Natur- und Betonwerkstein
FFO - Alte Post Frankfurt/Oder
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV Natur-/Betonwerksteinarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Natur-/Betonwerksteinarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten und ATV DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten, sowie Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - AKQR: Arbeitskreis Qualitätssicherung Rüttelbeläge Säurefliesner-Vereinigung e. V., - BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., - BFTN: Bundesfachgruppe Betonwerkstein, Fertigteile, Terrazzo und Naturwerkstein - Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., - Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., - GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V., - BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V., - Fachverband Fliesen und Naturstein e. V., - GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., - WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., - ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 3.7 Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten 3.7.1 Allgemein Vor Ausführungsbeginn ist mit dem AG festzulegen, wo Reparatur (Passstücke) und wo Steinersatzmörtel zum Einbau gelangt. Nach Festlegung ist rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten ein Aufmaß vom AN zu erstellen und vom AG freigeben zu lassen, da die erbrachte Leistung im Idealfall später nicht mehr erkennbar ist. 3.7.2 Steinersatz mit Steinmaterial Steinersatz muss so ausgeführt werden, dass eingesetzte Reparaturstücke aus einer Entfernung > 5,00 m nicht mit bloßem Auge erkennbar sein sollen. Ausbesserungen (Vierungen) sind mit Haarfugen und - auf die Steinart abgestimmtem - kunststoffvergütetem Fugenmörtel einzusetzen. Vierungen sind auf die Maße nebenliegender Steine, Fugen etc. abzustimmen. Abweichend von den ATV sind auch Ausbesserungen < 100 cm2 mit Steinmaterial anstelle Reparaturmörtel auszuführen. 3.7.3 Steinergänzung mit Restauriermörtel bzw. Steinersatzmaterial Die Auftragsdicke soll an jeder Stelle 20 mm nicht unterschreiten. Fugenschnitte sind zu beachten; jeder Stein ist einzeln zu sanieren, Fugen sind entsprechend nachzubilden, sodass die ursprüngliche Optik wieder hergestellt wird. Auskragende Bauteile müssen mit Metalldübeln gegen Herabfallen gesichert werden. 3.7.4 Steinverfestigung ---. 3.7.5 Hydrophobierung Als Hydrophobierung kommen schmutzabweisende, verschleißmindernde und graffitiresistente Oberflächenbehandlungen, die verträglich zum jeweiligen Steinmaterial sind, zur Anwendung, mit den Zielen erhalten bleibender Wasserdampfdurchlässigkeit und Vermeiden von Verfärbungen. Hydrophobierungen sind nach Abschluss sämtlicher Arbeiten als letzter Arbeitsschritt auszuführen. 3.7.6 Sonstiges --- 3.8 Erstreinigung nach Baufertigstellung Die Menge des zum Reinigen verwendeten Wassers ist auf die tatsächlich notwendige Menge zu beschränken. Saure und stark alkalische Reinigungsmittel sind nicht einzusetzen, ebenso wie Zementschleierentferner bei Kalksteinen. Grobe Verschmutzungen, wie Farbreste, Putz etc., sind mit einer Reinigungsklinge zu beseitigen. Die Erstreinigung ist Leistungsbestandteil des AN.
ZTV Natur-/Betonwerksteinarbeiten
1 Natur-/Betonwerksteinarbeiten
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Natur-/Betonwerksteinarbeiten
1.1 Natur-/Betonwerksteinarbeiten
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Natur-/Betonwerksteinarbeiten
1.2 Aufarbeiten/Reinigung Böden TRH
1.2
Aufarbeiten/Reinigung Böden TRH
1.3 Durchfahrt EG
1.3
Durchfahrt EG
2 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG/seiner Bauleitung auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: 1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen 2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe 3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! Nicht vergütet werden - Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä) - Überstundenzuschäge - Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung - Materialtransport, Gerätetransport - Sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet wird Die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl.: - Lohn- und Gehaltskosten - alle Sozialkosten - Erschwernis- und sonstige Zuschläge - Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.) - Wagnis und Gewinn Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Stundenlohnarbeiten
2.1 Stundenlohnarbeiten
2.1
Stundenlohnarbeiten