Fertigteile
Auf dem Kreuzberg, 53547 Leubsdorf
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Verbandsgemeinde Linz am Rhein plant den Neubau einer 2-zügigen Grundschule Die Verbandsgemeinde Linz am Rhein plant den Neubau einer 2-zügigen Grundschule mit einer Mensa und die Errichtung einer Einfeld-Sporthalle. Beide Maßnahmen werden in einem Zuge errichtet und durch zwei verschiedene Förderprogramme gefördert. Im folgenden Leistungsverzeichnis werden für den Fördermittelgeber die Maßnahmen daher in zwei Lose aufgeteilt. Los 1: Neubau Grundschule und Mensa Los 2: Errichtung einer Einfeld-Sporthalle Auch wenn die Maßnahme in einem Zuge errichtet wird so müssen die Maßen nach den jeweiligen Einzellosen aufgenommen und abgerechnet werden. Eine losweise Vergabe ist ausgeschlossen. Das Schul- und Mensagebäude werden in Massivbauweise errichtet. Die Einfeld- Sporthalle wird im Hallenbereich in Fertigteilbauweise und im Bereich des Sozialtraktes in Massivbauweise errichtet. Grunddaten Los 1: ca. 800,00 m² Bruttogrundrissfläche ca. 6.550,00 m³ Bruttorauminhalt, Grunddaten Los 2: ca. 605,00 m² Bruttogrundrissfläche ca. 5.666,00 m³ Bruttorauminhalt, Die Gebäudeteile erhalten Flachdächer mit einer Gründachausbildung, bzw. Kieseindeckung im Bereich von gebäudetechnischen Einrichtungen und ein Pultdach über der Sporthallenfläche. Die Dachflächen werden mit PV-Anlagen, sofern durch gebäudetechnische Einrichtung nicht verhindert, belegt. Die Fassade wird in gemischter Ausführung als Vorhangfassaden aus Fassadentafeln und mit einer Klinkerriemchenverkleidung auf einem Wärmedämmverbundsystem ausgeführt. Die Fertigteile des Sporthallenbereiches erhalten einen Anstrich. Der gesamte Gebäudekomplex wird mittels einer Erdwärme-Wärmpepumpe und Flächenheizung beheizt. Die Technik wird ebenfalls zur Kühlung verwendet. Die Mensa erhält eine Frischkochküche. Die Zuwegung zur Grundschule erfolgt barrierefrei von der Straße "Auf dem Kreuzberg" aus. Die Zuwegung zur Einfeld-Sporthalle erfolgt über einen separaten Zugang von der Straße "Auf dem Kreuzberg".
Die Verbandsgemeinde Linz am Rhein plant den Neubau einer 2-zügigen Grundschule
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1. Allgemeiner Teil 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen, bzw. Plänen zu arbeiten. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem allgemeinen Teil. 1.1.2 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers  oder seines Architekten tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden, dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht Diese bleibt unberührt. Während  der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis auf der Baustelle zur Einsicht bereithalten. 1.1.3 Werden unter 2.1 des Besonderen Teils -Geltungsbereich- AIIgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere  Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs und Gütebestimmung. 1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegeben Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift. 1.2  Stoffe I Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. 1.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des  "angebotenen Fabrikats", oder "Hersteller..) verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz  "oder gleichwertiger Art"  vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische oder biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger  Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ......."vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis  nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen  können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen,-jedoch ohne Prüfprotokolle- vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Norrnen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit  zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnis ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen Grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers, bzw. dessen örtlicher Bauleitung ausgeführt werden. 1.3.3   Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos und eigenveantwortlich am Tag des anfallens zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt  umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde  und behördliche Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach WertstoffenWiederverwertbarem AbfallDeponierbaren Abfällen 1.3.4  Gerüste Werden Gerüste in Form eines Fassadengerüstes bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer  auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeit vorschriftsmäßig wiederherzustellen. Für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit ist der jeweilige  Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen, dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der örtlichen Bauleitung  erfolgen. 1.3.5 Baustelleneinrichtung 1.3.5.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.5.2 Die Beleuchtung  der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.5.3 Durch die Benutzung  von Räumen als Unterkunft  oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert  werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der örtlichen Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber, oder durch die örtliche Bauleitung sind die benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.5.4 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: -Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne) Mischeinrichtungen und SilosFördereinrichtungen und AufzügeBei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Dies gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. 1.3.5.5 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss  von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.5.6 Das Heranführen der  Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung 1.3.5.7 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen, diese Arbeiten gehören zu den Nebenleistungen. 1.3.5.8 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Beteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeug mit benutzt werden sollen. 1.3.6  Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos  bereitgestellt: eine Anschlussstelle für Bauwasser  und Baustromdie Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörendie erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind-die Absteckung  der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben. 1.3.7  Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie die Vorleistungen zu nehmen. 1.3.8 Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. 1.3.9 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 1.3.10 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische  Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfsteilen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherren ist. Die daraus resultierenden Bearbeitungs- und Prüffristen sind eigenverantwortlich zu berücksichtigen und den Bauablauf zu integrieren. Die Bearbeitungs- und Prüffristen verlängern die vereinbarte Leistungsdauer und deren Fristen nicht.-Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer-und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.3.11 Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. Das Ausbleiben der Unterlagen hemmt die Zahlungsvereinbarungen zur Schlussrechnung bis zur vollständigen Vorlage aller Revisionsunterlagen nebst Zeichnungen. 1.3.12 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind -soweit erforderlich- besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (NebenIeistung, Besondere  Leistung)-  die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung  zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung  erfolgt gemäß DIN 18299ff. 1.4  Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte, Preisbildung 1.4.1 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören  ohne Erwähnung  zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299ff. 1.4.2 Die Kosten für den Verbrauch von Strom und Wasser werden durch den AG getragen. 1.4.3 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.4 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. 1.4.5 ln die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für die Bauarbeiten, sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.5   Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten -falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt-  die Bestimmungen der DIN 18299ff. 1.5.2 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.3 Bei der Abrechnung der Leistung sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung  durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben  sein. 2. Besonderer Teil Erd-, Entwässerungs, Mauer- und Betonarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus den nachfolgend genannten Vorschriften, Richtlinien u. Normen in der jeweils neuest gültigen Fassung. ATV/DIN 18299 -Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art ATV/DIN 18300 -Erdarbeiten ATV/DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten ATV/DIN 18308 -Drän- und Versickerungsarbeiten ATV/DIN 18320 - Landschaftsbauarbeiten ATV/DIN 18330 - Maurerarbeiten ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten ATV/DIN 18335 - Stahlbauarbeiten ATV/DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten ATV/DIN 18350 -Putz- und Stuckarbeiten ATV/DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in v.g. ATV/DIN aufgeführten Normen gelten: DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108 -Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen Weiter sind zu beachten: Die für das ausgeschriebene Gewerk aktuellen, maßgeblichen und mitgeltenden DIN-Normen, DIN EN Normen, DIN EN ISO Normen, Vorschriften, Merkblätter, Richtlinien, techn. Baubestimmungen und öffentl. rechtliche Vorschriften, UVV, BauBG, GUV, sowie alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften, die sich auf das vorgesehene Material und dessen Verarbeitung beziehen. Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Der Blitzschutz für die Gesamtmaßnahme wird bauseits ausgeführt. Die Verlegung erfolgt innerhalb der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Betonbauteile. Daher ist es erforderlich, dass die Blitzschutzplanung bei der Ausführung zwingend beachtet wird. Betroffene Bauteile sind vor dem Bewehren und vor dem Einschalen dem Blitzschutzbau zugänglich zu machen. Die Schal- und Betoniervorgänge sind mit der Bauleitung abzustimmen und voranzumelden (mind. 3 Werktage). Dies ist bei der Kalkulation und in den EP´s zu berücksichtigen. Sollten Betoniervorgänge dennoch unangemeldet durchgeführt werden und der Blitzschutzeinbau nicht erfolgt sein gehen etwaige Mehraufwendungen des Blitzschutzbau zu Lasten des AN. 2.2 Stoffe, Bauteile gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's 2.3 Ausführung gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's 2.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's Dem Bieter wird dringend empfohlen sich das Objekt vor der Angebotsabgabe in der Örtlichkeit anzuschauen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein zu nehmen. 2.5 Abrechnung / Preisinhalten gem. den Vorgaben aus den jeweiligen o.g. ATV's
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Los 1 Grundschule und Mensa
01
Los 1 Grundschule und Mensa
01.02 Stahlbetonarbeiten
01.02
Stahlbetonarbeiten
02 Los 2 Einfeldsporthalle
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Los 2 Einfeldsporthalle
02.02 Stahlbetonarbeiten
02.02
Stahlbetonarbeiten