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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
00 Vortext / Gewerk / Klarstellung zu Leistungsumfang und Positionen
00
Vortext / Gewerk / Klarstellung zu Leistungsumfang und Positionen
00.01 Vortext
00.01
Vortext
00.02 Gewerk
00.02
Gewerk
00.03 Klarstellung zu Leistungsumfang und Positionen
00.03
Klarstellung zu Leistungsumfang und Positionen
04 Innenputzarbeiten
04
Innenputzarbeiten
Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regelwerke in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird, z. B. nationale Normen, europäische Normen, europäische technische Bewertungen, Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder internationale Normen, gelten gleichwertige technische Spezifikationen ebenfalls als zugelassen, sofern die Gleichwertigkeit durch den Bieter nachgewiesen wird.
Ergänzend sind für die Ausführung der Leistungen dieses Gewerks insbesondere folgende Regelwerke zu beachten:
VOB/C ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“
VOB/C ATV DIN 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“
DIN 18550 und DIN EN 998-1 für Innenputzsysteme
DIN 18202 hinsichtlich Ebenheitstoleranzen
BFS-Merkblatt Nr. 20.1 zur Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten
Leitlinien für das Verputzen von Mauerwerk und Beton
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
Die Innenputzarbeiten sind in allen im Leistungsverzeichnis beschriebenen Bereichen und Geschossen auszuführen, insbesondere UG, EG, 1.–3. OG sowie Treppenhaus / Technikzentrale.
Die Ausführung erfolgt abschnittsweise nach Baufortschritt und in Abstimmung mit der Bauleitung.
Gerüste / Arbeitsbühnen
Fahrbare Arbeitsbühnen für Putzarbeiten an Wänden und Decken mit Arbeitshöhen bis 4,50 m über Standfläche sind vom Auftragnehmer vorzuhalten bzw. gemäß den gesonderten Positionen anzubieten.
Erforderliche Umsetzungen, Anpassungen und Sicherungen der Arbeitsbühnen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, soweit sie zur eigenen Leistung gehören.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die erforderlichen Nachweise, Prüfzeugnisse, Prüfbescheide oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen dem Auftraggeber bzw. der Objektüberwachung vorzulegen.
Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Verwendbarkeitsnachweise dem Auftraggeber bzw. der Objektüberwachung zu übergeben.
Die eingesetzten Materialien müssen für den jeweiligen Untergrund, die vorgesehene Nutzung und die ausgeschriebene Oberflächenqualität geeignet sein.
Angaben zur Ausführung
Innenputzoberflächen
Sofern in den Einzelpositionen nichts anderes beschrieben ist, sind Innenputzoberflächen in der Qualitätsstufe Q2 auszuführen.
Für Flächen mit der Qualitätsstufe Q3 bzw. mit erhöhten Ebenheitsanforderungen gelten die im Leistungsverzeichnis benannten Anforderungen sowie die einschlägigen Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202.
Höhenbezugspunkte, Meterrisse, Elektrodosen, Auslässe und später freizulegende Einbauteile dürfen nicht überputzt werden. Sie sind vor Ausführung zu kennzeichnen bzw. kennzeichnen zu lassen und nach Abschluss der Putzarbeiten fachgerecht freizulegen und zu reinigen.
Rohre, Einbauten und sonstige angrenzende Bauteile sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. elastische Fugen oder Ummantelungen, vom Putz zu trennen, sofern mit Bewegungen oder thermischen Längenänderungen zu rechnen ist.
Fenster, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile und sonstige unmittelbar angrenzende Bauteile sind vor Beginn der Arbeiten fachgerecht zu schützen. Klebebänder und Schutzmaterialien müssen für die jeweiligen Oberflächen geeignet sein und rückstandsfrei entfernt werden können.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer angrenzende Bauteile auf erkennbare Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Nicht angezeigte Beschädigungen oder Verunreinigungen können dem Auftragnehmer zugerechnet werden.
Vor dem Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu prüfen. Ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
Innenputz ist, soweit konstruktiv vorgesehen und in den Einzelpositionen beschrieben, bis auf die Rohdecke zu führen. Mörtelreste sind vor Erhärtung von Rohdecken und angrenzenden Bauteilen zu entfernen.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sowie unebene Untergründe sind vor Beginn der Putzarbeiten fachgerecht auszugleichen. Sie dürfen nicht erst im Zuge der ersten Putzlage verdeckt bzw. ausgeglichen werden, sofern dies technisch nicht zulässig ist.
Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die bearbeiteten Bereiche sauber und besenrein zu übergeben.
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und den tatsächlich ausgeführten Mengen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
Aufmaße sind prüffähig, nachvollziehbar und positionsbezogen vorzulegen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen mindestens ein fließend deutsch sprechender verantwortlicher Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählen neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung sowie die für die Ausführung relevanten Produkt- und Systemunterlagen.
Vorbemerkungen
04.01 Innenputzarbeiten
04.01
Innenputzarbeiten
04.03 Regiearbeiten Innenputzarbeiten
04.03
Regiearbeiten Innenputzarbeiten