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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Hinweise zur WELL-Zertifizierung / Nachhaltigkeitsanforderungen Das Bürogebäude ist im Rahmen der LEED-Zertifizierung als "Shell & Core" betrachtet. Für die ausgeschriebenen Innenausbauleistungen ergeben sich hieraus keine zusätzlichen LEED-Anforderungen.
Bei der Planung und Ausführung der Innenausbauleistungen sind die für das Projekt relevanten Anforderungen der WELL-Zertifizierung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Bereiche mit Nutzung durch den Bauherrn sowie für Mietbereiche, für die eine spätere WELL-Zertifizierung vorgesehen wird.
Die Innenausbauleistungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine WELL-konforme Nutzung der betreffenden Bereiche soweit möglich erhalten bleiben. Besondere Beachtung ist hierbei den Sanitärräumen zu widmen.
Für die eingesetzten Materialien und Produkte sind durch den AN die zugehörigen Produktdatenblätter und technischen Herstellerunterlagen in digitaler Form vorzulegen und dem AG für die projektspezifische WELL-Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich werden für das Gebäude Anforderungen im Zusammenhang mit WELL Health & Safety berücksichtigt.
Allgemeine Hinweise zur WELL-Zertifizierung / Nachhaltigkeitsanforderungen
ZTV Innentüren Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das Gewerk Innentüren
1. Leistung:
Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und Montage der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Innentürelemente als Stahlblechtüren sowie Holzwerkstofftüren einschließlich der jeweiligen Stahl-, Holz- bzw. Holzwerkstoff-Umfassungszargen.
Die Türelemente sind, soweit in den jeweiligen LV-Positionen beschrieben, als einbaufertige Gesamtelemente einschließlich Türblatt, Zarge, Beschlägen, Dichtungen, Schloss, Befestigungsmitteln, erforderlicher Hinterfüllung und systemzugehörigem Zubehör auszuführen.
Soweit für zusätzliche Leistungen, insbesondere feuchtraumgeeignete Ausführungen, Türschließer, WC-Piktogramme, Lüftungsgitter, Türstopper, Baudrücker, Bauschließungen, Anschlussfugen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen, gesonderte LV-Positionen vorgesehen sind, erfolgt die Vergütung ausschließlich über diese Positionen.
2. Anforderungen:
Die Ausführung hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Vorschriften sowie den einschlägigen DIN-, DIN-EN-Normen und sonstigen technischen Regelwerken in der jeweils vertraglich maßgebenden Fassung zu erfolgen. Die Verarbeitungs-, Montage- und Einbauvorschriften der jeweiligen Hersteller und angebotenen Türsysteme sind einzuhalten.
Die zur Ausführung vorgesehenen Innentüren müssen für den jeweiligen Einbauort und die vorgesehene Nutzung geeignet sein.
Grundlage für die Ausführung sind die Angaben der Leistungsbeschreibung, der Türliste und der zugehörigen Planung.
Die in den jeweiligen LV-Positionen angegebenen Anforderungen an Brandschutz, Rauchschutz, Klimaklasse, Schallschutz, Wärmeschutz, Einbruchschutz, Feuchteschutz, Schwellen und Türunterschnitte sind einzuhalten.
Die endgültigen Zargen-, Türblatt- und Fertigungsmaße sind durch den AN auf Grundlage des örtlichen Aufmaßes, der Planung und der Standardkomponenten des angebotenen Systems festzulegen.
Die zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 sind zu berücksichtigen. Der AN hat vor Beginn der Montage die für seine Leistung maßgeblichen Vorleistungen und Einbauöffnungen auf Maßhaltigkeit und Eignung zu prüfen. Festgestellte Abweichungen sind dem AG bzw. der OÜ vor Fertigungs- bzw. Montagebeginn anzuzeigen.
Die Aufschlagrichtungen sind der Türliste bzw. der Architektenplanung zu entnehmen.
Türblätter, Zargen und Beschläge sind bis zur Abnahme vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Vor der Abnahme sind sämtliche Türelemente zu reinigen sowie gang- und schließbar einzustellen.
Schließkraft und Schließgeschwindigkeit von Türelementen mit Türschließern sind unter Berücksichtigung von Türgröße, Türgewicht, Einbauort und Herstellervorgaben einzustellen.
Brandschutz und Rauchschutz:
Brandschutz- und Rauchschutzanforderungen gelten nur für diejenigen Türelemente, für die entsprechende Anforderungen in der Türliste, im Leistungsverzeichnis, im Brandschutzkonzept oder in den behördlichen Auflagen ausgewiesen sind.
Die im Leistungsverzeichnis als T90 ausgewiesenen zweiflügeligen Stahlblechtüren sind als vollständige Feuerschutzabschlüsse, feuerbeständig, dicht- und selbstschließend einschließlich der erforderlichen Schließfolgeregelung auszuführen. Für diese Türelemente bestehen gemäß Leistungsverzeichnis keine gesonderten Anforderungen an den Rauchschutz.
Soweit Brandschutz- oder Rauchschutzanforderungen bestehen, sind die betreffenden Türelemente einschließlich Türblatt, Zarge, Dichtungen, Beschlägen, Schloss und gegebenenfalls Türschließer entsprechend der geforderten Klassifizierung und den zugehörigen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen auszuführen.
Die Eignung sämtlicher Beschläge und Zubehörteile für das jeweilige Brand- bzw. Rauchschutztürelement ist durch den AN zu prüfen.
Erforderliche Nachweise, Zulassungen und Herstellerunterlagen sind für Türelemente mit entsprechenden Anforderungen vorzulegen.
Bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten zwischen Türliste, Leistungsverzeichnis, Brandschutzkonzept und Planung ist vor Fertigung bzw. Ausführung eine Klärung mit dem AG bzw. der OÜ herbeizuführen.
Ohne ausdrückliche Anforderung in den vorgenannten Unterlagen ist keine Brand- oder Rauchschutzklassifizierung geschuldet.
Türschließer:
Gesondert ausgeschriebene Türschließer sind nur bei den gemäß Türliste, Planung oder LV entsprechend vorgesehenen Türelementen auszuführen.
Soweit vorgesehen, sind obenliegende Türschließer mit Gleitschiene, passend zum jeweiligen Türelement, auszuführen. Schließkraft und Einstellung sind auf Türgröße, Türgewicht und Nutzung abzustimmen.
Die Einrichtungen zur Selbstschließung und Schließfolgeregelung der T90-Türelemente sind hiervon unberührt und entsprechend der jeweiligen Türposition auszuführen.
Farbe und Oberfläche gemäß LV bzw. Bemusterung.
Schlösser:
Die Türelemente sind mit den in den jeweiligen LV-Positionen beschriebenen Schlössern auszuführen.
Art und Ausführung von Schloss und Schließzylinder richten sich nach der jeweiligen LV-Position und Türplanung.
WC-Türen erhalten die gemäß LV vorgesehenen WC-Schlösser mit Drehknauf.
Elektromechanische Schlösser sind einschließlich der in der jeweiligen LV-Position beschriebenen systemzugehörigen Komponenten auszuführen.
Erforderliche elektrotechnische Verkabelungen, Steuerungen und Anschlüsse sind nur Bestandteil der Leistung, soweit dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich beschrieben ist.
3. Ausführung:
Zubehörteile wie Bänder, Rosetten, Drückerstifte, Dichtungen, Befestigungszubehör und sonstige systemzugehörige Kleinteile sind, soweit Bestandteil der jeweiligen Türposition, mit einzukalkulieren.
Die Ausführung und Anordnung der Türbänder ist unter Berücksichtigung von Türblattgröße, Türblattgewicht und den Bemessungs- bzw. Verarbeitungsvorgaben des Herstellers vorzusehen.
Beschläge und Bänder sind entsprechend den jeweiligen LV-Positionen auszuführen. Soweit dort Edelstahl vorgeschrieben ist, ist die Oberfläche gebürstet auszuführen.
Die Montage der Türelemente muss flucht-, lot- und höhengerecht erfolgen.
Die Verankerung und Befestigung der Türelemente ist entsprechend dem jeweiligen Befestigungsgrund, Wandaufbau, der Zargenausführung und den Herstellervorgaben fachgerecht auszuführen.
Alle zur Montage der jeweiligen Türelemente erforderlichen Befestigungs- und Montagemittel sind einzukalkulieren.
Die Befestigung und Hinterfüllung der Umfassungszargen ist entsprechend der jeweiligen Zargenausführung, dem Wandaufbau und den Herstellervorgaben fachgerecht auszuführen.
Untergründe und Befestigungspunkte befinden sich in Trockenbauwänden unterschiedlicher Wandstärken sowie bei den entsprechend ausgeschriebenen T90-Stahlblechtüren in Betonwänden gemäß den jeweiligen LV-Positionen.
Die Montage darf erst erfolgen, wenn die für den fachgerechten Einbau erforderlichen Voraussetzungen der angrenzenden Bauteile gegeben sind.
Erforderliche Falz- und Zargendichtungen sind systemgerecht einzubauen und dürfen bei Montage, Oberflächenbehandlung und Reinigung nicht beschädigt werden.
Stahlblechtüren:
Stahlblechtüren und Stahlzargen sind entsprechend den jeweiligen LV-Positionen mit den dort angegebenen Oberflächen und Farbtönen auszuführen.
T90-Stahlblechtüren einschließlich Zarge, Befestigung und Hinterfüllung sind entsprechend dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweis des angebotenen Feuerschutzabschlusses auszuführen.
Türblatt und Zarge sind frei von Verformungen, sichtbaren Beschädigungen, Kratzern und sonstigen Oberflächenfehlern zu liefern und einzubauen.
Transport- und Montageschäden sind fachgerecht und optisch einwandfrei zu beseitigen.
Holzwerkstofftüren:
Holzwerkstoff-Türblätter und Holz-/Holzwerkstoffzargen sind entsprechend den jeweiligen LV-Positionen mit lackierter Oberfläche oder Dekoroberfläche auszuführen.
Die dort angegebenen NCS-, RAL- bzw. Dekorfarbtöne und Fabrikate sind einzuhalten.
Kanten, Falze und sichtbare Flächen sind sauber, geschlossen und frei von Beschädigungen auszuführen.
Soweit eine feuchtraumgeeignete Ausführung gesondert ausgeschrieben ist, sind Türblatt, Kanten und Beschichtung entsprechend den Herstellervorgaben für den vorgesehenen Einsatzbereich auszuführen.
Türunterschnitte und Lüftung:
Türunterschnitte sind ausschließlich gemäß den Angaben der jeweiligen LV-Positionen bzw. der Türliste auszuführen.
Soweit ein Türunterschnitt von 20 mm zur Raumlüftung vorgesehen ist, ist dieser bei der Festlegung der endgültigen Türblatt- und Fertigungsmaße zu berücksichtigen.
Lüftungsgitter im Türblatt werden nur dort ausgeführt, wo diese gemäß Planung, Türliste bzw. Lüftungskonzept vorgesehen und im LV gesondert ausgeschrieben sind.
Türstopper:
Türstopper und Türpuffer werden entsprechend den gesonderten LV-Positionen ausgeführt.
Die Lage von Boden- und Wandtürstoppern ist vor Montage mit der Planung bzw. der OÜ abzustimmen. Die Anordnung muss so erfolgen, dass Türblatt, Beschläge und angrenzende Bauteile nicht beschädigt werden.
Baudrücker und Bauschließung:
Baudrücker und Bauschließungen sind, soweit erforderlich, entsprechend den hierfür vorgesehenen LV-Positionen auszuführen.
Endgültige Beschläge sind bis zur Abnahme vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
Anschlussfugen:
Sichtbare Versiegelungen zwischen Türzargen und angrenzenden Wandflächen sind nur entsprechend den hierfür vorgesehenen LV-Positionen auszuführen.
Acrylfugen sind bei den im LV beschriebenen Türelementen in Bereichen ohne besondere Anforderungen an Brand-, Schall- oder Feuchteschutz und ohne Fliesenbelag auszuführen.
Silikonfugen sind bei den im LV beschriebenen Türelementen ohne Anforderungen an Brand- und Schallschutz in Bereichen mit Feuchteschutzanforderungen bzw. angrenzenden Fliesenbelägen auszuführen.
Farbe der sichtbaren Versiegelungen gemäß Bemusterung bzw. Vorgabe des Architekten.
Schutzmaßnahmen:
Die Türelemente sind während der eigenen Leistungserbringung ausreichend gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
Darüber hinausgehende bzw. nach Abnahme durch den AG zusätzlich angeordnete Schutzmaßnahmen an Türblättern und Zargen werden entsprechend den hierfür vorgesehenen gesonderten LV-Positionen ausgeführt.
ZTV Innentüren
00 Übergeordnete Leistungen
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Übergeordnete Leistungen
00.01 Baustelleneinrichtung für den AN
00.01
Baustelleneinrichtung für den AN
00.02 Technische Bearbeitung
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Technische Bearbeitung
00.03 Bemusterung
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Bemusterung
00.04 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
01 Innentüren
01
Innentüren
01.01 Stahlblechtüren
01.01
Stahlblechtüren
01.02 Holztüren
01.02
Holztüren
01.03 Sonstige Leistungen
01.03
Sonstige Leistungen