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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Angebotsbedingungen
Dem Angebot liegen zugrunde und werden Bestandteile des Auftrages:
a. "zusätzliche Vertragsbedingungen"
b. diese "Technischen Vertragsbedingungen"
c. die nachfolgend beschriebenen "Technischen Baubeschreibungen"
d. die VDE-Vorschriften und -Richtlinien sowie die
einschlägigen EN DIN- Normen; insbesondere VDE 0100, 0105, 0108 usw.,
neueste Fas- sung.
e. die Vorschriften und Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des
zuständigen NVB und die Vorschriften der gewerblichen Berufsge-
nossenschaften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften
nach DGUV.
f. die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien der Deutschen
Telekom.
g. alle Bauteile für die Datentechnik müssen konform IEEE802.3
sein.
h. das Leistungsverzeichnis
i. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
k. zusätzlich vom Gesetzgeber erlassene Grundlagen, die im Baurecht
bzw. im Gewerberecht verankert sind und damit behördliche
Auflagen wurden, wie Arbeitsstättenverordnung,
Arbeitsstättenrichtlinien, Elt- Bauverordnungen und sonstige
Bauauflagen, entsprechend der jeweiligen Verordnung der zuständigen
Länder.
2. Auftragsabwicklung
Der Auftragnehmer erhält vom AG bzw. dessen Vertreter ein
Leistungsverzeichnis in digitaler Form als PDF- und GAEB-Datei und im
Zuge der Beauftragung die zugehörigen Planunterlagen in digitaler Form
als PDF- und DXF-/DWG-File.
Der Bieter hat auf Verlangen und insbesondere bei Änderungen Werk- und
Montagezeichnungen von der Anlage, von der Versorgungsanlage, wie
Verteilungen, Stationen, Datennetz, Ela-, Uhren-, Fernseh-, Tele-
kommunikations-Anlagen sowie Gefahrenmelde-Anlage, Brandmelde-,
Einbruchmelde-Anlagen usw., einschl. Stromlauf- und Aufbaupläne zu
erstellen und vor Beauftragung dem AG bzw. dem Fachbauleiter zur
Genehmigung vorzulegen. Erst nach Freigabe dieser Planunterlagen kann
eine Montagefreigabe erfolgen.
Sollten weitere Zeichnungsunterlagen in Papiertform und Blankette
vom AG zusätzlich verlangt werden, so werden diese zum Selbstkostepreis
an den Auftragnehmer weitergeleitet und berechnet.
Grundsätzlich sind die Kosten für die Erstellung der Werk- und
Montagezeichnungen bzw. die Kosten der oben erwähnten Aufbau- und
Stromlaufpläne mit in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Zwecks genauer Preisgestaltung hat der Bieter vor Abgabe des Ange-
bots Gelegenheit, die örtlichen Verhältnisse in Augenschein zu
nehmen. Nachforderungen scheiden als Folge von Unkenntnis über den
tatsächli- chen Arbeitsumfang der jeweiligen Anlagenteile aus.
Ebenfalls hat der Bieter kein Recht, Nachforderungen zu verlangen.
Grundsätzlich hat sich der Bieter vor Einbau von Geräten, wie
Schalter, Steckdosen, Leuchten, Verteilungen usw. durch Vorlage
eines Musters eine schriftliche Genehmigung vom AG bzw. von der
Fachbaulei- tung einzuholen.
3. Aufmaß, Abnahme, Revisionzeichnungen
Eine Abnahme ist spätestens zwei Wochen vor der Übergabe bzw.
Abnahme schriftlich zu beantragen unter gleichzeitiger Vorlage der
Revisionsunterlagen und -zeichnungen.
Benötigt werden ein Satz Revisionszeichnungen und Revisionsunterlagen
zur Prüfung und Freigabe durch den AG für die endgültige
Vervielfältigung.
Es sind Revisionszeichnungen mit Kabelverlauf und Kabellängen zu
er- stellen sowie Messprotokolle über das statische Durchmessen der
Datenanlagensegmente.
Im Falle der Notwendigkeit eines Aufmaßes, hat der Auftraggeber
dies frühzeitig anzumelden. Nicht mehr aufzumessende Materalien
werden vom Auftraggeber bzw. von der Fachbauleitung ermittelt und
festgelegt.
Im Falle, dass Abnahmen durch Sachverständige gesetzlich oder aber
vom Auftraggeber gefordert werden, hat der Auftragnehmer diese zu
beantragen und mit der Schlussrechnung einzureichen.
Die Kosten sämtlicher durch diese Forderung verursachten Prüfungen
gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Dies trifft insbesondere bei
notwendigen Wiederholungsprüfungen für die Erstabnahme der Neuanlage
zu.
4. Leitungsverlegung nach Bauproduktenverordnung (BauPVO)
Alle Kabel und Leitungen, welche fest mit dem Gebäude verbunden
werden (siehe hierzu EU-Verordnung 305/2011, Anhang IV, Tabelle 1,
Bereichscode 31), je nach Einbauort, Wohnbau oder Sonderbau, müssen
einer klassifizierten Euroklassen-Mindestanforderung entsprechen, um
das entsprechende Schutzziel der EU 305-2011 zu erfüllen.
Bei einer Deckendurchführung ist ein Stahl-Schutz-Rohr bis zu einer
Höhe von 0.10 m über Fertigfußboden zu verlegen, soweit die
Leitungsführung nicht in einem separaten Kabelschacht erfolgt. Auch ein
Kunststoffpanzerrohr ist nunmehr zulässig.
Die Leitungen sind generell nach VDE nur senkrecht und waagerecht
in der oberen Zone von 15 - 45 cm unter der fertigen Deckenfläche,
in der unteren Zone von 15 - 45 cm über der fertigen Fußbodenfläche
und in einer mittleren Zone von 90 - 120 cm über der Fußbodenfläche
zu verlegen. Genauer ist dies in der DIN 18015 Teil 3 festgelegt. Es
hat lediglich eine senkrechte und waagerechte Installation der
Leitungen zu erfolgen.
5. Erdausbreitungswiderstand und Schutzmaßnahmen
Generell erhält jedes Bauvorhaben eine Erdungsanlage nach den
technischen Erfordernissen sowie den aktuellen DIN-Vorschriften.
Eine Erdungs-Anschlußfahne ist im Elektroanschlussraum einzuführen und
später auf die Potentialausgleichsschiene aufzulegen. Der gesamte
Potentialausgleich ist nach den gültigen DIN EN / VDE-Vorschriften
durchzuführen.
Bei voneinander getrennten Bauteilen muss auf ein gleiches
Erdpotential geachtet werden.
Der Erdausbreitungswiderstand sowie die Schutzisolation und die
Schutzmaßnahme sind nach Fertigstellung der Arbeiten zu messen und
in einem Messprotokoll festzuhalten. Diese Messprotokolle und eine
Errichterbescheinigung sind den Revisionsunterlagen beizufügen.
6. Kabel und Leitungen für Fremdgewerke
Vorbemerkung:
Die Leitungen für Fremdgewerke sind in ausreichender Länge so zu
verlegen, dass diese durch den Lieferanten der Geräte abgesetzt,
eingeführt, aufgelegt und die Anlage in Betrieb genommen werden
kann.
Aus Gewährleistungsgründen können die Arbeiten wie Auflegen,
Inbetrieb- nahme usw. nur dann vom Auftragnehmer des Gewerkes Elektro
durchgeführt werden, wenn ihm diese Arbeiten direkt in Auftrag gegeben
werden.
Das gilt auch für Rechnungsstellung und Abrechnung.
7. Kennzeichnung und Beschriftung von Schaltern, Steckdosen und
Geräten
Sämtliche Schalter, Steckdosen und Geräte-Anschlußdosen sind, nach
Vorgabe vom AG und der Bauleitung, nach aktuellen DIN EN Normen (z.B.
DIN EN 61346-2) dauerhaft und unverwechselbar mit Stromkreisnummern zu
kennzeichnen.
Die Kosten sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren und werden
nicht gesondert vergütet.
8. Einverständniserklärung
Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er
technisch und betrieblich in der Lage ist, die im
Leistungsverzeichnis genannte Elektroinstallation selbstverantwortlich
zu erstellen.
Er erklärt sich weiterhin mit den vorstehenden
Vertragsbedingungen vollinhaltlich einverstanden.
___________________, den ________________________
(Stempel und Unterschrift des Bieters)
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Hinweis
Blitzschutzklasse III nach VDE 0185-305-3
Erdfühliges System V4A - Maschenweite 10.00 x 10.00
mtr.
Potentialausgleich verz. - Maschenweite 20.00 x 20.00
mtr.
Ableitungen alle 12.00 mtr.
Hinweis
1 Erdungsanlage
1
Erdungsanlage
1.1 Fundamenterder
1.1
Fundamenterder
1.2 Äußere Blitzschutzanlage
1.2
Äußere Blitzschutzanlage
1.3 Sonstiges
1.3
Sonstiges