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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vertragsbedingungen
Einleitung
Die VOB/B als Allgemeine Vertragsbedingungen stellt
den juristischen Teil der Vertragsbedingungen der
VOB dar. Weil die Besonderen Vertragsbedingungen im
unmittelbaren Bezug zur VOB/B stehen, sollen
diese auch ausschließlich rechtliche Regelungen
enthalten. Regelungen technischen Inhalts werden in der
VOB im Teil C getroffen. Ergänzungen und Änderungen
dieser Regeln sollen nicht in den Besonderen
Vertragsbedingungen, sondern in der
Leistungsbeschreibung, z.B. in den Vorbemerkungen zum
Leistungsverzeichnis, aufgeführt werden (§ 10 Nr. 3
VOB/A). Eine Durchmischung rechtlicher und
technischer Regelungen kann zu Problemen führen, denn
während Änderungen der VOB/B dazu führen,
dass diese dann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
unterworfen werden ( § 310 Abs.1 Satz 3 BGB und
BGH vom 22.01.2004, Az: VII ZR 419/02), unterliegen
rein technische, die Preisbildung oder Ausführung
betreffende Angaben der Leistungsbeschreibung nicht
der Inhaltskontrolle ( BGH vom 11.05.2006, Az: VII
ZR 309/04). Beim Zusammenstellen sinnvoller
Vorbemerkungen hilft Ihnen der Programmpunkt
"Technische Vorbemerkungen".
Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und
Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten,
Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des
Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung
geschuldet wird.
Mengenabweichungen, § 2 Abs. 3 VOB/B
Die Klausel "Massenänderungen auch über 10% - sind
vorbehalten und berechtigen nicht zu einer
Preiskorrektur" ist unwirksam.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt
werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind.
Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers
einen Baustelleneinrichtungsplan und ein
Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu
übergeben.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers
einen Bauterminplan für seine Leistungen zu
erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser
Bauterminplan muss auf der Basis des vom
Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt
werden.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt,
Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten
verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche
Mindestmaß zu beschränken.
Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder
Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine
Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B
zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den
Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die
notwendigen Lagerplätze gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B
unentgeltlich zur Verfügung.
Benutzung von Zufahrtswegen und Anschlussgleisen (§ 4
Abs. 4 VOB/B)
Für die Benutzung von Zufahrtswegen gelten folgende
Einschränkungen:
Benachbarte, fremde Auffahrten für das Wenden von
Baustellenfahrzeuge zu nutzen ist untersagt. Weiter
ist die Nutzung benachbarter, fremder Zufahrten zum
Erreichen des Baufeldes untersagt.
Es sind nur die durch die Bauleitung freigegebenen
bzw. im BE-Plan gekennzeichneten Zufahrten zum
Baufeld zu nutzen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs.
4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie (wie im LV
beschrieben) werden bauseits gestellt.
Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten
trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,35% für
Wasser und 0,35% für Strom seiner
Schlussrechnungssumme.
Sonstige Gemeinschaftskosten
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende
Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung:
Sanitärcontainer.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach
Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der
einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer
angemessenen, ihm gesetzten Frist samt
Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber
zur Teilkündigung und anschließenden
Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers
berechtigt.
Dabei werden vom Auftraggeber die tatsächlich
entstandenen Kosten zugrunde gelegt.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der
Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen
Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den
geltenden
Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie
einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum
Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw.
sind dem Auftraggeber vorzulegen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an
Nachunternehmer übertragen, die fachkundig,
leistungsfähig und
zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren
gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern
und Sozialabgaben nachgekommen sind und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der
Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung
Art und Umfang der Leistungen sowie Name,
Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich
Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt
zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu
übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat
er vorher
die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß §
4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der
Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht
weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor
schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm
beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus
dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die
Beauftragung von Nachunternehmern, hat der
Auftragnehmer
eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender
Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere
Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen
werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle
über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie
deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat
die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu
beantragen.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den
Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich
vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind
Vertragsfristen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der
vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des
Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der
Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit
geltend
zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der
Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht
fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf
Erfüllung geltend gemacht werden. Dem
Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/
Mitverschuldenseinwand erhalten.
a) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der
vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung
einer Einzelfrist als Vertragsstrafe 0,3 % je Werktag
der bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber
vertragsgemäß zu leistenden gesamten
Bruttoschlussrechnungssumme geltend zu machen,
insgesamt
jedoch höchstens 5 % der bis zu diesem Zeitpunkt vom
Auftraggeber vertragsgemäß zu leistenden
Bruttoschlussrechnungssumme.
b) Die nach dem vorstehenden Absatz fällig werdende
Vertragsstrafe ist dann nicht verwirkt, wenn die in
diesem Vertrag vereinbarte Ausführungsfrist
eingehalten wird. Das gilt nicht, wenn durch die vom
Auftragnehmer zu vertretende Versäumung einzelner
Einzelfristen der im Bauzeitenplan festgelegte
Arbeitsbeginn für andere Gewerke verschoben wird oder
dem Auftraggeber ein Verzugsschaden entsteht.
c) Der bei der Abnahme auszusprechende Vorbehalt der
Geltendmachung kann noch bis zur Fälligkeit der
Schlussrechnung erklärt werden.
d) Die Einhaltung der Zwischentermine ist aus den
nachfolgend erläuterten Gründen für das Bauvorhaben
von ganz besonderer Bedeutung, weshalb eine
Pönalisierung auch der Zwischentermine vereinbart wird.
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom
Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten
Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der
Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu
machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der
Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,-EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme
vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen
Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht
werden.
Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und
er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat,
die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den
Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren
Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen
Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe
eine
Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der
Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei
denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe
nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der
Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu
schützen
Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen,
welche die Leistungen des Auftragnehmers mit
abdeckt.
Der Auftragnehmer beteiligt sich an der
Versicherungsprämie mit 0,3% seiner
Nettoauftragssumme. Der
Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen im
eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von
Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes
und des Baubereichs abzuwenden
(Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt
den Arbeitgeber im
Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen
Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm
schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden
oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1,
Halbsatz 2 VOB/B).
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen-
oder Sachschäden entstanden sind, dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines
von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von
zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch
den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der
Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin
nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt und der
Auftragnehmer hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des
Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der
Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit
genügender Frist hierzu geladen hatte. Das
Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann
alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter
Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert,
so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach
Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum
schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4
und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B.
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten,
beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Diese Dauer der
Gewährleistung wird ausdrücklich auch vereinbart für
wartungsrelevante Teile, selbst wenn der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung derselben
nicht übertragen hat. Hinsichtlich der Dichtigkeit
des Daches sofern im Leistungsumfang enthalten
hingegen zehn Jahre.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5
generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung
entspricht.
Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam
genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte
Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden
Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum
Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen
Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung
einer
Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und
ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber,
die Durchschriften der Auftragnehmer.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit
zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu
berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-,
Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend
zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung und an
den Auftraggeber adressiert einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B.
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,
Handskizzen) sind in 1-facher Ausfertigung den
Rechnungen beizufügen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne
Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist
am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz
einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Steuer,
bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der
Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz
zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag
nicht erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller
bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen
Zahlungen
mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer
Form innerhalb von (EIGENE ANGABEN) nach
Fertigstellung vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom
zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b
EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen
(Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind
grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise
anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist
nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten
Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten
arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den
Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes
innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die
Namen
der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder
Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je
Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im
Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den
Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der
Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält
der
Auftragnehmer.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den
Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und
Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten
Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige
Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn-
oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Mit der VOB/B-Novelle 2012 wurde die Regelfrist zur
Fälligkeit der Schlusszahlung auf 30 Tage festgelegt.
Wird nichts anderes vereinbart, so gilt diese Frist.
Durch Vereinbarung kann diese Frist auf maximal 60
Tage verlängert werden. Neben der Vereinbarung ist
aber zusätzlich erforderlich, dass diese Verlängerung
aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der
Vereinbarung auch sachlich gerechtfertigt ist!
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem
Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den
ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber
innerhalb der Zahlungsfristen einen
Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer
abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit
befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen
entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch
prüfbare, an
den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen
vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen
Einbehalts.
Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen.
Die Aufrechnung mit vom Auftraggeber bestrittenen
Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die
vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur
Abnahme 10
% der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter
Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe
einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien
Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers
abgelöst werden.
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die
vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf
die
Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch
Hemmung oder Neubeginn ergebenden
Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der
Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme
einbehalten.
Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe
einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien
Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers
abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und
Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die
vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und
sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden
Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der
in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und
außervertraglichen Beziehungen zwischen den
Vertragspartnern gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender
Vorarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend
ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch
eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Forderungen werden mit den Einheitspreisen
abgegolten:
Der Auftragnehmer hat einen Bauzeitenplan gem. der
vertraglichen Terminvereinbarung aufzustellen
und diesen bei Terminänderung zu überarbeiten.
Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan
vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Das gilt
auch für den Fall, dass mehrere Pläne für
unterschiedliche Bauphasen erforderlich sind.
Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten Person an
den Baustellenbesprechungen (wöchtenlich bzw.
nach Bedarf).
Angebot für Sonderwünsche bzw. Zusatzleistungen
einschließlich Planungsleistungen sind zeitgerecht
zu erstellen.
Der Auftragnehmer hat eine kontinuierliche Anpassung
seiner Beschäftigten an die notwendigen
Gegebenheiten vor Ort zu gewährleisten.
Die Taktung der Arbeitsläufe erfolgt nach Vorgaben /
in Abstimmung durch / mit dem Auftraggeber.
Stillstandskosten, die sich aus einer Unterbrechung
der Arbeiten durch archiologische Funde,
Kampfmittelfunde, technische Änderungen, rechtliche
Anordnungen etc. ergeben, werden nicht
gesondert vergütet.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die
laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die
zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach
den örtlichen Gegebenheiten.
Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zur Sicherung
der Arbeitsplätze gem. den aktuellen
Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die
Entfernung von Schutzeinrichtungen erfolgt nach Abruf
durch den Auftraggeber. Alle Kosten, die sich aus
einer Nichtbeachtung dieser Forderungen ergeben,
gehen zu Lasten den Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat Vorkehrungen für die
provisorische Entwässerung der Dachflächen und
TG-Decken zu treffen. Das anfallende Regenwasser ist
provisorisch mittels Flexrohren vom Notüberlauf
bis auf Geländeniveau (OKG) zu führen.
Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen für Prüfung,
Sicherung, Reinigung, Wartung und Instandhaltung
der von ihm bereitgestellten Bestandteile der
Baustelleneinrichtung zu treffen. Sofern diese
Maßnahmen
nicht oder nur unzureichend ausgeführt werden, hat der
Auftraggeber das Recht, auf Kosten des
Auftragnehmers einen Dritten mit der Durchführung
dieser Maßnahmen zu beauftragen.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz von Gebäudeflächen, Bauteilen,
Leitungen, Kanälen, Schächten, Bäumen etc. vor
Verunreinigung und Beschädigung zu treffen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu
treffen, z.B. die Heizkosten für Transportbeton. Dazu
gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz von Hausanschlüssen
und Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschacht.
Der Auftragnehmer hat täglich die in seinen Arbeits-
und Lagerbereichen anfallenden Abflälle zu
entsorgen. Nach Beendigung der Arbeiten sind diese
Bereiche gereinigt zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat alle Schutzmaßnahmen zur
Reduzierung von Staubbelastungen zu treffen.
Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen
erforderlichen Geräte und Maschinen bereitzustellen,
vorzuhalten und umzusetzen.
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung hat der
Auftragnehmer das dafür benötigte Gelände bzw. die
genutzten baulichen Anlagen und gebäude in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nicht
anderes vereinbart ist.
Ist für Normelemente oder -bauteile (z.B.
Filigrandecken) eine allgemeine statische Berechnung
Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen
vorzulegen oder -als Kopie- vorzulegen, so gehört
dieses zu den Nebenleistungen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das
vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat
gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis
einzurechnen.Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der
Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
Alle im Leistungsverzeichnis eingesetzten
Einheitspreise der einzelnen Positionen sind
Festpreise und
enthalten die Lieferung sämtlicher Materialien und
Arbeitsleistungen, einschließlich aller An- und
Abtransporte, Fuhrlöhne, Frachtkosten, Auslösungen und
Wegegelder, auch wenn in den einzelnen
Positionen nicht nochmals besonders darauf hingewiesen
wird.
Nach Fertigstellung jeder Etage ist unverzüglich ein
SOLL-IST-Vergleich zu erstellen und der Bauleitung
zu übergeben. Der Vergleich umfasst die Positionen und
ggf. Abweichungen der Wände, Stützen,
Öffnungen, Durchbrüche etc.
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen
DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5
Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5:
Schaltgerätekombinationen in öffentlichen
Energieverteilungsnetzen
ASR
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR A5.2
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf
Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
Straßenbaustellen
BaustelleneinrVV HA
Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen;
Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den
Betrieb auf Baustellen
RSA 95
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP
43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP
54 entsprechen
Angaben zur Ausführung
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist
nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von
Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für
Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen
sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der
Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der
Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer
über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und
überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen
sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden.
Im
Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein
Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine
Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter
- insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der
Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung
unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel
über das Vorliegen von Rechten oder bei zu
vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung
vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu
treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche
Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der
Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der
Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen
Teilen derselben zu informieren.
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung
sind unverzüglich zu entfernen.
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür
benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen
Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen, soweit technisch möglich und falls
nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß
hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung
des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser
die entsprechende Abstimmung mit den Behörden
vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO)
und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Angaben zur Abrechnung
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im
Zusammenhang mit der beschriebenen
Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht sowieso vom
Auftragnehmer zu tragen sind.
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen
Gerüstarbeiten
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN EN 280
Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung -
Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen
DIN EN 13374
Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen
Prüfverfahren
DIN EN 13377
Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz -
Anforderungen, Klassifikation und Nachweis
DIN EN 13411-5
Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht -
Sicherheit - Teil 5: Drahtseilklemmen mit U-förmigem
Klemmbügel
DIN EN 13414-1
Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit - Teil
1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke
DIN VDE 0682-742
Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an unter Spannung
stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC 1500 V
ISO 18893
Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Sicherheitsgrundlagen,
Prüfung, Wartung und Betrieb
DGUV Information 201-011
Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und
Schutzgerüsten
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e.V. (DGUV)
(bisher: BGI 663)
DGUV Information 201-026
Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e.V. (DGUV)
(bisher: BGI 825)
DGUV Regel 101-011
Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e.V. (DGUV)
(bisher BGR/GUV-R 179)
Angaben zur Ausführung
Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen
Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an
diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand
zu verankern.
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen
Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der
Gerüstanlage freizuhalten.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie
Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat
der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die
wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung
nicht
perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen
nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt
werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren.
Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der
Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei
ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung
auszuschließen.
Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden.
Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu
sichern.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher
beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den
allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der
Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers,
sich
fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter
über die Gerüstverankerung an der Fassade oder
sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist
so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und
das Schließen der Verankerungslöcher auf den
Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade,
WDVS, Fassade mit Thermohaut geputzt,
Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen,
Metallfassaden,
Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt
ist.
Beim Abrüsten an der Fassade entstehende
Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den
Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener
Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen.
Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst
beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte
Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern.
In jedem Fall sind die Beschädigungen der
Bauleitung anzuzeigen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung
sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit der
Fassade entsprechendem Stoff zu verschließen.
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen
Mauerarbeiten
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN 1025
Normenreihe: Warmgewalzte I-Träger
DIN 4108-3
Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil
3: Klimabedingter Feuchteschutz -
Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für
Planung und Ausführung
DIN 4109-1
Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen
DIN 4109-2
Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische
Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 4242
Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
DIN 18100
Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN
4172
DIN 18515-1
Außenwandbekleidungen - Grundsätze für Planung und
Ausführung - Teil 1: Angemörtelte Fliesen oder
Platten
DIN EN 771-5
Festlegungen für Mauersteine - Teil 5: Betonwerksteine
DIN EN 771-6
Festlegungen für Mauersteine - Teil 6: Natursteine
DIN EN 772-7
Prüfverfahren für Mauersteine - Teil 7: Bestimmung der
Wasseraufnahme von Mauerziegeln für
Feuchteisolierschichten durch Lagerung in siedendem
Wasser
DIN EN 1051-1
Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil
1: Begriffe und Beschreibungen
DIN EN 1051-2
Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil
2: Konformitätsbewertung/Produktnorm
IVD-Merkblatt Nr. 27:
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der
Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 28:
Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Lehmbau Regeln
Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile
Herausgeber: Dachverband Lehm e.V.
MB 876
Merkblatt 876: Edelstahl Rostfrei im Mauerwerksbau
Herausgeber: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei
(ISER)
Merkblatt
Mauerwerk mit Dünnbettmörtel (Dünnbettmauerwerk)
Herausgeber: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel
e. V. (VDPM)
Porenbetonbericht 9
Ausmauerung von Holzfachwerk
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 14
Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung
nach Eurocode 6
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 17
Einbau von Feuerschutztüren und -toren
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
RAL-RG 517
Schornsteinsanierung - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
und Kennzeichnung e.V.
WTA-Merkblatt 4-5-99/D
Beurteilung von Mauerwerk - Mauerwerksdiagnostik
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 4-7-15/D
Nachträgliche mechanische Horizontalsperre
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 6-16-19/D
Technische Trocknung durchfeuchteter Bauteile:
Planung, Ausführung und Kontrolle
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 7-1-18/D
Erhaltung und Instandsetzung von Mauerwerk
Konstruktion und Tragfähigkeit
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-3-10/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA III: Ausfachungen von
Sichtfachwerk
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-5-18/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA V: Innendämmungen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-6-09/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA VI: Beschichtungen auf
Fachwerkwänden Ausfachungen/Putze
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-7-10/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA VII: Beschichtungen
auf Fachwerkwänden - Holz
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
Abgasanlagen
DIN EN 13384-1
Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren - Teil 1: Abgasanlagen mit einer
Verbrennungseinrichtung
DIN EN 13384-2
Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren - Teil 2: Abgasanlagen mit
mehreren Verbrennungseinrichtungen
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf
Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu
lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und
Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder
dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen,
Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle
eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung,
dem Standsicherheitsnachweis und den
Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt
werden. Mischmauerwerk, auch durch
verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender
Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende
großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind
diese
grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen,
weil die Industrie für das zu verwendende
Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann
ist das Trennen nur durch materialgerechte
Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder
Leichtziegel, zulässig.
Wenn bei Wänden, deren Dicke ein Steinmaß beträgt, die
bündige Seite nicht aus den
Ausführungsunterlagen entnommen werden kann, ist die
betreffende Angabe vor Beginn der Ausführung
beim Auftraggeber oder dessen Objektüberwacher zu
erfragen.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur
Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind
grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus
einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes
festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der
starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem
Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik
Flachstahlanker eingebaut, so sind sie
grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im
Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge
einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach
Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen
Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und
dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf
zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der
Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen
kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung
dieser Bauteile entsprechender gleitender
Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem
Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat nach den
Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen
breiterer
Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt
insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden
Steinen als schwerwiegender Mangel.
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem
Mauerwerk sind bis zum Anbringen der
Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der
Außenseite der tragenden Schale um 90°
abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr
darstellen können.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen, bevor der Abbindeprozess
abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei
starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem
Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste
oder das Befestigen von Schalung) sind vor
Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut
materialgerecht zu schließen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur
nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt
werden, es sei denn, die Decken haben ihre
projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen
Einzellasten werden durch das Gerät nicht
überschritten.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von
der Planung dann in ihrer Höhenlage zu
verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine
Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch
Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der
Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem
Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen -
auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur
über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von
Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch
im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über
der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein.
Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu
verhindern, sind die Fugen mit Folie
abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend
ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu
entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend
einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf
dieser nicht in den Zwischenraum fallen.
Nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine
Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und
Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind
spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden.
Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt
entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und
für Ringspalten sowie für Leerschotte und
Nachinstallationselemente (Keile o.ä.)
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes
Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur
mit Mörtel der Klasse M 1 gemauert werden. Wird auf
der wasserabgewandten Seite der vertikalen
Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist
zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter
Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern
schichtweise mit Mörtel der Klasse M 10 zu verfüllen
und
vorsichtig zu verdichten ist.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist
das Vorhandensein des Potentialausgleichs
bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch
die Bauleitung geschlossen werden.
Ziegelmauerwerk
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der
Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden
zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit
Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die
entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln.
Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln,
bei denen eine vertikale Verbindung zwischen
mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich
vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei
Arbeitsunterbrechungen, z.B. Ende des Arbeitstages,
durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor
Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung
ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen
von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen.
Sichtmauerwerk, Verblendschalen
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster
vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der
Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer
Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von
Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung
des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere
Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der
endgültigen Leistung verwendet werden kann.
Nach der Fertigstellung ist Verblend- und
Sichtmauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch
Sonne und
Wind zu schützen.
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist
das Mauerwerk abzudecken.
Auch muss dieses vor Spritzwasser von den
Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls
diese nicht
aus durchlässigem Material bestehen.
Verblend- und Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und
nach Absprache mit der Bauleitung gegen
Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R.
eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen
und nach Fertigstellung der Putzarbeiten zu beseitigen.
Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich
alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte
Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber,
mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte,
gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um
Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung
sind
Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen
gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen.
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk
sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau
von beschädigten oder verschmutzten Steinen und
Ziegeln ist unzulässig.
Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig.
Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung
sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung
aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit
bestehen.
Verblend- und Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder
künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband
nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgegeben
wird. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie
der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt
auch für nur aus Sichtmauerwerk bestehende Wände.
Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im
verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels
eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis
2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines
Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild
der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher
Zusammensetzung zu verwenden.
Das Auskratzen von nachträglich zu verfugendem
Mauerwerk darf bei Lochziegeln nicht bis zur Lochung
erfolgen. Das Auskratzen der Fugen soll mit einem
Fugenkratzholz erfolgen. Spitze Gegenstände, z.B.
Bauklammern, dürfen dafür nicht verwendet werden. Ein
spärlicher Mörtelauftrag, durch den das
Auskratzen der Fugen erspart werden sollte, ist
unzulässig.
Bei nachträglichem Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu
verwenden, der einen Zusatz für das
Wasserrückhaltevermögen enthalten soll.
Das Mauerwerk ist nach entsprechender
Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern.
Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen
zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen
Bewegungsfugen müssen in einem Abstand von ca. 6 m
angelegt werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die
nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind,
müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
Stürze und Leibungen
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen
alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als
verlorene Schalung eingebaut werden.
Vor Einbringen von Ortbeton sind Ziegelschalen
abzusteifen und vorzunässen.
Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim
Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage
gedrückt
werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf
jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel
herzustellen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die
Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung
der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
Leibungen von Außenwandöffnungen sind mit
Fugenglattstrich auszuführen, damit ein späteres
luftdichtes
Anschließen der Fenster und Türen an das Mauerwerk
sicher möglich ist.
Verkehrssicherung
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als
Nebenleistung durch den Auftragnehmer
herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen
auch deren Überprüfung und deren Erhalt im
ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe
an den Auftraggeber nach Fertigstellung der
eigenen Arbeiten.
Angaben zur Abrechnung
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß
abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder
Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung
maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden
nicht gesondert abgerechnet.
Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen
Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach dem Volumen
der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die Ermittlung der
Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die
Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den
Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der
verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen
des Inhalts.
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen
Betonarbeiten
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN 4109-1
Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen
DIN 4109-2
Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische
Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 4123
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im
Bereich bestehender Gebäude
DIN 4235-1
Verdichten von Beton durch Rütteln; Rüttelgeräte und
Rüttelmechanik
DIN 7865-1
Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in
Beton - Teil 1: Formen und Maße
DIN 7865-2
Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung in Beton - Teil
2: Werkstoff-Anforderungen und Prüfung
DIN 18197
Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern
DIN 18218
Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18532-1
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton -
Teil 1: Anforderungen, Planungs- und
Ausführungsgrundsätze
DIN 18532-2
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton -
Teil 2: Abdichtung mit einer Lage
Polymerbitumen-Schweißbahn und einer Lage Gussasphalt
DIN 18532-3
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton -
Teil 3: Abdichtung mit zwei Lagen
Polymerbitumenbahnen
DIN 18532-4
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton -
Teil 4: Abdichtung mit einer Lage Kunststoff- oder
Elastomerbahn
DIN 18532-5
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton -
Teil 5: Abdichtung mit einer Lage
Polymerbitumenbahn und einer Lage Kunststoff- oder
Elastomerbahn
DIN 18532-6
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton -
Teil 6: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden
Abdichtungsstoffen
DIN 18535-1
Abdichtung von Behältern und Becken - Teil 1:
Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
DIN 18535-2
Abdichtung von Behältern und Becken - Teil 2:
Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen
DIN 18535-3
Abdichtung von Behältern und Becken - Teil 3:
Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden
Abdichtungsstoffen
DIN 18540
Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit
Fugendichtstoffen
DIN 18541-1
Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur
Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 1: Begriffe,
Formen, Maße, Kennzeichnung
DIN 18541-2
Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur
Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 2:
Anforderungen an die Werkstoffe, Prüfung und
Überwachung
DIN EN 822
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Länge und Breite
DIN EN 823
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke
DIN EN 824
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Rechtwinkligkeit
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1051-2
Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil
2: Konformitätsbewertung/Produktnorm
DIN EN 1168
Betonfertigteile - Hohlplatten
DIN EN 1602
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Rohdichte
DIN EN 1607
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene
DIN EN 10088-1
Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der
nichtrostenden Stähle
DIN EN 12089
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Biegebeanspruchung
DIN EN 12620
Gesteinskörnungen für Beton
DIN EN 13162
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation
DIN EN 13163
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) -
Spezifikation
DIN EN 13164
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum
(XPS) - Spezifikation
DIN EN 13165
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PU) -
Spezifikation
DIN EN 13166
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Phenolharzschaum (PF) -
Spezifikation
DIN EN 13167
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Schaumglas (CG) - Spezifikation
DIN EN 13168
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Holzwolle (WW) - Spezifikation
DIN EN 13169
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Blähperlit (EPB) - Spezifikation
DIN EN 13171
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Holzfasern (WF) - Spezifikation
DIN EN 13747
Betonfertigteile - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung
DIN EN 14199
Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau -
Mikropfähle
DIN EN 14844
Betonfertigteile - Hohlkastenelemente
DIN EN 15037-1
Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen
- Teil 1: Balken
DIN EN 15037-4
Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen
- Teil 4: Zwischenbauteile aus Polystyrolhartschaum
DIN EN 15037-5
Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen
- Teil 5: Leichte Zwischenbauteile für einfache
Schalungen
DIN EN 15191
Betonfertigteile - Klassifizierung der
Leistungseigenschaften von Glasfaserbeton
DIN EN 15258
Betonfertigteile - Stützwandelemente
DIN EN 15564
Betonfertigteile - Kunstharzbeton - Anforderungen und
Prüfverfahren
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende
Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit
rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN
12620
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Herstellung und Verwendung von Trockenbeton
und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton
(WU-Richtlinie)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Herstellung und Verwendung von
zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie für die Herstellung von Beton unter
Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Stahlfaserbeton
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie für Beton mit verlängerter
Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Qualität der Bewehrung Ergänzende
Festlegungen zur Weiterverarbeitung von Betonstahl und
zum Einbau der Bewehrung
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Verstärken von Betonbauteilen mit
geklebter Bewehrung
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Wärmebehandlung von Beton
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
DBV-Merkblatt
Sichtbeton
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Abstandhalter nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Unterstützungen nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Rückbiegen von Betonstahl und Anforderungen an
Verwahrkästen nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV Merkblatt
Betondeckung und Bewehrung. Sicherung der Betondeckung
beim Entwerfen, Herstellen und Einbauen der
Bewehrung sowie des Betons nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
- Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den
Betoneinbau
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen für
Arbeitsfugen
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Beton und Betonstahl
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und
Spannbetonbau
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Betonieren im Winter
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Betonschalungen und Ausschalfristen
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Gleitbauverfahren
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Hochdruckwasserstrahltechnik im Betonbau
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Hochfester Beton
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Nicht geschalte Betonoberfläche
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Nachbehandlung von Beton
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
IVD-Merkblatt Nr. 27:
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der
Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 28:
Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
MB 866
Merkblatt 866: Nichtrostender Betonstahl
Herausgeber: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei
Porenbetonbericht 5
Dachscheiben aus Porenbetonfertigteilen
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 6
Bewehrte Wandplatten - Dimensionierung und Abdichtung
von Fugen
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 23
Erläuterungen zu DIN 4223
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Zement-Merkblatt B 2
Gesteinskörnungen für Normalbeton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 3
Betonzusätze. Zusatzmittel und Zusatzstoffe
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 4
Frischbeton. Eigenschaften und Prüfungen
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 5
Überwachen von Beton auf Baustellen
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 6
Transportbeton - Festlegung, Bestellung, Lieferung,
Abnahme
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 7
Bereiten und Verarbeiten von Beton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 8
Nachbehandlung und Schutz des jungen Betons
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 9
Expositionsklassen für Betonbauteile im
Geltungsbereich des EC2
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 11
Massige Bauteile aus Beton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 13
Leichtbeton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 18
Risse im Beton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 22
Arbeitsfugen
Herausgeber: Bundesverband der Deutschen
Zementindustrie
Zement-Merkblatt B 27
Ausblühungen
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 29
Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt H 8
Sichtbeton - Techniken der Flächengestaltung
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt H 10
Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen
(Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung
nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von Schwindfugen ausreichend
abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis
über das Herstellungsdatum verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach
Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2013 zu
erfolgen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und
Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu
betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten
der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für
wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen
Genehmigung durch die Bauleitung.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen
des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete
Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu
beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die
Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu
bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich
technologisch bedingte Maßnahmen, wie
Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse,
Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten
ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das
Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei
niedrigen Temperaturen verlängern sich die
Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken
entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind
gegen Niederschlagswasser während der
Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die
Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für
elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und
Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und
spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll
entweder unter Anwesenheit der betreffenden
Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf
die
entsprechende Fixierung ist zu achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den
Außenwänden hergestellt werden.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene
Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für
die Auflager - falls nicht Bestandteil der
Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den
Unterlagen
nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge,
Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der
Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen
Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung
abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind
nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt
herzustellen.
Dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne,
Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor
der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden
kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und
die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach
Einbringung der Bewehrung bedarf der
Zustimmung der Bauleitung; die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu
vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem
Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper
in die Schalung eingebaut, sind sie beim
Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von
Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile
der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches
Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung
zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch
die Schalung und das zu betonierende Bauteil
belastet werden und die noch nicht die erforderliche
Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
Sichtbeton
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben
wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2
gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist
ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung
untersagt.
Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter
entsprechen.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten
werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind
den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den
Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des
Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen
Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere
Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert
sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so
aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten
oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung
garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich
von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit
Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt,
dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder
Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine
Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den
Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich
der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche
festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine
für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde
bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung
ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung
ist dem Auftraggeber zu übergeben.
Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne
besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN
1045-4 der Bauleitung vorzulegen.
Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer
gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich
Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand
lesbar sein.
Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder
kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die
Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine
Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet
werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu
befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente
heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die
in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht
eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu
unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der
Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe
durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet
werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind
mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die
Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine
unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der
Beton über höherliegende Einfüllöffnungen
einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45
Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen
Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton
nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden.
Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert
wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem
Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das
Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten.
Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können,
sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung
anzuordnen.
Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für
Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung
abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
Verkehrssicherung
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als
Nebenleistung durch den Auftragnehmer
herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen
auch deren Überprüfung und deren Erhalt im
ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe
an den Auftraggeber nach Fertigstellung der
eigenen Arbeiten.
Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung
Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach
örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei
die vereinbarten Sollmaße Grundlage der
Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den
Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen
die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber
oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder
von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche
Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse
zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren
und die Maßabweichung zu vereinbaren.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß
abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder
Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung
maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden
nicht gesondert abgerechnet.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für
Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich
Hilfs-
und Schutzgerüste.
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen
Abdichtungsarbeiten
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Anforderungen
an Straßenbaubitumen
DIN EN 12597
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie
DIN EN 13074-1
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung
des Bindemittels aus Bitumenemulsion oder
verschnittenen oder gefluxten Bitumen - Teil 1:
Rückgewinnung durch Verdunstung
DIN EN 13074-2
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung
des Bindemittels aus Bitumenemulsion oder
verschnittenen oder gefluxten Bitumen - Teil 2:
Stabilisierung nach Rückgewinnung durch Verdunstung
BWA-Richtlinien
BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Grundwissen
Ausführung von Abdichtungen
Herausgeber: BFA-BWA - Bundesfachabteilung
Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen
Bauindustrie e.V.
IVD-Merkblatt Nr. 3-1
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in
Sanitär- und Feuchträumen. Teil 1: Abdichtung mit
spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3-2
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in
Sanitär- und Feuchträumen Teil 2: Abdichtung von
Wannen und Duschwannen in Verbindung mit flexiblen
Zargenbändern/Wannenrand-Dichtbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden
Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 14
Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Ursachen
Vorbeugung Sanierung
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 17
Anschlussfugen im Schwimmbadbau
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 27
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der
Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 28
Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Merkblatt
Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im
Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und
Platten für den Innenbereich
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Richtlinie
Planung und Ausführung von Abdichtungen mit
mineralischen Dichtungsschlämmen
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
Richtlinie
Richtlinie für die Planung und Ausführung von
Abdichtungen mit polymermodifizierten
Bitumendickbeschichtungen (PMBC)
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
Richtlinie
Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter
Bauteile mit flexiblen Dichtungsschlämmen
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
vdd Technische Regeln
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von
Abdichtungen mit Polymerbitumen- und
Bitumenbahnen
Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und
Dichtungsbahnen e.V.
VdS 2008
Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den
Brandschutz
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
VdS 2021
Baustellen Unverbindlicher Leitfaden für ein
umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
VdS 2047
Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
WTA-Merkblatt 4-5-99/D
Beurteilung von Mauerwerk - Mauerwerksdiagnostik
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 4-6-14/D
Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 4-7-15/D
Nachträgliche mechanische Horizontalsperre
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 4-10-15/D
Injektionsverfahren mit zertifizierten
Injektionsstoffen gegen kapillaren Feuchtetransport
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 4-11-16/D
Messung des Wassergehalts bzw. der Feuchte von
mineralischen Baustoffen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 4-12-16/D
Ziele und Kontrolle von Schimmelpilzschadensanierungen
in Innenräumen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege
e.V. (WTA)
ZDB Merkblatt
Abdichtungen im Verbund (AIV)
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
E.V.
Standort: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen,
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist
untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden
sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung
rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der
Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch
Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden,
muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen
werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig
zu informieren.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor
dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte
etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den
Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,
Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf
unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,
Verbindungsstäben und dergleichen.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl.
Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des
geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf.
von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu befreien.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen
unter Beachtung der Herstellervorschriften nur
Warmluftgebläse eingesetzt werden.
Offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten
muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von
waagerechten zu senkrechten Flächen sind die
Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen.
Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von
waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf
zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten
Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der
senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht
gegen den Stoß läuft.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die
Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können,
sowie
die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber
abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von
Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit
einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um
mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark
geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung
ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus
Zementmilch zu versehen oder mit Planen abzuhängen, um
ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
Technische Vorbemerkungen
01 Fuhlsbüttler Straße 121-123 gesamt
01
Fuhlsbüttler Straße 121-123 gesamt
01.01 Verkehrssicherungsmaßnahmen
01.01
Verkehrssicherungsmaßnahmen
01.02 Baustelleneinrichtung
01.02
Baustelleneinrichtung
01.03 Fundamentaushub
01.03
Fundamentaushub
01.04 Unterfangung Gebäude 119 und 123
01.04
Unterfangung Gebäude 119 und 123
01.05 Gerüstarbeiten
01.05
Gerüstarbeiten
01.06 Stundenlohnarbeiten
01.06
Stundenlohnarbeiten
02 Neubau 121
02
Neubau 121
02.01 Sauberkeitsschicht
02.01
Sauberkeitsschicht
02.02 Stahlbeton (WU)
02.02
Stahlbeton (WU)
02.03 Stahlbeton
02.03
Stahlbeton
02.04 Bewehrung
02.04
Bewehrung
02.05 Schalung
02.05
Schalung
02.06 Fertigteile
02.06
Fertigteile
02.07 Mauerwerk
02.07
Mauerwerk
02.08 Aussparrungen / Kernbohrungen
02.08
Aussparrungen / Kernbohrungen
02.09 Dämmungen / Abdichtungen
02.09
Dämmungen / Abdichtungen
02.10 Fassade
02.10
Fassade
03 Bestandsgebäude + Aufstockung 123
03
Bestandsgebäude + Aufstockung 123
03.01 Abbrucharbeiten
03.01
Abbrucharbeiten
03.02 Stahlbeton
03.02
Stahlbeton
03.03 Bewehrung
03.03
Bewehrung
03.04 Schalung
03.04
Schalung
03.07 Mauerwerk
03.07
Mauerwerk
03.08 Aussparrungen / Kernbohrungen
03.08
Aussparrungen / Kernbohrungen