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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Anmerkungen Neubauten ALDI SÜD Filialen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Allgemeine Anmerkungen
Besondere Hinweise Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Besondere Hinweise
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen
A. Angebot
1.
Durch die Abgabe eines Angebotes erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages. Die Erstellung des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei.
2.
Sollten den Ausschreibungsunterlagen einzelne Unterlagen oder Blätter nicht beigegeben sein, auf die im Text der Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen ist, hat der Bieter diese Unterlagen vor Abgabe des Angebotes bei der ausschreibenden Stelle anzufordern. Sind die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unvollständig, unklar, widersprüchlich oder unrichtig, so hat der Bieter vor Abgabe des Angebotes die ausschreibende Stelle hierauf hinzuweisen, solche Hinweise jedenfalls mit Abgabe des Angebotes in einem Begleitschreiben niederzulegen.
3.
Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen.
4.
Änderungsvorschläge, die eine technische Verbesserung, eine wirtschaftlichere Ausführung oder eine Beschleunigung der angebotenen Leistungen oder anderer Leistungen mit sich bringen, können in einem Begleitschreiben, falls erforderlich unter Beifügung von Zeichnungen und Mustern, angeführt werden. Sie werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn dies bei der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wird.
Bei Abgabe von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen garantiere ich die Durchführbarkeit und Vollständigkeit des Nebenangebotes bzw. Änderungsvorschlags. Bei Abgabe eines Nebenangebotes garantiere ich ferner dessen Endsumme.
5.
Der Bieter hat das Angebot am Schluss des Leistungsverzeichnisses rechtsverbindlich zu unterschreiben.
6.
Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass Preisabsprachen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebotes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Kartellgesetz) verboten sind und dass sich der Bieter bei der Teilnahme an solchen Handlungen gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig macht. Weiter wird der Bieter für den Fall der Auftragsvergabe auf das Kündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VOB/B hingewiesen.
B. Vergabe
1.
Die Vergabe erfolgt durch das Zuschlagsschreiben. Der Bieter ist bis zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich innerhalb der Zuschlagsfrist an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Zuschlagserteilung die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, aufgrund derer der Auftraggeber berechtigt ist, den ihm aufgrund dieser Pflichtverletzung entstehenden Schaden geltend zu machen.
2.
Losweise Vergabe:
Sind im Leistungsverzeichnis mehrere Lose enthalten, so kann die Vergabe für einzelne, mehrere oder alle Lose erfolgen. Will der Bieter für den Fall der Vergabe mehrerer Lose dem Auftraggeber einen Nachlass anbieten, so hat er dies sowie die Höhe des Nachlasses im Begleitschreiben zum Angebot anzugeben. Solche Nachlässe werden bei der Wertung berücksichtigt.
3.
Bietergemeinschaften sind zur Abgabe von Angeboten zugelassen. Das Angebot ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Des Weiteren ist ein Mitglied der Bietergemeinschaft als Bevollmächtigter für Verhandlungen, die Entgegennahme des Zuschlages bzw. den Abschluss des Bauvertrages zu benennen.
4.
Der Auftraggeber kann vom Bieter jederzeit nach Abgabe des Angebotes die Vorlage folgender Bescheinigungen verlangen:
4.1
des Finanzamtes, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung des Auftrages bestehen
4.2
der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse, dass alle festgesetzten Beiträge bezahlt sind
4.3
der Industrie- und Handelskammer über die Berechtigung für die Beschäftigung von Auszubildenden
4.4
der Handwerkskammer / Innung über die Eintragung in die Handwerksrolle
II.
Besondere Vertragsbedingungen
1.
Vertragsgrundlagen
1.1
Vertragsbestandteile werden in der genannten Rangfolge:
1.1.1
die Leistungsbeschreibung
1.1.2
die besonderen Vertragsbedingungen
1.1.3
die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis als zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1.4
die VOB/C
1.1.5
die Vorschriften der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemachten, neuesten Fassung
Der AG bestätigt hiermit, den kompletten Text der VOB/B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, erhalten zu haben.
1.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird.
1.3
Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen.
1.4
Im Fall von Unklarheiten, Widersprüchen und dergleichen in oder zwischen den Vertragsgrundlagen gilt jeweils diejenige Bestimmung in den Vertragsgrundlagen und/oder diejenige Auslegung, die dem beidseitigen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht und/oder am nächsten kommt. Sollte ein solcher Parteiwille nicht feststellbar sein, gilt diejenige Vertragsgrundlage und/oder diejenige Auslegung, die den Anforderungen der VOB/A entspricht und/oder am nächsten kommt.
1.5
Mündliche Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen zu den in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Vereinbarungen sind nicht getroffen. Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen.
2.
Angebot des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist an ein dem Auftraggeber gegenüber abgegebenes Vertragsangebot, z. B. in Form eines von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Leistungsverzeichnisses, bis zu der angegebenen Zuschlagsfrist gebunden.
3.
Informationspflicht des Auftragnehmers
3.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild von der Baustelle zu machen und diese zu besichtigen, es sei denn, die Baustelle wäre nicht zugänglich und/oder nicht besichtigungsreif.
3.2
Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu vergewissern. Sollten hiernach bei dem Auftragnehmer Zweifel hierüber verbleiben, hat er bei dem Auftraggeber eine entsprechende Auskunft zu verlangen.
4.
Vergütung
4.1
Durch die vereinbarten Vertragspreise werden sämtliche sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen abgegolten. Die Vertragspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ausführung der sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen notwendig sind.
4.2
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln sind nicht vereinbart.
4.3
Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung des Auftraggebers zurückzubezahlen. Der zu erstattende Betrag ohne Umsatzsteuer ist vom Empfang der Zahlung an mit 4 % für das Kalenderjahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
5.
Ausführungsunterlagen
5.1
Der Auftragnehmer hat die jeweils zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen notwendigen Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber rechtzeitig anzufordern. Er hat diese Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Unklarheiten in den Ausführungsunterlagen sowie etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.
5.2
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan, ein Geräteverzeichnis und / oder einen Bauzeitenplan zu erstellen und dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Verlangens zu übergeben.
5.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
5.4
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers von seinen Lieferungen oder Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen und/oder Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem Auftraggeber nach Fertigstellung der geschuldeten Leistungen, spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Schlussrechnung, einen Satz Originale oder Mutterpausen und zwei Satz Kopien hiervon zu übergeben. Die Vorschrift des § 2 Abs. 9 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
6.
Ausführung
6.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen während der Ausführungszeit ständig auf der Baustelle anwesenden, verantwortlichen, der deutschen Sprache mächtigen Vertreter zu benennen und zur Verfügung zu stellen, der vom Auftragnehmer bevollmächtigt und verpflichtet ist, auf Verlangen des Auftraggebers an Baubesprechungen teilzunehmen und verbindliche Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen.
6.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen.
6.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind und/oder keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen.
Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bestimmt sich nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 bis 4 VOB/B.
Der Auftragnehmer hat bei jeder Weitervergabe die von ihm beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitervergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen dem Auftraggeber ebenfalls die nachstehenden Rechte zu.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Auftraggeber, Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(§ 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 4 VOB/B). Sollte der Auftragnehmer gegen andere vorstehende Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte ebenfalls befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtung mit der Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu setzen. Auch in diesen Fällen gelten die Regelungen in § 8 Abs. 3, 5, 6 VOB/B entsprechend.
Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz treffen, allein in vollem Umfang.
Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG. Gleiches gilt ferner, wenn Nachunternehmer des Auftragnehmers weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem AÜG beauftragen.
Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehendem 4. und 6. Absatz wird ein Betrag von 5 % der vertragsgemäßen Vergütung ab einer Brutto-Auftragssumme von 100.000,- Euro vereinbart, welche am 31. Januar des fünften Jahres nach der Abnahme zurückzugewähren ist und für die die Bestimmungen des § 17 VOB/B gelten. Diese Sicherheit ist zusätzlich zu der unter Abs. 17 vereinbarten Sicherheitsleistung zu leisten.
6.4
Strom und Wasser werden, soweit der Bauvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält, dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegen Vergütung zur Verfügung gestellt. Der AN vergütet dem AG hierfür einen Betrag in Höhe von 0,35 % des Endbetrages der Rechnungen. Die zu leistenden Beträge werden anteilig von den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung abgezogen. Die Installation von Strom- und Wasserzuführungen von der Hauptentnahmestelle zu den Verwendungsstellen hat der Auftragnehmer, soweit die Zuführungen nicht bereits vorhanden sind, auf eigene Kosten durchzuführen.
6.5
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Beseitigung des durch seine Leistungen entstandenen Schuttes und/oder Schmutzes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt und / oder Schmutz auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6.6
Der Auftragnehmer hat Baustoffe zu verwenden, die der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen. Andere Baustoffe dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die entsprechenden Baustoffe den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegenden Baustoffen gleichwertig sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Baustoffe, die im Widerspruch zu den Regelungen des Leistungsverzeichnisses stehen.
6.7
Umweltschutz (§ 4 Nr. 2 und 3 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die ihm übertragenen Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.8
Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 4 VOB/B)
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze gemäß § 4 Nr. 4 VOB/B nur insoweit unentgeltlich zur Verfügung, als sie sich in seinem Besitz befinden und von ihm selbst nicht benötigt werden. Im Übrigen muss der Auftragnehmer für die erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse auf eigene Rechnung sorgen.
Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind dann in die einzelnen Einheitspreise mit einzurechen. Nachträgliche Mehrkosten werden nicht akzeptiert.
Für die Befestigung der Lager- u. Arbeitsflächen sowie Zuwegungen innerhalb des Baugrundstücks, soweit sie für das Bauvorhaben bzw. für die Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer selbst zu sorgen. Die Einweisung für die Absperrung für das Bauvorhaben und die des Nebenplatzes wird von der Bauleitung gegeben und ist dringend zu beachten.
Falls in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart, sind Verkehrssicherungsmaßnahmen, das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung in den Einheitspreisen enthalten.
7.
Ausführungsfristen
7.1
Die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
7.2
Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen einvernehmlich abgeändert werden, gelten ebenfalls als Vertragsfristen.
7.3
Die Fertigstellungsfrist ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme - eingehalten, wenn der AN innerhalb der vereinbarten Zeit die von ihm geschuldeten Leistungen vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erbracht hat.
7.4
Soweit die Parteien keine Termine oder Fristen vereinbart haben, hat der AN mit der Herstellung der Vertragsleistungen im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
8.
Behinderung
8.1
Eine Verlängerung von Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B setzt voraus, dass der AN dem AG unverzüglich die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung angezeigt hat. Hierbei hat der AN alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Einer Behinderungsanzeige bedarf es lediglich dann nicht, wenn dem AG offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt sind.
8.2
Wird die Ausführung unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. Dies gilt auch, wenn der AN vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seinen Leistungen noch nicht begonnen hat. Die Kündigung kann vor Ablauf der 3-Monats-Frist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird. Sie kann auch von derjenigen Vertragspartei erklärt werden, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
8.3
Behinderungsschadenersatzansprüche des AN setzen neben den sonstigen AN-Forderungen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B voraus, dass der AN substantiiert eine Pflichtverletzung des AG und eine hierdurch verursachte Behinderung, insbesondere deren Dauer und Umfang, darlegt. Hierzu ist vom AN eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung vorzulegen.
9.
Gefahr
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm angelieferten und eingebauten Baumaterialien sowie die von ihm eingesetzten Geräte bis zur Abnahme vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen und sonstigen Einwirkungen zu schützen.
Ebenso hat der Auftragnehmer geeignete und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl, mutwillige Beschädigung und sonstige Fremdeinwirkungen zu treffen.
Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, an die Baustelle angelieferte Baumaterialien vor Diebstahl zu sichern. Etwaige Verluste gehen bis zum fachgerechten Einbau zu Lasten des Auftragnehmers.
10.
Kündigung
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat und/oder bei ihm und/oder einem von ihm beauftragten Nachunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet und/oder versichert sind und / oder dem Auftraggeber entsprechende Anmeldungs- und/oder Versicherungsnachweise auf Verlangen nicht vorgelegt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechtes ist, dass eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist, verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf den Auftrag fristlos zu kündigen, fruchtlos verstrichen ist.
11.
Haftung
11.1
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich das Bestehen und die Aufrechterhaltung einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie seine Mitgliedschaft zu der zuständigen Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
11.2
Schutz bestehender Anlagen und Baustellensicherung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zum Schutz bestehender Gebäude u. Anlagen (Kabel, Rohrleitungen, Verkehrsanlagen, Grenzzeichen u. ähnliches), erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen sowie erforderliche Anzeigen zu erstatten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber und seinem Architekten im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenem Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden und -grundstücken (vgl. § 10 Nr. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten.
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an Personen und Sachen, die aus der Unterlassung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen diesen etwa erhobenen Ansprüchen in vollem Umfange freizustellen. Die Haftung beginnt mit der Einrichtung der Baustelle und endet mit der Herstellung des endgültigen Zustandes, jedoch nicht vor der Abnahme. Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfange für die technische und rechnerische Richtigkeit seiner Zeichnungen und Berechnungen, auch nach der Prüfung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Ansprüchen, die aus der Haftung des Auftragnehmers entstehen, gegenüber dessen Forderung aufzurechnen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen u. Gehwege), Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Vermessungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
Die Kosten für die Beseitigung von evtl. auftretenden Schäden gehen voll zu Lasten des Auftragnehmers.
11.3
Vorgefundene Mängel von Vorunternehmen sind sofort der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Im Unterlassungsfall können keine hieraus entstehenden Mehrkosten und Haftungsausschlüsse anerkannt werden.
11.4
Sämtliche Maße sind vom Unternehmer am Bau zu nehmen.
Er ist für deren Einhaltung voll und ganz verantwortlich. Die in die Zeichnung eingeschriebenen Maße sind vom Unternehmer auf ihre Richtigkeit zu prüfen und evtl. Unstimmigkeiten der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Änderungsarbeiten, die durch die Nichteinhaltung der Vorschrift entstehen, werden nicht vergütet.
11.5
Der Unternehmer ist allein verantwortlich, dass die allgemeinen örtlichen Bauvorschriften und bauberufsgenossenschaftlichen Bestimmungen aller Art eingehalten werden. Die Verantwortung nach § 59 Bau ONW in der neusten Fassung wird dem Unternehmer voll übertragen. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Arbeit und diejenigen seiner Arbeiter gegen Unglücksfälle aller Art zu treffen und haftet für alle durch unsachgemäße Arbeiten entstandenen Schäden jeder Art, ebenso für die, die durch Unterlassung der Schutzmaßregeln entstehen, insbesondere für die Tragfähigkeit der von ihm errichteten Baugerüste und Leitern. Mitbenutzung der vom Unternehmer erstellten Rüstungen durch andere am Bau arbeitende Arbeiter und Handwerker ist gestattet. Besondere Schutzgerüste oder sonstige Schutzmaßnahmen, die zusätzlich zu der durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gerüste und Schutzausrüstung erforderlich werden, sind vom Arbeitnehmer zu seinen Lasten bereitzustellen.
12.
Vertragsstrafe
12.1
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Endfertigstellungsfrist schuldhaft überschreitet, verpflichtet er sich, an den Auftraggeber für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die vom Auftragnehmer insgesamt zu bezahlende Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen.
12.2
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei der Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Vertragsstrafenansprüche sind insbesondere auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesen Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen von fälligen Zahlungen, insbesondere auch von der Schlusszahlung, in Abzug zu bringen.
12.3
Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Auftragnehmer nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen.
12.4
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme.
13
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
13.1
Alle Rechnungen sind in prüfbarer Form nebst aller Aufmaße sowie sämtl. Leistungsnachweise in 3-facher Ausfertigung, an den Bauherrn adressiert, beim Architekten und der Bauleitung des Büros Euteneuer Architekten einzureichen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Massenberechnungen und Aufmaßzeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
13.2
Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der tatsächlich geleisteten und auf der Baustelle fertig eingebauten Arbeiten gewährt. Abschlagszahlungen für gelieferte aber noch nicht eingebaute Teile werden nicht gewährt.
13.3
Sollten bei der Ausführung der Arbeiten Leistungen notwendig werden, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, oder die eine Abänderung vom Leistungsverzeichnis bedeuten, ist vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Die Arbeiten dürfen nicht früher ausgeführt werden, bis die Zustimmung der Bauleitung oder des Bauherrn vorliegt.
Ist eine Anerkennung des Einheitspreises vor Ausführung der Arbeiten nicht erfolgt, wird der EP von der Bauleitung nach eigenem Ermessen festgesetzt.
13.4
Die Massen des Angebotes umfassen in den einzelnen Positionen die vollständige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen. Mehr- oder Minderleistungen, auch über 10 % sowie auch der Wegfall ganzer Positionen, gegenüber den veranschlagten Massen berechtigen nicht zur Abänderung der Einheitspreise. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis (Angebot) anzuordnen, ohne dadurch dem Unternehmer ersatzpflichtig zu werden. Der Bauherr behält sich vor, die Arbeiten auch Titelweise zu vergeben, oder einzelne Titel gänzlich zu streichen, ohne dass dies zu einer Veränderung der Einheitspreise führt.
Durch die Angebotspreise werden alle Leistungen und Aufwendungen abgegolten, die nach diesen Bedingungen und der ortsüblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Eine Lohngleitklausel für Bauvorhaben mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 10 Monaten wird nicht vereinbart.
Für die am Schluss des Angebotes anzugebende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Steuersatz anzusetzen. Ändert sich der Steuersatz, so gilt für die Abrechnung der Leistung der zum Zeitpunkt der Ausführung, (Abnahme der Leistung oder einer Teilleistung) geltende Steuersatz. Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so geht diese Erhöhung zu seinen Lasten.
14.
Abnahme
Auf Verlangen einer Partei hat nach Fertigstellung des Werkes oder Kündigung des Vertrages eine förmliche Abnahme der Leistungen stattzufinden.
Auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung setzt die Fälligkeit der Vergütungsforderung des AN grundsätzlich die Durchführung einer Abnahme voraus. Ausnahmsweise ist die Abnahme in diesen Fällen entbehrlich, wenn der AG nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadenersatz verlangt oder er die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
Der AG ist berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung zu verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er so bedeutsam ist, dass der AG die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten darf, weil es ihm nicht zuzumuten ist, sich trotz des Mangels mit dessen Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohnes zu begnügen. Die Abnahme erfolgt förmlich.
15.
Mängelansprüche
15.1
Macht der AG seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend, hat der AN die Nachbesserung ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmt hierbei der AN. Er ist jedoch verpflichtet, eine vom AG bestimmte Art der Mängelbeseitigung durchzuführen, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
15.2
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechte des Auftraggebers, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die hierfür voraussichtlich erforderlichen Kosten vom Auftragnehmer als Vorschuss zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Höhe dieser Kosten zu schätzen. Der AG ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm dem AN gesetzten angemessenen Mängelbeseitigungsfrist nicht mehr verpflichtet, den AN zur Mängelbeseitigung zuzulassen.
15.3
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Abweichung zu § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B hinsichtlich sämtlicher Vertragsleistungen fünf Jahre und einen Monat.
Ausgenommen von der vorgenannten Verjährungsfrist sind Mängelansprüche von Dachdeckungsarbeiten. Hier wird die Dauer von 7 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
15.4
Haben fehlerhafte Leistungen des AN und eines anderen Unternehmens zu Mängeln geführt, die nur einheitlich beseitigt werden können, haftet der AN dem AG neben dem anderen Unternehmen als Gesamtschuldner.
16.
Stundenlohnarbeiten
16.1
Eine Vergütung von Leistungen nach Stundenlohn erfolgt nur, wenn die Parteien diese Art der Abrechnung ausdrücklich vor Leistungsbeginn vereinbart haben.
16.2
Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich mit dem Auftraggeber zu treffen. Der Bauleiter und/oder Architekt des Auftraggebers sind von diesem nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten abzuschließen und/oder abzuändern.
16.3
Der Bauleiter des Auftraggebers ist bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Die hiermit verbundene Anerkenntniswirkung bezieht sich nur auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
17.
Abtretungen, Aufrechnungen
17.1
Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers.
17.2
Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegen Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.
18.
Sicherheitsleistung
18.1
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu übergeben. Dieses Verlangen muss durch beiderseitige schriftliche Vereinbarung begründet sein.
18.2
Zur Sicherstellung der Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 14 Werktagen nach erfolgter Abnahme eine Bürgschaft für Mängelansprüche, die ebenfalls den Vorschriften des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme zu übergeben. Die Bürgschaft für Mängelansprüche hat sämtliche ab Abnahme entstehenden Rechte des AG aus § 13 VOB/B abzusichern.
18.3
Die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß 17.1 ist Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaft für Mängelansprüche gemäß 17.2 nach erfolgter Abnahme der gesamten Leistungen zurückzugeben.
18.4
Die Bürgschaften gemäß 16.2 und 17.1 müssen jeweils den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages beinhalten.
19.
Werbung (§ 4 Nr. 1 VOB/B)
19.1
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
19.2
Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an einem gemeinsamen Gerüst in einheitlicher Größe und Form angebracht werden. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, sich hieran zu beteiligen und die auf ihn entfallenen Kosten zu tragen.
20.
Urheberrecht
Sämtliche Bauunterlagen bleiben geistiges Eigentum ihres Urhebers. Ohne seine Genehmigung dürfen sie weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den ursprünglichen Zweck benutzt werden.
Hinweis: evtl. beigefügte Zeichnungsanlagen sind urheberrechtlich geschützt (§2 URG). Die Weitergabe oder Abänderung von urheberrechtlich geschützten Plänen ist ohne Zustimmung des Planverfassers untersagt.
21.
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über das Bauwerk sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibungen der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Fotografien, Berechnungen oder sonstige Unterlagen.
................................, ...............................
(Ort, Datum)
.......................................................................
(Stempel u. Unterschrift des Bieters)
Vertragsbedingungen
Projektbeschreibung Allgemeine Baubeschreibung
Bauvorhaben:
Abriss/Neubau einer ALDI Süd Filiale
Königsberger Straße 50
56269 Dierdorf
Die ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG plant den Neubau einer ALDI SÜD-Filiale in 56269 Dierdorf.
Das Bauvorhaben umfasst neben der Neuerrichtung auch den Abriss der jetzigen Bestandsfiliale.
Die geplante ALDI Filiale wird eingeschossig in Holzrahmenbauweise errichtet. Die Dachkonstruktion des Flachdaches ist aus Brettschichtholzbindern und einem Trapezblech mit Dampfsperre, Dämmung und Folienabdichtung vorgesehen. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage installiert.
Gewerk: Heizungs- und Klimainstallationsarbeiten
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen:
- Lieferung und Montage Heizung- und Klimainstallationsnetz
- Anschluss und Inbetriebnahme der Klimageräte
Die Teilnahme an einem wöchentlichen Jour-Fix-Termin auf der Baustelle, während den auszuführenden Arbeiten und 1 x im Vorfeld der Maßnahme, ist in den einzelnen EP ´ s zu berücksichtigen und als Umlage einzukalkulieren. Die Bauleitung legt den Termin fest. Die Teilnahme ist Bestandteil des Vertrages.
Alle weiteren Einzelheiten sind im nachfolgenden Leistungsverzeichnis beschrieben.
Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung:
Zufahrt / Zuwegung:
Das Baufeld befindet sich unweit der ortsdurchführenden Bundesstraße 413. Das Grundstück ist über die Königsberger Straße erreichbar.
Die für den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen Flächen wie Fahrbahn und Gehweg müssen bei auftretenden Verschmutzungen täglich gesäubert werden.
Baustelleneinrichtungsfläche:
Dem Unternehmer stehen grundsätzlich Flächen zur Baustelleneinrichtung auf dem Baugrundstück zur Verfügung. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen, siehe Vertragsbedingungen.
Baustelleneinrichtung / Versorgung:
Baustrom und Bauwasser stehen zur Verfügung, siehe Pos. Baustelleneinrichtung! Anschluss und Verteilung auf der Baustelle obliegt dem AN. Es werden bauseits keine Mannschaftsunterkünfte gestellt. Die Baustelle ist jedoch vom Unternehmer gemäß Arbeitsstättenverordnung auszustatten. Speziell sei auf die ASR A 4.4 "Unterkünfte" verwiesen. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen., siehe Vertragsbedingungen.
Abfallwirtschaft:
Die im Rahmen der Arbeiten beim AN anfallenden Baustellenabfälle (z. B. Verpackungsmaterial, Isolierstoffe, Abklebemittel, etc.) bleiben im Eigentum des Unternehmers und sind ordnungsgemäß zu verwerten / entsorgen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
Vorschriften:
Es gelten die Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils aktuellen Fassung. Allgemein anerkanntes Technisches Regelwerk (hierzu gehören auch die Berufsgenossenschaftlichen Informationen) sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, siehe Vertragsbedingungen.
Maße:
Alle Maße sind vor Fertigung sämtl. Anlagen und Bauteile sowie vor Baubeginn örtl. durch den AN zu prüfen! Siehe Vertragsbedingungen.
Unterlagen:
Für alle vom AN gelieferten Produkte, welche einer regelmäßigen Wartung bedürfen, sind für den AG Benutzerinformationen in 2- facher Ausfertigung sowie zusätzlich digital zu erstellen.
Nach der Auftragsvergabe und rechtzeitig vor Baubeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauleitung einzureichen:
• Kontaktdaten des verantwortlichen Bauleiters
• Name des Vertreters des verantwortlichen Bauleiters auf der Baustelle
• Vorlage der Gefährdungsbeurteilung (nach ArbSchG §§5,6)
• Ersthelfer nach §26 BGV A1
Die Vertragssprache ist deutsch. Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten auf der Baustelle Aufsichtspersonen anwesend sind, die in deutscher Sprache verhandeln bzw. den notwendigen Schriftverkehr führen können.
Projektbeschreibung
Projektbeteiligte Bauherr:
ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG
c/o ALDI SE & Co. KG Sankt Augustin
Im Mittelfeld 11
53757 Sankt Augustin
Planung/Objektüberwachung:
Euteneuer Architekten
Weidenstraße 8
57290 Neunkirchen
Tel.: 0 27 35 / 65 99 77-0
Bodengutachter:
Institut Für Geotechnik
Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG
Egerländer Straße 44
65556 Limburg-Staffel
Tel.: 0 64 31 / 29 49-0
Statiker/Wärmeschutznachweis:
Ingenieurbüro Peter Kraemer
Dipl.-Ing. Stefan Windhorst
Karl-Hass-Straße 17
53859 Niederkassel
Tel.: 0 22 08-93 491-15
Brandschutzgutachter:
SV. Zahn Ingenieure GmbH
Stadtwaldstraße 62
41179 Mönchengladbach
Tel.: 0 21 61 / 29 45 88-0
Vermesser:
Vermessungsbüro Volk
Dipl.-Ing. Sascha Hombach
Luisenstraße 8
57518 Betzdorf
Tel.: 0 27 41 / 97 44 0
Fachplanung Elektro:
Elektroplanung Velten
Raiffeisenstraße 15
56587 Straßenhaus
Tel.: 0 26 34 / 98 16 096
Sigeko:
D & D Ingenieurbüro
Frankfurter Straße 13
53332 Bornheim
Tel.: 0 22 22 / 99 41 92
Projektbeteiligte
Sicherheit auf der Baustelle Der Auftraggeber beauftragt einen SIGE-Koordinator, der die Baustelle vollumfänglich betreut.
Seinen Einweisungen und Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Auftragnehmer darf erst dann auf der Baustelle tätig werden, wenn alle erforderlichen Unterweisungen erfolgt und alle erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen eigenverantwortlichen Pflichten hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften, notwendiger Schutzmaßnahmen und der Sicherung der Baustelle. Für seine Leistungen hat der Auftragnehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen und diese nachweislich seinem Montagepersonal zur Kenntnis zu bringen (Unterweisung). Dem SIGE-Koordinator und der Bauleitung ist unaufgefordert eine Kopie der
Montageanweisung sowie eine Bestätigung über die durchgeführte Unterweisung zu übergeben.
Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Gewerke voll verantwortlich.
Die Lastfälle von Montagezuständen sind laufend zu kontrollieren. Eine ausreichende Montagesicherung der zu errichtenden Bauteile ist ständig zu gewährleisten. Falls Unfallgefahren oder gravierende Sicherheitsmängel auch bei anderen Gewerken vom AN vor Ort erkannt werden, wird dieser ausdrücklich aufgefordert dies der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unmittelbar mitzuteilen und natürlich vor Ort sofort für Abhilfe zu sorgen.
Der AN verpflichtet sich, alle Unfallverhütungsvorschriften, Schutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Eine besondere oder zusätzliche Vergütung, auch für Bauzäune, deren Beleuchtung und Unterhaltung wird hierfür nicht gewährt. Etwa erforderliche Genehmigungen zur Durchführung von Schutzmaßnahmen sind allein Sache des AN. Treten Unfälle ein oder entstehen aus mangelhafter Sicherung unmittelbare oder mittelbare Schäden, so haftet hierfür der AN allein. Der AN hat sich gegen Haftpflicht- und Obhutsschäden hinreichend zu versichern.
Vom Auftragnehmer ist folgendes zu stellen / vorzuhalten:
Erste Hilfe:
bis 10 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle:
• kleiner Verbandskasten DIN 13157 mit Verbandbuch
• mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten
• Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon
10 bis 20 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle:
• großer Verbandskasten DIN 13169 mit Verbandbuch (alternativ 2 kleine)
• mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten
• Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon
Gefährdungsbeurteilung:
Die Gefährdungsbeurteilung über die Tätigkeiten an der Baustelle mit Betrachtung der Maschinen und Gefahrstoffe soll auf der Baustelle vorgehalten werden und in Kopie/als PDF-Datei mit dem ausgefüllten Meldeblatt an den SiGeKo geschickt werden.
Betriebsanweisungen:
Die Betriebsanweisungen Maschinen, Gefahrstoffe und PSA sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Unterweisung:
Der Unterweisungsnachweis Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisungen ist auf der Baustelle vorzuhalten.
Arbeiten in der Höhe
- Hubarbeitsbühnen
Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind Hubarbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen.
• Hubarbeitsbühnen nach Betriebsanleitung standsicher aufstellen.
• Hubarbeitsbühnen nicht überlasten.
• Betreiben der Hubarbeitsbühne nach Betriebsanleitung.
• Notwendigkeit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz nach Gefährdungsbeurteilung
bzw. nach Betriebsanleitung (Peitscheneffekt).
• nur geprüfte Hubarbeitsbühnen verwenden, Prüfbuch muss vorhanden sein.
• Nur Personen zur Bedienung einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt sind, unterwiesen wurden
(Nachweis muss vorliegen) ( besser: Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008)
und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurden (Nachweis muss vorliegen)
• Bei Leihgeräten muss der Verleiher den Benutzer vor Benutzung einweisen.
Die Eiweisung muss dokumentiert werden
• Das letzte Prüfprotokoll und die Bedienungsanleitung müssen vorliegen.
- fahrbare Arbeitsbühnen/Kleingerüste
Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind fahrbare Arbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen.
• Fahrbare Arbeitsbühnen sind nach Aufbauanleitung (Montageanweisung) des Herstellers
unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- und umzubauen.
Die Beschäftigten müssen geeignet und unterwiesen sein.
• Der 3-teilige Seitenschutz muss vorhanden sein.
• Fahrbare Arbeitsbühne nach der Montage und vor Verwendung von einer befähigten Person
prüfen lassen.
• Fahrrollen vor Benutzung festsetzen.
• Der Aufenthalt während des Verfahrens ist für Personen nicht zulässig.
- Leitern
Sollte es nicht anders möglich sein, können die Arbeiten von der Leiter aus durchgeführt werden.
Arbeiten auf Leitern nicht bei:
• einem Transport von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg.
• Benutzung von Stoffen und Geräten von denen zusätzliche Gefahren ausgehen
• Geräten mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Benutzer
• der Standplatz auf der Leiter höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt,
• einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe und von der Leiter auszuführenden
Arbeiten, die mehr als 2 Stunden umfassen
Sicherheit auf der Baustelle
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B) Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, die Durchführung der übertragenen Arbeiten kontinuierlich ohne Unterbrechung mit ausreichendem Einsatz von Maschinen und Personal durchzuführen und die Koordinierung der einzelnen übertragenen Ausführungstitel vorzunehmen.
Das genaue Ausführungsdatum und die einzelnen Termine für die auszuführenden Einzeltitel sind aus dem beiliegendem Bauzeitenplan vom 30.03.2026 zu entnehmen.
Im Verlauf der Vergaben erfolgt noch eine Detaillierung des Bauzeitenplanes.
Für die Durchführung des Bauvorhabens sind die darin aufgeführten Zeiten dringend einzuhalten. Die Baustelle ist personell so zu besetzen, dass die Fristen eingehalten werden.
Durch die gleichzeitige Ausführung verschiedener Arbeiten muss die Dauer der gesamten Bauzeit verkürzt werden!
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Fristen werden verbindlich anerkannt.
Bieter: ________________________________________
(Stempel u. Unterschrift
Ort / Datum: ________________________________________
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B)
Besondere Vertragsbedingungen Gewerk: Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Bestandteile des Vertrages sind in der genannten Reihenfolge: das Leistungsverzeichnis (LV), diese Besonderen Vertragsbedingungen sowie die VOB/B und VOB/C (einschließlich aller einschlägigen ATV-Normen, insbesondere DIN 18379, 18380, 18381) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
1.2 Für die Ausführung gelten die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen DIN-Normen, VDI-Richtlinien sowie die gesetzlichen Verordnungen (z. B. GEG, TrinkwV).
2. Kalkulation und Vergütung
2.1 Der Bieter bestätigt, dass der Kalkulation keine Projektierungskosten zugrunde liegen. Die Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beim Auftraggeber (AG) oder Planungsbüro vor Angebotsabgabe wird vorausgesetzt. Spätere Mehrforderungen aufgrund ortsüblicher Montageerschwernisse sind ausgeschlossen.
2.2 Die Einheitspreise verstehen sich als Festpreise inklusive aller Nebenleistungen gemäß VOB/C sowie der in Punkt 3 genannten Leistungen.
2.3 Tagelohnarbeiten sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Bauleitung zulässig. Sie sind durch täglich gegengezeichnete Tagelohnzettel nachzuweisen.
3. Inbegriffene Leistungen (nicht gesondert zu vergüten)
In die Einzelpreise einzukalkulieren sind insbesondere:
- Logistik: Fracht, Anfuhr, Lagerung und innerbaustelllicher Transport von Material und Gerät.
- Rüstzeug: Gestellung von Arbeitsgerüsten (auch über 3,00 m hinaus), Hebezeugen und Spezialwerkzeugen.
- Planung: Erstellung der Werk- und Montageplanung (WMP), Schlitz- und Durchbruchspläne sowie die Überprüfung der Ausführungszeichnungen.
- Abnahmevorbereitung: Probelauf, Einregulierung (hydraulischer Abgleich), Funktionsprüfung, Leistungsbemessungen (gem. DIN 18379) und Einweisung des Bedienpersonals.
- Behördenmanagement: Erstellung und Einreichung sämtlicher Genehmigungsunterlagen (Wasser, Heizung) - falls erforderlich - unmittelbar nach Auftragserteilung.
- Dokumentation: Erstellung der Revisionsunterlagen gemäß Punkt 10.
4. Prüfungs-, Hinweispflichten und Haftung
4.1 Prüfung von Fremdplanungen: Der Auftragnehmer (AN) hat die vom AG oder dessen Planern bereitgestellten Unterlagen vor Ausführungsbeginn auf fachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Erkennt der AN Planungsfehler (z. B. falsche Dimensionierung, Höhenkonflikte bei Kanalanschlüssen), hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B mitzuteilen.
4.2 Haftung: Unterlässt der AN schuldhaft den Hinweis auf erkennbare Planungsfehler, haftet er für daraus resultierende Mängel mit. Er kann sich dann nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Planung berufen.
4.3 Eigene Planung: Erstellt der AN eigene Montagepläne oder Schemata, trägt er die alleinige Verantwortung für deren Funktionsfähigkeit und Normenkonformität. Eine Freigabe durch den AG entbindet den AN nicht von dieser Haftung.
4.4 Vorleistungen: Der AN hat die Durchführbarkeit seiner Montage (insb. Kanalanschlüsse, Meterrisse) vor Ort vor Beginn zu prüfen. Nachträgliche Stemmarbeiten infolge versäumter Prüfung werden nicht vergütet.
5. Bietergemeinschaften und Nachunternehmer
5.1 Die Einschaltung von Nachunternehmern oder die Bildung von Bietergemeinschaften bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
5.2 Nachunternehmer sind namentlich mit Angebotsabgabe unter Angabe des Arbeitsumfangs zu benennen. Bietergemeinschaften haben einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der zahlungsberechtigt ist.
6. Koordination und Aufsicht
6.1 Der AN hat die Montage rechtzeitig mit anderen Gewerken abzustimmen.
6.2 Er benennt für die Dauer der Ausführung eine qualifizierte, deutschsprachige Aufsichtsperson (Vorarbeiter/Bauleiter) vor Ort.
7. Ausführung und Befestigungstechnik
7.1 Lüftung: Verzinkte, schallentkoppelte Pendelaufhänger (DIN 52218), Profilschienen mit Dämmauflage. Befestigung an Trapezblechen nur mit zugelassenen Haltern.
7.2 Rohrleitungen: Verzinkte, höhenverstellbare Pendelschellen mit geprüfter Gummieinlage. Reihenaufhängungen an Schienenträgern bei Parallelverlegung.
7.3 Sämtliche Befestigungskonstruktionen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
8. Änderungen und Leistungsentzug
Der AG behält sich Planungsänderungen vor, sofern diese technische Verbesserungen oder Einsparungen ermöglichen. Der AN hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Erhöhung der Einzelpreise oder Entschädigung für entgangenen Gewinn, auch wenn Teilleistungen entnommen oder anderweitig vergeben werden (§ 8 VOB/B bleibt unberührt).
9. Arbeitssicherheit (BaustellV)
9.1 Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Baustellenverordnung und des SiGe-Plans. Er stellt alle notwendigen PSA-Mittel und Unfallverhütungsvorrichtungen.
9.2 Unterweisungsnachweise des Personals sind der Bauleitung spätestens 3 Tage nach Arbeitsbeginn vorzulegen. Bei Nichtbeachtung behält sich der AG den Rückhalt von Abschlagszahlungen vor.
9.3 Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen.
10. Revisionsunterlagen und Abnahme
Die Schlussrechnung gilt erst als prüfbar, wenn die Revisionsunterlagen 2-fach analog und digital (PDF sowie DWG/DXF) vorliegen.
Diese umfassen:
Anlagenbeschreibung und Einweisungs-Protokoll.
Geräte- und Ersatzteillisten.
Behördliche Abnahme- und Prüfbescheinigungen.
Bestandszeichnungen, Fließ- und Stromlaufpläne.
11. Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt mit der förmlichen Abnahme der gesamten Leistung.
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen 1. Vollständigkeit und betriebsfertige Ausführung (Inklusivleistungen)
In die Einheitspreise aller Positionen sind sämtliche System- und Kleinteile einzukalkulieren, die zur Herstellung einer funktionsfähigen und abnahmereifen Gesamtanlage nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Bauteile (z. B. Formstücke, Dichtungen, Befestigungen, Übergangsstücke) nicht explizit in der Position aufgeführt sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- Sämtliche Form- und Verbindungsstücke (Bögen, Abzweige, Reduzierungen).
- Alle erforderlichen Befestigungs- und Abhängesysteme (Schellen, Schienen, Konsolen).
- Notwendiges Dichtungs- und Klebematerial.
Ziel ist die Herstellung einer vollständig betriebsfertigen Gesamtanlage ohne zusätzliche Abrechnung von Montage- oder Systemzubehör.
2. Die Ausführung sämtlicher Heizungs-, Klima- und Kältearbeiten hat nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-/EN-Normen, den geltenden VDI-Richtlinien, den Bestimmungen der VOB, insbesondere VOB/C, sowie den Vorschriften der örtlichen Behörden, Versorgungsunternehmen und Berufsgenossenschaften zu erfolgen. Maßgebend sind weiterhin die Herstellervorgaben der eingesetzten Systeme und Komponenten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Alle Anlagen sind vollständig betriebsfertig einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenleistungen zu liefern und zu montieren, auch wenn einzelne Leistungen in den Positionstexten nicht ausdrücklich erwähnt sind. Hierzu zählen insbesondere Befestigungs- und Montagematerialien, Dichtungen, Form- und Verbindungsteile, Schallschutzmaßnahmen, Korrosionsschutz, Dämmarbeiten, Kennzeichnungen sowie sämtliche Anpassungs- und Nebenarbeiten.
4. Die Leitungsführung ist mit den übrigen Gewerken abzustimmen. Rohrleitungen, Geräte und Einbauteile sind so anzuordnen, dass Wartungs-, Revisions- und Bedienungsarbeiten uneingeschränkt möglich bleiben. Erforderliche Revisionsöffnungen, Demontagemöglichkeiten und Freiräume sind zu berücksichtigen.
5. Sämtliche Heizungs-, Klima- und Kälteanlagen sind entsprechend den Herstellerangaben sowie den geltenden technischen Vorschriften auf Dichtheit, Funktion und Betriebssicherheit zu prüfen. Die erforderlichen Prüfungen, Messungen, Einregulierungen und Inbetriebnahmen einschließlich aller Protokolle sind Bestandteil der Leistung.
6. Für Kälte- und Klimaanlagen sind ausschließlich für das jeweilige Kältemittel geeignete und zugelassene Materialien und Komponenten zu verwenden. Kältemittelleitungen sind fachgerecht zu verlegen, dauerhaft gegen Tauwasserbildung zu dämmen und entsprechend den Herstellerangaben zu befestigen. Lötarbeiten an Kältemittelleitungen sind unter Schutzgas auszuführen.
7. Vor Abnahme sind dem Auftraggeber vollständige Revisions- und Bestandsunterlagen, Wartungs- und Bedienungsanleitungen, technische Datenblätter, Prüf- und Messprotokolle sowie sämtliche erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache zu übergeben. Die Übergabe hat in digitaler Form sowie auf Verlangen zusätzlich in Papierform zu erfolgen.
8. Die Baustelle ist während der gesamten Ausführungszeit sauber zu halten. Verpackungs- und Restmaterialien sind laufend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Beschädigungen an Bau- und Anlagenteilen anderer Gewerke sind unverzüglich fachgerecht zu beseitigen und der Bauleitung zu melden.
Technische Vorbemerkungen
01 Klimaanlagen und Zubehör
01
Klimaanlagen und Zubehör
Bauteile Fabr. Mitsubishi Electric werden vom ALDI Bauteile Fabr. Mitsubishi Electric werden vom ALDI beigestellt, sind durch den AN zu montieren
Achtung:
Die Außeneinheiten werden dem AN bauseitig in die Firma geliefert. Alternativ Anlieferung an die Baustelle.
Er hat diese vor Ort zu Übernehmen und auf Beschädigung zu prüfen.
Die Anlagen sind an den Bestimmungsort zu transportieren und betriebsfertig anzuschliessen und Inbetriebzunehmen, einschl. Füllung der erforderlichen Kältemittelmenge.
Die für die Montage notwendigen Hebeeinrichtungen und Fahrbühnen sind in die Einheitspreise einzurechnen - UK Kassetten auf 3,60m und Montage an Trapezdach ca. 4,75m (Lager) bis ca. 5,15m (Verkauf), Rohrleitungen auf ca. 3,85m
Bauteile Fabr. Mitsubishi Electric werden vom ALDI
01.__.0001 Mitsubishi Electric PURY-M350YNW-A1 City Multi HVRF System Mitsubishi Electric PURY-M350YNW-A1 City Multi HVRF System Außeneinheit R32
Außengerät, City Multi HVRF System, 40kW, 400V, R32
Geräteabmessungen
Tiefe: 740 mm
Breite: 1240 mm
Höhe: 1858 mm
Gerätegewicht: 270 kg
in Empfang nehmen, an den Aufstellort hinter/neben der Anlieferung und auf vorbereitete Aufstellfläche im Außenbereich hinter Anlieferung montieren.
01.__.0001
Mitsubishi Electric PURY-M350YNW-A1 City Multi HVRF System
1,00
Stck
01.__.0002 Mitsubishi Electric PURY-M200YNW-A1 City Multi HVRF System Mitsubishi Electric PURY-M200YNW-A1 City Multi HVRF System Außeneinheit R32
Außengerät, City Multi HVRF System, 22,4kW, 400V, R32
Geräteabmessungen
Tiefe: 740 mm
Breite: 920 mm
Höhe: 1858 mm
Gerätegewicht: 227 kg
in Empfang nehmen, an den Aufstellort hinter/neben der Anlieferung und auf vorbereitete Aufstellfläche im Außenbereich hinter Anlieferung montieren.
01.__.0002
Mitsubishi Electric PURY-M200YNW-A1 City Multi HVRF System
1,00
Stck
01.__.0003 Mitsubishi Electric DP-S YNW Mitsubishi Electric DP-S YNW
Beheizte Kondensatwanne City Multi
Elektrisch beheizte Kondensatwanne zur sicheren Abführung des anfallenden Kondensatwassers auch bei Minustemperaturen. Passend für Außengeräte der Baureihe YNW.
montieren
01.__.0003
Mitsubishi Electric DP-S YNW
E
2,00
Stck
01.__.0004 Stahlkontruktion zur Aufnahme der beiden vorgenannten Stahlkonstruktion zur Aufnahme der beiden vorgenannten Wärmepumpen. L3,0 x B1,0 x H0,3 m aus verzinktem Stahl
liefern und montieren inkl. sämtlicher Befestigungsmittel
01.__.0004
Stahlkontruktion zur Aufnahme der beiden vorgenannten
1,00
Stck
01.__.0005 Mitsubishi Electric SH-S YNW Mitsubishi Electric SH-S YNW
Windschutzhaube City Multi
Die Windschutzhaube schützt den Wärmetauscher vor starkem Windeinfall bei ungeschützter Aufstellung und ermöglicht den Kühlbetrieb bis -15°C Außentemperatur. Zudem werden die Wärmetauscher vor äußeren Einflüssen wie Hagel und Vandalismus geschützt.
montieren
01.__.0005
Mitsubishi Electric SH-S YNW
E
2,00
Stck
01.__.0006 Rep. Schalter zum Anschluss an vorgenannte Wärmepumpen Rep. Schalter zum Anschluss an vorgenannte Wärmepumpen
liefern und montieren
Position ist mit der Bauleitung festzulegen.
01.__.0006
Rep. Schalter zum Anschluss an vorgenannte Wärmepumpen
2,00
Stck
01.__.0007 Mitsubishi Electric CMB-WM108V-AA BC Controller Innengerät Hybrid BC Master Controller, 8 Anschlüsse
Geräteabmessungen
Tiefe: 630 mm
Breite: 1520 mm
Höhe: 300 mm
Gerätegewicht: 86 kg
Sämtliche Befestigungsmittel und für die Montage notwendigen Hebeeinrichtungen und Fahrbühnen, sofern später nicht weiter beschrieben, sind in den Einheitspreiss einzurechnen.
In Empfang nehmen und an Position im Lager (H= ca. 3,85m) montieren.
01.__.0007
Mitsubishi Electric CMB-WM108V-AA BC Controller
2,00
Stck
02 Verkaufsraum und Lager
02
Verkaufsraum und Lager
02.__.0001 Mitsubishi Electric PLFY-WL40VEM-ER Mitsubishi Electric PLFY-WL40VEM-ER
4-Wege Deckenkassette City Multi
Als Inneneinheit geeignet für den Anschluss an oben beschriebene Außengeräte.
Sämtliche Befestigungsmittel und für die Montage notwendigen Hebeeinrichtungen und Fahrbühnen, sofern später nicht weiter beschrieben, sind in den Einheitspreis einzurechnen - UK Kassetten auf 3,60m und Montage an Trapezdach bis ca. 5,15m (Verkauf), Rohrleitungen auf ca. 3,85m.
montieren
02.__.0001
Mitsubishi Electric PLFY-WL40VEM-ER
12,00
Stck
02.__.0002 Mitsubishi Electric Blende PLP-6EA Ohne Fernbedienung Mitsubishi Electric Blende PLP-6EA Ohne Fernbedienung
Mitsubishi Electric Blende PLP-6EA in
reinweißer Ausführung (ähnlich RAL9010)
für 4-Wege Deckenkassetten
Technische Daten
Geräteabmessungen
sichtbare Höhe: 35mm
Breite: 950mm
Tiefe: 950mm
montieren
02.__.0002
Mitsubishi Electric Blende PLP-6EA Ohne Fernbedienung
12,00
Stck
02.__.0003 Kondensatpumpe zur Montage auf der Klimakassette. Kondensatpumpe zur Montage auf der Klimakassette.
Max. Förderhöhe bis 5m, max. Durchfluss 550 L/h
Fabr.: Aspen
Typ: Max-Hi-Flow
Sämtliche Befestigungsmittel für diese Position sind in die Einheitspreise einzurechnen.
liefern und montieren
02.__.0003
Kondensatpumpe zur Montage auf der Klimakassette.
E
1,00
Stck
02.__.0004 Mitsubishi Electric PAC-SE41TS-E Externer Temperaturfühler Mitsubishi Electric PAC-SE41TS-E
Externer Temperaturfühler zur Erfassung
von der Raumtemperatur,
2-adrigen Verbindungsleitung inkl.
Befestigungsmaterial.
montieren
02.__.0004
Mitsubishi Electric PAC-SE41TS-E Externer Temperaturfühler
E
1,00
Stck
02.__.0005 Mitsubishi Electric PAC-SE1ME-E Mitsubishi Electric PAC-SE1ME-E
I-See-Sensor zum Anschluss an die 4-Wege Deckenkassetten PLA-(Z)M EA (Mr.Slim) und PLFY-P VEM-E (City Multi) zur Integration in die Geräteblende.Der Innovative I-See-Sensor ermittelt per Infrarotstrahlen die Temperatur in Bodenhöhe in einem Radius von 360°. Durch eine entsprechende Lüftersteuerung wird ein wesentlich höherer Temperaturkomfort erzielt. Durch die verbesserte Temperaturverteilung im Raum wird der Energiebedarf reduziert.
montieren
02.__.0005
Mitsubishi Electric PAC-SE1ME-E
E
1,00
Stck
02.__.0006 Mitsubishi Electric Zentralfernbedienung AE-C400E für City Mitsubishi Electric Zentralfernbedienung AE-C400E für City Multi VRF Systeme
Die Zentralfernbedienung AE-C400E bietet eine komfortable Zentralsteuerung von bis zu 400 Innengeräten via übersichtlichem und intuitiv zu bedienendem 12,1" Touch-Screen Display.
Technische Daten:
Anschluss 100-240 VAC ± 10%, 50/60 Hz Einphasige
Maße (BxHxT): 306 mm x 211 mm x 71,8 mm
(Tiefe über Putz: 19,7 mm)
Gewicht: 2,9 kg
Anschlüsse: Netzanschluss M-Net Anschluss
2 LAN- Anschlüsse (Webzugriff, Wartung, BACnet over IP, CN5 zum Anschluss des PAC-YG10HAA-Adapter), USB-Anschluss (Typ C). Drehschalter zum schnellen Einstellen der IP-Adresse (letztes Segment)
montieren und einrichten
02.__.0006
Mitsubishi Electric Zentralfernbedienung AE-C400E für City
1,00
Stck
02.__.0007 Mitsubishi Electric PAC-YK92TB-J Mitsubishi Electric PAC-YK92TB-J
Wandmontageaufsatz für die AE- C400E
inkl. Fern- Ein/ Aus Adapter montieren
02.__.0007
Mitsubishi Electric PAC-YK92TB-J
1,00
Stck
03 Sozialräume
03
Sozialräume
03.__.0001 Mitsubishi Electric PLFY-WL20VFM-E Mitsubishi Electric PLFY-WL20VFM-E
Kassette mit 4-seitigem Luftauslass im Eurorastermaß
Sämtliche Befestigungsmittel und für die Montage notwendigen Hebeeinrichtungen und Fahrbühnen, sofern später nicht weiter beschrieben, sind in den Einheitspreiss einzurechnen - UK Kassetten auf 3,60m und Montage an Trapezdach ca. 4,75m (Lager), Rohrleitungen auf ca. 3,85m
montieren
03.__.0001
Mitsubishi Electric PLFY-WL20VFM-E
3,00
Stck
03.__.0002 Mitsubishi Electric Blende SLP-2FA Mitsubishi Electric SLP-2FA
Blende für SLZ und PLFY-P/WL VFM
Technische Daten
Abmessungen
Breite: 625 mm
Tiefe: 25 mm
Höhe: 10 mm
Gewicht: 3 kg
montieren
03.__.0002
Mitsubishi Electric Blende SLP-2FA
3,00
Stck
03.__.0003 Mitsubishi Electric PAR-41MAA Deluxe Kabelfernbedienung Mitsubishi Electric PAR-41MAA Deluxe Kabelfernbedienung
wandmontage.
Geräteabmessungen
Höhe: 120 mm
Breite: 120 mm
Tiefe: 14,5 mm
Gewicht: 0,19 kg
montieren
03.__.0003
Mitsubishi Electric PAR-41MAA Deluxe Kabelfernbedienung
3,00
Stck
03.__.0004 Rep. Schalter zum Anschluss an vorgenannte Wärmepumpen Rep. Schalter zum Anschluss an vorgenannte Wärmepumpen
liefern und montieren
03.__.0004
Rep. Schalter zum Anschluss an vorgenannte Wärmepumpen
1,00
Stck
04 Kältetechnische Verrohrung für vorbeschriebene Anlage
04
Kältetechnische Verrohrung für vorbeschriebene Anlage
04.__.0001 Kältemittelleitung 16x1,0mm Kältetechnische Verrohrung für vorbeschriebene Anlage
bestehend aus:
Kupferrohr in Kühlschrank-Qualität gefertigt nach EN 12735-1 mit allen erforderlichen Fittings, sofern folgend nicht weiter beschrieben, und unter Verwendung der Spezialbauteile - alle Lötstellen unter Schutzgas mit geeignetem Lot ausgeführt, in eigenen Rohrträgern befestigt, wobei die Längenausdehnung der Kältemittelgasleitungen berücksichtigt werden muß. Ausreichend gegen Wärmeeinstrahlung und Taupunktunter- schreitung isoliert. Gasleitung zusätzlich durchgängig wasserdampfdiffusionsdicht isoliert. Einschl. aller Zuschläge für Löt- und Dichtungsmaterial, Form- und Verbindungsstücke (inkl.Muffen), Befestigungsmaterial sowie entsprechender Rohrschellen.
Sämtliche Befestigungsmittel und für die Montage notwendigen Hebeeinrichtungen und Fahrbühnen, sofern später nicht weiter beschrieben, sind in den Einheitspreis einzurechnen - UK Kassetten auf 3,60m und Montage an Trapezdach ca. 4,75m (Lager) bis ca. 5,15m (Verkauf), Rohrleitungen auf ca. 3,85m
Kältemittelleitung 16x1,0mm
komplett liefern und montieren.
04.__.0001
Kältemittelleitung 16x1,0mm
79,00
m
04.__.0002 Kältemittelleitung 20x1,0mm Kältemittelleitung, wie zuvor beschrieben, jedoch
20x1,0mm
komplett liefern und montieren.
04.__.0002
Kältemittelleitung 20x1,0mm
E
2,00
m
04.__.0003 Kältemittelleitung 22x1,0mm Kältemittelleitung, wie zuvor beschrieben, jedoch
22x1,0mm
komplett liefern und montieren.
04.__.0003
Kältemittelleitung 22x1,0mm
1.103,00
m
04.__.0004 Kältemittelleitung 32x1,0mm Kältemittelleitung, wie zuvor beschrieben, jedoch
32x1,0mm
komplett liefern und montieren.
04.__.0004
Kältemittelleitung 32x1,0mm
210,00
m
04.__.0005 Press-Bogen 15-90° 16 mm Bogen15-90° zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 16 mm
liefern und montieren.
04.__.0005
Press-Bogen 15-90° 16 mm
20,00
Stck
04.__.0006 Press-Bogen 15-90° 20 mm Bogen15-90° zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 20 mm
liefern und montieren.
04.__.0006
Press-Bogen 15-90° 20 mm
E
1,00
Stck
04.__.0007 Press-Bogen 15-90° 22 mm Bogen15-90° zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 22 mm
liefern und montieren.
04.__.0007
Press-Bogen 15-90° 22 mm
30,00
Stck
04.__.0008 Press-Bogen 15-90° 32 mm Bogen15-90° zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 32 mm
liefern und montieren.
04.__.0008
Press-Bogen 15-90° 32 mm
1,00
Stck
04.__.0009 Press-T-Stück 16 mm Press-T-Stück 16 mm zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 16 mm
liefern und montieren.
04.__.0009
Press-T-Stück 16 mm
15,00
Stck
04.__.0010 Press-T-Stück 20 mm Press-T-Stück 20 mm zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 20 mm
liefern und montieren.
04.__.0010
Press-T-Stück 20 mm
E
1,00
Stck
04.__.0011 Press-T-Stück 22 mm Press-T-Stück 22 mm zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 22 mm
liefern und montieren.
04.__.0011
Press-T-Stück 22 mm
30,00
Stck
04.__.0012 Press-T-Stück 32 mm Press-T-Stück 32 mm zu o.g. Kältemittelleitungen,
Durchmesser: 32 mm
liefern und montieren.
04.__.0012
Press-T-Stück 32 mm
20,00
Stck
04.__.0013 Kondensatleitungen Edelstahlrohr, 28/1mm Liefern und fachgerechtes Montieren von Kondensatleitungen aus korrosionsbeständigem Edelstahlrohr
einschließlich sämtlicher erforderlicher Form- und Verbindungsteile wie Bögen, T-Stücke, Reduzierungen, Übergänge und Muffen.
Die Leistung umfasst weiterhin alle erforderlichen Befestigungs- und Montagematerialien, Rohrschellen mit Schalldämmeinlage, Dichtungen sowie sämtliche Nebenarbeiten zur vollständigen betriebsfertigen Installation.
Die Rohrleitungen sind mit dem erforderlichen Gefälle gemäß den technischen Anforderungen der Anlage auszuführen und an vorhandene bzw. neu zu errichtende Systeme anzuschließen. Einschließlich aller Anpassungs-, Schneid- und Montagearbeiten sowie aller erforderlichen Nebenleistungen. Abrechnung nach verlegtem Meter Rohrleitung einschließlich aller Formstücke und Befestigungen.
Sämtliche Befestigungsmittel und für die Montage notwendigen Hebeeinrichtungen und Fahrbühnen, sofern später nicht weiter beschrieben, sind in den Einheitspreis einzurechnen - UK Kassetten auf 3,60m und Montage an Trapezdach ca. 4,75m (Lager) bis ca. 5,15m (Verkauf), Rohrleitungen auf ca. 3,85m
D= 28/1,00 mm
04.__.0013
Kondensatleitungen Edelstahlrohr, 28/1mm
184,00
m
05 Dämmung von Leitungen
05
Dämmung von Leitungen
05.__.0001 Wärmedämmung Kältemittelleitung, 16/25 mm Liefern und fachgerechtes Montieren einer Wärmedämmung, nach EN 14304, für Kältemittelleitungen aus flexiblem, geschlossenzelligem Elastomerschaum (AF/ArmaFlex Evo [Schlauch] oder gleichwertig) für o.g. Kühlmittel und Kondensatleitungen.
Die Dämmung ist diffusionsdicht, flexibel und dauerhaft beständig gegen Tauwasserbildung auszuführen und vollflächig sowie fugenfrei auf den Rohrleitungen zu verlegen.
Das Dämmmaterial ist für einen Temperatureinsatzbereich von ca. –50 °C bis +105 °C geeignet, UV-beständig sowie frei von PVC und FCKW. Die geschlossenzellige Struktur und geringe Wärmeleitfähigkeit gewährleisten eine sichere Vermeidung von Tauwasserbildung, reduzieren Energieverluste und erhöhen die Betriebssicherheit sowie Lebensdauer der Anlage.
Rohrdurchmesser: 16 mm
Dämmstärke: 25 mm
o. glw. angeb. Produkt:
Die Ausführung umfasst sämtliche Formteile, Bögen, T-Stücke und Armaturen einschließlich aller Zuschnitt-, Anpassungs- und Klebearbeiten mit systemzugehörigem Kleber sowie die fachgerechte Abdichtung aller Stöße, Nähte und Durchdringungen. Einschließlich aller Nebenleistungen und Befestigungen. Abrechnung nach gedämmtem Rohrleitungsmeter.
05.__.0001
Wärmedämmung Kältemittelleitung, 16/25 mm
87,00
m
05.__.0002 Wärmedämmung Kältemittelleitung, 20/25 mm Wie zuvor beschrieben, jedoch
Rohrdurchmesser: 20 mm
Dämmstärke: 25 mm
liefern und montieren
05.__.0002
Wärmedämmung Kältemittelleitung, 20/25 mm
2,00
m
05.__.0003 Wärmedämmung Kältemittelleitung, 22/25 mm Wie zuvor beschrieben, jedoch
Rohrdurchmesser: 22 mm
Dämmstärke: 25 mm
liefern und montieren
05.__.0003
Wärmedämmung Kältemittelleitung, 22/25 mm
1.129,00
m
05.__.0004 Wärmedämmung Kältemittelleitung, 28/25 mm Wie zuvor beschrieben, jedoch
Rohrdurchmesser: 28 mm
Dämmstärke: 25 mm
liefern und montieren
05.__.0004
Wärmedämmung Kältemittelleitung, 28/25 mm
263,00
m
05.__.0005 Wärmedämmung Kältemittelleitung, 32/25mm Wie zuvor beschrieben, jedoch
Rohrdurchmesser: 32 mm
Dämmstärke: 25 mm
liefern und montieren
05.__.0005
Wärmedämmung Kältemittelleitung, 32/25mm
231,00
m
06 Befestigungsmaterial
06
Befestigungsmaterial
06.__.0001 Kabelrinne, 150 x 60 mm, t=1,0mm, gelocht, Stahl - Kabelrinne, 150 x 60 mm, t=1,0mm, gelocht, Stahl - bandverzinkt, auf Wandauslegern in einer Höhe von ca. 4,4 m montieren inkl. aller Befestigungsmaterialen
liefern und montieren
06.__.0001
Kabelrinne, 150 x 60 mm, t=1,0mm, gelocht, Stahl -
53,00
m
06.__.0002 Wandausleger 41 x 41 x 250 mm Wandausleger, Stahl, feuerverzinkt nach DIN
Ausführung ca. 41x41x250 mm
inkl. aller Befestigungsmaterialien zur Befestigung an den Leimholzbindern, im Abstand von ca. 1,40m so, dass die Kabelrinne ein Gefälle von ca. 1% hat. Neben der 300er Rinne der Pos. 20 wird eine weitere Rinne B100 bzw. B200mm durch den bauseitigen Elektriker auf den Wandauslegern montiert.
liefern und montieren
06.__.0002
Wandausleger 41 x 41 x 250 mm
20,00
Stck
06.__.0003 Profilschiene zur Befestigung von Rohrsträngen, Rohr- Profilschiene zur Befestigung von Rohrsträngen, Rohr- trassen und Luftkanälen als Stütz-, Hänge- oder Tragkonstruktion parallel geführter Rohrsysteme.
Eigenschaften:
· gefertigt aus Stahl 1.0226
· sendzimirverzinkt
· mit durchgehender Lochung
· mit seitlich eingestanzter cm-Skala
· zulässige Spannung ca. 240 N/mm²
Ausführung ca. 41x21x1,5 mm
einschließlich notwendigem Befestigungsmaterial,
wie Gewindestangen, Dübel, Schrauben, etc. und
Schienendämmprofil zur körperschallentkoppelten
Befestigung.
komplett liefern und montieren
06.__.0003
Profilschiene zur Befestigung von Rohrsträngen, Rohr-
184,00
m
07 Einrichtung
07
Einrichtung
07.__.0001 PNEUMATEX Druckausdehnungsgefäß Statico SD 8.3 PNEUMATEX Druckausdehnungsgefäß Statico SD 8.3, mit fester Gasfüllung
Pneumatex Druckausdehnungsgefaess
Statico SD 8.3, mit fester
Gasfuellung, Heiz-, Solar- und
Kuehlwassersysteme. Stahl,
geschweisst, Farbe Beryllium.
Diskusform, Aufhaengelasche zur
einfachen Montage, Montage mit
Anschluss unten, oben oder seitlich.
airproof-Butylblase, nach EN 13831 und
Pneumatex-Werksnorm, dauerhaft
stabiler Vordruck.
Frostschutzmittelzusatz bis 50%.
CE-baumustergeprueft nach PED2014/68/EU.
5 Jahre Gewaehrleistung auf
das Gefaess.
Nennvolumen 8 Liter
Max. zul. Druck 3 bar
Max. zul. Druck Schweiz 3 bar
Min. zul. Druck 0 bar
Vordruck 1 bar
Max. zul. Temperatur 120 C
Min. zul. Temperatur -10 C
Max. zul. Blasentemperatur 70 C
Min. zul. Blasentemperatur 5 C
Anschluss R 1/2
Durchmesser 314 mm
Hoehe 166 mm
Gewicht leer 3.5 kg
Fabrikat: IMI Pneumatex
liefern und montieren
07.__.0001
PNEUMATEX Druckausdehnungsgefäß Statico SD 8.3
2,00
St
07.__.0002 Universal- Rückschlagventil DN20, Messing Universal- Rückschlagventil DN20
liefern und montieren
07.__.0002
Universal- Rückschlagventil DN20, Messing
2,00
St
07.__.0003 Membran- Sicherheitsventil 1" Membran- Sicherheitsventil 1"
liefern und montieren
07.__.0003
Membran- Sicherheitsventil 1"
2,00
St
07.__.0004 Kappenabsperrhahn 3/4 ", Messing Kappenabsperrhahn 3/4 ", Messing
liefern und montieren
07.__.0004
Kappenabsperrhahn 3/4 ", Messing
2,00
St
07.__.0005 Manometer D= 50mm, Anschluss 1/2" Manometer D= 50mm, Anschluss 1/2"
liefern und montieren
07.__.0005
Manometer D= 50mm, Anschluss 1/2"
2,00
St
07.__.0006 Kugelhahn DN 20 Kugelhahn DN 20
liefern und montieren
07.__.0006
Kugelhahn DN 20
60,00
St
07.__.0007 Entleerungshähne DN 15, Messing Entleerungshähne DN 15, Messing
liefern und montieren
07.__.0007
Entleerungshähne DN 15, Messing
35,00
St
07.__.0008 Schnellentlüfter DN 15 Schnellentlüfter DN 15
liefern und montieren
07.__.0008
Schnellentlüfter DN 15
35,00
St
07.__.0009 Nachfüllkombination Nachfüllkombination zur automatischen Befüllung
liefern und montieren
07.__.0009
Nachfüllkombination
2,00
St
07.__.0010 Reposalschilder 80 x 40 mm Reposalschilder 80 x 40 mm
liefern und montieren
07.__.0010
Reposalschilder 80 x 40 mm
3,00
St
08 Regiearbeiten/ Dokumentation/ Inbetriebnahme
08
Regiearbeiten/ Dokumentation/ Inbetriebnahme
Vorbemerkungen zu den Regiearbeiten Die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt nach § 15 VOB/B.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Stundenlohnarbeiten gelten für unvorhergesehene Leistungen, deren Abrechnung nach Einheitspreisen nicht zweckmäßig ist. Mit der Unterschrift erklärt der Bieter gleichzeitig, dass die Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurden und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gelten.
Das Material für Stundenlohnarbeiten ist getrennt zu lagern. Material-, Maschinen- und Gerätepreise gelten für die Abrechnung einschl. aller Zuschläge, Betriebsstoffe, Handwerkszeuge usw. sowie An-und Abfahrt frei Baustelle inkl. aller Nebenkosten.
Die Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besonderer Veranlassung der Bauleitung und zum besonderen Nachweis ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind spätestens am nächsten Tag nach der Ausführung der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen, dies ist auch per E-Mail möglich.
Ansonsten behält der AG sich vor, diese nicht mehr anzuerkennen.
Vorbemerkungen zu den Regiearbeiten
08.__.0001 Stunden eines Obermonteurs Stundenlohn Obermonteurs
08.__.0001
Stunden eines Obermonteurs
10,00
Std
08.__.0002 Stunden eines Monteurs Stundenlohn Monteurs
08.__.0002
Stunden eines Monteurs
10,00
Std
08.__.0003 Stunden eines Montagehelfers Stundenlohn Montagehelfers
08.__.0003
Stunden eines Montagehelfers
10,00
Std
08.__.0004 Anschluss der Kondensat Anschlussleitung Anschluss der Kondensatanschlußleitung an die vorhandene Schmutzwasserleitung unter Hinzulieferung der erforderlichen Form- und Verbindungsstücke herstellen.
08.__.0004
Anschluss der Kondensat Anschlussleitung
3,00
Stk
08.__.0005 Inbetriebnahme/ Einregulierung der Klimaanlagen Inbetriebnahme der vorgenannten Anlagen:
- Dichtheitsprüfung gemäß EN 378
- evakuieren der Kältekreisläufe
- auffüllen mit Kältemittel R32
(Menge gemäß Angabe der Herstellers)
- Funktionsprüfung und Einregulierung
- Das Füllen mit Heizungswasser und die Inbetriebnahme der Kassetten
Die Leistung umfasst zusätzlich die Einweisung des Bedien- und Betreiberpersonals durch Fachpersonal, einschließlich Erläuterung der Bedienung, Betriebsweise und wesentlichen Sicherheitsfunktionen der Anlage.
08.__.0005
Inbetriebnahme/ Einregulierung der Klimaanlagen
P
1,00
psch
08.__.0006 Dokumentation TGA Liefern und Erstellen einer vollständigen technischen Dokumentation der gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Heizung, Kälte, Klima- Technik.
Die Dokumentation ist gemäß den geltenden technischen Regelwerken, Herstellervorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und vollständig in deutscher Sprache auszuführen.
Die Unterlagen sind in prüffähiger und strukturierter Form zusammenzustellen und dem Bauherrn in digitaler sowie auf Wunsch in papiergebundener Form zu übergeben. Die Dokumentation hat sämtliche für den sicheren Betrieb, die Wartung und Instandhaltung erforderlichen Informationen zu enthalten, insbesondere technische Datenblätter, Ausführungsunterlagen, Revisionsunterlagen, Stromlaufpläne, Regelungsschemata sowie Funktionsbeschreibungen der Anlagen, sowie das Erstellen von revidierten Grundrissplänen, Strangschemen und Funktionsschemen, die den tatsächlichen Ausführungszustand inkl. aller Maßänderungen und Leitungsführungen wiedergeben.
Ebenfalls Bestandteil der Leistung ist die Zusammenstellung und Übergabe sämtlicher Wartungs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der eingebauten Komponenten und Systeme einschließlich Herstellerunterlagen, Ersatzteilinformationen und Inbetriebnahmeprotokollen. Die Unterlagen sind so aufzubereiten, dass sie dem Bauherrn bzw. dem Betreiber zur ordnungsgemäßen Betriebsführung und Wartungsplanung uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Die Ausführung hat entsprechend den Vorgaben der VOB sowie den einschlägigen technischen Normen und Richtlinien zu erfolgen. Abgabe der vollständigen Dokumentation vor Abnahme der Gesamtleistung.
08.__.0006
Dokumentation TGA
P
1,00
psch