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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
04 Rohbau- und Estricharbeiten
04
Rohbau- und Estricharbeiten
ZTV Maurerarbeiten ZTV Maurerarbeiten
Im nachfolgenden handelt es sich um tragendes und nichttragendes Innen- und Außenmauerwerk nach DIN 18 330.Grundsätzlich sind alle Mauerarbeiten vollfugig und im Halbverband auszuführen.Schächte und Kanäle müssen, sofern sie gemauert werden, den Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes genügen.Es darf nur Steinmaterial verarbeitet werden, das genügend lange ausgetrocknet und geschwunden ist. Das Steinmaterial ist auf der Baustelle trocken zu lagern.Alle Rand- und Deckenabschlüsse sind insbesondere auf die Einhaltung der Schall-, Brand- und Wärmeschutzbestimmungen hin auszuführen.Das Anbringen von Meterrissen in ausreichender Anzahl, sichern von Höhen- und Fluchtpunkten gehört zum Leistungsumfang.Befestigungen an Stahlbetonteilen dürfen nur mit Dübeln, nicht durch Anschießen erfolgen.Die Tragwerksplanung und die allgemeinen statischen Erfordernisse sind zu beachten.Schichten aus Wärmedämmsteinen und Sperrschichten sind gemäß den Regeln der Technik und den Architektenplänen vorzusehen.Bei der Ausführung aller nichttragenden Trennwände ist generell eine schubweiche Ausbildung der Deckenanschlüsse (Deckendurchbiegung) erforderlich.Installationsschächte sind, soweit sie nicht abgemauert werden, mit Perlitemörtel zu verfüllen und mit verzinktem Rippenstreckmetall zu überspannen.Der Einbau von zu liefernden Feuerschutzklappen u.dgl. ist durch Einmauerung, Einbetonierung, Verzwicken oder Verguss mit Fließmörtel so vorzunehmen, dass die Feuerwiderstandsklasse der Wand bzw. Decke nicht gemindert wird.Es gelten die Ebenheitstoleranzen gem. DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 7.
Die Einhaltung der geplanten (Schicht) Höhen ist zu gewährleisten
und durch ständige Kontrollmessungen sicherzustellen.
ZTV Maurerarbeiten
ZTV Betonarbeiten ZTV Betonarbeiten
1. Die Abnahme der eingebauten Bewehrung erfolgt durch die örtliche Bauaufsicht bzw.
deren Vertretung (Prüfingenieur). Der AN beantragt Abnahmen rechtzeitig bei der
örtlichen Bauaufsicht.
2. Statischen Vorgaben betreffend Betongüten, Zuschlagstoffen etc. sind bindend.
3. Es gilt unter anderem die DIN 18331 VOB/C - Beton- und Stahlbetonarbeiten -
einschließlich aller Nebenleistungen. Die besonderen Leistungen sind in die
Angebotspreise einzurechnen.
4. Die Nachbehandlung des Betons gegen schnelles Austrocknen und Abkühlen
erfolgt nach "Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton".
ZTV Betonarbeiten
ZTV Estricharbeiten ZTV Estricharbeiten
1. Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen sind die ATV in der VOB, Teil C,
und die weiteren einschlägigen DIN-Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung.
DIN 18299 Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18363 Estricharbeiten
DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten
DIN 18560 Estrich im Hochbau
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau.
Es werden die erhöhten Anforderungen vereinbart.
2. Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar,
die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften,
Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten.
Die zu erstellende Leistung ist möglichst eindeutig und erschöpfend beschrieben. Dies entbindet
jedoch nicht den Auftragnehmer, alle planerischen Unterlagen und die notwendigen Vor-
leistungen anderer Auftragnehmer auf Eignung für die Durchführung seiner eigenen Arbeiten
zu prüfen.
3. Sämtliche zur Verwendung kommenden Materialien müssen den einschlägigen DIN-Vor-
schriften entsprechen und gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sach- und
fachgerecht eingebaut und verarbeitet werden.
4. Empfindliche Baustoffe sind sorgsam zu behandeln und abzuladen und in einwandfreiem
Zustand zu verarbeiten.
5. Alle ausgeschriebenen Positionen verstehen sich in fertiger Arbeit, einschließlich aller
erforderlichen Materialien und aller Nebenleistungen gemäß VOB, funktionsfähig, sach-
und fachgerecht ausgeführt nach den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik".
Die für die eigenen Arbeiten erforderlichen Geräte, Gerüste und dgl. sind vom Auftrag-
nehmer zu stellen.
6. Trennschienen und Schwundfugen sind in den erforderlichen Abständen einzubauen. Die
Anordnung der Fugen muß auf einem zu erstellenden Verlegeplan freigegeben werden.
7. Bei der Verlegung ist besonders Sorgfalt auf die saubere Ausführung der Anschlüsse an
aufgehende Wände und Türzargen zu legen. Nicht sauber ausgeführte Anschnitte sowie
Beschädigungen oder Verschmutzungen sind ausschließlich auf Kosten der Auftragnehmer
zu beseitigen.
8. Überstehende Randstreifen sind nach Fertigstellung der Estricharbeiten und vor Verlegung
von Bodenbelägen unaufgefordert abzuschneiden.
ZTV Estricharbeiten
04.10 EG
04.10
EG
05 Putz- und Trockenbauarbeiten
05
Putz- und Trockenbauarbeiten
ZTV Trockenbauarbeiten ZTV Trockenbauarbeiten
1. In den nachfolgenden Titeln sind alle Leistungen zu erfassen, die für die Herstellung der Gipskarton-wände und aller abgehängten Decken notwendig sind.
2. Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Einbauabmessungen auf das Ausbauraster gemeinsam mit der Bauleitung festzulegen.
3. Zur Montage der TGA-Anlagen ist der Bauablauf zu unterbrechen.
4. Bei der Herstellung sind die Werksvorschriften der Systemhersteller zu beachten.
Es dürfen nur geprüfte Systeme eingebaut werden.
5. Bei den Stahl-Leichtprofilen handelt es sich um System-Profile aus verzinktem Stahlblech. Alle Metallteile und Befestigungen sind in nichtrostendem Material auszuführen.
6. Übergänge an bestehende, oder neu erstellte Bauteile sind immer flächenbündig herzustellen. Die Fugen sind bei unterschiedlichen Materialien auszuspachteln und rissüberbrückend zu bespannen.
7. Der AN hat auf Verlangen folgende Nachweise zu erbringen:
- Die Güte der Baustoffe und Bauteile
- Einhaltung der geforderten Maßtoleranzen
- Statische Nachweise zur Montage und zu besonderen Abhängekonstruktionen
- Nachweis geforderter Brandschutzqualitäten jeweiliger Gesamtkonstruktion
8. Bei der Herstellung der Türöffnungen in Montagewänden sind alle Hohlräume mit Mineralwolle auszufüllen, so dass die Schalldämmung nicht unterbrochen wird.
9. Anschlussprofile sind beidseitig aller Türen aus verstärktem U- Profil herzustellen.
10. Wände und Vorsatzschalen sind grundsätzlich doppelt (2 x mind. 12,5 mm) beplankt, außer eine andere Ausführung wird im Positionstext beschrieben.
11. Alle Wände, Decken und Bekleidungen in Sanitärräumen, Küchen o.glw. sind mit GKI-Platten auszuführen. Bei Sanitärobjekte grundsätzlich mit verstärktes Ständerwerk.
12. Es ist eine malerfertige Oberfläche an Wänden, Decken und Bekleidungen für Anstrich oder Tapezierarbeiten herzustellen. Oberfläche völlig planeben durch vollf. Schleifen.
13. Freistehenden Wandenden bzw. Aussenecken mit Eckschutzschienen zu schützen.
14. Alle Baustoffe aus mind. schwer entflammb. Material, d.h. Klasse B1 nach DIN 4102;
Decken mit Brandschutzanforderungen Baustoffklasse A.
Alle Unterkonstruktionen aus mind. nicht brennbaren Material (A1 DIN 4102).
15. Befestigungen einschl. der Dübelkonstruktion müssen bauaufsichtlich zugelassen sein.
16. Anschluss der Dampfbremse ist mechanisch mit Leisten und Kompriband herzustellen.
17. Generell gelten bei Dichtigkeit und Kältebrücken die Anforderungen der EnEV.
ZTV Trockenbauarbeiten
05.11 EG Putzarbeiten
05.11
EG Putzarbeiten
05.21 OG Putzarbeiten
05.21
OG Putzarbeiten