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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV Allgemein Mitbenutzung fremder Gerüste
Soweit längen- und flächenorientierte Gerüste zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich der AN, die überlassenen Gerüste pfleglich zu behandeln. Eigenmächtige Gerüstumbauten oder -rückbauten sind unzulässig. Erforderliche Gerüstumbauten sind bei der Objektüberwachung so rechtzeitig anzumelden (8-10 AT vorher), so dass der Umbau mit dem AN Gerüstbau und möglichen anderen Auftragnehmern, die das Gerüst zeitgleich nutzen wollen, abgestimmt werden kann.
Ordnung und Sauberkeit
Es ist besondere Aufmerksamkeit auf die Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit zu richten. Die Baustelle, sowie die Lager - und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und am Ende jeder Arbeitsschicht aufzuräumen. Abfall, Restmaterial, Verschnitt, Verpackungsmaterial, Brotzeitreste etc. sind
vom AN eigenverantwortlich zu entsorgen oder kann fraktioniert und kostenpflichtig dem Baulogistiker übergeben werden. Wird dem nicht arbeitstäglich entsprochen, wird ohne Anspruch auf Nachfris t unverzüglich der Baulogistiker für den AN tätigt und verrechnet seinen Aufwand zu Lasten des AN an den AG.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Gemäß Planliste, nur digital.
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Siehe Leistungsverzeichnis.
Sonstiges Ausführungsunterlagen
Alle freigegebenen Ausführungspläne des AG werden dem AN nur digital übergeben.
Pläne vom AN sind in Papierform auszudrucken und als Ausführungsunterlagen auf der Baustelle zu verwenden und ständig in aktueller Fassung vorzuhalten.
Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte arbeitstäglich (also nicht z.B. als Wochenzusammenfassungen !) zu führen und davon dem AG und seiner Objektüberwachung zu Ende jeder Arbeitswoche einen SCAN per eMail zu
übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und
Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten udgl.), Abnahmen nach § 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Das gilt auch für Nachunternehmer des beauftragten AN.
Kommunikaton auf der Baustelle
Je Arbeitsgruppe/Kolonne ist ein gut deutschsprachiger, auch in technischer Hinsicht intern weisungsbefugter Vorarbeiter ganztägig beizustellen; dies gilt inbesondere auch, wenn vom AN Leistungen an zugelassene Subunternehmer, Werkvertragskolonnen, Montagepartner vergeben werden.
Sollte dies nicht erfolgen, werden alle für den AN Tätigen solange der Baustelle verwiesen, bis die hier formulierte Vertragspflicht (wieder) eingehalten ist. Eigener Verzug des AN und/ oder Behinderungen Dritter die dadurch entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des AN.
BE-Flächen
BE-Fläche im Innenhof
Allgemein
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle verbauten Materialien und Konstruktionen sind mit entsprechenden Unterlagen/ Angaben zu dokumentieren.
7.4 Sonstige Angaben
Abrechnungspläne, Aufmaße
Der Auftragnehmer hat Abrechnungspläne zu erstellen und auch bereits mit den Abschlagsrechnungen einzureichen. Aufmaße sind getrennt von den Rechnungen als steigendes Aufmaß zu erstellen
(Aufmaßblätter), es dürfen nur gleiche Positionen auf einer Seite aufgeführt werden. Rechnungsstellungen, die dem nicht entsprechen oder durch die Objektüberwachung nicht "rasch und sicher" geprüft werden können (VOB/B), werden zurück gewiesen.
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ZTV Allgemein
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abbruch-/Rückbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18459 Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.,
- Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
- DA: Deutscher Abbruchverband e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
- VdS Schadenverhütung GmbH,
- Verband für Abbruch und Entsorgung e. V.
2 Vorleistung und Planung
Um ein einwandfreies Kostenangebot zu erstellen, und um sich vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der auszuführenden Arbeiten zu informieren, wird eine Besichtigung der auszuführenden Abbrucharbeiten angeraten.
Erforderlichenfalls ist zu dieser Besichtigung der Bauherr bzw. der Architekt mit heranzuziehen.
Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln, Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf Medienfreischaltungen.
Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung von Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil dieser Planungen sind u. a.:
Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten unaufgefordert und eigenverantwortlich:
- erfolgte Medienfreischaltung,
- offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem Grundstück,
- Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
- Straßensperrung, Gehwegumlegung,
- Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und Containern
zur sortenreinen Trennung,
- Erstellung einer Rückbaustatik mit allen Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher Absteifungen, Unterstützungen etc.,
- Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG und deren Vermeidung,
- Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht vorhanden.
Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden Bauwerkes.
Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlicherkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der Abbruchstelle.
Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind in ausreichender Form durch den AN für diegesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen.
3 Ausführung
3.1 Allgemeine Angaben
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Be stimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden.
Weiterhin gehören hierzu auch dieggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von Messeinrichtungen.
Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen).
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung für die Durchführung der Abbrucharbeiten einzurechnen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen, ohne das statische Gefüge des Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen.
Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse, Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist der AG durch den AN sofort zu informieren. Über den weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem AG gesonderte Vereinbarungen treffen.
Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten vom AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu schützen.
Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig, sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören".
Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen
der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten.
Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut werden, in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
3.2 Ausführung
3.2.1 Abbruch im Bestand
Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind statische Nachweise für Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu erbringen.
Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer gesonderten Position.
Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln. Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren.
Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum Leistungsumfang.
3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes
Das gesamte Abbruchmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen.
Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe
in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG.
3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen
Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und Leitungsreste aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls dies nicht mölich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen.
3.3 Gefahrstoffsanierung
3.3.1 Allgemeines
Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS 521 und TRGS 551 sowie BGR 128.
Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG im Zuge einer Begehung zu erwirken.
Gegebenenfalls erforderliche Freimessungen bei der Demontage der asbesthaltigen Baustoffe durch einen Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und werden dem AN vom AG nicht gesondert vergütet.
3.3.2 Anzeigepflicht
Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen Behörden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und
PAK-Sanierungsarbeiten.
3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme
Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS 519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei dem AG anzumelden.
3.3.4 Sichtabnahme durch den AG
In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer 14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage im Voraus bekannt zu geben.
3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks
Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen).
Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des Unterdrucks, sind zu vermerken.
3.3.6 Unterlagen
Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache abzufassen):
1. Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der Asbestentsorgung eingesetzten Geräte,
2. Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte, mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage,
3. Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen (bereits bei Auftragserteilung),
4. Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und G26),
5. Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung § 39 (1),
6. Zeugnis der Sachkunde gemäßTRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage 3 der Aufsichtsfürenden,
7. Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger vorgesehenen Subunternehmers,
8. Transportgenehmigung fü Asbestabfäle,
9. Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft.
Die genannten Unterlagen sind städig auf der Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten mitzufüren. Zu Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu erstellen und anzubringen:
1. Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich,
2. Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich,
3. Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem neben den Angaben gemäß VOB sämtliche Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind,
4. Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans der Baustellenordnung und der Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen
Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen.
3.3.7 Haftung
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften werden Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und eine Untersuchung auf eine etwaige Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN
durchgeführt.
Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten) verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte
Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne Aufforderung zu beheben.
Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit abzuklemmen und drucklos zu machen.
4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den Bestandsbauteilen.
Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemesseneBauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu.
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Mauerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergäzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V.,
- Bundesverband Leichtbeton e. V.,
- Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V.,
- DVL: Dachverband Lehm e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
- VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
- ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Ausführung
2.1.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen.
Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden.
lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren.
Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Stein arten, ist grundsätzlich untersagt.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr späterer Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt aufzumauern.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden.
Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann.
Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen.
2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche
Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen.
Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz.
Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in F-90 Qualität.
2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen
Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen.
Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit
auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen.
Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten. Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Türen- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten.
Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen.
2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken
Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den EnEV-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden.
Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden.
2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen
Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden.
Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109.
2.1.6 Schnittstellen
Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten. Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu
informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen.
2.2 Konstruktionen
Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln.
Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung
mittels Folie zu schützen.
2.3 Meterriss und Toleranzen
Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten.
Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest.
Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
2.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen
2.4.1 Ausführung
Für Sichtmauerwerk gilt:
- auf Verlangen sind mindestens 3 preisneutrale Steinmuster rechtzeitig vor Ausführung vom AN unaufgefordert vorzulegen,
- je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vom AN vor Verschmutzung (z. B. durch Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen,
- Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i. d. R. mit 3DF als Größtformat,
- bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können,
so ist der Bauherr vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um seine Zustimmung zum gewählten Material zu ersuchen,
- die Ausführung nachträglicher Verfugung erfolgt stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum Mauerwerksmörtel,
- bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung gegen Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste und gegen unmittelbare Regenbeaufschlagung zu schützen,
- an Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig,
- sämtliche Stirnseiten von Wänden und Laibungen sind aus ungeschnittenem Steinmaterial aufzumauern,
- an den Berührungspunkten von Wandschalen zweischaliger Wände (z. B. an Öffnungsanschlägen) ist eine wasserundurchlässige Sperrschicht zur Trennung einzubauen,
- bei in Sichtmauerwerk liegenden Türen klärt der AN vor Ausführung, ob ein- oder zweiteilige Zargen zum Einbau gelangen und wie die Türanschlüsse an das Sichtmauerwerk hergestellt werden.
2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel
Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen.
2.4.3 Fugenmörtel/Fugen
Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und Bemusterung herzustellen,
- Die genaue Lage notwendiger Dehnfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen,
- Gebäudedehnfugen sind bei der technischen Durchbildung der Fassadenbekleidung zu berücksichtigen.
- Unterkonstruktionen und Verankerungen der Fassade sind auf die zu erwartenden Bewegungen in den Bauwerksfugen abzustimmen,
- Überbrückungskonstruktionen für die Bereiche, in denen die Lage der Bauwerksfuge in Rohbau und Fassade nicht übereinstimmen, sind mit zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen,
- Soweit nicht anders festgelegt, sollen senkrechte Dehnfugen in Form von Meanderfugen ausgeführt werden,
- Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung.
2.4.4 Anschlüsse
Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile (z. B. austrennwände) Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen.
Aufgrund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen Fugenabständen zum Baukörper auszubilden.
Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüssen zu erhalten. Kommt es zur
Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein, ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche herzustellen.
Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln.
Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden, dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Ist eine solche Ausführung auf Grundlage AG-seitig vorgegebener Planungen nicht möglich, so meldet der AG Bedenken gegen diese Planungen an. Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN
verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern unkompliziert und materialgerecht ermöglichen.
2.5 Arbeiten im Bestand
Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen.
Anschlüsse an Bestandsmauerwerk sind stets durch Verzahnung zu erstellen.
Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten.
Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen.
Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zulassen sind.
Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware erhältlich, so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen. Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor Ausführung vom AG bemustern zu lassen.
Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Tüen sind wärend der Arbeitsausfürung durch vollstädige Abklebung auf den Rahmen zu schüzen.
Sofern Putzflähen abgestemmt werden, sind alle darunterliegenden Fenster und Tüen durch eingestellte Holzwerkstoffplatten in Größ der Öfnungen zu schüzen.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V.,
- Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Bundesverband Leichtbeton e. V.,
- Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
- BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V.,
- DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
- DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V.,
- InformationsZentrum Beton GmbH,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
- VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
- ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln.
Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten.
Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden.
Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen.
Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in
Bezug auf seine Arbeitsausführung.
Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern.
Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben.
Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton
unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/
DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN
1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als
Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu
übergeben.
Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während
des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen
Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass
die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum
ausreichend maßhaltig ist.
3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen
Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen.
Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben.
Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet.
3.1.4 Material, Güte
Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend
erfordert.
Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden.
Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel.
Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen.
Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen.
Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen.
Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden.
Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse
Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt.
Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten.
Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt.
Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen.
Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und
Konstruktion gewährleisten.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden.
Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden.
Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen.
Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!).
3.1.5 Schalung
Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungsbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen.
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern.
In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft.
Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden.
Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei
wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten.
Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang.
3.1.7 Bewehrung
Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben.
Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne.
Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt.
3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine
Arbeitsfugen ausgebildet werden.
Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein.
Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen.
Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an.
3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche
Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in
seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits
die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene
Bauteil berücksichtigen.
3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton
Bauteile, die mit Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben.
Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß
DBV-Merkblatt sind zu erfüllen.
3.1.11 Stahlbetonfertigteile
---
3.1.12 Faserbeton
---
3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand
Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein.
4 Aufmaß/Bautoleranzen
Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
ZTV Betonarbeiten
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.1 Baustelleneinrichtung
01.1
Baustelleneinrichtung
01.2 Winterbau-Heizanlage
01.2
Winterbau-Heizanlage
02 Bautenschutz
02
Bautenschutz
02._.010 Sichern und wirksam schützen von Bestandsflächen, Boden Sichern und wirksam schützen von Bestandsflächen "Böden"
durch Auslegen von (von unten nach oben):
- kräftiger Malerfilz(>= 270gr/m2) an den Stößen und Rändern sauber und druchgängig verklebt zur Stoßbedämpfung
- kräftige PR-Folie, an den Stößen mind. 10 cm überlappt
- Hartfaserplatten, d = 3 mm
einschl. vollständigem Rückbau nach Abschluss der Arbeiten.
Einsatzort:
Parkettflächen, Terrazzoflächen u. Fliesenflächen gem. Planung im EG, 1.OG, 2.OG
UG: --- m2
EG: 87 m2
1.OG: 453 m2
2.OG: --- m2
Abrechnung:
Länge x Breite abgedeckte fertige Fläche, Verschnitte und
Überlappungen werden übermessen bzw. nicht angesetzt.
02._.010
Sichern und wirksam schützen von Bestandsflächen, Boden
540,00
m2
02._.020 Sichern und wirksam schützen von Bestandsflächen, Wände Sichern und wirksam schützen von Bestandsflächen (Wände/Türen) durch Abhängen und dicht abkleben von den Wänden mit kräftiger PR-Folie, an den Stößen mind. 10 cm überlappt, alle Bahnenstöße und An-/ Abschlüsse an Boden, Decke und begrenzenden Wänden staubdicht abgeklebt, einschl. vollständigem Rückbau nach Abschluss der Arbeiten (nach ca. 3 Wochen)
Einsatzort:
Wand- u. Türflächen nach Vorgabe der Planung bzw. örtlichen Bauleitung
z.B: Türen zu nichtvermieteten Bereichen in allen Etagen
Abrechnung:
Wandhöhen x Wandlängen der abgedeckten fertigen Fläche,
Verschnitte und Überlappungen werden übermessen bzw. nicht angesetzt.
02._.020
Sichern und wirksam schützen von Bestandsflächen, Wände
1.660,00
m2
02._.030 Geländerschutz Vlies, TRH 2 Geländerschutz Vlies,
Lieferung, Einbau, Vorhaltung über die gesamte Bauzeit, Wiederabbau Wiederentfernen und Abtransport incl. Entsorgung von starken Abdeckvliesen für das Abdecken und zum Schutz von Geländern an Treppen gegen mechanische Beschädigung und Verschmutzung.
Einschl. aller erforderlichen Befestigungsmittel.
Geländerhöhe ca. 90 cm.
Wiederabbau vorsichtig, damit der Staub und Schmutz auf
dem Vlies nicht aufwirbelt und den Raum verschmutzt.
Die Schutzwirkung des Geländerschutzes ist für einen
üblichen Baubetrieb auszulegen.
Der Untergrund darf in keinster Weise durch den
Baubetrieb beschädigt oder verschmutzt werden.
Einbau in allen Geschossen.
Einbau auf der Innenseite des Geländers.
Einbauort: Treppenhaus 2
02._.030
Geländerschutz Vlies, TRH 2
37,00
m
02._.040 Geländerschutz Vlies, TRH 3 Geländerschutz Vlies,
wie vor jedoch:
Einbauort: Treppenhaus 3
02._.040
Geländerschutz Vlies, TRH 3
31,00
m
02._.050 Geländerschutz Vlies, TRH 4 Geländerschutz Vlies,
wie vor jedoch:
Einbauort: Treppenhaus 4
02._.050
Geländerschutz Vlies, TRH 4
32,00
m
02._.060 Geländerschutz Vlies, TRH 5 Geländerschutz Vlies,
wie vor jedoch:
Einbauort: Treppenhaus 5
02._.060
Geländerschutz Vlies, TRH 5
46,00
m
02._.070 Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 2 Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage
Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, Stöße mit
Kunststoffklebeband staubdicht verkleben und gegen
Abrutschen sichern.
Stufenbreite: bis 1,40 m
Tritt-/Setzstufe: ca. 17x30 cm
TRH2:
EG/1.OG:
14 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
1.OG/2.OG:
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
2.OG/DG:
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
12 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
02._.070
Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 2
78,00
St
02._.080 Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 3 Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage
Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, wie vor jedoch:
TRH3:
EG/1.OG:
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
1.OG/2.OG:
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
12 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
2.OG/DG:
12 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
12 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
02._.080
Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 3
75,00
St
02._.090 Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 4 Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage
Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, wie vor jedoch:
TRH 4:
EG/1.OG:
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
1.OG/2.OG:
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
2.OG/DG:
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
13 Stg. 16,5/30 cm, Holz mit Lino
02._.090
Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 4
75,00
St
02._.100 Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 5 Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage
Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, wie vor jedoch:
TRH 5:
EG/1.OG:
10 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
1.OG/2.OG:
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
2.OG/DG:
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
9 Stg. 16,5/31 cm, Betonstein mit Lino
02._.100
Schutz Treppenstufen, Hartfaser; TRH 5
82,00
St
02._.110 Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; Foyer EG Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, Stöße mit Kunststoffklebeband staubdicht verkleben und gegen Abrutschen sichern. Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an tangierender Bauteile.
Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Hartfaserplatte: d = 5 mm
Stufenbreite: bis 2,18 m; Ø 1,88 m
Tritt-/Setzstufe: 9 Stg. ca. 16 x 30 cm
Stufenmaterial: Granit
Einsatzort: EG, Foyer 00.001 zu Flur 133B
02._.110
Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; Foyer EG
9,00
St
02._.120 Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; TRH 2 Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, Stöße mit Kunststoffklebeband staubdicht verkleben und gegen Abrutschen sichern. Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an tangierender Bauteile.
Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Hartfaserplatte: d = 5 mm
Stufenbreite: 1,38 m
Tritt-/Setzstufe: 9 Stg. ca. 18 x 28 cm
Stufenmaterial: Granit
Einsatzort: Treppenlauf Eingang TRH 2 zum EG
02._.120
Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; TRH 2
9,00
St
02._.130 Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; TRH 3 Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, Stöße mit Kunststoffklebeband staubdicht verkleben und gegen Abrutschen sichern. Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an tangierender Bauteile.
Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Hartfaserplatte: d = 5 mm
Stufenbreite: 1,25 m
Tritt-/Setzstufe: 6 Stg. ca. 16,5 x 30 cm
Stufenmaterial: Granit
Einsatzort: Treppenlauf Eingang TRH 3 zum EG
02._.130
Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; TRH 3
6,00
St
02._.140 Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; TRH 4 Auf-/Abbau von Abdeckung für Treppenstufen mit einer Lage Kunststofffolie, d= 0,5 mm und Hartfaserplatten, Stöße mit Kunststoffklebeband staubdicht verkleben und gegen Abrutschen sichern. Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an tangierender Bauteile.
Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Hartfaserplatte: d = 5 mm
Stufenbreite: 1,42 m
Tritt-/Setzstufe: 10 Stg. ca. 18,5 x 27 cm
Stufenmaterial: Granit
Einsatzort: Treppenlauf Eingang TRH 4 zum EG
02._.140
Schutz Granit-Treppenstufen, Hartfaser; TRH 4
10,00
St
02._.150 Schutzabdeckung Tetra-Pak-Folie auf Treppenhauswänden Schutzabdeckung auf den Bestands-Treppenhauswänden, mit Tetra-Pak-Folie, inklusive Befestigungsmaterialien liefern und auf den bauzeitlichen Putzflächen zum Schutz gegen Verschmutzungen und Beschädigung vollflächig und stoßüberdeckend verlegen. Die Schutzabdeckung ist über die Sockelleisten zu ziehen. Stöße sind vollständig abzukleben. Einschl. Vorhaltung und Unterhaltung während der gesamten Bauzeit.
Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an, z.B. Treppenstufen, Wandradien und sonstiger tangierender Bauteile.
Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Die Tetra-Pak-Folie wird durch Holz-Anpressleisten mecha-nisch (Stahlnägel) auf den Putzoberflächen fixiert. Aus denk-malrechtlichen Gründen ist die Verwendung von Kunststoff-dübeln untersagt.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Schutz-maßnahmen keine Beschädigung der bauzeitlichen Putz-flächen verursacht wird.
Einsatzort: Wandflächen der Treppenhäuser 2-5,
EG-2.OG
Höhe der Schutzabdeckung: ca. 2,00 m
Abrechnung: Wandhöhen x Wandlängen der abgedeckten
fertigen Fläche,
Verschnitte und Überlappungen werden über-
messen bzw. nicht angesetzt.
02._.150
Schutzabdeckung Tetra-Pak-Folie auf Treppenhauswänden
186,00
m2
02._.160 Schutzabdeckung Holzpaneele mit Hartfaserplatten Schutzabdeckung im Brüstungsbereich, aus Hartfaserplatten, inklusive Befestigungsmaterialien liefern und auf den bau-zeitlichen Brüstungs-Holzpaneelen, sowie Holzsäule zum Schutz gegen Verschmutzungen und Beschädigung vollflächig herstellen. Die Stöße sind vollständig abzukleben. Einschl. Vorhaltung und Unterhaltung während der gesamten Bauzeit.
Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an, z.B. Türzargen, Pfeilervorlagen, etc. und sonstiger tangierender Bauteile. Der hierfür erforderliche, erhöhte Aufwand ist in dieser Position zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Eine Befestigung der Schutzkonstruktion in den Holzpaneelen ist strikt untersagt. Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Schutzmaßnahmen keine Beschädigung der bauzeitlichen Holzpaneele verursacht wird.
Durch die Schutzkonstruktion darf keine Schwitzwasser-bildung hervorgerufen werden.
Hartfaserplatte: d = 3 mm
Einsatzort: EG - Foyer 00.001,
1.OG - Lernwelt R.257, einschl. Holzsäule
1.OG - Lernbüro 265, 250
2.OG - Lernwelt 357,
Abrechnung: PaneelhöhenxPaneellängen der abgedeck-
ten fertigen Fläche,
Verschnitte und Überlappungen werden über-
messen bzw. nicht angesetzt.
Paneelhöhen: 0,85m - 1,65m
02._.160
Schutzabdeckung Holzpaneele mit Hartfaserplatten
155,00
m2
02._.170 Schutzabdeckung, Folie, Innentüren Innentüren, einschl. Umfassungszargen aus Holz durch Abhängen und dichtes abkleben mit kräftiger PE-Folie schützen. Stößen mind. 10 cm überlappend, sowie An-/ Abschlüsse an tangierende Bauteile staubdicht abgekleben.
Leistung inkl. Lieferung und Unterhaltung/Vorhaltung der Schutzmaßnahme. Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Die Folienabdeckung muß so ausgeführt werden, dass die Türflügel weiterhin zu öffnen sind. Der hierfür erforderliche Aufwand ist mit dieser Position abgegolten und wird nicht gesondert vergütet.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Schutz-maßnahmen keine Beschädigung der Türen verursacht wird.
Zargen: 380 m² Abwicklungsfläche
Türblätter: 750 m² Abwicklungsfläche
Einsatzort: Innentüren EG - 2.OG, entspr. denkmal-
rechtlicher Anordnung, bzw. Vorgabe Bau-
leitung
Abrechnung: Abwicklungsfläche der abgedeckten fertigen
Fläche, Verschnitte und Überlappungen
werden übermessen, bzw. nicht angesetzt.
02._.170
Schutzabdeckung, Folie, Innentüren
E
1.130,00
m2
02._.180 Schutzabdeckung, Hartfaserplatte, Türen Türen im Transport-/Arbeitsweg , einschl. der Umfassungs-zargen aus Holz, durch Bekleidung mit Hartfaserplatten bis zu einer Höhe von 1,50m zusätzlich gegen mechanische Beschädigung schützen.
Leistung inkl. Lieferung sämtlicher Materialbestandteile und Befestigungsmittel sowie der Unterhaltung/Vorhaltung der Schutzmaßnahme. Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an, Drückergarnituren, Beschläge, etc. und sonstiger tangierender Bauteile. Der hierfür erforderliche, erhöhte Aufwand ist in dieser Position zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Eine Befestigung der Schutzkonstruktion in die Holztüren und Holzzargen ist strikt untersagt. Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Schutzmaßnahmen keine Beschädigung der bauzeitlichen Türen verursacht wird.
Die Hartfaserplattenbekleidung muß so ausgeführt werden, dass die Türflügel weiterhin zu öffnen sind. Der hierfür erforderliche Aufwand ist mit dieser Position abgegolten und wird nicht gesondert vergütet.
Hartfaserplatte: d = 3 mm
Bekleidungshöhe: ca. 150 cm
Zargen: ca. 115 m² Abwicklungsfläche
Türblätter: ca. 225 m² Abwicklungsfläche
Einsatzort: Türen im Transport/Arbeitsweg,
entspr. Anordnung, bzw. Vorgabe
durch die Bauleitung, bzw. Planung,
ca. 20 Türen je Etage,
Abrechnung: Abwicklungsfläche der abgedeckten
fertigen Fläche, Verschnitte und
Überlappungen werden übermessen,
bzw. nicht angesetzt.
02._.180
Schutzabdeckung, Hartfaserplatte, Türen
E
340,00
m2
02._.190 Schutzabdeckung, Folie, Fenster, TRH/Blei Fenster aus Holz durch Abhängen und dichtes abkleben mit kräftiger, transparenter PE-Folie im Innenbereich schützen. Stößen mind. 10 cm überlappend, sowie An-/ Abschlüsse an tangierende Bauteile staubdicht abgekleben.
Leistung inkl. Lieferung und Unterhaltung/Vorhaltung der Schutzmaßnahme. Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Die Folienabdeckung muß so ausgeführt werden, dass öffenbare Fensterflügel weiterhin zu öffnen sind. Der hierfür erforderliche Aufwand ist mit dieser Position abgegolten und wird nicht gesondert vergütet.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Schutz-maßnahmen keine Beschädigung der Fenster verursacht wird.
Einsatzort: - sämtliche Fenster im TRH 2-5 (EG-2.OG)
- EG: FI 0.2 (F134 zu TRH5)
FI 0.3 (F133B zu TRH 5)
- 1.OG: Bleiverglasung in R 257
Abrechnung: Abwicklungsfläche der abgedeckten fertigen
Fläche, Verschnitte und Überlappungen
werden übermessen, bzw. nicht angesetzt.
02._.190
Schutzabdeckung, Folie, Fenster, TRH/Blei
95,00
m2
02._.200 Schutzabdeckung, Hartfaserplatte, Fenster, TRH/Blei Fenster durch Bekleidung mit Hartfaserplatten im Innen-bereich gegen mechanische Beschädigung schützen.
Damit ein natürlicher Lichteinfall weiterhin realisiert wird, ist das obere Drittel der Fenster nicht mit Hartfaserplatten zu bekleiden.
Leistung inkl. Lieferung sämtlicher Materialbestandteile und Befestigungsmittel sowie der Unterhaltung/Vorhaltung der Schutzmaßnahme. Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an Beschläge, bzw. tangierende Bauteile. Der hierfür erforderliche, erhöhte Aufwand ist in dieser Position zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Eine Befestigung der Schutzkonstruktion in die Holzfenster ist strikt untersagt. Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Schutzmaßnahmen keine Beschädigung der bauzeitlichen Fenster verursacht werden.
Die Schutzkonstruktion ist so auzuführen, dass jederzeit ein Entnehmen und Wiedereinsetzen der Schutzkonstruktion möglich ist, um bei Erfordernis öffenbare Fensterflügel weiterhin öffnen zu können.
Hartfaserplatte: d = 3 mm
Einsatzort: - sämtliche Fenster im TRH 2-5 (EG-2.OG)
- EG: FI 0.2 (F134 zu TRH5)
FI 0.3 (F133B zu TRH 5)
- 1.OG: Bleiverglasung in R 257
Abrechnung: Abwicklungsfläche der abgedeckten fertigen
Fläche, Verschnitte und Überlappungen
werden übermessen, bzw. nicht angesetzt.
02._.200
Schutzabdeckung, Hartfaserplatte, Fenster, TRH/Blei
63,00
m2
02._.210 Schutzabdeckung Einbauten mit Hartfaserplatten Schutzabdeckung um bauzeitliche Einbauten wie Einbauschränke, Sicherungskästen, Postschachttür, etc., aus Hartfaserplatten, inklusive Befestigungsmaterialien liefern und zum Schutz gegen Verschmutzungen und Beschädigung vollflächig herstellen. Die Stöße sind vollständig abzukleben. Einschl. Vorhaltung und Unterhaltung während der gesamten Bauzeit.
Inklusive sämtlicher Anpassarbeiten an tangierende Bauteile. Der hierfür erforderliche, erhöhte Aufwand ist in dieser Position zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Das Material ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Schutzmaßnahmen keine Beschädigung der bauzeitlichen Einbauten verursacht wird.
Durch die Schutzkonstruktion darf keine Schwitzwasser-bildung hervorgerufen werden.
Hartfaserplatte: d = 3 mm
Einbauten: Lage: Abwicklungsfläche:
- Holzkasten 1.OG_F225 2,00 m²
Brandbekämfung:
- Einbauschrank: 1.OG_F231 6,00 m²
- Sicherungskasten 1.OG_F244 3,00 m²
+ bauz. Zuleitung:
- Heizkörperverkleidung: 1.OG_R257 7,00 m²
- Sicherungskasten 1.OG_R261 3,00 m²
+ bauz. Zuleitung:
- Einbauschrank: 2.OG_F325 3,50 m²
- Postschachttür: 2.OG_F325 0,50 m²
- Aufzugstüren: 1.OG_F218 2,00 m²
- Aufzugstüren: 2.OG_F335B 2,00 m²
Abrechnung: Abwicklungsfläche,
Verschnitte und Überlappungen werden über-
messen bzw. nicht angesetzt.
02._.210
Schutzabdeckung Einbauten mit Hartfaserplatten
29,00
m2
02._.220 Bautenschutzwand mit Bautür, OSB, T. 00.001.4 Außenwandöffnung nach Ausbau der Doppeltürflügel der Außentüranlage T.00.001.4 bis zum Wiedereinbau der auf-gearbeiteten bauzeitlichen Türanlage (Gewerk Tischler-arbeiten) mit OSB-Plattenmaterial, inkl. erforderlicher Unter-konstruktion absolut regendicht als Bautenschutzwand verschließen.
Der Aufwand für den passgenauen Zuschnitt der Sturz-wölbung ist in dieser Position zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Einschl. Lieferung und Einbau einer abschließbaren Bautür in Systembauweise aus Stahlblech in die Bautenschutzwand.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Montage der Bautenschutzwand keine Beschädigung der tangierenden Außenwand und des bauzeitlichen Blendrahmenholzes verursacht werden.
Die komplette Bautenschutzwand, einschl. Bautür ist nach Aufforderung durch die Bauleitung wieder zu entfernen, abzutransportieren, bzw. vorschriftsmäßig zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Einsatzort: T00.001.4 im EG-R00.001
Öffnungsgröße: ca. 3.400 x 3.010 mm
Stichmaß: ca. 4.730 mm
lichte Türgröße: ca. 1.000 x 2.000 mm
02._.220
Bautenschutzwand mit Bautür, OSB, T. 00.001.4
12,00
m2
03 Abbruch-/Rückbauarbeiten
03
Abbruch-/Rückbauarbeiten
03.1 Abbrucharbeiten Böden
03.1
Abbrucharbeiten Böden
03.2 Abbrucharbeiten Innentreppe
03.2
Abbrucharbeiten Innentreppe
03.3 Abbrucharbeiten Boden, Eingang, EG
03.3
Abbrucharbeiten Boden, Eingang, EG
03.4 Abbrucharbeiten Sanitärbereiche
03.4
Abbrucharbeiten Sanitärbereiche
03.5 Abbrucharbeiten Wände
03.5
Abbrucharbeiten Wände
03.6 Abbrucharbeiten, Wände, TRH
03.6
Abbrucharbeiten, Wände, TRH
03.7 Rückbau Innentüren
03.7
Rückbau Innentüren
03.8 Abbruch/Rückbau MF-Abhangdecken
03.8
Abbruch/Rückbau MF-Abhangdecken
03.9 Abbruch Deckenputz
03.9
Abbruch Deckenputz
04 Mauerarbeiten
04
Mauerarbeiten
04.1 Öffnungen herstellen/schließen
04.1
Öffnungen herstellen/schließen
04.2 Wänden TRH, DG erhöhen
04.2
Wänden TRH, DG erhöhen
05 Betonarbeiten
05
Betonarbeiten
05.1 Durchbrüche schließen
05.1
Durchbrüche schließen
05.2 Deckendurchbrüche TGA
05.2
Deckendurchbrüche TGA
05.3 Bodenaufbauten
05.3
Bodenaufbauten
05.4 Bodenkanal verfüllen, 2.OG
05.4
Bodenkanal verfüllen, 2.OG
06 Betonarbeiten Aufzugunterfahrt
06
Betonarbeiten Aufzugunterfahrt
06.1 Aufzugunterfahrt
06.1
Aufzugunterfahrt
06.2 Abdichtungsarbeiten
06.2
Abdichtungsarbeiten
06.3 Beschichtung Aufzugsunterfahrt
06.3
Beschichtung Aufzugsunterfahrt
07 Abbruch, Erdarbeiten (Aufzugsunterfahrt)
07
Abbruch, Erdarbeiten (Aufzugsunterfahrt)
07.1 Rückbau
07.1
Rückbau
07.2 Erdarbeiten
07.2
Erdarbeiten
07.3 Erdarbeiten für Bodenplatte (Windfang)
07.3
Erdarbeiten für Bodenplatte (Windfang)
07.4 Bodenplatte Windfang
07.4
Bodenplatte Windfang
08 Estricharbeiten
08
Estricharbeiten
08.1 Estricharbeiten Sanitärbereiche
08.1
Estricharbeiten Sanitärbereiche
08.2 Bodenplatte/Estricharbeiten Durchfahrt EG
08.2
Bodenplatte/Estricharbeiten Durchfahrt EG
09 Stahltüren
09
Stahltüren
09.1 Stahltüren DG
09.1
Stahltüren DG
09.2 Stahltüren UG
09.2
Stahltüren UG
09.3 Stahlträger (Abfangung Trennwand)
09.3
Stahlträger (Abfangung Trennwand)
10 Lagerräume UG
10
Lagerräume UG
10.1 Lagerräume UG
10.1
Lagerräume UG
11 Durchgang Nebengebäude
11
Durchgang Nebengebäude
11.1 Abbruch/Rückbau
11.1
Abbruch/Rückbau
12 Stundenlohnarbeiten
12
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG/seiner
Bauleitung auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn
beschäftigten Personen
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die
Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch
einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet
keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte
Stundenzettel werden nicht anerkannt.
Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä)
- Überstundenzuschäge
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung
- Materialtransport, Gerätetransport
- Sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten
u. ä.
Vergütet wird
Die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder
nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst
sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl.:
- Lohn- und Gehaltskosten
- alle Sozialkosten
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.)
- Wagnis und Gewinn
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe
(Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser
Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Stundenlohnarbeiten
12.1 Stundenlohnarbeiten
12.1
Stundenlohnarbeiten