Stahl- und Brandschutztüren
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
16 STAHL-/ STAHL-BRANDRAUCHSCHUTZTÜREN
16
STAHL-/ STAHL-BRANDRAUCHSCHUTZTÜREN
ZTV METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       jeweils neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 360  Metallbau- und Schlosserarbeiten         DIN 18 364  Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-                             und Aluminiumbauten         DIN 18 361  Verglasungsarbeiten         DIN 18 357  Beschlagarbeiten         DIN 18 103  Sicherheitstüren         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau         DIN   4 102  Brandverhalten von Baustoffen                             u. Bauteilen         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,          - Stahl-Informations-Zentrum,       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - die Bauordnungen des zuständigen         Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch         die örtlichen Genehmigungsbehörden der         Gemeinden,       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details, die         zusätzlich zur Ausführungsplanung des         Architekten eventuell erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Die komplette Montage         einschl. aller Befestigungs- und         Dichtungsmaterialien.       - Alle für die Montage erforderlichen Stemm-         und Bohrarbeiten sowie das Aus- und         Eingießen von Ankern, Zargen und Hohl-         räumen an den Anschlüssen.       - Das Einnivellieren der Anschlagprofil-         Höhen ausgehend vom Meterriss.       - Korrosionsschutzgrundanstriche gem. DIN 55         928 für alle Stahlbauteile im Innenbereich         einschl. evtl. Vorarbeiten wie  z.B.         Entrosten, Entfetten etc.       - Das Verzinken von Stahlbauteilen und         Verankerungskonstruktionen im Außenbereich         einschl. Nachbehandlung von Schweißstellen         und Beschädigungen mit Kaltzink.       - Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten         Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund         von Beschädigungen etc.       - Bei unterschiedlichen Materialien sind         geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von         Kontaktkorrosion vorzusehen.       - Das Entfernen der Bodenschiene bei Stahl-         zargen, wo erforderlich 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser sind mit dem       Hauptunternehmer (Rohbaugewerk) zu       organisieren und zu verrechnen. Die Versorgung       erfolgt über Anschlusskästen und Hydranten       auf der Baustelle. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine       bauaufsichtliche Zulassung haben. 3.3 Der Bieter hat dafür zu sorgen, das der       Bauunternehmer die Bolzen, Ankerplatten, bzw.       andere Befestigungen, die notwendig werden,       einbetoniert. Entsprechende Angaben für       sonstige bauseitige Vorkehrungen zur Montage       wie das Herstellen von Aussparungen o.ä.       sind dem Bauunternehmer rechtzeitig zu       machen. 3.4 Dem Leistungsverzeichnis beigefügte       Planunterlagen bzw. Systemskizzen sind       vorläufige Planunterlagen; geringfügige       Änderungen berechtigen nicht zu       Nachforderungen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.       Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw. auf Grundlage der       Ausführungszeichnungen.       Die Festlegung der Aufschlagrichtung bei       Türen DIN rechts / DIN links ist den       genehmigten Ausführungszeichnungen zu       entnehmen bzw. erfolgt in Abstimmung mit dem       Bauherren oder der  Bauleitung. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet.
ZTV METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN
16.01 STAHLTÜREN
16.01
STAHLTÜREN
16.02 STAHL-BRAND-/STAHL-BRANDRAUCH-SCHUTZTÜREN
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STAHL-BRAND-/STAHL-BRANDRAUCH-SCHUTZTÜREN
16.03 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN