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Albert Einstein Ring 15 EG, NE3+4 +4.OG
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 22-80 Erweiterung UMCH
1
22-80 Erweiterung UMCH
Auftragsumfang und Vorbemerkungen 1.0  Auftragsumfang und Vorbemerkungen Die Leistung ist als Generalunternehmer (im folgenden Auftragnehmer genannt) zu erbringen. Baukoordination und Ausführungsüberwachung erfolgen durch den Auftragnehmer. Das Planungsbüro Rothmann und Partner hat den Bauantrag gestellt und durch das Büro erfolgt eine regelmäßige qualitative Ausführungsüberwachung. Ein Brandschutzkonzept liegt vor. Die dieser Ausschreibung beigefügte Ausführungsplanung ist Grundlage der Kalkulation. Es kann vor der Ausführung zu geringen Änderungen kommen. Zur Aufgabenstellung gehört: der Mietflächenausbau im Erdgeschoss Albert-Einstein-Ring 13-15, Nutzungseinheit 3+4 der Mietflächenausbau im 4.OG Nutzungseinheit 2, 3 und 4 Die nachstehenden allgemeinen und technischen Vorbemerkungen sind gesondert zu unterschreiben und gelten mit Angebotsabgabe als vom Auftragnehmer anerkannte Vertragsbedingungen. Sie sind bei Auftragserteilung Bestandteil des Bauleistungsvertrages. Entgegenstehende Liefer-, Montage, und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers treten außer Kraft. Die Angebotsausarbeitung ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Unter den Begriff Ausarbeitung fällt auch das Anfertigen von Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger Unterlagen, soweit sie zur Erklärung des Angebotes erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist zehn Wochen nach Abgabe an sein Angebot gebunden. Die Vergabe erfolgt nach den angebotenen Einheitspreisen, soweit im Leistungsverzeichnis für Einzelpositionen oder Leistungsbereiche keine Pauschalvergütung vorgesehen ist. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die Art und den Umfang der Arbeiten und der Örtlichkeiten genauestens zu informieren. Das Anbringen von Bauschildern bedarf stets der Zustimmung des Auftraggebers. In den Fällen, in denen ein gemeinsames Bauschild auf Wunsch des Auftraggebers errichtet wird, muss der Auftragnehmer die anteiligen Kosten tragen, die von der Schlussrechnung abgezogen werden. 1.1 Leistungsumfang: Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind überschlägig ermittelt. Die Abrechnung erfolgt zum Nachweis anhand der fortzuschreibenden Werk- und Montageplanung, die Schlussrechnung auf Basis der aus den Revisionsunterlagen ermittelten Massen. Die Arbeiten sind fach- und sachgerecht auszuführen, auch dann, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht alle Arbeits- und Fertigungsabläufe im Detail beschrieben worden sind. Außer den nach VOB, Teil C und im Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Leistungen und Nebenleistungen gehören zum Leistungsumfang, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, - die Lieferung aller benötigten Baustoffe und Bauteile einschließlich Abladen, Lagern und Befördern bis zur Verwendungsstelle, inkl. Schutz der Transportwege - das Vorhalten, der An- und Abtransport, der Auf- und Abbau sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten erforderlichen Geräte und aller sonstigen Einrichtungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen notwendig sind. - Abfuhr und einwandfreie Entsorgung der Bauabfälle 1.2 Ausführung Sämtliche Maße sind eigenverantwortlich auf der Baustelle vom Auftragnehmer selbst zu nehmen. Vor Beginn der Arbeiten sind die zeichnerischen Unterlagen zu prüfen. Unstimmigkeiten sind dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und mit diesem zu klären. Es gelten gem. DIN 18202 die erhöhten Anforderungen an die Ebenheit von Flächen (s.a. Pkt. Toleranzen des Auftragnehmers). Für alle verwendeten Materialien sind die Prüfzeugnisse und Produktblätter vor Beginn der Arbeiten beim  Auftraggeber vorzulegen (Bestandteil der Gebäudedokumentation und der Schlussrechnung). An den von der Bauherrenvertretung festzusetzenden regelmäßigen Baubesprechungen hat der Auftragnehmer oder der von ihm bestimmte Bauleiter teilzunehmen. Ein Wechsel des verantwortlichen Firmenvertreters auf der Baustelle ist schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt für verantwortliche Arbeitskräfte (Poliere etc.). 1.3 Abfallentsorgung Abfallcontainer werden nicht gestellt. Die Genehmigung für einen ggfs. erforderlichen Containerstellplatz ist vom Auftragnehmer einzuholen, und in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Es kann ein Containerstellplatz auf dem Grundstück angeboten werden. Die Feuerwehraufstellflächen sind frei und auch frei zugänglich zu halten. Alle Gebühren für behördliche Genehmigungen, die der Auftragnehmer für die Durchführung seiner Arbeiten benötigt, auch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen, sind vom Auftragnehmer zu tragen. 1.4 Vergütung: Die Einheitspreise sind Festpreise für fertige Arbeiten. Ein Bauaufschlag und Fahrgeld werden nicht erstattet. Die Einheitspreise sind Festpreise vom Tage des Angebotes bis zur Schlussrechnungsregelung. Der Auftraggeber behält sich vor, Materialien selbst zu liefern, ohne dass der Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche auf Entschädigung oder entgangenen Gewinn herleiten kann. Die Herausnahme einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Änderungen der Einheitspreise treten dadurch nicht ein. Die einzelnen Positionen werden nicht vom Auftragnehmer abgerechnet. 1.5 Nachträge Zusatzarbeiten werden vom Auftraggeber nur anerkannt, wenn die nachträglich beauftragten Leistungen nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, und Art und Umfang dieser Leistungen vor Ausführung der Arbeiten mit dem Auftraggeber abgestimmt sind. Im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Leistungen werden aufgrund von Nachtragsangeboten vergütet, die vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen sind. Es gelten die Bedingungen des Hauptangebots. Sie sind auf der Preisbasis vergleichbarer Positionen des Leistungsverzeichnisses vom Hauptangebot  aufzustellen, und auf Verlangen durch Vorlage der Originalkalkulation der vergleichbaren Positionen zu belegen. Abweichungen von den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen, auch über die in der VOB festgelegten Abweichung von 10% oder Fortfall einzelner Leistungen, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht mit Vorbehalt versehen sind, begründen keinerlei Ersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. 1.6 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten dürfen ohne Absprache und schriftliche Auftragserteilung nicht ausgeführt werden. Auch bei im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten muss in jedem Fall vor Ausführung der Arbeiten die ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt werden. Die Stundenlohnzettel sind täglich der Bauherrenvertretung zur Anerkennung vorzulegen. Die vereinbarten Stundenlohnsätze sind stets Verrechnungssätze und beinhalten alle erforderlichen unternehmerischen und lohntariflichen Zuschläge, auch für eventuelle Auslösung, Reisen und Übernachtungen. Ferner ist mit dem Verrechnungssatz auch die notwendige Aufsicht in jedem Fall abgegolten. 1.7 Nachtarbeiten Nachtarbeit und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem der AG die Ableistung schriftlich gefordert hat. Es werden nur die direkten Mehrkosten erstattet. Direkte Mehrkosten in diesem Sinne sind die tariflichen Zuschläge auf den tariflichen Stundenlohn der betreffenden Arbeitnehmer zuzüglich der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Ein Zuschlag auf den Unternehmerlohn wird nicht gewährt. 1.8 Termine : Für Beginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen sind bei Auftragserteilung, oder während der Bauzeit, festgelegte Fristen maßgebend. Alle Schäden oder Kosten, die sich aus einer durch den Auftragnehmer verschuldeten Nichteinhaltung der Termine ergeben, gehen zu dessen Lasten. Der vereinbarte Terminplan ist Vertragsbestandteil und auch für die Zwischentermine verbindlich. Der AN ist verpflichtet vor Baubeginn dem AG eine konkrete und detaillierte Auf- und Zusammenstellung der Umbaumaßnahmen und insbesondere einen detaillierten Bauablaufplan zu erstellen und dem AG zur Erteilung der Einwilligung vorlegen. Der detaillierte Bauablaufplan muss auch, zumindest für Lärm- und Staubintensive Arbeiten, den konkreten Zeitraum innerhalb eines Tages ausweisen. Besonders lärm- und staubintensive Arbeiten dürfen zum Schutz der anderen Mieter im Objekt – von begründeten und vorher durch den AG genehmigten Einzelfällen abgesehen - nur vor 9 Uhr und nach 16 Uhr ausgeführt werden. Dies soll so im Bauablaufplan erkennbar dargestellt sein. Der vereinbarte Fertigstellungstermin ist vertragsstrafenbewehrt. Es wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die bei vom AN zu vertretender Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,2 % der Abrechnungssumme pro Arbeitstag, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Abrechnungssumme beträgt. Bei Vereinbarung neuer Fertigstellungsfristen werden diese Vertragsbestandteil, wobei die vereinbarte Vertragsstrafe für die neu vereinbarte Frist entsprechend gilt. Vertraglich festgesetzte Termine können nach Ankündigung durch den Auftraggeber neu festgelegt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen, wenn der Auftragnehmer mit den Arbeiten nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder unverzüglich nach Abruf beginnt, wenn er die Fertigstellungstermine nicht einhält oder Nachbesserungsarbeiten nicht unverzüglich nach Aufforderung durchführt. 1.9 Gefährdungsbeurteilung Der Auftragnehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz  Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Auf Anforderung des Auftraggebers wird diese Gefährdungs- und Belastungsanalyse vom Auftragnehmer übergeben. Der Auftragnehmer kann sich nicht durch Berufung auf Weisungen des Auftraggebers von seiner Haftung befreien. Der Auftragnehmer ist gegen alle eventuell vorkommenden Unfälle und Schäden in angemessener Höhe versichert und kommt seinen gesetzlichen Abgabeverpflichtungen nach. 1.10 Kalkulationshinweise 10.1 Einheitspreise und Vergütung Für Nachrüstungen und Nachtragsleistungen, für die keine passende Leistungsbeschreibung im Verzeichnis existiert, die jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der einzelnen Leistung stehen, werden die Preise auf der Grundlage und zu den Bedingungen des Hauptauftrages ermittelt. Der Auftragnehmer ist dabei verpflichtet, hierzu umfassend Auskunft zu erteilen, sowie auf Anforderung Verträge und Abrechnungen mit Lieferanten oder Nachunternehmern vorzulegen. 10.2 Alternative Lösungsvorschläge und gleichwertige Produkte Alternative Lösungen und gleichwertige Produkte sind, auch wenn nicht gesondert beschrieben ausdrücklich willkommen, es sei denn, dies ist im Text zur Position ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gleichwertigkeit des Produktes und der Funktion ist nachzuweisen. Der AG behält sich die Entscheidung über die Akzeptanz der Gleichwertigkeit vor. Das Produkt der Planung ist in jedem Fall anzubieten. 10.3 Positionsbeschreibungen: Zur Klarstellung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Positionen dieses Leistungsverzeichnisses in funktionsfähiger Ausführung der beschriebenen Leistung zu erbringen sind, auch wenn zur Vereinfachung und Verkürzung der Texte in den Positionen teilweise auf die Begriffe wie liefern, herstellen, ausbauen, abbrechen, entfernen, Schutt und Einrichtungsgestände aufnehmen, verladen, vertragen, abfahren etc. verzichtet wird. Die anzubietenden Preise enthalten alle erforderlichen Nebenleistungen für Anschlüsse, Befestigungen, Verbindungen, Verankerungen und dergleichen, Lieferung der Materialien und Hilfsmaterialien, Gestellung und Vorhalten von Geräten, Maschinen etc.. Gleiches gilt auch für die Kosten für den Energieverbrauch, unter Beachtung der nachstehend beschriebenen Ausnahmen. Sollte der Bieter der Auffassung sein, dass in der Leistungsbeschreibung wesentliche Teile nicht oder nur teilweise beschrieben sind, so hat er zur Angebotsabgabe darauf hinzuweisen und Mehr bzw. Minderkosten zu benennen. Bei Unklarheiten ist noch vor Angebotsabgabe mit der ausschreibenden Stelle Kontakt aufzunehmen. 10.4 Anschlüsse / Energie: Die Bereitstellung von Baustrom / Bauwasser erfolgt durch den AN. Andere, für die Gerätschaften des AN notwendige, Anschlüsse sind Sache des AN. Die erforderlichen Zu- und Ableitungen sind Sache des AN. Die Kosten für die Erstellung, die Vorhaltung und den Rückbau, sowie öffentliche Gebühren für Anschlüsse, als auch für Zu- und Ableitungen trägt der AN. Gleiches gilt für die zugehörigen Verbrauchskosten, soweit diese nicht über die vorhandene Zähleinrichtungen der Mietflächen erfasst werden. Es ist eine sichere Energieversorgung der vorhandenen Mieter während der Bauphase sicherzustellen. 10.5 Ausführungsqualität: Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18202 ist der AG zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Die Arbeiten sind in einer hochwertigen Qualität auszuführen. Dies setzt voraus, dass sämtliche Detailpunkte einwandfrei herzustellen sind und vor der Montage mit dem Planer/Bauherrenvertreter abgestimmt werden. Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen eine qualitative Mindestanforderung dar. Sie sind für das Angebot verbindlich. Die im Leistungsverzeichnis eingetragenen bzw. geforderten Qualitätsangaben sind zwingend einzubauen. 10.6 Prüfung von Materialien und Untergründen: Zusätzlich zu der in der ATV DIN 18 352 beschriebenen Prüfung überprüft der Auftragnehmer unmittelbar nach Auftragsvergabe eigenverantwortlich: - die vorbehaltlose Eignung der gewählten Materialien auf die geforderten Beanspruchungen - die Untergründe auf Ihre Haftbarkeit Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung aller seine Leistung betreffenden behördlichen Vorschriften. Mehrkosten, die sich aus diesen Prüfungen zu den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen ergeben, müssen bei Angebotsabgabe in einem separaten Schreiben unter Hinweis auf den entsprechenden Sachverhalt mit angeboten werden. Sie sind andernfalls mit in die Einheitspreise einzurechnen. Das Geltend machen von Bedenken bedarf der Schriftform. 10.7 Materialbedarf: Der tatsächlich erforderliche Materialbedarf ist vom Unternehmer eigenverantwortlich unmittelbar nach Auftragserteilung zu ermitteln. 10.8 Materialeigenschaften : Die zum Einbau gelangenden Werkstoffe, Imprägnierungen, Kleber, Schutzlacke, Dichtungen usw. müssen baubiologisch unbedenklich sein und dürfen sowohl für Anwender, als auch für Nutzer keine gesundheitsschädliche Auswirkungen haben. Auf Verlangen des AG sind entsprechende Nachweise zu liefern. 10.9 Abbruch / Rückbau: Alle Leistungen die den Abbruch bzw. Ausbau der beschriebenen Bauteile umfassen beinhalten grundsätzlich auch das Vertragen zum Container, Fuhrlohn und Entsorgung einschließlich aller anfallenden Gebühren, soweit nicht anders angegeben. Entsorgungsbescheinigungen wie Wiegekarten, Deponierechnungen mit genauer Angabe, sind auf Verlangen  des AG vorzulegen. Die Container sind gegen Fremdnutzung zu sichern; der Unternehmer übernimmt hierfür die Verantwortung. Container sind incl. Kippgebühren und benötigter Vorhaltezeit zu kalkulieren. Wiederverwertbare Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, soweit nicht anders angegeben. 10.10 Schuttbeseitigung: Bei allen beschriebenen Abbruch- und Demontagearbeiten ist das anfallende Material / Bauschutt vom Auftragnehmer auf eine Kippe seiner Wahl abzutransportieren, incl. Kipp- und Deponiegebühren. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sowie örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Farb- oder Materialreste dürfen auf keinen Fall in Ausgüsse, WCs, etc. geschüttet oder entsorgt werden. Andernfalls gehen Reinigungs- bzw. Reparaturkosten hierfür voll zu Lasten des Verursachers. Das Erscheinungsbild des Gebäudes im Außenbereich ist entsprechend zu berücksichtigen. Alle im Außenbereich vorübergehend gelagerten Materialen sind in geeigneten geschlossenen Behältnisse aufzubewaren. 10.11 Montagepläne: Für alle Einbauteile, die nicht über LV-Positionen abgedeckt sind, sind bei Bedarf Muster vorzulegen. Für die Gewerke Elektro und Sanitär  werden lesbare skizzenhafte Pläne für die geplanten Einbauten und Leitungsführungen mit sämtlichen Eintragungen angefertigt. Vor Baubeginn müssen diese durch den Generalplaner sachlich und rechnerisch geprüft werden und Ausführungspläne der Gewerke vorgelegt werden. 10.12 Herstellervorschriften / Zulassungen: Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller sind zu beachten, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich, insbesondere jedoch bei brandschutztechnischen Forderungen, verpflichtet, die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (AbP) und Zulassungen (AbZ), Zustimmungen im Einzelfall oder  europäische technische Zulassungen (ETA) der jeweils verbauten Bauprodukte oder Bauarten vorzulegen bzw. in der an den AG zu übergebenden Dokumentation abzulegen. 10.13 Reinigen und Schutzmaßnahmen Das Schützen der Arbeitsbereiche sowie der Zugänge zu den Arbeitsstellen mit geeigneten Mitteln gegen Verschmutzung und Beschädigungen ist, soweit nicht gesondert beschrieben, in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat ferner alle von ihm verursachten Verunreinigungen kostenlos und arbeitstäglich zu beseitigen. 1.11. Zahlungen Abschlagszahlungen werden aufgrund der nachgewiesenen Leistungen und darüber vorgelegten prüfbaren Abschlagsrechnungen zuzüglich Mehrwertsteuer nach §§ 16, 14 VOB/B geleistet. Der Sicherheitseinbehalt beträgt 10%. 1.12. Abnahme Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen findet eine hierdurch ausdrücklich vereinbarte förmliche Abnahme statt. Eine fiktive Abnahme nach den Regelungen des § 12 Abs. 5 VOB/B durch Fertigstellungsmitteilung und/oder durch Ingebrauchnahme wird ausdrücklich ausgeschlossen. 1.13. Gewährleistung Die Parteien vereinbaren eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 6 Monaten  ab förmlicher Abnahme. Die Mängelhaftung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften der VOB/B. Der vereinbarte Gewährleistungseinbehalt beträgt 5% und kann durch Bürgschaft abgelöst werden. 2.0 Baustellensituation und Bauablauf 2.1 Betriebsbereitschaft Die Betriebsbereitschaft der während der Umbaumaßnahme in Nutzung befindlichen Flächen mit allen Medien (Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Bei eventueller Betriebsunterbrechung der Heizung für die in Nutzung bleibenden Flächen ist auf den Zeitraum außerhalb der Heizperiode oder außerhalb der Bürozeiten zu beschränken. 2.2 Baustelleinrichtung Der Zugang zum Gebäude sowie das Treppenhaus sind von Baumaterialien, Gerät, Schutt o.ä. vollständig freizuhalten. Je Hauseingang darf nur ein Aufzug genutzt werden. Für die Traglasten wird keine Gewähr übernommenn. Schäden am Aufzug werden vom AN sofort und zu seinen Lasten beseitigt.Handwerker dürfen nur geschützte Aufzüge nutzen. 2.4 Baustellensituation Material- und Werkzeuglagerungen können in der Tiefgarage erfolgen. Dies wird  durch den AG mit dem Objektverwalter des Eigentümers abgestimmt. Falls für Materiallieferungen oder Abtransport benötigt werden, hat der AN die Sondernutzung selbst zu beantragen und die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Der Betrieb der außerhalb der Umbauflächen liegenden Mietflächen ist während der gesamten Bauzeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Versorgung mit Strom und Wasser,  auch die Abwasserentsorgung. 2.5 Zuwegung und Lage Eine Baustelleneinrichtung außerhalb des Gebäudes ist im Einvernehmen mit dem Objektverwalter auf dem Grundstück an der Westfassade möglich und nur im genehmigten Umfang zulässig. Grundlage ist in diesem Fall der Baustelleneinrichtungsplan, welchen der AN nach Auftragserteilung vorzulegen hat. 2.6 Gerüste: Grundsätzlich gilt, dass alle notwendigen Arbeits- und Schutzgerüste sowie das Auf-, Um-, Abbauen und Vorhalten für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu erstellen sind, soweit nicht gesondert ausgeschrieben. Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt, sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 2.7 Begutachtung Baustelle / Baufreiheit: Vor Beginn der Arbeiten sind die auszubauenden Flächen eigenverantwortlich auf eventuelle Besonderheiten und den Zustand zu begutachten. Darüber ist ein Protokoll zu führen und dem Auftraggeber vorzulegen. Eventuelle Bedenken gegen vorgesehene Bauausführungen sind rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über Hindernisse wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren und für die Freischaltung eventuell abzubrechender Bauteile zu sorgen. 2.8 Baustelleneinrichtung / Transportwege: Das Einrichten und Räumen der Baustelle für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen ist mit allen Wartungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten in die Einheitspreise einzurechnen, soweit nicht nach gesonderter Position vergütet wird. Alle eventuellen Erschwernisse aus dem An- und Abtransport der Geräte, Baustoffe, etc., die sich für die beschriebenen Ausbauflächen ergeben, sind vom AN eigenverantwortlich zu prüfen und in die Einheitspreise einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet. 2.9 Lärmzeiten Die Arbeiten sind so auszuführen und zu organisieren, dass vermeidbare Belästigungen der Nachbarn und der sonstigen Nutzer des Gebäudes durch Lärm und Schmutz unterbleiben. Lärmintensive Arbeiten, die den Büroablauf oder Schulbetrieb stören, sind außerhalb der Bürozeiten vor 9:00 Uhr und nach 16:00 Uhr durchzuführen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind mit einzukalkulieren und werden vom Auftraggeber nicht anerkannt. Die Vorschriften für lärmintensive Arbeiten (z.B. Bohrzeiten, etc.) sind den jeweiligen Verordnungen der Kommunen (HmbLärmSchG) zu entnehmen. 2.10 Baustellenreinigung Jede am Bau tätige Firma hat täglich seine Arbeitsbereiche zu säubern, in besenreinem Zustand zu hinterlassen und den anfallenden Schutt zu entfernen. Die Schuttbeseitigung hat ohne weitere Aufforderung zu erfolgen, andernfalls wird die Baustellenreinigung vom Auftraggeber beauftragt und die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Treppenhäuser und andere begehbare Flächen müssen stets unfallfrei begehbar sein. Etwaige Verunreinigungen der Zuwegung und des Treppenhauses sind noch am selben Tag unaufgefordert zu beseitigen. Sollte dies nicht geschehen, so werden diese auf Kosten und zu Lasten des Auftragnehmers beseitigt. 2.11 Baustrom und Bauwasser Die Kosten für Baustrom und Bauwasser übernimmt der Auftragnehmer. Für die ELT- UV ist der Auftragnehmer verantwortlich. 3.0 Vorschriften: Alle für die Ausführung der jeweiligen Leistungen bestehenden anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere: die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C - in der bei Ausführung der jeweiligen Mietflächensanierung gültigen Fassung, die aktuellen DIN-Vorschriften, insbesondere die in den ATVs der VOB/C in den Abschnitten 1 Geltungsbereich, 2 Stoffe, Bauteile und 3 Ausführung genannten DIN-Vorschriften, für das jeweils ausgeführte Gewerk, die anerkannten Regeln der Technik für das jeweils ausgeführte Gewerk, die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen, entsprechend ihrem jeweils neusten Stand, für das jeweils ausgeführte Gewerk, die jeweilige Landesbauordnung, in der bei Ausführung der jeweiligen Leistung gültigen Fassung die Auflagen der Genehmigungsbehörden für die jeweilige Leistung, die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der bei Ausführung der jeweiligen Leistungen gültigen Fassung, den Bedingungen der Ver- und Entsorgungsunternehmen und Sondervorschriften der Feuerversicherungsgesellschaften, die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften der UVTs Ergänzend zu den in VOB, Teil C, aufgeführten Normen gelten im Besonderen: DIN 1055 Lastannahmen im Hochbau DIN EN 197-1 Bindemittel Zement, Begriffe, Bestandteile, Anforderung, Lieferung DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 16 850 Homogene und heterogene Elastomer-Beläge DIN 16 852 Elastomer-Beläge mit profilierter Oberfläche DIN 16 945 Reaktionsharze, Reaktionsmittel, Reaktionsharzmassen, Prüfverfahren, DIN 18 017 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster DIN 18 164 T1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen, Dämmstoffe f. d. Wärmedämmung DIN 18 164 T2 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe f. d. Bauwesen, Dämmstoffe f. d. Trittschalldämmung DIN 18 165 T1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen, Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN 18 165 T2 Faserdämmstoffe für das Bauwesen, Dämmstoffe für die Trittschalldämmung DIN 18 195 Bauwerksabdichtungen DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau - Bauwerke DIN V 18 550 Putz und Putzsysteme DIN 18 558 Kunstharzputze; Begriffe, Anforderungen, Ausführung DIN 18 560 Estriche im Bauwesen DIN 18 800 Stahlbau TRGS, insbesondere TRGS 521 4.0 Bauleitung und Verkehrssicherungspflicht Der AN übernimmt von Beginn der Arbeiten bis zur Abnahme der Leistung die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudes / der Baustelle. Der AN übernimmt die Verantwortung gemäß der Baustellenverordnung und trägt diese bis zur erfolgreich durchgeführten Abnahme aller Leistungen. Er wird die zu Auftragserteilung übergebene Planung dem Sicherheits- und Gesundeitskoordinators (SiGeKo) übergeben und weiter fortschreiben. Der Einsatz des SiGeKo für die Ausführung obliegt dem AN. Der SiGeKo ist dem Bauherren und seinen Beauftragten jederzeit auskunftspflichtig und wird seine Baustellenberichte und Feststellungen, sowie die getroffenen Maßnahmen wöchentlich und unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der AN trägt dafür Sorge, dass von dem Gebäude während der Baumaßnahme keine Gefahren für die Nutzer des Gebäudes, die mit der Ausführung Beauftragten, Besuchern, Nutzern, Passanten und Nachbarn ausgeht und trifft präventiv alle Maßnahmen, die erforderlich sind um eine effektive Gefahrenvermeidung zu gewährleisten. Der AN berichtet dem AG regelmäßig, mindestens wöchentlich, bei besonderen Vorkommnissen umgehend, unaufgefordert über die getroffenen Maßnahmen und belegt diese jederzeit schriftlich. Der AN benennt den für die Bauleitung und Gebäudesicherheit verantwortlichen Mitarbeiter seines Unternehmens und unterrichtet den AG umgehend über einen vorgesehenen Wechsel der Person. Die Qualifikation des Verantwortlichen ist vor Beauftragung nachzuweisen. Der Verantwortliche wird mit Auftragserteilung vom AG bevollmächtigt, bei drohender Gefahr alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung von Leib und Leben auszuschließen und Sachwerte zu schützen. Auch im Falle der Notwendigkeit einer Maßnahme, die nicht durch den Baustellenbetrieb, sondern durch das Gebäude selbst erforderlich wird, ist der Verantwortliche des AN verpflichtet und befugt alle notwendigen Maßnahmen auch auf Kosten des AG einzuleiten, um hier eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Über derartige Fälle ist der AG sofort zu informieren. Der Bauleiter des AN führt ein Bautagebuch, das wöchentlich dem AG übergeben wird. Der Bauleiter erstellt eine  verortete Fotodokumentation aller Bauteile, die nach dem Einbau nicht mehr einsehbar sind. (Besonders die Zu- und Abwasserleitungen) Hierunter fallen auch sicherheitsrelevante Bauteile und Leitungen, die nach Verschluss der Schächte / Decken, etc. nicht mehr einsehbar sind. Die Erstellung von Schächten, Kernbohrungen, und das Öffnen / Verändern von Mauerwerks- und Stahlbetonwänden und Decken erfordert die Begleitung durch einen bauseits gestellten Statiker. Die Planung und Abstimmung mit dem Statiker erfolgt durch den AN. 5.0 Dokumentationsunterlagen Zusammenfassung und gewerkeweise und positionsweise Ordnung der Dokumentation und der Revisionsunterlagen : Revisionsunterlagen, wie in den einzelnen Gewerken beschrieben Zählerübersicht aller Verbrauchseinrichtungen statische Nachweise, Übersicht und Details der vorgenommenen statischen Eingriffe Prüfzeugnisse, Abnahmebescheinigungen und Prüfprotokolle, Prüfbuch der T30/RS Türen Nachweis hydraulischer / pneumatischer Abgleich Einweisungsprotokolle Sachverständigenprüfungen mit Bestätigung der Mangelfreiheit Übersicht im Plan und als Liste über alle Brandschottungen und deren Verwendungsnachweise Konformitätsbescheinigungen Produktdatenblätter Nachträgen vollständiges Aufmaß aller Gewerke Auflistung und vollständige Angaben zu wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen Die Unterlagen sind übersichtlich zu gliedern und mit einem Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen zu versehen. 1- fach in schriftlicher Form und zusätzlich auf Datenträger in gängigen Dateiformaten (pdf, dwg, excel, Word, etc.). Zusammenstellungen und Aufstellungen sind zusätzlich in bearbeitbarer Form (z.B. Excel) auf Datenträger zu übergeben. vorgenannte Vertragsbedingungen werden anerkannt: .................................................... Datum, Ort ................................................... Stempel und Unterschrift des Bieters ................................................. Name in Druckschrift
Auftragsumfang und Vorbemerkungen
1.3 Bauwerk - Baukonstruktionen
1.3
Bauwerk - Baukonstruktionen
1.4 Bauwerk - Technische Anlagen
1.4
Bauwerk - Technische Anlagen