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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV gemäß VOB Teil C) - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (DIN 18299) gelten als Ganzes.
In der Nummerierung fehlende Punkte sind nicht mit Anmerkungen versehen und daher nicht aufgeführt.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Das Baugebiet befindet sich in der Henriette-Fürth-Straße und in der Rheinlandstraße in Frankfurt am Main.
Das Grundstück ist vor Abgabe eines Angebotes durch den AN zu besichtigen.
Das Grundstück ist zur Zeit mit einem privaten Parkplatz, Spielplatzflächen einer Umspannstation und Grünflächen mit Bäumen belegt.
Zu Beginn der Baumaßnahme wird das Grundstück vollständig geräumt sein.
Die Räumung des Grundstückes und die Erstellung der Baugrube und des zugehörigen Verbaus erfolgt bauseits vor Baubeginn des AN.
Vor Beginn der Arbeiten dieses LV wird bauseits ein Verbau erstellt und die Baugrube ausgehoben. In der Baugrube wird bauseits eine Wasserhaltung eingebaut und unterhalten.
Das Baugrundstück befindet sich in einem Wohngebiet.
0.1.3 Art der baulichen Maßnahmen
Gegenstand der Ausschreibung sind die in den folgenden Titeln beschriebenen Rohbau- und Gerüstarbeiten, für eine Wohnbebauung mit 166 Wohneinheiten, einer Kindertagesstätte, sowie einer Tiefgarage. Das Untergeschoss erstreckt sich gemäß Planung Architekt nahezu über das gesamte Grundstück.
Die Gebäudeerstellung erfolgt in Massivbauweise.
Die Gebäude sind der Gebäudeklasse 5 der HBO zuzuordnen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Zu beachten ist, dass die Baustelle insgesamt nur über eingeschränkte Platzverhältnisse verfügt.
Es stehen keine zusätzlichen Flächen außerhalb des Grundstücks zur Verfügung.
Eine erforderliche Baustelleneinrichtung kann daher voraussichtlich nur auf der Fläche des Grundstückes eingerichtet werden.
Öffentlicher Raum darf nicht ohne Beantragung bei den Behörden, seitens des AN, in Benutzung genommen werden.
Die Zufahrt zum dem Baugrundstück erfolgt ausschließlich von Norden über die öffentlichen Straße:
- Rheinlandstraße, über abgestimmte Zufahrt gem. beiliegendem Baustellenkonzept
Die Abmessungen des Baufeldes sind
Ost-West ca. 135m
Nord-Süd ca. 81m
jeweils in den größten Abmessungen.
Das Grundstück ist polygonal, ungefähr rautenförmig.
Die Aushub- und Transportwege auf der Baustelle können daher 50m überschreiten. Mehraufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Auf den öffentlichen Straßen sind die Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung und der örtlichen Beschilderung
zu befolgen. Die öffentlichen Flächen außerhalb des mit dem Bauzaun zu Nachbargrundstücken umschlossenen Baugebietes sind freizuhalten.
Evtl. Schacht- und Kanaldeckel i n den Erschießungsflächen sind freizuhalten.
Gemäß beiliegender Planung der Baugrube sind an den Baugrubenrändern nicht belastbare Streifen vorgesehen. Diese sind zu beachten.
Es ist zu beachten, dass auf dem Grundstück zu Baubeginn noch Flächen von Gewerk Erdbau genutzt werden und dass Flächen für die bauseitige Wasserhaltung genutzt werden.
0.1.6 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung
seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung
überlassenen Flächen, Räume:
Für Kranstandorte der Arbeiten dieses LVs sind gem. Baustelleneinrichtungskontzept 4 mögliche Kranstandorte im Bereich der Tiefgarage vorgeprüft und als möglich erachte worden. Der AN wird aufgefordert diese Standorte für seine Belange zu prüfen und ggf. im Zuge der Angebotserstellung mit dem AG und dem Tragwerksplaner des AG eine grundsätzliche Einigkeit hierüber zu erzielen
Lagerflächen sind nur im Baustellenbereich in eingeschränkter Fläche und in Absprache mit der Bauleitung verfügbar.
0.1.7 Lage, Art und Anschlusswert sowie Bedingungen für
das Überlassen von Anschlüssen
Versorgungsleitungen für eigene Arbeiten:
Die Versorgung mit Baustrom und Bauwasser ist nach eigenen Erfordernissen eigenverantwortlich gemäß Position Baustelleneinrichtung herzustellen.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen:
Eine Baugrunduntersuchung und ein Abfalltechnisches Gutachten, sowie ein Gutachten zur bauzeitlichen Wasserhaltung sind durch das Bugrundinstitut Franke-Meißner und Partner vorgenommen worden und liegen dem LV bei.
Siehe Anlagenverzeichnis.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften:
Die Baustelle befindet sich in einem Wasserschutzgebiet, Klasse III, IIIa.
Alle sich darauf ergebenden Vorgaben sind zu beachten und einzukalkulieren.
Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass kein erhöhter Baulärm entsteht.
Die Lärmbelästigung der Umgebung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Hierzu ist ein Lärmschutzkonzept durch den AN zu erstellen und vorzulegen. Die Geräuschemissionen dürfen die Immisionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht überschreiten.
Eventuelle Ausnahmen von den gesetzlichen Ruhezeiten sind seitens des AN eigenverantwortlich bei den Behörden zu beantragen. Abstimmung, Anträge u. dgl. mit zuständigen Behörden sind Sache des AN und in die Preise des LVs einzukalkulieren.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Das Baugrundstück befindet sich in einer Trinkwasserzone 3a.
Die Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Einrichtung der Baustelle, die Verwendung und Entsorgung von Baustoffen sowie die Entsorgung von Schmutzwasser etc. gem. Auflagen der unteren Wasserbehörde der Stadt Frankfurt und beiliegender Baugenehmigung sind Sache des AN und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der AN wird Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der
Abfälle. Er übernimmt vollständig die Pflichten des AG
zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter
Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere
abfallrechtlichen Nachweise. Die zu entsorgende
Abfallmenge ist ggf. in das Abfallwirtschaftskonzept
und in die Abfallbilanz des AN aufzunehmen. Die nach
den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärung,
Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung, und
der letzte Begleitschein stets in Kopie dem AG
vorzulegen.
Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass die
Abfallwirtschaftsbehörde dem AG auf Anfrage Auskunft
über seine Eignung zur Durchführung einer
ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt.
01.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen,
Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Bauteilen,
Bauwerken, Grenzsteinen u. Ä. im Bereich der Baustelle.
Es befinden sich zwei zu erhaltenden Bäume auf dem Grundstück. die zu schützen sind. Kronen- und Wurzelbereich der Bäume dürfen nicht genutzt oder befahren werden.
Im Bereich der umgebenden Grundstücke und der öffentlichen Straße befinden sich Bäume. Die Höhen dieser Bäume sind bei der Auswahl von Geräten wie Kränen, etc. zu berücksichtigen.
Flächen von benachbarten Grundstücken dürfen durch Krane nicht mit Lasten überschwenkt werden.
Flächen, welche mit Fahrzeugen z.B. Kettenbagger befahren werden, die die Bodenbeläge (auch deren Tragschichten) beschädigen können, sind ggf. vorher zu schützen. Dies gilt besonders für die öffentlichen Flächen entlang des Grundstückes.
Die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der
Baustelle sind bei Verschmutzungen durch den
Baustellenbetrieb umgehend zu reinigen.
Auf der direkt an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Gehwegfläche an der Rheinlandstraße befindet sich ein Elektro-Schaltschrank, der zu schützen ist.
Diese muss während der Arbeiten ohne Hilfmittel und Schlüssel zugänglich bleiben, gefahrlos ohne Stolperkanten erreichbar sein und darf nicht verdeckt oder zugestellt werden..
0.1.15 Im Baugelände vorhandene Anlagen,
insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen
Der AN hat sich vor Ausführung jeglicher
Erd- und Tiefbauarbeiten über die Art und Lage
eventuell vorhandener Ver- und Entsorgungs-
leitungen zu informieren.
Im Bereich der Baugrube befinden sich nicht mehr im Betrieb befindliche Leitungen für Stromversorgung.
0.1.17 Bestätigung, dass die im jew. Bundesland
geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und ggf.
Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt
werden.
Das Grundstück wurde vor Beginn der Maßnahme auf Kampfmittel sondiert.
0.1.18 Ggf. gemäß der Baustellenverordnung getroffene
Maßnahmen:
Die Baumaßnahme unterliegt der Baustellenverordnung
(BaustellV) vom 10.06.1998 inklusive Anpassungen vom 01.04.2023 in ihrer aktuellen Fassung.
Der AG hat zur Wahrnehmung seiner Pflicht i. S. der
BaustellV einen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt. Der
SiGeKo nimmt jederzeit Einfluss auf die sicherheits-
und gesundheitstechnisch korrekte Abwicklung der
Baustelle.
Der AN hat für seine Leistungen einen weisungsbefugten
Ansprechpartner für Sicherheits- und Gesundheitsfragen
i. S. der BaustellV für die gesamte Ausführungszeit zu
benennen. Der AN, einschl. seiner etwaigen
Nachunternehmer, werden darauf hingewiesen, dass sie
für die Koordination der sicherheits- und
gesundheitsrelevanten Punkte nötigen Unterlagen,
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen haben. Änderungen
in der Auftragsabwicklung müssen sofort dem AG oder
dessen Vertreter, dem SiGeKo und der örtlichen
Bauleitung gemeldet werden.
Gemäß §4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, muss der AN ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in dieser Reihenfolge ergreifen:
Das "TOP-Prinzip"
Arbeitsschutz nach dem TOP-Prinzip:
1. Technische Maßnahmen
2. Organisatorische Maßnahmen
3. Personenbezogene Maßnahmen
Das Top-Prinzip ist bei der Auswahl und Kalkulation sämtlicher für die Ausführung der maßnahmenerforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu berücksichtigen.
0.1.22 Weitergabe von Leistungen:
Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf
der Zustimmung des AG. Subunternehmer sind dem AG vor
Auftragsvergabe zu benennen.
Kaskaden von mehreren Nachunternehmen
sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 vorgesehene Arbeitsabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen
Es ist geplant, das Projekt in einem Zuge auszuführen.
Folgendes Vorgehen ist zur Zeit vorgesehen, ist jedoch durch den AN im Zuge der Planung der Baustellenlogistik detailliert zu planen:
Arbeiten, die massive Erschütterungen mit sich bringen,
sind terminlich mit der örtlichen Bauleitung des AG
abzustimmen.
0.2.4 Besondere Anforderungen an die
Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen
Die Baustelle befindet sich in einem Wohngebiet.
Angrenzende Flächen, Gegenstände und Bereiche dürfen
nicht beeinträchtigt werden.
Die Baustelle befindet sich in einem Wasserschutzgebiet, Klasse III, IIIa.
Alle sich darauf ergebenden Vorgaben sind zu beachten und einzukalkulieren.
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind zu
beachten. Das Abstellen von Gefahrstoffen für mehr als
24 Stunden gilt als Lagerung. Gefahrstoffe sind auf den
für den Fortgang der Arbeiten notwendigen
Tagesverbrauch zu begrenzen. Die Liegenschaften haben
zur Lagerung von Gefahrstoffen keine entsprechende
Genehmigung. Deshalb ist das Abstellen von
Gefahrstoffen über den vorgenannten Zeitraum hinaus in
der Regel nicht zulässig. Auch ist es zwingend
notwendig, dass der Bauleitung und dem Bauherren entsprechende
Informationen für den Fall einer Betriebsstörung (z. B.
Brand, Austreten des Stoffes in die Kanalisation, etc.)
vorliegen. Grundsätzlich dürfen daher ohne Genehmigung
des Bauherren keine Gefahrstoffe gelagert werden. Art,
Menge und Gefahrenmerkmale der Stoffe
(Sicherheitsdatenblätter) sind deshalb der Bauleitung und dem
Bauherren rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen.
0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des
Verkehrs
Die StVO ist einzuhalten.
Der AN hat alle Maßnahmen zur Sicherung und
Regelung des Verkehrs innerhalb und außerhalb
der ihm überlassenen Fläche durchzuführen, inklusive ggf. erforderlicher Absperrungen und Beschilderungen. Die Leistung beinhaltet auch das eigenständige
Einholen von Genehmigungen und ggf. erforderliche
Abstimungen mit dem Eigentümer und/oder Behörden. Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim AN. Diese Verkehrssicherungspflicht beginnt mit den Benutzungsbeginn und endet mit der Abnahme durch den AG.
0.2.12 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs- und Gütenachweise
PRÜFZEUGNISSE / ZULASSUNGEN / DOKUMENTATION
Für sämtliche eingesetzte Materialien sind Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse bzw. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vorzulegen.
Die Prüfzeugnisse bzw. Zulassungen müssen über eine Gültigkeit von
mind. 24 Monaten ab Einbau verfügen.
Darüber hinaus sind u.a. erforderlich:
- Technische Datenblätter der eingesetzten Materialien
- Wartungs- und Pflegeanweisungen
- Dokumentation, aus der hervorgeht, wo welche Materialien eingesetzt wurden. Die Dokumentation muss den Architekten in die Lage versetzen ein Built-As-BIM-Model zu erstellen. Die Angaben der Materialien müssen den Bauteilen eindeutig zugeordnet sein. Für alle Bauteile muss eine Material und Eigenschaftenangabe vorliegen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Planungsunterlagen, dem Leistungsverzeichnis sowie den freigegebenen Ausführungsdetails unverzüglich anzuzeigen und fortlaufend zu dokumentieren.
- Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse, Bestands- und Werkplanung etc.
- Bautagesberichte
- Auflistung aller Einbauteile mit technischer Beschreibung
- Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen
- Allgemeine Bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
- Konformitätsbescheinigungen
Der AN erstellt über die von ihm ausgeführten Bauleistungen und die o.g. Unterlagen eine Dokumentation in 2-facher Ausfertigung (CD inkl. Inhaltsverzeichnis). Der AN hat diese Dokumentationsunterlagen nach Abschluss seiner Leistungen und spätestens 2 Wochen vor Abnahme unaufgefordert dem AG zur Freigabe vorzulegen. Fehlende und nicht vollständige Dokumentationsunterlagen stellen einen gravierenden Mangel dar und berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.
Das Erstellen der Dokumentation ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Hinweise, Montage- und Verlegehinweise der Produkthersteller sind zu beachten. Dies ist Teil der geschuldeten Leistung.
SICHERHEITSLEISTUNG
siehe NH-Vertrag
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Bietererklärungen Bietererklärungen
Das Dokument "Bietererklärungen"
der Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte /
Wohnstadt gem. Anlage ist auszufüllen und wird
Vertragsbestandteil.
Bietererklärungen
Nebenangebote / Änderungsvorschläge Nebenangebote / Änderungsvorschläge
Anzahl der Nebenangebote / Änderungsvorschläge auf
deutlich gekennzeichneter besonderer Anlage:
.......................................................
.......................................................
.......................................................
Nebenangebote / Änderungsvorschläge
Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis
siehe Anlage:
Anlagenverzeichnis Rohbau- und Gerüstbauarbeiten
Anlagenverzeichnis
Technische Vorbemerkungen (TV) TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
MITGELTENDE NORMEN, REGELN UND RICHTLINIEN
Grundsätzlich gelten alle in den DIN Normen der ATV
nach VOB/C genannten Normen und Richtlinien als
vereinbart, auch wenn diese nicht explizit genannt und
aufgelistet werden.
Alle Normen gelten grundsätzlich in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, inklusive aller
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
ALLGEMEIN
- VOB B/C aktuelle Fassung
- DIN 1055 Lastannahmen im Hochbau
- DIN 4102 Brandverhalten Baustoffen
- DIN 4108 Wärmeschutz, inklusive Beiblätter
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, inklusive
Beiblätter
- VDI-Richlinien 4100
- DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen
- DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau
a) Grenzabmaße und Winkeltoleranzen nach Tabelle 1+2
b) Ebenheitstoleranzen nach Tabelle 3, Zeile 2, 5
c) Für Sichtbetonflächen und Fertigteile gilt für die
Ebenheit Tabelle 3, Zeile 7
- DIN 18203 Teil 1+2, Toleranzen im Hochbau,
- DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
- Unfallverhütungsvorschriften
- Arbeitsstättenrichtlinien
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Vorschriften und Bestimmungen der
Berufsgenossenschaften
- EnEV Energie-Einspar-Verordnung
- HBO Hessische Bauordnung
- Angaben und Auflagen der örtlichen
Genehmigungsbehörden
- Auflagen und Vorgaben die sich aus der Baugenehmigung ergeben
- Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
- Die anerkannten Regeln der Technik nach neuestem
Stand der Technik
- alle Bau- und ortspolizeilichen Vorschriften,
- die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller.
- sonstige diesese Gewerk betreffende DIN und DIN EN
Normen, auch wenn diese nicht explizit genannt werden
- alle Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis
ERDBAU
- DIN 18300 Erdarbeiten
- DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
- DIN 4124 Baugruben und Gräben / Böschungen,
Arbeitsraumbreiten, Verbau
- Empfehlungen des Arbeitskreises Baugrund e.V.
- Gutachten des Bodengutachters, als Anlage beigefügt
GERÜSTE
- DIN 18451 Gerüstarbeiten
TECHNISCHE ANLAGEN
- DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
BETONARBEITEN
- DIN 1048 Prüfverfahren für Beton
- DIN 18014 Fundamenterder
- DIN 18217 Betonflächen und Schalungshaut
- DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
- DIN 18541 Fugenbänder aus thermoplastischen
Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Beton
STAHLBAUARBEITEN
- DIN 1050 Stahl im Hochbau
- DIN 18335 Stahlbauarbeiten
- DIN 18360 Schlosserarbeiten
- DIN 18363 Anstricharbeiten
MAUERWERKSARBEITEN
- DIN 1053 Mauerwerk, Berechnung und Ausführung
- DIN 18330 Mauerarbeiten
- DIN 4103 Nichttragende innere Trennwände
- DIN EN 771-1 für Mauerziegel
- DIN EN 771-2 für Kalksandsteine
- DIN V 2000-401 Regeln für die Verwendung von
Mauerziegeln nach DIN EN 771-1
- DIN V 105-100 Mauerziegel mit besonderen
Eigenschaften
- Eurocode 6 (DIN EN 1996/NA)
ABICHTUNG
- DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
- DIN 18533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen
- DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau
- DIN 18542 Abdichten von Außenwandfugen mit
imprägnierten Dichtungsbändern
PFLASTERARBEITEN
- DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten
- DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton
- Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV)
BESCHICHTUNGEN
- DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
IVD-Merkblätter
- Nr. 2: Klassifizierung von Dichtstoffen - Einteilung
nach elastischem/plastischem Verhalten und zulässiger
Gesamtverformung
- Nr. 4: Abdichten von Fugen im Hochbau mit
aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
- Nr. 27: Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen
an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Richtlinie herausgegeben von: Deutsche Bauchemie e.V
- Planung und Ausführung von Abdichtungen mit
mineralischen Dichtungsschlämmen
- Abdichtungen mit flexiblen Dichtungsschlämmen
- Planung und Ausführung von Abdichtungen mit
kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB)
DÄMMUNG
- DIN 18334 Zimmerer- und Holzbauarbeiten
BARRIEREFREI NACH DIN 18040
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich in Teilbereichen um
"Barrierefreier Wohnungsbau" gemäß DIN 18040-2 als
barrierefreie Wohnungen; nicht rollstuhlgerecht. Diese
Bestimmungen sind, bezüglich der Rutschhemmung und
Schwellenausbildung durch den AN eigenverantwortlich
einzuhalten. Falls Abweichungen festgestellt oder
unumgänglich sind, müssen die umgehend beim Architekten
schriftlich mitgeteilt werden. Die Übergänge zu
angrenzenden Bodenbelägen sind immer schwellenlos
auszuführen.
AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Sämtliche Planunterlagen werden dem AN nach
Beauftragung bzw. rechtzeitig gemäß Projektterminplan
in digitaler Form als PDF kostenfrei zur Verfügung
gestellt. Es obliegt jedoch grundsätzlich dem AN, die
rechtzeitige Übergabe der für die Ausführung
erforderlichen Unterlagen anzufordern. Unmittelbar nach
Erhalt sind die Ausführungsunterlagen vom AN auf
Vollständigkeit zu überprüfen.
Die statischen Berechnungen einschl. der
Konstruktionszeichnungen (Schal- und Bewehrungspläne)
werden vom Tragwerksplaner des AG gefertigt.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen
müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des
Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen
ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer
entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Die in Plänen angegebenen Maße sind vor der Ausführung
an der Baustelle vom Auftragnehmer eigenverantwortlich
rechtzeitig zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche z.B.
zur örtlichen Situation, zu den Architektenplänen oder
zur Leistungsbeschreibung, so sind diese rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn mit der örtlichen Bauleitung zu
klären.
DURCH DEN AN ZU ERBRINGENDE UNTERLAGEN
Alle Übersichtspläne und Werkstattpläne für die
Betonfertigung, Halbfertigteile, Stahlbauteile, etc.
müssen vom AN als prüffähige Pläne erbracht werden. Die
Pläne müssen Angaben über alle Aussparungen,
Leerrohreinlagen, Dosen, etc. enthalten. Die Pläne sind
der Bauleitung des AG rechtzeitig (min. 4 Wochen vor
geplanter Ausführung) zur Prüfung und Freigabe zu
übergeben. Der AN fertigt die Bewehrungsplanung der
unteren Lage von Decken in Halbfertigteilkonstruktion
nach Statik des AG. Kosten hierfür sind in die
jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
ANGABEN VON FACHPLANERN
Auf der Baustelle werden ggf. ergänzende Angaben der
Fachplaner des AG gemacht, diese sind zu beachten.
NEBENARBEITEN
Sämtliche ausgeschriebenen Positionen sind fertige
Leistungen, einschließlich aller Nebenleistungen und
sind unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der
Technik und der gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften mit dem Einzelpreis abgegolten.
SCHUTZ VON BAUTEILEN
Während der gesamten Ausführung sind angrenzende und
umliegende Bauteile und vorhandene Außenanlagen vor
Beschädigung zu schützen. Diese Leistungen sind mit dem
Einzelpreis abgegolten. Für Beschädigung aller
Einrichtungen oder fertiger Gewerke durch das Personal
des Auftragnehmers ist dieser ersatzpflichtig. Bei
Beschädigungen während der Bauzeit, für die sich keine
Schuldigen feststellen lassen, werden die Kosten für
die Behebung der Schäden auf die zur Zeit des Schadens
an der Baustelle tätigen Firmen nach Ermessen der
Bauleitung umgelegt.
Die Sicherung und Erhaltung von festgelegten
Schnurgerüsten, Baulinien, Vermessungspunkten,
Bauachsen sind Leistungen des AN. Er haftet für
Beschädigungen und Verschiebungen.
MÄNGEL AUF DER BAUSTELLE
Mängel auf der Baustelle an Geräten, Gerüsten usw.
anderer Auftragnehmer, hat der Benutzer zu
beanstanden. Der Auftragnehmer stellt Bauherr,
Architekt und Bauleiter ausdrücklich frei von
Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit
seinen Leistungen oder Lieferungen gestellt werden.
ABFALLENTSORGUNG
Anfallender Schutt wird Eigentum des Auftragnehmers und
ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf
einer dafür vorgesehenen Deponie zu entsorgen.
Alle anfallenden Abfälle des AN sind umgehend
fachgerecht zu entsorgen.
MATERIALLAGERUNG
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass durch im
Zuge seiner Arbeiten einzubauende Konstruktionsteile
und Materialien (durch termingerechte Anlieferung und
sorgfältige Wahl / Vorbereitung der
Bereitstellungsfläche nach Abstimmung mit der
Bauleitung des AG) weder der laufende Betrieb des
Auftraggebers noch die Arbeiten anderer Unternehmer
behindern und keine Unfälle verursacht werden. Bei
Lagerung von Baumaterialien auf den Geschossdecken ist
stets die zulässige statische Belastung zu beachten.
GEFAHRSTOFFE
Gefahrstoffe oder grundwassergefährdende Stoffe dürfen
nicht ohne Zustimmung der zuständigen
Umweltschutzbehörde auf der Baustelle transportiert und
gelagert werden. Diese Zustimmungen sind vom AN
schriftlich einzuholen und dem AG unaufgefordert
vorzulegen.
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind zu
beachten.
Das Abstellen von Gefahrstoffen für mehr als 24 Stunden
gilt als Lagerung. Gefahrstoffe sind auf den für den
Fortgang der Arbeiten notwendigen Tagesverbrauch zu
begrenzen. Die Liegenschaften haben zur Lagerung von
Gefahrstoffen keine entsprechende Genehmigung. Deshalb
ist das Abstellen von Gefahrstoffen über den
vorgenannten Zeitraum hinaus nicht zulässig. Es
zwingend erforderlich, dass bei nicht vermeidbarer
Benutzung von Gefahrstoffen, dem Bauherren
entsprechende Informationen für den Fall einer
Betriebsstörung (z. B. Brand, Austreten des Stoffes in
die Kanalisation, etc.) vorgelegt werden. Art, Menge
und Gefahrenmerkmale der Stoffe
(Sicherheitsdatenblätter) sind deshalb dem Bauherren
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen,
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist
untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
SCHALL- UND WÄRMESCHUTZ
Für die Einhaltung der schall- und wärmetechnischen
Vorschriften und Angaben der bauphysikalischen
Berechnungen ist der Auftragnehmer voll verantwortlich.
Werden die geforderten Werte unterschritten, so hat der
Unternehmer auf eigene Kosten die Maßnahmen zu treffen,
die für die Verbesserung notwendig ist.
TOLERANZEN
Es wird folgende Maßgenauigkeit nach DIN 18201 bzw.
18202 gefordert:
- Stockwerkshöhen, Decken- und Wandflächen = +/- 5 mm
- lichte Raummaße = +/- 5 mm
- Gebäudemaße = +/- 10 mm
- einzelne Bauteile (Pfeiler) = +/- 5 mm
- Betonfertigteile = +/- 3 mm
- Abweichung von Fassadenflächen von Lot und Flucht x/-
15mm über die komplette zusammenhängende Höhe bzw.
Länge; Summe aller Toleranzen der DIN 18202 vor Ort
gemessen.
TRANSPORT
Der Transport der Materialien zum Einbauort ist
Sache des AN und ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die evt.mögliche Mitbenutzung von
Aufzugshilfen von Fremdfirmen, sowie die Koordination
und Verrechnung ist Sache des AN und ist mit der
jeweiligen Fremdfirma direkt abzuklären.
EINMESSARBEITEN
Folgende Einmessungen werden durch den bauseitigen
Vermesser des AG erbracht:
- Grobabsteckung der Baugruben (Eine Grobabsteckung entweder für den 1. Bauabschnitt oder für die gesamte Baugrube je nach Konzept der Ausführung; jeweils 4 Eckpunkte und insgesamt ein Höhenpunkt)
- Feinabsteckung der Gebäude (Ausführung wie Grobabsteckung)
Darüber hinausgehende Einmessarbeiten nach
Erfordernissen des AN sind Sache des AN und sind durch
den AN in dessen Verantwortung auszuführen.
WASSERSCHUTZ
Das Baugrundstück befindet sich in einem Wasserschutzgebiet
Schutzzone III , IIIa
Alle Anforderungen, die sich aus dieser Wasserschutzzone nach aktuellen Richtlinien ergeben sind zu beachten und einzukalkulieren.
Besonders ist zu beachten, dass kein Schmutzwasser versickert werden darf. Anfallendes Schmutzwasser ist fachgerecht aufzufangen, mit geeignetem Maßnahmen zu reinigen (Absetzbecken, etc.) und in Abstimmung mit der Bauleitung in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten.
Alle im Bereich der Außenhülle eingesetzen Produkte müssen für den Einsatz im Wasserschutzgebiet Zone III, IIIa geeignet und zugelassen.
Die Eignung st durch den Bieter unaufgefordert nachzuweisen.
Alle Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
BAUTAGEBUCH
Die örtliche Bauleitung des Auftragnehmers hat ein
Bautagebuch zu führen, in welchem alle Verhältnisse
erschöpfend niedergelegt sind, die für den Vollzug des
Bauvertrages rechtlich oder technisch von Bedeutung
sind.
Es halt insbesondere zu enthalten:
- Zahl der Arbeiter/Mitarbeiter und Umfang der Arbeiten
- Anlieferung von Baugeräten und Baustoffen sowie deren
Menge laut Lieferschein
- Umfang der ausgeführten Leistungen
- Beginn und Ende der Arbeitszeit und eventuelle
Unterbrechungen
- die Witterungsverhältnisse
- besondere Vorkommnisse (Arbeitsbehinderungen, Unfälle
u.s.w.)
- Abweichungen, Änderungen und Vereinbarungen, die sich
gegenüber denVertragsgrundlagen bei der Ausführung
ergeben haben, z.B. in Bezug auf die Abmessungen von
Bauteilen, die Erfordernisse der DIN-Vorschriften,
Termine etc.
Je ein Durchschlag davon ist der örtlichen Bauführung
der Architekten wöchentlich zu überreichen (per Fax
oder E-mail). Eintragungen im Bautagebuch ersetzen
ausdrücklich nicht die nach Vertrag, nach VOB oder
sonstigen Bestimmungen erforderlichen schriftlichen
Mitteilungen, Anzeigen u.s.w. an den Bauherrn, und an
die örtliche Bauleitung der Architekten.
KOORDINATION
Der Auftragnehmer hat für die Leistung seiner
Arbeiten einen bevollmächtigten Vertreter auf der
Baustelle einzusetzen und zu benennen, der die
Fach-Bauleitung auch im Sinne der HBO, §51 übernimmt
und berechtigt ist, selbstständig Anordnungen über
Ausführungen und Preisvereinbarungen zu treffen.
Zur Koordination des Bauablaufes findet wöchentlich
eine Baubesprechung statt.
Der Termin und Ort werden von der Bauleitung
festgelegt.
Der AN hat auf Anforderung der Bauleitung an der
Baubesprechung teilzunehmen und einen
handlungsberechtigten Vertreter zu entsenden.
VERGÜTUNG DER TECHNISCHEN VORBEMERKUNGEN
Sämtliche Vorkehrungen und Aufwendungenen für in diesen
Technischen Vorbemerkungen und den Technischen
Vorbemerkungen in den jeweiligen Titeln gemachten
Angaben und Ausführungshinweise werden nicht besonders
vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen,
sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird.
Technische Vorbemerkungen (TV)
11 Holzbauarbeiten
11
Holzbauarbeiten
11.01 Schwebebalken
11.01
Schwebebalken