Blitzschutz
Bruno-Schneider-Straße 7, 56897 Spessart
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) Beton- und Stahlbetonarbeiten, Rohbauarbeiten Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Bauleistungen sind VOB / B + C, Ausgabe 2023, sowie insbesondere folgende DIN- Normen: DIN   105-5 - Mauerziegel DIN   488-1 - Betonstahl DIN   1045  - Beton und Stahlbeton DIN   1045 -2 Tragwerke aus Beton DIN   1164   - Zemente DIN   4124  - Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten DIN   4123  - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen DIN   4166   - Porenbeton-Bauplatten und Porenbeton-Planbauplatten DIN   18 164  - Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN   18 533  - Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN   18 196  - Erd- und Grundbau DIN   18 201-3 - Toleranzen im Hochbau DIN   18 299  - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten DIN   18 300  - Erdarbeiten DIN   18 306  - Entwässerungskanalarbeiten DIN   18 330  - Mauerarbeiten DIN   18 331  - Betonarbeiten DIN   18 336   - Abdichtungsarbeiten DIN   18 349   - Betonerhaltungsarbeiten DIN   18 350   - Putz- und Stuckarbeiten DIN   18 353   - Estricharbeiten DIN   18 451   - Gerüstbau DIN   18 459   - Abbruch- und Rückbauarbeiten DIN   18 532   - Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton DIN   18 533   - Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN   18 534   - Abdichtung von Innenräumen DIN   18 550   - Putz, Baustoffe und Ausführung DIN   18 560   - Estriche im Bauwesen DIN   18 580   - Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften DIN   52130    - Bitumen-Dachdichtungsbahnen DIN   52131    - Bitumen-Schweißbahnen DIN   52132    - Polymerbitumen-Dachdichtungsbahnen DIN   52133    - Polymerbitumen-Schweißbahnen DIN   4102      - Brandverhalten von Baustoffen DIN   4108      - Wärmeschutz im Hochbau DIN   4109      - Schallschutz im Hochbau DIN   EN 13813  - Estrichmörtel und Estrichmassen DIN   EN 206   - Beton Eigenschaften / Herstellung und Konformität DIN EN 1992-1-1 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken soweit in den Verdingungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist. Für die Ausführung gelten die Grundregeln, Fachregeln, Hinweise, Merkblätter, Produktblätter oder Übersichten in der jeweils gültigen aktuellen Ausgabe. - abc der Bitumenbahnen - Einschlägige Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft Weiterhin alle im Arbeitsgebiet des Maurer- und Betonhandwerks mit geltenden DIN Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller. Einholung von Vorinformationen: Der Auftragnehmer hat ihm übergebene Festpunkte, Absteckungen und Markierungen zu sichern. Er hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer zu vergewissern, welche Flächen, Wege und Böschungen mit welchen Fahrzeugen befahren werden dürfen. Für die Ausführung gelten die Grundregeln, Fachregeln, Hinweise, Merkblätter, Produktblätter oder Übersichten in der jeweils gültigen aktuellen Ausgabe. Einschlägige Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft. Weiterhin alle im Arbeitsgebiet geltenden DIN Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller. Folgende Leistungen sind in den Einheitspreisen enthalten und werden nicht besonders vergütet: - Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle für sämtliche Leistungen des AN - Auf-, Um und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste, soweit diese für die eigene Leistung notwendig ist. - Herstellen der Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen und Belassen zum Mitbenutzen durch andere Unternehmer über die eigne Benutzungsdauer hinaus. Der Abschluss der eigenen Benutzung ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - Der Abbau der Umwehrungen wird dem AN durch die Bauleitung schriftlich mitgeteilt. - Ausgleichen von Unebenheiten gemäß DIN 18 202 - Alle Untergrundvorbereitungen - Anfallender Verschnitt bei der Ausführung - Beseitigen des anfallenden Schuttes. - Alle erforderlichen Reinigungsarbeiten der umliegenden öffentlichen Straßen von Verschmutzungen, welche aus den Tätigkeiten des AN herrühren. - Abschnittsweise Durchführung der Arbeiten - Schutz der ausgeführten Leistung gegen Witterungseinflüsse - Transport des Materials zum Bestimmungsort einschließlich sämtlicher notwendig werdender Transportmittel. - Nebenleistungen gemäß VOB/C, Pkt. 4.1 der betreffenden Leistungsbereiche - Herstellen von 2 nicht veränderbaren Meterrissen, Lage nach Absprache mit der Bauleitung - Sofern nicht ausdrücklich erwähnt, sind alle Metallteile mit Korrosionsschutz DIN 18364 und alle Hölzer mit Holzschutz DIN 68800 behandelt. - Alle Stahlbauteile für den Innenbereich sind mindestens grundiert einzubauen. - Ist für Befestigungselemente Korrosionschutz durch Verzinkung vorgeschrieben, muss dieser DIN EN ISO   1461 "Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen" entsprechen, Zinkauflage muss  mindestens 50 µm aufweisen. - Für die Herstellung des Beton ist HOCHOFENZEMENT CEM III/A gem. DIN EN 197-1 zuverwenden. - In die Fertigteile sind grundsätzlich Transportanker und Aushebeanker etc. für Transport und Montage vorzusehen und einzukalkulieren. - Das Schließen der Wand- und Deckendurchbrüche findet zeitversetzt und zum Teil nach Beendigung des Rohbaues statt. Hinweise: Während der Arbeiten sind die Außenwege nach Verschmutzung sofort von Bauschutt zu reinigen. Während der Ausführungsphase können mehrere Gewerke vor Ort sein. Zusätzliche Anfahrten, durch Verschiebung des Bauablaufes, werden nicht gesondert vergütet. Die Baustelle ist täglich besenrein zu hinterlassen. Schutt darf während der Baumassnahme nicht vor Ort gelagert  werden. Dieser ist sofort zu entfernen und abzufahren. Baumaterialien dürfen nur in mit der Bauleitung abgesprochenen Bereichen gelagert werden. Zur Verkürzung der Positionstexte sind die Leistungsbeschreibungen im Kurztext gehalten, wobei die Materiallieferung nicht immer ausdrücklich erwähnt ist. Grundsätzlich verstehen sich sämtliche Positionen des LV's inklusive Materiallieferung und Herstellung als gebrauchsfertige Leistung. ALLGEMEINE BAUSTELLENBESCHREIBUNG: Bei dem zu errichtenden Gebäude handelt es sich um eine zum Teil zweigeschossige Produktions- und Lagerhalle für Dentalprodukte, mit einem zweigeschossigen Bürotrakt und einer überdachten Anlieferung. Gebäudeabmessung: Breite = ca. 30,70 m, Länge = ca. 46,10 m, Höhe = ca. 8,90 m Außenwände: Stahlbetonskelettbau und Betonfertigteilwände mit Sandwichpaneelelementen verkleidet                         Farbe anthrazit Decken:Stahlbetonfertigteildecken im Bürotrakt mit GK-Akustikdeckenpaneelen abgehängt Innenwände:Betonfertigteil- und Gipskartonwände Fenster: Alufenster dreifach-verglast, mit Sonnenschutzlamellen, Farbe anthrazit Flachdach:2 % Gefälle, Stahlbetonfertigteildecke + Stahltrapezblechdach mit Bitumenbahnen Wir bitten vor Angebotsabgabe die Baustelle zu besichtigen. Eine Objektbesichtigung ist jederzeit möglich. Bruno-Schneider-Straße 10 |  56746 Spessart Bei Unstimmigkeiten ist sofort Rücksprache mit der Bauleitung zu nehmen. Der Unternehmer ist verpflichtet, Gegebenheiten vor Ort, die seine Arbeiten behindern, stören oder die abschließende Qualität mindern, umgehend der Bauleitung anzuzeigen. In die nachfolgenden Einheitspreise ist die Absicherung der Baustelle sowie (falls benötigt ein Kran oder ein Schrägaufzug) und die Gerüst / Absturzsicherung mit einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial wird Eigentum des Auftragnehmers und ist fachgerecht zu entsorgen. Sollte ein Kran vom Unternehmer benötigt werden, sind alle dafür erforderlichen Genehmigungen durch den Unternehmer zu erwirken. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Alle diese Aufwendungen sowie auch Straßen- und Gehwegabsperrungen sind einzukalkulieren.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
VOB-BAUVERTRAG VOB-BAUVERTRAG zwischen der Firma Dr. Jean Bausch GmbH & C. KG Oskar-Schindler-Str. 4 50769 Köln nachstehend "Auftraggeber" genannt als Auftraggeber und der Firma ……………………………. ……………………………. ……………………………. nachstehend "Auftragnehmer" genannt als Auftragnehmer 1. Vertragsinhalt Der Auftragnehmer und der Auftraggeber schließen einen VOB-Bauvertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, die in dem beiliegenden Angebot vom …………… enthaltenen Leistungen bezüglich des Bauvorhabens „Errichtung einer Produktions- und Lagerhalle für Dentalprodukte, Bruno-Schneider-Straße 10, 56897 Spessart" zu erbringen. Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gehören auch die Anmeldung und Beschaffung der erforderlichen Bau- und Betriebsabnahmen, die Vorlage von Muster- und Gütenachweisen und die Aushändigung der erforderlichen Bedienungs- und Wartungsunterlagen. 2. Vertragsbestandteile 2.1. Vertragsbestandteile sind in der nachfolgenden Reihenfolge: a.         (   )       das Verhandlungsprotokoll vom ……………., b.         (X)        dieser Bauvertrag, c.         (   )       die beigefügte Baugenehmigung, d.         (X)        das Angebot vom …………….., e.         (X)        die beigefügte Bau- und Ausstattungsbeschreibung, f.          (X)        die beigefügten Planungsunterlagen,  s. Liste 3.20 g.         (X)        die Allgem. Vertragsbedingungen f. d. Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)                         gemäß Fassung 2023 h.         (X)        die Allgem. Technischen Vertragsbedingungen f. Bauleistungen (VOB/C) in der                         Fassung der vom Beuth-Verlag für das DIN herausgegebenen Gesamtausg.                         gemäß Fassung 2023 i.           (X)       die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, j.           (X)       alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. sowie die                         Gelbdrucke der DIN-Normen, letztere vorrangig vor den DIN-Normen, ferner                         die VDI-, VDE-Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die                         technischen Baubestimmungen der Bauaufsichtsbehörden, k.          (X)       das beigefügte Formblatt "Erfüllungsbürgschaft" l.           (X)       das beigefügte Formblatt "Mängelanspruchsbürgschaft"                         (Gewährleistungsbürgschaft) m.        (X)       das beigefügte Formblatt "Abnahmeprotokoll" 2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird und der Auftraggeber der Vereinbarung der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprochen hat. 3. Bauausführung 3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen, wer als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Bauausführung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B bestellt ist. 3.2. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer davon zu überzeugen, dass vorausgegangene Arbeiten so ausgeführt sind, dass er seine Leistung erbringen kann. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. 3.3. Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm eingesetzten Materialien nicht umweltschädlich sind und belegt dies im Zweifel durch entsprechende Nachweise. Es dürfen nur baubehördlich zugelassene Baustoffe und Bauweisen zum Einsatz kommen. 3.4. In Abänderung des § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ersatzvornahme für Mängelbeseitigungen während der Bauausführung durch den Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist auch ohne Kündigung des Vertrages zulässig ist, sowohl eine Kündigung als auch eine Ersatzvornahme aber voraussetzen, dass es sich um einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 12 Abs. 3 VOB/B handeln muss. 3.5. Der Auftragnehmer muss arbeitstäglich je eingesetzter Kolonne (auch die eines Nachunternehmers) ein Bautagebuch (sowohl für den Tiefbau als auch für die Montage) nach den Mindestvoraussetzungen des entsprechenden "Zweckform"- Formulars führen, welches insbesondere u.a. folgende Angaben zu enthalten hat: Witterung und Temperatur, Art und Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte, Geräteeinsatz, geleistete Arbeiten, Anordnungen des Auftraggebers, besondere Vorkommnisse. Das Bautagebuch ist mit digitalen Fotos der wesentlichen Baustände zu ergänzen. In dieses kann der Auftraggeber laufend Einsicht nehmen und es ist dem Auftraggeber werktäglich zu übergeben. Einträge im Bautagebuch hat der Beauftragte des Auftragnehmers auf Verlangen des Auftraggebers gegen Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Sofern gegen den Eintrag Bedenken bestehen, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3.6. Der Auftragnehmer hat alle Arten der Behinderung und Störung durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. 3.7. Der Auftragnehmer hat mit Beginn seiner Leistungen sowie während des gesamten Ausführungszeitraumes eine Projektorganisation mit fachlichen und qualifizierten Mitarbeitern vor Ort vorzuhalten. Weiterhin sind die Baustellen mit fachlichen und qualifizierten Bauleitern in ausreichender Anzahl zu besetzen. Die Erreichbarkeit der Projektleitung ist stetig über die gesamte Vertragslaufzeit zu gewährleisten. 3.8. Die Vertragssprache ist „Deutsch". Der gesamte Schriftwechsel, einschließlich sämtlicher Anlagen, ist in dieser Sprache zu fassen. Auch auf der Baustelle und im Rahmen örtlicher Besprechungen jeglicher Art ist sicherzustellen, dass vor Ort immer ein verantwortlicher Ansprechpartner vorhanden ist, der der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist und seinerseits in der Lage ist, sich mit sämtlichen eingesetzten Personen umfassend sprachlich zu verständigen. Stellt der Auftraggeber fest, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Umsetzung dieser Anforderung eine angemessene Nachfrist setzen. Stellt der Auftragnehmer diesen Mangel in der Nachfrist nicht ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen. 3.9. Der AN setzt ausschließlich Personal ein, das zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen entsprechend qualifiziert ist. Auf Anfrage des AG stellt der AN diesem eine Beschreibung der Qualifikation des eingesetzten oder einzusetzenden Personals zur Verfügung, aus der sich die Eignung für die zu erbrin genden Leistungen ergibt. Auf Anforderung der AG ist der AN verpflichtet, durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten zur geplanten Baumaßnahme über Fremdanlagen, Anlagen Dritter und örtliche Besonderheiten zu informieren. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nach dem Straßenverkehrsrecht einzuholen. 3.10. Verhandlungen mit zuständigen Genehmigungsbehörden, Versorgungsunternehmen und sonstigen Beteiligten hat der AN vorher mit dem AG abzustimmen und ihn über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten. Der AN ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen. 3.11. Der AN ist allein für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen verantwortlich. Der AN hat alle dafür im Bereich der Baustelle und ihren Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen und Auflagen in seiner Verantwortung durchzuführen. Er hat den von ihm benannten verantwortlichen Bauleiter vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich über dessen Verkehrssicherungspflicht zu belehren. Etwaige Anweisungen des Auftraggebers hat der AN im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten stets zu beachten. Der AN gewährleistet, dass mit der Fertigstellung alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen geprüft wurden und die Verkehrssicherheit für nachfolgende Arbeiten gegeben ist. 3.12. Der AN und dessen Mitarbeiter müssen einen Nachweis über die Betriebszugehörigkeit und die Sozialversicherungsausweise auf der Baustelle und bei Arbeiten auf Grundstücken sowie in Gebäuden des Auftraggebers mitführen. Der AN händigt dem AG vor Baubeginn jeweils eine Kopie seiner Sozialversicherungsnachweise der eingesetzten Mitarbeiter aus. 3.13. Der AN ist für die im Rahmen der Arbeiten anfallenden Abfälle als Abfallerzeuger verantwortlich. Die Entsorgung der anfallenden Abfälle durch den AN hat gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), der Abfallverzeichnis- Verordnung, der Bestimmungsverordnung überwachungs-bedürftiger Abfälle zur Verwertung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen jeweils in ihrer gültigen Fassung, zu erfolgen. Die Entsorgungsmengen sind vom AN dem AG gegenüber auf dessen Anforderung entsprechend der Nachweisverordnung zu dokumentieren. Auch für die Entsorgung von kontaminierten Böden ist der AN verantwortlich. Kosten für Bodenanalysen die im Rahmen der Entsorgung anfallen sind nicht vom AN zu tragen. 3.14. Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Die Schutzpflicht besteht auch fort, wenn die Ausführung der Leistung unterbrochen ist. Sie umfasst auch alle durch die Ausführung der Bauleistung freigelegten Anlagen (Kabel, Rohre usw.). 3.15. Die vom Auftraggeber zur Ausführung der Bauleistung beigestellten Stoffe oder Gegenstände bleiben Eigentum des Auftraggebers. 3.16. Der AG kann verlangen, dass ein Mitarbeiter des Auftragnehmers durch einen anderen ohne Anspruch auf besondere Vergütung ersetzt wird, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3.17. Der Auftraggeber beauftragt die Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) gemäß der Baustellenverordnung gesondert. 3.20. Der Auftraggeber stellt dem AN die folgenden Unterlagen und Pläne zur Verfügung: 2512601-Lageplan_BA AP Entwässerung Übersicht 2026.06.23.pdf AP Baustelleneinrichtungsplan 2026.06.23.pdf AP 00 Fundamentplan BV Bausch 2026.07.07.pdf AP 01 EG Elektro Bausch 2026.07.07.pdf AP 02 OG Elektro Bausch 2026.07.07.pdf AP 03 Schnitt A-A + B-B BV Bausch 2026.07.07.pdf AP 04 Schnitt C-C + D-D BV Bausch 2026.07.07.pdf AP 05 Ansichten Nord-Ost + Süd-Ost BV Bausch 2026.07.07.pdf AP 06 Ansichten Süd-West + Nord-West BV Bausch 2026.07.07.pdf AP 08 Anlieferung Fundamentplan BV Bausch 2026.07.07.pdf AP 09 Anlieferung EG BV Bausch 2026.07.07.pdf AP 10 Detail 1-4 2026.07.07.pdf Statik BV Bausch 2026.07.07.pdf 24006-P-OG-1-b Positionsplan.pdf 24006-P-EG-2-c Positionsplan.pdf 24006-P-Fu-3-c Positionsplan.pdf 3.21. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Architektin Dipl.-Ing. Thea Löhr, Sandweg 33, 50827 Köln, ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Änderungen und das Erlöschen der Vollmacht müssen dem Auftragnehmer gegenüber angezeigt werden. Finanzielle Verpflichtungen darf die Architektin Dipl.-Ing. Thea Löhr, außer bei Gefahr im Verzug, für den Auftraggeber nicht eingehen. 4. Fristen 4.1. Die folgenden Fristen gelten als Vertragsfristen (verbindliche Fristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B: Der Auftragnehmer hat mit der Ausführung der Werkstattplanung und Fertigung der Fertigbauteile (Titel 1+2) am 10.08.2026 zu beginnen. Diese Leistungen sind bis zum 19.10.2026 fertigzustellen. Der Auftragnehmer hat mit der Ausführung der Betonarbeiten (Titel 1+2) am 07.09.2026 zu beginnen. Diese Leistungen sind bis zum 16.12.2026 fertigzustellen. Die Fertigstellung der Abdichtungsarbeiten (Titel 3) soll bis zum 12.02.2027 erfolgen. 4.2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Arbeiten - ausgenommen bei höherer Gewalt oder bei behördlichen Anordnungen - zu unterbrechen, es sei denn, der Auftraggeber gerate mit Zahlungen oder mit zu erbringenden notwendigen Vorleistungen in Verzug. Sollte eine Unterbrechung erfolgen, ist dem Bevollmächtigten des Auftraggebers noch am gleichen Tage schriftlich Mitteilung zu machen. 4.3. Der Auftragnehmer hat vor Vertragsschluss genau zu prüfen, ob der festgelegte Terminrahmen unter Berücksichtigung aller jahreszeitüblichen Beeinträchtigungen eingehalten werden kann. Verletzt er diese Pflicht, so hat er dem Auftraggeber den gesamten Schaden zu ersetzen, der sich aus der Nichteinhaltung der Termine ergibt, wenn die Nichteinhaltung auf Umständen beruht, die für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Prüfung erkennbar waren. 4.4. Behinderungen sind auch dann anzuzeigen, wenn die Behinderung offenkundig ist. 4.5. Der AN ist sich bewusst, dass die rechtzeitige Fertigstellung der Leistung für den AG von großer Bedeutung ist. Er stellt während der gesamten Vertragsdurchführung sicher, dass Unterbrechungen oder ein Stillstand seiner Tätigkeiten auf ein Minimum begrenzt werden. Der AN verpflichtet sich daher, stets seine besten Anstrengungen zur Beschleunigung des Projektes und zum Erreichen eines deutlich früheren als des in Ziffer 4.1. zugesagten Fertigstellungstermins zu ergreifen und dem AG hierzu geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Soweit Beschleunigungsmaßnahmen gemäß dieser Ziffer zu Mehrkosten für den AN führen können, werden die Parteien wie folgt verfahren: a. Soweit sich Leistungen des AN verzögern (gleich aus welchem Grund und unabhängig davon, ob er die Verzögerung zu vertreten hat oder nicht), wird der AN seine besten Anstrengungen unternehmen, alle Verzögerungen auszugleichen (d.h. aufzuholen), damit der Fertigstellungstermin möglichst nicht oder nicht wesentlich verschoben werden muss. Der AN wird hierzu stets geeignete Vorschläge unterbreiten. b. Der AG ist berechtigt, dem AN stets Weisungen zur Beschleunigung des Projektes mit dem Ziel zu erteilen, eingetretene Verzögerungen aufzuholen. Der AN ist verpflichtet, den Weisungen nachzukommen. Soweit in den Fällen von Ziffer a. und .b. die Verzögerung vom AN nicht zu vertreten ist und die vom AN vorgeschlagenen Maßnahmen (Ziffer b.) bzw. die vom AG angewiesenen Maßnahmen zu Mehrkosten führen können, werden die Parteien nach Ziffern 6.4. bis 6.9. verfahren. Sofern die Parteien uneins sind, wer die betreffende Verzögerung zu vertreten hat, wird der AN die relevante Maßnahme auf seine Kosten durchführen vorbehaltlich der späteren Klärung dieser Frage. Stellt sich später heraus, dass der AN die betreffende Verzögerung nicht oder nur teilweise zu vertreten hatte, wird der AG dem AN die Mehrkosten der Beschleunigungsmaßnahme ganz oder teilweise erstatten. 5. Vertragsstrafe 5.1. Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist dieses Vertrages schuldhaft überschreitet oder in sonstiger Weise in Verzug gerät. In diesem Falle hat der Auftragnehmer 0,2 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der verschuldeten Verspätung, höchstens jedoch max. 5 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die verwirkte (d.h. fällig gewordene) Strafe neben der Erfüllung zu verlangen. 5.2. Die Parteien vereinbaren weiterhin eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Auftragnehmer die Zwischenfristen dieses Vertrages schuldhaft überschreitet oder in sonstiger Weise in Verzug gerät. In diesem Falle hat der Auftragnehmer 0,2 % des auf die Teilleistung, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, entfallenden Anteils an der Netto-Abrechnungssumme für jeden Werktag der verschuldeten Verspätung, höchstens jedoch 5 % der Netto-Abrechnungssumme zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die verwirkte (d.h. fällig gewordene) Strafe neben der Erfüllung zu verlangen. Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitungen auch der nachfolgenden Zwischenfristen berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der Einzelvertragsstrafen ausgeschlossen ist. Wegen Überschreitung von Zwischenfristen bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nachträglich, wenn der Auftragnehmer dennoch den Endfertigstellungstermin einhält. Es wird klargestellt, dass die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe auf maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme begrenzt wird und die für die Überschreitung des Fertigstellungstermins (Nr. 5.1.) und für die Überschreitung der Zwischenfristen (Nr. 5.2.) genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich gelten. 5.3. Der Aufraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, sondern kann sie noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. 5.4. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, seinen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet. Der Nachweis des weitergehenden Schadens obliegt dem Auftraggeber. 5.5. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf. 5.6. Der vom Auftragnehmer im Falle des Verzugs zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Die Einschränkungen des § 6 Abs. 6 VOB/B gelten insoweit nicht. 6. Vergütung 6.1. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt gemäß den im beiliegenden Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreisen sowie den Preisen für evtl. nicht im beiliegenden Leistungsverzeichnis vorgesehene Leistungen und den in Aufmaßen festgestellten tatsächlichen Leistungen des Auftragnehmers. Der Angebotspreis gemäß ausgefülltem Leistungsverzeichnis beträgt ............................... zzgl. MWSt. Die endgültige Vergütung ergibt sich aus der Summe der Einheitspreise gemäß Leistungsverzeichnis, jeweils multipliziert mit den gemäß Aufmaßen vom Auftragnehmer erbrachten Messen und Mengen. Die tatsächlich erbrachten Leistungen des Auftragnehmers werden von den Parteien in gemeinsamen Aufmaßen, die die Parteien in tatsächlicher Hinsicht binden, festgestellt. 6.2. Es gelten folgende Kostenbeteiligungen des Auftragnehmers (Umlagen): Bauwesenversicherung:0,3 % der Nettoabrechnungssumme Baustrom und Bauwasser: 0,5 % der Nettoabrechnungssumme Bewachung:                          0,5 % der Nettoabrechnungssumme 6.3. Die vereinbarten Pauschal- oder Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderung im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten; Preisanpassungsansprüche nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage werden nicht ausgeschlossen. In diesen Preisen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen Ausführung und Lieferung der vertragsgemäß geschuldeten Leistung notwendig ist. Ebenso sind im Preis enthalten alle Planungs-, Vorbereitungs- und Nacharbeiten, die zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig sind. Inbegriffen sind sämtliche Material- und Transportkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Betriebsangehörigen, die Kosten für Gerüste jeglicher Art und Höhe und Geräte, Gemeinkosten, Steuern usw. sowie Wagnis und Gewinn. In den Preisen inbegriffen sind ferner die umweltfreundliche Beseitigung des aus den Arbeiten anfallenden Verpackungsmaterials und Schuttes sowie die Reinigung der Anlagen. 6.4. Die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen muss auf der Grundlage der Preisermittlungsgrundlagen des Hauptvertrags kalkuliert sein. Die Nachtragspreise sind unter Aufgliederung der Kostenbestandteile darzulegen. Ein vereinbarter Nachlass gilt auch für geänderte oder zusätzliche Leistungen. 6.5. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Anordnung einer Leistungsänderung im Sinne von § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B bzw. § 2 Abs. 4 bis Abs. 6 VOB/B nur dann vorliegt, wenn diese Anordnung grundsätzlich schriftlich von einer vom Auftraggeber hierzu bevollmächtigten Person unter ausdrücklichem Hinweis auf eine geänderte oder zusätzliche Leistung erfolgt. 6.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Nachtragsangebot vorzulegen, in dem die für die Leistungsänderung entstehenden Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der Ursprungskalkulation dargestellt werden. Ferner hat das Angebot eventuelle Auswirkungen auf die vereinbarte Bauzeit zu enthalten. Soweit diese Angaben fehlen, darf der AG davon ausgehen, dass zeitliche Auswirkungen nicht bestehen. 6.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine geänderte oder zusätzliche Leistung auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers auch dann auszuführen, wenn eine Preisvereinbarung (noch) nicht vorliegt. 6.8. Beauftragt der AG die Ausführung von Nachtragsangeboten des AN und stellt sich später heraus, dass die vom AN als Nachtrag angebotenen Leistungen bereits von der vertraglich vereinbarten Vergütung umfasst wurden, somit abgegolten sind, so werden die beauftragten vermeintlichen Nachtragsleistungen nicht gesondert vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht eine Rückerstattungspflicht zuzüglich etwaiger Zinsen. 6.9. Als Nebenpflicht hat der Auftragnehmer auch bei Ansprüchen nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B entstehende Mehrkosten dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 6.10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen. Diese müssen, außer den Angaben in § 15 Abs. 3 VOB/B, folgende Angaben enthalten: das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Gerätekenngrößen. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzettel gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. 7. Zahlungen 7.1. Zahlungen erfolgen nach den Grundsätzen des § 16 VOB/B. 7.2. Abschlagszahlungen erfolgen nach erbrachtem Leistungsstand. 7.3. Abschlagszahlungen werden spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung und des Nachweises des tatsächlichen Leistungsstandes vom Auftraggeber geleistet. Die Aufstellung muss kumulierend erfolgen. 7.4. Die Schlussrechnung ist nach Fertigstellung der Leistung mit allen notwendigen Unterlagen in prüfungsfähiger Form in zweifacher Ausfertigung unter Ausweis der Mehrwertsteuer aufzustellen und dem Auftraggeber zuzuleiten. Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen. 7.5. Die Schlussrechnungsstellung setzt in jedem Fall die ordnungsgemäße Leistungsabnahme nach diesem Vertrag voraus. In der Schlussabrechnung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen mit der dazugehörigen Leistung nochmals einzeln aufgeführt werden. Die Aufstellung muss kumulierend erfolgen. 7.6. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Fertigstellung der gesamten Bauleistung, Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung fällig ist. Die verlängerte Prüffrist rechtfertigt sich aus der Komplexität des Auftrags, dem überdurchschnittlich hohen Prüfaufwand, der Anzahl der vom Auftraggeber in Abzug zu bringenden Umlagen und dem Umstand, dass die Vertragsparteien besonderen Wert auf eine dauerhafte Vertragsbeziehung legen. 7.7. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich weitergehend, dass der Auftraggeber spätestens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung ohne Nachfristsetzung in Zahlungsverzug kommt, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Verzug nicht verantwortlich. Die verlängerte Verzugsfrist rechtfertigt sich aus den in der Vorziffer genannten Gründen. 7.8. Die Parteien vereinbaren einen Skontoabzug gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B in der Form des Vorzielzahlungsskontos. Dabei wird ein Nachlass in Höhe von ....... % bei Zahlungen innerhalb von 10 Werktagen auf alle Zahlungen vereinbart. Die Frist beginnt mit dem Eingang einer prüfbaren Rechnung bei dem Auftraggeber. 7.9. Die Parteien kommen überein, dass keine Vorauszahlungen verlangt werden können. 7.10. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 8. Abnahme 8.1. Die Abnahme der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers erfolgt in jedem Falle förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls gemäß beiliegendem Muster in Gegenwart je eines Vertreters beider Parteien. Der Auftraggeber hat die Abnahme binnen 30 Werktagen nach Abnahmeverlangen des Auftragnehmers durchzuführen. Die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B erfolgt ebenfalls förmlich. Fiktive Abnahmen, etwa durch Ingebrauchnahme oder Inbetriebnahme, sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Abnahmeformen bleiben unberührt, insbesondere § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB. In keinem Falle wird die förmliche Abnahme durch vorherige Teilabnahmen, die Schlusszahlung oder die Inbetriebnahme des Werkes ersetzt. 8.2. Erforderliche behördliche Abnahmen, wie beispielsweise mit den Wegeunterhaltungspflichtigen, Begehungen oder sonstige Maßnahmen ersetzen nicht die vertragliche Abnahme. 8.3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Durchführung von Teilabnahmen. 8.4. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Das Fehlen einer vollständigen Dokumentation ist als wesentlicher Mangel anzusehen. 8.5. Die bei der Abnahme entstehenden sachlichen Kosten, insbesondere für Geräte, die zur Prüfung der Ausführung und zur Abnahme notwendig sind, trägt der Auftragnehmer. Die entstehenden personellen Kosten tragen Auftragnehmer und Auftraggeber jeweils selbst. Sollte die Abnahme von Auftraggeber wegen wesentlicher Mängel verweigert werden oder aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen wiederholt werden müssen, so trägt der Auftragnehmer seine eigenen und alle dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. 9. Mängelansprüche (Gewährleistung) 9.1. Mängelansprüche (Gewährleistung) richten sich nach den Regelungen der VOB/B, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes geregelt ist. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B über die Mängelanspruchsfrist (Gewährleistungsfrist) für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen gilt nicht. 9.2. Die Mängelanspruchsfrist (Gewährleistungsfrist) beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Mängelbeseitigungsleistungen. 9.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängel während der Bauzeit sofort nach Kenntnisnahme, spätestens nach Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich zu beseitigen. 9.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Erfüllungs- und Mängelansprüche, die er gegen seine Auftragnehmer/Lieferanten hat, bereits jetzt ab. Die Abtretung umfasst auch die künftigen Sicherheiten. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Er ermächtigt und verpflichtet den Auftragnehmer bis auf Widerruf, in seinem Namen die Ansprüche geltend zu machen. Der Widerruf darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Auf schriftliche Aufforderung hat der Auftragnehmer dann die Verträge/den Vertrag sowie die Originale der für den Auftragnehmer gestellten Bürgschaften, sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen an den Auftraggeber herauszugeben. 9.5. Sollten Bauleistungen trotz einmaliger Mängelbesichtigung durch den AN nicht beseitigt worden sein, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Kosten dieser Überwachungsleistungen, welche die Überwachung während der Nacherfüllung verursacht. Das gleiche gilt für die hierfür erforderliche/n Abnahme/n der Mängelbeseitigungsleistungen. 10. Nachunternehmereinsatz 10.1. Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen, sofern der Auftraggeber dem Nachunternehmereinsatz vorher schriftlich zugestimmt hat. § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 3 VOB/B gilt nicht, der Auftragnehmer bedarf auch für die Vergabe von Leistungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung, auf die sein Betrieb nicht eingestellt ist. Eine Änderung bezüglich Art oder Umfang der Nachunternehmereinsätze, ein Austausch der gestatteten Nachunternehmer und eine Beauftragung von weiteren Nachunternehmern bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 10.2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 v.H. der Netto-Auftragssumme verwirkt. 10.3. Der AN verpflichtet sich, von allen zum Einsatz kommenden Nachunternehmern die rechtlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Bescheinigungen einzufordern und deren Einhaltung für die Dauer des Einsatzes sicherzustellen. Weiterhin sind beim Einsatz von ausländischen Nachunternehmern die erforderlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise Werkverträge, deren Genehmigungen und Bescheinigungen zu prüfen. 11. Erfüllungs- und Mängelanspruchssicherheiten (Gewährleistungssicherheiten) 11.1. Bezüglich der Erfüllungs- und Mängelanspruchssicherheiten (Gewährleistungssicherheiten) gelten grundsätzlich die Regelungen des § 17 VOB/B, sofern nachfolgend nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. 11.2. Der Auftragnehmer hat Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrage, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, der Mängelansprüche (Gewährleistung), von Schadenersatz und der Vertragsstrafen dieses Vertrages, für Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber zu stellen. Umfasst ist die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts, bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichern muss, falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern oder nachgeschalteten Nachunternehmen zurückzuführen ist. Insbesondere umfasst die Vertragserfüllungssicherheit Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle der Inanspruchnahme des Auftraggebers aufgrund von § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz, für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers und/oder seiner Nachunternehmer. Zu § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz besteht Einigkeit, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend von Ansprüchen freistellen muss, die seitens der Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder der Arbeitnehmer der Nachunternehmer des Auftragnehmers oder von gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien wegen ausgebliebenen Zahlungen der Nachunternehmer des Auftragnehmers direkt gegen den Auftraggeber erhoben werden, und dass sich auch hierauf die Sicherheit zu erstrecken hat. 11.3. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung werden 10 % von der Brutto- Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in dieser Höhe. Wird die Bürgschaft bis zur Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung nicht übergeben, kann der Auftraggeber die Sicherheitsleistung bis zur Stellung der Bürgschaft hiervon und gegebenenfalls von den nachfolgenden Abschlagszahlungen einbehalten. 11.4. Als Sicherheit für die Mängelansprüche (Gewährleistung) wird ein 5 %iger Einbehalt von der Brutto-Schlussrechnungssumme unter Einbeziehung späterer Nachträge vereinbart. Der Auftraggeber kann jede Abschlagszahlung um diesen Prozentsatz kürzen. Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sichern muss, falls der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern oder nachgeschalteten Nachunternehmen zurückzuführen ist. Insbesondere umfasst die Vertragserfüllungssicherheit Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle der Inanspruchnahme des Auftraggebers aufgrund von § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz, für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers und/oder seiner Nachunternehmer, freizustellen und Rückgriffs- und Regressansprüche zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, stattdessen eine Mängelanspruchsbürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) in dieser Höhe zu stellen. Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistung) hat der Auftraggeber in Abweichung zu § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B nach Ablauf der in Ziffer 8.2. dieses Vertrags vereinbarten Mängelanspruchsfrist (Gewährleistungsfrist) zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die berechtigten Mängelrechte des AGs noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 11.5. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird der Auftraggeber nach der Abnahme und Übergabe der Mängelanspruchsbürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) zurückgeben. 11.6. Das Austauschrecht des Auftragnehmers nach § 17 Abs. 3 VOB/B sowie das Recht zur Hinterlegung nach § 17 Abs. 5 VOB/B bleiben ausdrücklich unberührt. 11.7. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einbehaltene Beträge auf ein Sperrkonto einzuzahlen. 11.8. Die Bürgschaften müssen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 VOB/B (unbefristet, bedingungsfrei, selbstschuldnerisch, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage, unter Ausschluss des Hinterlegungsrechts) entsprechen. Sie haben den in der Anlage zu diesem Vertrag befindlichen Formularen zu entsprechen. In den Bürgschaftsurkunden muss festgelegt sein, dass die Ansprüche des Gläubigers aus der Bürgschaft nicht vor Eintritt der Verjährung der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung, spätestens aber in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, verjähren. 12. Herausgabe von Unterlagen Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten oder erstellt hat einschließlich Kopien herausgeben, und zwar spätestens unverzüglich nach der Abnahme oder, soweit er sie zur Erfüllung etwaiger Gewährleistungspflichten benötigt, unverzüglich nach dem Ende der Gewährleistungsfrist. Die Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nicht. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. 13. Abtretung von Ansprüchen Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen, wenn nicht der Auftraggeber der Abtretung vorher zustimmt. 14. Haftung / Versicherung 14.1. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche sich bei der Bauausführung ergebenden Verkehrssicherungspflichten. 14.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der beauftragten Leistungen durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Unternehmen erhoben werden. 14.3. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen. 14.4. Der AN hat von Beginn der Ausführung der Leistungen an und ohne besondere Vergütung mindestens folgende Versicherungen seiner gesetzlichen Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden, die bei der Ausführung der Arbeiten entstehen können, zu unterhalten: Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: 3.000.000,00 EUR für Personenschäden je Versicherungsfall, 3.000.000,00 EUR für Sachschäden je Versicherungsfall und  2.000.000,00 EUR für Vermögensschäden/sonstige Schäden je Versicherungsfall. Der Auftragnehmer unterhält auf seine Kosten ferner eine ausreichende Bauleistungsversicherung (einschließlich Feuerversicherung) unter Einschluss des Bauherrenrisikos. 14.5. Der Nachweis dieser Versicherung ist dem AG innerhalb von zehn Werktagen nach der Auftragserteilung nachzuweisen. Die abzuschließenden Versicherungen sind bis zur Übergabe und Fertigstellung des Bauvorhabens aufrecht zu erhalten. Sollte der Versicherungsnachweis nicht spätestens innerhalb von 6  Wochen nach Auftrags erteilung zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, einmal jährlich, und zwar jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Beginn eines neuen Vertragsjahres, die Aufrechterhaltung der Versicherungen nachzuweisen und hierbei die Versicherungspolicen und -bedingungen offenzulegen. 14.6. Das spätere Erlöschen oder die wesentliche Verschlechterung des Versicherungsschutzes vor Vertragsende oder der fehlende Abschlussnachweis / Nachweis der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu vorstehenden Versicherungen berechtigen den AG zur Kündigung dieses. 15. Freistellungsverpflichtung 15.1. Den Parteien ist die Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bekannt, wonach ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtung dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an die für ihn tätigen Arbeitnehmer oder zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, haftet. Im Hinblick auf diese Bürgenhaftung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von einer Haftung gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern und der Sozialkasse des Baugewerbes freizustellen. 15.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer darüber hinaus eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Sofern der Auftragnehmer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat der Auftragnehmer eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen. 16.  Mindestlohn, Nachweise 16.1. Der Auftragnehmer hat sechs Wochen nach Beginn der Arbeiten nachzuweisen, dass seine Arbeitnehmer den gesetzlich festgelegten Mindestlohn erhalten haben. Dazu hat jeder von ihm auf der Baustelle eingesetzte Arbeitnehmer schriftlich zu erklären, dass er seit dem Beginn der Arbeiten den Mindestlohn erhalten hat. Weigert sich der Arbeitnehmer die Erklärung abzugeben, hat der Auftragnehmer durch geeignete andere Dokumente die Zahlung des Mindestlohnes nachzuweisen. Der Auftraggeber kann jederzeit den erneuten Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes verlangen. 16.2. Gelingt der Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes bis zur Einreichung der Schlussrechnung nicht oder hat der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht bezahlt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,1 Prozent der Nettoschlussrechnungssumme pro Arbeitnehmer, nicht jedoch mehr als 2,5 Prozent der Nettoschlussrechnungssumme zu zahlen. Wird der Auftraggeber auf Zahlung des Mindestlohnes für Arbeitnehmer des Auftragnehmers in Anspruch genommen, wird die Vertragsstrafe auf den Rückgriffsanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer angerechnet. 16.3. Der Auftragnehmer übergibt spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss an den Auftraggeber: -  Nachweis über die Eintragung in der Handwerksrolle -  Kopie der Sozialversicherungsausweise und ggf. der Arbeitserlaubnis seiner und der Arbeitnehmer seiner Auftragnehmer, spätestens drei Werktage nach Einsatzbeginn -  Nachweis der Sozialversicherungsträger, dass keine Beitragsrückstände bestehen (Krankenkasse,    Berufsgenossenschaft u. a.) -  Kopie Gewerbezentralregister (nicht älter als vier Wochen) Kommt der Auftragnehmer der Vorlagepflicht nicht rechtzeitig nach, kann der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich kündigen. 17. Sonstiges 17.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An ihre Stelle treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt haben. 18. Gerichtsstand Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist für den kaufmännischen Rechtsverkehr Köln. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, ein Gerichtsverfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers oder am Ort des Bauvorhabens einzuleiten. Köln, den ______________        _____________, den _____________ _____________________                  _____________________ Auftraggeber         Aufragnehmer
VOB-BAUVERTRAG
01 Betonarbeiten
01
Betonarbeiten
01.121 Feuerverzinktes Erdungsband Feuerverzinktes Erdungsband liefern und einbauen
01.121
Feuerverzinktes Erdungsband
170,00
m