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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Allgemeines
1.1.1 Allgemeine Angaben zur Baustelle / Baubeschreibung
1. Globale Angaben zum Bauvorhaben
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Swiss Life Kapitralverwaltungsgesellschaft GmbH
handelnd im eigenen Namen und auf Rechnung
des AIF-Sondervermögens handelnd für das
AIF-Sondervermögen SwissLife RED (DE)
European Living
Darmstädter Landstraße 125
60598 Frankfurt am Main
Beschreibung des Bauvorhabens:
Abbruch und Neu-Errichtung Treppenhausfassade Wohnhochhaus
Albusstraße 17, 60313 Frankfurt am Main
Die Ausführungszeichnungen können vorab vor der Angebotsabgabe nach
vorheriger Terminabsprache im Büro LECKERT | Architekten BDA eingesehen
werden.
2. Angaben zur Örtlichkeit
Anschrift der Baustelle:
Albusstraße 17
60313 Frankfurt am Main
2.1 Standort und Lage des Baugrundstücks
Das Gebäude steht auf dem Grundstück Albussstraße 17 in Frankfurt am
Main, Innenstadt Unweit der Einkaufsstraße Zeil mitten im Stadtzentrum.
Das Gebäude wurde 1967 errichtet und fügt sich nahtlos in die
modernistische Nachkriegsbebauung in diesem Stadtbereich ein. Im
Erdgeschoß gibt es zwei Gewerbeeinheiten, im 1.OG ist eine Bürofläche
für Dienstleistungsunternehmen, in den weiteren Geschossen sind
Wohnungen untergebracht. Die Tiefgarage ist von der Allerheiligenstraße
aus über den rückwärtigen Hof anfahrbar. Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans B 546.
Der bestehende Wohnungsbau auf dem Baugrundstück fügt sich mit 10
Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoß in die Umgebung ein.
Die Gebäude haben keine Vorgärten und liegen direkt mit der
Gebäudeaußenwand an der Straßen- bzw. Gehwegkante, im rückwärtigen
Grundstücksbereich an der Grundstücksgrenze.
2.2 Geplante Bebauung und Nutzung
Durch die geplante Baumaßnahme ändert sich die Nutzung im Bestand nicht.
Es wird lediglich die im Bestand vorhandene nicht mehr gesichert
standfeste Treppenhausfassade aus Glasbausteinen abgebrochen und durch
eine neue Fassade ersetzt.
Dabei ist zumindest bis die bestehende Fassade abgebrochen ist die
erschwerte Zugänglichkeit der Baustelle - entweder über das im Betrieb
befindliche Treppenhaus oder über den Hof des Nachbargebäudes und die
ca. 3,50m hohe Grenzwand zu berücksichtigen. Nach dem Abbruch der
Fassade wird das bestehende Treppenhaus durch eine Baufolie und - soweit
die Sicherung nicht durch das Gerüst erfolgen kann - einen temporären
Handlauf für den weiter laufenden Betrieb gesichert, während die neue
Treppenhauswand errichtet wird.
Das Gebäude kann vor und nach der Baumaßnahme in die Gebäudeklasse 5
als Sonderbau (Kriterium 1: Hochhaus > 22m Höhe) eingestuft werden.
Denkmalschutz besteht nicht.
2.3 Erschließung und Fluchtwege
Die Erschließung der Wohnungen, der Gewernbeeinheit im 1.OG und der
Tiefgarage. Hier kann unter Beachtung des Brandschutzkonzeptes des Büros
Brandschutz Lehmann vom 5.9.2022 von einer genehmigten Bestandssituation
ausgegangen werden.
Die Spülluftanlage gewährleistet hierbei die bei der Flucht aus dem
Gebäude in ausreichendem Maße die erforderlichen Rauchfreiheit im
Treppenhaus, ohne, dass hier die Anforderungen an ein
Sicherheitstreppenhaus voll eingehalten werden.
2.4 Geschoßhöhen
Die Geschosshöhen werden im Bestand nicht verändert. Das Erdgeschoss
weist eine Geschosshöhe von 3,70m, das 1.Obergeschoß von 3,50 und die
darüber liegenden Wohngeschosse jeweils von 2,80m auf
2.5 Bauphysik
Das Treppenhaus wird dem dem klimatisch kontrollierten Gebäudevolumen
zugeschlagen. Es erfolgt für die neue Außenwand ein Bauteilnachweis des
Wärmeschutzensent. Die sich aus dem Feuchteschutz ergebenden
konstruktiven Anforderungen werden bei der weiteren Planung
berücksichtigt.
Die sich aus der Lage des Gebäudes ergebenden schallschutztechnischen
Anforderungen werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.
2.6 Abbruch und Entkernung
Von der beantragten Maßnahme ist lediglich das Treppenhaus und die
direkt angrenzenden Wände betroffen, die Wohnungen und die anderen
Nutzungseinheiten sind nicht betroffen. Hierzu werden die Bauteile
entsprechend vorbereitet.
Die abzubrechenden Teile werden nach bestehenden Vorschriften mit der
Sicherung des Bestandes ausgebaut und fachgerecht insbesondere in Bezug
auf die Arbeitssicherheit und die Feststellung und Entsorgung möglicher
Schadstoffe entsorgt.
3. Baubeschreibung
3.1 Konstruktion
Das Bestandsgebäude ist als massiver Skelett- bzw. Mauerwerksbau aus
Stahlbetonstützen und -decken und mit tragenden und aussteifenden
Mauerwerkswänden hergestellt. Die neue Treppenhauswand ist als massive
Mauerwerkswand geplant.
Gemäß der Angabe des Tragwerksplaners werden auf den Podesten Brüstungen
aufgemauert, die als oberer Abschluss über die gesamte Breite des
Treppenhauses unterhalb des Fensters durch einen Ringbalken in ihrer
Lage gesichert werden. Auf dem Ringbalken sitzt seitlich links und
rechts jeweils ein Wandpfeiler, der durch Anker im Bestand verankert
werden muss.
3.2 Fassade
Die neuen Bauteile der Treppenhauswand werden entprechend den
Anforderungen aus Standsicherheitsnachweis, Schallschutznachweis und
Wärmeschutz hergestellt.
Die Qualität der Wand und der darin eingesetzten Fenster müssen gem.
Brandschutznachweis durchgehend der Brandschutzqualität feuerhemmend
entsprechen. Nach außen ist eine Bekleidung der massiven Wand mit
mineralischem WDVS und ein weißer Anstrich vorgesehen.
3.3 Ausstattung
Die Treppenhauswand wird auf der Innenraumseite als glatte, verputzte
Wand ausgeführt. Als Bodenbelag bleibt der im Bestand vorhandene
Plattenbelag aus dem Treppenhaus bestehen.
4. Besondere Umstände:
4.1 Lage und Transportwege:
Die Arbeiten sind in allen Geschossen im Bereich des Treppenhauses
auszuführen.
4.2 Verkehr auf der Baustelle:
Materialanlieferung werden über den Nachbarhof und die Grenzwand zum
Baugrundstück bzw. durch das für Wohnzwecke im Betrieb befindliche
Treppenhaus abgewickelt. Größere Anlieferungen und ggf. notwendige
Lagerflächen / Containerstellungen sind vorher anzumelden, bzw.
abzusprechen.
4.3 Medienversorgung:
Alle benötigten Medien können aus den bestehenden Anschlüssen im Gebäude
bezogen werden. Ein Starkstromanschluss kann in direkter Nähe der
bearbeiteten Flächen Erdgeschoß eingerichtet werden. Die Einrichtung
sowie die Installation von Zwischenzählern ist Sache des Auftragnehmers
und ist in die Allgemeinkosten einzukalkulieren.
4.4 BE-Fläche:
Der Platz für eine Baustelleneinrichtungsfläche außerhalb des Gebäudes
an der Albussstraße ist sehr eingeschränkt. Die zur
Baustelleneinrichtung notwendige Sperrung des Gehwegs und Teile der
Straße ist Teil des Leistungsumfangs der Ausschreibung
Baustelleneinrichtung und ist in den anderen Gewerken nicht in die
Preise einzukalkulieren
Mannschaftsunterkünfte / Sozialräume für Mitarbeiter können nicht
nachgewiesen werden. WC´s werden im Bereich der zu
Baustelleneinrichtungsflächen im Rahmen der Baustelleneinrichtung vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Ggf. vom Auftragnehmer
eingerichtete Mannschaftsunterkünfte / Sozialräume sind mit dem
Auftraggeber, dem Nutzer und ggf. mit der Bauaufsichtsbehörde
abzustimmen und müssen von diesem genehmigt werden.
4.5 Vorgaben zur Abfallentsorgung:
Der Abfall ist direkt im Bereich der zu bearbeitenden Fläche zu
sortieren, getrennt nach Sparten zu verpacken und zu entsorgen. Eine
ungeordnete Lagerung außerhalb des Gebäudes im Bereich der
Baustelleneinrichtungsfläche ist auszuschließen. Ggf. notwendige
Lagerflächen / Containerstellungen sind vorher anzumelden, bzw.
abzusprechen.
4.6 Schutzzeiten:
Es gelten die üblichen Vorschriften der TA-Lärm sowie die üblichen
Lärmschutzzeiten zu den normalen Mittags- und Abend- / Nachtstunden.
4.7 Hindernisse:
Es sind keine Hindernisse bekannt. Falls Hindernisse gefunden werden,
ist die Bauleitung des AG umgehend zu informieren.
4.8 Baustellenverordnung:
Es gelten die üblichen Regelungen des Arbeitsschutzes. Den Weisungen der
Bauleitung ist unbedingt Folge zu leisten.
4.9 Vorleistungen des AG:
Der AG veranlasst unmittelbar vor Baubeginn eine Dokumentation der
Umgebungsflächen und BE-Flächen und des Bestandes.
Sonstige vorbereitende Maßnahmen sind Teil der Leistungsbeschreibung.
4.10 Andere Firmen auf der Baustelle:
Es ist währen der gesamten Bauphase mit parallelen Arbeiten
verschiedener Gewerke zu rechnen. Eine Abstimmung zwischen den Gewerken
wird vorausgesetzt. Im Zweifel ist die örtliche Bauleitung des
Architekten für die Koordination und Entscheidung zu einzelnen, nicht
aus der Planung und Ausschreibungen ersichtlichen oder verständlichen
Punkten oder zu widersprüchlichen Angaben bei den unterschiedlichen
Gewerken heranzuziehen.
4.11 Sonstige Angaben:
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung
seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist, der die
Kommunikation mit nicht deutschsprachigen Mitarbeitern führen kann.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser
Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können beim Architekten eingesehen oder
angefordert werden.
1.2 Geltungsbereich, Allgemeines
1.2.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.2.2
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im
Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei
Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen
bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers
werden damit nicht eingeschränkt.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
In jedem Fall ist bei Widersprüchen oder Unklarheiten vor Ausführung die
örtliche Bauleitung des Architekten zu informieren. Die Arbeiten dürfen
erst nach Klärung der fraglichen Punkte durchgeführt werden. Sollten
Arbeiten dennoch ohne Klärung durchgeführt werden geht eine ggf.
notwendige Korrektur zu Lasten des AN
1.2.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen
sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel
aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die
Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle
zur Einsicht bereit halten.
1.2.4
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der
Verantwortung für eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum
Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese
keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung
gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen
Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.2.5
Die VOB wird als Ganzes vereinbart.
Abweichend zu den Regelungen aus VOB Teil B § 12 hat eine Abnahme nicht
innerhalb von 12 Werktagen sondern innerhalb von 25 Werktagen nach
Fertigstellungsmitteilung durch den Auftragnehmer zu erfolgen.
Abweichend zu den Regelungen aus VOB Teil B § 13 (4) verjähren
Mängelansprüche nicht innerhalb von 4 Jahren sondern innerhalb von 5
Jahren nach erfolgreicher Abnahme. Die weiteren Regelungen aus dem
genannten Paragraphen bleiben unberührt.
Es gelten uneingeschränkt die Normen zu den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. zu den Einzelgewerken haben
Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
.
1.2.6
Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen
entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch
widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext
(z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das
gilt auch bei Angeboten.
1.2.7
Es erfolgt keine Auflistung von Normen und anderen technischen Regeln.
Alle für die Ausführung einer Arbeit relevanten Regeln (Normen,
Richtlinien, Verordnungen, Merkblätter von Fachverbänden, Gesetze etc.)
sind dennoch unbedingt einzuhalten.
Werden Regeln zitiert und sind mehrere Teile einer technischen Regel
anzuwenden, so ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden
Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage.
1.2.8
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht
eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne
befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.2.9
Für die Ausführung erforderliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen.
Sofern nicht aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind Maße für
Vorleistungen für andere Gewerke (z. B. Firstausbildung, Auskragungen
von Sparren, Aufschieblinge, Wechsel) mit der Bauleitung oder dem
nachfolgenden Unternehmer abzusprechen.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind
der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der
Bauleitung abzustimmen.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine
Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen
1.2.10
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form
gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.2.11
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an,
dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.3 Stoffe, Bauteile
1.3.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den
Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert,
so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk
eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den
Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten
Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.3.2
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder
gleichwertig" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als
Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die
geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische,
chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit, die
Nutzungsdauer sowie die optischen und gestalerischen Eigenschaften (bei
sichtbaren Produkten) durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden.
Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse,
Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt
sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar
sein.
1.3.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Nachweise für die
Gebrauchstauglichkeit verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein
solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der
Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht
ersetzen.
1.3.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den
dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen.
Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf
den Namen des Herstellers ausgestellt sein.
Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu
übergeben.
1.3.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine
Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen
Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen
nachzuweisen.
1.3.6
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes
oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines
mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden
damit nicht eingeschränkt.
1.4 Ausführung
1.4.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses
ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auch
dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des
Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im
gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer
Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken
anzumelden.
In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein
Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über
die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
Punkt 1.4.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der
Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat.
1.4.2
Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss
er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt
insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen
vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und
Fabrikate.
1.4.3
Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist
rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.4.4
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung
des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die
gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht
berührt.
1.4.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial,
Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften
über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die
Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des
Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist
danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die
Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des
Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten
mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren.
Die Grenze von 1 m3 bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen
eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m3 zu
entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung
abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der
zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In
diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung
vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung wird verlangt.
1.4.6 Gerüste
Soweit sie nicht in nachfolgenden Einzelpositionen erfasst sind, werden
Gerüste bauseits bereitgestellt, die unter der Voraussetzung der
Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden
können. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der
Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten
vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer
verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und
arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser
zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in
welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden
Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür
vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste
oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.4.7 Baustelleneinrichtung
1.4.7.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten
für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die
Preise einzubeziehen.
1.4.7.2
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in
eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen
Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge
mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im
Rahmen seiner Pflichten.
1.4.7.3
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der vom Auftraggeber
gestellten
Baustelleneinrichtung.
1.4.7.4
Die Benutzung von Räumen als Unterkunft ist untersagt. Durch
Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert
werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen
Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb
von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.4.7.5
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der
Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst
abzustimmen:
- Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
1.4.7.6
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen,
dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
1.4.7.7
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen
Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager-
und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der
Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.4.7.8
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die
Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos
bereitgestellten Anschlüssen zählt zur vom Auftraggeber gestellten
Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als
notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren
Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
1.4.7.9
Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der
baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen
technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung
erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung.
1.4.7.10
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten
verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu
reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.4.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber im Rahmen des Gewerks
Baustelleneinrichtung u.a. kostenlos bereitgestellt:
- eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser,
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des
Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer
zu erbringen sind,
1.4.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu
erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner
Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen
gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte
Vorleistungen zu nehmen.
1.4.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die
Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN
18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde.
1.4.11
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen
bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne
sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf
rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen
des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.4.12 Abnahmen
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen
geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den
zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu
beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und
Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
1.4.13
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und
Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als
Nebenleistung zu übergeben.
1.4.14
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte
darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen
dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so
gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung,
Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu
den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben
sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.4.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die
erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien
Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf
Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des
Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in
Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche
des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.4.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt
den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen
der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes,
Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau
laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit
nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige
Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber
verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten
Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift
übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische
Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.4.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen
Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger
Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die
zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein
Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.
-Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen
ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten.
-Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der
Bauleitung abzustimmen.
-Lärmintensive Arbeiten sind außerhalb der gesetzlichen
Ruhezeiten durchzuführen.
-Auf Treppen darf kein Material gelagert werden.
-Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im
erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu
kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von
Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern.
-Anpflanzungen sind zu schützen.
-Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt.
-Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu
gewährleisten.
-Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
-Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss
zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu
beseitigen.
1.5 Preisinhalte und Preisbildung
1.5.1
Bei Abweichungen von Einheitspreis und Gesamtpreis im Angebot sind die
Einheitspreise maßgebend.
1.5.2
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert
am Ende des Angebots auszuweisen.
1.5.3
Werden im Teil 4 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV
Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer
Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der
Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender
Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes
vorgesehen ist.
1.5.4
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die
nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis
geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf
Verlangen ist dazu die Kalkulation offen zu legen. Eine Vergütung
bestimmt
sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung.
1.5.5
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn,
sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des
Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.5.6
In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur
vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich schriftlich
durch den AG vereinbart werden.
Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und
Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch
bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit
Bedienungspersonal.
1.5.7
In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten
einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten
sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben,
soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.5.8
Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei
Baustelle abgeladen.
1.5.9
Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht
aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2
Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet.
1.5.10
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem
Preis grundsätzlich abgegolten.
1.5.11
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten
technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung
entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als
Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den
Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den
Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachung
- Fremdüberwachung
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt
grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen
trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
1.5.12
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung
Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als
Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
1.5.13
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter
angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind
in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine
Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der
Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.5.14
Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten
im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der
Bauunternehmen.
1.6 Abrechnungshinweise
1.6.1
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr
einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der
Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese
Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.6.2
Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des
Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren)
erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen
enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt.
1.6.3
Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das
Herstellen des Werkes sinngemäß.
Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht
möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt : 0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton : 0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht
zulassen, werden nach m3 Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten
die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt
aufmessbare Abfälle.
1.6.4
Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der
tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und
Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein-
und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.6.5
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen,
Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind
baubegleitend vorzunehmen.
1.6.6
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie
im Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern,
muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise
gegeben sein.
1.6.7
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch
erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal
1.7 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch
Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom
Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Die Ausschreibungsunterlagen können in Papierform bzw. als CD vom Bieter
angefordert werden.
Auf Grund der komplexen Bestandssituation wird eine Besichtigung der
Gebäudesituation vor Angebotsabgabe dringend empfohlen. Termine können
kurzfristig über das Büro LECKERT | Architekten BDA vereinbart werden.
2 BESONDERER TEIL - WDVS und Putzarbeiten
2.1 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Die Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems nach den Abschnitten 2 und
3.2.1 DIN 18345 muss auf der Baustelle vorliegen. Dem Auftraggeber oder
Bauleiter ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
Die Anlieferung aller Stoffe und Bauteile des Wärmedämm-Verbundsystems
muss in der Originalverpackung erfolgen.
2.2 Angaben zur Ausführung
2.2.1 Allgemeines
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der
Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung
dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung
einzustellen.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an
luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des
Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen
dauerhaft und materialgerecht zu schließen. Wenn diese Schichten zum
Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der
Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen
ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die
Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen.
Fenster, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile und sonstige
unmittelbar angrenzende Bauteile sind abzukleben. Klebebänder dürfen die
Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen und
müssen sich rückstandfrei entfernen lassen.
Vor dem Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu
beachten.
Ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz,
Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen.
Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im
Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert
zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen.
2.2.2 Wärmedämm-Verbundsystem
Die Verarbeitungsrichtlinien des Wärmedämm-Verbundsystem-Herstellers
müssen eingehalten werden, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht
in diese zu gewähren.
Die Mindestverarbeitungstemperaturen der Materialien dürfen nicht
unterschritten werden. Bei Verklebungs- und Beschichtungsarbeiten darf
die Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der Materialien bis
zur vollständigen Durchhärtung nicht unter + 5 Grad Celsius liegen,
sofern die Herstellervorschriften nicht andere Grenzwerte vorschreiben.
Ist vor Beginn der Ausführung des Wärmedämm-Verbundsystems der Innenputz
noch nicht fertig gestellt und ausgetrocknet, sind mit der Bauleitung
geeignete Maßnahmen zur Schadensvermeidung in der Außenwand und in dem
Wärmedämm-Verbundsystem durch nach außen diffundierende Feuchtigkeit
abzusprechen.
Bei Wärmedämm-Verbundsystemen mit Dämmung aus Polystyrol über einer
Dicke von 10 cm sind die Sturzbereiche über Öffnungen mit
Brandabschottungen zu versehen. Wenn in den Leistungstexten keine
besondere Ausführung vorgeschrieben wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung dieser Sturzbereiche im Rahmen der nach jeweiliger Zulassung
möglichen Ausführungsarten selber wählen.
Armierungsgewebe muss glatt (faltenfrei) und mittig eingebaut werden. Üb
er Ecken von Öffnungen ist es diagonal anzuordnen. Überlappungen des Gew
ebes sollen mindestens 100 mm betragen, Überdeckungen beim Anschluss an
andere Bauteile ca. 300 mm. Es ist beim Übergang zu anderen Stoffen
(z.B. Dämmung der Deckenauflager, Rollladenkästen) grundsätzlich
einzubauen.
Metallprofile, z.B. Sockelprofile, sind, wenn der Untergrund nicht aus
dämmendem Material wie Porenbeton, Hochloch-Leichtziegel oder dgl,
sondern z.B. aus Kalksandstein oder Beton besteht, thermisch durch
Unterlegen von Streifen aus geeignetem Dämmstoff, z.B. extrudiertem
Polystyrol-Hartschaum, zu trennen.
Rahmen, Gewände, Fensterbänke u. ä. dürfen keine kraftschlüssige
Verbindung mit dem Putz haben, sie sind durch geeignete Maßnahmen, z.B.
entsprechende An- und Abschlussprofile, Kompribänder und dgl. zu
trennen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse alle zu
erwartenden Bewegungen, insbesondere die thermischen Längenänderungen,
aufnehmen können, ohne dass Schäden im Wärmedämm-Verbundsystem
auftreten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, dass diese Anschlüsse
dauerhaft gegen das Eindringen von Wasser abgedichtet sind. Dabei ist
nicht nur auf die Vermeidung des Eindringens von Niederschlägen zu
achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass keine kalte Außenluft durch
Anschlussfugen, z.B. unter Fensterbänken, an Sockelabschlussprofilen und
dgl. z.B. durch Einlegen von Kompribändern, hinter das
Wärmedämm-Verbundsystem gelangen kann.
Hohlräume zwischen Bauteilen und dem Wärmedämm-Verbundsystem, z.B. unter
Fensterbänken, sind mit Dämmstoff zu füllen.
Fugenabdichtungen z.B. von Anschlüssen an Blendrahmen von Fenstern und
Türen müssen einen geringeren Dampfdurchlasswiderstand (sd-Wert)
besitzen als die entsprechenden raumseitigen Abdichtungen. Im Zweifel
sind diese rechtzeitig vor der Ausführung mit der Bauleitung
abzustimmen.
Bei der Verwendung von Kompribändern sind die Verarbeitungsvorschriften
der betreffenden Hersteller zu beachten. Insbesondere ist auf Abstimmung
der Bandbreite und -dicke auf die Fugenabmessungen zu achten.
Bewegungsfugen des Bauwerks sind, sofern in den Leistungstexten nicht
eine andere Ausführung vorgeschrieben wird, im Wärmedämm-Verbundsystem
mit Dehnfugenprofilen herzustellen.
2.2.3 Innenputz, Trockenbauoberflächen
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders angegeben ist,
sind die Oberflächen von Innenputzen in der Qualitätsstufe Q3
auszuführen.
Für Flächen mit Oberflächen von Innenputzen in der Qualitätsstufe Q3
gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Zeile 7 Tabelle 3
DIN 18202.
Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind
ggf. auszusparen, sofern nicht spezielle, überputzbare
Markierungsplaketten vorhanden sind.
Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden Einbauteile sind
zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen
gekennzeichnet werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen
sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen.
Wandputz darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und
Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen zum Trittschallschutz vorgesehen
sind.
Rohre, Einbauten u. dgl. sind durch Ausbildung elastischer Fugen, z.B.
durch Ummantelung, vom Putz zu trennen, wenn mit Bewegungen oder
thermischen Längenänderungen zu rechnen ist.
Innenputz ist bis auf die Rohdecke zu führen. Mörtelreste sind unbedingt
von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen.
Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu
übergeben.
2.2.4 Außenputz
Außenputz ist möglichst bei bedeckter Witterung anzubringen.
Anderenfalls ist durch Abhängen der Gerüste mit Folie o. ä. ein
ausreichender Schutz gegen Sonneneinstrahlung zu gewährleisten. Analog
ist der Schutz gegen Schlagregen sowie Austrocknung durch Wind
sicherzustellen.
Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf
Zugerscheinungen durch die Kaminwirkung zu achten. Bei Erfordernis ist
für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu
sorgen. Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Außenputzes und
sind Nebenleistungen.
Sockelputzunterkanten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel
auszubilden.
Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u. ä. aus Metall oder Holz dürfen keine
kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch
Kellenschnitt zu trennen.
Es ist auf ein gleichmäßiges Oberflächenbild des Außenputzes ist zu
achten. Das gilt besonders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf
einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist.
Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel.
2.2.5 Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten
Bei der Sanierung von salz- oder feuchtegeschädigtem Putz ist auch der
anscheinend einwandfreie Putz im Umkreis bzw. Abstand von ca. 1 m bis
auf das Mauerwerk zu lösen und die Mauerwerksfugen bis ca. 2 cm Tiefe
auszukratzen. Das gelöste Material ist sofort zu entfernen und zu
entsorgen.
Werden bei Vorbereitungsarbeiten unbeschriebene bzw. unerwartete
Verhältnisse angetroffen (z.B. Pilzmyzelien im Mauerwerk, konzentrierte
Ansammlungen auskristallisierter oder amorpher Salze), ist die
Bauleitung unverzüglich zu verständigen und eine Entscheidung
abzuwarten.
Beim Reinigen von Fassaden durch Strahlen mit Wasser sind ggf.
Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch Fugen oder Putzrisse kein
Wasser in die Umfassungswände eindringt. Das gilt in besonderem Maße für
verdecktes Holzfachwerk.
Bei schadstoffhaltigen Zusätzen bei Nassreinigung sind die Gerüstlagen
mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen
Sammelbehälter geleitet wird.
3 BESONDERER Teil - Maler- und Lackiererarbeiten
3.1 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung
des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau möglichst Produkte
desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise
(Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung) der Bauleitung zu übergeben.
Als ölbeständig ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine
Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
3.2 Angaben zur Ausführung
3.2.1 Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert
werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker
während der Bauausführung zu vermeiden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der
Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung
dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung
einzustellen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine Liste über die verlegten Beläge, gegliedert nach Verwendungsort,
Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu
übergeben.
Das Lagern von feuergefährlichen Stoffen auf der Baustelle ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Bauleitung im für die Arbeiten unbedingt
notwendigen Umfang zulässig.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb
von drei Werktagen besenrein zu räumen.
Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich
sind, müssen zuvor beschichtet werden. Der Auftragnehmer hat diese
Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung vorrangig auszuführen.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende
Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in
Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine
Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das
Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen
kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Lagerfähiges Restmaterial ist dem Auftraggeber für spätere
Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Restmaterial, das der
Auftragnehmer nicht übernehmen will, hat er entweder zu entsorgen oder
in seinen Besitz zu übernehmen. Nicht lagerfähiges Restmaterial sowie
Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der
Auftragnehmer ebenfalls zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen
Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen
entsprechenden Nachweis verlangen.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind,
dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen
geschüttet werden.
Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als
Sonderabfall im Sinne der TA Sonderabfall und sind entsprechend zu
entsorgen.
Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer
freigestellt, falls die Nutzung von Räumen - auch durch andere Gewerke -
nicht dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte
Technik vorgeschrieben wird.
Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten
beschädigungsfrei abzunehmen, rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu
lagern und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen. Können
einzelne Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die
Bauleitung zu informieren, damit diese entweder den Ausbau und späteren
Einbau durch den entsprechenden Fachunternehmer ausführen lässt oder
alternativ der Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt.
Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich
entsprechend DIN 2403 und DIN 2404 zu kennzeichnen.
Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig
zu entfernen.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer
Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden
selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu
überstreichen, sondern im entsprechenden Farbton auszuwählen. Fugen
unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie
sind vorher abzukleben.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. a., erhalten die
Schlussbeschichtung grundsätzlich erst nach dem Einbau.
3.2.2 Brandschutzbeschichtungen
Brandschutzbeschichtungen sind entsprechend dem Zulassungsbescheid
auszuführen. Die Beschichtungsstoffe hat der Auftragnehmer mit dem
Angebot dem Auftraggeber anzugeben, wenn sie in der
Leistungsbeschreibung nicht vorgeschrieben sind. Die vorschriftsmäßige
Herstellung der Brandschutzbeschichtung ist schriftlich zu bestätigen.
Brandschutzbeschichtungen für Stahlkonstruktionen müssen immer mit einem
bauaufsichtlich zugelassenen Anstrichsystem desselben Herstellers
ausgeführt werden und alle erforderlichen Komponenten umfassen. Bei
nicht verzinktem, korrosionsgefährdetem Stahl schließt das auch die
Korrosionsschutzbeschichtung ein.
Bei der Beschichtung von Stahlprofilen ist in der Ausschreibung das
Verhältnis von Umfang zur Querschnittsfläche (U/A-Verhältnis) angegeben.
Es ist Sache des Auftragnehmers, die dafür erforderliche Schichtdicke
gemäß Herstellervorschrift oder Zulassung zu ermitteln.
Der Auftragnehmer hat an der beschichteten Konstruktion Hinweise mit:
- Zulassungsnummer und Aussteller
- Ausführungsdatum
- Name und Anschrift der Firma des Auftragnehmers
- Anzahl der Schichten
- Gesamtdicke der Trockenschicht
- Art der Schlussbeschichtung
- Datum der nächsten Prüfung
Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder Beschichtungen anzubringen.
Der Ort oder, wenn mehrere Hinweise erforderlich sind, die Orte der
Anbringung sind mit dem Auftraggeber und der Bauleitung abzustimmen.
3.2.3 Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten
Beim Reinigen von Fassaden durch Strahlen mit Wasser sind ggf.
Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch Fugen oder Putzrisse kein
Wasser in die Umfassungswände eindringt.
Bei schadstoffhaltigen Zusätzen bei Nassreinigung sind die Gerüstlagen
mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen
Sammelbehälter geleitet wird.
Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom
Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind
Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren,
Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen.
1 ALLGEMEINER TEIL
1 WDVS Arbeiten
1
WDVS Arbeiten
Grundbereich ZZ.000.0
1. 1 WDVS Vorbereitungen und Prüfungen
1. 1
WDVS Vorbereitungen und Prüfungen
Grundbereich ZZ.000.0
1. 2 WDVS
1. 2
WDVS
Grundbereich ZZ.000.0
1. 3 besondere Leistungen WDVS Arbeiten
1. 3
besondere Leistungen WDVS Arbeiten
Grundbereich ZZ.000.0
2 Innenputzarbeiten
2
Innenputzarbeiten
Grundbereich ZZ.000.0
2. 1 Vorbereitende Arbeiten Innenputz
2. 1
Vorbereitende Arbeiten Innenputz
Grundbereich ZZ.000.0
2. 2 Innenputzarbeiten
2. 2
Innenputzarbeiten
Grundbereich ZZ.000.0
2. 3 besondere Leistungen Verputzarbeiten
2. 3
besondere Leistungen Verputzarbeiten
Grundbereich ZZ.000.0
3 Malerarbeiten
3
Malerarbeiten
Grundbereich ZZ.000.0
3. 1 vorbereitende Arbeiten Maler und Lackier
3. 1
vorbereitende Arbeiten Maler und Lackier
Grundbereich ZZ.000.0
3. 2 Malerarbeiten Innen
3. 2
Malerarbeiten Innen
Grundbereich ZZ.000.0
3. 3 Besondere Leistungen Maler- und Lackiera
3. 3
Besondere Leistungen Maler- und Lackiera
Grundbereich ZZ.000.0