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06 Fenster / Rollläden / Aussentüren
06
Fenster / Rollläden / Aussentüren
FLB Barrierefreies Bauen
Die Gebäude sowie die Wohnungen erfüllen die planerischen Anforderungen zur Barrierefreiheit nach DIN 18040 - Teil 2, in folgendem Umfang (projektbezogene Ausstattung) auch für die
rollstuhlgerechte Wohnung:
- alle barrierefreien Wohnungen erhalten schwellenarme Balkontüren mit 20 mm Schwelle
Die Wohnung im Staffelgeschoss ist nicht schwellenlos zur Terrasse.
Qualität der Gebäudehülle GEG
Für dieses Projekt ist der objektspezifische Primärenergiebedarf im Rahmen des Energienachweises zu erarbeiten. Die vorgesehenen Dämmstoffdicken und U-Werte für beheizte
Gebäudeteile haben die Anforderungen des GEG und des
Wärmeschutznachweises, Stand April 2025 zu erfüllen.
Titel 6 Fenster 3-fach Verglasung,
U-Wert 0,85 W/m²K, WSN April 2025
FLB
ZTV FENSTERBAU- / ROLLLADENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders alle gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 008 Glas im Bauwesen
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 358 Rollladenarbeiten
DIN 18 073 Rolllabschlüsse, Sonnenschutz-
und Verdunkelungsanlagen
DIN 18 383 Elektrische Kabel- und
Leistungsanlagen in
Gebäuden
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),
- Institut des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar,
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Bundesverbandes Rollladen und
Sonnenschutz e.V.,
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (VFF),
- International Standards Organisation (ISO),
- technische Regeln für die Verwendung von
absturzsichernden Verglasungen (DIN 18008) und
linienförmig gelagerten Verglasungen (DIN 18008-2)
des DIBt,
- die Bauordnungen des zuständigen
Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch
die örtlichen Genehmigungsbehörden der
Gemeinden,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Berufsgenossenschaftlichen Informationen für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere
auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen aller für die Ausführung
evtl. erforderlichen Ausführungszeichnungen
- Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und
Andichtungen an angrenzende Bauteile,
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel,
Wärmedämm- und Abdichtungselementen,
Abdeckleisten, etc.
- Die Anschlussausbildung zwischen Fenster
bzw. Fensterbank und Baukörper
mit vorkomprimiertem Fugendichtband.
- Das Versiegeln vorgenannter Anschlüsse mit
dauerelastischen Dichtstoffen, allseitig,
innen und außen.
- Anschlussfahnen am Fenster für luftdichte
Fenstermontage mit Fensteranschlussfolie,
im Sockelbereich und Leibungen, 2-seitig mit
einseitigem Selbstklebestreifen.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits,
gegen Umlage, zur Verfügung gestellt.
Die Versorgung erfolgt über
Anschlußkästen und Hydranten auf dem Baufeld.
Abrechnung gemäß Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- die Dokumentation ist 1-fach in Papier und
Digital zu übergeben
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Nachweis absturzsichere bzw. bruchsichere Verglasung
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
Ferner sind dem AG auszuhändigen:
- Fachbauleitererklärung,
- ggf. Unternehmererklärung,
- Konformitätserklärungen/Errichterbescheinigungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
FENSTER / ROLLLADEN
3.1 Werkstoffe
Kunststoff: wenn im LV nichts anderes
gefordert wird, gilt
- Hart-PVC
Die verwendete hochschlagzähe Formmasse
muss in den kennzeichnenden Eigenschaften
die Mindestwerte einer Formmasse Typ PVC-U,
EDLP, 080-35-28 nach DIN 7748 besitzen
(z.B. Hostalit Z)
- Koextrudiert aus Hart-PVC-U, 080-35-28 und
PMMA (Acryl)
Die verwendete PMMA-Formmasse muss
mindestens einer Formmasse PMMA 100-73
nach DIN 7745 entsprechen. Die Schicht-
dicke muss mindestens 0,4 mm betragen.
- Aluminium
Für die Anforderung an Aluminium gilt:
- DIN 1748 bei Strangpressprofilen
- DIN 1745 bei Blechen und Bändern
- Stahl
Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc.,
die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich
sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind
korrosionsgeschützt vorzubehandeln.
- Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem
Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur
Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw.
sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist
entsprechend auszubessern.
- Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen
o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein.
- Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt-
korrosion und keine anderen ungünstigen
Beeinflussungen auftreten können, z.B.
durch Zwischenlagen aus Neopren, Fiber,
Butyl o.ä. neutralen Werkstoffen.
- Werkstoffe wie:
- Dichtprofile
- Dichtstoffe
- Bauabdichtungsfolien
- etc.
müssen mit den angrenzenden Baustoffen
verträglich, alterungsbeständig und
soweit sie direkten Witterungseinflüssen
ausgesetzt sind, gegen diese beständig sein.
- Dämmstoffe:
Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht
im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder
freizusetzen. Falls erforderlich sind
Produktzertifikate vorzulegen, die deren
Unbedenklichkeit bescheinigen.
Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw.
teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA,
FCK; bzw. unter Einsatz dieser Stoffe
hergestellt werden.
3.2 Konstruktion
Das System muss allen in der Ausschreibung
aufgestellten Anforderungen entsprechen.
Alle Konstruktionen wie:
- Rahmen
- Glas- u. sonstige Füllungen
- Befestigungen an der Außenwand
- sonstige Anschlüsse
sind:
a) gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden. Auf Verlangen ist ein
prüffähiger stat. Nachweis
zu erbringen und der Bauleitung
vorzulegen. Die Kosten hierfür,
wie auch evtl. Prüfgebühren,
sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Die Ausführung hat in Abstimmung mit
dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen.
b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen
Anforderungen,
wie:
- Schlagregendichtheit und
Fugendurchlässigkeit
- Tauwasservermeidung
- Wärmeschutz
- Schallschutz
- Einbruchhemmung
auszuführen.
- Es dürfen nur Profilsysteme mit einem
RAL-Gütezeichen verwendet werden.
- Blendrahmen- und Flügelrahmenprofile müssen
in Richtung des Wärmeflusses drei Kammern
aufweisen. Dabei muss die mittlere Kammer
so dimensioniert sein, dass sie ausreichende
Verstärkungsprofile aufnehmen kann.
- Es muss die Möglichkeit zur Profilkopplung
und zur Aufnahme von Dichtungen bestehen.
- Blendrahmenentwässerung
Anfallendes Wasser muss unmittelbar und
kontrolliert abgeführt werden. Im
Blendrahmen sind Ablauföffnungen zur
Witterungsseite anzubringen.
- Verstärkung
Je nach statischen Erfordernissen sind Blend-
und Flügelrahmen mit Metallaussteifungen
zu verstärken. Stahl ist nur mit einer
12 my dicken Zinkauflage zugelassen.
- Profileckverbindung
Eckverbindungen sind im Stumpfschweiß-
verfahren herzustellen.
Alle sichtbaren Schweißwülste sind zu
entfernen.
- Größere und waagerecht liegende Blech-
flächen (z.B. vorgehängte Bleche, Fenster-
bänke, o.ä.) sind mit einem Antidröhnbelag
zu versehen.
3.3 Die Beschläge müssen den zu erwartenden
Belastungen entsprechend ausgebildet sein und:
- verdeckt liegen
(außer Bedienungshebel, Türbänder, o.ä.)
- kunststoffgerecht sein
- korrosionsgeschützt ausgeführt sein.
Die Wartung und Instandhaltung muss möglich
sein.
Dreh-Kippflügel-Beschläge:
- Die Ausstellschere muss sicher verhindern,
dass der Fensterflügel bei einer Fehl-
bedienung absackt (z.B. Verwendung einer
Dreipunktschere). Erfüllt die Ausstellschere
diese Forderung nicht, ist eine
Fehlbedienungssperre einzubauen.
- Das Ecklager muss den Flügel bei jeder
Bedienungsstellung sicher führen. Diese
Führung muss auch erhalten bleiben,
wenn der Drehkippflügel durch eine Windböe
plötzlich aufgestoßen wird und dabei
hochspringt.
Oberlicht-Beschläge:
- Bei Oberlichtern sollen als zusätzliche
Sicherung Scheren eingebaut werden, um
evtl. Schäden infolge unsachgemäßer
Einhängungen der Öffnungsscheren zu
verhindern.
3.4 Die Falzdichtungen sind:
- umlaufend in einer Ebene einzubauen
- in den Ecken zugfest zu verbinden.
Die Dichtungen müssen auswechselbar sein.
Bei der Lage der Dichtungen muss
sichergestellt werden, dass eine Trennung
zw. Raum- und Außenklima erfüllt ist.
3.5 Die Glashalteleisten sind
- grundsätzlich innen einzubauen
- durchgehend formschlüssig einzurasten
- in den Ecken dicht auszuführen.
Die Glashalteleisten müssen auswechselbar
sein.
3.6 Sind im LV Schallschutzfenster gefordert,
so sind die Anschlüsse zwischen Fenster und
Baukörper, unter Beachtung der Anforderungen
an die Schalldämmung der Fenster auszubilden.
3.7 Baumontage
Die Montage der Fenster- und
Türelemente muss flucht- und lotgerecht
nach den bauseits angelegten Meterrissen erfolgen.
Die bauphysikalischen Einwirkungen durch das
Raumklima und das Außenklima sind zu
berücksichtigen. Die Anschlüsse zum
Baukörper müssen den Anforderungen
aus Wärme-, Schall- und Feuchteschutz
gerecht werden. Äußere Einflüsse,
wie Bauwerksbewegungen, dürfen die
entsprechenden Konstruktionen nicht in ihrer
Funktion beeinträchtigen.
3.8 Lastabtragung
Die auf das Fenster einwirkenden Kräfte
müssen sicher in den Baukörper übertragen
werden. Die Kräfte wirken in und senkrecht
zur Fensterebene. Die Wahl der Befestigungs-
mittel ist auf das Fenster- und Außenwand-
system abzustimmen. Die Bewegungen sowohl
aus der Längenänderung der Fenster
und Fensterwände, als auch aus den zu
erwartenden Formänderungen am
Baukörper müssen ungehindert
aufgenommen werden können.
- Bei dem Einbau von Rollläden:
Falls eine Befestigung des oberen
Fensterrahmenteils nicht möglich ist,
müssen die oberen Rahmenteile durch
geeignete Maßnahmen standsicher gemacht
werden. Bei weitgespannten Rollladenanlagen
ist der Einsatz tragender Konsolen o.ä.
erforderlich. Revisionsklappen o.ä. müssen
ungehindert zu öffnen sein.
3.9 Bei der Abdichtung der Fenster/Fensterelemente
zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien gilt
DIN 18195. Zur Wahrung der Funktions-
fähigkeit sind sie mechanisch zu sichern.
Werden sie verklebt, muss die Gebrauchs-
tauglichkeit nachgewiesen werden.
PVC-Profile dürfen nicht mit bitumenhaltigen
Stoffen in Verbindung kommen.
3.10 Schwellenausbildung
Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen
Niederschlagswasser und aufsteigende
Feuchtigkeit abgedichtet werden. Sie sind so
auszubilden, dass Wasser jederzeit von der
Konstruktion nach außen abgeleitet wird.
Die Begehbarkeit der angrenzenden Bauteile
muss dabei sichergestellt sein.
Die Fußpunktausbildung an den Terrassen- und
Balkonfensteranlagen erfolgt nach Gestaltungskonzept
des Architekten.
Hinweis: Schwellenlose/ - arme Übergänge stellen
eine Abweichung von den aRdT und den Flachdachrichtlinien
dar und werden deswegen wie folgt planerisch überarbeitet:
Gem. DIN 18531-1 sind barrierefreie Übergänge mit einer
Schwellenhöhe von ≤ 0,02 m abdichtungstechnische
Sonderkonstruktionen. Sie erfordern eine auf den Einzelfall
abgestimmt Ausführungsart.
Für diese niveaugleichen Übergänge muss berücksichtigt
werden, dass die Abdichtung allein die Funktion der
Dichtigkeit am Türanschluss nicht sicherstellen kann.
Durch planerische Vorgaben wird das Eindringen von Wasser
und das Hinterlaufen der Abdichtung verhindert.
Sind aufgrund der Planungsvorgabe die
anerkannten Regeln der Technik gefährdet,
hat der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber schriftliche Bedenken geltend
zu machen.
3.11 Erforderliche Bedienungswerkzeuge
und die notwendigen Anleitungen für die
Bedienung, Reinigung und Wartung der Fenster
sind der Bauverwaltung bzw. dem Bauherrn
auszuhändigen.
3.12 Außenfensterbänke sind grundsätzlich mit
Tropfkanten auszubilden. Die Vorderkante
muss einen Abstand von mindestens 4 cm zur
fertigen Wandoberfläche einhalten. Die
vorgegebenen Ausladungsmaße des LV's sind
vom AN vor Ausführung verantwortlich zu
überprüfen und bei Unstimmigkeiten
rechtzeitig mit der Bauleitung abzuklären.
3.13 Rollladen-Material bei Kunststoff-Rollladen:
PVC-hart nach DIN 7748, PVC-82-08-28,
sowie GKV-Standard.
3.14 Rollladen-Profil:
Das Rollladenprofil muss mind. dem "GKV-Prüf-
und Bewertungsstandard für Rollladenprofile
aus Kunststoff" in der zur Zeit gültigen
Fassung entsprechen, d.h. es dürfen keine
Blasen, Einschlüsse und Löcher vorhanden
sein. Profilmuster sind bei der Auftrags-
erteilung vorzulegen.
3.15 Rollladen-Profilkonstruktion:
PVC-Profile in doppelwandiger Ausführung.
Standard-Nenndicke mind. 14 mm,
Standard-Deckbreite 55 mm, wenn in den
Einzelpositionen nichts anderes
beschrieben. Verstärkungen nach
Herstellerrichtlinien.
3.16 Alle Konstruktionen wie:
- Halterungen,
- Panzer,
- Sonnenschutzsysteme,
- Befestigungen,
sind gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden.
3.17 Es ist ein leichtgängiger, geräuscharmer Lauf
der Elemente anzustreben. Beschädigungen
der Lamellen durch Reibung an Gebäude- u.
Zubehörteilen ist auszuschließen.
3.18 Im geschlossenen Zustand darf der Panzer keinen
Lichteinfall zulassen.
3.19 Es dürfen nur Motore angeboten werden, die
der Isolierstoffklasse F nach
DIN 57700 bzw. VDE 0700 entsprechen.
3.20 Das Bremssystem der Motoren darf keine
asbesthaltigen Bestandteile aufweisen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Die im Leistungsverzeichnis beigefügten
Fensterübersichten (Systemskizzen) dienen
der Darstellung der Fensteraufteilung und der
Öffnungsarten.
- Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße
sind nur Richtmaße. Das Aufmaß ist auf der
Baustelle vom Auftragnehmer verantwortlich zu
nehmen.
- Soweit im LV keine Angaben über
Profilquerschnitte gemacht sind, können die
zur Ermittlung der Querschnitte notwendigen
Angaben der Fensterübersicht entnommen
werden.
4.2 Zeichnungen zu wesentlichen Details
der Fensterkonstruktion und der Anschlüsse
zum Baukörper sind im Auftragsfalle mit dem
Auftraggeber abzustimmen und rechtzeitig
vorzulegen.
4.3 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG zu klären.
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind vor der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.4 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.5 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.6 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.7 Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu
den ausgeschriebenen Konstruktionen
Alternativvorschläge in Form eines
Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die
Gleichwertigkeit der angebotenen
Konstruktionen durch Detailzeichnungen, Muster
und Systemprüfzeugnisse nachzuweisen.
Sie dürfen keine terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen
4.8 Alle Materialien und sichtbaren Beschlagteile
sind vor Fertigungsbeginn der Bauleitung zur
Bemusterung (z.B. durch Musterfenster)
vorzulegen. Erst nach Freigabe kann mit der
Verarbeitung begonnen werden.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV FENSTERBAU- / ROLLLADENARBEITEN
06.01 FENSTER - KUNSTSTOFF - ALLE Häuser
06.01
FENSTER - KUNSTSTOFF - ALLE Häuser
06.02 ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE
06.02
ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE
06.03 FENSTERBÄNKE - AUSSEN
06.03
FENSTERBÄNKE - AUSSEN
ZTV Fensterbauarbeiten / Aluminium - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen der
Planer,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers,
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis einschl. ZTV.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders alle gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 383 Elektrische Kabel- und
Leistungsanlagen in
Gebäuden
DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),
- Institut des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar,
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (VFF),
- International Standards Organisation (ISO),
- Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV),
- technische Regeln für die Verwendung von
absturzsichernden Verglasungen (DIN 18008) und
linienförmig gelagerten Verglasungen (DIN 18008-2)
des DIBt,
- die Bauordnungen des zuständigen
Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch
die örtlichen Genehmigungsbehörden der
Gemeinden,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Berufsgenossenschaftlichen Informationen für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere
auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen von Werkstatt- bzw.
Montageplänen mit sämtlichen Details,
die zusätzlich zur Ausführungsplanung
evtl. erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.
- Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und
Andichtungen an angrenzende Bauteile,
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel,
Wärmedämm- und Abdichtungselementen,
Abdeckleisten, etc.
- Die Folienabdichtung (EPDM) im Sockelbereich
bzw. umlaufend wenn erforderlich.
- Der Schutz von Profilen, Flügeln,
Drückergarnituren, Bändern, Innen- und
Außenfensterbänken, Trittblechen etc. vor
Beschädigung und Verunreinigung durch
geeignete Überzüge, Folien und Klebestreifen
während der gesamten Bauzeit.
- Das nachträgliche Justieren der Beschläge
sowie die Gangbarmachung von Fenstern
und Türen nach Abruf durch den AG.
- Die Entfernung von Etiketten, Klebestreifen,
Schutzüberzügen etc. nach Abruf durch den AG.
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.4 Die Montage der Fenster, Türen, Fensterbänke
erfolgt in zeitlichen und örtlichen
Abschnitten nach Vorgaben durch/in Abstimmung
mit dem AG.
2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Werkstoffe
Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt-
korrosion und keine anderen ungünstigen
Beeinflussungen auftreten können, z.B.
durch Zwischenlagen aus Neoprene, Fiber,
Butyl o. ä. neutralen Werkstoffen.
- Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen
(Profile bzw. Bleche und Bänder)
sind entspr. den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
- Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen
o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein.
- Oberflächenschutz von Stahlteilen:
Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc.,
die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich
sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind
korrosionsgeschützt vorzubehandeln.
- Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem
Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur
Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw.
sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist
entsprechend auszubessern.
Werkstoffe wie:
- Dichtprofile
- Dichtstoffe
- Bauabdichtungsfolien
- etc.
müssen mit den angrenzenden Baustoffen
verträglich, alterungsbeständig und
soweit sie direkten Witterungseinflüssen
ausgesetzt sind, gegen diese beständig
sein.
- Dämmstoffe:
Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht
im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK;
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Konstruktion
Das System muss allen in der Ausschreibung
aufgestellten Anforderungen entsprechen.
Alle Konstruktionen wie:
- Rahmen
- Glas- u. sonstige Füllungen
- Befestigungen an der Außenwand
- sonstige Anschlüsse
sind:
a) gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden. Auf Verlangen ist ein
prüffähiger stat. Nachweis
zu erbringen und der Bauleitung
vorzulegen. Die Kosten hierfür,
wie auch evtl. Prüfgebühren,
sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Die Ausführung hat in Abstimmung mit
dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen.
b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen
Anforderungen,
wie:
- Schlagregendichtheit und
Fugendurchlässigkeit
- Tauwasservermeidung
- Wärmeschutz
- Schallschutz
- Einbruchhemmung
auszuführen.
- Es dürfen nur Profilsysteme mit einem
RAL-Gütezeichen verwendet werden.
- Bei wärmegedämmten Konstruktionen sind
Kältebrücken zu vermeiden,
Flügel- u. Blendrahmen sind mit:
- Mehrkammerprofil
- Thermischer Trennung auszubilden.
- Auch punktweise Kältebrücken durch
Metallverbindungen sind auszuschließen.
Für nichttransparente Füllungen (Paneele)
in Fenstern und Fensterwänden
gelten die Anforderungen an leichte
Außenwände.
- Bei hinterlüfteten Verkleidungen
müssen die Ein- und Austrittsöffnungen
für die Hinterlüftung gleichmäßig über
die Breiteverteilt sein und in ihrer Summe
einen zur Lüftung ausreichenden Querschnitt
aufweisen.
3.3 Die Beschläge müssen den zu erwartenden
Belastungen entsprechend ausgebildet sein und:
- verdeckt bzw. als aufschlagendes System
(Bedienungshebel, Türbänder, o.ä.)
- korrosionsgeschützt ausgeführt sein.
Die Wartung und Instandhaltung muss
möglich ein.
3.4 Die Falzdichtungen sind
- umlaufend in einer Ebene einzubauen
- in den Ecken zugfest zu verbinden.
Die Dichtungen müssen auswechselbar sein.
Bei der Lage der Dichtungen muss
sichergestellt werden, dass eine Trennung
zw. Raum- und Außenklima erfüllt ist.
3.5 Die Glashalteleisten sind
- grundsätzlich innen einzubauen
- durchgehend formschlüssig einzurasten
- in den Ecken dicht auszuführen.
Die Glashalteleisten müssen auswechselbar
sein.
3.6 Baumontage
Die Montage der Türelemente muss flucht-
und lotgerecht nach den bauseits
angelegten Meterrissen erfolgen.
Die bauphysikalischen Einwirkungen durch das
Raumklima und das Außenklima sind zu
berücksichtigen. Die Anschlüsse zum Bau-
körper müssen den Anforderungen aus
Wärme-, Schall- und Feuchteschutz gerecht
werden. Äußere Einflüsse, wie Bauwerks-
bewegungen, dürfen die entsprechenden
Konstruktionen nicht in ihrer Funktion
beeinträchtigen.
3.7 Lastabtragung
Die auf das Fenster einwirkenden Kräfte
müssen sicher in den Baukörper übertragen
werden. Die Kräfte wirken in und senkrecht
zur Fensterebene. Die Wahl der Befestigungs-
mittel ist auf das Fenster- und Außenwand-
system abzustimmen. Die Bewegungen sowohl
aus der Längenänderung der Fenster und
Fensterwände, als auch aus den zu
erwartenden Formänderungen am Baukörper
müssen ungehindert aufgenommen werden
können.
3.8 Bei der Abdichtung der Türelemente
zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien gilt
DIN 18 533. Zur Wahrung der Funktions-
fähigkeit sind sie mechanisch zu sichern.
Werden sie verklebt, muss die Gebrauchs-
tauglichkeit nachgewiesen werden.
PVC-Profile dürfen nicht mit bitumenhaltigen
Stoffen in Verbindung kommen.
3.9 Schwellenausbildung
Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen
Niederschlagswasser und aufsteigende
Feuchtigkeit abgedichtet werden. Sie sind so
auszubilden, dass Wasser jederzeit von der
Konstruktion nach außen abgeleitet wird.
Die Begehbarkeit der angrenzenden Bauteile
muss dabei sichergestellt sein.
Die Fußpunktausbildung an den Hauseingangstüren
erfolgt nach Gestaltungskonzept des Architekten
und stellt gem. DIN 18533 eine Sonderkonstruktion dar.
Schwellenlose/ - arme Übergänge stellen
eine Abweichung von den aRdT dar.
Sie erfordern eine auf den Einzelfall abgestimmt Ausführungsart.
Sind aufgrund der Planungsvorgabe die
anerkannten Regeln der Technik gefährdet,
hat der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber schriftliche Bedenken geltend
zu machen.
3.10 Erforderliche Bedienungswerkzeuge
und die notwendigen Anleitungen für die
Bedienung, Reinigung und Wartung der
Türelemente sind der Bauverwaltung bzw.
dem Bauherrn auszuhändigen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Die im Leistungsverzeichnis beigefügten
Fensterübersichten (Systemskizzen) dienen
der Darstellung der Fensteraufteilung und der
Öffnungsarten.
- Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße
sind nur Richtmaße. Das Aufmaß ist auf der
Baustelle vom Auftragnehmer verantwortlich zu
nehmen.
- Soweit im LV keine Angaben über
Profilquerschnitte gemacht sind, können die
zur Ermittlung der Querschnitte notwendigen
Angaben der Fensterübersicht entnommen
werden.
4.2 Zeichnungen zu wesentlichen Details
der Türkonstruktion und der Anschlüsse
zum Baukörper sind im Auftragsfalle mit dem
Auftraggeber abzustimmen und rechtzeitig
vorzulegen.
4.3 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
an übergebenen Plänen und Details,
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit vor Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.4 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden.
4.5 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.6 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.7 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.8 Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu
den ausgeschriebenen Konstruktionen
Alternativvorschläge in Form eines
Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die
Gleichwertigkeit der angebotenen
Konstruktionen durch Detailzeichnungen, Muster
und Systemprüfzeugnisse nachzuweisen.
Sie dürfen keine terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen
4.9 Alle Materialien und sichtbaren Beschlagteile
sind vor Fertigungsbeginn der Bauleitung zur
Bemusterung vorzulegen. Erst nach Freigabe
kann mit der Verarbeitung begonnen werden.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den
Einheitspreisen abgegolten, soweit nichts
anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers
vereinbart wurde.
ZTV Fensterbauarbeiten / Aluminium
06.04 EINGANGSTÜREN - ALUMINIUM
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06.05 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN