Holzbau
064_2026_Neubau WA mit Kita und TG, Henriette-Fürth-Straße
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV gemäß VOB Teil C) - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (DIN 18299) gelten als Ganzes. In der Nummerierung fehlende Punkte sind nicht mit Anmerkungen versehen und daher nicht aufgeführt. 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle Das Baugebiet befindet sich in der Henriette-Fürth-Straße und in der Rheinlandstraße in Frankfurt am Main. Das Grundstück ist vor Abgabe eines Angebotes durch den AN zu besichtigen. Das Grundstück ist zur Zeit mit einem privaten Parkplatz, Spielplatzflächen einer Umspannstation und Grünflächen mit Bäumen belegt. Zu Beginn der Baumaßnahme wird das Grundstück vollständig geräumt sein. Die Räumung des Grundstückes und die Erstellung der Baugrube und des zugehörigen Verbaus erfolgt bauseits vor Baubeginn des AN. Vor Beginn der Arbeiten dieses LV wird bauseits ein Verbau erstellt und die Baugrube ausgehoben. In der Baugrube wird bauseits eine Wasserhaltung eingebaut und unterhalten. Das Baugrundstück befindet sich in einem Wohngebiet. 0.1.3 Art der baulichen Maßnahmen Gegenstand der Ausschreibung sind die in den folgenden Titeln beschriebenen Rohbau- und Gerüstarbeiten, für eine Wohnbebauung mit 166 Wohneinheiten, einer Kindertagesstätte, sowie einer Tiefgarage. Das Untergeschoss erstreckt sich gemäß Planung Architekt nahezu über das gesamte Grundstück. Die Gebäudeerstellung erfolgt in Massivbauweise. Die Gebäude sind der Gebäudeklasse 5 der HBO zuzuordnen. 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Zu beachten ist, dass die Baustelle insgesamt nur über eingeschränkte Platzverhältnisse verfügt. Es stehen keine zusätzlichen Flächen außerhalb des Grundstücks zur Verfügung. Eine erforderliche Baustelleneinrichtung kann daher voraussichtlich nur auf der Fläche des Grundstückes eingerichtet werden. Öffentlicher Raum darf nicht ohne Beantragung bei den Behörden, seitens des AN, in Benutzung genommen werden. Die Zufahrt zum dem Baugrundstück erfolgt ausschließlich von Norden über die öffentlichen Straße: - Rheinlandstraße, über abgestimmte Zufahrt  gem. beiliegendem Baustellenkonzept Die Abmessungen des Baufeldes sind Ost-West ca. 135m Nord-Süd ca. 81m jeweils in den größten Abmessungen. Das Grundstück ist polygonal, ungefähr rautenförmig. Die Aushub- und Transportwege auf der Baustelle können daher 50m überschreiten. Mehraufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Auf den öffentlichen Straßen sind die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und der örtlichen Beschilderung zu befolgen. Die öffentlichen Flächen außerhalb des mit dem Bauzaun zu Nachbargrundstücken umschlossenen Baugebietes sind freizuhalten. Evtl. Schacht- und Kanaldeckel i n den Erschießungsflächen sind freizuhalten. Gemäß beiliegender Planung der Baugrube sind an den Baugrubenrändern nicht belastbare Streifen vorgesehen. Diese sind zu beachten. Es ist zu beachten, dass auf dem Grundstück zu Baubeginn noch Flächen von Gewerk Erdbau genutzt werden und dass Flächen für die bauseitige Wasserhaltung genutzt werden. 0.1.6 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume: Für Kranstandorte der Arbeiten dieses LVs sind gem. Baustelleneinrichtungskontzept 4 mögliche Kranstandorte im Bereich der Tiefgarage vorgeprüft und als möglich erachte worden. Der AN wird aufgefordert diese Standorte für seine Belange zu prüfen und ggf. im Zuge der Angebotserstellung mit dem AG und dem Tragwerksplaner des AG eine grundsätzliche Einigkeit hierüber zu erzielen Lagerflächen sind nur im Baustellenbereich in eingeschränkter Fläche und in Absprache mit der Bauleitung verfügbar. 0.1.7 Lage, Art und Anschlusswert sowie Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen Versorgungsleitungen für eigene Arbeiten: Die Versorgung mit Baustrom und Bauwasser ist nach eigenen Erfordernissen eigenverantwortlich gemäß Position Baustelleneinrichtung herzustellen. 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen: Eine Baugrunduntersuchung und ein Abfalltechnisches Gutachten, sowie ein Gutachten zur bauzeitlichen Wasserhaltung sind durch das Bugrundinstitut Franke-Meißner und Partner vorgenommen worden und liegen dem LV bei. Siehe Anlagenverzeichnis. 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften: Die Baustelle befindet sich in einem Wasserschutzgebiet, Klasse III, IIIa. Alle sich darauf ergebenden Vorgaben sind zu beachten und einzukalkulieren. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass kein erhöhter Baulärm entsteht. Die Lärmbelästigung der Umgebung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Hierzu ist ein Lärmschutzkonzept durch den AN zu erstellen und vorzulegen. Die Geräuschemissionen dürfen die Immisionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht überschreiten. Eventuelle Ausnahmen von den gesetzlichen Ruhezeiten sind seitens des AN eigenverantwortlich bei den Behörden zu beantragen. Abstimmung, Anträge u. dgl. mit zuständigen Behörden sind Sache des AN und in die Preise des LVs einzukalkulieren. 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung Das Baugrundstück befindet sich in einer Trinkwasserzone 3a. Die Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Einrichtung der Baustelle, die Verwendung und Entsorgung von Baustoffen sowie die Entsorgung von Schmutzwasser etc. gem. Auflagen der unteren Wasserbehörde der Stadt Frankfurt und beiliegender Baugenehmigung sind Sache des AN und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN wird Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der Abfälle. Er übernimmt vollständig die Pflichten des AG zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Nachweise. Die zu entsorgende Abfallmenge ist ggf. in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz des AN aufzunehmen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärung, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung, und der letzte Begleitschein stets in Kopie dem AG vorzulegen. Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem AG auf Anfrage Auskunft über seine Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt. 01.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen u. Ä. im Bereich der Baustelle. Es befinden sich zwei zu erhaltenden Bäume auf dem Grundstück. die zu schützen sind. Kronen- und Wurzelbereich der Bäume dürfen nicht genutzt oder befahren werden. Im Bereich der umgebenden Grundstücke und der öffentlichen Straße befinden sich Bäume. Die Höhen dieser Bäume sind bei der Auswahl von Geräten wie Kränen, etc. zu berücksichtigen. Flächen von benachbarten Grundstücken dürfen durch Krane nicht mit Lasten überschwenkt werden. Flächen, welche mit Fahrzeugen z.B. Kettenbagger befahren werden, die die Bodenbeläge (auch deren Tragschichten) beschädigen können, sind ggf. vorher zu schützen. Dies gilt besonders für die öffentlichen Flächen entlang des Grundstückes. Die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Baustelle sind bei Verschmutzungen durch den Baustellenbetrieb umgehend zu reinigen. Auf der direkt an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Gehwegfläche an der Rheinlandstraße befindet sich ein Elektro-Schaltschrank, der zu schützen ist. Diese muss während der Arbeiten ohne Hilfmittel und Schlüssel zugänglich bleiben, gefahrlos ohne Stolperkanten erreichbar sein und darf nicht verdeckt oder zugestellt werden.. 0.1.15 Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen Der AN hat sich vor Ausführung jeglicher Erd- und Tiefbauarbeiten über die Art und Lage eventuell vorhandener Ver- und Entsorgungs- leitungen zu informieren. Im Bereich der Baugrube befinden sich nicht mehr im Betrieb befindliche Leitungen für Stromversorgung. 0.1.17 Bestätigung, dass die im jew. Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und ggf. Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt werden. Das Grundstück wurde vor Beginn der Maßnahme auf Kampfmittel sondiert. 0.1.18 Ggf. gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen: Die Baumaßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998 inklusive Anpassungen vom 01.04.2023 in ihrer aktuellen Fassung. Der AG hat zur Wahrnehmung seiner Pflicht i. S. der BaustellV einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt. Der SiGeKo nimmt jederzeit Einfluss auf die sicherheits- und gesundheitstechnisch korrekte Abwicklung der Baustelle. Der AN hat für seine Leistungen einen weisungsbefugten Ansprechpartner für Sicherheits- und Gesundheitsfragen i. S. der BaustellV für die gesamte Ausführungszeit zu benennen. Der AN, einschl. seiner etwaigen Nachunternehmer, werden darauf hingewiesen, dass sie für die Koordination der sicherheits- und gesundheitsrelevanten Punkte nötigen Unterlagen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen haben. Änderungen in der Auftragsabwicklung müssen sofort dem AG oder dessen Vertreter, dem SiGeKo und der örtlichen Bauleitung gemeldet werden. Gemäß §4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, muss der AN ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in dieser Reihenfolge ergreifen: Das "TOP-Prinzip" Arbeitsschutz nach dem TOP-Prinzip: 1. Technische Maßnahmen 2. Organisatorische Maßnahmen 3. Personenbezogene Maßnahmen Das Top-Prinzip ist bei der Auswahl und Kalkulation sämtlicher für die Ausführung der maßnahmenerforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu berücksichtigen. 0.1.22 Weitergabe von Leistungen: Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der Zustimmung des AG. Subunternehmer sind dem AG vor Auftragsvergabe zu benennen. Kaskaden von mehreren Nachunternehmen sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung zulässig. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen Es ist geplant, das Projekt in einem Zuge auszuführen. Folgendes Vorgehen ist zur Zeit vorgesehen, ist jedoch durch den AN im Zuge der Planung der Baustellenlogistik detailliert zu planen: Arbeiten, die massive Erschütterungen mit sich bringen, sind terminlich mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. 0.2.4 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen Die Baustelle befindet sich in einem Wohngebiet. Angrenzende Flächen, Gegenstände und Bereiche dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Baustelle befindet sich in einem Wasserschutzgebiet, Klasse III, IIIa. Alle sich darauf ergebenden Vorgaben sind zu beachten und einzukalkulieren. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten. Das Abstellen von Gefahrstoffen für mehr als 24 Stunden gilt als Lagerung. Gefahrstoffe sind auf den für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Tagesverbrauch zu begrenzen. Die Liegenschaften haben zur Lagerung von Gefahrstoffen keine entsprechende Genehmigung. Deshalb ist das Abstellen von Gefahrstoffen über den vorgenannten Zeitraum hinaus in der Regel nicht zulässig. Auch ist es zwingend notwendig, dass der Bauleitung und dem Bauherren entsprechende Informationen für den Fall einer Betriebsstörung (z. B. Brand, Austreten des Stoffes in die Kanalisation, etc.) vorliegen. Grundsätzlich dürfen daher ohne Genehmigung des Bauherren keine Gefahrstoffe gelagert werden. Art, Menge und Gefahrenmerkmale der Stoffe (Sicherheitsdatenblätter) sind deshalb der Bauleitung und dem Bauherren rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen. 0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs Die StVO ist einzuhalten. Der AN hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb und außerhalb der ihm überlassenen Fläche durchzuführen, inklusive ggf. erforderlicher Absperrungen und Beschilderungen. Die Leistung beinhaltet auch das eigenständige Einholen von Genehmigungen und ggf. erforderliche Abstimungen mit dem Eigentümer und/oder Behörden. Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim AN. Diese Verkehrssicherungspflicht beginnt mit den Benutzungsbeginn und endet mit der Abnahme durch den AG. 0.2.12 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs- und Gütenachweise PRÜFZEUGNISSE / ZULASSUNGEN / DOKUMENTATION Für sämtliche eingesetzte Materialien sind Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse bzw. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vorzulegen. Die Prüfzeugnisse bzw. Zulassungen müssen über eine Gültigkeit von mind. 24 Monaten ab Einbau verfügen. Darüber hinaus sind u.a. erforderlich: - Technische Datenblätter der eingesetzten Materialien - Wartungs- und Pflegeanweisungen - Dokumentation, aus der hervorgeht, wo welche Materialien eingesetzt wurden. Die Dokumentation muss den Architekten in die Lage versetzen ein Built-As-BIM-Model zu erstellen. Die Angaben der Materialien müssen den Bauteilen eindeutig zugeordnet sein. Für alle Bauteile muss eine Material und Eigenschaftenangabe vorliegen. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Planungsunterlagen, dem Leistungsverzeichnis sowie den freigegebenen Ausführungsdetails unverzüglich anzuzeigen und fortlaufend zu dokumentieren. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse, Bestands- und Werkplanung etc. - Bautagesberichte - Auflistung aller Einbauteile mit technischer Beschreibung - Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen - Allgemeine Bauaufsichtliche Prüfzeugnisse - Konformitätsbescheinigungen Der AN erstellt über die von ihm ausgeführten Bauleistungen und die o.g. Unterlagen eine Dokumentation in 2-facher Ausfertigung (CD inkl. Inhaltsverzeichnis). Der AN hat diese Dokumentationsunterlagen nach Abschluss seiner Leistungen und spätestens 2 Wochen vor Abnahme unaufgefordert dem AG zur Freigabe vorzulegen. Fehlende und nicht vollständige Dokumentationsunterlagen stellen einen gravierenden Mangel dar und berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Das Erstellen der Dokumentation ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Hinweise, Montage- und Verlegehinweise der Produkthersteller sind zu beachten. Dies ist Teil der geschuldeten Leistung. SICHERHEITSLEISTUNG siehe NH-Vertrag
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Bietererklärungen Bietererklärungen Das Dokument "Bietererklärungen" der Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte / Wohnstadt gem. Anlage ist auszufüllen und wird Vertragsbestandteil.
Bietererklärungen
Nebenangebote / Änderungsvorschläge Nebenangebote / Änderungsvorschläge Anzahl der Nebenangebote / Änderungsvorschläge auf deutlich gekennzeichneter besonderer Anlage: ....................................................... ....................................................... .......................................................
Nebenangebote / Änderungsvorschläge
Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis siehe Anlage: Anlagenverzeichnis Rohbau- und Gerüstbauarbeiten
Anlagenverzeichnis
Technische Vorbemerkungen (TV) TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN MITGELTENDE NORMEN, REGELN UND RICHTLINIEN Grundsätzlich gelten alle in den DIN Normen der ATV nach VOB/C genannten Normen und Richtlinien als vereinbart, auch wenn diese nicht explizit genannt und aufgelistet werden. Alle Normen gelten grundsätzlich in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, inklusive aller Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. ALLGEMEIN - VOB B/C aktuelle Fassung - DIN 1055 Lastannahmen im Hochbau - DIN 4102 Brandverhalten Baustoffen - DIN 4108 Wärmeschutz, inklusive Beiblätter - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, inklusive Beiblätter - VDI-Richlinien 4100 - DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen - DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau a) Grenzabmaße und Winkeltoleranzen nach Tabelle 1+2 b) Ebenheitstoleranzen nach Tabelle 3, Zeile 2, 5 c) Für Sichtbetonflächen und Fertigteile gilt für die Ebenheit Tabelle 3, Zeile 7 - DIN 18203 Teil 1+2, Toleranzen im Hochbau, - DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten - Unfallverhütungsvorschriften - Arbeitsstättenrichtlinien - Baustellenverordnung (BaustellV) - Vorschriften und Bestimmungen der Berufsgenossenschaften - EnEV Energie-Einspar-Verordnung - HBO Hessische Bauordnung - Angaben und Auflagen der örtlichen Genehmigungsbehörden - Auflagen und Vorgaben die sich aus der Baugenehmigung ergeben - Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - Die anerkannten Regeln der Technik nach neuestem Stand der Technik - alle Bau- und ortspolizeilichen Vorschriften, - die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller. - sonstige diesese Gewerk betreffende DIN und DIN EN Normen, auch wenn diese nicht explizit genannt werden - alle Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis ERDBAU - DIN 18300 Erdarbeiten - DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten - DIN 4124 Baugruben und Gräben / Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau - Empfehlungen des Arbeitskreises Baugrund e.V. - Gutachten des Bodengutachters, als Anlage beigefügt GERÜSTE - DIN 18451 Gerüstarbeiten TECHNISCHE ANLAGEN - DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten BETONARBEITEN - DIN 1048 Prüfverfahren für Beton - DIN 18014 Fundamenterder - DIN 18217 Betonflächen und Schalungshaut - DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten - DIN 18541 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Beton STAHLBAUARBEITEN - DIN 1050 Stahl im Hochbau - DIN 18335 Stahlbauarbeiten - DIN 18360 Schlosserarbeiten - DIN 18363 Anstricharbeiten MAUERWERKSARBEITEN - DIN 1053 Mauerwerk, Berechnung und Ausführung - DIN 18330 Mauerarbeiten - DIN 4103 Nichttragende innere Trennwände - DIN EN 771-1 für Mauerziegel - DIN EN 771-2 für Kalksandsteine - DIN V 2000-401 Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1 - DIN V 105-100 Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften - Eurocode 6 (DIN EN 1996/NA) ABICHTUNG - DIN 18336 Abdichtungsarbeiten - DIN 18533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen - DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau - DIN 18542 Abdichten von Außenwandfugen mit imprägnierten Dichtungsbändern PFLASTERARBEITEN - DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten - DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton - Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV) BESCHICHTUNGEN - DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten IVD-Merkblätter - Nr. 2: Klassifizierung von Dichtstoffen - Einteilung nach elastischem/plastischem Verhalten und zulässiger Gesamtverformung - Nr. 4: Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern - Nr. 27: Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen Richtlinie herausgegeben von: Deutsche Bauchemie e.V - Planung und Ausführung von Abdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen - Abdichtungen mit flexiblen Dichtungsschlämmen - Planung und Ausführung von Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) DÄMMUNG - DIN 18334 Zimmerer- und Holzbauarbeiten BARRIEREFREI NACH DIN 18040 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich in Teilbereichen um "Barrierefreier Wohnungsbau" gemäß DIN 18040-2 als barrierefreie Wohnungen; nicht rollstuhlgerecht. Diese Bestimmungen sind, bezüglich der Rutschhemmung und Schwellenausbildung durch den AN eigenverantwortlich einzuhalten. Falls Abweichungen festgestellt oder unumgänglich sind, müssen die umgehend beim Architekten schriftlich mitgeteilt werden. Die Übergänge zu angrenzenden Bodenbelägen sind immer schwellenlos auszuführen. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN Sämtliche Planunterlagen werden dem AN nach Beauftragung bzw. rechtzeitig gemäß Projektterminplan in digitaler Form als PDF kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es obliegt jedoch grundsätzlich dem AN, die rechtzeitige Übergabe der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen anzufordern. Unmittelbar nach Erhalt sind die Ausführungsunterlagen vom AN auf Vollständigkeit zu überprüfen. Die statischen Berechnungen einschl. der Konstruktionszeichnungen (Schal- und Bewehrungspläne) werden vom Tragwerksplaner des AG gefertigt. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Die in Plänen angegebenen Maße sind vor der Ausführung an der Baustelle vom Auftragnehmer eigenverantwortlich rechtzeitig zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche z.B. zur örtlichen Situation, zu den Architektenplänen oder zur Leistungsbeschreibung, so sind diese rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der örtlichen Bauleitung zu klären. DURCH DEN AN ZU ERBRINGENDE UNTERLAGEN Alle Übersichtspläne und Werkstattpläne für die Betonfertigung, Halbfertigteile, Stahlbauteile, etc. müssen vom AN als prüffähige Pläne erbracht werden. Die Pläne müssen Angaben über alle Aussparungen, Leerrohreinlagen, Dosen, etc. enthalten. Die Pläne sind der Bauleitung des AG rechtzeitig (min. 4 Wochen vor geplanter Ausführung) zur Prüfung und Freigabe zu übergeben. Der AN fertigt die Bewehrungsplanung der unteren Lage von Decken in Halbfertigteilkonstruktion nach Statik des AG. Kosten hierfür sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. ANGABEN VON FACHPLANERN Auf der Baustelle werden ggf. ergänzende Angaben der Fachplaner des AG gemacht, diese sind zu beachten. NEBENARBEITEN Sämtliche ausgeschriebenen Positionen sind fertige Leistungen, einschließlich aller Nebenleistungen und sind unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften mit dem Einzelpreis abgegolten. SCHUTZ VON BAUTEILEN Während der gesamten Ausführung sind angrenzende und umliegende Bauteile und vorhandene Außenanlagen vor Beschädigung zu schützen. Diese Leistungen sind mit dem Einzelpreis abgegolten. Für Beschädigung aller Einrichtungen oder fertiger Gewerke durch das Personal des Auftragnehmers ist dieser ersatzpflichtig. Bei Beschädigungen während der Bauzeit, für die sich keine Schuldigen feststellen lassen, werden die Kosten für die Behebung der Schäden auf die zur Zeit des Schadens an der Baustelle tätigen Firmen nach Ermessen der Bauleitung umgelegt. Die Sicherung und Erhaltung von festgelegten Schnurgerüsten, Baulinien, Vermessungspunkten, Bauachsen sind Leistungen des AN. Er haftet für Beschädigungen und Verschiebungen. MÄNGEL AUF DER BAUSTELLE Mängel auf der Baustelle an Geräten, Gerüsten usw. anderer Auftragnehmer, hat der Benutzer zu beanstanden. Der Auftragnehmer stellt Bauherr, Architekt und Bauleiter ausdrücklich frei von Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen oder Lieferungen gestellt werden. ABFALLENTSORGUNG Anfallender Schutt wird Eigentum des Auftragnehmers und ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf einer dafür vorgesehenen Deponie zu entsorgen. Alle anfallenden Abfälle des AN sind umgehend fachgerecht zu entsorgen. MATERIALLAGERUNG Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass durch im Zuge seiner Arbeiten einzubauende Konstruktionsteile und Materialien (durch termingerechte Anlieferung und sorgfältige Wahl / Vorbereitung der Bereitstellungsfläche nach Abstimmung mit der Bauleitung des AG) weder der laufende Betrieb des Auftraggebers noch die Arbeiten anderer Unternehmer behindern und keine Unfälle verursacht werden. Bei Lagerung von Baumaterialien auf den Geschossdecken ist stets die zulässige statische Belastung zu beachten. GEFAHRSTOFFE Gefahrstoffe oder grundwassergefährdende Stoffe dürfen nicht ohne Zustimmung der zuständigen Umweltschutzbehörde auf der Baustelle transportiert und gelagert werden. Diese Zustimmungen sind vom AN schriftlich einzuholen und dem AG unaufgefordert vorzulegen. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten. Das Abstellen von Gefahrstoffen für mehr als 24 Stunden gilt als Lagerung. Gefahrstoffe sind auf den für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Tagesverbrauch zu begrenzen. Die Liegenschaften haben zur Lagerung von Gefahrstoffen keine entsprechende Genehmigung. Deshalb ist das Abstellen von Gefahrstoffen über den vorgenannten Zeitraum hinaus nicht zulässig. Es zwingend erforderlich, dass bei nicht vermeidbarer Benutzung von Gefahrstoffen, dem Bauherren entsprechende Informationen für den Fall einer Betriebsstörung (z. B. Brand, Austreten des Stoffes in die Kanalisation, etc.) vorgelegt werden. Art, Menge und Gefahrenmerkmale der Stoffe (Sicherheitsdatenblätter) sind deshalb dem Bauherren rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. SCHALL- UND WÄRMESCHUTZ Für die Einhaltung der schall- und wärmetechnischen Vorschriften und Angaben der bauphysikalischen Berechnungen ist der Auftragnehmer voll verantwortlich. Werden die geforderten Werte unterschritten, so hat der Unternehmer auf eigene Kosten die Maßnahmen zu treffen, die für die Verbesserung notwendig ist. TOLERANZEN Es wird folgende Maßgenauigkeit nach DIN 18201 bzw. 18202 gefordert: - Stockwerkshöhen, Decken- und Wandflächen = +/- 5 mm - lichte Raummaße = +/- 5 mm - Gebäudemaße = +/- 10 mm - einzelne Bauteile (Pfeiler) = +/- 5 mm - Betonfertigteile = +/- 3 mm - Abweichung von Fassadenflächen von Lot und Flucht x/- 15mm über die komplette zusammenhängende Höhe bzw. Länge; Summe aller Toleranzen der DIN 18202 vor Ort gemessen. TRANSPORT Der Transport der Materialien zum Einbauort ist Sache des AN und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die evt.mögliche Mitbenutzung von Aufzugshilfen von Fremdfirmen, sowie die Koordination und Verrechnung ist Sache des AN und ist mit der jeweiligen Fremdfirma direkt abzuklären. EINMESSARBEITEN Folgende Einmessungen werden durch den bauseitigen Vermesser des AG erbracht: - Grobabsteckung der Baugruben (Eine Grobabsteckung entweder für den 1. Bauabschnitt oder für die gesamte Baugrube je nach Konzept der Ausführung; jeweils 4 Eckpunkte und insgesamt ein Höhenpunkt) - Feinabsteckung der Gebäude (Ausführung wie Grobabsteckung) Darüber hinausgehende Einmessarbeiten nach Erfordernissen des AN sind Sache des AN und sind durch den AN in dessen Verantwortung auszuführen. WASSERSCHUTZ Das Baugrundstück befindet sich in einem Wasserschutzgebiet Schutzzone III , IIIa Alle Anforderungen, die sich aus dieser Wasserschutzzone nach aktuellen Richtlinien ergeben sind zu beachten und einzukalkulieren. Besonders ist zu beachten, dass kein Schmutzwasser versickert werden darf. Anfallendes Schmutzwasser ist fachgerecht aufzufangen, mit geeignetem Maßnahmen zu reinigen (Absetzbecken, etc.) und in Abstimmung mit der Bauleitung in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Alle im Bereich der Außenhülle eingesetzen Produkte müssen für den Einsatz im Wasserschutzgebiet Zone III, IIIa geeignet und zugelassen. Die Eignung st durch den Bieter unaufgefordert nachzuweisen. Alle Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. BAUTAGEBUCH Die örtliche Bauleitung des Auftragnehmers hat ein Bautagebuch zu führen, in welchem alle Verhältnisse erschöpfend niedergelegt sind, die für den Vollzug des Bauvertrages rechtlich oder technisch von Bedeutung sind. Es halt insbesondere zu enthalten: - Zahl der Arbeiter/Mitarbeiter und Umfang der Arbeiten - Anlieferung von Baugeräten und Baustoffen sowie deren Menge laut Lieferschein - Umfang der ausgeführten Leistungen - Beginn und Ende der Arbeitszeit und eventuelle Unterbrechungen - die Witterungsverhältnisse - besondere Vorkommnisse (Arbeitsbehinderungen, Unfälle u.s.w.) - Abweichungen, Änderungen und Vereinbarungen, die sich gegenüber denVertragsgrundlagen bei der Ausführung ergeben haben, z.B. in Bezug auf die Abmessungen von Bauteilen, die Erfordernisse der DIN-Vorschriften, Termine etc. Je ein Durchschlag davon ist der örtlichen Bauführung der Architekten wöchentlich zu überreichen (per Fax oder E-mail). Eintragungen im Bautagebuch ersetzen ausdrücklich nicht die nach Vertrag, nach VOB oder sonstigen Bestimmungen erforderlichen schriftlichen Mitteilungen, Anzeigen u.s.w. an den Bauherrn, und an die örtliche Bauleitung der Architekten. KOORDINATION Der Auftragnehmer hat für die Leistung seiner Arbeiten einen bevollmächtigten Vertreter auf der Baustelle einzusetzen und zu benennen, der die Fach-Bauleitung auch im Sinne der HBO, §51 übernimmt und berechtigt ist, selbstständig Anordnungen über Ausführungen und Preisvereinbarungen zu treffen. Zur Koordination des Bauablaufes findet wöchentlich eine Baubesprechung statt. Der Termin und  Ort werden von der Bauleitung festgelegt. Der AN hat auf Anforderung der Bauleitung an der Baubesprechung teilzunehmen und einen handlungsberechtigten Vertreter zu entsenden. VERGÜTUNG DER TECHNISCHEN VORBEMERKUNGEN Sämtliche Vorkehrungen und Aufwendungenen für in diesen Technischen Vorbemerkungen und den Technischen Vorbemerkungen in den jeweiligen Titeln gemachten Angaben und Ausführungshinweise werden nicht besonders vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird.
Technische Vorbemerkungen (TV)
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11.01 Schwebebalken
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