszeitraum des Auftragnehmers zusätzlich anfallen (hierzu zählen u.a.: hygienebedingte persönliche Schutzbekleidung, wie Masken, Handschuhe etc., Hygienemittel, Mehraufwand von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle, erhöhte Materialpreise durch gestörte Lieferketten, Hinweise und Warntafeln, usw.) sind durch den Auftragnehmer in der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht zusätzlich vergütet. 1.3. Nachbarschaft Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft auszuführen, die Vermeidung von übermäßiger Staub- und Lärmbelästigung ist zwingend. Auf die Absicherung der Baustelle innen und außen ist größte Sorgfalt zu verwenden - besonders nach Arbeitsschluss und über die Wochenenden. Kinder, Obdachlose und neugierige Interessenten dürfen keine Zugangsmöglichkeit finden. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind vorzusehen. Den nachbarschaftsrechtlichen Vereinbarungen ist Rechnung zu tragen, diese sind mit Baubeginn zu übergeben. 1.4. Forderungen Nachfolgend eine Aufzählung von zu beachtenden Forderungen: - Alle Werkstatt-, Detail-, oder evtl. Ausführungsskizzen sind vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn von den planenden Architekten, Nokera Planning GmbH, freigeben zu lassen. - Verwendete Dichtstoffe/-profile müssen mit angrenzenden Stoffen verträglich und gegen Alterung sowie Witterungseinflüsse beständig sein – Dichtprofile müssen auszuwechseln sein. - Abzubrechende Bauteile, übrigbleibender Aushub, Bauschutt u. ä. werden Eigentum des AN und sind zu entfernen, soweit nicht eine Wiederverwendung vorgesehen ist. - Zur Vermeidung von elektrolytischer Korrosion sind alle verwendeten Metalle aufeinander abzustimmen. - Alle Befestigungsmittel und Materialien, die der Feuchtigkeit oder Witterung ausgesetzt sind, müssen nichtrostend sein. 1.5. Schutz der Leistungen Alle Unternehmer / Subunternehmer, Bauwerker, kurzum alle an der Bauausführung Beteiligte sind auf den Schutz und die Schonung der bereits erstellten (Vor-) Leistungen eigener wie anderer Gewerke ausdrücklich zu verpflichten. 1.6. Bauordnung Es gilt die Bauordnung für Sachsen (SächsBO) mit allen ergänzenden Vorschriften! 1.7. Widersprüche Widersprüche in diesem Leistungsverzeichnis zu Angaben in der zeichnerischen Planung und /oder den beigefügten Anlagen gemäß des Inhaltsverzeichnisses sind vor Ausführung mit dem Bauherren und der örtlichen Bauleitung zu klären und abzustimmen. 1.8. Umweltsschutz - Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes sind zwingend einzuhalten. Maßnahmen, die zur Beeinträchtigung führen können, sind untersagt. Während der Bauphase ist die Flächeninanspruchnahme auf ein Mindestmaß zu beschränken. -  Das Bundes-lmmissionsschutzgesetz BImSchG ist bei der Maßnahme im Bezug auf dem Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. in Gänze zu beachten. - Bei der Durchführung aller Arbeiten sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Umweltschutzes, insbesondere für Landschaftsschutz, Abfallbeseitigung, Wasser- und Luftreinhaltung sowie Lärmschutz zu beachten. Schädliche Verunreinigungen des Grundwassers sind durch den Baubetrieb auszuschließen. Ggf. sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung des Geländes durch umweltgefährdende Stoffe ausgeschlossen werden kann. - Wassergefährdende Wartungs- und Reparaturarbeiten (zum Beispiel Waschen, Ölwechsel) sind im Baubereich nicht gestattet. - Die Baumaschinen und -geräte müssen den Sicherheitserfordernissen genügen, in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand und gegen Tropfverluste gesichert sein. Die Überprüfung ist anzuzeigen und nachzuweisen. - In den Boden oder das Gewässer gelangte Schadstoffe sind unverzüglich zu beseitigen. Bindemittel sind in einer ausreichenden Menge bereitzuhalten. - Schadensfälle sind unverzüglich dem AG, der Unteren Wasserbehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Verseuchter Boden muss sofort abgefahren und entsorgt werden. Sämtliche vorgenannten Auflagen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen bzw. auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses umzulegen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. 1.9. Baustelleneinrichtung Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der allgemeinen Baustelleneinrichtung erfolgt bauseits durch das Los Baustelleneinrichtung in dem Umfang, wie sie für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist. Dies schließt den Bauzaun, Sanitäranlagen und allgemeine Verkehrsanlagen ein. Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der eigenen gewerkespezifischen Baustelleneinrichtung erfolgt in Abstimmung mit dem AG / PS. Während der Bauzeit notwendige Umsetzungen und Veränderungen sind ausgeschlossen. Räumung der gesamten Einrichtung nach Terminabstimmung. Inanspruchnahme öffentlicher oder im Privatbesitz befindlicher Flächen liegt nach Maßgabe der eigenen Baustelleneinrichtung im Ermessen des Auftragnehmers. Behördliche und verkehrspolizeiliche Auflagen und Anforderungen für Straßen- und Gehwegsperrungen, Fußgängerumführungen, Beleuchtungen, Beschilderungen usw. sind bindend. Alle daraus entstehenden Kosten, auch bezüglich Standdauer, einschl. ggf. Verlängerungsgenehmigungen, sowie alle Maßnahmen bezüglich Änderungen und Unterhaltungen liegen im Leistungsbereich des AN. 1.10. Santäreinrichtung Toiletten und Wascheinrichtungen werden in ausreichendem Umfang entsprechend behördlicher Vorschriften und Arbeitsstättenrichtlinien bauseits aufgestellt und für die Dauer der Bauzeit unterhalten einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Be- und Entwässerung. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten. 1.11. Baubeleuchtung Im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes ist eine Baubeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung jeweils nach Erfordernis in ausreichendem Umfang durch den Auftragnehmer zu erstellen, vorzuhalten und zu unterhalten. Die Leistungen sind bis zum Abbau am Ende der Bauzeit zu erbringen. 1.12. Verkehrssicherung Notwendige Beseitigung von Verschmutzungen und/oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Baustellenverkehr sind zu erbringen. Auch der Transport, Aufbau, Vorhaltung und Entfernung der für alle Leistungen des AN erforderlichen Transportmittel, Baumaschinen, Autokräne und Geräte ist im Leistungsumfang des AN enthalten. 1.13. Arbeitssicherheit Erstellung, Vorhaltung, ständige Unterhaltung und laufende Kontrolle aller für die Arbeitssicherheit erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen der eigenen Leistungen des AN wie z.B. Sicherheitsgeländer und Abschrankungen, Öffnungsabdeckungen, Bautreppen nach entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft etc. 1.14. provisorische Absicherungen Die Erstellung und Vorhaltung von provisorischen Absicherungen, wie z.B. Verschließen von Öffnungen, provisorischen Entwässerungen etc., sind vom AN zu erbringen. 1.15. Baugrobreinigung Grobreinigung über die Bauzeit ist wöchentlich Freitags einzutakten. Bauschutt und überschüssige Materialreste müssen dabei entfernt werden. Im Besonderen sei auf die jeweils zügige und ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials hingewiesen. Diese Materialien sind mit der nötigen Sorgfaltspflicht und Umsicht für verbleibende Bauteile zu entsorgen. 1.16. Lärm und Arbeitszeiten -  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm gemäß §66 des BImSchG, AW Baulärm  Geräuschimmissionen, vom 19.08.1970 Bei der Abwicklung der Baustelle sind die zulässigen Lärmimmisionswerte gem. Baugenehmigung einzuhalten. Das Baugebiet befindet sich in einem Wohngebiet nach § 6 BauNVO. Die Ausführung der Arbeiten ist zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erlaubt. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes einer gesonderten Genehmigung. Die Immissionsrichtwerte sind bei sämtlichen Bauarbeiten bindend einzuhalten. Der AN hat alle betroffenen Anwohner rechtzeitig und umfassend über die Maßnahmen und die damit ggf. verbundenen Beeinträchtigungen zu informieren. Das Informationsmaterial des AN ist vorab dem AG zur Freigabe vorzulegen. Maßnahmen zum Schutz der gewerblichen Arbeitnehmer infolge Lärmbelästigung sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.17. zeitversetztes Arbeiten und parallel laufende Arbeiten Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass es bei den nachfolgenden Leistungen zu einer zeitversetzten Ausführung kommen kann. Die nachfolgenden Mengenansätze der Leistungen können im Zusammenhang mit der Gesamtbaumaßnahme zeitversetzt durch die örtl. Bauüberwachung abgerufen werden. Die zeitversetzte Leistungserbringung wird nicht gesondert vergütet. Behinderungen auf Grund von Schnittstellen der einzelnen Gewerke und der evtl. damit einhergehenden gegenseitigen Rücksichtnahme sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.18. Angaben zur Ausführung Sicherungsmaßnahmen Der AN hat die Verkehrssicherheit im Baustellenbereich zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Baustelle ist gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der StVO zu sichern. Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht. Die Baustellenverordnung ist zwingend zu beachten. Abrechnung Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig erkennen lassen. Mengenermittlungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt schlussrechnungsreif aufzustellen. Bei Lieferscheinnachweisen verbleibt nach Anerkennung des Lieferscheins durch die BÜ vorab eine Ausfertigung des Lieferscheins bei der BÜ. Die Originallieferscheine sind gesondert und aufgelistet mit der Schlussrechnung vorzulegen. Von der BÜ nicht bestätigte Lieferscheine werden nicht anerkannt.
allgemeine Vorbemerkungen
ZTV - Allgemeiner Teil 2                   Allgemeiner Teil 2.1                Geltungsbereich, Allgemeines 2.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 2.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 2.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. 2.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 2.1.5 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 2.1.6 Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so sollen sie den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/C nicht widersprechen. 2.1.7 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2.1.8 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist, welcher auch Weisungen der Bauleitung umsetzen kann. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. 2.2                Stoffe, Bauteile 2.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 2.2.2 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 2.2.3 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 2.2.4 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 2.2.5 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 2.3                Ausführung 2.3.1 Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er verpflichtet darauf umgehend schriftlich hinzuweisen. Änderungen und Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 2.3.2             Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach -                   Wertstoffen -                   Wiederverwertbarem Abfall -                   Deponierbaren Abfällen 2.3.3             Baustelleneinrichtung 2.3.3.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 2.3.3.2 Die Standorte für Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: 2.3.3.3 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Der Aufstellort ist mit der Bauleitung des AG abzustimmen. 2.3.3.4 Dem Auftragnehmer obliegt die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 2.3.3.5 Kosten für die Nutzung von Baustrom, Bauwasser, BE/Sanitäreinrichtungen sowie Kosten zu Versicherungen und Gebühren werden mit dem Auftragnehmer im Bauherrengespräch verhandelt. 2.3.3.6 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 2.3.3.7 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 2.3.3.8 Alle Baustellentransporte sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen. 2.3.4             Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. 2.3.5 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen (wie z.B. Produktnachweise etc.) zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und  auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 2.3.6 Durch Rechtsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 2.3.7 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. 2.3.8 Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Werkszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 2.3.9 Festgestellte Abweichungen mit notwendigen Änderungen der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Bei den Arbeiten ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Pflanzungen sind zu schützen. Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
ZTV - Allgemeiner Teil
Technische Vorbemerkungen Betonarbeiten 3. Technische Vorbemerkungen Betonarbeiten 3.1. Mitgeltende Normen und Regeln 3.1.1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die im Leisungsverzeichnis ausgeschriebene Arbeiten umfassen im wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach: - DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten - DIN 18335 - Stahlbauarbeiten Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten! DIN 1045-100 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 100: Ziegeldecken DIN 4102 Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise DIN 4235 Normenreihe Teil 1 bis Teil 5: Verdichten von Beton durch Rütteln DIN 7865-1 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 1: Formen und Maße DIN 7865-2 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung in Beton - Teil 2: Werkstoff-Anforderungen und Prüfung DIN V 18197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18217 Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541-1 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton; Begriffe, Formen, Maße DIN 18541-2 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton; Anforderungen, Prüfung, Überwachung DIN EN 822 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite DIN EN 823 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke DIN EN 824 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen; Bestimmung der Rechtwinkligkeit DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1168 Betonfertigteile - Hohlplatten DIN EN 1602 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rohdichte DIN EN 1607 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene DIN EN 12089 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Biegebeanspruchung DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für Beton DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) DIN EN 13670 (Norm-Entwurf) Ausführung von Tragwerken aus Beton DIN EN 13747 Betonfertigteile - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung DIN EN 15037-1 Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 1: Balken DIN EN 15037-2 Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 2: Zwischenbauteile aus Beton DIN EN 15037-4 (Norm-Entwurf) Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 4: Zwischenbauteile aus Polystyrolhartschaum DAfStb-Richtlinie Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton); Eignungsprüfung, Herstellung, Verarbeitung und Nachbehandlung. Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100 Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbetonrichtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie Richtlinie für Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DBV-Merkblatt Sichtbeton Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Abstandhalter Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Unterstützungen Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Rückbiegen von Betonstahl und Anforderungen an Verwahrkästen Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV Merkblatt Betondeckung und Bewehrung - Sicherung der Betondeckung beim Entwerfen, Herstellen und Einbauen der Bewehrung sowie des Betons Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Verpresste Injektionsschläuche für Arbeitsfugen Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Quellfähige Fugeneinlagen für Arbeitsfugen Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Trennmittel für Beton - Teil A: Hinweise zur Auswahl und Anwendung Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Betonieren im Winter Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) DBV-Merkblatt Betonschalungen und Ausschalfristen Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) Zement-Merkblatt B 2 Gesteinskörnungen für Normalbeton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 3 Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 4 Frischbeton - Eigenschaften und Prüfungen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 5 Überwachung von Beton auf Baustellen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 6 Transportbeton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 7 Bereiten und Verarbeiten von Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 8 Nachbehandeln von Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 9 Expositionsklassen von Beton und besondere Betoneigenschaften Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 18 Risse im Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 26 Füllen von Rissen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt B 29 Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt H 8 Sichtbeton - Techniken der Flächengestaltung Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt H 9 Schalung für Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Zement-Merkblatt H 10 Wasserundurchlässige Betonbauwerke Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. 3.2. Angaben zur Baustelle 3.2.1. Lage und Transportwege siehe BE-Plan und dessen Fortschreibung Das Bauprojekt Brackestraße in Leipzig befindet sich im Stadtteil Grünau. Es grenzt im Norden an eine öffentliche Grünfläche, im Osten und Süden an die Brackestraße und im Westen an einen Parkplatz des Eigentümers. Das Baufeld befindet sich in einer verkehrsberuhigten Zone. Zufahrt zur Baustelle: Die Zufahrt zur Baustelle ist über die Brackestraße möglich. Die Be- und Entladung kann nur in den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sehr beschränkt sind . Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post etc., zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden. 3.2.2. Nachbarschaft und Umgebung Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke (Arbeitsstätten, Wohnstätten etc.) vorhanden. 3.2.3. Gerüste Arbeits-, Schalungs-, Trag-, Bock- und Rollgerüste durch den AN. 3.2.4. Baugrund siehe geotechnischer Bericht 1.1 mit Anlagen: Buchholz + Partner vom 04.03.2022 3.2.5. Gebäudeüberwachung Die Beauftragung einer Gebäudeüberwachung erfolgt durch den Bauherr. 3.3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zementmerkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. 3.4. Angaben zur Ausführung 3.4.1. Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. 3.4.2. Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen. 3.4.3. Sichtbeton Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 3.4.4. Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 3.4.5. Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. 3.4.6. Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. 3.4.7. Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. 3.4.8. Transportbeton Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen. 3.4.9. Verkehrssicherung Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. 3.5. Angaben zur Abrechnung Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste.
Technische Vorbemerkungen Betonarbeiten
Technische Vorbemerkungen Erdarbeiten 5. Technische Vorbemerkungen Erdarbeiten 5.1. Mitgeltende Normen und Regeln 5.1.1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die im Leisungsverzeichnis ausgeschriebene Arbeiten umfassen im wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach: - DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18300 - Erdarbeiten - DIN 18305 - Wasserhaltungsarbeiten - DIN 18323 - Kampfmittelräumarbeiten Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten! DIN 18127 Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch DIN EN 16907-1 Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln DIN EN 16907-2 Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung DIN EN 16907-3 Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten DIN EN 16907-4 Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder hydraulischen Bindemitteln DIN EN 16907-5 Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung DIN EN 16907-6 Erdarbeiten - Teil 6: Landgewinnung mit nassgebaggertem Einbaumaterial DIN EN ISO 22476-2 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen DVGW GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. DIN EN ISO 22476-2 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen DVGW GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. FGSV 516 Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 526 M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 535 M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 551 Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 559 Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen RAL-RG 501/2 Aufbereitung zur Wiederverwendung kontaminierter Böden und Bauteile - Gütesicherung Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. 5.2. Angaben zur Baustelle siehe Technische Vorbemerkungen Betonarbeiten 5.3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren. Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden. Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. 5.4. Angaben zur Ausführung 5.4.1. Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Dies ist einzukalkulieren. 5.4.2. Erdarbeiten Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. 5.4.3. Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. 5.4.4. Verkehrssicherung Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. 5.5. Angaben zur Abrechnung Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.). Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Technische Vorbemerkungen Erdarbeiten
Technische Vorbemerkungen Abdichtungsarbeiten 6. Technische Vorbemerkungen Abdichtungsarbeiten 6.1. Mitgeltende Normen und Regeln 6.1.1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die im Leisungsverzeichnis ausgeschriebene Arbeiten umfassen im wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach: - DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten! DIN EN 12597 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie DIN EN 13074 Mineralölerzeugnisse - Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung des Bindemittels aus Bitumenemulsionen durch Verdunstung DIN EN 13707 Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften BWA-Richtlinien BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Herausgeber: Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. Richtlinie Richtlinie Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V. vdd Technische Regeln Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V. VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den Brandschutz Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln VdS 2021 Brandschutz bei Bauarbeiten; Merkblatt zur Schadenverhütung Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln WTA-Merkblatt 4-6-05/D Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. ZVDH-Fachregel Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. 6.2. Angaben zur Baustelle siehe technische Vorbemerkungen Betonarbeiten 6.3. Angaben zur Ausführung 6.3.1. Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben. Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind zu vermeiden. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu schützen oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern. Die Anforderungen nach DIN 4124 Baugruben und Gräben, insbesondere die Maßnahmen zur Baugruben-und Böschungssicherung, sind einzuhalten.
Technische Vorbemerkungen Abdichtungsarbeiten
Technische Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung 7. Technische Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung 7.1. Mitgeltende Normen und Regeln 7.1.1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die im Leisungsverzeichnis ausgeschriebene Arbeiten umfassen im wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach: - DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18300 - Erdarbeiten - DIN 18320 - Landschaftsbauarbeiten Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten! DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 12352 Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5 Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5: Schaltgerätekombinationen in öffentlichen Energieverteilungsnetzen ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr  Straßenbaustellen BaustelleneinrVV HA Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen RSA 95 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 7.2. Angaben zur Baustelle siehe technische Vorbemerkungen Betonarbeiten 7.3. Angaben zur Ausführung 7.3.1. Allgemeines Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. 3.3. Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 3.4. Angaben zur Abrechnung In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind.
Technische Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung
Hinweise Rohbauarbeiten Hinweise Rohbauarbeiten Sämtliche Abstützungs- und Sicherungsmaßnahmen sind u.a. aufgrund der Raumhöhen, Querschnittsflächen, Spannweiten etc. in der passenden Bemessungsklasse A/B einzukalkulieren. Es sind für alle nachfolgenden Positonen für Rohbauarbeiten sämtliche persönliche Schutzausrüstungen  einzukalkulieren. Es sind zwingend die Ausführungshinweise der Statik zu beachten! Die Gebäudehöhen und Raumhöhen sind zwingend bei Angebotserstellung zu beachten! Gerüststellungen für eigene Leistungen innerhalb und außerhalb der neu herzustellenden Gebäudeteile sind einzukalkulieren.
Hinweise Rohbauarbeiten
Hinweise Abdichtungsrbeiten Hinweise Abdichtungsrbeiten Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschl. Lieferung, Verlegung und Montage nach Herstellervorschriften. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise ohne weitere Benennung in den einzelnen Positionen einzukalkulieren: -                   Achtung - keine sichtbaren Eckschutzschienen, Kunststoffteile und Befestigungsmittel! Die Verhältnisse vor Ort erfordern gem. Baugrundgutachten eine Abdichtung erdberührender Bauteile entsprechend den Forderungen der DIN W2.2-E. Die Abdichtungsarbeiten müssen vor dem Einbau der Lichtschächte erfolgen!
Hinweise Abdichtungsrbeiten
01 Baustelleneinrichtung & Vorbereitung
01
Baustelleneinrichtung & Vorbereitung
01.01 Baustelleneinrichtung Allgemeines
01.01
Baustelleneinrichtung Allgemeines
01.02 BE-Flächen
01.02
BE-Flächen
01.03 Baumschutz
01.03
Baumschutz
01.04 Stundenlohnarbeiten Erdbau
01.04
Stundenlohnarbeiten Erdbau
02 Baugrube
02
Baugrube
02.01 Erdarbeiten Ausub
02.01
Erdarbeiten Ausub
02.02 Verfüllung
02.02
Verfüllung
02.03 Kampfmittel
02.03
Kampfmittel
02.04 Gründung
02.04
Gründung
02.05 Bodenplatte / Fundamente
02.05
Bodenplatte / Fundamente
02.06 Grundleitungen RW / SW
02.06
Grundleitungen RW / SW
02.07 Grundleitungen Elektro
02.07
Grundleitungen Elektro
02.08 Erdungsanlage
02.08
Erdungsanlage
02.09 Fugenabdichtung
02.09
Fugenabdichtung
02.10 Bewehrungen
02.10
Bewehrungen
02.11 Abdichtungsarbeiten Bodenplatte
02.11
Abdichtungsarbeiten Bodenplatte
03 Sonstige Leistungen, Stundenlohnarbeiten
03
Sonstige Leistungen, Stundenlohnarbeiten
03.01 Sonstige Leistungen
03.01
Sonstige Leistungen
03.02 Stundenlohnarbeiten
03.02
Stundenlohnarbeiten