Erdbau 1 - BF 28
Berlin Neubau Wohnanlage Schumacher Quartier BF 12 + 28
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angebotsanfrage: Erdarbeiten - Baufeld 28 (WA7) Bauvorhaben: Schumacher Quartier Tegel, 13405 Berlin Neubau einer Wohnanlage in Holzhybrid- bauweise mit 172 Wohnungen und 5 Gewerbeeinheiten
Angebotsanfrage: Erdarbeiten - Baufeld 28 (WA7)
01 Erdarbeiten Baufeld 28
01
Erdarbeiten Baufeld 28
Ausführungshinweis Nördlich des Kurt-Schumacher-Damms auf der Freifläche am westlichen Ende der Start- und Landebahnanlage des ehemaligen Flughafens Berlin-Tegel "Otto Lilienthal" (TXL) soll das sog. Schumacher Quartier, mit über 5.000 Wohnungen, dazugehörigen Einkaufsmöglichkeiten und öffentlichen Einrichtungen einschl. 2 Schulen und 6 Kindertagesstätten, entstehen. Das hier zu bearbeitende Baufeld BF28 ist Teil des Bebauungsplans 12-62aa (dort mit WA 7 bezeichnet) und im Lageplan (ohne Maßstabsangabe) in der nachfolgenden Abbildung besonders gekennzeichnet. Nach den vorliegenden Planunterlagen soll im Baufeld BF28 ein 4-gliedriger, 4-5-geschossiger, teilunterkellerter Wohn- und Geschäftshausblock mit eingeschlossenem Innenhof entstehen. Die Unterkellerung beschränkt sich auf den Nord- und den Südriegel. Die maximalen rechteckigen Grundrissabmessungen des gesamten Komplexes betragen ca. 89,6 m x 71,5 m. Die nachfolgenden Arbeiten erfolgen in Teilabschnitten und sind dem Bauablaufplan zu entnehmen, können jedoch während der Baumaßnahme variieren. Hinweise / Beschreibungen für die Erdbauarbeiten im Baufeld 28: Den Planunterlagen zufolge soll der Erdgeschossfußboden des geplanten Wohn- und Geschäftshauskomplexes einheitlich in Höhe der Kote +37,30 m NHN angeordnet werden. Im Bereich des nördlichen und des südlichen, jeweils 5-geschossigen Querriegels ist die Anordnung eines Kellergeschosses vorgesehen, dessen Fußboden 2,94 m unterhalb des Erdgeschoss- niveaus in Höhe der Ordinate +34,36 m NHN liegen soll. Die dazwischen liegenden 4-geschossigen Gebäudeteile sollen nicht unterkellert werden. In den Anlagen zum Baugrundgutachten ist zu erkennen, dass die UK Bodenplatte der nicht unterkellerten Gebäudeteile ca. 1,2 1,6 m über dem aktuellen Geländeniveau liegen, so dass hier entsprechend umfangreiche Geländeauffüllung unabdingbar sind. Die geplanten Kellergeschosse binden demgegenüber ungefähr 1,2  1,6 m unterhalb der Geländeoberfläche ein, so dass UK Bodenplatte hier innerhalb der gewachsenen Sande angeordnet wird.
Ausführungshinweis
Allgemeine Hinweise zur Baustelle Einzukalkulieren ist, auch wenn dies nicht besonders ausgeschrieben ist : 1) Sämtliche Leistungen/ Positionen sind einschl. Herstellung, Lieferung an den Einbauort und Einbau zu kalkulieren inkl. aller dafür notwendigen Geräte, Maschinen, Hebezeuge etc. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder Leistungs- beschreibungen nichts anders beschrieben ist. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne besondere Erwähnung zur vertraglichen Leistung. 2) Sämtliche Nebenleistungen und besondere Leistungen, die zur vollständigen, funktionsfähigen und DIN-Gerechten Herstellung eines Gewerks, des Nachfolge- oder Vorgängergewerkes erforderlich sind, sind vom Bieter mit einzukalkulieren. 3) Beim Einbau sämtlicher Materialien, Halbzeuge, Bauteile, Elemente sind die Einbauvorschriften/ Herstellerrichtlinien zu beachten. 4) Zusatzmaterialien zum Fügen von Bauteilen, als Abschlüsse von Bauteilübergängen, Bauteil- stößen, wie Putzschienen, Silikonfugen, Neoprenstreifen etc. sind nach Erfordernis mit einzu- kalkulieren. 5) Sämtliche Materialien, die zur DIN-gerechten Montage und Befestigung eines Bauteils erforderlich sind, sind vom Bieter mit einzukalkulieren. 6) Während der gesamten Arbeiten einzelner Gewerke sind angrenzende und umliegende Bauteile und vorhandene Außenanlagen umfassend vor Beschädigung zu schützen. Die Schutzmaterialien gehen nach Gebrauch in das Eigentum des AN über. 7) Alle während der Bauzeit erforderlichen Gerüste (ausgenommen Fassadengerüst) sind einzu- kalkulieren und vorzuhalten. Die Ausführung ist nach den Vorschriften der DIN 4420 und DIN 4422, der Gerüstordnung, den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und der geltenden baupolizei- lichen Vorschriften zu erstellen. Auf Übereinstimmung mit der SiGe-Planung ist zu achten. 8) Vorschriftsmäßiges Entsorgen von Altmaterialen incl. Deponiekosten / Gebühren. Sämtl. während der Bauarbeiten anfallender Müll wird Eigentum des AN und von diesem täglich zu entsorgen. 9) Die Sicherheitsbestimmungen gemäß Baustellenverordnung und Sige - Plan sind zu berücksichtigen und zwingend einzuhalten. 10) Die durch das Vermessungsbüro bzw. den AN angebrachten Höhenbezugspunkte (Meterstriche, Marken, etc.) sind während der Bauausführung zu schützen und bei evtl. Beschädigung auf eigene Kosten neu zu setzen. 11) Weiterhin ist in die Preise einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen; - ständige Reinigung der durch die eigene Arbeiten verschmutzten Straßen und Wege,   mindestens jedoch täglich; - Staubschutz für Füllen und Transport von Containern und dgl.; - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte   Unterbrechungen der eigenen Arbeiten; - Einholung von verkehrsrechtlichen Anordnungen und Gebühren; - Einholung von verkehrsrechtlichen Anordnungen einschl. Gebühren; - Lager- und Aufenthaltsräume werden nicht zur Verfügung gestellt Die Abrechnung erfolgt nach Plänen der Ausführungsplanung und Aufmaß vor Ort. Alle Aufmaße sind von der Bauleitung abzuzeichnen. Leistungen, die nicht im LV erfasst sind, müssen als Nachtrag vor Ausführung der Bauleitung schriftl. zur Freigabe vorgelegt werden.
Allgemeine Hinweise zur Baustelle
Baugrubenaushub / Erdarbeiten Bezüglich der Geologie, der Gründungsempfehlung, der Bodenschadstoffe, der Versickerungseigenschaften und dem zu erwartenden Grundwasserstand ist das Baugrundgutachten (Anlage) zu beachten. Die Bodenklassen nach DIN 18300 / Bodengruppen nach DIN 18196 mit den charakteristischen Bodenkennwerten sind ebenfalls dem Baugrundgutachten (Anlage) zu entnehmen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Gem. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und Ersatzbaustoffverordnung ist Aushubmaterial das zu der Klassen BM-F0 bis BM-F3 gehört, zwingend zu verwerten. Der AN hat dieses Material gemäß den in ErsatzbaustoffV, Anlage 2 vorgesehenen Einbaumöglichkeiten vorzugsweise direkt zur Erstellung von technischen Bauwerken bei anderen Baumaßnahmen zu verwenden oder es einer güteüberwachten Verwertungsanlage zuzuführen. Über den Transport und die Verwertung hat der AN gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Nachweis zu führen und diese dem AG wöchentlich vorzulegen. Spätestens nach Abschluss der Baumaßnahme sind dem AG sämtliche Transport- und Wiegescheine in digitalisierter Form zu übergeben. Sollte das Aushubmaterial die in Anlage 4 der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung der SenUMVK genannten Schwellwerte überschreiten, ist es als gefährlicher Abfall mit der Eigenschaft HP 14 – ökotoxisch/ bezogen auf die terrestrische Umwelt einzustufen. Das abzufahrende und zu entsorgende Aushubmaterial ist mittels Haufwerksbeprobung (max. 500 m nach PN 98) hinsichtlich der Abfalleigenschaften durch den externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG zu untersuchen. Nur dieser entnimmt für die Dauer des gesamten Bauvorhabens die Haufwerksproben, analysiert diese und nimmt die Einstufung des Bodenmaterials der Haufwerke in entsprechende Materialklassen (Ersatzbaustoffverordnung) und nach Gefährlichkeit vor. Es gilt: Materialklassen: BM-F0 bis BM-F3 (Bodenmaterial), nicht gefährlich, recyclingfähig, gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) >BM-F3/ Eigenschaft HP 14, gefährlicher Abfall, gemäß Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung der Sen UMVK Fremdstoffanteile, notwendige und vom AG gewünschte Haufwerksbildungen zur Beprobung, die Aussortierung von Störstoffen, die Haufwerksbildung nach Abfallkategorien und Materialklassen und die Verfahrensdauer für die Andienung von gefährlichen Abfällen sind kalkulatorisch und im zeitlichen Ablauf ausreichend zu berücksichtigen. Hinweis: Humoser Oberboden bzw. Mutterboden ist kein Abfall im Sinne des Bodenschutz - und Abfallrechts. Für diesen gelten im Hinblick auf den Verwendungszweck besondere Schutzbestimmungen. Nach  202 BauGB ist Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Der Verbleib des Mutterbodens im Sinne einer hochwertigen Wiederverwendung ist nachzuweisen. Abfallerzeuger ist ausschließlich der Grundstückseigentümer mit der bei der Landesbehörde registrierten Betriebsstätte. Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Der Abbruch / Aushub, Transport und die Entsorgung der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle haben entsprechend den behördlichen Vorschriften und einschlägigen Gesetzen zu erfolgen. Der AN hat dieses Material gemäß den in ErsatzbaustoffV, Anlage 2 vorgesehenen Einbaumöglichkeiten vorzugsweise direkt zur Erstellung von technischen Bauwerken an der Anfallstelle, bei anderen parallellaufenden Baumaßnahmen zu verwenden oder es einer güteüberwachten Verwertungsanlage zuzuführen. Die Deklaration inkl. Einstufung der Materialklassen von nicht gefährlichen Abfällen erfolgt über den externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG nach Ersatzbaustoffverordnung und den Vollzugshinweisen zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung der SenUMVK. Die Entsorgung sämtlicher nicht gefährlicher Abfälle erfolgt durch den AN (inkl. Übernahme der Kosten für Transport- und Entsorgung inkl. der Entsorgungsgebühren). Kalkulatorisch ist jeglicher Bodenaushub, sein fachgerechter Transport und seine fachgerechte Entsorgung und Verwertung als BM-0 bis BM-F0* nach EBV anzunehmen. Die Abrechnung von geänderten oder zusätzlichen Teilleistungen für >BM-F0* erfolgt als Zulage auf Nachweis unter Einbindung des externen Probenehmers des AGs. Diese Zulage ist vorab weder voll noch anteilig in das Hauptangebot einzukalkulieren (nicht Teil der Urkalkulation.) Klarstellung: Das betrifft auch etwaig kalkulierte Gewinne aus der Abfuhr entsprechender Mengen BM-0 bis einschließlich BM-F0*. Grundsätzlich hat der AN durch seine Sach- und Fachkunde die ordnungsgemäße Sicherung und den fachgerechten Transport zu gewährleisten (Abplanen, Transportnetze, etc.). Der AN hat die Voraussetzungen für den Transport von Abfällen gemäß  53, 54 KrWG zu erfüllen. Die Transportgenehmigung / Beförderungserlaubnis ist bei Auftragserteilung durch den AN vorzulegen. Die Zulässigkeit der Entsorgung ist durch den AN vor Abfuhr schriftlich nachzuweisen. Alle Entsorgungs- vorgänge sind vom AN mit dem verfahrensbevollmächtigten externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG abzustimmen. Der AN hat diesem spätestens 24 Stunden vor der Entsorgung Haufwerksbezeichnung / Containernummer, Kubatur, Zeitpunkt der Entsorgung, Transporteur und Entsorger / Verwertungsanlage / Baumaßnahme der Verwertung, inkl. Einbauweise schriftlich mitzuteilen. Der AN sowie dessen am Entsorgungsprozess beteiligte Nachunternehmer müssen technisch und organisatorisch das elektronische Nachweisverfahren (z.B. ZEDAL) auch für ungefährliche Abfälle gemäß NachwV anwenden. Die ordnungsgemäße Beförderung und Entsorgung sind mittels elektronischer Entsorgungsbelege (Registerbelege) je LKW durch den AN unmittelbar zu dokumentieren. Entsorgungsnachweise und Registerbelege werden ausschließlich vom verfahrensbevollmächtigten externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG erstellt. An der Abfallbilanz der ungefährlichen Abfälle ist durch Aufbereitung und Vorlage der Daten mitzuwirken. Entsorgung gefährlicher Abfälle Der Abbruch / Aushub, Transport und die Entsorgung der gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle hat entsprechend den behördlichen Vorschriften und einschlägigen Gesetzen zu erfolgen. Die Deklaration inkl. Einstufung von gefährlichen Abfällen erfolgt über den externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG nach Ersatzbaustoffverordnung und den Vollzugshinweisen zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung der SenUMVK. Das fachgerechte Aufladen, der fachgerechte Transport und die fachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle soll in Rücksprache mit dem AG durch den AN erfolgen. Der AG behält sich jedoch vor, einen externen AN mit der Entsorgung des >RC-3 bzw. >BM-F3 Materials zu beauftragen. Die anfallenden Gebühren und sämtliche Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung (u.a. auch die Gebühren für das Andienungsverfahren) für gefährliche Abfälle und nicht recyclingfähige Abfälle >RC-3 oder >BM-F3 werden vom Auftraggeber als Zulage, auf Nachweis, unter Einbindung des externen Schadstoff- und Abfallmanagers des AGs übernommen. Diese Zulage ist vorab weder voll noch anteilig in das Hauptangebot einzukalkulieren (nicht Teil der Urkalkulation.) Klarstellung: Das betrifft auch etwaig kalkulierte Gewinne aus der Abfuhr entsprechender Mengen BM-0 bis BM-F0* (ErsatzbaustoffV). Der Nachweis der geordneten Entsorgung ist vom AN unmittelbar zu erbringen. Grundsätzlich hat der AN durch seine Sach- und Fachkunde die ordnungsgemäße Sicherung und den fachgerechten Transport zu gewährleisten (Abplanen, Transportnetze, etc.). Der AN hat die Voraussetzungen für den Transport von Abfällen gemäß  53, 54 KrWG zu erfüllen. Die Transportgenehmigung / Beförderungserlaubnis ist bei Auftragserteilung durch den AN vorzulegen. Die Zulässigkeit der Entsorgung ist durch den AN vor Abfuhr schriftlich nachzuweisen. Alle Entsorgungs- vorgänge sind vom AN mit dem verfahrensbevollmächtigten externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG abzustimmen. Der AN hat diesem spätestens 24 Stunden vor der Entsorgung Haufwerksbezeichnung / Containernummer, Kubatur, Zeitpunkt der Entsorgung, Transporteur und Entsorger / Verwertungsanlage / Baumaßnahme der Verwertung, inkl. Einbauweise schriftlich mitzuteilen. Der AN sowie dessen am Entsorgungsprozess beteiligte Nachunternehmer müssen technisch und organisatorisch das elektronische Nachweisverfahren (z.B. ZEDAL) gemäß NachwV anwenden. Die ordnungsgemäße Beförderung und Entsorgung sind mittels elektronischer Entsorgungsbelege (Registerbelege, Begleit-, Übernahme- und Wiegescheinen) je LKW durch den AN unmittelbar zu dokumentieren. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt im Einzelentsorgungs- oder bei kleineren Mengen (< 20t/a) im Sammelentsorgungsnachweisverfahren. Sämtliche Entsorgungsnachweise und Begleitpapiere (Begleit- und Übernahmescheine) für gefährliche Abfälle werden ausschließlich vom verfahrensbevollmächtigten externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG bestätigt. Abfallerzeuger ist ausschließlich der Grundstückseigentümer mit der bei der Landesbehörde registrierten Betriebsstätte. Folgende Unterlagen sind Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung: Baugrunderkundung vom 26.03.2026 für das Baufeld 28 inkl. Anlage 2/1 und 2/2 Grundrisse KG und EG, Maßstab 1:200, Entwurfsphase
Baugrubenaushub / Erdarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung, Sonstiges
01.01
Baustelleneinrichtung, Sonstiges
01.02 Erdarbeiten unterkellerte Bereiche
01.02
Erdarbeiten unterkellerte Bereiche
01.03 Erdarbeiten nicht unterkellerte Bereiche
01.03
Erdarbeiten nicht unterkellerte Bereiche
01.04 Eventualpositionen
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Eventualpositionen
01.05 Trägerbohlwand
01.05
Trägerbohlwand
01.06 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten