Beton- und Stahlbetonarbeiten
Bücker-Werke Rangsdorf - Endmontagehalle
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH hat die Areale der ehemaligen Bücker-Werke und des angrenzenden ehemaligen Flugplatzes in der Gemeinde Rangsdorf erworben und plant diese zu entwickeln. LAGE DES BAUGRUNDSTÜCKES Das Gelände der ehemaligen Bückerwerke / Flugplatz Rangsdorf liegt in der Gemeinde Rangsdorf südlich von Berlin im Landkreis Teltow-Fläming. Die ehemaligen Bückerwerke werden im Nordwesten und Nordosten von Wohngebieten begrenzt, im südlichen Bereich (ehemaliges Rollfeld) sowie direkt im Norden hingegen von Grünlandfläche, die z.T. einer landwirtschaftlichen Nutzung (Schafhaltung) unterliegen. Westlich schließt sich an die Bebauung und die Bückerwerke der Rangsdorfer See an. Entlang der Ostgrenze verläuft die Bahnlinie Berlin-Dresden. Zukünftig soll parallel zur Bahnlinie ein Straßenzug errichtet werden, der sogenannte Nord-Süd-Verbinder. Dieser befindet sich in der Planung. Land:            Brandenburg Landkreis:    Teltow-Fläming Gemarkung:  Rangsdorf ERSCHLIESSUNG Die Baustelle ist von der B96 aus östlicher Richtung kommend über die Pramsdorfer Straße mittels einer asphaltierten Baustraße zu erreichen. MATERIALANLIEFERUNGEN Um einen geregelten Baustellenverkehr zu gewährleisten, hat der AN große Materialanlieferungen mit dem AG abzustimmen. BAUSTELLENEINRICHTUNG Vorgaben/ Vorschläge s. BE-Plan. Ein Baustrom- und ein Bauwasseranschluss sowie Sanitärcontainer werden bauseitig gestellt - Übergabepunkt: gem. Vorgabe des AG in Abstimmung mit dem AN Bauseitig stehen, außer den im Bereich 01 Baustelleneinrichtung erwähnten, keine Hebezeuge, zur Verfügung. Bauseits wird ein Fassadengerüst zur Verfügung gestellt, das der AN für seine Leistungen nutzen kann. Dieses wird mit dem Baufortschritt kontinuierlich, jeweils nach rechtzeitiger Vorankündigung/ Angabe des AN, an dessen Erfordernissse angepasst. Für die Arbeiten des AN sind der Auf- und Abbau sowie das Vorhalten der Gerüste innerhalb des Gebäudes, deren Arbeitsbühnen mehr als 2,0 m über Fußboden liegen, inkl. des erforderlichen Seitenschutzes in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. VERSCHNMUTZUNG/ BESCHÄDIGUNG/ SCHUTZ DER EIGENEN LEISTUNG/ SCHUTTBESEITIGUNG Einzubauende bzw. bereits eingebaute und bestehende Bauteile sind vor Verschmutzung und Beschädigung auf der Baustelle zu schützen und mit geeignetem Material abzudecken bzw. zu umkleiden. Die Schutzmaßnahmen sind zu warten und ggf. nachzubessern und nach Fertigstellung der Leistung rückstandslos zu entfernen. Vor der Abnahme der Leistung sind alle Oberflächen unaufgefordert auf Beschädigung zu prüfen und ggf. auszubessern. Eine Ausbesserung darf auf keinen Fall erkennbar bleiben. Bei den Arbeiten anfallender Materialschutt, Verpackungsmaterialien usw. sind restlos zeitnah - mindestens einmal wöchentlich - vom Bau zu schaffen und abzufahren und fachgerecht zu entsorgen. Eine besondere Aufforderung hierzu ist nicht erforderlich. Bei Nichtbeachtung dieser Auflage ist die Objektüberwachung berechtigt, die tägliche Reinigung und Abfuhr auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Aus Gründen des Umweltschutzes ist das Abbrennen von anfallendem Holz und anderen Gegenständen auf der Baustelle untersagt. Auch brennbare Materialien sind nach den vertraglichen Bestimmungen zu den Kippstellen abzufahren. Die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen für den Umweltschutz in neuester Fassung sind strengstens einzuhalten. Mehrforderungen für eventuell zusätzliche Leistungen hieraus werden nicht anerkannt. Werden durch Fahrzeuge o.ä. des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung und spätestens täglich nach Abschluss der Arbeiten zu reinigen. Diese Arbeiten werden nicht gesondert vergütet. ARBEITSABLAUF Für den Rohbauablauf gelten die Vorgaben des Statikers für ein abschnittsweises, auf die Bestandssituation angepasstes, Vorgehen. Dies betrifft insbesondere den Bauablauf zur Anpassung/ Integration der Bestandsstahlkonstruktion inkl. temporärer Stützkonstruktion, die Bauabschnittsvorgaben für den gesamten Komplex sowie Stützkonstruktion zur temporären Sicherung der zu erhaltenden Bestandsstirnwände. Alle aus den Rohbauablaufvorgaben resultierenden Aufwendungen (z.B. schrittweise Arbeiten an den Schnittstellen zwischen neuen und bestehenden Konstuktionen) sind in die EPs einzukalkulieren sofern hierzu nicht gesonderte Leistungspositionen formuliert sind. Die Reihenfolge der Arbeiten ist mit der Objektüberwachung abzustimmen. Der AN hat seine Leistungserbringung mit vorhergehenden und nachfolgenden Gewerken, die seine Leistung technisch berühren, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführungsschritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsfolgen, technischen Abhängigkeiten und zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn sind die baulichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers (Vorleistungen etc.) vom Auftragnehmer zu prüfen. Eventuelle Bedenken und/oder Handlungsbedarf sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender, verantwortlicher Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. GENEHMIGUNGEN ETC. Der AN verpflichtet sich, seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht rechtzeitig bei den zuständigen Behörden und Verbänden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einschließlich Transportgenehmigungen selbst und unaufgefordert einzuholen. Alle eventuell anfallenden Gebühren für behördliche Genehmigungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Genehmigungen / Mitteilungen / Anzeigen sind dem Bauherrn / Vertreter des Bauherrn bei Auftragserteilung kurzfristig zu übergeben. Den Weisungen des Auftraggebers und seiner Bevollmächtigten ist Folge zu leisten. Die zuständigen Überwachungsbehörden sind über den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten rechtzeitig durch den AN zu informieren. EMISSIONEN Geeignete Maßnahmen zur Reduzierung/Vermeidung der Staub- und Lärmbelästigung der Nachbarn und Nutzer sowie Vermeidung von Erschütterungen sind anzuwenden und einzukalkulieren. WERK- UND MONTAGEPLANUNG Die Erstellung der Werk- und Montageplanung ist Leistung des AN. Mit der Fertigung darf erst begonnen werden, wenn diese vom Architekten und ggf. weiteren Planungsbeteiligten freigegeben ist. Für die Werk- und Montageplanung ist die gültige Plannummernsystematik zu verwenden. PLANUNTERLAGEN Der AG setzt ein Planmanagement (ePos) für das Projekt ein. Die Verteilung von Planunterlagen erfolgt ausnahmslos über diesen Weg. Bei Planeinstellung werden die betreffenden Beteiligten per E-Mail informiert und sind verpflichtet, sich die eingestellten Planunterlagen zeitnah abzurufen und anzusehen. Werkplanungen sind auf dem Server, unter Berücksichtigung der gültigen Plannummernsystematik, einzustellen. ABRECHNUNG Die Vergabe erfolgt nach freier Wahl des AG pauschal oder auf Nachweis (Einheitspreisvertrag). Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise gelten für die fix und fertige Arbeit einschließlich Lieferung sämtlicher Materialien, Transport und Einbau sowie aller Neben- und Besonderen Leistungen, die für die funktionsgerechte Leistungserstellung erforderlich sind. Tagelohnarbeiten sind nur auf Anforderung durch die örtliche Objektüberwachung auszuführen. Die Nachweise sind werktäglich vorzulegen. Verspätet vorgelegte Tagelohnnachweise werden nicht anerkannt und vergütet. BESICHTIGUNG Ein Besichtigungstermin kann mit dem Bauleiter Herrn Maaß, 0173 / 270 53 60, vereinbart werden.
1. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
2. VORSCHRIFTEN/ REGELN/ GÜTEÜBERWACHUNG 2. VORSCHRIFTEN/ REGELN/ GÜTEÜBERWACHUNG Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und C gelten in der gültigen Fassung. Über die Festlegungen der VOB/ C hinaus müssen die Bauleistungen allgemein den anerkannten Regeln der Bautechnik sowie sämtlichen, zutreffenden, gültigen Vorschriften und Bestimmungen neuster Fassung entsprechen. Hierzu sind insbesondere folgende Unterlagen zu beachten, dort angegebene, im Vergleich zu DIN-Vorschriften höhere, Qualitäten gelten: - DBV-Merkblatt "Betondeckung und Bewehrung" - DBV-Merkblatt "Abstandshalter" - DBV-Merkblatt "Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen für Arbeitsfugen"
2. VORSCHRIFTEN/ REGELN/ GÜTEÜBERWACHUNG
3. ANFORDERUNGEN 3. ANFORDERUNGEN Folgende Anforderungen müssen durch die in diesem LV beschriebenen Arbeiten erfüllt bzw. bei deren Ausführung berücksichtigt werden sofern in den LV-Positionen nicht anders erwähnt: AUSFÜHRUNGUNTERLAGEN/ PRODUKTE Die Leistungsbeschreibung und die beigefügten Übersichts- und Detailzeichnungen erläutern das geforderte Konstruktionsprinzip. Die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung und die dargestellte formale Gestaltung und äußere Profilierung sind verbindlich. Die konstruktive Detailausführung ist dem Bieter zur Anwendung eigener Erfahrungen und der betriebseigenen Verfahrensweise, nach Bestätigung durch den AG/ die Architekten, freigestellt. Sofern dadurch zum vorliegenden Stand geänderte Nachweise erforderlich sind (z.B. zur Akustik, ENEV, Statik, Brandschutz etc.), müssen diese durch den AN erbracht und mit der Werk- und Montageplanung zur Freigabe vorgelegt werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die in der Ausschreibung aus gestalterischen Gründen enthaltenen konstruktiven Vorgaben nur statisch vorbemessen sind, da sie durch die zu erwartenden firmenspezifischen Angebotsteile keine endgültige konstruktive Lösung darstellen. Dort wo in den nachfolgenden LV-Positionen "Richtprodukte - oder gleichwertig" angegeben sind, sind durch den Bieter keine weiteren Eintragungen erforderlich. Erst im Rahmen der Werk- und Montageplanung sind die durch den AN gewählten, den in der LV-Position benannten Anforderungen entsprechenden, Produkte zu benennen inkl. der erforderlichen Datenblätter. Positionen mit Wahlmöglichkeiten des AG sind vor Ausführung kostenlos zu bemustern. Das Ergebnis ist in einem Protokoll schriftlich zu fixieren. BEFESTIGUNGMITTEL Alle für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten erforderlichen Befestigungsmittel sind vom AN zu liefern und einzubauen. Die Kosten dafür sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.
3. ANFORDERUNGEN
00 W&M-Planung/ DokuUnterlagen/ Muster
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W&M-Planung/ DokuUnterlagen/ Muster
00.__.__.0001 W&M-Planung Betonfertigteile Anfertigen der Werk- und Montageplanung  für die Betonfertigteile durch Erstellen aller notwendigen Schal-, Bewehrungs- und Detailpläne auf Grundlage der Architektenpläne und der vorhandenen Statik. Die Pläne sind rechtzeitig vor Fertigungsbeginn dem AG zur Freigabe vorzulegen. Für die Werk- und Montageplanung ist die gültige Plannummernsystematik zu verwenden.
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W&M-Planung Betonfertigteile
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00.__.__.0002 Dokumentation Die Dokumentations- und Revisionsunterlagen sind vom Auftragnehmer zu erstellen und vor der Abnahme 1x digital auf USB-Stick und 1x in Papierausführung vorzulegen, wie folgt: -  Ordner DIN A4 -  Stehsammler für Zeichnungen >DIN A3 -  Deckblatt mit den Projektdaten, Namen und Anschriften der Projektbeteiligten -  Inhaltsübersicht - kompletter Satz aller Ausführungszeichnungen mit maßstäblich eingetragenen Änderungen - Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen, Zulassungsbescheide und Abnahmeprotokolle - Dichtheitsprüfprotokolle - Dokumentenbenennung nach der gültigen Plannummernsystematik
00.__.__.0002
Dokumentation
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01 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
ZTV - Baustelleneinrichtung 1. Allgemeines Kein Eintrag 2. Zusätzliche Nebenleistungen Folgende Leistungen sind, über die VOB C hinaus, zusätzliche Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden: 2.1 Der Baustelleneinrichtungsplan für die Belange des AN ist in Abstimmung mit dem AG aufzustellen (zum Verhandlungsgespräch). Der optimale Bauablauf darf in keinem Fall durch Baustelleneinrichtungen behindert werden. Ggf. ist die Baustelleneinrichtung umzubauen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet. 2.2 Baumschutz und sonstige Schutzmaßnahmen Der Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Bauteilen u.ä. im Bereich der Baustelle ist festzustellen und zu beachten. 2.3 Sonstiges Es sind alle sonstigen Leistungen in den Angebotspreis einzukalkulieren, die für die Leistungserbringung notwendig sind wie z.B.: Sicherheitsvorkehrungen, RAL Verkehrszeichen zur Sicherung des Baustellenverkehrs, erforderliche Beleuchtungsanlagen, Förder- und Transportmittel/ Hebezeuge, Arbeits - und Schutzgerüste, Abdeckungen, Baubüros, Mannschafts - und Materialcontainer, Schutzeinrichtungen wie: Umwehrungen, Geländer, Schutzdächer, Gerüste wie z.B. Arbeitsgerüste in den Aufzugsschächten, Absturzsicherungen, Abdeckungen für Öffnungen usw. sowie Schutzeinrichtungen nach Anweisung der örtlichen Objektüberwachung des AG, etc. sofern diese nicht nachfolgend in gesonderten Positionen aufgeführt werden.
ZTV - Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
01.02 Wasserhaltungsarbeiten
01.02
Wasserhaltungsarbeiten
02 Erdarbeiten
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Erdarbeiten
ZTV - Erdarbeiten 1. Allgemeines Kein Eintrag 2. Zusätzliche Nebenleistungen Folgende Leistungen sind, über die VOB C hinaus, zusätzliche Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden: 2.1 Die Organisation der Aushubarbeiten und der Transport der Böden ist durch den AN eigenverantwortlich zu organisieren. Etwaige Kosten für das Herstellen von Rampen und / oder Befestigungen innerhalb der Baugrube und deren spätere Beseitigung gehören zum Leistungsumfang der Erdarbeiten und werden nicht gesondert vergütet. 2.2 Der AN hat einen Baugrubenaushubplan zu erstellen und zur Freigabe dem AG rechtzeitig vorzulegen. 2.3 Grundsätzlich hat für die Baugrube eine Abnahme zu erfolgen. Die zuständigen beratenden Ingenieure für Grundbau und Bodenmechanik sind einzuschalten. 2.4 - Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den AN zu sichern. Bei Verlust übernimmt der AN die Neueinsetzung. 2.5 Beschädigungen durch Baugeräte z.B. an öffentlichen und privaten Wegflächen sind zu beheben bzw. deren Wiederherstellung zu übernehmen. 2.6 In der Leistungsbeschreibung bedeutet "profilgerecht", das Herstellen der Gründungsebene im erforderlichen Profil, mit einem zulässigen Sollmaß +/- 2 cm. 2.7 Während des Baugrubenaushubes ist neben dem Statiker der Baugrundgutachter hinzuzuziehen, um die vorhandene Tragfähigkeit/ Verdichtung zu prüfen. 2.8 Die Aushubarbeiten sind in zeitlicher Reihenfolge in Übereinstimmung mit dem Rohbauablauf zu erbringen, so dass eine optimale Erdbewegung erreicht wird. 2.9 Wird Aushubmaterial auf dem Grundstück gelagert, so ist dieses an die von der örtlichen Objektüberwachung bestimmten Plätze zu befördern. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.10 Leistungen welche zeitlich nicht im Zusammenhang ausgeführt werden können, berechtigen den AN nicht zu Mehrforderungen. 2.11 Unerwünschter Mehraushub auf Grund der Bodenverhältnisse ist vom AN auf eigene Kosten abzufahren und zu entsorgen. 2.12 Die Stellung, Unterhaltung und Entfernung erforderlicher Absprießungen, Aussteifungen und sonstiger Sicherungen sind einzukalkulieren. 2.13 Nach Herstellung der Gründungssohlen sind diese durch den Baugrundgutachter zu prüfen. Die Verdichtungsarbeiten sind durch Verdichtungskontrollprüfungen nachzuweisen. Der AN hat den Bauherrn und den Baugrundgutachter mit einer ausreichenden Vorlaufzeit über den Fertigstellungstermin der Gründungssohlen zu informieren und einen entsprechenden Prüfungstermin zu koordinieren. 2.14 Schachtgenehmigungen sind durch den AN zu beantragen und einzuholen 2.15 Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. 2.16 Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss. 2.17 Beseitigen von sowie Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. 3. Aufmaßregeln/Abrechnungshinweise 3.1. Vor Beginn der einzelnen Arbeiten ist die örtliche Objektüberwachung zu informieren, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht gemeinsam aufgemessene Massen werden nicht vergütet. Darüber hinaus hat der Bauausführende für seine Leistungen eine Abrechnungszeichnung im Maßstab 1:100 der Objektüberwachung vorzulegen, auf der alle Leistungen maßlich erfasst sind. Diese Maße müssen mit denen der Abrechnungsmassenermittlung übereinstimmen. 3.2 Auf- und Abfüllmengen werden im eingebauten Zustand aufgemessen. Die Abrechnung erfolgt nach fester Masse. Auflockerungsfaktoren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei Berechnung der abzufahrenden Bodenmassen nach Fuhrzettel - eine Form der Abrechnung, die nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Objektüberwachung durchzuführen ist - wird die Differenz zwischen gewachsenem und losem Boden mit 15 % angenommen und abgezogen. 3.3 Rohrgräben mit betretbarem Arbeitsraum zum Verlegen der Leitungen werden wie folgt aufgemessen: 1) Grabentiefe bis 0.50 m - B = 40 cm 2) Grabentiefe 0.50 bis 1.00 m - B = 60 cm 3) Grabentiefe 1.00 bis 2.00 m - B = 80 cm 4) Grabentiefe 2.00 bis 3.50 m - B = 120 cm 3.4 Rohrgräben bis 1.25 m Tiefe, die zwar betreten werden, aber keinen betretbaren Arbeitsraum zum Verlegen und Prüfen der Leitungen haben  (z.B. Erdkabelgräben, Drängräben, maschinell verlegte Rohrleitungen), müssen nach tatsächlicher Aushubbreite abgerechnet werden. Über 1.25 m Tiefe gilt die Aufmaßregel von 3.4. 3.5 Wenn in den einzelnen Positionen nicht gesondert beschrieben, sind Ummantelungen, Abdeckungen und Verfüllung entsprechend den zuständigen Stellen auszuführen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 4. Vorgaben des Baugrundgutachters 4.1 Zulässige Baugrubenböschungswinkel gemäß Angaben des Bodengutachters: Im Falle geböschter Baugruben beträgt der zulässige Böschungswinkel 45°. 4.2 Anforderungen an den vom AN für die folgenden Positionen zu liefernden Boden s. Angaben des Bodengutachters.
ZTV - Erdarbeiten
02.01 Erdarbeiten
02.01
Erdarbeiten
12 Mauerarbeiten
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Mauerarbeiten
ZTV - Mauerarbeiten 1. Allgemeines 1.1 Der Bauherr behält sich vor zur Qualitätssicherung nach der Erstellung des Rohbaus und dem Einbau der Fenster einen Blower Door Test durchzuführen. Die Luftdichtheitsschicht muss bereits im Rohbau gewährleistet sein (Mauerwerksfugen und Anschlüsse). 2. Zusätzliche Nebenleistungen Folgende Leistungen sind, über die VOB C hinaus, zusätzliche Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden: 2.1 Einmessen und Herstellen aller im Mauerwerk vorgesehenen Aussparungen, Öffnungen, Nischen, Schlitze, Kernbohrungen usw. genau nach Zeichnung 2.2 Vom AN vergessene Öffnungen und sonstige Aussparungen sind nachträglich ohne zusätzliche Vergütung herzustellen. 2.3 Schliessen von Aussparungen für die Haustechnik in Mauerwerkswänden. Dies ist, je nach Baufortschritt und nach bauseits erfolgter Installation, sukzessiv durchzuführen. 2.4 Herstellen von Anschlägen, Verzahnungen und Leibungen an Tür- und Fensteröffnungen, nach den Plänen bzw. auf Anordnung durch die örtliche Objektüberwachung. Sowie Abgleichen des Mauerwerks an senkrechten Leibungen/ Wandenden durch Anpassen der Steine und/oder mit Normalmörtel. . 2.5 Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. 2.6 Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. 2.7 Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern. 2.8 Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. 2.9 Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind materialgerecht zu schließen sofern mit Beendigung der eigenen Arbeiten funktionslos werden. 2.10 Stein-/ Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. 2.11 Kleineisenzeug ist mit einem einmaligen Rostschutzanstrich zu versehen. 2.13 Einbauen von bauseits gelieferten Stahlbauteilen, Ankern, Bolzen, Ankerschienen. 2.14 An- und Abschlussarbeiten wie Deckenanschlüsse, Wandanschlüsse mit Stumpfstoßtechnik (od. glw.) inkl. Edelstahlflachankern in den Lagerfugen und brand- und schallschutztechnisch dichter Vermörtelung, etc. auch für schiefwinklige/ schräge Anschlüsse. 2.15 Ausführung gleitender Deckenanschlüsse von nichttragenden Mauerwerkswänden mittels eines Trittschalldämmstreifen d = 15/10 mm. 2.16 Beim Aufmauern des tragenden Wandmauerwerks offen gelassene Anschlussfuge zum Stb-Deckenbauteil sind nach ausreichender Setzung des Bauwerks, hohlraumfrei zu vermörteln nach Angabe Statiker. Der Ausführungszeitpunkt ist im Vorwege mit der Objektüberwachung des AG und dem beauftragten Tragwerksplaner abzuklären. 2.17 Zu - und Verschnittarbeiten 2.18 Kimmsteine (nicht dämmend) 2.19 Aufmauerungen über Stürzen, Aufmauern von Pfeilern, Brüstungen, obere Brüstungsabschlüsse etc.
ZTV - Mauerarbeiten
Kalkulationshinweis Rundungen/ schrägwinklige Geometrien Die in den Grundrissen dargestellten Rundungen/ schrägwinklige Geometrien (betrifft die 3 Punkthäuser) sind in die Einheitspreise der nachfolgenden Positionen des Bereiches 12 einzukalkulieren.
Kalkulationshinweis Rundungen/ schrägwinklige Geometrien
12.01 Außenmauerwerk
12.01
Außenmauerwerk
12.02 Innenmauerwerk
12.02
Innenmauerwerk
12.03 Sanierungsarbeiten
12.03
Sanierungsarbeiten
12.04 Anschlüsse
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Anschlüsse
13 Beton - Stahlbetonarbeiten
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Beton - Stahlbetonarbeiten
ZTV - Beton-Stahlbetonarbeiten 1. Allgemeines 1.1 Die Baustelle ist eine Baustelle mit Überwachungsklasse 2. Die Herstellung, Betoniervorgänge, Betonprüfung und Überwachung der Betongüte etc. muss bei einer externen anerkannten Stelle angemeldet und durch diese überwacht werden. (Betonprüfstellen bzw. Betonüberwachungsgemeinschaften). 2. Zusätzliche Nebenleistungen Folgende Leistungen sind, über die VOB C hinaus, zusätzliche Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden: 2.1 Zusätzliche Nebenleistungen gemäss VOB, Teil C, DIN 18331 sind: 4.2.1 (Ausgleich Minderhöhen Baugrund) und 4.2.7. (Gebrauchsüberlassung Abdeckungen/ Umwehrungen) 2.2 Liefern und Einlegen von Leisten (z.B. für Wassernasen, Abfasen von Kanten) sowie Herstellen von Anschlägen an Tür- und Fensteröffnungen, nach den Plänen bzw. auf Anordnung durch die örtliche Objektüberwachung. Kanten von Stützen, freistehenden Ecken und Wänden etc. sind entsprechend der verlangten Schalung mit Dreikantleisten zu brechen. 2.3 Abdeckungen und Umwehrungen sind über die notwendige Dauer vorzuhalten und zu unterhalten. Der Abbau darf nur auf Weisung der örtlichen Objektüberwachung vorgenommen werden. 2.4 Verfugen von eingebauten Fertigteilen 2.5 Mit den Einheitspreisen abgegolten sind: das Liefern, Schneiden, Biegen, Bearbeiten und Verlegen von Baustahl. Zur Bewehrung gehören auch die Unterstützungen, z.B. Stahlblöcke, Abstandshalter am Stahl, Spiralbewehrungen, Auswechslungen, Montageeisen, Verspannungen u.ä. 2.6 Abstandshalter in ausreichender Anzahl zur Fixierung der Bewehrungsanlage einschließlich dem Liefern und Verlegen. Auch bei schwächster Dimensionierung müssen die Betonierarbeiten so durchgeführt werden können, daß die Bewehrungsanlage in gefordertem Abstand erhalten bleibt - 2.7 Montage- und Transportbewehrungen, Anker und Verbindungsteile, müssen den konstruktiven und statischen Anforderungen genügen. Soweit sie nicht in den Stahllisten erfasst sind, werden sie auch nicht vergütet. 2.8 Zulageeisen, die auf der Baustelle vom Statiker oder Prüfstatiker zusätzlich zu den Positionen der Stahllisten verlangt werden, können nur vergütet werden, wenn diese durch Zusatzlisten des Statikers nachgewiesen werden. 2.9 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig die Bewehrungspläne und Stahllisten auf Vollständigkeit der Positionen zu prüfen und gegebenenfalls fehlende Positionen sofort beim Statiker anzufordern. Die Abnahme der Stahlbewehrungen für Stahlbetonteile hat durch Statiker oder Prüfstatiker in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zu erfolgen. Organisation dieser Abnahmen hat eigenverantwortlich durch AN zu erfolgen. 2.10 Sollten Stahlbestellungen innerhalb des Gesamtauftrages nur in kleinerem Rahmen möglich sein, so berechtigt dies den Unternehmer nicht, Mehrkosten daraus abzuleiten. 2.11 Sämtliche erforderliche Schalungen sind zu liefern, herzurichten, vorzuhalten und zu entfernen. Besondere Schalungsarten sind in den jeweiligen Positionen angegeben. Neben dem Ausschalen sind alle Betonflächen zu entgraten. Verschmutzungen der Betonflächen sind sofort zu entfernen, gegebenfalls sind Ausbesserungsarbeiten durchzuführen. Betonkosmetik darf nur nach Absprache mit dem AG ausgeführt werden. 2.12 Herstellung aller Aussparungen, wie Öffnungen, Nischen, Schlitze, Kernbohrungen usw. sowie, wo erforderlich, nach Einbau der TGA-Installation mit Material des umgebenden Bauteils schließen und, wo erforderlich, eindichten. Inkl. rutschsichere Abdeckung und deren Vorhaltung bis zum endgültigen Schließen der Öffnungen. Ausnahme: Herstellen Öffnungen in Wänden für Türen/ Fenster werden über gesonderte Positionen vergütet. 2.13 Nachbehandlung aller Sichtflächen, das Schließen der Spannlöcher mit PVC Stopfen, Entfernung von Graten und Schließen aller Vertiefungen und Nester. 2.14 Bei der Wahl der Zuschlagstoffe, Bindemittel, Zusatzmittel und Schalung ist zu beachten, daß alle sichtbar bleibenden Betonflächen farblich und in der Struktur gleich sein müssen. Diese Übereinstimmung ist auch zwischen Ortbeton und Fertigteilen herzustellen. 2.15 Der AN hat unaufgefordert alle erforderlichen Nachweise über die Betongüte im Rahmen der einschlägigen DIN-Vorschriften 1045 und DIN EN 206 zu führen. Die lückenlose Vorlage dieser Nachweise ist eine Voraussetzung zur Abnahme der Leistung. Die Kosten der Betongütenachweise gehen zu Lasten des AN. 2.16 Die behördliche Zulassung zur Herstellung der geforderten Betongüte ist beizubringen. In Zweifelsfällen sind auf Kosten des AN Kerne aus dem Beton- Bauteilen herauszuschneiden und durch ein anerkanntes Prüfinstitut untersuchen zu lassen. Prüfnachweise sind dem Prüfstatiker vorzulegen. 2.17 Die Betondeckung aller Stahleinlagen gemäß DIN 1045 Tab. 9 und 10, ist genau einzuhalten und zwar durch den Einbau geeigneter Abstandshalter in ausreichender Anzahl. Die statische Berechnung ist hier vorrangig zu beachten. 2.18 Kiesnester sind anzustemmen und zu torkretieren. Verputzen der Nester ist nicht  statthaft. 2.19 Unebenheiten der Betonflächen, die über Maßtoleranzen nach DIN 18202, Tabelle 3, hinausgehen, sind sachgemäß zu beseitigen. 2.20 Dehnungs-, Anschluß- und Arbeitsfugen absolut senkrecht oder waagerecht mit gebrochenden Kanten und sach- und fachgerechter dauerelastischer Abdichtung oder mit Profilen herstellen. 2.21 Die erforderlichen Leistungen wie abschnittsweise Betonieren, zusätzliche Schalung, Unterbrechung der Bewehrung sind in den jeweiligen Fugenpositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 2.22 Alle, auch bauseits gelieferten, Einbauteile wie Rohrhülsen, Armaturen, Dübel, Ankerplatten, Ankerschienen, Halfeneisen, Gerüsthaltern usw. sind genau nach Zeichnung und Angabe maßhaltig in die Schalung einzubauen und kraftschlüssig in die Betonteile einzubetonieren. Bauseits gelieferte Einbauteile sind vom AN rechtzeitig anzufordern. 2.23 Sofern nicht in den einzelnen Postionen beschrieben, sind Mehrforderungen ausgeschlossen für: 1. Spiegelbildliche Herstellung 2. Änderung der Bewehrung 3. Einlegen und Ändern von Leisten 4. Ändern von Aussparungen,Abfasungen 5. Einbauen und Ändern von Einbauteilen. 3. Aufmaßregeln/Abrechnungshinweise 3.1 Das Aufmaß erfolgt anhand von Zeichnungen. Der Auftragnehmer hat der örtlichen Objektüberwachung prüfbare Abrechnungsunterlagen vorzulegen, sofern nicht ein gemeinsames Aufmaß vorgenommen wird. 3.2 Die Bewehrung sämtlicher Bauteile wird gesondert nach den Stahllisten bzw. Bewehrungsplänen des Statikers abgerechnet. 3.3 Verschnitt wird nicht gesondert vergütet. 3.4 Bei Änderungen von Dimensionen wird für die Preisbildung der nächstliegende Querschnitt zugrundegelegt. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet die Einzelpreiskalkulationen vorzulegen (Schalungskosten, Materialkosten, Lohnkosten). 3.5 Auch bei zusätzlichen, nicht im Leistungsverzeichnis erfaßten Leistungen sind neue Einheitspreise durch das Umrechnen bestehender Einheitspreise zu ermitteln. 3.6 Die Fundamente werden anhand der statischen Querschnitte abgerechnet. 3.7 Überschneidungen der Beton- oder Stahlbetonteile werden nur einfach gemessen, weil der Stahl getrennt nach Gewicht abgerechnet wird. 3.8 Entsprechend dem Positionstext werden alle Decken nach Deckengrundrissfläche aufgemessen.
ZTV - Beton-Stahlbetonarbeiten
Ausführungsbeschreibung - Sichtbeton Oberflächenqualitäten des Betons und Sichtbetonklassen - Beton ohne besondere Anforderung (oA)   Betonflächen ohne Oberflächenanforderung   Schalung nach freier Wahl des Auftragnehmers   Sichtbeton SICHTBETON Für den Begriff "Sichtbeton" gilt das aktuelle Merkblatt "Sichtbeton", herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. und dem Deutschen Beton- und Bautechnik- Verein e.V. Zur inhaltlichen Abgrenzung der ausgeschriebenen Positionen kann deshalb nachfolgende Einteilung vorgenommen werden: Sichtbeton SB1 Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle Forderung; Ebenheitsanforderung nach DIN 18202, Tab.3, Zeile 5 - 10mm/1m, Stöße, Poren und Farbtongleichmäßigkeit gem. DIN 1045, ohne Rost- und Schmutzflecken Sichtbeton SB2 Sichtbar bleibende Betonflächen mit normalen gestalterischen Anforderungen, für bauseitige, malermäßige Oberflächenbearbeitung (Teilspachtelung und Anstrich oder Tapezieren), Versätze und Grate bis 5mm, Stöße, Poren und Farbton großflächig gleichmäßig, ohne Betonreste und Zementschleier, ohne Rost- und Schmutzflecken Sichtbeton SB3 Betonflächen mit besonders hoher gestalterischer Bedeutung - Ausführung gem. Merkblatt Sichtbeton Weiteres Bei Sichtbeton SB2 und SB3 sind Durchankerstellen materialgerecht zu schließen. Bei Sichtbeton SB1 können auch Plastikstöpsel verwendet werden. Bei Sichtbeton dürfen wachshaltige Entschalungsmittel nicht verwendet werden. Für Sichtbeton für SB2 und besser: Bei Sichtbeton ab SB2 sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim sicher abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Objektüberwachung untersagt. Übersicht Sichtbetonqualitäten der wesentlichen Bauteile: SB1 - Kellerwände - sichtbare Flächen SB2 - Allgemeine Treppenhäuser, für Seiten und Untersicht SB 3 - Stützen innerhalb Wohnungen, außer verdeckte Stützen - Innentreppen innerhalb Wohnungen, für Seiten und Untersicht - Stützen Hallenaußenraum - Balkone
Ausführungsbeschreibung - Sichtbeton
Kalkulationshinweis Rundungen/ schrägwinklige Geometrien Die in den Grundrissen dargestellten Rundungen/ schrägwinklige Geometrien (betrifft die 3 Punkthäuser) sind in die Einheitspreise der nachfolgenden Positionen des Bereiches 13 einzukalkulieren.
Kalkulationshinweis Rundungen/ schrägwinklige Geometrien
13.01 Gründung
13.01
Gründung
13.02 Wände/ Stützen
13.02
Wände/ Stützen
13.03 Decken/ Deckenbauteile
13.03
Decken/ Deckenbauteile
13.04 Öffnungen
13.04
Öffnungen
13.05 Fertigteile
13.05
Fertigteile
13.06 Bewehrung
13.06
Bewehrung
13.07 Einbauteile
13.07
Einbauteile
13.08 WU-Beton
13.08
WU-Beton
17 Stahlbauarbeiten
17
Stahlbauarbeiten
ZTV - Stahlbauarbeiten 1. Allgemeines Kein Eintrag 2. Ausführungshinweise / Technische Angaben/ Zusätzliche Nebenleistungen Folgende Leistungen sind, über die VOB C hinaus, zusätzliche Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden: kein Eintrag 3. Aufmaßregeln/Abrechnungshinweise Abrechnung für Stahlprofile nach eingebauter Masse in Tonnen, ermittelt aus den genehmigten Werkstattplänen. 4. Qualitäten Die folgenden Anforderungen stellen Mindestqualitäten dar, sofern dies in den LV-Positionen nicht anders erwähnt ist. 4.1.1 Bauteile aus Stahl Für Walzprofile, Baustahl, Blech und dergleichen ist schweißbarer Stahl der Sorte S235-JR zu verwenden, die den Gütevorschriften der DIN 17 100 (Baustahl) und DIN 1623 Feinbleche (Bänder) entsprechen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht andere Stahlsorten verlangt werden oder das Halbzeug in anderen Stahlsorten hergestellt wird. 4.1.2 Stahlteile im Aussenbereich, unzugänglich Stahlteile, die ausserhalb der wasserdichtenden Ebene eingesetzt werden und einer späteren Wartung nicht zugänglich sind, müssen aus nichtrostendem Stahl (Werkstoff Nr.1.4571, E 23, DIN 267 oder gleichwertig) bestehen. 4.1.3 Stahlteile im Aussenbereich, zugänglich Stahlteile, die ausserhalb der wasserdichtenden Ebene eingesetzt werden und einer späteren Wartung jederzeit schnell zugänglich sind, erhalten einen Korrosionsschutz gemäß DIN EN ISO 12944 und DIN 55928:  einschl. gesonderter Kantenschutz - Untergrundvorbehandlung entsprechend Herstellervorgabe 4.2 Verankerungsteile 4.2.1 Verankerungsteile im Aussenbereich Verankerungsteile, Anker für Wandbekleidungen etc. die ausserhalb der wasserdichtenden Ebene eingesetzt werden, müssen aus nichtrostendem Stahl (Werkstoff Nr. 1.4001 bzw. Nr.1.4571 DIN 17440) oder gleichwertigen korrosionsbeständigen Werkstoffen bestehen. 4.2.2 Verbindungselemente im Aussenbereich Schrauben und sonstige Verbindungskleinteile, die ausserhalb der wasserdichtenden Ebene eingesetzt werden, müssen aus Edelstahl A4, Werkstoff Nr. 14401 bzw. Nr.14571 DIN 267 Blatt 11 bestehen. Lage und Ausbildung aller sichtbaren Verbindungselemente ist mit den Architekten abzustimmen. 4.2.3 Kontakt- und Spaltkorrosion Die Berührungsflächen von Bauteilen aus Leichtmetall mit Bauteilen aus Stahl oder anderen Baustoffen sind vor dem Zusammenbau gegen Elektrolytbildung zu schützen. In Bereichen, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität des Werkstoffes nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe durch geeignete Isolierstoffe (Kunststoff-Folien) zu isolieren. Die vorgesehenen Isolierstoffe müssen folgende Eigenschaften aufweisen: - nicht altern, verspröden, rissig werden, - keine Feuchtigkeit aufnehmen, - hinreichende Druckfestigkeit bei kraftschlüssigen Verbindungen, - nicht korrodierend auf Metalle wirken, besonders beim Schutz von Aluminium-Stahlverbindungen, - Isolierzwischenlage darf kein Kupfer, Quecksilber oder Blei enthalten. Es ist außerdem zu beachten, daß Spaltkorrosionen auch an Berührungsstellen mit nichtmetallischen Werkstoffen auftreten können. 4.3 Beschädigungen des Korrosionsschutzes (z.B. durch Bohrungen) sind sorgfältig auszubessern und dürfen nicht erkennbar bleiben.
ZTV - Stahlbauarbeiten
17.01 Stahlbau
17.01
Stahlbau
18 Abdichtungsarbeiten
18
Abdichtungsarbeiten
ZTV - Abdichtungsarbeiten 1. Allgemeines Kein Eintrag 2. Zusätzliche Nebenleistungen Folgende Leistungen sind, über die VOB C hinaus, zusätzliche Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden: 2.0 Zusätzliche Nebenleistungen sind: 4.2.9 (Ausgleichen größere Unebenheiten), 4.2.10 (Schutzmaßnahmen über die eigene Nutzungsdauer hinaus), 4.2.12 (Herstellen/ Schließen Aussparungen) gemäss VOB, Teil C, DIN 18 336. 2.1 Die Untergründe sind zur Aufnahme der Dämmung entsprechend vorzubereiten, d.h. reinigen und soweit erforderlich entgraten, schließen von Fehlstellen und Löchern sowie partielles Trocknen. (Nebenleistung) 2.2 Für Voranstrich und Dämmplattenkleber sind aufeinander abgestimmte Produkte eines Herstellers zu verwenden und nach Werksvorschrift zu verarbeiten. 2.3 Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Objektüberwachung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. 2.4 Bei Abdichtung mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Ein mehrlagiges Beschichtungssystem darf in keinem Fall in einem Arbeitsgang erledigt werden. 2.5 Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind grundsätzlich zu vermeiden. 2.6 Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. 2.7 Bezüglich der Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. 3. Aufmaßregeln/Abrechnungshinweise 3.1 Das Aufmaß erfolgt anhand von Zeichnungen. Der Auftragnehmer hat der örtlichen Objektüberwachung prüfbare Abrechnungsunterlagen vorzulegen. 4. Vorgaben des Baugrundgutachters zur Abdichtung Ausführung Abdichtung insbesondere gem. Angaben Tragwerksplaung und Baugrundgutachten - s.u.a. Auszug Baugrundgutachten: "Abdichtung Die Gründungskote der unterkellerten Gebäude befindet sich bei ca. 36,86 m NHN. Der zu erwartende höchste Grundwasserstand (HGW100) liegt bei 37,5 m NHN. Daraus ergibt sich, dass eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich ist. Gemäß DIN 18533 gilt die Wassereinwirkungsklasse W2.1-E. Nach der WU-Richtline ist die Beanspruchungsklasse BK1-sdW (ständig drückendes Wasser) zu berücksichtigen."
ZTV - Abdichtungsarbeiten
18.01 Abdichtung
18.01
Abdichtung
60 Leistungen für TGA
60
Leistungen für TGA
Vortext In alle Positionen ist das fachgerechte Liefern und Montieren nach Herstellervorschriften zu inkludieren und wir nicht separat ausgewiesen oder honoriert.
Vortext
60.01 Abwasseranlagen
60.01
Abwasseranlagen
60.02 Raumlufttechnische Anlagen
60.02
Raumlufttechnische Anlagen
60.03 Elektrische Anlagen
60.03
Elektrische Anlagen
60.04 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
60.04
Blitzschutz- und Erdungsanlagen
60.05 Elektrische Anlagen in Außenanlage
60.05
Elektrische Anlagen in Außenanlage
91 Stundenlohn-/ Nachweisarbeiten
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Stundenlohn-/ Nachweisarbeiten
Hinweis Stundenlohn- / Nachweisarbeiten sind nur für Arbeiten vorgesehen, die nicht durch die auszuschreibenden Leistungen zu erfassen sind. Diese dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Objektüberwachung des AG ausgeführt werden. Falls Stundenlohnarbeiten ausgeführt werden müssen, sind die entsprechenden Bescheinigungen der Objektüberwachung des AG täglich zur Unterschrift vorzulegen. Später vorgelegte Tagelohnzettel werden von der Objektüberwachung nicht anerkannt. Stunden sind inkl. aller Leistungszulagen, Sozialzuschläge, Wagnis und Gewinn, allgemeine Geschäftskosten, Wegegeld, Auslösung usw. anzubieten
Hinweis
91.01 Stundenlohnarbeiten - nur als EP
91.01
Stundenlohnarbeiten - nur als EP
91.02 Maschineneinsatz zum Nachweis - nur als EP
91.02
Maschineneinsatz zum Nachweis - nur als EP