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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Auftraggeber FWD Hausbau GmbH Bauleitung Stephan Zirkel
Gerhart-Hauptmann-Stra ß e 28
69221 Dossenheim
Bauherr FWD Hausbau GmbH Ausf ü hrungort Br ü ckenstra ß e 2
Gerhart-Hauptmann-Stra ß e 28 71540 Murrhardt-Fornsbach
69221 Dossenheim
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Abgabeort FWD Hausbau GmbH
Gerhart-Hauptmann-Str. 28
69221 Dossenheim
Ansprechpartner Stephan Zirkel
0 62 21 / 87 50 136
Abgabedatum 15.04.2026
Ausf ü hrungsbeginn 18.05.2026
Ausf ü hrungsende 15.09.2026
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Bietereintrag Angebotspr ü fung
Angebotssumme netto EUR ______________ EUR ______________
MwSt. EUR ______________ EUR ______________
Angebotssumme brutto EUR ______________ EUR ______________
Nachlass _____ % EUR ______________ EUR ______________
Angebotssumme brutto abzgl. Nachlass EUR ______________ EUR ______________
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Ort und Datum Firmenstempel und rechtsg ü ltige Unterschrift
Auftraggeber FWD Hausbau GmbH Bauleitung Stephan Zirkel
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen Ü bersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende Regelungen verbindlich vorgeschrieben:
1) Der Bauwerkvertrag wird brutto ausgestellt, Rechnungen sind ebenfalls brutto auszustellen.
2) Umlagen und Abz ü ge
- Baustrom: 0,25 %
- Bauwasser: 0,25 %
- Bauwesen: 0,60 %
- Baureinigung: 0,1 %
3) B ü rgschaften (bezogen auf die Brutto-Auftragssumme):
- Gew ä hrleistungsb ü rgschaft: 5 %
- Vertragserf ü llungsb ü rgschaft: 5 %
4) Die Zahlungen erfolgen gem äß einem gemeinsam vereinbarten Zahlungsplan
5) Einbehalt bis zur m ä ngelfreien Fertigstellung: 10 %
6) 3 % Skontierung bei folgenden Zahlungsfristen:
- Rechnungen, die vom 11. bis 25. eines Monats beim AG eingehen, werden am 05. des Folgemonats gezahlt.
- Rechnungen, die zwischen dem 26. eines Monats und dem 10. des Folgemonats beim AG eingehen, werden am 20. desselben Monats gezahlt.
7) Der Auftrag wird generell vor der Vergabe anhand der Pl ä ne durchgesprochen, der Leistungsumfang konkretisiert und pauschaliert.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen
ALLGEMEINE ANGEBOTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE ANGEBOTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN
Der anbietende Unternehmer wird darauf hingewiesen, da ß im Falle der Auftragsvergabe an sein Unternehmen ein Bauwerkvertrag unter den nachstehend aufgef ü hrten, wesentlichen Bedingungen abzuschlie ß en ist.
1. Es wird ein Pauschalfestpreis vereinbart. Die Verg ü tung bzw. Bauwerkvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn- und Materialkostenerh ö hungen haben keine Auswirkungen auf die Verg ü tung. Die der Ausschreibung zugrundeliegenden Massenberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von dem Unternehmer zu ü berpr ü fen.
2. Die Verg ü tung ist zahlbar nach Baufortschritt, gem äß eines noch festzulegenden Zahlungsplans.
3. Vor Baubeginn ist eine Vertragserf ü llungs-Bankb ü rgschaft durch den ausf ü hrenden Unternehmer, Inhalt nach Mustervorlage durch den Auftraggeber, vorzulegen.
4. Die Gew ä hrleistungsdauer des Unternehmers betr ä gt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der Gew ä hrleistungsanspr ü che hat der Auftraggeber das Recht, f ü r die Dauer der Gew ä hrleistungszeit bei der Schlu ß abrechnung einen Einbehalt von 5 % der Vertragssumme vorzunehmen. Dieser Einbehalt kann durch die Vorlage einer Gew ä hrleistungs-Bankb ü rgschaft, inhaltlich nach Mustervorlage des Auftraggebers, abgel ö st werden.
5. Alle Erg ä nzungen und Ä nderungen des Vertrages bed ü rfen der Schriftform.
6. Bestimmungen der VOB, Teil B und C, jeweils in der neuesten Fassung.
7. Alle allgemeinen technischen Vorschriften f ü r die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die einschl ä gigen DIN-Normen und VDI-Richtlinien.
8. Die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes, neueste Fassung.
9. Die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann nach Terimnvereinbarung beim AG eingesehen werden. Sollte der AN auf die Einsichtnahme verzichten, so kann er sich zu einem sp ä teren Zeitpunkt nicht auf Unkenntnis berufen.
10. Vorschriften und Bedingungen der sonstigen Versorgungstr ä ger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal.
11. Einhaltung der W ä rme- und Schallschutzverordnungen.
12. Arbeitsst ä ttenverordnung und -richtlinien.
13. Den Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verh ü tung von Unf ä llen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft.
14. Vorschriften, Richtlnien und Empfehlungen der Fachverb ä nde
15. Auflagen des T Ü V.
16. Allgemeine Gesch ä ftsbedingungen (AGB) des AN haben keine G ü ltigkeit.
17. Die Ausf ü hrungsfrist f ü r die vollst ä ndige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen ist mit 5 Wochen kalkuliert. Im Rahmen des Bauwerkvertrages ist ein detaillierter Zeitplan zu vereinbaren.
18. Soweit die vom Unternehmer aufgestellte Baustelleneinrichtung auch von anderen bauausf ü hrenden Unternehmern ben ö tigt wird, insbesondere Baukran, Ger ü ste, Baustellenabsicherung, etc., stellt der Unternehmer diese zur Verf ü gung.
19. Subunternehmer d ü rfen nur mit ausdr ü cklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, da ß Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie ein Ansprechpartner des Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird.
20. Preisg ü nstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erw ü nscht. Das Alternativangebot ist getrennt vom Hauptangebot mit diesem abzugeben.
21. Sofern der Unternehmer ü ber besondere Einrichtungen f ü r das Herstellen und Versetzen von gro ß formatigen, vorgefertigten Bauteilen verf ü gt, die zur Ausf ü hrung ministeriell bzw. von der Baubeh ö rde genehmigt und erprobt sind und die vorgesehene Planung eine Ausf ü hrung nach diesem System zul äß t und sich daraus Kostenersparnisse f ü r den Auftraggeber ergeben, wird um Vorlage eines Alternativangebots unter Ber ü cksichtigung der Bestimmungen dieses LVZ gebeten. In der Gegen ü berstellung sind evtl. Mehrkosten des Architekten und Statikers sowie Pr ü fstatikers mit einzubeziehen und wegfallende Leistungen der sonstigen Gewerke im Detail genau anzugeben bzw. Pauschalen anzubieten. Typengenehmigung mit Pr ü fungszeugnissen anerkannter Institute betr. Statik, Schall- und W ä rmeschutz sind dem Auftraggeber nachzuweisen.
22. Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist komplett auszuf ü llen und alle geforderten Unterlagen sind bei der Angebotsabgabe mit beizulegen.
Nicht komplett ausgef ü llte Unterlagen oder von Forderung des Leistungsverzeichnisses abweichende Angebote k ö nnen von der Bewertung ausgeschlossen werden.
ALLGEMEINE ANGEBOTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR VOB ZUS Ä TZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR VOB
1. Vertragsgrundlage
1.1 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge:
1.1.1 Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll,
1.1.2 die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den kompletten allgemeinen und zus ä tzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen,
1.1.3 alle Zeichnungen und Detailangaben,
1.1.4 die Vergabe- und Vertragsordnung f ü r Bauleistungen (VOB), Teil B und C.
1.2 Alle Ü berschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung.
2. Art und Umfang der Leistung
2.1 Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes ü ber die Baustelle, ihre Zug ä nglichkeit und alle sonstigen f ü r die Preisfindung und Baudurchf ü hrung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der Zeichnungsunterlagen zu unterrichten.
2.2 Folgende Leistungen sind erg ä nzend zur VOB/C 4.1 Nebenleistungen und insbesondere vom AN bei der Preiskalkulation zu erfassen:
2.2.1 Baukr ä ne und Transportger ä te, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verf ü gung gestellt werden.
2.2.2 Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Ger ü sten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen f ü r Arbeitspl ä tze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt.
2.2.3 Kosten f ü r besondere beh ö rdliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen.
2.2.4 Der AN hat auch bei nicht vollst ä ndiger Beschreibung den Aufwand f ü r fix und fertige Arbeiten einschlie ß lich s ä mtlicher erforderlicher Nebenarbeiten zu ber ü cksichtigen. Montageteile, Befestigungsmittel, Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl sind so zu w ä hlen, da ß sie den Anforderungen gerecht werden.
2.2.5 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugeh ö rigen Stoffe und Bauteile einschlie ß lich aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das Abladen, Lagern und Bef ö rdern auf der Baustelle und zu der Verwendungsstelle.
2.2.6 Geeignete Schutzma ß nahmen f ü r alle Bauteile und Einrichtungen, soweit sie bei der Ausf ü hrung erforderlich sind, z. B. Abdeckungen und Verh ä ngungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, T ü ren, Stahl- und Blechteilen aller Art - Aluminiumteile sind mit ä u ß erster Sorgfalt abzudecken -, Beschl ä gen, Gesimsen, Einrichtungsgegenst ä nden, Plattenbel ä gen, Heizk ö rpern, Rohren und sonstigen Installationen usw..
2.2.7 Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen und Einrichtungen, so gr ü ndlich, dass den Folgeunternehmern, ü ber deren vertragliche Verpflichtung hinaus, keine weiteren Aufwendungen entstehen.
2.2.8 Nebenleistungen sind auch folgende Leistungen:
- Ma ß nahmen zum Umweltschutz
- Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen K ä lte, Hitze und
Feuchtigkeit
- Herstellen von Proben und Musterfl ä chen.
2.3 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen sind in fix und fertiger Leistung auszuf ü hren.
2.4 F ü r den Wasseranschlu ß und den Wasserdruck hat der Unternehmer selbst zu sorgen; entsprechendes gilt f ü r den Stromanschlu ß.
3. Verg ü tung
3.1 Die Vertragspreise sind Festpreise f ü r die gesamte Bauzeit.
4. Ausf ü hrungsunterlagen
4.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die f ü r die Ausf ü hrung erforderlichen Unterlagen ben ö tigt und diese unverz ü glich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Ma ß e, zu pr ü fen und diese mit den ö rtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind den AG unverz ü glich bekanntzugeben.
4.2 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen ü bernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben f ü r vom AN ben ö tigten Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen.
4.3 Alle f ü r die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuf ü hren.
4.4 Ver ö ffentlichungen ü ber die Bauleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zul ä ssig.
5 Stoffe und Bauteile
5.1 S ä mtliche Stoffe und Bauteile m ü ssen den DIN-Normen entsprechen.
5.2 Es d ü rfen nur Materialien erster Wahl angeboten und verwendet werden. Alle Baustoffe und Bauteile m ü ssen ungebraucht sein. Sie m ü ssen den DIN-, G ü te- und Ma ß bestimmungen entsprechen.
5.3 Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung Pr ü fzeugnisse von amtlich anerkannten Materialpr ü fungsinstituten bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen f ü r die zum Einbau kommenden Materialien vorzulegen.
5.4 S ä mtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in verzinkt oder allgemein nichtrostend zu liefern.
5.5 Die im LV beschriebenen unverzinkten Stahlbauteile sind vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich versehen einzubauen. Es d ü rfen keine Reinigungsmittel oder -stoffe verwendet werden, die einer einwandfreien Haftung eines sp ä ter aufgebrachten Anstriches entgegenwirken.
6. Ausf ü hrung
6.1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein f ö rmliches Bautagebuch zu f ü hren und dem AG w ö chentlich einzureichen.
6.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen f ü r Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls der AN fremde Ger ü ste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu pr ü fen, ob sie f ü r seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erg ä nzen. Er hat sie nach Abschlu ß der Arbeiten ordnungsgem äß zur ü ckzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Gel ä nder oder ä hnliches, die zur Durchf ü hrung der Arbeit vor ü bergehend entfernt werden m ü ssen, sind wieder ordnungsgem äß herzustellen. F ü r die Dauer der Entfernung m ü ssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Ma ß nahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
6.3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und st ä ndig, mindestens aber einmal w ö chentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitspl ä tze als auch die Baustelle selbst zu r ä umen und in einem ordnungsgem äß en Zustand zu versetzen.
6.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen ö ffentlichen und privaten Stra ß en einschlie ß lich Gehwege sind jegliche Besch ä digungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverz ü glich zu beseitigen, damit keine Beeintr ä chtigung der Verkehrssicherheit entsteht.
6.5 Alle Auflagen von Beh ö rden und beh ö rden ä hnlichen Instituten sind vom AN zu befolgen. VOB/B, 2 Ziffer 5 und Ziffer 6 bleiben unber ü hrt. Soweit f ü r die Leistungen des AN besondere beh ö rdliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, m ü ssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranla ß t werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
6.6 Der Platz f ü r die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend den vorhandenen M ö glichkeiten zugewiesen. Der AN mu ß sich darauf einstellen, da ß Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschlie ß lich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuf ü hren.
6.7 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen.
6.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und M ä ngel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, da ß eine Behebung und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne da ß es zu Verz ö gerungen bei der Bauausf ü hrung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und Besch ä digung an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet f ü r alle entstehenden Sch ä den. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw..
6.9 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Folgehandwerkern so abzusprechen, da ß keine Sch ä den an den eingebauten Arbeiten entstehen k ö nnen. Vom Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung zu verst ä ndigen.
7. Ausf ü hrungsfristen
7.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche fr ü hzeitige Pr ü fung der ö rtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist.
7.2 Der AG beh ä lt sich Termin ä nderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gr ü nden notwendig werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage f ü r die Ausf ü hrung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei einzuhalten.
8. Behinderung und Unterbrechung der Ausf ü hrung
Der AN hat seine Arbeit so durchzuf ü hren, da ß andere am Bau t ä tige Unternehmen nicht behindert oder gesch ä digt werden.
9. Verteilung der Gefahr
Siehe VOB/B.
10. K ü ndigung durch den AG
Teilk ü ndigungen sind zul ä ssig.
11. K ü ndigung durch den AN
Siehe VOB/B.
12. Haftung der Vertragsparteien
12.1 Wird der AG von Dritten wegen Sch ä den in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverz ü glich von diesen Anspr ü chen freizustellen.
12.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und H ö he ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung w ä hrend der gesamten Bauzeit nachzuweisen.
13. Vertragsstrafe
13.1 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlu ß zahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich.
13.2 Soweit Termine gem. Ziffer 7.2 neu vereinbart werden, gilt eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe unver ä ndert auch f ü r die neuen Termine.
13.3 Bereits erwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine (Ziffer 13.1).
14. Abnahme
14.1 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollst ä ndigkeit und M ä ngelfreiheit zu ü berpr ü fen und schriftlich zu erkl ä ren. Ggf. vorhandene Rest- und Nacharbeiten sind umgehend durchzuf ü hren.
14.2 Es findet eine f ö rmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
15. Gew ä hrleistung
Die Gew ä hrleistung betr ä gt gem. BGB 5 Jahre.
16. Abrechnung
Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten Methode aufzustellen.
17. Stundenlohnarbeit
17.1 Stundenlohnarbeiten werden nur verg ü tet, wenn sie vom AG ausdr ü cklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte sp ä testens am folgenden Arbeitstag nach Durchf ü hrung der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Pr ü fung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
17.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohns ä tze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten gegenseitig. F ü r evtl. ben ö tigte Materialien oder Ger ä te ist vor Ausf ü hrung eine Verg ü tung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren.
18. Zahlung
Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlu ß rechnung schlie ß en R ü ckforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet.
19. Sicherheitsleistung
19.1 Bei der Schlu ß zahlung wird als Sicherheit f ü r die Erf ü llung der Gew ä hrleistungsverpflichtung 5 % des Bruttorechnungsbetrages einbehalten. Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein Zur ü ckbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlu ß zahlung oder vor Abl ö sung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 19.2 ein Leistungsmangel vorhanden ist.
19.2 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete Bankb ü rgschaft abl ö sen.
20. Streitigkeiten
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand f ü r alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR VOB
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ZUS Ä TZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Leistungsbeschreibung ü ber die Ausf ü hrung von:
- Landschaftsbauarbeiten nach DIN 18 320
- Erdarbeiten nach DIN 18 300
- Entw ä sserungskanalarbeiten DIN 18 306
- Verkehrswegebauarbeiten nach DIN 18 315 und 18 318
- Beton- und Stahlbetonarbeiten nach DIN 18335
- Verkehrswegebauarbeiten nach DIN 18 317
- ZTV Asphaltt-StB
- ZTV BEA-StB
- ZTV E-StB
- ZTV SoB-StB
Lage der Baustelle:
Die Baustelle liegt in 68542 Heddesheim, Kurpfalzstra ß e 1-39
Ortstermin:
Es wird empfohlen, da ß sich der Bieter vor der Angebotsabgabe an Ort und Stelle ü ber die lokalen Begebenheiten informiert. Nachteile, die durch Unkenntnis der Situation entstehen, k ö nnen nicht geltend gemacht werden.
Bauleiter:
Bauleiter und Poliere sind dem AG bei Vertragsabschlu ß namentlich zu nennen und d ü rfen w ä hrend der gesamten Bauzeit nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden. Es sei denn, dass f ü r die Auswechselung wichtige Gr ü nde vorliegen, die im Zusammenhang mit dem Dienstnehmer stehen.
Der AG beh ä lt sich das Recht vor, das Abziehen ungeeigneten Personals anzuordnen.
Steinlieferung:
Es obliegt dem Auftragnehmer, die genauen Liefermengen auf der Basis der Ausf ü hrungspl ä ne zu ermitteln. Die Natursteinarbeiten werden nach den Entw ü rfen des Landschaftsarchitekten gefertigt. S ä mtliche Werkstatt- und Verlegepl ä ne sind dem Landschaftsarchitekten zur Freigabe vorzulegen.
Die Produktion darf nicht vor Genehmigung der Pl ä ne und der Muster aufgenommen werden.
Die Leistung f ü r die Steinlieferung beinhaltet:
Werkstattplanung f ü r die Herstellung und Montage der Steine, (Verlegepl ä ne im M 1:100, f ü r Sonderma ß e im M 1:50), mit der Erstellung von Schablonen M 1:1, Werkstattskizzen, Plattenbemessung, Ladelisten mit der von der Bauleitung geforderten Lieferreihenfolge. Rohblockeinkauf, Fertigung von Platten und Formsteinen, sowie Pflaster, Anlieferung an die Baustelle, Abladen, Entsorgen der Verpackung, Transportversicherung.
Qualit ä tssicherung durch Eigen ü berwachung (Ergebnisse der Pr ü fungen sind dem AG vorzulegen) und Beihilfe einer stichprobenartigen Fremd ü berwachung mit kostenfreier Bereitstellung von Steinen aus der Produktion und Ü bernahme der Laborkosten f ü r Erst- und Folgepr ü fungen.
Steinmaterial:
Bei allen Gesteinen gilt, dass nur Klasse I akzeptiert wird, mit den f ü r das jeweilige Gestein typischen Bestwerten in Bezug auf:
Abrieb
Wasseraufnahme
Biegefestigkeit
Druckfestigkeit
Frost- und Tausalzbest ä ndigkeit wird vorausgesetzt, ebenso die Eignung f ü r die zu erwartende Belastung.
Der Auftraggeber fordert, dass die Steine aus einem zusammenh ä ngenden Abbau eines Steinbruches zur
Verarbeitung kommen und ein Blockeinkauf nach Ma ß bl ö cken ü ber mehrere Anbaugebiete untersagt ist. Eine gleichbleibende Qualit ä t in Farbe, Struktur, Textur und vor allem bei den technischen Werten mu ß, durch eine im Steinbruch beginnende Qualit ä tssicherung garantiert werden.
Produktnachweise:
Beabsichtigt der AN, andere als im LV-Text ausgewiesene Produkte zu verwenden, so m ü ssen hierf ü r die entsprechenden Nachweise dem AG vorab zur Genehmigung vorgelegt werden. S ä mtliche zur Ausf ü hrung vorgesehenen Baumaterialien f ü r die Belagsoberfl ä chen und Natursteinverblendungen sind der Bauleitung rechtzeitig zur Bemusterung vorzulegen und d ü rfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung verwendet werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis ü ber die G ü tesicherung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt als erf ü llt, wenn die Stoffe oder Bauteile das G ü tezeichen einer anerkannten G ü tegemeinschaft tragen. Die Zusicherung ü ber die Eignung der angebotenen Stoffe und Bauteile gilt f ü r den vorgesehenen Verwendungszweck mit dem Angebot als erbracht.
Abfallbeseitigung:
Entstehender Abfall ist nach den derzeit g ü ltigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen oder wiederzuverwenden. In den einzelnen Positionen wird die Schl ü sselnummern des Europ ä ischen Abfallkataloges (EAK) angegeben. Die Entsorgung hat auf einer zugelassenen Deponie oder Recyclinganlage zu erfolgen. Die Entsorgungsgeb ü hren sind vom AN einzukalkulieren. Der Nachweis der ordnungsgem äß en Entsorgung ist unmittelbar zu erbringen.
Erdarbeiten:
Grundlage ist die DIN 18 300. Gelieferte und gef ö rderte Bodenmassen d ü rfen nur innerhalb des Baufeldes zwischengelagert werden. Benachbarte Fl ä chen stehen nicht zur Verf ü gung. Notwendige Gel ä ndeaufnahmen zur Abrechnung der Leistungen sind vom AN zu erstellen. Die Kosten hierf ü r sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Aufma ß e:
Die Mengenermittlung f ü r die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Aufma ß und Abrechnungszeichnungen. Mengen, die nach dem L ä ngen- und/oder Fl ä chenma ß abzurechnen sind, werden in der Abwicklung ermittelt. Der Schlu ß rechnung ist eine ma ß stabsgerechte Abrechnungszeichnung (M 1:100) in zweifacher Ausf ü hrung beizuf ü gen.
Bestand:
Der Auftragnehmer hat sich vor Ausf ü hrung der Arbeiten ü ber die Lage von Leitungen, Kabeln, Dr ä nen, Kan ä len u. ä. im Bereich der Baustelle zu unterrichten.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1 Betreutes Wohnen
1
Betreutes Wohnen
1. 1 VORARBEITEN
1. 1
VORARBEITEN
1. 2 RÜCKBAU
1. 2
RÜCKBAU
1. 3 STÜTZWINKEL
1. 3
STÜTZWINKEL
1. 4 SUBSTRATAUFBAU UND ERDARBEITEN
1. 4
SUBSTRATAUFBAU UND ERDARBEITEN
1. 5 BEFESTIGTE FLÄCHEN
1. 5
BEFESTIGTE FLÄCHEN
1. 6 ENTWÄSSERUNGSARBEITEN
1. 6
ENTWÄSSERUNGSARBEITEN
1. 7 VEGETATIONSTECHNISCHE ARBEITEN
Vegetationstechnische Arbeiten
1. 7
VEGETATIONSTECHNISCHE ARBEITEN
Vegetationstechnische Arbeiten
1. 8 AUSSTATTUNG UND EINBAUTEN
Ausstattung und Einbauten
1. 8
AUSSTATTUNG UND EINBAUTEN
Ausstattung und Einbauten
1. 9 PFLEGE
1. 9
PFLEGE
1.10 STUNDENLOHNARBEITEN
Bei der Vergütung von Leistungen nach
Stundenlohnsätzen werden Stunden für
Aufsichtspersonal nicht vergütet.
Stundenlohnarbeiten können nur anerkannt
werden, wenn die Abrechnung der dafür
erbrachten Leistung mit der Bauleitung
vor der Ausführung vereinbart war.
Stundenlohnsätze einschließlich aller
Zuschlagssätze; Fahrgelder werden nicht
vergütet.
1.10
STUNDENLOHNARBEITEN
Bei der Vergütung von Leistungen nach
Stundenlohnsätzen werden Stunden für
Aufsichtspersonal nicht vergütet.
Stundenlohnarbeiten können nur anerkannt
werden, wenn die Abrechnung der dafür
erbrachten Leistung mit der Bauleitung
vor der Ausführung vereinbart war.
Stundenlohnsätze einschließlich aller
Zuschlagssätze; Fahrgelder werden nicht
vergütet.