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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Vorhaben und Vorhabensträger
Vorhabensträger für die Baumaßnahme ist die Gemeinde Neusitz, Im Dorf
14,
91616 Neusitz.
Neusitz befindet sich im nordwestlichen Teil des Landkreises Ansbach.
2. Zweck des Vorhabens
Zweck des Vorhabens ist die Erschließung eines neuen Baugebietes am
südöstlichen Ortsrand von Neusitz.
Die vorliegende Ausschreibung umfasst sämtliche Leistungen des 1.
Bauabschnitts zur vollständigen Erschließung des Baugebietes im
Trennsystem. Hierzu gehören die Erdarbeiten, die Herstellung der
Schmutz- und Regenwasserkanalisation einschließlich der
Hausanschlussleitungen (ohne Hausanschlussschächte), die
Trinkwasserversorgung, der Straßen- und Verkehrsflächenbau sowie die
Errichtung einer Abwasserpumpstation mit Druckleitung.
Der 1. Bauabschnitt umfasst die spätere Erschließungsstraße "Erlenwiese"
mit den nördlich gelegenen Baugrundstücken einschließlich der
Wendehämmer WH1 und WH2. Ebenfalls Bestandteil der Ausschreibung sind
die Herstellung des Regenrückhaltebeckens als Erdbecken, die
Geländeauffüllung im Bereich des Wendehammers WH3 einschließlich des
Regenwasserableitungskanals sowie die Nachprofilierung des bestehenden
Ableitungsgrabens südlich des Baugebietes entlang der Horabacher Straße
auf einer Länge von ca. 100 m.
Außerhalb des Baugebietes erfolgen der Anschluss der
Abwasserdruckleitung an die bestehende Mischwasserkanalisation, der
Anschluss der Trinkwasserversorgung an das bestehende Versorgungsnetz im
"Kirchfeldring" sowie die Anbindung der Erschließungsstraße an den
"Kirchfeldring" und die Ortsverbindungsstraße nach Horabach.
Das Baugrundstück fällt von West nach Ost um etwa 4 %. Am Tiefpunkt der
Erschließungsstraße wird eine Abwasserpumpstation mit zwei Pumpen
errichtet, über die das Schmutzwasser mittels Druckleitung in den
bestehenden Mischwasserkanal im "Kirchfeldring" gefördert wird.
Die Verlegung der Strom- und Telekommunikationsleitungen sowie die
Herstellung der Straßenbeleuchtung sind nicht Bestandteil dieser
Ausschreibung und werden durch die jeweiligen Versorgungsträger während
der Tiefbaumaßnahmen ausgeführt. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten in
seinen Bauablauf einzubeziehen und mit den beteiligten Unternehmen zu
koordinieren. Hierzu erfolgt vor Baubeginn eine gemeinsame Abstimmung
aller Beteiligten.
3. Lage und Zufahrt zur Baustelle
Neusitz liegt ca. 2 km östlich von Rothenburg ob der Tauber und ist über
die Bundesautobahn A7, Ausfahrt 108 Rothenburg ob der Tauber und südlich
der Staatsstraße St 2250 zu erreichen.
Die Zufahrt zum geplanten Baugebiet erfolgt über die Ortsstraßen
"Erlbacher Straße" und "Kirchfeldring" bzw. "Horabacher Straße".
4. Allgemeines und bestehende Anlagen
Das neue Baugebiet Erlenwiese befindet sich im südöstlichen Bereich des
Hauptortes Neusitz. Begrenzt wird das Baugebiet im Norden durch einen
Grünweg bzw. der Erschließungsstraße "Kirchfeldring", im Westen durch
das bestehhende Baugebiet Schloßberg bzw. Grünweg, im Süden durch
landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Osten durch die
Gemeindestraße "Horabacher Straße". Derzeit wird das Baugelände
landwirtschaftlich genutzt. Im Baugelände befinden sich weiterhin 5
Stück zu erhaltene Bäume sowie ein landwirtschaftliches Nebengebäude.
Die Baumaßnahme tangiert den Bestand nicht. Grenzsteine sind im
Baugebiet nicht vorhanden, daher ist auf eine äußerst genaue
GPS-Vermessung zu achten. Die Grenzsteine bzw. Markierungen werden erst
nach Beendigung der Maßnahme gesetzt.
5. Grundwasser- und Baugrundverhältnisse
Siehe hierzu Unterlagen zu Baugrund gemäß beiliegendem Baugrundgutachten
"Geotechnischer Bericht des Geologischen Büro's Günther Weid-Lachs vom
19.01.2026".
Grundwasser wurde zum Zeitpunkt der Erkundung bis in eine Tiefe von 2,6m
ab OK Gelände nicht angetroffen.
6. Ablauffolge und Ausführungstermine
Beginn der Ausführung: 37. KW (September) 2026
Ende der Ausführung: 40. KW (Oktober) 2027 verbindlich
Die Baustelle ist ständig mit 2-3 parallel arbeitenden Bautrupps zu
besetzen.
Der Ablauf der Arbeiten für den 1. Bauabschnitt ist wie folgt
vorgesehen:
1) Abtrag Oberboden, teilweise mit Abfuhr
2) Erstellen des Regenrückhaltebeckens
3) Modifizieren des Vorflutgrabens
4) Herstellen von Zufahrten zum Baugebiet und für den Landwirt
5) Erstellen der SW- und RW-Kanäle mit Hausanschlüssen
6) Einbau des Abwasserpumpwerks mit Abwasserdruckleitung zum MW-Kanal
7) Erstellen der Trinkwasserversorgung
8) Koordinierung Kabelverlegung von Strom und Telekommunikation
9) Herstellung Straßenplanum der Erschließungsanlagen (Straßen und Wege)
mit Ab- und Auftrag
10) Einbau KFT-Tragschicht und Randbefestigungen
11) Einbau oberer Teil des frostsicheren Aufbaus gemäß der
Regelquerschnitte
12) Einbau der Asphaltschichten und der Pflasterflächen
13) Einbau Oberboden und Ansaat
7. Lage der Versorgungsleitungen
Bei der offenen Verlegung der neuen Leitungen und Kanäle ist in den
Anbindungsbereichen mit Behinderung durch vorhandene
Versorgungsleitungen
zu rechnen.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer von allen beteiligten
Spartenträgern einweisen zu lassen.
Die jeweiligen Maßgaben zur Sicherung der Leitungen sind bei der
Ausführung
zu beachten.
Vor Beginn der Erdarbeiten ist durch den AN die tatsächliche Lage der
Sparten
durch Suchgräben festzustellen und zu dokumentieren.
8. Baustelleneinrichtungsflächen
Als Baustelleineinrichtungsflächen werden dem Auftragnehmer zur
kostenfreien
Nutzung durch den Auftraggeber folgende Flächen zur Verfügung gestellt:
Grundstücksflächen im Baugebiet.
Der Oberboden ist bei Beginn der Arbeiten durch den AN abzuschieben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist der Oberboden wieder aufzutragen.
Diese Leistungen sind in die Positionen für die Baustelleneinrichtung
einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Befestigungen sind Sache des AN und ebenso in die Baustelleneinrichtung
einzurechnen.
9. Verbauarbeiten
Die Baugrubensicherung für die Kanal- und Wasserleitungsbauarbeiten
sowie
für die Erstellung der neuen Schachtbauwerke (Regelschächte) erfolgt in
Abhängigkeit der Lage und der Verlegetiefe mittels Verbauelementen
gemäß Leistungsverzeichnis.
Bei allen Verbauarbeiten erfolgt lediglich eine Vergütung der sichtbaren
Fläche.
Die notwendigen Einbindungen, sowie Schachtverbau sind einzukalkulieren.
Die Baugrubensicherung der Kanalhausanschlüsse erfolgt in Abhängigkeit
der
Lage mit Plattenverbau oder Kanaldielenverbau. Gleiches gilt für die
Leitungsgräben der Wasserleitung.
Bei allen Verbauarbeiten mit Kanaldielenverbau sind erforderliche
Gurtungen
und Aussteifungen prinzipiell beinhaltet und werden nicht gesondert
vergütet.
Unabhängig von der ausgeführten Verbauart sowie der eingesetzten Gurtung
erfolgt die Vergütung bei Aushub und Bodenaustausch bei allen
Verbauarten
(auch Kanaldielenverbau) mit einer Dicke von 10 cm.
Erforderlichen Mehrbreiten sind ohne gesonderte Vergütung in die
jeweiligen
Einheitspreise (Aushub, Bodenaustausch etc.) einzukalkulieren.
Die Erschwernisse welche durch die Baugrubensicherungen entstehen
(Anarbeiten etc.) sind ohne gesonderte Vergütung in die Verbaupositionen
einzukalkulieren.
Prinzipiell sind sämtliche Zugänge zu verbauten oder geböschten Gräben
und
Baugruben mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten.
10. Baustelleneinrichtung
Sämtliche Leistungen für die Baustelleneinrichtung wie z.B. Materialien,
Geräte,
Bauunterkünfte, Lagercontainer usw., inklusive deren Vorhaltung und
Beseitigung nach Abschluss der Arbeiten, sind in die Einheitspreise des
Leistungsverzeichnisses einzurechnen, falls hierfür keine Position im
Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.
Dies betrifft die gesamte Ausschreibung für alle durchzuführenden
Arbeiten.
Das erforderliche Umsetzen der Baustelleneinrichtung zwischen den
unterschiedlichen Baubereichen ist ebenfalls ohne gesonderte Vergütung
einzukalkulieren.
11. Wasserhaltung
Das anfallende Wasser innerhalb der Baugruben wird mittels offener
Wasserhaltung abgeleitet.
Im Rahmen der Bauwasserhaltung darf nur das zur Trockenhaltung der
Baugrube abgepumpte Wasser abgeleitet werden. Die abgepumpte
Grundwassermenge ist zu messen und in einem Betriebstagebuch zu
erfassen.
Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschmutzung des
Grundwassers durch den Baubetrieb auszuschließen. Für dennoch
verursachte
Schäden durch verunreinigtes Grundwasser haftet ausschließlich der AN.
Alle in
den Vorbemerkungen, in der BVB (Besondere Vertragsbedingungen)
und in der Baubeschreibung genannten Leistungen und Forderungen sind,
auch
ohne weitere Erwähnung in den Positionsbeschreibungen (Beschreibung der
Teilleistungen nach Positionen), in die entsprechenden Positionen des
jeweiligen Titels einzurechnen.
Das anfallende Tag-/Niederschlagswasser ist vom AN von der Baugrube
durch
geeignete Maßnahmen (Nebenleistung) fernzuhalten. Bei diesbezüglichen
Versäumnissen wird die Gesamtfördermenge durch Festsetzung des AG
reduziert.
Nebenleistungen bei Grundwasserhaltung sind:
Alle nicht in Leistungspositionen erfassten Rohrleitungen.
Alle Armaturen und Messeinrichtungen soweit nicht ausgeschrieben
Einrichtungen zum Verteilen der Wassermengen auf die einzelnen
Reinigungskomponenten (z.B. Absetzcontainer) sowie Mess- und
Alarmeinrichtungen.
Bei der Einleitung des anfallenden Grundwassers in die Kanalisation oder
in
einen anderen Vorfluter, ist ein Sandfang zur Absetzung der Schwebstoffe
einzusetzen. Dieser Sandfang ist entsprechend dem Baufortschritt
mitzuführen.
12. Vermessungsarbeiten
Vor Beginn der Bauarbeiten werden dem Auftragnehmer die Zwangspunkte der
Maßnahme zur Absteckung digital (UTM) übergeben. Alle
Vermessungsarbeiten
während der Baumaßnahme sind vom Auftragnehmer auszuführen.
Die Positionen für Vermessung beinhalten auch die Aufnahme von
Zwischenzuständen für die spätere Abrechnung.
Es sind durch den Auftragnehmer alle erstellten neuen Anlagenteile,
inklusive
sämtlicher Anschlussleitungen, Schächte, Schieber, Randeinfassungen,
Straßen- und Wegeflächen etc. im Zuge der Arbeiten bzw. nach
Fertigstellung
der Arbeiten tachymetrisch zu vermessen und darzustellen.
Auf die tachymetrische Einmessung von nicht mehr nachvollziehbaren
Messpunkten
wie Hausanschlussabzweigen, Krümmer, etc. unmittelbar vor der
Baugrubenverfüllung wird hier gesondert hingewiesen. Eine nachträgliche
Vermessung wird vom Auftraggeber nicht akzeptiert.
13. Dokumentation
Vom Auftragnehmer ist eine ausführliche Dokumentation aller erstellten
Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen.
Die Ausarbeitung einer aussagekräftigen Fotodokumentation mit der
Erstellung
von mindestens 5 Digitalbildern je Arbeitstag sowie das Führen eines
Betriebstagebuches
werden hierbei nicht gesondert vergütet.
Die vom Baustellenpersonal erstellten Bilder sind wöchentlich der
Bauleitung
des Auftraggebers in digitaler Form zu übermitteln (per Datenträger oder
per
Mail).
14. Allgemeine Angaben zur Bauausführung
Der AN hat sich während der gesamten Baumaßnahme mit geeigneten Mitteln
gegen Rückstau aus dem bestehenden Kanalnetz zu sichern.
Hierdurch entstehende Erschwernisse sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Ausgenommen davon sind gesondert als Leistungsposition aufgeführte
Arbeiten
(Abmauerungen, Absperrungen, Provisorien).
Die Vorflut muss während der Verlegung der neuen Kanalisation wo
erforderlich
mittels provisorischer Überleitungen gemäß Leistungsverzeichnis
aufrechterhalten
werden. Das Verdämmen der provisorischen Überleitungen ist in die
Überleitungspositionen einzukalkulieren.
Bei allen neu verlegten Leitungen und Schächten ist die Dichtigkeit
mittels
Druckprüfungen nachzuweisen.
15. Baugrund/ Altlasten/ Kampfmittel
Eine Baugrunduntersuchung für den Bereich der geplanten Arbeiten liegt
vor und wird dem Bieter als Grundlage für die Preisermittlung
übersendet. Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung sind bei der
Kalkulation und Ausführung zu berücksichtigen.
Weiterhin liegen keine Erkenntnisse über Altlasten oder Verdachtsflächen
vor.
Über Kampfmittelfunde im Bereich der Baumaßnahme ist nichts bekannt.
16. Planunterlagen
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG
ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
Der beiliegende Plan stellt die zeichnerische Umsetzung im Entwurfsstand
der ausgeschriebenen Leistungen dar.
Diese sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und stellen die
zeichnerische
Umsetzung der ausgeschriebenen Leistungen dar.
Im Zweifel gilt bei Unstimmigkeiten im Zuge der Angebotserstellung das
Leistungsverzeichnis vor dem Plan! Nicht aber bei der Ausführung.
17. Sonstiges
Der Betrieb des Kanalnetzes darf durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt
werden.
Die nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen/ Vorschriften
(z.B. ZTVE) erforderlichen Eigenüberwachungs- und Eignungsprüfungen
gehören zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten
Preise abgegolten sind.
Ansätze im Leistungsverzeichnis für Prüfungen sind nur für vom
Auftraggeber
veranlasste Kontrollprüfungen vorgesehen. Die Protokolle der
Eigenüberwachung sind dem AG zeitnah kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Auf die ZTVE wird verwiesen, diese ist Vertragsbestandteil.
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und sonstigen
technischen Vorschriften, Regelwerke und Normen sind, sofern die gültige
Fassung
nachstehend nicht angegeben ist, in der 3 Monate vor Ablauf der
Angebotsfrist
gültigen Fassung maßgebend.
18. Aushub und Oberboden
Der Aushub für die Herstellung des neuen Straßenplanums wird ab
Unterkante
Oberboden vergütet.
Die Vergütung des Aushubes erfolgt bei den Leitungsverlegungen ab
Unterkante der Baustraßen, wobei die Aufnahme und Wiederherstellung der
Baustraßenbereiche gesondert vergütet werden.
Die Vergütung erfolgt nach DIN EN 1610, wobei Schächte bis DN 2000 bei
den
Leistungen für Aushub, Verbau und Bodenaustausch übermessen werden, die
erforderlichen Mehraufwendungen sind in die jeweiligen Schachtpositionen
einzurechnen.
Unabhängig von der eingesetzten Verbauart und der eingebauten Gurtung
wird
pro Verbaulinie eine Dicke von 10 cm vergütet. Für die Berechnung der
Baugrubenbreite wird der Rohraußendurchmesser außerhalb des
Muffenbereiches
herangezogen.
Alle Aushubarbeiten sind bezogen auf Ihren Leistungsbereich
profilgerecht ohne
gesonderten Zuschlag herzustellen. Eine gesonderte Vergütung von
Vertiefungen, Mulden, Grabenausbildungen etc. oder das Ausbilden von
Gefällen und
Neigungen (zum Beispiel Straßenplanum) erfolgt nicht.
Werden beim Aushub andere Homogenbereiche als nach der DIN 18300, B1,
B2 und X1 angetroffen, ist dies der Bauleitung sofort mitzuteilen. Das
Aufmaß
über den Homogenbereich wird dann gemeinsam festgestellt. Eigenmächtig
ausgeführte Untergrundverbesserungen oder ähnliches gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
19. Abrechnung
Die Abrechnung der Maßnahme hat zeitnah nach Erstellung der Leistung in
Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers zu erfolgen.
Für die Baustelle ist zu Beginn der Maßnahme ein Verantwortlicher für
die Abrechnung des Auftragnehmers zu benennen.
Die Abrechnung erfolgt in mehreren Teilbereichen bzw. mehreren
Teilrechnungen getrennt nach Kanalbau, Straßenbau, Wasserleitung, etc.
Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen sind ohne
gesonderte
Vergütung einzukalkulieren.
Die genauen Abrechnungsmodalitäten werden zu Beginn der Maßnahme
festgelegt und besprochen.
20. Statische Berechnungen
Vom Auftragnehmer sind die statischen Berechnungenfür
Rohrstatik aller eingesetzten Rohre sowie Regelstatik für die
eingebauten
Regelschächte zu erstellen und beim Auftragnehmer in 2-facher
Ausfertigung
einzureichen.
Alle erstellten Unterlagen müssen prüffähig zur Weiterleitung an einen
Prüfstatiker verfasst und aufgestellt sein. Die Berechnungen beinhalten
auch die erforderlichen Ausführungszeichnungen zur Freigabe durch den
Auftraggeber.
Sollten sich bei der Erstellung der statischen Berechnungen Abweichungen
gegenüber den bisher getroffenen Annahmen gemäß Leistungsbeschreibung
ergeben, so ist die örtliche Bauüberwachung unverzüglich zu informieren.
21. Koordinierung
Der Auftragnehmer hat die Ausführung der einzelnen Gewerke und
Subunternehmer soweit eingesetzt in eigener Verantwortung aufeinander
abzustimmen.
Von den einzelnen Spartenträgern hat der AN sich rechtzeitig die
betroffenen
Sparten vorweisen zu lassen und dann wie oben bereits erläutert per
Suchschlitz freizulegen und entsprechend einzumessen bzw. zu markieren.
Die Verkehrsregelung ist rechtzeitig mit den zuständigen Behörden und
Ämtern
abzuklären.
22. Abnahme
Nach Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme erfolgt eine gemeinsame
förmliche Abnahme.
Dem Auftraggeber sind die Bestandspläne sowie die
Baustellendokumentation
für die gesamte Baumaßnahme in digitaler Form in Absprache mit dem AG
auszuhändigen.
Sämtliche Hausanschlüsse sind in Lage (Stationierung) und Höhe
einzumessen.
Die Einmessskizzen sind dem Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung zu
übergeben und in die Bestandspläne mit einzuarbeiten. Die entstehenden
Kosten sind
in die Position für Kanalanstich bzw. Kanalabzweig bzw. Bestandsplan
einzukalkulieren. Auf die digitale Einmessung von nicht mehr
zugänglichen Zwangspunkten vor der Baugrubenverfüllung wird hier
nochmals hingewiesen.
23. Winterbaustelle
Die hieraus resultierenden Erschwernisse (zum Beispiel für Aufwärmen von
Beton etc.) werden nicht gesondert vergütet. Dies ist vor allem auch
hinsichtlich
der Vorgaben zu den Ausführungsterminen zu beachten.
24. Allgemeine Bemerkungen und Festlegungen
Kipp- und Deponiegebühren sind in die jeweiligen Einheitspreise
einzukalkulieren, sofern dies dort erwähnt ist.
Die Bauarbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften
mit geeigneten Geräten und Materialien durchzuführen. Auf die Auflagen
der Berufsgenossenschaft wird besonders hingewiesen.
Die Erschwernisse bei Aushub und Verfüllung für neue Anlagenteile wie
Schächte, Straßeneinläufe, Schieber, Hydranten, Leitungen (Wasser und
Strom), Leerrohre, Laternen etc. wird nicht gesondert vergütet.
Bei neu erstellten Einbauten wie Schächte, Straßeneinläufe, Bodenhülsen
etc.
erfolgen keine gesonderten Zulagen für den höhenmäßigen Angleich an die
neuen Straßenhöhen.
Der Höhenangleich ist in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Der Angleich der Schieber- und Hydrantenkappen wird im Neubaubereich
vergütet.
Bei bestehenden Einbauten wird entweder der Angleich der bestehenden
Abdeckung bzw. Kappe oder der Abbruch und der Neubau vergütet (zum
Beispiel
bei Schachtabdeckung). Eine doppelte Vergütung erfolgt nicht.
Über die Positionen des Leistungsverzeichnisses hinaus erfolgen keine
Zulagen
für Einbauten (wie Schächte, Schieber etc.) oder für das Anarbeiten an
Rändern, Rinnen und Zeiler.
Bei den Positionen für neue Asphalttragschichten wird lediglich für
Einbauten
wie Schächte, Schieber, Straßeneinläufe eine Zulage gewährt. Die Zulage
wird
insgesamt einmal je Hindernis vergütet.
Eine Zulage für das Anarbeiten an Ränder, Mauern, Zeiler etc. erfolgt
auch bei
den Asphaltschichten nicht.
Vergütet wird bei Flächen des Straßenneubaus nur die gemäß
Regelquerschnitt
bzw. nach Angabe der Bauleitung einzubauende Schichtdicke.
Mehrvergütungsregelungen (zum Beispiel 5,00% Regelung etc.) kommen nicht
zur Anwendung.
Das Zusammenfügen von neuen Bauwerksteilen (zum Beispiel
Anschlussleitung in Sinkkasten einfügen) wird soweit nicht gesondert
erwähnt nicht vergütet.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten für sämtliche
Arbeiten in allen Bereichen der Maßnahme.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten auch für Kleinflächen
bzw.
Mindermengen. Ein gesonderter Zuschlag erfolgt hierfür nicht.
Grundsätzlich beinhalten alle Positionen sämtliche Nebenleistungen, die
für
einen vollständigen Leistungsumfang benötigt werden. In sämtliche
Positionen
ist die erforderliche Materiallieferung grundsätzlich enthalten und
einzukalkulieren, soweit dies nicht ausdrücklich anders beschrieben
wurde.
Fahrbahnverschmutzungen sind ständig mit geeignetem Gerät zu entfernen.
Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise
einzukalkulieren.
Grundsätzlich sind sämtliche Schächte so anzulegen, dass maximal zwei
Ausgleichsringe für die Anpassung der Schachtdeckel erforderlich sind.
Sofern nicht gesondert erwähnt, sind alle vorzulegenden Unterlagen
prinzipiell
2-fach in Papierform und 1-fach digital auf USB-Stick zu übergeben.
Hinweis:
Strom, Wasser und Abwasser ist auf dem Erschließungsgrundstück nicht
vorhanden. Bei Bedarf sind die Herstellungskosten bei den
Versorgungsunternehmen zu erfragen. Eine Vergütung hierfür erfolgt
nicht. Diese sind in der Baustelleneinrichtung enthalten.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Normen sind zu
beachten,
insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes bzw. des Bundesverbandes der
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand, sowie die Sicherheitsvorschriften und Normen des
örtlichen
Energieversorgungsunternehmens.
Festlegung Materialgewicht ohne Nachweis
Zur Abrechnung wird immer der verdichtete Zustand des jeweiligen
Materials
herangezogen.
Wenn kein Nachweis für das verwendete oder entsorgte Material erbracht
wird,
sind als Raumgewicht des verdichteten Materials folgende Werte
anzusetzen:
2,4 t/m3 Asphaltbeton
2,4 t/m3 unbewehrter Beton
2,5 t/m Stahlbeton
2,3 t/m3 bituminöser Unterbau
2,0 t/m3 Sand
2,0 t/m3 Kiessand
1,8 t/m3 Kies
2,2 t/m3 Schotter-Splitt-Sand-Gemisch
1,8 t/m3 Schotter
1,8 t/m3 Schroppen
1,8 t/m3 Aushubmaterial und Bodenaustauschmaterial
Die Preisermittlung für vertragliche Leistungen (Urkalkulation) ist auf
gesonderte
Aufforderung des AG in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen.
Das Heranbringen von Wasser und Strom ist Sache des Auftragnehmers und
in
die Einheitspreise einzurechnen
(s. Positionen Baustelleneinrichtung im Titel 01).
Für die Versorgung sind die folgenden Versorgungsunternehmen zuständig:
a) Wasser: Gemeinde Neusitz
b) Strom: N-Ergie, Nürnberg
Alle zur Durchführung der Leistungen nötigen Arbeits- und Schutzgerüste
(auch über einer Arbeitshöhe von 2,00 m), sowie Zugänge zu Baugruben und
Kanalgräben sind, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders
beschrieben, in
die Einheitspreise einzurechnen.
Dies gilt auch für Treppentürme und Abdeckungen von Bodenöffnungen,
sofern
diese zur Erstellung der Leistung des Auftragnehmers selbst benötigt
werden.
Bei allen von der Baustelle abzufahrenden Abfällen (Boden,
Abbruchmaterial,
etc.) ist die Lagerung bis zum Erhalt des Ergebnisses der Beprobung
(durch den
AN) in den Einheitspreis einzurechnen.
Das nochmalige Laden am Lagerplatz ist in den Einheitspreis für die
Abfuhr-
/Entsorgungsposition einzurechnen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedinungen siehe Anlage.
1. Vorhaben und Vorhabensträger
03 Regenrückhaltebecken und Vorflut
03
Regenrückhaltebecken und Vorflut
03.02 Einbauteile für Regenrückhaltebecken
03.02
Einbauteile für Regenrückhaltebecken
03.04 Verrohrung Vorflutgraben
03.04
Verrohrung Vorflutgraben
04 Kanäle und Leitungen
04
Kanäle und Leitungen
04.05 Schachtbauwerke SW und RW
04.05
Schachtbauwerke SW und RW