Estricharbeiten
Grüner Winkel
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: Eblenkamp@sp-planung.de Tragwerksplanung / Baupysik: Christoph Baum Ingenieurbüro Thuner Str. 86a 21680 Stade Tel.: 04141 807 1845 E-Mail: cb@baum-statik.de Planung Haustechnik (HLSE): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Planung Außenanlagen: Grünplan Hamburg Saseler Bogen 3A 22393 Hamburg Tel.: 040 2715 77 95 E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung: Geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro - ARKE Pappelmühle 6 31840 Hessisch Oldendorf Tel.: 05158 98164
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Das 12.622 m² große Grundstück befindet sich am Ende einer privaten Erschließungsstraße in Berlin Reinickendorf mit der Adresse Holländerstraße 36 V. Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern mit jeweiligen Kellern, Stellplätzen in einer gemeinsamen Tiefgarage und insgesamt 110 Wohnungen. Haus 5 ist eines von den vier Mehrfamilienhäusern und liegt im südlichen Bereich des o.g. Grundstücks. Gemeinsam mit dem Keller im Untergeschoss bildet Haus 5 eine eigene Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung. Das Gebäude erhält zwei Treppenhäuser und zwei Aufzüge. Das Haus 5 verfügt insgesamt über 36 Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über eine private Zufahrtsstraße für die umfassende Wege- und leitungsrechte als Dienstbarkeiten eingetragen sind. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen. Wände Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke entspricht den statischen Erfordernissen. Nichttragende Innenwände werden als beplankte Gipskarton-Ständerwände errichtet und erhalten im Küchenbereich für die Aufnahme von Oberschränken - (Höhenlage von ca. 1,90 - 2,30 m) oder in den Bädern der barrierefreien Wohneinheiten für die Befestigung von Stütz- und Sitzhilfen neben dem WC Sitz Verstärkungen. Die Beplankung der Trockenbauwände in Bädern wird mit Feuchtraumplatten in imprägnierter Ausführung (GKi) hergestellt. Geschossdecken Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt. Estrich Die Keller- und Technikräume sowie die Erschließungsflure (Schleuse Vorraum) im Untergeschoss erhalten eine flügelgeglättete Betonsohle mit staubbindendem Anstrich. Die Treppenhäuser erhalten im Untergeschoss einen schwimmenden Zementestrich auf Dämmlage (Trittschall-/ Wärmedämmschicht) oder einen Estrich auf Trennlage mit oberseitigem staubbindendem Anstrich, im Bereich der Fahrradstellplätze und des Kinderwagenraums einen 1-K-Anstrich. In den Wohn- und Aufenthaltsbereichen sowie in Fluren, Bädern und Abstellräumen der aufgehenden Geschosse, erfolgt die Ausführung eines schwimmenden Zementestrichs auf Dämmlage (Trittschall-/Wärmedämmschicht).
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich. Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen vertraglich geregelt werden. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere Einigung erfolgt - umgelegt. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Revisionsunterlagen Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen, so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann. Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich zu regeln. Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat. Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden kann. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den Planserver des AG hochzuladen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Herstellung von Estrichfußböden, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien. Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Estrichfußböden einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport Die fachgerechte der Ausführungsart entsprechende Anordnung und Herstellung der Schnitt-, Schwind-, Dehn- und Bewegungsfugen Seitens des AN ist ein Estrichfugenplan zu erstellen und durch den Planer freigeben zu lassen. Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Fertig gestellte Estrichflächen sind abzusperren, das benötigte Absperrmaterial hat der Auftragnehmer zu stellen. Zementestriche, bei denen die Gefahr des Schüsselns besteht, sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Verlegung mit einer Kunststofffolie abzudecken. Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18560-1: Estriche im Bauwesen - Teil 1 - Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Ausführung DIN 18560-2: Estriche im Bauwesen - Teil 2 - Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten DIN 18560-3: Estriche im Bauwesen - Teil 3 - Verbundestriche DIN 18560-4: Estriche im Bauwesen - Teil 4 - Estriche auf Trennschicht DIN 18560-7: Estriche im Bauwesen - Teil 7 - Hochbeanspruchte Estriche DIN EN 197-1: Zement - Teil 1 - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement DIN 272: Prüfung von Magnesiaestrich DIN 1100-1: Hartstoffe für zementgebundene Hartstoffestriche - Anforderungen und Prüfverfahren DIN 1164-11: Zement mit besonderen Eigenschaften - Teil 11 - Zement mit verkürztem Erstarren DIN EN 1264: Teil 1,2 und 3 - Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung DIN EN 13892: Teil 1-8 - Prüfverfahren für Estrichmörtel und Estrichmassen DIN EN 14016: Teil 1 und 2 - Bindemittel für Magnesiaestriche DIN EN ISO 29770: Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke von Dämmstoffen unter schwimmendem Estrich sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten: Herstellerrichtlinien BEB-Hinweisblätter des Bundesverband Estrich und Belag e.V. BVF-Richtlinien des Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. UVV (UnfalIverhütungsvorschriften) GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsstättenrichtlinien Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Zulässige Produkte Die angebotenen Produkte müssen aufeinander abgestimmt, systemkonform (vom gleichen Hersteller) sein. Alle angebotenen Produkte müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Die bauaufsichtlichen Zulassungen sind vor Einbau der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen. Baustelleneinrichtung Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen, wo die Misch- und Fördereinrichtungen aufgestellt werden können, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern. Maße / Mengenangaben / Vorarbeiten Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Ausführungspläne, die dem Bieter mit der Ausschreibung zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Maßangaben in den Ausführungsplänen sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen. Alle Mengen- und Maßangaben sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße allein verantwortlich. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Aufbausystem mit der Bauleitung abzustimmen. Falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu verständigen und erst nach erfolgter Abstimmung, darf der AN seine Leistung weiter ausführen. Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Sollte der AN Maßungenauigkeiten feststellen, die außerhalb des Toleranzbereichs liegen, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu informieren. Ausführung Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Insbesondere hat der AN sich vor Einbringung des Estrichs zu vergewissern, dass alle notwendigen Einbauteile und Leitungen eingebaut und verlegt worden sind. Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. Alle Estriche werden einlagig ausgeführt. Im Bereich des UG sowie des Treppenhauses und dessen Podeste erfolgt die Estrichverlegung nicht auf der Fußbodenheizung. In allen anderen Bereichen wird eine Fußbodenheizung eingebaut. Die Heizrohrverlegung und die Trittschall / Tackerplatte (Uponor 30 - 2 ) wird vom Haustechniker eingebaut bzw. verlegt. Arbeitstakt Abstimmungen für das Einbringen des Estrichs sind zwischen dem AN, den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Estricharbeiten werden in allen Geschossen ausgeführt - aber nicht unbedingt Geschoss nach Geschoss. Die Reihenfolge der Montagen in den einzelnen Geschossen wird von der örtlichen Bauleitung bestimmt und ist bindend. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Trennfugen in Türöffnungen müssen so hergestellt werden, dass sie später von den Türblättern verdeckt werden. Im Bereich der Türöffnungen werden von der Heizungsfirma im Rahmen der Verlegung der Fußbodenheizung Trennprofile eingebaut, die vom Estrichleger zu übernehmen sind. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen. Fugen Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten. Notwendige Fugen sind nach dem freigegebenen Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen. Arbeitsfugen sind vom AN anzugeben Dämmungen Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden. Die Randstreifen werden von nachfolgenden Gewerken entfernt. Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die Schalldämmung beeinträchtigen könnten, hat er die örtliche Bauleitung des AG darüber zu informieren. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen, diese sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall auf die Decke übertragen. Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die örtliche Bauleitung des AG abgenommen werden.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: 01 - Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH: Grundriss EG: REI_AC2_5_H5_GR_00_0366_I_FRG Grundriss 1. OG: REI_AC2_5_H5_GR_01_0367_H_FRG Grundriss 2. OG: REI_AC2_5_H5_GR_02_0368_H_FRG Grundriss 3. OG: REI_AC2_5_H5_GR_03_0369_H_FRG Grundriss Staffelgeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_04_0370_K_FRG Grundriss Untergeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_U1_0365_B_VOR Schnitt A-A: REI_AC2_5_UG_AS_AA_0430_B_VOR Schnitt E-E: REI_AC2_5_AS_AA_0432_A_VOR Detail Bodenaufbauten: REI_AC2_5_H5_DL_BO_4001_A_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 1.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6101_C_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 2.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6102_C_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 3.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6103_C_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 4.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6104_C_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 5.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6105_B_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 6.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6106_B_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 7.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6107_B_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 8.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6108_B_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 9.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6128_D_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 10.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6129_D_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 11.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6130_B_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 12.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6131_B_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 13.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6132_C_VOR Fliesenspiegel, Bad Typ 14.0: REI_AC2_5_H5_DE_AF_6133_C_VOR 02 - Ausführungsplanung TGA seitens Heise & Baumgart Ing. Büro für Versorgungstechnik: Heizung Grundriss EG: REI_HZG_5_H5_GR_00_0201_A_VOR Heizung Grundriss 1. OG: REI_HZG_5_H5_GR_01_0202_A_VOR Heizung Grundriss 2. OG: REI_HZG_5_H5_GR_02_0203_A_VOR Heizung Grundriss 3. OG: REI_HZG_5_H5_GR_03_0204_A_VOR Heizung Grundriss Staffelgeschoss: REI_HZG_5_H5_GR_04_0205_C_VOR
Planungsunterlagen
01 Baustelleneinrichtung / Vorarbeiten
01
Baustelleneinrichtung / Vorarbeiten
01.__.0010 Baustelle einrichten / räumen Einrichten und Räumen der Baustelle mit An- und Abfuhr, sowie Vorhalten der zur Durchführung der nachstehend beschriebenen Arbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge für die Dauer der Arbeiten.
01.__.0010
Baustelle einrichten / räumen
P
1,00
psch
01.__.0020 Säubern der Estrichbelagsflächen Betonfläche von grober Verschmutzung wie Betonresten, Gips und Mörtelresten besenrein säubern. kleine Erhöhungen Beton/Mörtelreste abstemmen, abtransportieren und entsorgen.
01.__.0020
Säubern der Estrichbelagsflächen
2.925,00
m2
02 Dämmarbeiten
02
Dämmarbeiten
02.01 Treppenhäuser
02.01
Treppenhäuser
02.02 Wohnungen
02.02
Wohnungen
03 Estricharbeiten
03
Estricharbeiten
03.01 Treppenhäuser + Vorflure
03.01
Treppenhäuser + Vorflure
03.02 Wohnungen
03.02
Wohnungen
04 Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
04
Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
04.__.0010 Zulage Zementestrich für Abbindebeschleuniger, Belegreife 3-6 Tage Zulage für Zementestrich für Zusatzmittel (chlorid- und weichmacherfrei), zur Reduzierung des Anmachwassers von zementgebundenen Estrichen, zur Beschleunigung der Austrocknung und Erhärtung des Estrichs und Verkürzung des Aufheizvorgangs in Abstimmung mit dem Heizungsbauer und nach Vorgabe der Bauleitung. Belegreife: nach 3-6 Tagen Angebotenes Fabrikat: (vom Bieter einzutragen!)
04.__.0010
Zulage Zementestrich für Abbindebeschleuniger, Belegreife 3-6 Tage
2.925,00
m2
04.__.0020 Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 5 mm Zulage zu Zementestrich wie zuvor beschrieben für Mehrstärke bis 5 mm
04.__.0020
Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 5 mm
E
1,00
m2
04.__.0030 Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 10 mm Zulage zu Zementestrich wie zuvor beschrieben für Mehrstärke bis 10 mm
04.__.0030
Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 10 mm
E
1,00
m2
04.__.0040 Zulage Zementestrich für Faserbewehrung mit Glasfaser Zulage zu Zementestrich, wie zuvor beschrieben, für fachgerechten Einbau einer Faserbewehrung zur Verringerung der Frühschwundrissbildung bei schwimmenden Estrichen, Heizestrichen, Verbundestrichen und Estrichen auf Trennlage nach DIN 18353 und DIN 18560 unter Verwendung von Glasfaser mit folgenden Eigenschaften: ECR-Glas, silber-weiß, pumpbar, 12 mm lang, mit besonders hoher Korrosionsbeständigkeit Standarddosierung: 1,0 kg / m³ Produkt der Planung: RAPID-FLOOR® Glasfaser G12-ECR o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
04.__.0040
Zulage Zementestrich für Faserbewehrung mit Glasfaser
E
1,00
m2
04.__.0050 Verdübeln / Verharzen von Trennfugen (Kellenschnitt) Verdübeln / Verharzen von Trennfugen (Kellenschnitt) in Verbindung mit dem späteren Verlegeschema des Bodenbelages. Schließen der Fugen durch kurze Querschnitte und Einlegen von Stahlstiften, dabei Öffnen des Risses und anschließend kraftschlüssiges Verdübeln mit Reaktionsharz. Grundsätzlich ist bei Auftreten von Rissen die Verharzung in die Einheitspreise einzurechnen. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
04.__.0050
Verdübeln / Verharzen von Trennfugen (Kellenschnitt)
E
1,00
m
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
04.__.0060 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
04.__.0060
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
04.__.0070 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
04.__.0070
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h