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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende
bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als
vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers
zu beziehen und als durchgängige Produktlinien
anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen
aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den
AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen
des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich
zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen
weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr,
Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte
benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland
und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege
zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt
der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen,
Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die
anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu
versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu
entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse
vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den
Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN
im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen
erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und
geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der
Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen
des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile
der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu
entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der
Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine
verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei
vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt
erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände
und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des
AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach
Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und
AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v.
Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer,
aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für
sämtliches angrenzendes Straßenland, alle
Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine
vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden
Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und
allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit
mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern
gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher
Ausfertigung
sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt
der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung
von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat
der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung
eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden
Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des
Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen
Anlagen und
Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den
Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden
umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls
weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach
deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur
Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein
Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind
Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung
des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen,
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt,
dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung
für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit
Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des
AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit
Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den
Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und
Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem,
mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst
eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und
Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich
darstellen:
Lage,
alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen,
Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager,
Detailausbildungen,
Höhen bzw. Anschlusshöhen,
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen,
Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
Revisionsöffnungen,
Dehnungs- und Montagestöße,
Montagelastfälle, Bau-, Transport- und
Zwischenzustände,
Einbauabfolge,
Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
Fenster-/Tür- und Stücklisten,
bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit
erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen
Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen
Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen
Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz
des
Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der
Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den
Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte
Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN
alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels
CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG
durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung
übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen
mittels CAD (in v.
g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe
gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen
und
Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten
und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig,
dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig
vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in
seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich
geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN
dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der
Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs-
und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese
vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage
von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit
Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu
tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen,
die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes
gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit
der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder
-elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist
der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der
Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist,
besorgt der AN
diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE
terminlich zu koordinieren und alle entstehenden
Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der
AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und
Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt
auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau,
die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG
anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem
Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des
AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für
Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind
dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien
(z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel,
Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur
Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche
Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche,
Bänder,
Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in
Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten
Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck
bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer
wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf
Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor
Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B.
Natursteinbelägen) eine
Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den
Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und
-mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der
Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG
quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation
alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt
und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf
den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der
AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der
AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig
vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind,
trägt der AN die Aufwendungen zur - auch
nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur
zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle
erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen,
Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen
seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige
Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung,
soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar
sind oder solche Leistungen in der Beschreibung
erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem
Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den
Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches
Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder
-leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung
Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung
sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift
durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation
der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise
eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN
seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge,
Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten,
alle Sozialkosten,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts-
und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann
keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Trockenbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
BVS: Bundesverband Systemböden e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
VdS Schadenverhütung GmbH.
2 Vorleistung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht
gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung für alle Anschlüsse, Abschlüsse und
Deckenkonstruktionen zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind u. a.:
Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen
Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan,
Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an
Brand- und Schallschutz,
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der
bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für
die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei
Erfordernis,
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
Fugen,
Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem,
Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung von
Streiflichtquellen.
Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die
TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das
BS-Konzept unaufgefordert ein. Der AN fordert von den
Gewerken ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die
Einbauanleitungen für jegliche Einbauteile,
Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese im
Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung zu sichten
und geeignete Einbausituationen als Vorleistung für
die anderen Gewerke erstellen zu können. Der AN legt
unaufgefordert Montagepläne vor, die - in Abstimmung
auf die von den TGA-Gewerken durchzuführenden Medien
und deren Einbaubedingungen aus
Brandschutzanforderungen - die genaue Lage der
Tragprofile der Unterkonstruktion erkennen lassen.
Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb
flurquerender Türen sind detailliert in ihrer
Medienbelegung
und Unterkonstruktionsausbildung vom AN rechtzeitig
vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung auf die
TGA-Gewerke zu planen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist
einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter
Schallschutz nach DIN 4109.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen
erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass
verdeckte
Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Für die Beplankung sind, soweit nicht anders
beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und
einer
möglichst festen Oberfläche zu verwenden. Beplankungen
unter Fliesen- und Plattenbelägen sind mindestens
2-lg. auszuführen.
Mit dem AG ist Rücksprache zu halten, ob Türen im
Endzustand eingebaut werden können. Der AN hat zu
klären ob, bedingt durch den Bauablauf, eine
Zwischenlagerung der Türblätter erforderlich ist bzw.
das
Anbringen von provisorischen Öffnungsbeschlägen mit
anschließendem Gangbarmachen der Türen erforderlich
ist.
Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit
Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage
auszuführen,
soweit nicht detailliert abweichend beschrieben.
3.1.2 Produkte
Für die Konstruktion sind die Zulassungen und
Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen
des
jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist
das System zu bevorzugen, welches bei gleicher
Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und
die anderen bauphysikalischen Anforderungen
ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung
vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor
Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen.
In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens
feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI)
einzubauen. Dies gilt auch für die untere Lage bei
doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten
imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren.
Der Einbau von Gips- oder Gipskartonbauplatten
(Gewerbebereiche, Schwimmbad- und Sporthallenduschen
etc.) - auch hydrophobierter Platten - in
feuchtigkeitsgefährdeten, hochbeanspruchten Bereichen
ist untersagt.
Gegebenenfalls weist der AN den AG hierauf gesondert
hin, wenn der AG für solche Bereiche gipshaltige
Werkstoffe vorgesehen hat.
3.1.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen
Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw.
Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an
angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen
nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf
auszuführen. Haarfugen sind zulässig.
Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von
Befestigungselementen durchdrungen, sind diese
ebenfalls
abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem
verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die
geeignet sind
für die Verwendung zusammen mit der Flächendichtung.
Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von
Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind
stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen
auszuführen wie nebenliegende Wandflächen.
Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B.
Dach-Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder
-elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets
Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese
sind
anschließend dauerelastisch, abreißsicher und
überstreichfähig zu verfugen.
Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und
Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass
alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu
erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken
müssen ohne Beeinträchtigung möglich sein.
Elastisch verschlossene Fugen sind grundsätzlich zu
hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.
Als
Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende
Materialien zu verwenden.
Anschlüsse zwischen Unterkante Rohbaukonstruktion und
Oberkante Wand sind entsprechend den möglichen
Verformungen unter Berücksichtigung der
bauphysikalischen Anforderungen als Gleitanschlüsse
gemäß
Herstellerangaben auszubilden.
Bei Rohr-/Kanaldurchführungen etc. durch Wände im
unmittelbaren Bereich von Gleitanschlüssen sind mittels
vierseitiger Auswechslungen die gleitenden
Deckenanschlüsse um den Durchbruch herumzuführen.
3.1.4 Unterkonstruktion - allgemein
Für Nassraumbereiche mit hoher
Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als
Metallunterkonstruktion verzinkte und
korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie
korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden.
Zargenaussteifungsprofile müssen so ausgeführt werden,
dass die Bauwerksbewegungen bei größeren
Deckendurchbiegungen aufgenommen werden können (z. B.
durch Teleskopanschlüsse oder Anschlusswinkel
mit ausreichender Federwirkung).
Die Unterkonstruktionen für demontable Systeme müssen
in jeder Lage gegen seitliches Verschieben gesichert
sein. Auch beim Entfernen einer ganzen Plattenreihe
darf sich die Unterkonstruktion nicht verschieben.
Dabei
darf die Zugänglichkeit, soweit es erforderlich ist,
zum Deckenhohlraum und der darin liegenden technischen
Teile nicht beeinträchtigt werden. Im Bereich von
Türen oder ähnlichen Teilen, durch die die Decke
seitlich in
horizontaler oder anderer Richtung beansprucht werden
könnte, sind zusätzliche Diagonalaussteifungen
einzubauen.
Wasserführende Rohrleitungen in Trockenbauschächten
benötigen im Allgemeinen spezielle
Unterkonstruktionen für mehrfache Befestigung über die
Geschosshöhe, Befestigungen lediglich an
Standard-Trockenbauprofielen sind in der Regel nicht
ausreichend. Der Unternehmer meldet beim AG
Bedenken an, wenn er feststellt, dass
Installationstrassen zur Lastabtragung an von ihm
errichteten
Trockenbaukonstruktionen befestigt werden.
3.1.5 Spachtelung, Oberflächen
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig
verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung
Streiflicht entstehen kann oder künstliche Beleuchtung
geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen nach Q4
streiflichttauglich herzustellen. Die Versorgung der
Streiflichtquellen während der Ausführung erfolgt
durch den
AN.
Ist für einen Raum Gussasphalt als Bodenaufbau
vorgesehen, dürfen Spachtelarbeiten erst im Anschluss
daran
durchgeführt werden. Es ist zu vermeiden, dass
gespachtelte Flächen mit Warmluft beaufschlagt werden.
Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf
Gehrung herzustellen, soweit nicht produktspezifisch
eine andere Ausführung vorgesehen ist.
Elastische Verfugungen sind grundsätzlich mit
überstreichbarem Material auszuführen.
Die Ausführung der Innenecken von Wänden, die
erkennbar nur vliesarmiert und/oder gestrichen werden,
erfolgt
stets mit Inneneckformteilen.
Der AN erkundet unaufgefordert, welche Wandoberflächen
vom Folgegewerk mit Fliesen belegt werden, und
spachtelt in diesen Bereichen die Oberfläche lediglich
in Qualität Q1 mit 10 cm breit verspachtelten Fugen zur
späteren Aufnahme von Fliesenbelägen.
3.1.6 Beplankung
An Türen ist die Beplankung im Sturzbereich mit
ausgeklinktem Anschnitt auszuführen (Beplankungsfuge
verläuft nicht in einer Flucht mit der Türzarge).
Alle sichtbaren Innen- und Außenecken sind, sofern
nicht anders beschrieben, mit GK-Formteilen
auszuführen.
Bereiche mit hoher Feuchtebeanspruchung müssen mit
feuchtigkeitsunempfindlichen, zementgebundenen
Platten in allen Beplankungslagen beplankt werden.
Dies betrifft insbesondere alle nicht häuslichen
Nassbereiche und gewerblichen Nassbereiche. Die Stöße
dieser Platten sind zu verkleben, um die
Anforderungen an feuchtigkeitsunempfindliche
Untergründe zu erfüllen.
3.1.7 Brandschutz
Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken
verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen
liegen oder
diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG
abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen
Einbausituationen erstellen zu können (so
beispielsweise die Einbauanleitungen von
Brandschutzklappen, damit
der AN die verstärkten Profile, die Laibung und den
umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und
zulassungsgerecht herstellen kann).
Trockenbauwände mit Schall- oder
Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm
Wandstärke
auszuführen, sofern Lichtschalter und Steckdosen in
der Wand vorgesehen sind, um die erforderlichen Brand-
und Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich
hinter Hohlwanddosen herstellen zu können.
Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder
Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als
150
mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken an.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind
entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach
Angabe
des Elektrikers herzustellen. Bei
Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchungen sind
die Elektrodosen in
Gips einzubetten oder rückseitig abgekoffert oder
mittels zugelassener Hohlwanddosen auszuführen.
Keinesfalls sind sich gegenüberliegende Elektrodosen
zulässig ohne Hinterfüllung mit Mineralwolle oder
Gipsmörtel.
Durchführungen durch brand- oder
schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets
mit Auslaibung aus
Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im
Laibungsbereich auszuführen.
Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände
eingebaut, so hat der AN nach Ausführung der ersten
BS-Klappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur
getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen
Zustimmung sind weitere BS-Klappen im Trockenbau
einzubauen.
Dem AN obliegt eine hohe Verantwortung durch das
Verschließen/Verdecken von Brandschottungen.
Demzufolge darf der AN Trockenbaukonstruktionen mit
horizontalen Brandschottungen in Geschossdecken,
unabhängig von jeglicher AG-seitiger Freigabe zum
Schließen von Schächten und Vorwänden, nur dann
erfolgen, wenn die Geschossdeckendurchtritte
brandschutztechnisch qualifiziert verschlossen wurden.
Ist dies
trotz Aufforderung an den AN, die entsprechenden
Trockenbaukonstruktionen zu schließen nicht erfolgt, so
meldet der AN Bedenken beim AG gegen die Bauausführung
an und stellt die diesbezüglichen Leistungen bis
zur Klärung zurück.
3.1.8 Türen
Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets
mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen
auszuführen.
Soweit Rohrrahmentüren, auch von Drittgewerken, an
oder zwischen Trockenbauwänden zum Einbau
vorgesehen sind, sind die Einbauanleitungen der Türen
zu beachten. In solchen Situationen sind in der Regel
mindestens Quadratrohre von 50 x 50 x 4 mm mit
teleskopierbaren Deckenanschlüssen vorzusehen. Sind
solche Unterkonstruktionen nicht vorhanden, meldet der
AN rechtzeitig vor dem Schleifen der zweiten
Wandseite Bedenken gegen den Türeinbau an.
3.2 Bauphysik
Soweit außenseitig keine oder nur eine Dämmung
geringer Stärke (< 6 cm im Laibungsbereich) aufgebracht
wird, soll eine zusätzliche Laibungsinnendämmung
vorgesehen werden. Als Material hierfür sind
Kalziumsilikatplatten zu verwenden, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes beschrieben ist. Der AN
weist den
AG ggf. auf das Erfordernis der vorbeschriebenen
Laibungsinnendämmung hin.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Innentüren, Tore
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18355 - Tischlerarbeiten,
ATV DIN 18357 - Beschlagarbeiten,
ATV DIN 18358 - Rollladenarbeiten,
ATV DIN 18360 - Metallbauarbeiten,
ATV DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
FTA: Fachverband Türautomation e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GSB International e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Informationsverein Holz e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren
e. V.,
ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
VDE Verlag GmbH,
VdS Schadenverhütung GmbH.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind
u. a.:
statische Bemessung der Scheibenstärken (angegebene
Glasstärken sind nur als Gestaltungsvorschlag zu
verstehen),
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, unter
Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen
und Spannungen durch Stoß und thermische
Belastungen,
Bemessung der Konstruktionen einschließlich
Verkehrslasten einschließlich der Unterkonstruktionen
und der
Verankerung,
Türlisten unter Berücksichtigung der erforderlichen
Öffnungs-/Durchgangsbreiten und Öffnungsrichtungen
sowie aller für den Brandschutz relevanten
Einbauteile, Funktionsmechanismen, Schließer sowie
Schließfolgeregelung, FSA, Beschläge,
Fluchttürwächter, Fluchttürterminals. Jede Türanlage
erhält eine
Nummer, die in den Grundrissen eingetragen wird.
Der AN erstellt Übersichtspläne über elektrisch oder
elektronisch aufzuschaltende Türelemente unverzüglich,
spätestens 10 Tage nach Beauftragung, zur Vorlage beim
AG. Der AN stimmt diese auch mit dem
Elektrogewerk ab. Soweit elektromotorische Türantriebe
Leistungsbestandteil des AN sind, erstellt dieser
unaufgefordert eine Gefährdungsanalyse für jede
unterschiedliche Einbausituation zum Nachweis der
Zulässigkeit des Einbaus am konkreten Einbauort.
Der AN prüft im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung die
Elektroinstallationsplanung des AG auf Vollständigkeit
und Lage der Anschlüsse für die Türelemente.
Der AN übergibt unverzüglich, spätestens innerhalb von
10 Tagen nach Beauftragung, eine Zusammenstellung
aller Einbauanleitungen an den AG und weist auf
erforderliche Vorleistungen in den Trockenbauwänden
hin.
Der AN klärt mit Erstellung der Türliste rechtzeitig
vor Bestellung der Türen die erforderliche Einbauhöhe
der
Türdrücker und weist den AG auf die Vorgabehöhe 850 mm
aus DIN 18040-2 Tabelle 1 hin.
Soweit Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in
der Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als
Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage.
Der AN unterbreitet dem AG mit Angebotsabgabe ein
weiteres, gesondertes Angebot für die regelmäßige
jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile
für die Dauer von 5 Jahren. Die Wartung ist von
qualifizierten Fachkräften nach EN 14677 durchzuführen.
3 Türen
3.1 Türliste des AN, Werkstatt- und Montageplanung
Der AN erstellt innerhalb einer Woche nach
Auftragserhalt eine Türliste auf Grundlage eines
örtlichen
Aufmaßes, der Ausführungsplanung des AG, der
Leistungsbeschreibung und dieser ZTV. Stellt der AN in
diesem Zusammenhang Widersprüche zwischen den
verschiedenen Ausführungsgrundlagen fest, weist er den
AG auf diese Widersprüche ausnahmslos hin und fordert
Aufklärung und Entscheidung des AG rechtzeitig vor
Materialbestellung ein. Die Erstellung der AN-seitigen
Türliste gilt als Werkstatt- und Montageplanung des AN.
Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste
alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die
sich aus
der Kombination seiner Türkonstruktionen und der
vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht
unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der
Türliste die von ihm ermittelten lichten
Durchgangsbreiten
mit den vom AG anzugebenden mindesterforderlichen
Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls
beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte
Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können.
Eckstöße von Bekleidungen und Verleistungen sind auf
Gehrung auszuführen. Bekleidungen und Verleistungen
sind im Material und mit der gleichen
Oberflächenbehandlung wie die Einbauelemente
herzustellen.
Falzdichtungen und Türdrücker sind erst nach
Ausführung der Malerarbeiten einzubauen und in den
Türecken
auf Gehrung zu schneiden.
3.2 Zargen
Türzargen sind so auszubilden, dass sie nach ihrem
Einbau die Lehre für Innen- und Außenputz bzw. bei
mehrschichtigen Außenwänden für Innenputz und
Wetterschutzhaut (Verblender o. Ä.) bilden. Daher sind
alle
Zargen abschnittsweise in die Rohbauwandöffnungen
einzumessen. Die Zargen und Türschlagrichtung aller
Türen sind so auszuwählen, dass die
Zargenspiegel-Ansichtsbreiten von Türen
unterschiedlicher Funktion
gleichartig erscheinen.
Wegen der Lehrfunktion sind die Zargen flucht-, lot-
und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen
Toleranzen, speziell die Winkeltoleranzen in
horizontaler und vertikaler Richtung, der
vorleistenden Gewerke
auszugleichen.
Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die
Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen
unbefugtes Öffnen zu sichern. Ein Einschäumen von
Türen mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht
zulässig, es sind Türen mit entsprechender
Einbauanweisung vorzusehen.
Zargen ungefälzter Türen sind so maßhaltig zu setzen,
dass die Fugenmaße zwischen Türblatt und Türzarge
maximal 2 mm differieren. Der hierfür erforderliche
erhöhte Aufwand ist vom AN zu berücksichtigen.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen
Abweichungen von geplanten Soll-Wanddicken von -5 bis
+10 mm ausgleichen können. Stahlzargen sind mit einer
Mindestblechdicke von 1,5 mm für Türen ohne
Funktionsanforderung im Wohnungsbau und 2 mm für alle
übrigen Türen auszuführen.
3.3 Unterer Abschluss
Der AN stellt durch seine Montage sicher, dass die
Fuge unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als
in der
Einbauanleitung des Herstellers vorgegeben ist. Sollte
die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet sein,
so
informiert der AN den AG rechtzeitig vor Ausführung
hierüber.
Brandschutztüren dürfen unterseitig nur bis zu einer
maximalen Höhe, in der Regel nicht mehr als 2 cm,
unterseitig gekürzt werden. Unterschnitte zur
Nachströmung gemäß Prüfzeugnis oder bauaufsichtlicher
Zulassung unter Brandschutztüren sind unzulässig.
Türen in Bereichen mit Warenverkehr dürfen nur maximal
4 mm Schwellenhöhe aufweisen. Hauseingangstüren
sind generell mit unterer Anschlagschiene
herzustellen, soweit kein Warentransport stattfindet.
Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig
vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsbahn mit
beidseitig mindestens 15 cm seitlichem Überstand
vorzurüsten. Die Abdichtungsbahn ist vom AN am
Untergrund vollflächig zu verkleben. Der untere
Anschluss von Außentüren mit Aufständerung ist durch
feuerverzinkte Stahlteile und Wärmedämmelemente
auszuführen.
Behindertengerechte, ebenengleiche Ausgänge an
Terrassen und Balkonen bedingen konstruktive Maßnahmen
wie etwa beheizte und an die Entwässerung
angeschlossene Rinnen vor solchen Türanschlüssen.
Soweit der
AN die Gefahr von Wassereinbruch durch mangelnde
Aufkantungshöhen an Türen vermuten kann, teilt er dies
dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen mit.
Alle unteren Rahmenprofile von Fest- und Flügelrahmen
müssen eine Höhe von mindestens 105 mm aufweisen.
Soweit der AN während der Bauausführung keine
Trennfugen im Estrich unterhalb von Türen mit
Schallschutzanforderungen an geeigneter Stelle in
trittschallentkoppelnder, Unterboden-trennender Art
Türen
vorfindet, meldet er dem AG gegenüber diesbezüglich
Bedenken an.
3.4 Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse
Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte
Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion
erforderlichen Beschlägen als einheitliches System
auszuführen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als
Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht
beschrieben oder in den Planungsunterlagen ersichtlich.
Zu jeder Funktionstür sind vom Hersteller Einbau- und
Wartungsanleitungen sowie Einbaurichtlinien aus dem
Zulassungsbescheid mitzuliefern. Erforderliche
Abnahmen und Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN
rechtzeitig durchführen zu lassen und zu dokumentieren.
3.5 Schließung
Alle Rahmentüren sowie alle Mietbereichszugangstüren
sind generell so vorzurüsten, dass ein nachträglicher
Austausch der Schließbleche gegen elektrische
Türöffner ohne weitere Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen
unter Wahrung der Zulassung des Elements stattfinden
kann. Die entsprechenden Kabel sind als Vorrüstung
verdeckt einzulegen, Schließbleche sind in
entsprechender Dimensionierung vorzusehen. Die
Kabelführung ist
für die spätere Nachrüstung von im Türfalz liegenden
("verdeckten") Kabelschaukeln vorzusehen.
3.6 Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen
Anti-Panikbeschläge sind an allen Türen in Flucht- und
Rettungswegen mit Betätigung in Fluchtrichtung
erforderlich, um ein jederzeitiges ungehindertes
Öffnen dieser Türen sicherstellen.
Soweit bei 2-flg. Türen die erforderliche lichte
Türdurchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht
gewährleistet
wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss in die
Standflügel zu integrieren, die Betätigungsseiten sind
hierbei fluchtrichtungsabhängig festzulegen.
Erforderlichenfalls sind beidseitige Betätigungen auf
Standflügeln
vorzusehen.
Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind
ausschließlich mit nach EN 179 geprüften Türdrückern
oder nach
EN 1125 geprüften Panikstangenbeschlägen auszurüsten.
Die in diesen Normen geforderten geringen
Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der
Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit
Prüfnachweisen belegt.
Sofern Türen in Flucht- und Rettungswegen permanent
geschlossen gehalten werden sollen, kann dies nur über
Fluchttürterminals gewährleistet werden, die den
Türverschluss bei Auslösung der Brandmeldeanlage
aufheben.
Alternativ hierzu können mechanisch-elektroakustische
Fluchttürwächter eingesetzt werden, die akustischen
Alarm bei unberechtigter Türöffnung geben.
3.7 Türschließer
Soweit nicht anders beschrieben, ist die Oberfläche
von Türschließern in Aluminiumsilber vorzusehen.
Türschließer von Außentüren werden auf der Innenseite
der Fassade (nicht außenseitig, also
Über-Kopf-Montage) montiert.
Scherentürschließer sind nicht zulässig, sofern nicht
ausdrücklich in nachfolgenden Leistungspositionen
gefordert. Obentürschließer sind standardmäßig
mindestens als Gleitschienentürschließer (GLS) mit
mechanischer Rastfeststellung auszuführen.
Vollintegrierte Türschließer sind bei Holzrahmentüren
als
Mindeststandard festgelegt.
Die Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom
AN unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Eine
Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum
Nachstellen aller Türschließer gehört zum
Leistungsumfang des AN.
Sämtliche Befestigungsmittel für Türen am Baukörper
müssen aus nichtrostendem Material bestehen oder
verzinkt sein. Gegebenenfalls sind Verstärkungen
vorzusehen, die ein Ausreißen des Schließmechanismus
verhindern, wenn die Türkonstruktion dies erfordert.
Bauaufsichtlich erforderliche Türschließer an Türen,
deren Betätigung für die Nutzer einen außergewöhnlich
hohen Kraftaufwand erfordert (Bettlägerige, Senioren,
kleinere Kinder), sollen Freilaufvorrichtungen
erhalten, die
auf eine Brandmeldeanlage aufzuschalten sind und die
sicherstellen, dass sich die Türschließer so lange im
Freilauf befinden, bis die Gebäudebrandmeldeanlage
oder die RMZ Alarm auslösen. Der AN weist den AG auf
das Erfordernis solcher Freilauftürschließer im Rahmen
seiner Werkstatt- und Montageplanung hin.
Nach Malerarbeiten und Bodenbelag, OTS und
Absenkdichtungen betriebsfertig herstellen.
3.8 Feststellanlagen und Freilauftürschließer
Überall dort, wo mit betriebsbedingter Offenhaltung
von Türen und Toren mit Brand- und/oder
Rauchschutzanforderung zu rechnen ist, muss eine
Türfeststellanlage (FSA) eingebaut werden. Bei allen
flurquerenden Türen, die keinen
Nutzungseinheitenabschluss darstellen, ist davon
auszugehen, dass diese mit
einer FSA auszustatten sind. Der AN weist den AG auf
die Erfordernis von Feststellanlagen im Rahmen seiner
Werkstatt- und Montageplanung hin. Alle FSA erhalten
einen separaten Wandtaster zur Auslösung der FSA mit
Beschriftung "Tür schließen".
Die Offenhaltung bei Drehflügeltüren erfolgt in der
Regel als teilintegrierte Anlage im Obentürschließer
mit im
Sturz integriertem Rauchmelder, soweit nicht
ausdrücklich mit Haftmagneten beschrieben. Der
Offenhaltungswinkel soll mindestens 115° betragen.
Alle Feststellanlagen sind als in die
Gleitschienentürschließer integrierte Feststellanlagen
einschließlich
Rauchmeldezentrale auszuführen. Die Höhe des auf den
Rahmen aufbauenden Bauteils soll nicht mehr als 35
mm betragen.
Alle Rauchmeldezentralen weisen die Möglichkeit zum
Anschluss mindestens zwei externer Deckenrauchmelder
sowie einen potenzialfreien Kontakt zur Aufschaltung
eines (bauseitigen) Buskopplers einer Brandmeldeanlage
zur zentralen Auslösung der Türschließfunktion auf.
In Bereichen mit hohen mechanischen Beanspruchungen
(Schulen, Warenhäusern, Produktionen) sind
ausschließlich Wandhaftmagente vorzusehen. Der AN
weist den AG mit Erstellung der Türliste auf das
Erfordernis von Wandverstärkungen zur Aufnahme der
Wandhaftmagnete hin. Beschriftete Auslösetaster für die
Haftmagnete sind beidseits der Türelemente anzuordnen.
Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend
beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der
Ausführung von
FSA gelten:
Lieferung + Einbau Türschließer AN,
Lieferung + Einbau Rauchmeldezentrale AN,
Lieferung + Einbau FSA AN,
Lieferung + Einbau Deckenmelder AN,
Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk),
Zuführung Buskabel bis zur FSA AG (Elektrogewerk),
Zuleitung unter Putz für Deckenmelder AG,
Zuleitung auf Putz für Deckenmelder AN,
Zuleitung unter Putz für Taster, Taster AG
(Elektrogewerk),
BMA-Buskoppler zur Aufschaltung AG,
Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN.
3.9 Kraftbetätigte Türen
Kraftbetätigte ("angetriebene") Türen sind generell an
behindertengerechten Gebäudezugängen,
Gewerbeküchenzugängen und allen Türen, die regelmäßig
von Personen mit Warenverkehr begangen werden,
vorzusehen.
Es sind ausschließlich flachbauende Antriebe, H < 70
mm, vorzusehen, alle Rahmenprofile sind hierauf
abzustimmen. Alle kraftbetätigten Türen erhalten
zusätzlich zum Sensorleistenantrieb beschriftete
Unterputz-Betätigungstaster.
Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend
beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der
Ausführung
kraftbetätigter Türen gelten:
Lieferung + Einbau Türantrieb AN,
Lieferung + Einbau Türöffner 2-flg. Türen AN,
Lieferung + Einbau Bedienterminal AN,
Lieferung + Einbau Sensorleiste (n) AN,
Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk),
Unterputz-Taster und Kabelzuführung AG (Elektrogewerk),
Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN.
3.10 Beschläge, allgemein
Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge
standardmäßig für alle Türen mit Rundrosetten für
Drücker
und Schloss anstelle von Schildern vorzusehen.
Sämtliche Bänder von Stahlblech- und Glas-Rahmentüren
sind in der gleichen Farbe wie Türelemente zu
verbauen. Außenliegende Bänder sind nach Montageende
mit Sicherung gegen Abschrauben und
Herausschlagen der Bandstifte zu versehen.
Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind
vom AN während der Bauzeit gegen Beschädigung und
Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder
Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder
restlos zu
entfernen.
Malerarbeiten sollen durch die Beschlagarbeiten nicht
erschwert werden. Der AN wird - soweit technisch
möglich
- erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine
Beschläge anbauen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar
zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel,
Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und
- soweit zulässig - zu ölen.
Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass
die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder
Rosetten stehen, Überstände < 5 mm sind zulässig,
Rückstände sind unzulässig.
Werden Bodendichtungen für Schalldämmzwecke an Türen
gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich
einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne
Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des
Fußbodenbelages ist zu erfragen. Beschläge für
Hauseingangstüren sind gegen Aushebeln gesichert zu
gestalten, Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern
sollen Panikschlösser erhalten.
Bei Balkontüren sind grundsätzlich ein Schnäpper mit
Zuziehgriff und eine Aluminium-Sattelschiene als
Trittschutz auszuführen.
Für Kippflügel müssen zusätzlich zum Oberlichtbeschlag
Fangscheren vorgesehen werden, welche die
Kippbewegung des Flügels nach dem Aushängen der
Öffnungsschere begrenzen (Fangstellung) und
Durchschlagen verhindern.
Stulpflügel sind mit verdeckt liegender
Handhebelbedienung auszustatten.
Kantenriegelverschlüsse sind nicht
zugelassen.
Bei Parallel-Schiebe-Kipptüren ist eine
Aussperrsicherung vorzusehen.
Oliven und Rosetten sind standardmäßig mit
Edelstahloberfläche auszuführen. Farbbeschichtete
Oberflächen
sind unzulässig.
Beschläge für Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind
nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen.
Das gilt sinngemäß auch für aushängbare mechanische
Fernbedienungen.
Beschläge von Dreh-Kipp-Fenstern in Bereichen zur
Nutzung von Kindern oder verwirrten Personen sind vom
AN generell als Kipp-vor-Dreh-Beschläge mit
abschließbaren Oliven auszuführen. Für alle
abschließbaren
Oliven innerhalb einer Nutzungseinheit sind
gleichschließende Schlösser auszuführen.
Beschläge benachbart angeordneter Elemente (z. B.
Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf
gleicher
Höhe über OKF eingebaut werden.
Die Schlösser sämtlicher Fluchtweg-, Brand- und
Rauchschutztüren, insbesondere jedoch von allen Türen
in
Flucht- und Rettungswegen sind so zu wählen, dass
mindestens zwei unterschiedliche Knaufzylinder und
mechatronische Knaufzylinder mit Fluchttüreingung
(frei beweglicher Sperrklinke) zum Einsatz gebracht
werden
können, die Türen müssen durch Brandversuch in
Kombination mit diesen Zylindern geprüft sein.
3.11 Beschläge von Außentüren
Alle Außentüren mit Ausnahme von Balkontüren sind mit
mindestens folgenden Beschlägen auszuführen:
Zugangs- oder Hauseingangstüren
Bänder: 3-tlg., mindestens 3 Bänder,
pulverbeschichtet im Profilfarbton, mit
Abschraubsicherung bei außenliegenden Bändern,
3-D-verstellbar
Drücker: Drücker nach EN 179 in Edelstahl,
kugelgelagert, mit eigener Rückstellfeder,
außenseitig Knauf als Rohrrahmenbeschlag
Stange: Edelstahlgriffstange außenseitig über ges.
Türhöhe, d = > 42 mm
Rosetten: Außenseitig als Sicherheitsrosette mit
Anbohrschutz
Schloss: Panikschloss zur Öffnung von der Innenseite
als Fallenriegelschloss
Obentürschließer: OTS als Gleitschienenschließer,
silberfarbig, raumseitig, mit Anschlagbegrenzer und
Feststellung in raumseitiger Montage
Schließblech: Als E-Öffner
Verglasung: VSG aus 2-mal SPG beidseitig als
ISO-Scheiben, erforderliche Kennzeichnung nach
BG-Vorgabe durch Folierung
Regenschiene: Nach außen aufschlagende, auf der Wand
liegende Türen erhalten eine
Regenschiene
Notausgangstüren
Bänder: 3-tlg., mindestens 3 Bänder,
pulverbeschichtet im Profilfarbton, mit
Abschraubsicherung bei außenliegenden Bändern
Drücker: Drücker nach EN 179 in Edelstahl,
kugelgelagert, mit eigener Rückstellfeder,
außenseitig Knauf als Rohrrahmenbeschlag
Rosetten: Außenseitig als Sicherheitsrosette mit
Anbohrschutz
Schloss: Panikschloss zur Öffnung von der Innenseite
als Fallenriegelschloss,
Dreifachverriegelung
Überwachung: Magnetkontakt für Verschlussüberwachung
Obentürschließer: OTS als Gleitschienenschließer,
silberfarbig, raumseitig, mit Anschlagbegrenzer
Schließblech: Als Sicherheitsschließblech zur
Vorrüstung für Türöffner
Verglasung: VSG aus 2-mal SPG beidseitig als
ISO-Scheiben; erforderliche Kennzeichnung nach
BG-Vorgabe durch Folierung
Regenschiene: Nach außen aufschlagende, auf der Wand
liegende Türen erhalten eine
Regenschiene
3.12 Verglasungen
Soweit großflächige Verglasungen an Türen oder
Ganzglastüren vorgesehen sind, sind diese vom AN
entsprechend berufsgenossenschaftlicehr und
ASR-Anforderungen mittels deutlich sichtbarer
Folierung auf
Augenhöhe zu kennzeichnen.
Verglasungen im Brüstungsbereich von Türen und deren
Seitenteilen unterhalb 80 cm sind splittergeschützt
durch Verwendung von ESG- oder VSG-Scheiben
auszuführen.
Eine einbauort- und nutzungsspezifische
Gefährdungsanalyse dazu, ob splitter- oder
absturzsichernde
Verglasungen erforderlich sind, obliegt dem AN als
Teil seiner Werkstatt- und Montageplanung. Sind die
entsprechenden Leistungen nicht Gegenstand der
Beauftragung des AN, bietet dieser dem AG die
entsprechenden Mehraufwendungen unaufgefordert an.
Soweit Verglasungen in Türen absturzsichernde
Funktionen zukommen, sind die Verglasungen vom AN im
Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ebenso wie
die Befestigungs- und Lasteinleitpunkte der
Türelemente selber entsprechend prüffähig statisch zu
bemessen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Putz-/Stuckarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und
Fassade,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.
DVL: Dachverband Lehm e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.
(beim Bau von Schwimmbändern)
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen
Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und
Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG
anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder
Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht
vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster, Fensterstöcke,
Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen,
Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc. sind
daher sorgfältig abzudecken.
Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden.
Das nachträgliche Beiputzen der Fehlstellen von
Höhenrissen nach Aufforderung durch die Bauleitung ist
Leistung des AN.
Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit
rostfreiem Werkzeug zulässig.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom
AN zur Erhöhung der Putzhaftung zu ertüchtigen, so
beispielsweise durch Spritzbewurf oder Auftragen von
Haftbrücken. Ferner ist sicherzustellen, dass keine
Verminderung der Putzhaftung aufgrund von eingesetzten
Trennmitteln, durch nicht saugende Untergründe oder
Oberflächen mit Bindemittelanreicherungen
(Sinterschicht) erfolgt.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind
auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit
der ersten
Putzlage ausgeglichen werden.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar
sind oder wo Risse erwartet werden, sind vor Beginn mit
dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen
sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzusprechen
und deren Vergütung zu regeln.
Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AN
abgewässert bzw. abgestrahlt werden, ist
sicherzustellen, dass
feuchtigkeitsempfindliche bzw. stark saugende
Materialien vor zu großem Nässeeintrag geschützt
werden.
Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei
Nassreinigungen einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit
Folie abzudecken, dass das kontaminierte Wasser vom AN
über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt wird.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material
wie die nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen,
dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in
Standardqualität (Q2) nach DIN 18550 auszuführen, DIN
EN
13914 bleibt insoweit in Bezug auf die dort genannten
Ausführungstoleranzen ohne Beachtung.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den
Qualitätsstufen Q3 oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach
Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des
Bundesverbandes der Gipsindustrie e. V. herzustellen,
sind
grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach
DIN 18202 einzuhalten.
Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse
offensichtlich absehbar sind (z. B. lange, schmale
Flure,
Wandleuchten, Downlights in Wandnähe), erkundet der AN
unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu erwarten
ist und welche Güte die Putzoberfläche aufweisen soll.
Einen deutlichen Hinweis auf später zu erwartende
Streiflichtverhältnisse geben hierbei
Elektro-Wandauslässe sowie wandbündige Türen und
Fenster ohne
seitlichen Wandanschlag. Unterbleibt die rechtzeitige
Erkundung des AN zu Streiflichtverhältnissen und
Qualitäten der Putzoberfläche, gehen alle späteren
Aufwendung zur Beseitigung von minderwertigen
Oberflächenqualitäten zulasten des AN.
2.4 Einbauten/Einbauteile
Soweit für das Anputzen und Überputzen von
Einbauteilen nichts anderes vereinbart ist, soll
folgende
Ausführung gelten: Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.
Ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige
Verbindung mit dem Putz haben, sie sind mit
durchgehender Armierung zu überspannen und zusätzlich
an der
Putzoberfläche oberhalb des Materialwechsels durch
Kellenschnitt zu trennen. Der Kellenschnitt ist vom AN
nachträglich dauerelastisch zu verfugen.
Soweit Türen, Klappen o. ä. Einbauteile mit nicht
verdeckten Befestigungsmitteln (z. B.
Befestigungslaschen) in
unverputztes Mauerwerk eingesetzt werden, sind die
angrenzenden Wandflächen zu putzen. Dies gilt
insbesondere für die Stahleckzargen, deren
Befestigungslaschen zu überputzen sind, sowie für
Aufzugsfahrschachttüren, deren Laibungen gleichfalls
nachträglich einzuputzen sind.
Bauseitig geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind
vor Ausführung des Flächenputzes zeitlich vorgezogen
zunächst mit einem Grundputz vor Ausführung des
Flächenputzes zu überputzen.
In den Putz einbindende Bauteile, wie z. B.
Rohrleitungen, sind vom AN vor dem Einputzen elastisch
zu
ummanteln, sodass keine Risse am Putz durch Bewegungen
der Einbauteile entstehen können. Bei
Verwendung von Zementputz oder Kalkzementputz im
Zusammenhang mit der Anarbeitung von
Natursteinoberflächen (z. B. Natursteinfensterbänken)
ist vom AN vor Ausführung die Verträglichkeit des
Steins
zu Zementmörtel in Bezug auf später entstehende
Verfärbungen des Steins zu prüfen.
2.5 Laibungen/Außenecken
Eckausbildungen an Laibungen und Außenecken sind stets
mit verzinkten Eckschutzprofilen auszuführen. Der
Putzanschluss an Fenster und Türen ist mittels
elastischer Anputzprofile auszubilden.
Soweit Außentür- und Fensterelemente zum Zeitpunkt der
Ausführung des Laibungsputzes noch nicht eingebaut
sind, werden die Laibungen in ihrer gesamten Tiefe
verputzt, um einen geeigneten Untergrund für
Dampfsperrfolien und Fugendichtbänder zu schaffen.
Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind
auf der Zargengegenseite mit einem verzinkten
Putzeckschutzprofil zu versehen, die Laibung ist
nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge
zu putzen;
der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen.
Aufzugsfahrschachttüren sind fahrschachtseitig
einzuputzen, um einen dichten Bauwerksanschluss zu
gewährleisten.
2.6 Fugen/Anschlüsse
In zu verfliesenden Bereichen mit optischen
Anforderungen (Bäder- und WC-Einheiten) sind
Putzlehrschienen
zur Erlangung absoluter Oberflächenebenheit einzubauen.
2.7 Armierung und Putzträger
Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze und
Durchbrüche sowie alle Ecken von Fenstern und Türen
sind vor dem Überputzen mit einer Putzarmierung aus
Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu versehen.
Zu überputzende Schlitze sind unterhalb der
Armierungslage vor dem Verputzen vollflächig zu füllen.
Materialien mit geringer Putzanhaftungsmöglichkeit
und/oder geringer Saugfähigkeit sind vor dem Verputzen
mit
einem Putzträgergewebe aus Rippenstreckmetall zu
überspannen und während des Verputzens zusätzlich mit
Armierungsgewebe mit einem seitlichen Überstand >150mm
zu überdecken.
2.8 Sanierputz
Die Ausführung von Sanierputzmaßnahmen erfolgt auf
Grundlage der WTA-Merkblätter unter Beachtung und
Einhaltung aller darin beschriebenen Anforderungen und
Prüfkriterien.
2.9 Außenputz
Vor dem Aufbringen eines Außenputzes auf porösem
Ziegelmauerwerk von Kellerwänden ist eine
zementgebundene elastische Dichtungsschlämme als
Grundierung aufzubringen.
Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des
Außenputzes ist zu achten. Flecken und Ansätze im
Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. Putzsichtig
verbleibende Flächen und Flächen aus durchgefärbtem
Putzmaterial sind stets nur mit Material einer Charge
in einem Arbeitsabschnitt ("Tagesabschnitt")
herzustellen,
um optische Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Arbeitsabschnitte und -unterbrechungen sind so zu
planen,
dass sie an Ecken liegen. Zusammenhängende Putzflächen
sind stets in einem Arbeitsgang frisch-in-frisch und
frei von Arbeitsansätzen herzustellen. Für den
späteren Verschluss von Rüstankerlöchern sind, soweit
dieser mit
Putzmaterial erfolgt, Originalmaterialien aus den
entsprechenden Putzmörtelchargen vom AN während der
Arbeitsausführung zurückzulegen.
2.10 Sockel
Als geeigneter Untergrund von Sockelputz ist bei
erdberührten Bauteilen eine wirksame Abdichtung oder
ein
wasserundurchlässiges Betonbauteil erforderlich. Der
Sockelputz selber muss feuchtigkeitsbeständig sein, der
Putzmörtelgruppe CS III oder CS IV und der Kategorie
W3 der Wasseraufnahmefähigkeit nach EN 15824
entsprechen.
Der Sockelputz ist im erdberührten Bereich zusätzlich
mit einer mineralischen Abdichtungsschlämme an der
Oberfläche abzudichten und mit einer Schutzlage vor
mechanischer Beschädigung zu schützen. Erdberührte
Gebäudesockel sind gemäß DIN 18533-1, Klasse W4-E
abzudichten. Der AN prüft, ob der Putzgrund für seine
Arbeiten in Form einer entsprechenden Abdichtung
gegeben ist.
Sind die vorstehenden Ausführungsvorgaben planerisch
und/oder durch die nachfolgende
Leistungsbeschreibung nicht erfüllt, meldet der AN
rechtzeitig vor Beginn der Ausführung Bedenken an, um
die
erforderliche Art der Ausführung zu klären.
2.11 Modernisierung/Instandsetzung
Soweit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
in bewohnten Räumen stattfinden, vermeidet der AN
jegliche Belästigungen der Wohnungsnutzer bspw.
dadurch, dass alle Materialien nur außerhalb der
Wohnungen angemischt werden.
Die Baustelle ist bei Arbeitsunterbrechungen oder bei
Arbeitsende in einem sauberen und ordentlichen Zustand
zu hinterlassen.
Der AN trifft, sofern dies notwendig ist,
selbstständig Terminabsprachen zur Durchführung seiner
Leistungen,
wie z. B. Mängelbeseitigung oder Restarbeiten, mit den
Mietern.
2.12 Bauphysik
Fensterlaibungen in schwach dämmenden Bauteilen
(Betonwände, Kalksandsteinwände etc.) müssen
grundsätzlich gedämmt werden. Soweit außenseitig keine
oder nur eine Dämmung geringer Stärke (< 6 cm im
Laibungsbereich) aufgebracht wird, soll eine
zusätzliche Laibungsinnendämmung vorgesehen werden. Als
Material hierfür sind Kalziumsilikatplatten zu
verwenden, sofern nicht aus etwas anderes beschrieben
ist. Der AN
weist den AG ggf. auf die Erfordernis der zuvor
beschriebenen Laibungsinnendämmung hin.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Trockenbauwände
01
Trockenbauwände
Die vorhandenen Trockenbauarbeiten wurden durch ein
Vorunternehmen begonnen, jedoch nicht vollständig
fertiggestellt. Die Leistungen des Vorunternehmers
sind durch
den Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten
hinsichtlich
Ausführungsstand, Vollständigkeit, fachgerechter
Ausführung
und Eignung zur Weiterbearbeitung zu überprüfen.
Bei der Mengenermittlung wurde zunächst die
vollständige
Trockenbauleistung der jeweiligen Wandkonstruktion mit
einem
Fertigstellungsgrad von 100 % zugrunde gelegt.
Anschließend
wurde der bei Aufnahme und Dokumentation des
Leistungsstandes festgestellte Fertigstellungsanteil
des
Vorunternehmers von der Gesamtleistung abgezogen.
Die ausgeschriebenen Mengen umfassen somit
grundsätzlich
nur die noch zur vollständigen Herstellung der
jeweiligen
Wandkonstruktion erforderlichen Restleistungen. Diese
Vorgehensweise ist erforderlich, da eine eindeutige
Abgrenzung
der bereits erbrachten Teilleistungen von den noch
auszuführenden Leistungen auf andere Weise nicht
möglich ist.
Der Auftragnehmer hat den zugrunde gelegten Leistungs-
und
Fertigstellungsstand vor Ausführung
eigenverantwortlich zu
prüfen. Erkennbare Abweichungen, ungeeignete
Vorleistungen,
Mängel oder sonstige Bedenken gegen die Fortführung der
vorhandenen Konstruktion sind der Bauleitung vor
Weiterführung der Arbeiten unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Die Beseitigung von Mängeln an den bereits ausgeführten
Leistungen des Vorunternehmers ist, soweit nicht
ausdrücklich
Bestandteil einer Fertigstellungsposition, gesondert
im Titel 06
Mängelbeseitigung beschrieben und abzurechnen. Eine
Doppelabrechnung von Fertigstellungs- und
Mängelbeseitigungsleistungen ist ausgeschlossen.
Das im Bestand verwendete Trockenbausystem ist ein
System
des Herstellers Rigips. Die vorhandenen Konstruktionen
sind
grundsätzlich mit systemverträglichen Baustoffen und
Komponenten weiterzuführen. Die Verwendung von
Produkten
anderer Hersteller ist nur zulässig, wenn deren
technische
Gleichwertigkeit, Systemverträglichkeit und
Verwendbarkeit für
die jeweilige Konstruktion nachgewiesen werden.
Sämtliche Trockenbauarbeiten sind vollständig
entsprechend
den einschlägigen DIN-Normen, den allgemein anerkannten
Regeln der Technik, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen sowie den einschlägigen Merk- und
Arbeitsblättern der deutschen Gipsindustrie
auszuführen.
Den geplanten Wandkonstruktionen liegen grundsätzlich
keine
herstellerspezifischen Sonderlösungen zugrunde, die
eines
besonderen, ausschließlich auf einen bestimmten
Hersteller
bezogenen Prüfzeugnisses bedürfen. Die Ausführung
erfolgt
nach den einschlägigen DIN-Regelungen und den in den
Ausführungsunterlagen beschriebenen konstruktiven
Anforderungen.
Gesondert ausgeschriebene oder in den
Planungsunterlagen
ausdrücklich dargestellte Sonderanschlüsse und
Detailausbildungen bleiben hiervon unberührt und sind
entsprechend den jeweiligen Positionsbeschreibungen,
Detailzeichnungen und technischen Vorgaben auszuführen.
Die vorhandenen, noch nicht abgeschlossenen Leistungen
des
Vorunternehmers sind unter Beachtung der vorstehenden
Anforderungen fachgerecht weiterzuführen und zu einer
vollständigen, gebrauchsfähigen und mangelfreien
Gesamtleistung fertigzustellen. Hierzu gehören auch
sämtliche
erforderlichen Anpassungs-, Ergänzungs-, Anschluss- und
Nebenarbeiten, soweit diese für die vollständige
Ausführung der
jeweils ausgeschriebenen Restleistung erforderlich
sind.
Die vorhandenen Trockenbauarbeiten wurden durch ein
01.__. 1 W112, GKB, 125mm, 53dB, EI30 Metallständerwand mit Einfachständerwerk und
Mineralwolledämmung.
Zweck: Raumtrennung, Brandschutz
Vorleistung: Stahlbetondecke
Folgeleistung: Malerarbeiten
Schallschutz: Rw, R= 53 dB
Brandschutz: EI30 gem. EN 13501
Beplankung: GKB (DIN 18180 noch aktuell)
A (EN 520)
2-mal 12,5 mm, beidseitig
Oberflächen: Q2 verspachtelt, malerfertig
Gesamtstärke: 125 mm
Metallständerabstand: 62,5 cm
Zul. Wandhöhe: max. 5,00 m
Einbaubereich: 1 und 2
Konstruktionsart: wie W112
Einbauort: Trennwände innerhalb der
Wohnungen
01.__. 1
W112, GKB, 125mm, 53dB, EI30
390,00
m2
01.__. 2 W112, GKB, 150mm, 56dB, EI30 Metallständerwand mit Einfachständerwerk und
Mineralwolledämmung.
Zweck: Raumtrennung, Brandschutz
Vorleistung: Stahlbetondecke
Folgeleistung: Malerarbeiten
Schallschutz: Rw, R= 56 dB
R'w = 53 dB
Brandschutz: EI30 gem. EN 13501
Beplankung: GKB (DIN 18180 noch aktuell)
A (EN 520)
2-mal 12,5 mm, beidseitig
Oberflächen: Q2 verspachtelt, malerfertig
Gesamtstärke: 150 mm
Metallständerabstand: 62,5 cm
Zul. Wandhöhe: max. 5,00 m
Einbaubereich: 1 und 2
Konstruktionsart: wie W112
Einbauort: Wohnungstrennwände
Flurwände
01.__. 2
W112, GKB, 150mm, 56dB, EI30
845,00
m2
01.__. 3 W112, GKF, 150mm, 57dB, EI90 Metallständerwand mit Einfachständerwerk und
Mineralwolledämmung.
Zweck: Raumtrennung, Brandschutz
Vorleistung: Stahlbetondecke
Folgeleistung: Malerarbeiten
Schallschutz: Rw, R= 57 dB
Brandschutz: EI90 gem. EN 13501
Beplankung: GKF (DIN 18180 noch aktuell)
DF (EN 520)
2-mal 12,5 mm, beidseitig
Oberflächen: Q2 verspachtelt, malerfertig
Gesamtstärke: 150 mm
Metallständerabstand: 62,5 cm
Zul. Wandhöhe: max. 7,00 m
Einbaubereich: 1 und 2
Konstruktionsart: wie W112
Einbauort: Begrenzungswände zum
Aufzugsvorraum
Umschließungswände Elektroräume
und nach Festlegung
Brandschutzkonzept
01.__. 3
W112, GKF, 150mm, 57dB, EI90
50,00
m2
01.__. 4 W623, GKB, 52,5mm, F0, direkt Vorsatzschale in direkter Wandbefestigung mit
Einfachständerwerk.
Leistungsbestandteile
Metall-Unterkonstruktion
Mineralwolledämmung
Beplankung
Zweck: Wandbekleidung
Vorleistung: Massivwand
Folgeleistung (baus.): Tapete, Anstrich (keine Fliesen)
Brandschutz: ohne
Beplankung: GKB, 1-mal 12,5 mm, 1-seitig
Oberfläche: Q2 verspachtelt, malerfertig
Dämmschichtstärke: ab 30 mm
Gesamtstärke: ab 52,5 mm
Wandhöhe: max. 10 m
Einbaubereich: 1 und 2
Konstruktionsart: wie W623
01.__. 4
W623, GKB, 52,5mm, F0, direkt
300,00
m2
01.__. 5 W626, GKBI, 75mm, F0, freistehend Vorsatzschale als freistehende Metallständerwand mit
Einfachständerwerk.
Leistungsbestandteile
Metall-Unterkonstruktion
Mineralwolledämmung
Beplankung
Zweck: Wandbekleidung ohne Anforderungen
Vorleistung: Massivwand (Bestand)
Folgeleistung: Tapete, Anstrich (keine Fliesen)
Brandschutz: ohne
Beplankung: GKBI (DIN 18180)
H2 (DIN EN 520)
2x 12,5 mm, 1-seitig
Oberfläche: Q2 verspachtelt, malerfertig
Dämmschichtstärke: ab 40 mm
Gesamtstärke: ab 75 mm
Wandhöhe: max. 4,00 m
Einbaubereich: 1 und 2
Einbausituation: häusliche Bäder, Küchen
Konstruktionsart: wie W626
01.__. 5
W626, GKBI, 75mm, F0, freistehend
355,00
m2
01.__. 6 freies Wandende, d= bis 150mm Freies Wandende einer Trockenbau-Ständerwerkswand.
Leistungsbestandteile
Verstärkte UA-Profile
Stirnseitige Beplankung
Kantenschutzprofile
Wandstärke: bis 150 mm
01.__. 6
freies Wandende, d= bis 150mm
E
1,00
m
01.__. 7 Außenecke, rechtwinklig Außenecke, rechtwinklig einschl. Eckschutzschiene.
Abrechnung nach m Wandhöhe.
01.__. 7
Außenecke, rechtwinklig
155,00
m
01.__. 8 Zulage GKBI-Platten statt GKB, 1lg Zulage für eine imprägnierte (hydrophobierte)
Ausführung
gegenüber den nicht imprägnierten Gipskartonbauplatten.
Zweck: Feuchteschutz
Beanspruchung: Feuchträume geringer Anforderung
(bspw. Bäder im Wohnungsbau)
Bezeichnung: GKBI (DIN 18180; n.aktuell)
H2 (DIN EN 520)
Ausführung: 1-lagig
Abrechnung: je m2 Wandseite und je
Beplankungslage
(Beispiel: beidseitig doppellagig
hydrophobiert= 4,00 m2)
Einbauort: Badezimmer
01.__. 8
Zulage GKBI-Platten statt GKB, 1lg
585,00
m2
01.__. 9 Zulage größere Wandhöhe, Ständerabstand 31,25cm Zulage zu den Trockenbau-, Schachtwänden und
Vorsatzschalen für die Ausführung größerer Wandhöhen
und
mit einem engeren Metallständerabstand von 31,25 cm
gegenüber 62,5 cm. Profile CW 50-100.
Einbauort: Erdgeschoss
01.__. 9
Zulage größere Wandhöhe, Ständerabstand 31,25cm
220,00
m2
01.__. 10 Türöffnung anlegen, 1flg Anlegen von Türöffnungen, für 1-flg. Türen, in
Trockenbauwänden.
Zweck: Durchgang
Vorleistung: Rohbau
Folgeleistung: Holztüren in Stahlzarge
Öffnungsbreite: < 1,30 m i.L.
Abrechnungshinweis: U/A-Profile in gesonderter
Position.
01.__. 10
Türöffnung anlegen, 1flg
98,00
St
01.__. 11 Aussparung, bis 0,50m2 Aussparung in Trockenbauwänden.
Leistungsbestandteile
Öffnung anlegen
CW-Profile in Laibung
Zweck: Einbausituation für
Brandschutzschottungen
Ausführung: Profile in Laibungen sichtbar,
miteinander verschraubt
Aussparungsform: rechteckig
Öffnungsgröße: bis 0,50 m2
Abrechnungshinweis: ggf. erford. U/A-Profile in
gesonderter
Position
01.__. 11
Aussparung, bis 0,50m2
63,00
St
01.__. 12 Wandanschluss, 2x Kantenprofil, versiegelt Wandanschluss flächenbündig an Massivwände (ohne
Putzabschlussschiene).
Leistungsumfang
Anschlussprofil einschl. Anschlussdichtung
Trennstreifen (Vermeidung Dreiflankenhaftung)
Kantenschutzprofile an Beplankung und an Massivwand
einschl. oberflächenbündiger Anspachtelung
Dauerelastische Acrylversiegelung der Fuge
Zweck: Rissfreier Anschluss
Trockenbau an Massiv
Vorleistung: Wandende, verputzt einschl.
Putzabschlussprofil
Folgeleistung: Malerarbeiten
Fugenbreite: 5-8 mm, parallel
Verspachtelung: putzpündig
optische Anforderung: flächenbündig
01.__. 12
Wandanschluss, 2x Kantenprofil, versiegelt
E
1,00
m
01.__. 13 Holztraversen zur Lasteinleitung Konstruktionshölzer zur Aufnahme von Wandlasten.
Zweck: Verstärkung Trockenbauwand
Beanspruchung: Wandlasten
Vorleistung: Trockenbauunterkonstruktion
Folgeleistung: Sanitärobjekte, Halterungen,
Hängeschränke, Handläufe
Material: Konstruktionsvollholz (KVH) oder
OSB-Bauplatte
Abmessungen: 30x250 mm
Hinweis: nur für Wände, deren
Brandschutzanforderung geringer als
"nichtbrennbar" ist
Einbauort: Küchen Oberschränke,
Heizkörper im Bad
01.__. 13
Holztraversen zur Lasteinleitung
91,00
m
01.__. 14 verstärkte U/A-Profile, 100mm Verstärkte UA-Profile in GK-Wänden. Einbau frei von
Stößen
und Auswechselungen, geschosshoch.
Zweck: Verstärkung der Unterkonstruktion,
Aussteifung
Beanspruchung: Wandlasten
Vorleistung: Trockenbauunterkonstruktion
Folgeleistung: Sanitärobjekte, Türen
Profilbreite: 100 mm
Einbauort: Türen und Einbauten
01.__. 14
verstärkte U/A-Profile, 100mm
294,00
m
01.__. 15 Aussparung für ELT, <0,50m2, EI30, rechteckig Aussparung für Kabeldurchführungen.
Leistungsumfang
Öffnung anlegen
Profilauswechslung in Laibungen
Beplankung der Öffnungslaibungen
Zweck: Kabeldurchführung zur Aufnahme
eines Weichschotts
Beanspruchung: ELT-Kanal
Vorleistung: Trockenbauwände
Folgeleistung (baus.): Weichschott durch Elektrogewerk
Anforderungen: Brandschutz EI30
Aussparungsform: rechteckig
Größe: bis 0,50 m2
Einbausituation: EI30-Trennwände im
Abhangdeckenbereich, nicht sichtbar
01.__. 15
Aussparung für ELT, <0,50m2, EI30, rechteckig
45,00
St
01.__. 16 Aussparung für ELT, <0,50m2, EI90, rechteckig Aussparung für Kabeldurchführungen.
Leistungsumfang
Öffnung anlegen
Profilauswechslung in Laibungen
Beplankung der Öffnungslaibungen
Zweck: Kabeldurchführung zur Aufnahme
eines Weichschotts
Beanspruchung: ELT-Kanal
Vorleistung: Trockenbauwände
Folgeleistung (baus.): Weichschott durch Elektrogewerk
Anforderungen: Brandschutz EI90
Aussparungsform: rechteckig
Größe: bis 0,50 m2
Einbausituation: F90-Trennwände im
Abhangdeckenbereich, nicht sichtbar
01.__. 16
Aussparung für ELT, <0,50m2, EI90, rechteckig
6,00
St
01.__. 17 Rohrkasten 2seitig, 1lg GKB, Abwicklung 80cm Rohrkasten als 2-seitige Umkleidung von
Installationen, Rohren
o. ä.
Leistungsbestandteile
Ausstopfen der Zwischenräume vollsatt mit Mineralwolle
Metallprofil-UK
GK-Platten
Anschlüsse acrylversiegelt
Zweck: Umkleidung von Installationen
Vorleistung: Rohr, Trassen
Folgeleistung: Malerarbeiten
Beplankung: GKB, 1-mal 12,5 mm, 2-seitig
Oberflächen: Q2 verspachtelt, malerfertig
Abwicklung: ca. 80 cm
Einbausituation: Decken-/Wandixel
01.__. 17
Rohrkasten 2seitig, 1lg GKB, Abwicklung 80cm
15,00
m
02 Trockenbaudecken
02
Trockenbaudecken
02.__. 1 D112, Abhangdecke, 1x GKB GK-Abhangdecke/-Deckenbekleidung an
Metallunterkonstruktion.
Leistungsbestandteile
Abhänger
Metallunterkonstruktion
einlagige einseitige Beplankung mit
Gipskarton-Bauplatten
Wandanschluss
Zweck: Bekleidung Decke
Vorleistung: Rohdecke
Folgeleistung: Malerarbeiten
Brandschutz: ohne
Dämmauflage: ohne
Untergrund: Stb.-Rohdecke
Abhanghöhe: < 10 cm
Abhänger: Direktabhänger
Höhe Rohdecke: ca. 2,80 m
Beplankung: GKB, 1-mal 12,5 mm
Oberflächen: Q2 verspachtelt
Konstruktionsart: wie D112
Einbauort: sämtliche Bereiche
02.__. 1
D112, Abhangdecke, 1x GKB
880,00
m2
02.__. 2 D112, Abhangdecke, 1x GKBI GK-Abhangdecke/-Deckenbekleidung an
Metallunterkonstruktion mit Anforderungen an den
Feuchteschutz.
Leistungsbestandteile
Abhänger
Metall-Unterkonstruktion
einlagige einseitige Beplankung mit imprägnierten
Gipskarton-Bauplatten
Wandanschluss
Zweck: Bekleidung Decke, Feuchteschutz
Vorleistung: Rohdecke
Folgeleistung: Malerarbeiten
Brandschutz: ohne
Dämmauflage: ohne
Untergrund: Stb.-Rohdecke
Abhanghöhe: < 10 cm
Abhänger: Direktabhänger
Höhe Rohdecke: ca. 2,80 m
Beplankung: GKBI, 1-mal 12,5 mm
Oberflächen: Q2 verspachtelt
Konstruktionsart: wie D112
Einbausituation: in häuslichen Bädern/Küchen
Einbauort: Badezimmer
02.__. 2
D112, Abhangdecke, 1x GKBI
135,00
m2
02.__. 3 D112, Abhangdecke, 2x GKF, EI30, MW, a<->b GK-Abhangdecke/-Deckenbekleidung an
Metall-Unterkostruktion einschl. Mineralwolldämmung.
Leistungsbestandteile
Abhänger
Mineralwolle
Metallunterkonstruktion
zweilagige einseitige Beplankung mit
Gipskarton-Feuerschutzplatten
Wandanschluss
Zweck: Brandschutz Decke von unten
Beanspruchung: Eigenlast
Vorleistung: Betondecke
Folgeleistung: Malerarbeiten
Brandschutz: EI30, von unten + oben (a<->b)
Dämmauflage: Mineralwolle, A1
nach DIN EN 13501,
Schmelzpunkt > 1.000 °C,
Rohdichte mind. 40 kg/m3,
40 mm flächig + Streifen auf
Grundprofilen, Breite 150 mm
Abhanghöhe: < 10 cm
Abhänger: Direktabhänger
Höhe Rohdecke: ca. 2,80 m
Beplankung: GKF, 2-mal 12,5 mm
Oberflächen: Q2 verspachtelt
Konstruktionsart: wie D112
Einbauort: Flurbereiche EG, 1. OG, 8. OG
02.__. 3
D112, Abhangdecke, 2x GKF, EI30, MW, a<->b
240,00
m2
03 Türen
03
Türen
03.__. 1 WE-Tür, T30RS, VS, HPL, gefälzt, SUZ, RC2, 37dB, 1010x2135mm Wohnungseingangstür aus Holz, als Rauchschutztür.
Leistungsumfang
Türblatt
Türzarge
Sämtliche Beschläge und Dichtungen
Vorleistung: Trockenbauwand
Mech. Anforderung: Kl. 3 (EN1192); S (RAL426)
Klimaanforderung: c (EN 12219); III (RAL 426)
Widerstandsklasse: RC2 nach DIN EN 1627
Schallschutzanf.: Rw > 37 dB, im eingebauten Zustand
(Rw,P > 32 dB)
Brandschutz: T30 nach DIN 4102 bzw.
Einbausituation: Gipskartonwand
Angaben zum Türblatt
Ausführung: Holztürblatt nach DIN 68706-1
Massivholzrahmen, Vollspaneinlage,
d= ca. 50 mm
Oberfläche: Schichtpressstoffbeschichtung (HPL)
Kantenausbildung: gefälzt
Einleimer: verdeckter Einleimer, beschichtet wie
Oberfläche
Angaben zur Zarge
Ausführung: Stahlblech-Umfassungszarge nach
DIN 18111, d= 1,5 mm
Wandstärke: bis 160 mm
Oberfläche: Oberflächenfertig RAL9010
Definitionen für die Beschläge
Bänder: 3-tlg., 3-D-verstellbar, Edelstahl
Drücker: Sicherheitswechselgarnitur mit
Anbohrschutz in Edelstahl
Ausstattung: Türspion mit Weitwinkeloptik
Schloss: Einsteckschloss nach DIN 18251, mit
Mehrfachverriegelung vorgerichtet für
Profilzylinder, Schlossklasse 4, Riegel
und Falle aus Stahl, verzinkt
Türschließer: Obentürschließer mit Gleitschiene
nach DIN EN 1154
Bodendichtung: absenkbar, integriert in Beschlag
Türöffnungsmaß: 1.010x2.135 mm
Einbau in: Gipskartonwand 115mm
Einbauort: Zugangstüren zu Einheiten
03.__. 1
WE-Tür, T30RS, VS, HPL, gefälzt, SUZ, RC2, 37dB, 1010x2135mm
42,00
St
03.__. 2 Holztürelement, Vollspan, HPL, gefälzt, SUZ, 1010/885x2135mm Holz-Innentürelement, 1-flg.
Leistungsumfang
Türblatt
Türzarge
Sämtliche Beschläge und Dichtungen
Zweck: Zimmertürelement ohne
Funktionsanforderung an Schall-,
Rauch- oder Brandschutz
Vorleistung: Trockenbauwand
Mech. Anforderung: Kl. 2 (EN1192); M (RAL426)
Klimaanforderung: 2b (EN 12219); II (RAL 426)
Einbausituation: GK-Metallständerwand
Definitionen zum Türblatt
Ausführung: Holztürblatt nach DIN 68706-1
Massivholzrahmen, Vollspaneinlage,
d= ca. 40 mm
Oberfläche: Schichtpressstoffbeschichtung (HPL)
Kantenausbildung: einfach gefälzt, Normfalz
Einleimer: verdeckter Einleimer, beschichtet wie
Oberfläche
Angaben zur Zarge
Ausführung: Stahlblech-Umfassungszarge nach
DIN 18111, d= 1,5 mm
Wandstärke: bis 150 mm
Oberfläche: verzinkt + grundiert
Definitionen der Beschläge
Bänder: 3-tlg., 3-D-verstellbar, Edelstahl
Drückergarnitur: Edelstahl mit Rosette
Schloss: Einsteckschloss nach DIN 18251,
vorgerichtet für Profilzylinder,
Schlossklasse 3, Riegel und Falle aus
Stahl, verzinkt, Falle als "Flüsterfalle"
Badezimmertüren mit WC-Beschlag
Türöffnungsmaß: bis 1010x2.135 mm
Einbauort: Innentüren in Apartments
03.__. 2
Holztürelement, Vollspan, HPL, gefälzt, SUZ, 1010/885x2135mm
41,00
St
03.__. 3 Zulage Feuchtraumtür Zulage zu 1-flg. Türelementen, für Feuchtraumgeeignete
Ausführung, anstelle Standardausführung.
Beanspruchung: Badezimmer, Waschküche etc. mit
hoher Luftfeuchtigkeit, jedoch ohne
Spritzwasser/-reinigung
Anforderung: Feuchtraumtür RAL-RG 426-3
Kantenainleimer: allseitig beschichtet
Einbauort: Badezimmer
Anmerkung: Unterseitiges Kürzen der Türen ist nur nach
Herstellervorgabe zulässig!
03.__. 3
Zulage Feuchtraumtür
37,00
St
04 Revisionsklappen Decken/Wände/Vorwände
04
Revisionsklappen Decken/Wände/Vorwände
04.__. 1 Reviklappe, Standard, 1lg, 30x30cm Revisionsklappe in einlagiger Standardausführung.
Leistungsbestandteile
Deckenrahmen
Klappenrahmen
Gipskarton-Einlage
Verspachtelung
Zweck: Revisionsöffnung TGA
Brandschutz: F0
Einbau in: ??? [Wand/Decke/Vorwand]
Beplankung: 1-lg., wie Hauptbauteil
Oberfläche: wie Hauptbauteil
Größe: 30x30 cm
Beschlag: Federbeschlag, klappbar, mit
Sicherungsseil
04.__. 1
Reviklappe, Standard, 1lg, 30x30cm
45,00
St
04.__. 2 Reviklappe, Standard, 1lg, 50x50cm Revisionsklappe in einlagiger Standardausführung.
Leistungsbestandteile
Deckenrahmen
Klappenrahmen
Gipskarton-Einlage
Verspachtelung
Zweck: Revisionsöffnung TGA
Brandschutz: F0
Einbau in: ??? [Wand/Decke/Vorwand]
Beplankung: 1-lg., wie Hauptbauteil
Oberfläche: wie Hauptbauteil
Größe: 50x50 cm
Beschlag: Federbeschlag, klappbar, mit
Sicherungsseil
04.__. 2
Reviklappe, Standard, 1lg, 50x50cm
22,00
St
04.__. 3 Reviklappe, BS, 2lg, 30x30cm, EI30, i<->o Revisionsklappe in zweilagiger feuerhemmender
Ausführung.
Leistungsbestandteile
Deckenrahmen einschl. Dichtung
Klappenrahmen
Gipskarton-Einlage
Verspachtelung
Zweck: Brandschutz
Brandschutz: EI30 gem. DIN EN 13501
Richtung BS-Klasse: von vorne und hinten (i<->o)
Einbau in: ??? [Wand/Decke/Vorwand]
Beplankung: 2-lg., wie Hauptbauteil
Oberfläche: wie Hauptbauteil
Größe: 30x30 cm
Beschlag: Federbeschlag, klappbar, mit
Sicherungsseil
04.__. 3
Reviklappe, BS, 2lg, 30x30cm, EI30, i<->o
10,00
St
04.__. 4 Reviklappe, BS, 2lg, 50x50cm, EI30, i<->o Revisionsklappe in zweilagiger feuerhemmender
Ausführung.
Leistungsbestandteile
Deckenrahmen einschl. Dichtung
Klappenrahmen
Gipskarton-Einlage
Verspachtelung
Zweck: Brandschutz
Brandschutz: EI30 gem. DIN EN 13501
Richtung BS-Klasse: von vorne und hinten (i<->o)
Einbau in: ??? [Wand/Decke/Vorwand]
Beplankung: 2-lg., wie Hauptbauteil
Oberfläche: wie Hauptbauteil
Größe: 50x50 cm
Beschlag: Federbeschlag, klappbar, mit
Sicherungsseil
04.__. 4
Reviklappe, BS, 2lg, 50x50cm, EI30, i<->o
6,00
St
05 Raum-in Raum System
05
Raum-in Raum System
05.__. 1 Raum-in-Raum-System mit Schlafebene einschließlich Raumspartreppe Liefern und Herstellen einer selbsttragenden
Raum-in-Raum-Konstruktion mit begehbarer Schlafebene
oberhalb des darunter angeordneten Badezimmers.
Die umschließenden Trockenbauwände sowie deren
Bekleidungen und Oberflächen werden in gesonderten
Positionen erfasst und sind nicht Bestandteil dieser
Position.
Ungefähre Abmessungen:
Breite der Ebene: ca. 2,25 m
Länge der Ebene: ca. 4,00 mn
Grundfläche: ca. 8,5 m²
Lichte Höhe unterhalb ca. 2,20 m
Die Konstruktion ist als eigenständig standsicheres
Tragwerk
aus Holz oder Stahl herzustellen. Die Wahl der
wirtschaftlicheren Konstruktionsart bleibt dem
Auftragnehmer
überlassen.
Die Lastabtragung erfolgt über Einzelstützen
beziehungsweise
eigenständige Rahmen vor den vorhandenen
brandschutzrelevanten Trockenbauwänden. Eine
Befestigung,
Lastabtragung oder sonstige konstruktive
Inanspruchnahme
dieser Wände ist nicht zulässig.
Leistungsumfang:
Aufmaß, Werk- und Montageplanung,
statische Bemessung einschließlich Anschlüssen und
Aussteifungen,
vollständige Tragkonstruktion aus Holz oder Stahl,
Einzelstützen, Träger, Rahmen, Wechsel und
Verbindungsmittel,
lastverteilende Fußpunkte und Befestigungen an
geeigneten
massiven Bauteilen,
tragfähiger, geschlossener und schwingungsarmer
Rohfußboden,
Unterkonstruktion für die spätere bauseitige
Bekleidung,
fest eingebaute Raumspartreppe einschließlich Handlauf,
erforderliche Absturzsicherungen an Ebene und
Treppenöffnung,
sämtliche Zuschnitte, Befestigungs- und
Montagearbeiten.
Der Rohfußboden ist eben, verwindungssteif, knarrfrei
und
belegreif herzustellen. Art und Dicke der Plattenlage
sind
entsprechend der statischen Bemessung festzulegen.
Je Schlafebene ist eine vollständige Raumspartreppe in
den
Einheitspreis einzurechnen. Die Treppe und die
Absturzsicherungen sind ausschließlich an der
selbsttragenden
Konstruktion zu befestigen.
Die vorhandenen Trockenbauwände dürfen weder statisch
belastet noch in ihrer brandschutztechnischen Funktion
beeinträchtigt werden. Befestigungen und
Durchdringungen in
diesen Wänden sind nicht zulässig.
Vor Ausführung sind Werkplanung, statische Berechnung
und
Anschlussdetails zur Prüfung vorzulegen.
Nicht enthalten:
Oberboden beziehungsweise Bodenbelag,
Spachtel- und Ausgleichsarbeiten für den Bodenbelag,
Gipskartonbekleidungen der Unterseite, Seitenflächen,
Träger und Stützen.
Verspachtelung und Anstrich,
umschließende Trockenbauwände,
Elektro- und Installationsarbeiten.
Abrechnung:
Nach tatsächlich hergestellter Grundfläche der
Schlafebene.
Im Einheitspreis enthalten sind die vollständige
Tragkonstruktion, der belegreife Rohfußboden,
Einzelstützen,
Aussteifungen, Absturzsicherungen sowie je Schlafebene
eine
Raumspartreppe.
05.__. 1
Raum-in-Raum-System mit Schlafebene einschließlich Raumspartreppe
42,50
m2
06 Mängelbeseitigung
06
Mängelbeseitigung
06.__. 1 Mängelbeseitigung: Anschlüsse Trockenbauwand, zweilagig Nachträgliche fachgerechte Ertüchtigung und
Mängelbeseitigung der oberen, seitlichen und unteren
Anschlüsse vorhandener, zweilagig beplankter
Metallständerwände an angrenzende Decken-, Wand- und
Bodenbauteile.
Die Arbeiten sind nach ATV DIN 18340:2023-09, DIN
18181,
den einschlägigen Merkblättern der Industriegruppe
Gipsplatten
sowie den aktuellen Verarbeitungsrichtlinien und
Systemnachweisen des verwendeten Trockenbausystems
auszuführen.
Hinweis:
Ein bloßes oberflächliches Überspachteln oder Verfugen
ohne Freilegung, Überprüfung und fachgerechte
Befestigung sowie Abdichtung der Anschlussprofile ist
nicht zulässig!
Leistungsumfang
äußere Gipsplattenlage im Anschlussbereich in
erforderlicher Breite zurückschneiden und
einschließlich
vorhandener Verschraubungen aufnehmen,
Anschlussfuge zum Bestandsbauteil freilegen, reinigen
und
auf ca. 10 mm Breite nacharbeiten,
vorhandene Anschlussprofile prüfen und fehlende oder
unzureichende Befestigungen fachgerecht ergänzen,
Anschlussprofile zum Bestandsbauteil durchgehend mit
geeignetem Dichtstoff beziehungsweise Anschlussdichtung
abdichten,
Trennstreifen, z. B. Trenn-Fix oder gleichwertig, an
den
angrenzenden Bestandsbauteilen anbringen,
offene Fugen und Plattenstöße der unteren
Beplankungslage mit systemgerechtem Fugenspachtel
vollständig schließen,
äußere Beplankungslage mit Gipsplatten gleicher Art und
Dicke ergänzen und fachgerecht verschrauben,
Plattenstöße, Schraubstellen und Anschlüsse fachgerecht
verspachteln,
Anschlussfugen sauber ausbilden und Oberfläche im
bearbeiteten Bereich bis Qualitätsstufe Q2 herstellen,
Zweck: Rissfreier Anschluss
Trockenbau an Massiv
Folgeleistung: Malerarbeiten
Fugenbreite: 5-8 mm, parallel
Verspachtelung: putzpündig
optische Anforderung: flächenbündig
Einbauort: Mängeldokumentierte
Trockenbauwände
06.__. 1
Mängelbeseitigung: Anschlüsse Trockenbauwand, zweilagig
280,00
m
06.__. 2 Mängelbeseitigung: Ertüchtigung F30-Wandanschluss an STAKA-Decke Vorhandene, fehlerhaft beziehungsweise unvollständig
ausgeführte Anschlüsse von F30-Trockenbauwänden an die
bestehende STAKA-Decke brandschutztechnisch
ertüchtigen.
Das für das 8. Obergeschoss vorgegebene Anschlussdetail
wurde als verbindliche und mit der Brandschutzplanung
sowie
Rigips abgestimmte Ausführung an das ausführende
Unternehmen übergeben.
Die Leistung umfasst:
Prüfen des vorhandenen Deckenanschlusses und Beseitigen
loser oder nicht tragfähiger Bestandteile,
hohlraumfreies, dicht gestoßenes Einbringen der nicht
brennbaren Dämmung einschließlich Anpassung an die
vorhandene Geometrie der Deckenhohlräume,
Herstellen einer brandschutztechnischen Bekleidung aus
einer Lage Glasroc F beziehungsweise gleichwertigen
Brandschutzplatten mit einer Dicke von 20 mm,
vollflächiges Unterspachteln von zwei der
Glasroc-F-Platten
streifen 25mm an Stegen der STAKA Decke
beziehungsweise der Auflagerbereiche mit
systemgerechtem
Fugenspachtel,
vollständiges Verspachteln der Plattenlagen,
Plattenstöße,
Schnittkanten und Befestigungsmittel,
versetzte Anordnung der Fugen der beiden Plattenlagen,
Anbringen eines durchgehenden systemgerechten
Winkelprofils entlang der angeschlossenen
Trockenbauwände entsprechend den
Verarbeitungshinweisen für I-Kanäle beziehungsweise
Schließen und Verspachteln sämtlicher verbleibender
Anschlussfugen,
Gewählreistung der durchgehenden brandschutztechnischen
Wirksamkeit des F30 Wand-Decken-Anschlusses.
Die STAKA-Decke weist einen Achsabstand der Stege von
ca.
91 cm und eine Stegbreite von ca. 15 cm auf.
Die brandschutztechnische Ertüchtigung ist je
Wandanschluss
über eine feste Breite von insgesamt 1,11 m
auszuführen. Die
Breite umfasst den Abstand zwischen den Stegen
einschließlich
der erforderlichen Überdeckung und Auflagerung auf den
angrenzenden Stegen.
Ausführung gemäß beiliegendem Detail!
06.__. 2
Mängelbeseitigung: Ertüchtigung F30-Wandanschluss an STAKA-Decke
110,00
m
07 Putzarbeiten
07
Putzarbeiten
07.__. 1 Wandputz, PII, Q2 mit Untergrundvorbehandlung Wandputz, im Innenbereich.
Leistungsbestandteile
Prüfung des Untergrunds
Abdeckung Fenster, Türen etc.
Erford. Vorbehandlung/Grundierung/Aufbrennsperre
Wandputz
Reinigung nach Ausführungsende
Zweck: Ausgleich von Wandunebenheiten
Beanspruchung: Luftfeuchtigkeit
Vorleistung: Rohbau, eingebaute Fensterelemente
Folgeleistung: Tapete oder Anstrich
Untergrundvorbereitung: Mauerwerk: Aufbrennsperre
Beton: Haftgrundbeschichtung
Mörtelgruppe: PII nach DIN 18550
Druckfestigkeit: CSII nach DIN EN 998-1
Oberfläche: geglättet, Q2
07.__. 1
Wandputz, PII, Q2 mit Untergrundvorbehandlung
350,00
m2
07.__. 2 Putzausbesserung innen, Wände, Q2 Putz in Kleinflächen ausbessern.
Leistungsbestandteile
Putz im Randbereich ca. 10 cm breit abschlagen
Vorbehandlung, Haftbrücke /Aufbrennsperre
Ausbessern/Auffüttern Putzstreifen mit Material und
Oberflächenqualität wie nebenliegende Flächen in
oberflächenbündiger und abrissfreier Ausführung
Verziehen/Verspachteln von Unebenheiten
Zweck: Ausgleich von Wandunebenheiten,
dekorative Oberfläche
Beanspruchung: Luftfeuchtigkeit
Vorleistung: bauseitiger Abbruch einbindende
Bauteile
Folgeleistung: Anstrich oder Tapete
Putz: wie benachbarte Fläche
Oberflächenqualität: Q2
07.__. 2
Putzausbesserung innen, Wände, Q2
150,00
m2
08 Stundenlohnarbeiten
08
Stundenlohnarbeiten
08.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Fachwerker
08.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
E
20,00
h
08.__. 2 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Bauhelfer
08.__. 2
Stundensatz: Bauhelfer
E
50,00
h