Erdarbeiten
Freiherr- von Stein Schule, Gladenbach
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1.  ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN Ergänzend zur VOB gelten nachfolgende Festlegungen als zusätzliche Vertragsbedingungen: 1.01  Allgemeines: Das Angebot muss bis zum vorgenannten Termin eingereicht oder durch die Post portofrei zugestellt sein. Die Aufschrift muss erkennen lassen, dass es sich um ein Angebot handelt und für welche Arbeiten es abgegeben wurde. Der Ausschreibung, Vergabe, Ausführung und Abrechnung der Arbeiten liegt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in allen Teilen zu Grunde, ebenso die entsprechenden DIN-Vorschriften. Diese werden Bestandteil eines evtl. Vertrages. Soweit in den nachfolgenden Positionen nicht ausdrücklich anders vermerkt, gelten die abgegebenen Preise einschl. Lieferung aller zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien und Zubehör, einschl. dem Vorhalten aller erforderlichen Geräte, Gerüste und Werkzeuge, einschl. Einbau und allen mit der Ausführung verbundenen Nebenarbeiten. 1.02  Fachbauleiter: Der -AN- stellt für die Dauer der Baumaßnahme einen verantwortlichen Fachbauleiter. Der Fachbauleiter wird bei Vertragsabschluss benannt. 1.03  Nachunternehmer: Ein beabsichtigter Einsatz von Nachunternehmen ist dem -AG- schriftlich anzuzeigen. Der Einsatz bedarf der Zustimmung des -AG-. 1.04  Umfang der Leistung: Der -AG- behält sich vor, einzelne Positionen des Angebots herauszunehmen bzw. getrennt zu vergeben. Der - AN- hat dadurch keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn. 1.05 Vertragsart: Der -AG- behält sich vor auf der Grundlage des Angebotes einen Pauschalpreis zu vereinbaren. 1.06  Abnahme: Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Leistung gemäß ⌡ 12 VOB/B abgenommen. 1.07  Vergütung: Sämtliche abgegebenen Preise sind unveränderliche Festpreise für die Dauer von 6 Monaten. 1.08  Rechnungen/Zahlungen: Alle Rechnungen sind beim bauleitenden Architekten in 3-facher Ausfertigung einzureichen. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt) wie im -LV- aufzuführen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen, z.B. Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Hand- skizzen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen (entfällt bei Vereinbarung eines Pauschalpreises). Auf Antrag werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 v.H. gewährt. Der Nachweis der erbrachten Leistung ist entsprechend den vorgenannten Punkten zu erbringen. Weitere Zahlungsbedingungen, z.B. A-Conto-Zahlungen, sind im Vertrag zu regeln. Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung abgezogen bei der die Zahlungsfrist eingehalten wird. 1.09  Ausführungsfristen/bindende Vertragsfristen: Ausführungs- und bindende Vertragsfristen werden in der Vergabeverhandlung festgelegt. 1.10  Vertragsstrafe: Der -AG- behält sich vor zur Wahrung der Ausführungsfristen eine Vertragsstrafe für den Fall der verschuldeten Fristüberschreitung in der Vergabeverhandlung zu vereinbaren. 1.11  Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 4 Jahre gemäß VOB. 1.12 Sicherheitsleistung: Der -AG- behält sich vor Sicherheitsleistung für Gewährleistungsansprüche in der Höhe von 5 v.H. der Schluss- rechnungssumme einzubehalten. Einbehaltene Sicherheitsleistungen können gegen Vorlage einer Bankbürgschaft über den Betrag des Einbe- haltes zur Auszahlung freigegeben werden. 1.13  Sonstiges: Geschäftsbedingungen des -AN- werden nicht Bestandteil eines Vertrages. Der Bieter hat die örtlichen Verhältnisse der Baustelle in Augenschein genommen und erbietet sich die Arbeiten in der geforderten Frist in mängelfreier Ausführung herzustellen. 1.14 Bieterangabenverzeichnis: Mit Abgabe eines Angebotes ist das Beiblatt FABRIKATSANGABEN ausgefüllt mit abzugeben. 1.15 Blauer Engel Soweit Baustoffe mit der Zertifizierung "Blauer Engel" oder eines vergleichbaren Gütesiegels auf dem Markt verfügbar sind, sind diese unbedingt zu verwenden. Holzprodukte haben den Anforderungen der FSC- bzw. PEFC-Zertifizierung oder eines vergleichbaren Gütesiegels zu entsprechen. Nachweislich vergleichbare Produkte dürfen jeweils ebenfalls verwendet werden. Die Bietenden haben dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
1.  ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV ======================================================= ================= ======= ====== Gewerk SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNG 2 BESONDERER TEIL   -   Baustelleneinrichtung 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbe- ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 12352  - Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten DIN EN 60439-5  - Besondere Anforderungen an Niederspannungs Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich zugängigen Plätzen aufgestellt werden; Kabelver- teilerschränke (KVS) in Energieversorgungsnetzen. Darüber hinaus sind zu beachten: - Technische Baubestimmungen und Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen ( BaustelleneinrVV HA) - Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Euro- päische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika- tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2  Angaben zu Stoffen und Bauteilen Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen. 2.3  Angaben zur Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftrag- nehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichen- falls ist eine Festlegung zu treffen. Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist planend zu gewährleisten, dass etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszwecke anzulegen. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu halten. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustel- leneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nach-barn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers ist grundsätzlich Bestandteil der Leistungen und wird nicht gesondert vergütet. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: - Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. - Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. - Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anla- gen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftrag- nehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen ( z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2.4  Preisinhalte Soweit nicht anders beschrieben, umfasst der Leistungsbereich Baustelleneinrichtung die diesem entsprechen- den Leistungen mit Ausnahme der Besonderen Leistungen gemäß den ATV der VOB/C. Bestandteil der Preise ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber im den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch einzelne Auftragnehmer wird in den Besonderen Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt. Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt. Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich werden. Statische und gründungstechnische Berechnungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen. 2.5  Abrechnungshinweise 2.6  Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7  Besondere Angaben zur Baustelle 2.8  Besondere Nutzungsanforderungen
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV
2  BESONDERER TEIL - Erdarbeiten 2.1  Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18300 - Erdarbeiten und ATV/DIN 18303 - Verbauarbeiten. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwer- ken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4021  - Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben DIN 4094 - Baugrund - Felduntersuchungen DIN 18127  - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch DIN 18915  - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten DIN 18920  - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN ISO 22475-1  - Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen - Teil 1:Technische Grundlagen der Ausführung DIN EN ISO 22476-2  - Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen Zu beachtende Technische Regeln: DVGW GW 315  - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten FGSV 516  - Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau FGSV 526  - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke FGSV 535  - Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau des Straßenbaues FGSV 551  - Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln Güteschutz: RAL-RG 501/4  - Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Böden Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Euro- päische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika- tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2  Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Deponiemöglichkeit vorgegeben, so ist diese für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann jedoch etwas anderes vereinbart werden. Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushub- material (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. 2.3  Angaben zur Ausführung 2.3.1  Allgemeines Der Auftragnehmer hat die ggf. erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechenden Vereinbarung mit den Behörden zu treffen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen bezie- hen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. 2.3.2  Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu be- schneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm Breite aufweist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle erbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle verursacht, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß VOB/C oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitun-gen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die entsprechende Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunter- nehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungs- zweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinter- füllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern, falls im Leistungsverzeichnis nichts anderes gefordert wird. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt. 2.3.3.  Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit fol- genden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohr- leitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. 2.3.4  Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfs-mäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein.Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kenn- zeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufge- hoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). 2.4  Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind u.a. abgegolten: - Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen. - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten. - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt. - Staubschutz bei Transporten. Mit den Preisen sind nicht abgegolten: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgra- bungen. - Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden. 2.5  Abrechnungshinweise Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschach- tung, Querschläge u.ä.) Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden. Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und techno-logisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. 2.6  Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorherigerTerminabsprache eingesehen werden. 2.7  Besondere Angaben zur Baustelle 2.8  Besondere Nutzungsanforderungen
2  BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN  Anlage 1 Umrechnung von Schüttgütern und Baustoffnachweis Baustoffe     lose geschüttet eingebaut und       (Transportzustand)      verdichtet       to/mⁿ   to/mⁿ ------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------- - Rheinsand 0-2 mm      1 mⁿ    1,56 t  1,85 t Rheinsand 0-8 mm      1 mⁿ    1,70 t  1,85 t Rheinsand 8-16 mm     1 mⁿ    1,78 t  1,90 t Rheinsand 8-32 mm     1 mⁿ    1,78 t  1,90 t Kiessand 0-32 mm      1 mⁿ    1,72 t  2,05 t Mainsand 0-2 mm       1 mⁿ    1,60 t  1,90 t Kalksteinschotter 32-45 mm    1 mⁿ    1,52 t  1,75 t Kalksteinschotter 45-56 mm    1 mⁿ    1,52 t  1,75 t Kalksteinsplitt 5-32 mm       1 mⁿ    1,56 t  1,80 t Siebgut       1 mⁿ    1,80 t  2,08 t Schottertragschcicht  1 mⁿ    1,80 t  2,15 t Solubit       1 mⁿ    -       2,15 t Bituminöse Tragschicht        1 mⁿ    -       2,36 t Deckschicht   1 mⁿ    -       2,39 t Binder        1 mⁿ    -       2,36 t Gussasphalt   1 mⁿ    -       2,45 t Oberboden (Mutterboden)       1 mⁿ    1,70 t  - Schutt/Unrat  1 mⁿ    1,80 t  - Geröll        1 mⁿ    1,90 t  - Lava  1 mⁿ    -       1,10 t Schroppen, Steinmaterial 0-200        1 mⁿ    1,75 t  2,10 t und 0-150 mm, Abraum gebrochen Steinwurf, Flussbausteine     1 mⁿ    1,70 t  2,04 t Recyclingmaterial     1 mⁿ    -       2,10 t Die Umrechnungstabelle hat nur abrechnungstechnische, jedoch keine bodenmechanische Bedeutung. Für den Nachweis des Baustoffverbrauches wird festgelegt: Werden Baustoffe nach Gewicht abgerechnet, so ist jede Lieferung durch einen vom Wiegemeister ausgestellten Wiegeschein zu belegen. Das Original mit einem Durchschlag des Wiegescheines ist dem mit der Bauleitung beauftragten des Auftraggebers täglich zur Unterschrift auszuhändigen. Nach Anerkennung derselben gibt der Auftraggeber (der mit der Bauleitung beauftragte) den Durchschlag an den Auftragnehmer zurück. Werden Baustoffe nach Flächen oder Raummaßen abgerechnet, so gilt das oben gesagte sinngemäß. Aufmaß und Vergütung erfolgt im eingebauten und verdichteten Zustand.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN  Anlage 1
2  BESONDERER TEIL  -  Entwässerungskanalarbeiten 2.1  Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten . Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18300  - Erdarbeiten DIN 18303  - Verbauarbeiten DIN 18307  - Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden DIN 18319  - Rohrvortriebsarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwer- ken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1221  - Schmutzfänger für Schachtabdeckungen DIN 1236  - Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A und B Normenreihe) DIN 1986-100  - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 DIN V 4034-1  - Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 - Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität DIN 4034-2  - Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen; Schächte für Brunnen- und Sickeranlagen; Maße, Technische Lieferbedingungen DIN 4045  - Abwassertechnik - Grundbegriffe DIN 4052  - Betonteile und Eimer für Straßenabläufe (Normenreihe) DIN 4060  - Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen mit Elastomerdichtungen DIN 4271  - Schachtabdeckungen, Klasse B 125 (Normenreihe) DIN 8074  - Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD - Maße DIN 16928  - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen; Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile, Verlegung, Allgemeine Richtlinien DIN 19534-3  - Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen - Teil 3: Güteüberwachung und Bauausführung DIN 19537  - Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE) für Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) DIN 19583  - Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse D 400 (Normenreihe) DIN 19584  - Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klasse D 400 (Normenreihe) DIN 19585 - Entwässerungsgegenstände; Technische Lieferbedingungen für Gegenstände aus Gusswerkstoff, Beton und Beton in Verbindung mit Gusswerkstoff DIN 19590  - Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) DIN 19593  - Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125, quadratisch (Normenreihe) DIN 19594  - Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250 (Normenreihe) DIN 19596  - Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund (Normenreihe) DIN 19597  - Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) DIN 19850  - Faserzementrohre, -formstücke und Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) DIN 28603  - Rohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen - Steckmuffen- Verbindungen - Zusammenstellung, Muffen und Dichtungen DIN EN 295  - Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe) DIN EN 588  - Faserzementrohre für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe) Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gelten grundsätzlich, die Normen der Reihe DIN 19850 gelten als spezielle Regel mit Vorrang. DIN EN 598  - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die Abwasserentsorgung DIN EN 752  - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden (Normenreihe) DIN EN 1401-1  - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) DIN V ENV 1401-3  - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U)  - Teil 3: Empfehlungen für die Verlegung DIN EN 1916 - Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton DIN EN 1917  - Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton DIN EN 12889  - Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DIN EN 13564-1  - Rückstauverschlüsse für Gebäude DIN EN 14457  - Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden DIN EN 14364 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Abwasserleitungen und -kanäle mit oder ohne Druck - Glasfaserverstärkte duroplastische Kunststoffe (GFK) DIN EN 12666 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen - Polyethylen (PE) Zu beachtende Technische Regeln: ATV-DVWK-A 139  - Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen ATV-DVWK-A 157  - Bauwerke der Kanalisation ATV-A 166  - Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung - Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung ATV-DVWK-M 143  - Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden ATV-M 167  - Abscheider und Rückstausicherungsanlagen bei der Grund- stücksentwässerung; Einbau und Betrieb Güteschutz: RAL-GZ 961  - Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Euro- päische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika- tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2  Angaben zu Stoffen und Bauteilen 2.3  Angaben zur Ausführung 2.3.1  Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftrag-nehmer zu beantragen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. 2.3.2  Rohrverlegearbeiten Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzu- messen und über der Abdeckung zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit fol- genden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohr- leitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Boden und Fremdkörpern zu sichern. 2.3.3  Verkehrssicherung Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer für seine Leistungen Sondernutzungserlaubnisse entsprechend den Rechtsvorschriften und örtlichen Gegebenheiten einzuholen. Soweit dafür Gebühren von der zuständigen Behörde erhoben werden, sind diese auf Nachweis gesondert mit dem Auftraggeber abzurechnen - (vgl. DIN 18299 Nr. 4.2.10). Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzei- chen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufge- hoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). 2.4  Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Nebenleistung: - Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwi- schenlagerung). - Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. - Beseitigen von normalen Niederschlägen. - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftragnehmer zu  vertreten. - Laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde. - Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht aus den Aus- führungsplänen genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Besondere Leistung: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgra- bungen. - Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben. 2.5  Abrechnungshinweise 2.6  Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7  Besondere Angaben zur Baustelle 2.8  Besondere Nutzungsanforderungen
2  BESONDERER TEIL  -  Entwässerungskanalarbeiten
2 BESONDERER TEIL  -  Mauerarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451  - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regel- werken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 1053-3 - Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795  - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18515  - Außenwandbekleidungen DIN EN 771-T 6 und T 7  - Festlegungen für Mauersteine DIN EN 1051-1  - Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1: Begriffe und Beschreibungen DIN EN 13384  - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV): DNV BTI 1.1  - Massiv- und Verblendmauerwerk Bundesverband Porenbeton: PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk PORENBETON BERICHT14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1 Verein Deutscher Zementwerke e.V.: ZEMENT-MERKBLATT H 11  - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton) Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.: Ziegelelement-Merkblatt  - Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente, Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen Güteschutz: RAL-RG 517  - Schornsteinsanierung - Gütesicherung RAL-GZ 531  - Trockenbau - Gütesicherung RAL-RG 535/2  - Ziegelmontagebau; Gütesicherung Bei der Sanierung von Schornsteinengilt die Gütesicherung nach RAL-RG 517; die Vorschriften werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz des Gütezeichens ist. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Euro- päische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika- tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifika-tionen in Bezug genommen. 2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzuset-zen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern. Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich. Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzu- stellen. 2.3 Angaben zur Ausführung 2.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausfüh- rungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlos- sen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungs- position Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzu- führen, sofern nicht anderes vereinbart wird.Im mit der Bauleitung abzuprechenden Ausnahmefall bei nachträg- licher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist unzulässig. Brüstungsmauerwerk ist stets gleichzeitig mit dem Wandmauerwerk aufzumauern Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätz- lich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahnker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist ein starrer Anschluss der Wand an Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen unzulässig. Ein gleitender Anschluss ist auszu-bilden. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abge- schlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftrag- geber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Dübel zur Befestigung müssen den Anforderungen des Untergrunds entsprechen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zement-mörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randberei-chen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente ( Keile o.ä.) Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in Mörtel der Normalmörtel-Qualität NM I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischen- raum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit NM III der Druckfestigkeit M 10 (gemäß DIN EN 998-2 und DIN V 18580) zu verrfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. 2.3.2 Ziegelmauerwerk Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere Forderungen ausgeschrieben, so ist von Rezeptmauer- werk auszugehen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochloch-ziegeln. Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzu- decken. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichs- mörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten: - Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden - Bei porosierten Lochziegeln sind Hartmetallbohrer zu verwenden Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen meh- reren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeits- schluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen. 2.3.3 Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle übrigen Wandan-schlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch Einlegen von Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu sichern. 2.3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden sind nicht unzulässig. 2.3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung unzulässig. Montageelemente für Brandwände dürfen nur mit vermörtelten Fugen versetzt werden. 2.3.6 Natursteinmauerwerk Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand von ca. 2,00 m mit einer horizontalen, mauerwerks- tiefen Fuge auszugleichen. Die größten Steine sind an Mauerwerksecken und -enden einzubauen. Hohlräume sind mit kleineren Steinen auszufüllen. Hinterfülltes oder hintermauertes Natursteinmauerwerk ist aus Läufern und Bindern herzustellen. Sie können innerhalb einer Schicht oder - bei parallelen Lagerfugen - schichtenweise wechseln. Auch bei scheitrechten Bögen ist der Schluss-stein mittig zu setzen. Verbindungsklammern müssen verzinkt sein. 2.3.7 Mörtel Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung gleichbleibende Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. 2.3.8 Sichtmauerwerk und Verblendschalen Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d. R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen. Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk. Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammen- setzung zu verwenden. Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrück- haltevermögen enthalten sollte. Bei Verblendmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen. Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritz- wasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen. Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. an Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht  zu  trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch Brüstungsbereiche - anzu- bringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden. Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden: - Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m - Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12 m - Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m - Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m 2.3.9 Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzu- stellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von Stürzen abzusteifen und vorzunässen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 2.3.10 Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmaue- rungsziegel zu verwenden. Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsse-lungen und Risse zu minimieren. 2.3.11 Schornsteine, Schornsteinsanierung Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metallischen Innenschalen müssen einer allge- meinen oder speziellen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Der Nachweis der Feuchte-Unempfindlich- keit ist damit zu erbringen. Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche" Schornsteine im Sinne von DIN 18160 einzubauen. Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der Bauleitung oder dem zuständigen Bezirksschorn- steinfegermeister vor Ausführung anzuzeigen; erzeugnisgebundene Berechnungen sind vorzulegen. 2.3.12 Fußböden Für Ziegelpflaster ist zu beachten: - Die verdichteten Flächen sind mehrmals mit Sand abzustreuen, überschüssiges Material ist einzufegen. - Die vom Hersteller empfohlenen Fugenbreiten sind einzuhalten, um Kantenpressungen zu vermeiden. - Das Einschlämmen mit zement- oder kalkhaltigem Mörtel ist grundsätzlich nicht vorgesehen, erforderlichen- falls sind Vorkehrungen gegen Verschmutzung sowie spätere Ausblühungen (besonders im Innenbereich) zu treffen. 2.3.13 Sanierung Bei der Sanierung von Mauerwerk in feuchten Räumen, Kellern, Gewölben u.ä. ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten; das gilt besonders für Natursteinmauerwerk. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus den Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen. 2.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. - Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken. - Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. - Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile ein- schließlich der Aufstandsfläche. - Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken us Porenbeton. - Das provisorische Abdecken von Trennfugen. - Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. - Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen. - Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzu- rechnen. Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistungen: - Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m2 Einzelgröße. - Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten. 2.5 Abrechnungshinweise Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Längenmaß ausge- schrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technisch notwendige Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. 2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindes- tens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL  -  Mauerarbeiten
2 BESONDERER TEIL  -  Beton- und Stahlbetonarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18314  - Spritzbetonarbeiten DIN 18349  - Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451  - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regel- werken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1025  - Warmgewalzte I-Träger DIN 1045-100  - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 100: Ziegeldecken DIN 1101 und 1102  - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 4102  - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109  - Schallschutz im Hochbau DIN 4123  - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4235  - Verdichten von Beton durch Rütteln DIN 7865  -  Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN V 18197  - Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18217  - Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218  - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18540  - Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541  - Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18551 - Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und Konformität DIN V 18800-5  - Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton - Bemessung und Konstruktion DIN V 20000-103  - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 103: Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 DIN V 20000-104  - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 104: Leichte Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1 DIN EN 197-1  - Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskrite- rien von Normalzement DIN EN 450 - Flugasche für Beton Normen der Reihe DIN EN 13162 ff  - Wärmedämmstoffe für Gebäude Zu beachtende Technische Regeln: Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton, insbesondere: DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100 DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie Selbstverdichtender Beton DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) Ergänzend für Arbeiten im Baubestand: DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Verguss- beton und Vergussmörtel DAfStb-Richtlinie  - Richtlinie  Massige  Bauteile  aus Beton Informationen des Bundesverbands Porenbeton, insbesondere: Porenbetonbericht 6  - Bewehrte Wandplatten - Fugenausbildung Porenbetonbericht 8  - Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile Porenbetonbericht 18  - Befestigungsmittel Porenbetonbericht 23  - Erläuterungen zu DIN 4223 Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V., insbesondere: DBV-Merkblatt  - Sichtbeton DBV Merkblatt  - Abstandhalter Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V., insbesondere: Merkblatt B 2  - Gesteinskörnungen für Normalbeton Merkblatt B 3  - Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe Merkblatt B05N  - Überwachung von Beton auf Baustellen Merkblatt B 6  - Transportbeton Merkblatt B7  - Bereiten und Verarbeiten von Beton Merkblatt B8  - Nachbehandeln von Beton Merkblatt B9  - Expositionsklassen von Beton und besondere Betoneigenschaften Merkblatt B18  - Risse im Beton Merkblatt B24  - Betonstahl und Verlegen der Bewehrung Merkblatt B 22  - Arbeitsfugen Merkblatt B 26  - Füllen von Rissen Merkblatt B 29  - Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen Merkblatt H 9  - Schalung für Beton Merkblatt H10  - Wasserundurchlässige Betonbauwerke Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD). Nr. 1:  Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen Nr. 4: Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen. Nr. 5: Butylbänder Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europä- ische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemein-same technische Spezifika- tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifika-tionen in Bezug genommen. 2.2  Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstel-lungsdatum verlangen. Zement Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali- Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Der Einsatz von Stabilisierern und von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Betonzusatzstoffe Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. 2.3  Angaben zur Ausführung 2.3.1  Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungser-laubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreini-gungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. 2.3.2  Betonarbeiten Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freiem Fall ist unzulässig. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbau- arbeiten provisorisch abzudichten. Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzu- stellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z. B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesen- heit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzu- bauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ist über die technischen Vorgänge, die Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung Rücksprache zu halten. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzu- stellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. 2.3.3  Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlanzeohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (diese Leistung gilt als Nebenleistung). Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende  Bauteilen sind abzustützen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. 2.3.4  Sichtbeton Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen, ist zu beachten. Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im Sichtbeton ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 2.3.5  Wasserundurchlässiger Beton Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke, ist zu beachten. 2.3.6  Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. 2.3.7  Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter entsprechen. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 2.3.8  Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045 Teil 4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie vorliegen. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinde- rungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzusprechen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen. 2.3.9  Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unter- richten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzu-führen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Fundamentübergänge, z.B. vom unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden. Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne noch-malige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 2.3.10  Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22 "Arbeitsfugen" zu beachten. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. 2.3.11 Transportbeton Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: - Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. - Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Scha- lung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montage- bedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). - Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. - Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbil- dung von Gerbergelenken. - Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. - Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile - Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. - Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. - Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. - Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme-) -Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: - Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. - Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. - Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. 2.5  Abrechnungshinweise Für die Abrechnung werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemes- sener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. 2.6  Besondere Angaben zur Bauausführung 2.6  Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7  Besondere Angaben zur Baustelle 2.8  Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL  -  Beton- und Stahlbetonarbeiten
2.7 BAUSTELLENBESCHREIBUNG 2.7 BAUSTELLENBESCHREIBUNG Baugrundstück / Erschließung: Das Schulgelände befindet sich in 35075 Gladenbach direkt an die Ringstraße angrenzend. Das Baufeld wird mit einem Bauzaun vollständig vom Schulgelände abgetrennt, sodass der Schulbetrieb parallel zu den Abbruch- und Bauarbeiten ungehindert stattfinden kann. Kreuzungen von Fahr- und Zugangswegen der Baustellenfahrzeugen und Schülern gibt es durch die Baustelleneinrichtung nicht. Allgemein: Grund der geplanten Maßnahme ist, dass das bestehende Förderstufengebäude aus den 1960er Jahren nicht mehr dem aktuellen pädagogischen Lehrkonzept der Schule entspricht, sowohl was die Raumzusammenhänge wie auch die Raumgrößen angeht. Zusätzlich weist der Bestand an diversen Stellen erheblichen baulichen Sanierungsbedarf auf. Entwurfsbeschreibung: Geplant ist ein Ersatzneubau für das in die Jahre gekommene Förderstufengebäude der Europaschule/Freiherr vom Steinschule in Gladenbach, am Standort Ringstraße. Der Wunsch war ein modernes Raumkonzept welches die zeitgemäßen pädagogischen Bedürfnisse und Vorgaben erfüllt. Der Neubau entsteht auf dem Grundstücksbereich des alten Bestandsbau und nimmt hier strukturell die Begebenheiten vor Ort auf. Es werden die Achsen der angrenzenden Ringstraße sowie die Achsen der umgebenden Gebäude des Schulcampus aufgegriffen, um eine bestmögliche städtebauliche Integration zu gewährleisten. Das geforderte Raumprogramm wird im Entwurf auf zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss verteilt. Letzteres ist die Erweiterung des Treppenkerns zur Dachfläche, um eine einfachere Zugänglichkeit zu den hier geplanten Technikräumen zu gewährleisten. Im Staffelgeschoss sind keine Aufenthaltsräume geplant. Perspektivisch ist auf der Dachfläche oberhalb des 1.Obergeschosses, eine Photovoltaikanlage geplant. Im Erdgeschoss befindet sich der "?öffentlichere" Bereich des Gebäudes, mit einer Cafeteria sowie einer Lernlandschaft zum selbstständigen Arbeiten. Diese Bereiche sollen dem kompletten Schulcampus am Standort Ringstraße dienen und sind deshalb mit Ausrichtung zum Schulhof angeordnet. An der Cafeteria anschließend, entsteht eine Lehrküche welche dem Lehrkonzept der Förderstufe entspricht. Neben dem HAR sind Richtung Ringstraße die restlichen zwei Unterrichträume sowie zwei Computerlabore inkl. Lager geplant. Die interne Erschließung des Gebäudes erfolgt durch ein zentrales offenes Treppenhaus, welches die Geschosse miteinander verbindet. Im Erdgeschoss ist der Bereich unter den Treppenläufen als zentraler Treffpunkt gestaltet, um auch hier wieder das Konzept des Lernflures aufzugreifen. Zur Erschließung der Dachfläche über dem 1. Obergeschoss sowie der dort geplanten Technikräume, wird das Treppenhaus als Staffelgeschoss über dem 1. Obergeschoss ausgebildet. Zusätzlich sind auf der Westseite des Gebäudes zwei außenliegende Fluchttreppenhäuser angeordnet. Im 1. Obergeschoss sind hauptsächlich acht der zehn geplanten Unterrichtsräume inkl. Differenzierungsräumen um einen zentralen Lernflur angeordnet. Dieser soll das Gebäude als Ganzes für den Lernprozess nutzbar machen und so ein modernes pädagogisches Konzept unterstützen und fördern. Im nördlichen Grundrissbereich befindet sich zusätzliche eine Vorbereitungs- und Besprechungszone für die Lehrkräfte inkl. diverser Nebenräumlichkeiten. Die Fassade des Ersatzneubaus ist als kerngedämmtes Klinkersystem geplant, um langfristig eine qualitative und zeitlose Optik zu gewährleisten. Aufgelockert wird die Fassade zusätzlich durch ein Klinkerrelief welches sich als Band einmal um das Gebäude zieht und so die Fensterfront des 1. Obergeschosses nochmals hervorhebt. Um einen geräumigen und einladenden Zugang zum Schulgelände von der Ringstraße aus darzustellen, springt das Gebäude im Erdgeschoss an der Nord-Ostecke zurück. So wird zusätzlich ein weiterer Treffpunkt für die Schüler geschaffen, welcher ebenfalls bei widrigen Wetterbedingungen genutzt werden kann. Geplant ist das Gebäude als Passivhaus. Hieraus resultieren konstruktive sowie planerische Vorgaben um den angestrebten energetischen Standard zu erfüllen. Dies führt in Teilen zum Beispiel zu Dämmstärken, welche weit über den Erfordernissen liegen welche zur Einhaltung des GEG Standards notwendig wären. Das Gebäude hat folgende Abmessungen (Ermittlung per CAD): Höhe gem. ⌡2, Abs. 4 HBO:          4,1m i.M. ab GOK (<7 max. Außenmaße (EG):                       50,2m x 29,6 max. Bruttogrundfläche (EG):       1019m² Das Gebäude ist daher gemäß HBO ⌡ 2 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Nutzung und der Höhe des höchstgelegenen Fußbodens von Aufenthaltsräumen in die Gebäudeklasse 3 ("?sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe") einzuordnen. Die ausschlaggebende Höhe des höchstgelegenen Fußbodens, wird durch den FFB des 1.OG definiert, da im aufgehenden Treppenkern keine Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Sonderbau: Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um einen Sonderbau gemäß ⌡2 Absatz 9 HBO. Abstandsflächen: Die Abstandsflächen gem. ⌡6 HBO zwischen dem geplanten Ersatzneubau sowie den beiden unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäuden des Schulcampus werden in Teilbereichen geringfügig unterschritten. Überlagerung der Abstandsflächen. Dies stellt eine Abweichung zur HBO dar. Die Überlagerung der Abstandsflächen erfolgt jeweils auf der Giebelseite, welche in beiden Bestandsgebäuden keine Öffnung aufweist. Mit einer Einschränkung der Belichtung ist somit nicht zu rechnen. Von einer Einschränkung sozialer Belange ist aufgrund der Zugehörigkeit aller betreffenden Gebäude zum Schulcampus ebenfalls nicht auszugehen. Barrierefreiheit: Dem Bauantrag liegt der Nachweis der Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude (BAB 34) bei. Die Barrierefreiheit für die öffentlich zugänglichen Bereiche ist nachweislich gewährleistet. Konstruktion: Fundamente :       Schotterpolster gemäß Bodengutachten Wärmedämmung gem. Vorgaben Bodenplatte        Passivhausplanung, tragende Fundamen mit Frostschürze nach statischem Erfordernis, Feuchtigkeitsisolierung, Wärmedämmung gem. konstruktiver Erfordernis, schwimmender Estrich auf Trittschalldämmung, Oberbelag Linoleum oder Fliesen. Außenwände         :       STB-Wände nach Statik innens mineralisch geputzt, außenseitig Dämmung EG + 1.OG                          gem. Vorgaben Passiv Vorsatzschale aus Vollklinker. Außenwände         :       Mauerwerks/STB-Wände nach St innenseitig mineralisch geputzt, außensei- Treppenkern                        tig Dämmung gem. Vor Passivhausplanung, mineralisches Putzsystem. Innenwände                 :       Teilw. Mauerwerks/ST Trockenbau, mineralischer Putz und An- strich. Dächer                             :       Abgehängte R STB-Decke nach Statik, Dampf- sperrbahn, Wärmedämmung gem. Vorgaben Passivhausplanung, Kunststoffabdichtungsbahn. Decken                             :       Abgehängte R STB-Decke nach Statik, Wärme- dämmung als Installationsschicht, schwimmender Estrich auf Trittschalldämmung, Oberbelag Linoleum oder Fliesen. Fenster-u.                         :       Holz-Alumini Verglasung gem. Vorgaben Passivhaus- Außentüren                         planung, Montage in Sonnenschutz durch Raffstore. Die Baubeschreibungen Heizung-Sanitär-Lüftung sowie Elektrotechnik erfolgen durch die jeweiligen Fachplaner!
2.7 BAUSTELLENBESCHREIBUNG
HINWEISTEXT HINWEISTEXT Dem Leistungsverzeichnis ist ein Bieterangaben- Verzeichnis (Fabrikate) zwingend mit Einreichung des Angebotes vollständig ausgefüllt beizufügen und mit eingereicht werden, sofern die Eintragungen und Angaben des Bieters innerhalb des Lestungsverzeichnis technisch nicht möglich sind.
HINWEISTEXT
03 ERDARBEITEN
03
ERDARBEITEN
03.001 Suchschachtung Boden bzw. Material in offener Baugrube usw. für Suchschachtung lösen und ausheben. Klassifizierung nach DIN 18300 = Klasse 3 - 5. Für Suchgräben zur Feststellung der Lage von Leitungen bzw. zur Freilegung von Fundamenten und Bauwerken. Herstellung der Suchschachtung bei Bedarf in Handarbeit. Ausführung nur auf Anordnung der Bauleitung. Aushubtiefe bis 1,50 m
03.001
Suchschachtung
15,00
03.002 Suchschachtung (maschinengestützt) Bodenaushub fü Suchschachtung wie vor beschrieben, jedoch Aushub in maschinengestützter Handarbeit. Ausführung nur auf Anordnung der Bauleitung. Aushubtiefe bis 3,50 m
03.002
Suchschachtung (maschinengestützt)
10,00
03.003 Grasnarbe/abtragen/laden Grasnarbe der Wiese in minimaler Schichtdicke abtragen und laden; Abfuhr und Deponierung werden gesondert vergütet.
03.003
Grasnarbe/abtragen/laden
660,00
03.004 Grasnarbe abfahren Aufgenommene Grasnarbe abfahren. Der abzufahrende Oberboden geht in das Eigentum des -AN- über.
03.004
Grasnarbe abfahren
660,00
03.005 Oberboden-25cm/lösen/laden/abfahren( Eigentum-AN-) Oberboden der Klasse 1 nach DIN 18300 in 25 cm Schichtdicke lösen, laden und abfahren. Der abzufahrende Boden geht in das Eigentum des -AN- über.
03.005
Oberboden-25cm/lösen/laden/abfahren( Eigentum-AN-)
660,00
03.006 Roden Sträucher/Büsche Roden von Sträuchern, Büschen und kleinen Bäumen bis 10 cm Stammdurchmesser, einschl. Wurzelwerk. Das anfallende Material ist nach Wahl des Bieters zu beseitigen, einschl. evtl. anfallender Kippgebühren.
03.006
Roden Sträucher/Büsche
250,00
03.007 Abräumen Wurzelstöcke Baugelände von Wurzelstöcken bereits gefällter Bäume räumen; das anfallende Material ist vom -AN- abzufahren und zu beseitigen, einschl. evtl. anfal-lender Kippgebühren.
03.007
Abräumen Wurzelstöcke
5,00
Stck
03.008 Aufnehmen Pflasterbelag einschl. Unterbau/Entsorgung Aufnehmen von Pflasterbelägen (Betonpflaster) in unterschiedlichen Formaten einschl. Randsteinen und Schottertragschichten, inkl. Abtransport und Entsorgung.
03.008
Aufnehmen Pflasterbelag einschl. Unterbau/Entsorgung
150,00
03.009 Schnitt Bitumendecke 10-15cm Schnitte in Bitumendecke, 10 bis 15 cm stark, fachge-recht herstellen.
03.009
Schnitt Bitumendecke 10-15cm
120,00
m
03.010 Bitumendecke>10<15cm/aufnehmen/ laden/abfahren/deponieren Bitumendecke aufnehmen und auf Fahrzeug laden, abfahren und deponieren bzw. einer Verwertung zuführen. Aufbauhöhe: über 10 bis 15 cm
03.010
Bitumendecke>10<15cm/aufnehmen/ laden/abfahren/deponieren
450,00
03.011 Aufnehmen Unterbau/Sand-5cm/Schotter- 30cm/verwerten Aufnehmen Unterbau von Pflasterbelägen bestehend aus Sandbett bis 5 cm dick und Schottertragschicht bis 30 cm dick. Unterbau laden, transportieren und entsorgen bzw. einer Verwertung zuführen.
03.011
Aufnehmen Unterbau/Sand-5cm/Schotter- 30cm/verwerten
150,00
03.012 Aufnehmen Tiefbordsteine/entsorgen Tiefbordsteine einschl. Unterbau aufnehmen, abtrans- portieren und entsorgen bzw. der Wiederverwertung zuführen.
03.012
Aufnehmen Tiefbordsteine/entsorgen
60,00
m
03.013 Rundbordsteine/aufnehmen/laden/ abfahren/deponieren Rundbordsteine einschl. Unterbau aufnehmen, auf Fahrzeug laden, abfahren und deponieren bzw. der Wiederverwertung zuführen.
03.013
Rundbordsteine/aufnehmen/laden/ abfahren/deponieren
30,00
m
03.014 Randsteine/aufnehmen/laden/entsorgen Randsteine einschl. Unterbau aufnehmen, auf Fahrzeug laden, abfahren und deponieren bzw. einer Verwertung zuführen.
03.014
Randsteine/aufnehmen/laden/entsorgen
80,00
m
03.015 Unterbau Wege-Plätze/aufnehnen/lagern Unterbau von Wegen, Plätzen und Hofflächen aufnehmen, laden und seitlich bis zur Wiederverfüllung seitlich lagern.
03.015
Unterbau Wege-Plätze/aufnehnen/lagern
130,00
03.016 Unterbau Wege-Plätze/aufnehnen/ abfahren/deponieren Unterbau von Wegen, Plätzen und Hofflächen aufnehmen, laden und abtransportieren. Material deponieren bzw. einer Verwertung zuführen.
03.016
Unterbau Wege-Plätze/aufnehnen/ abfahren/deponieren
80,00
to
ANMERKUNGEN ZU AUSHUBARBEITEN ANMERKUNGEN ZU AUSHUBARBEITEN Bei den nachfolgend genannten Positionen zu Aushubarbeiten handelt es sich teilweise um Böden der Bodenklasse 3 - 5, welche teilweise als Verfüllmaterial früherer Bautätigkeiten eingebaut wurden (Z2). Weiterhin handelt es sich auch um gewachsenen Boden (Z1). Entsprechende Ausführungen sind aus dem Bodengutachten zu entnehmen, welches auf Wunsch eingesehen werden kann.
ANMERKUNGEN ZU AUSHUBARBEITEN
03.017 Boden Baugrube lösen/laden/T<5,0m/BK3- 5 Boden für Baugruben profilgerecht lösen und laden, Abfuhr und Deponierung werden gesondert vergütet, Ausführung mit geböschten Wänden, Aushub nach Abtrag des Oberbodens, Aushubtiefe bis 5,0 m, Bodenklasse 3 - 5, Arbeiten mit Gerät.
03.017
Boden Baugrube lösen/laden/T<5,0m/BK3- 5
2.500,00
03.018 Zulage Aushub Kleinbagger Zulage zu Aushub für die Ausführung mit Kleinbaggern
03.018
Zulage Aushub Kleinbagger
100,00
03.019 Zulage Aushub Handschachtung Zulage zu Aushub für die Ausführung in Handschach-tung.
03.019
Zulage Aushub Handschachtung
30,00
03.020 Boden verfahren/lagern/Förderweg<0,5km Boden mit Fahrzeug bis 0,5 km verfahren und nach Angabe der Bauleitung getrennt nach Boden-klassen und Wiederverwendung in Mieten zwischenlagern.
03.020
Boden verfahren/lagern/Förderweg<0,5km
500,00
03.021 Erdaushub abfahren/deponieren Erdaushub, der Vorpositionen, auf die vom AN gewählte Deponie transportieren und abladen. Angaben zur gewählten Deponie:    (vom Bieter anzugeben) Die Annahmebestätigung und die Gebührenliste der Deponie sind dem Angebot beizulegen.
03.021
Erdaushub abfahren/deponieren
2.000,00
03.022 abfahren/deponieren/LAGAZ1/Zul.Pos. Zulage zu Boden Pos. , Boden abfahren etc. für Boden LAGA Z1
03.022
abfahren/deponieren/LAGAZ1/Zul.Pos.
W
800,00
03.023 abfahren/deponieren/LAGAZ2/Zul.Pos. Zulage zu Boden Pos. , Boden abfahren etc. für Boden LAGA Z2
03.023
abfahren/deponieren/LAGAZ2/Zul.Pos.
W
1.200,00
03.024 Zulage Aushub Betonteile Zulage zu Aushub für das Aufnehmen von Betonfun-damenten etc., einschl. Aufladen, Abtransport und Entsorgung.
03.024
Zulage Aushub Betonteile
5,00
03.025 Zulage Aushub Stb-Teile Zulage zu Aushub für das Aufnehmen von Stahlbeton-Bauteilen. Die Bauteile sind vor Abtransport mit der Bauleitung aufzumessen.
03.025
Zulage Aushub Stb-Teile
5,00
03.026 Böschungssicherung Folie Böschungen der Baugrube gegen Tagwasser mit geeigneter, witterungsbeständiger Folie sichern. Die Folie ist windsicher zu befestigen, zu unterhalten und nach Ablauf der Arbeiten zu beseitigen und zu entsorgen.
03.026
Böschungssicherung Folie
170,00
03.027 Vlies 190g/m² Vlies zur Stabilisierung des Baugrundes unterhalb der Schotterschicht einbauen. Gewicht: 190 g/m²
03.027
Vlies 190g/m²
G
1.150,00
03.028 Geotextil-GRK5-300g/m² Mechanisch verfestigtes Trenn- und Filtervlies aus PP-Stapelfasern, Mindest-flächengewicht > 300 g/m², Geotextilrobustheitsklasse 5 liefern und nach Herstel-lervorschrift fachgerecht verlegen.
03.028
Geotextil-GRK5-300g/m²
A
1,00
03.029 Schotter-0/45/liefern/einbauen/verdichten-45cm Schotter als Trag- und Frostschutzschicht für Fahrbahn- und Wegeflächen sowie Sauberkeitsschicht unter Bodenplatte aus güteüberwachtem und zertifiziertem Material liefern und in Lagen fachgerecht einbauen und verdichten. Körnung:   0/32 bis 0/45 Dicke: ca. 40 cm
03.029
Schotter-0/45/liefern/einbauen/verdichten-45cm
1.300,00
to
03.030 Verdichtung Ev2>100MN/m² Verdichtung der vorgenannten Sauberkeits-/Filterschicht bis zum Steifezifferwert Ev2 > 100 MN/m² und einem Verhältniswert Ev2/Ev1 < 2,50.
03.030
Verdichtung Ev2>100MN/m²
1.300,00
to
03.031 Verdichtungskontrolle Lastplattendruckversuch zur Verdichtungskontrolle zusätzlich zur Eigenüberwachung im Auftrag des -AG- gemäß DIN 18134 auf Frostschutzschicht und Tragschicht in Anwesenheit der örtlichen Bauleitung durchführen, protokollieren, auswerten und die Ergebnisse dem -AG- übergeben.
03.031
Verdichtungskontrolle
4,00
Stck
Hinweistext Leitungsgräben innerhalb von Baugruben Hinweistext Leitungsgräben innerhalb von Baugruben ========================================== Rohrleitungsgräben innerhalb der Baugrube für Kanal, Wasser und Strom. Die Gräben liegen im Bereich Arbeitsschotterflächen, im Bereich Sauberkeits- und Tragschichten bzw dem anstehende Erdreich. Die Rohrleitungsgräben sind auszuschachten, nach Verlegung der Leitungen mit Bettungs- und Abdeck-ungsmaterial zu verfüllen. Die restliche Grabentiefe ist mit geeignetem Aushubmaterial zu verfüllen und zu verdichten, nicht geeignetes und überschüssige  Aushubmassen sind abzufahren und einem Recycling zur Wiederverwertung nach Wahl des Bieters zuzu-führen.
Hinweistext Leitungsgräben innerhalb von Baugruben
03.032 Boden Graben lösen/laden/T<0,5m/BK3-5 Boden für Abwassergraben im Bereich der Baugrube profilgerecht lösen und laden, Abfuhr und Deponie werden gesondert vergütet. Aushub mit geböschten Wänden. Bodenklasse 3-5. Breite des Grabens an der tiefsten Stelle: 50 cm. Grabentiefe: 0,5 m. Abrechnung nach lfdm Graben.
03.032
Boden Graben lösen/laden/T<0,5m/BK3-5
120,00
m
03.033 Boden Graben wie-Pos./lösen/laden/T<1, 0m/BK3-5 Graben für Abwasserleitung wie in Pos. im Einzelnen beschrieben herstellen, jedoch: Grabentiefe: bis 1,0 m
03.033
Boden Graben wie-Pos./lösen/laden/T<1, 0m/BK3-5
W
40,00
m
03.034 Boden Graben wie-Pos./lösen/laden/T<1, 5m/BK3-5 Graben für Abwasserleitung wie in Pos. im Einzelnen beschrieben herstellen, jedoch: Grabentiefe:       bis 1,5 m
03.034
Boden Graben wie-Pos./lösen/laden/T<1, 5m/BK3-5
W
30,00
m
Hinweistext Leitungsgräben außerhalb von Baugruben Hinweistext Leitungsgräben außerhalb von Baugruben ========================================== Rohrleitungsgräben außerhalb der Baugrube und im Böschungsbereich der Baugrube für Kanal, Wasser und Srom. Die Rohrleitungsgräben sind auszuschachten bzw. im Zuge der Verfüllung des Arbeitsraumes zu verlegen. Nach Verlegung der Leitungen, der Bettung und Abdeckung der Leitungen sind die Gräben mit geeignetem Aushubmaterial zu verfüllen und zu verdichten. Die restlichen Aushubmassen sind abzufahren, zu Deponieren oder einer Verwertung nach Wahl des Bieters zuzuführen.
Hinweistext Leitungsgräben außerhalb von Baugruben
03.035 Rohrleitungsgräben BK3-5/bis 1.00m Rohrleitungsgräben außerhalb der Baugrube profil-gerecht lösen und laden und nach der Rohrverlegung wieder verfüllen und verdichten. Die restlichen Aushubmassen sind abzufahren. Bodenklasse:       3 - 5 Grabentiefe:       bis ca. 1,00 m
03.035
Rohrleitungsgräben BK3-5/bis 1.00m
170,00
m
03.036 Rohrleitungsgräben BK3-5/bis 1.50m Rohrleitungsgräben Bodenklasse 3-5, wie vor beschrieben, Grabentiefe: 1.00 - 1.50 m
03.036
Rohrleitungsgräben BK3-5/bis 1.50m
120,00
m
03.037 Rohrleitungsgräben BK3-5/bis 2.00m Rohrleitungsgräben Bodenklasse 3-5, wie vor beschrieben, Grabentiefe: 1.50 - 2.00 m
03.037
Rohrleitungsgräben BK3-5/bis 2.00m
50,00
m
03.038 Aushub Schächte BK3-5/wie Rohrleitungs- gräben Boden der Kontrollschächte, Zisternen etc., wie bei Rohrleistungsgräben beschrieben, ausheben. Bodenklasse: 3 bis 5 (DIN 18300)
03.038
Aushub Schächte BK3-5/wie Rohrleitungs- gräben
300,00
03.039 Aufnehmen Stb-Schächte <2.5m/entsorgen Stahlbeton-Kontrollschächte einschl. Unterbau kom-plett aufnehmen und entsorgen. Die angeschlossenen Leitungen sind abzutrennen und zu sichern. Höhe Schacht (ohne Unterbau) bis 2,50 m
03.039
Aufnehmen Stb-Schächte <2.5m/entsorgen
2,00
Stck
03.040 Aufnehmen Stb-Schächte <3.0m/entsorgen Stahlbeton-Kontrollschächte einschl. Unterbau kom-plett aufnehmen und entsorgenbzw. einer Wieder-verwertung zuführen. Die angeschlossenen Leitungen sind abzutrennen und zu sichern. Höhe Schacht (ohne Unterbau) bis 3,00 m
03.040
Aufnehmen Stb-Schächte <3.0m/entsorgen
2,00
Stck
03.041 PVC-Rohre/<DN200/aufnehmen/ entsorgen/verwerten Kanalrohrleitungen aus PVC < DN 200 im Zuge der Erdarbeiten aufnehmen, abtransportieren und entsor-gen bzw. einer Wiederverwertung zuführen.
03.041
PVC-Rohre/<DN200/aufnehmen/ entsorgen/verwerten
50,00
m
03.042 Verschließen Rohrende <DN200 Rohrende einer Grundleitung nach dem kappen fachgerecht verschließen. Größe bis DN 200
03.042
Verschließen Rohrende <DN200
8,00
Stck
03.043 Verfüllung Arbeitsraum/Material vorhanden Verfüllung von Arbeitsräumen usw. mit vorhandenem gelagerten Material. Das Material ist lagenweise einzubringen und ord-nungsgemäß zu verdichten.
03.043
Verfüllung Arbeitsraum/Material vorhanden
500,00
03.044 Verfüllung/Material liefern Arbeitsräume etc. mit geeignetem zu lieferndem Material lagenweise verfüllen und fachgerecht verdichten.
03.044
Verfüllung/Material liefern
500,00
07 STAHLBETONARBEITEN
07
STAHLBETONARBEITEN
ALLGEMEINES ALLGEMEINES ================================================== Die Ausführung der nachstehenden Leistungen muss genau den Zeichnungen und Beschreibungen sowie den statischen Unter-lagen entsprechen. Die Güte des Betons ist auf Verlangen nach-zuweisen. Für sämtliche Stahlbetonbauteile wird eine Teilabnahme der Bewehrung vorgeschrieben. Der Beton der Streifen- und Einzelfundamente ist bewehrt oder unbewehrt in Fundamentgräben oder Schalung in den statischen Abmessungen zu liefern, einzubauen und zu verdichten. Stahl und Schalung werden in eigenen Positionen abgerechnet, soweit in den einzelnen Positionen nichts anderes vermerkt ist.
ALLGEMEINES
07.001 Feinplanum Sauberkeitsschicht Feinplanum der Sauberkeitsschicht aus Mineralgemisch, komplett verdichtet, als Auflagerschicht der Bodenplatte herstellen.
07.001
Feinplanum Sauberkeitsschicht
1.100,00
Einbauteile Aufzugsschacht Einbauteile Aufzugsschacht Die nacholgend aufgeführten Einbauteile sind für den Aufzugs-schacht bestimmt. Der Eibau erfolgt nach den Ausführungsplänen und Angaben des Aufzugbauers.
Einbauteile Aufzugsschacht