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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Verbandsgemeinde Linz am Rhein plant den Neubau einer 2-zügigen Grundschule Die Verbandsgemeinde Linz am Rhein plant den Neubau einer 2-zügigen Grundschule
mit einer Mensa und die Errichtung einer Einfeld-Sporthalle.
Beide Maßnahmen werden in einem Zuge errichtet und durch zwei verschiedene
Förderprogramme gefördert.
Im folgenden Leistungsverzeichnis werden für den Fördermittelgeber die Maßnahmen
daher in zwei Lose aufgeteilt.
Los 1: Neubau Grundschule und Mensa
Los 2: Errichtung einer Einfeld-Sporthalle
Auch wenn die Maßnahme in einem Zuge errichtet wird so müssen die Maßen nach den
jeweiligen Einzellosen aufgenommen und abgerechnet werden.
Eine losweise Vergabe ist ausgeschlossen.
Das Schul- und Mensagebäude werden in Massivbauweise errichtet. Die Einfeld-
Sporthalle wird im Hallenbereich in Fertigteilbauweise und im Bereich des
Sozialtraktes in Massivbauweise errichtet.
Grunddaten Los 1:
ca. 800,00 m² Bruttogrundrissfläche
ca. 6.550,00 m³ Bruttorauminhalt,
Grunddaten Los 2:
ca. 605,00 m² Bruttogrundrissfläche
ca. 5.666,00 m³ Bruttorauminhalt,
Die Gebäudeteile erhalten Flachdächer mit einer Gründachausbildung, bzw.
Kieseindeckung im Bereich von gebäudetechnischen Einrichtungen und ein Pultdach
über der Sporthallenfläche.
Die Dachflächen werden mit PV-Anlagen, sofern durch gebäudetechnische
Einrichtung nicht verhindert, belegt.
Die Fassade wird in gemischter Ausführung als Vorhangfassaden aus Fassadentafeln
und mit einer Klinkerriemchenverkleidung auf einem Wärmedämmverbundsystem
ausgeführt.
Die Fertigteile des Sporthallenbereiches erhalten einen Anstrich.
Der gesamte Gebäudekomplex wird mittels einer Erdwärme-Wärmpepumpe und
Flächenheizung beheizt.
Die Technik wird ebenfalls zur Kühlung verwendet.
Die Mensa erhält eine Frischkochküche.
Die Zuwegung zur Grundschule erfolgt barrierefrei von der Straße "Auf dem
Kreuzberg" aus.
Die Zuwegung zur Einfeld-Sporthalle erfolgt über einen separaten Zugang von der
Straße "Auf dem Kreuzberg".
Die Verbandsgemeinde Linz am Rhein plant den Neubau einer 2-zügigen Grundschule
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1. Allgemeiner Teil
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im
Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und
der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen,
bzw. Plänen zu arbeiten.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem allgemeinen Teil.
1.1.2
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind
vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden, dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht Diese
bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die
Projektunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis auf der Baustelle zur
Einsicht bereithalten.
1.1.3
Werden unter 2.1 des Besonderen Teils -Geltungsbereich- AIIgemeine Technische
Vertragsbedingungen der VOB/C genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN
bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs und
Gütebestimmung.
1.1.4
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen.
Die Anwendung der angegeben Normen befreit nicht von der Verantwortung für
eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt
der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift.
1.2 Stoffe I Bauteile
1.2.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften,
DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann
als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder
einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem
Lieferschein angebracht ist.
1.2.2
Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen
Fabrikats", oder "Hersteller..) verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur
Angabe verpflichtet. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem
Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als
Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der
Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten
technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische oder
biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer
praktisch vernachlässigt werden können. Kriterien der Prüfung und Zulassung
müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar
sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den
vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ......."vom Bieter nicht
eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber
eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen
durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
1.2.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt
und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden,
gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den
Nachweis nicht ersetzen.
1.2.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den
dazugehörigen Anlagen,-jedoch ohne Prüfprotokolle- vorzulegen. Teilkopien
genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des
Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise sind entsprechend dem Baufortschritt
zu übergeben.
1.2.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Norrnen
oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den
Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.
1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig oder
vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien
Werkes zu prüfen.
1.3 Ausführung
1.3.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnis ist
verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte
Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder
Alternativpositionen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort
geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
1.3.2
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen Grundsätzlich nur mit Zustimmung oder
Genehmigung des Auftraggebers, bzw. dessen örtlicher Bauleitung ausgeführt
werden.
1.3.3 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und
dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos und eigenveantwortlich am Tag des
anfallens zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen
Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung
entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der
Gemeinde und behördliche Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte
Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt
entsprechend für die Trennung nach
WertstoffenWiederverwertbarem AbfallDeponierbaren Abfällen
1.3.4 Gerüste
Werden Gerüste in Form eines Fassadengerüstes bauseits bereitgestellt, so können
sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene
Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der
Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeit
vorschriftsmäßig wiederherzustellen. Für die Aufrechterhaltung der
Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber
zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen, dabei ist
die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem
Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind
Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an
den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der
Gerüste oder mit der örtlichen Bauleitung erfolgen.
1.3.5 Baustelleneinrichtung
1.3.5.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die
nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise
einzubeziehen.
1.3.5.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der
Baustelleneinrichtung.
1.3.5.3
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die
Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher
Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der örtlichen Bauleitung. Nach
Aufforderung durch den Auftraggeber, oder durch die örtliche Bauleitung sind die
benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.3.5.4
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der örtlichen
Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst
abzustimmen:
-Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
Mischeinrichtungen und SilosFördereinrichtungen und AufzügeBei Turmdrehkranen
ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Dies gilt auch,
wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.5.5
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind
in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen
sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.5.6
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu
und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt
zur Baustelleneinrichtung
1.3.5.7
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind
sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen, diese Arbeiten
gehören zu den Nebenleistungen.
1.3.5.8
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener
Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Beteiligten abzustimmen,
falls vorhandene Fördermittel und Hebezeug mit benutzt werden sollen.
1.3.6 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:
eine Anschlussstelle für Bauwasser und Baustromdie Ausführungspläne, sofern sie
nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörendie erforderlichen
Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind-die
Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens
zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten.
Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude
angegeben.
1.3.7 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben auf welche Weise die Leistung zu
erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der
Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen.
Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen
Gewerke sowie die Vorleistungen zu nehmen.
1.3.8
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die
Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201
und 18202.
1.3.9
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die
für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu
übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die
Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit
gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.10
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte
Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden
oder staatlich anerkannten Prüfsteilen zu beantragen, falls das nicht
Angelegenheit des Bauherren ist. Die daraus resultierenden Bearbeitungs- und
Prüffristen sind eigenverantwortlich zu berücksichtigen und den Bauablauf zu
integrieren. Die Bearbeitungs- und Prüffristen verlängern die vereinbarte
Leistungsdauer und deren Fristen nicht.-Technische Abnahmen beinhalten die
Überprüfung des Liefer-und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
1.3.11
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und
Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als
Nebenleistung zu übergeben.
Das Ausbleiben der Unterlagen hemmt die Zahlungsvereinbarungen zur
Schlussrechnung bis zur vollständigen Vorlage aller Revisionsunterlagen nebst
Zeichnungen.
1.3.12
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte
darstellen, sind -soweit erforderlich- besonders zu schützen. An ihnen dürfen
keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei Ausführung
der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören unbeachtlich der jeweiligen
Vergütungsregelung (NebenIeistung, Besondere Leistung)- die gewerkeüblichen
Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese
nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299ff.
1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte, Preisbildung
1.4.1
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur
vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und
Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299ff.
1.4.2 Die Kosten für den Verbrauch von Strom und Wasser werden durch den AG
getragen.
1.4.3
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden
durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder
seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.4
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn
ausdrücklich vereinbart werden.
1.4.5
ln die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die
sich aus der Einhaltung der allgemein für die Bauarbeiten, sowie für das Gewerk
geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen
Leistungen darstellen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1
Für Aufmaß und Abrechnung gelten -falls in den Abrechnungshinweisen für die
einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders
geregelt- die Bestimmungen der DIN 18299ff.
1.5.2
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des
Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend
vorzunehmen.
1.5.3
Bei der Abrechnung der Leistung sind die gleichen Positionsnummern wie im
Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von
elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf
einfache Weise gegeben sein.
2. Besonderer Teil
Erd-, Entwässerungs, Mauer- und Betonarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung
aus den nachfolgend genannten Vorschriften, Richtlinien u. Normen in der jeweils
neuest gültigen Fassung.
ATV/DIN 18299 -Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
ATV/DIN 18300 -Erdarbeiten
ATV/DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten
ATV/DIN 18308 -Drän- und Versickerungsarbeiten
ATV/DIN 18320 - Landschaftsbauarbeiten
ATV/DIN 18330 - Maurerarbeiten
ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten
ATV/DIN 18335 - Stahlbauarbeiten
ATV/DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
ATV/DIN 18350 -Putz- und Stuckarbeiten
ATV/DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in v.g. ATV/DIN aufgeführten Normen gelten:
DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108 -Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen
Weiter sind zu beachten:
Die für das ausgeschriebene Gewerk aktuellen, maßgeblichen und mitgeltenden
DIN-Normen, DIN EN Normen, DIN EN ISO Normen, Vorschriften, Merkblätter,
Richtlinien, techn. Baubestimmungen und öffentl. rechtliche Vorschriften, UVV,
BauBG, GUV, sowie alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften, die sich auf
das vorgesehene Material und dessen Verarbeitung beziehen.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller. Dem Auftraggeber
ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
Der Blitzschutz für die Gesamtmaßnahme wird bauseits ausgeführt.
Die Verlegung erfolgt innerhalb der im Leistungsverzeichnis beschriebenen
Betonbauteile. Daher ist es erforderlich, dass die Blitzschutzplanung bei der
Ausführung zwingend beachtet wird.
Betroffene Bauteile sind vor dem Bewehren und vor dem Einschalen dem
Blitzschutzbau zugänglich zu machen.
Die Schal- und Betoniervorgänge sind mit der Bauleitung abzustimmen und
voranzumelden (mind. 3 Werktage).
Dies ist bei der Kalkulation und in den EP´s zu berücksichtigen.
Sollten Betoniervorgänge dennoch unangemeldet durchgeführt werden und der
Blitzschutzeinbau nicht erfolgt sein gehen etwaige Mehraufwendungen des
Blitzschutzbau zu Lasten des AN.
2.2 Stoffe, Bauteile
gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's
2.3 Ausführung
gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's
2.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's
Dem Bieter wird dringend empfohlen sich das Objekt vor der Angebotsabgabe in der
Örtlichkeit anzuschauen.
Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein zu nehmen.
2.5 Abrechnung / Preisinhalten
gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Los 1 Grundschule und Mensa
01
Los 1 Grundschule und Mensa
01.02 Stahlbetonarbeiten
01.02
Stahlbetonarbeiten
02 Los 2 Einfeldsporthalle
02
Los 2 Einfeldsporthalle
02.02 Stahlbetonarbeiten
02.02
Stahlbetonarbeiten