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LEISTUNGSVERZEICHNIS
ü ber
Elektroinstallation, Erdung und Blitzschutz - BA 1
Bauvorhaben: RBS mbH, Neubau 6 MFH Bergisch Gladbach, Haus 1
Bauherr: Rheinisch-Bergische Siedlungsgesellschaft mbH
An der Gohrsm ü hle 25
51465 Bergisch Gladbach
Planer: ETA-Plus K ö then GmbH
Weintraubenstra ß e 15
06366 K ö then/Anhalt
Tel. 03496 212314
Baubeginn:
Fertigstellung:
Bieter:
(Unterschrift und Firmenstempel des Anbieters)
ungepr ü ft gepr ü ft
Summe Netto:_______________ € _________ €
MwST 19 %:_________________ € _________ €
_____________________________________________________________
Summe Brutto: _____________ € _____________ €
______________________________
Unterschrift des Pr ü fers
LEISTUNGSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens 1 Einleitung
Der Bauherr hat sich entschieden, das Quartier und die Geb ä ude hinsichtlich nachhaltiger Kriterien zu bewerten. Dies erfolgt im Rahmen der BNG-Zertifizierung in Kombination mit einer QNG-Zertifizierung.
Das Qualit ä tssiegel Nachhaltiges Geb ä ude (QNG) des Bundesministeriums f ü r Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) dient der einheitlichen Bewertung nachhaltiger Ma ß nahmen in Bauprojekten und bildet zugleich eine rechtssichere Grundlage f ü r die Vergabe von F ö rdermitteln. F ü r das vorliegende Bauvorhaben wird die Siegelvariante QNG-WG23 (Wohngeb ä ude 2023) auf dem Anforderungsniveau QNG PLUS umgesetzt.
Das Bewertungssystem Nachhaltige Geb ä ude (BNG) ist ein Zertifizierungssystem f ü r die Bewertung der Nachhaltigkeit von Wohnbauprojekten gr öß er 5 Wohneinheiten. Hierzu sind durch das Bau-Institut f ü r Ressourceneffizientes und Nachhaltiges Bauen GmbH (BiRN) Kriterien in vier Hauptkategorien (Soziokulturelle und funktionale Qualit ä t, Ö konomische Qualit ä t, Ö kologische Qualit ä t, Prozessqualit ä t) definiert worden, die zur Bewertung und Zertifizierung herangezogen werden.
Ziel des Bauherrn ist es, das Quartier und die einzelnen Geb ä ude nach den BNG-QNG-Anforderungen mit einem Gesamterf ü llungsgrad von mindestens 50,00 % (Note 3,0 „ GUT “ ) zertifizieren zu lassen.
Im Rahmen des gesamten Planungs- und Bauprozesses sind daher die Vorgaben des Zertifizierungssystems im Projekt umzusetzen und mit Fertigstellung des Geb ä udes nachzuweisen bzw. zu dokumentieren.
Die Dokumentationsunterlagen werden durch den BNG-Auditor nach Fertigstellung des Projekts bei der Zertifizierungsstelle des BiRN eingereicht. Die eingereichten Nachweise zu den einzelnen Nachhaltigkeitsaspekten werden durch das BiRN gepr ü ft. Sind alle Anforderungen eingehalten, wird das Zertifikat vergeben.
2 Mitwirkung bei der Zertifizierung
Der Auftragnehmer (AN) unterst ü tzt den Auftraggeber (AG) bei der Nachweisf ü hrung zur Erreichung des Zertifikats und verpflichtet sich, am Zertifizierungsprozess aktiv und umfassend mitzuwirken. Eine notwendige planungs- und baubegleitende Dokumentation ist im Rahmen des Zertifizierungsprozesses und unter Beachtung der Anforderungen an die Dokumentation sowie nach den Vorgaben des BNG-Auditors in digitaler Form bereitzustellen. Der BNG-Auditor steht dem AN dabei f ü r R ü ckfragen im Hinblick auf den Zertifizierungsprozess zur Verf ü gung.
Durch den AN ist eine Person zu benennen, welche f ü r die Umsetzung der Anforderungen und Dokumentation aus der Nachhaltigkeitszertifizierung, die in den Aufgabenbereich des AN fallen, verantwortlich ist und als Ansprechpartner f ü r den AG sowie den BNG-Auditor zur Verf ü gung steht.
Der AN wird gebeten, nach M ö glichkeit entsprechende Referenzen vorzulegen, die eine Beteiligung an mindestens einem Projekt mit einer entsprechenden Nachhaltigkeitszertifizierung und vergleichbarer material ö kologischer Begleitung nachweisen. Das Vorliegen solcher Referenzen wird bei der Beurteilung positiv ber ü cksichtigt, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
3 Anforderungen an Bauprodukte aus der Zertifizierung
Die detaillierten Anforderungen an die Bauprodukte und deren Dokumentation sind im Pflichtenheft Material ö kologie (BNG/QNG) und seinen Anlagen formuliert.
Die Vorgaben sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu ber ü cksichtigen. Etwaige notwendige Ä nderungen oder Austausch von Produkten/Materialien zur Erreichung der Zertifizierung sind im Angebot zu beachten. Nachforderungen oder Mehrkosten werden ausgeschlossen.
Folgende Unterlagen sind den Ausschreibungsunterlagen beigef ü gt:
Pflichtenheft Material ö kologie (BNG/QNG) A1 - Anforderungen an Bauprodukte gem. QNG (Anhangdokument 313 - Schadstoffliste V 1.3, Korrekturfassung v. 14.09.2023) A2 - Vorlage: Fachunternehmererkl ä rung Einhaltung der Schadstoffliste Anforderungen zur Nachhaltigkeit & Zertifizierung des Bauvorhabens
Einleitung und Zielsetzung
Der Bauherr beabsichtigt, das Quartier und die Geb ä ude nach nachhaltigen Kriterien zu bewerten und hierf ü r eine BNG-Zertifizierung in Kombination mit dem QNG-Siegel umzusetzen. Das Qualit ä tssiegel Nachhaltiges Geb ä ude (QNG) des BMWSB dient der einheitlichen Bewertung nachhaltiger Bauprojekte und bildet zugleich die Grundlage f ü r F ö rdermittel. F ü r das Vorhaben wird die Siegelvariante QNG-WG23 auf dem Niveau QNG PLUS angestrebt.
Das Bewertungssystem Nachhaltige Geb ä ude (BNG) bewertet Wohnbauprojekte ab f ü nf Wohneinheiten anhand von Kriterien in vier Hauptkategorien: soziokulturelle/funktionale, ö konomische, ö kologische sowie Prozessqualit ä t. Ziel des Bauherrn ist ein Gesamterf ü llungsgrad von mindestens 50 % ( „ GUT “ ) nach BNG/QNG.
W ä hrend der gesamten Planung und Bauausf ü hrung sind die Anforderungen des Zertifizierungssystems umzusetzen und mit Abschluss des Projekts vollst ä ndig zu dokumentieren. Der BNG-Auditor reicht die Unterlagen bei der Zertifizierungsstelle des BiRN ein; nach erfolgreicher Pr ü fung wird das Zertifikat vergeben.
Mitwirkung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung an der Nachweisf ü hrung und stellt alle erforderlichen planungs- und baubegleitenden Dokumente in digitaler Form bereit. Eine verantwortliche Ansprechperson f ü r alle Nachhaltigkeitsanforderungen ist durch den AN zu benennen. Vorhandene Referenzen im Bereich nachhaltiger Zertifizierungen k ö nnen vorgelegt werden; sie sind vorteilhaft, jedoch nicht zwingend erforderlich.
Anforderungen an Bauprodukte
Die Vorgaben zu Bauprodukten und Nachweisen ergeben sich aus dem Pflichtenheft Material ö kologie (BNG/QNG) und seinen Anlagen. Die Vorgaben sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu ber ü cksichtigen. Etwaige notwendige Ä nderungen oder Austausch von Produkten/Materialien zur Erreichung der Zertifizierung sind im Angebot zu beachten. Nachforderungen oder Mehrkosten werden ausgeschlossen.
Den Ausschreibungsunterlagen beiliegend:
Pflichtenheft Material ö kologie (BNG/QNG) A1 - Anforderungen an Bauprodukte gem. QNG (Anhangdokument 313 - Schadstoffliste V 1.3, Korrekturfassung v. 14.09.2023) A2 - Vorlage: Fachunternehmererkl ä rung Einhaltung der Schadstoffliste Der Bauherr strebt f ü r das Quartier eine BNG- und QNG-Zertifizierung (QNG-WG23, Niveau PLUS; BiRN Version 2.0) an. Diese Systeme bewerten die Nachhaltigkeit von Wohngeb ä uden in den Kategorien ö kologische, ö konomische, soziokulturelle und Prozessqualit ä t. Ziel ist ein **Erf ü llungsgrad von mindestens 50 % ( „ GUT “ ) **. Alle Anforderungen sind w ä hrend Planung und Bau umzusetzen sowie abschlie ß end vollst ä ndig zu dokumentieren. Der BNG-Auditor pr ü ft und reicht die Nachweise zur Zertifikatsvergabe beim BiRN ein.
Der Auftragnehmer (AN) wirkt aktiv am Zertifizierungsprozess mit, stellt alle relevanten Unterlagen digital bereit und benennt eine verantwortliche Kontaktperson. Referenzen in nachhaltigen Bauprojekten sind vorteilhaft, aber nicht verpflichtend.
Anforderungen an Bauprodukte
Die Vorgaben zu Bauprodukten und Nachweisen ergeben sich aus dem Pflichtenheft Material ö kologie (BNG/QNG) und seinen Anlagen. Die Vorgaben sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu ber ü cksichtigen. Etwaige notwendige Ä nderungen oder Austausch von Produkten/Materialien zur Erreichung der Zertifizierung sind im Angebot zu beachten. Nachforderungen oder Mehrkosten werden ausgeschlossen.
Den Ausschreibungsunterlagen beiliegend:
Pflichtenheft Material ö kologie (BNG/QNG) A1 - Anforderungen an Bauprodukte gem. QNG (Anhangdokument 313 - Schadstoffliste V 1.3, Korrekturfassung v. 14.09.2023) A2 - Vorlage: Fachunternehmererkl ä rung Einhaltung der Schadstoffliste 4 Anforderungen an den Bauprozess
W ä hrend des Baustellenbetriebs sollen negative Einfl ü sse auf Umwelt und Infrastruktur, soweit es geht, vermeiden werden. Zu den negativen Einfl ü ssen z ä hlen beispielsweise Belastungen des Grundwassers, der Kanalisation, der umliegenden Geb ä ude und Freifl ä chen sowie Personal und Nachbarschaft durch Abgasbelastungen, Staubentwicklungen oder ü berm äß igen L ä rm sowie allgemeine Bauabf ä lle. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Bodenschutz auf der Baustelle. Die nachfolgenden Anforderungen sind f ü r den AN bindend.
4.1 Wertstoffoptimierte Baustelle
Abf ä lle sind im Rahmen der M ö glichkeiten des ANs zu vermeiden (Verpackung, genaue Mengenabsch ä tzung bei Gebinden etc.).
Der AN hat daf ü r zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit m ö glichst geringem Verpackungsanteil (z. B. Gro ß gebinde, Siloware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Polypropylenfolie sind zu bevorzugen.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um anfallende Abf ä lle getrennt nach mineralischen Abf ä llen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabf ä llen, Problemabf ä llen und gef ä hrlichen Abf ä llen zu erfassen und gew ä hrleistet eine korrekte Nutzung der Sammelstellen bzw. die fachgerechte Entsorgung.
Der AN verpflichtet sich, alle rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung, Trennung und Entsorgung von Abf ä llen zu erf ü llen. Dies betrifft inbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die Landesabfallgesetze sowie Ortssatzungen.
Durch den AN ist ein Abfallkonzept zu erstellen, das die vorgesehenen Ma ß nahmen zur Vermeidung, Sammlung, Erfassung und Entsorgung der Abf ä lle beschreibt. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind vom AN gezielt bez ü glich des Abfallkonzepts zu schulen. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelm äß igen Abst ä nden durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.
Der Bauherr beh ä lt sich vor, zu diesem Zweck einen Abfalllogistiker zu beauftragen.
4.2 L ä rmarme Baustelle
Der AN ist angehalten, bei der Minimierung der L ä rmemissionen aktiv mitzuwirken. Die Arbeiten sind so durchzuf ü hren, dass unn ö tig l ä rmende T ä tigkeiten vermieden werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften einzuhalten:
─ § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
─ 2000/14/EG-Richtlinie ü ber umweltbelastende Ger ä uschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Ger ä ten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie);
─ Nach M ö glichkeit Einsatz l ä rmarmer Baumaschinen mit dem G ü tesiegel DE-UZ 53 (Blauer Engel);
─ Technische L ä rmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und pers ö nlichen L ä rmschutzma ß nahmen.
Der Einsatz l ä rmmindernder Arbeitsverfahren sowie l ä rmgeminderter Baumaschinen und -ger ä te ist durch den AN anhand geeigneter Dokumente (Liste eingesetzter Baumaschinen, Pr ü fzeugnisse) mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
L ä rmintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen.
Durch den AN ist ein L ä rmvermeidungskonzept zu erstellen, das die vorgesehenen Ma ß nahmen beschreibt. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind vom AN gezielt bez ü glich der L ä rmvermeidung zu schulen. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelm äß igen Abst ä nden durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.
Anforderungen an l ä rmarme Baumaschinen nach dem G ü tesiegel DE-UZ 53:
4.3 Staubarme Baustelle
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Richtlinien, Vorschriften, Vorgaben und Anweisungen:
─ Gesetzliche Anforderungen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Technische Regeln f ü r Gefahrstoffe (TRGS); Richtlinie f ü r die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen durch Baut ä tigkeit;
─ Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von St ä uben (Maschinen und Ger ä te) sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen und entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelm äß ig gewartet und gepr ü ft. Entsprechende Protokolle und Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
─ Staub wird an der Entstehungsstelle erfasst und entsorgt. Eine Ausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche und Ablagerung wird durch geeignete Ma ß nahmen, soweit technisch m ö glich, verhindert. Entfernung von Staub erfolgt im Nass- bzw. Feuchtverfahren oder durch saugende Verfahren.
─ Bei staubintensiven T ä tigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen.
─ Verwendung staubarmer Materialien: Granulate oder fertig angemischte M ö rtel oder Spachtelmassen sind anmischbaren pulvrigen Massen vorzuziehen.
─ Komponenten der L ü ftungsinstallation (Kan ä le, Schalld ä mpfer etc.), die der sp ä teren Zuluftf ü hrung dienen, m ü ssen auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor Einbau gereinigt werden, um unn ö tige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern.
Staubintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen.
Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelm äß igen Abst ä nden durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.
4.4 Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz)
Der AN hat sicherzustellen, dass bei seiner Leistungserbringung der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird.
Bei Lagerung von umweltsch ä dlichen Baustoffen auf der Baustelle sind entsprechende Bodenschutzma ß nahmen zu treffen. Die Lagerung solcher Baustoffe ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen.
Der AN hat daf ü r Sorge zu leisten, dass insbesondere die wie folgt gekennzeichneten umweltsch ä dlichen Stoffe (Gefahrensymbol N bzw. H-S ä tze) nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen. Der Einsatz dieser Stoffe sollte vermieden werden:
─ H400 Sehr giftig f ü r Wasserorganismen
─ H410 Sehr giftig f ü r Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
─ H411 Giftig f ü r Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
─ H412 Sch ä dlich f ü r Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
─ H413 Kann f ü r Wasserorganismen sch ä dlich sein, mit langfristiger Wirkung
─ H420 Sch ä digt die ö ffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der ä u ß eren Atmosph ä re.
Baumaschinen sind regelm äß ig zu warten und auf Leckagen zu kontrollieren.
Der Boden ist vor sch ä dlichen mechanischen Einfl ü ssen zu sch ü tzen und auf das notwendige Ma ß zu beschr ä nken. Sch ä dliche mechanische Einfl ü sse sind z. B. unn ö tige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten.
Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind vom AN gezielt bez ü glich des Umweltschutzes auf der Baustelle zu schulen. Insbesondere der Gefahrenschutz im Umgang mit Bauprodukten ist dabei zu ber ü cksichtigen. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelm äß igen Abst ä nden durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.
I. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
II. Abgabe und Wertung der Angebote II. Abgabe und Wertung der Angebote
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen f ü r die Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A DIN 1960 in der aktuellen Fassung.
Das Angebot ist in einfacher schriftlicher Ausfertigung abzugeben. Sofern technisch m ö glich, ist das Angebot zus ä tzlich auf einen GAEB-Datentr ä ger abzugeben oder per email zu ü bersenden. Der Umschlag muss verschlossen und von au ß en deutlich als Angebot gekennzeichnet sein.
Nicht angefragte Alternativl ö sungen oder Sondervorschl ä ge sind als gesondert beizuf ü gende Angebote einzureichen. Die entsprechenden Leistungen sind umfassend und ausdr ü cklich zu beschreiben.
Die Kosten- und Mengenangaben m ü ssen so erfolgen, dass die Gesamtkosten bei Ber ü cksichtigung der Vorschl ä ge ohne weiteres ermittelt werden k ö nnen.
Alle in der vorliegenden Leistungsbeschreibung geforderten Eigenschaften f ü r Bauteile und Baustoffe m ü ssen grunds ä tzlich durch die Alternativausf ü hrungen erf ü llt werden. Auf evtl. Abweichungen ist besonders hinzuweisen.
Nachweise ü ber Zulassungen durch zust ä ndige Beh ö rden und G ü te ü berwachungsstellen sind beizuf ü gen.
In den Preisen der Alternativausf ü hrungen oder Sondervorschl ä gen m ü ssen die Kosten f ü r s ä mtliche Planungsleistungen bis zur Ausf ü hrungsreife, soweit von den bauseitigen Vorgaben abgewichen wird, in genehmigungsf ä higer Ausfertigung einkalkuliert werden.
Hierzu z ä hlen alle zu erarbeitenden Vorentwurfs-, Entwurfs- und Ausf ü hrungsplanungen, technische Berechnungen, Bauangaben etc. einschlie ß lich dem koordinieren mit den Planungen oder Planungsbeteiligter und sowie dem Einholen aller Genehmigungen.
Zum Nachweis der Eignung des Bieters haben bis vor einer Auftragsvergabe folgende Unterlagen bei Auftraggeber vorzuliegen:
- Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
- Mitgliedschaft in der zust ä ndigen Berufsgenossenschaft
- Nachweise ü ber Haftpflicht-Versicherungen
- Erkl ä rung ü ber die Zahlung von Tarifl ö hnen
II. Abgabe und Wertung der Angebote
III. Allgemeine Vertragsbedingungen III. Allgemeine Vertragsbedingungen
Grundlage des Vertrages ist die DIN 1961 - VOB Teil B in der aktuellen Fassung.
III. Allgemeine Vertragsbedingungen
IV. Zusätzliche Vertragsbedingungen V. Zus ä tzliche Vertragsbedingungen
Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen f ü r die Ausf ü hrung von Bauleistungen (VOB/B) Ausgabe 2009.
1. Art und Umfang der Leistung ( § 1)
Wenn der Auftragnehmer f ü r sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich.
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung f ü r ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verwendet worden, und fehlt die f ü r das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im LV genannte Fabrikat als vereinbart.
2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( § 1)
Sind im Leistungsverzeichnis f ü r die wahlweise Ausf ü hrung einer Leistung Wahlpositionen oder f ü r die Ausf ü hrung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuf ü hren.
3. Technische Regelwerke ( § 1 Nr.2)
In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind zus ä tzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2d. Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den ü brigen Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen sind in der drei Monate vor dem Er ö ffnungs-/Einreichungstermin g ü ltigen Fassung ma ß gebend.
4. Preisermittlung ( § 2)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung f ü r die vertragliche Leistung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu ü bergeben.
Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Pr ü fung von sonstigen vertraglichen Anspr ü chen ö ffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verst ä ndigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zur ü ckgegeben. Sind nach § 2 Nr. 3, 5, 6, 7 oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der AN auf Verlangen seine Preisermittlungen f ü r diese Preise und f ü r die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Ausk ü nfte zu erteilen.
5. Verg ü tung bei Ä nderungsvorschl ä gen oder Nebenangeboten ( § 2)
Ist der Auftrag auf einen Ä nderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Verg ü tung alle von dem Ä nderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollst ä ndigen Ausf ü hrung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.
6. Einheitspreise ( § 2 Nr. 1)
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.
7. Ä nderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten ( § 2 Nr. 3)
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungss ä tze unabh ä ngig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
8. Ank ü ndigung von Mehrkosten ( § 2 Nr. 3)
Ist f ü r den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine ü ber 10 % hinausgehende Ü berschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem h ö heren Einheitspreis f ü hren k ö nnen, hat er dies dem AG unverz ü glich schriftlich mitzuteilen. Unterl ä sst er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
9. Ausf ü hrungsunterlagen ( § 3)
Der AN hat entsprechend dem Baufortschritt dem AG den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom AG zu liefernden Unterlagen ben ö tigt, m ö glichst fr ü hzeitig anzugeben, damit die Ü bergabe durch den AG rechtzeitig erfolgen kann.
Der Ausf ü hrung d ü rfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausf ü hrung bestimmt gekennzeichnet sind.
10. Ver ö ffentlichungen, Vervielf ä ltigungen ( § 3)
Der AN darf Ver ö ffentlichungen ü ber die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des AG vornehmen.
Der AN darf die vom AG beschafften Ausf ü hrungsunterlagen f ü r die Durchf ü hrung der Leistung und ihre Erhaltung vervielf ä ltigen und verwenden, f ü r andere Zwecke nur mit Zustimmung des AG.
11. Baustelle, Baubereich ( § 4)
Die Bezeichnung Baustelle und Baubereich werden in folgendem Sinne verwendet:
Baustelle: Fl ä chen, die der AG zur Ausf ü hrung der Leistung, f ü r die Baustelleneinrichtung und zur vor ü bergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verf ü gung stellt, zuz ü glich der Fl ä chen, die der AN dar ü ber hinaus in Anspruch nimmt.
Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausf ü hrung der Bauarbeiten beeintr ä chtigt werden kann.
12. Bautageberichte ( § 4)
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu f ü hren und dem AG regelm äß ig (w ö chentlich) zu ü bergeben. Sie m ü ssen alle Angaben enthalten, die f ü r die Ausf ü hrung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein k ö nnen.
13. Baustellenr ä umung ( § 4)
Vom AG zur Verf ü gung gestellte Lagerpl ä tze, Arbeitspl ä tze und Zufahrtswege sind dem fr ü heren Zustand entsprechend instandzusetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
14. Kontrollpr ü fungen ( § 4 Nr. 1)
Der AN hat Kontrollpr ü fungen des AG zu erm ö glichen.
15. Werbung ( § 4 Nr. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zul ä ssig.
16. Anlagen im Baubereich ( § 4 Nr. 2)
Sind bestehende Anlagen zu ä ndern oder zu beseitigen, so hat der AN die Zustimmung des AG einzuholen; daneben hat der AN den Eigent ü mer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig vom Zeitpunkt der Ä nderung oder Beseitigung zu verst ä ndigen.
17. Umweltschutz ( § 4 Nr. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gew ä sser hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeintr ä chtigungen auf das unvermeidliche Ma ß zu beschr ä nken. Beh ö rdliche Anordnungen oder Anspr ü che Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der AN dem AG unverz ü glich schriftlich mitzuteilen.
18. Nachunternehmer ( § 4 Nr. 8)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer ü bertragen, die fachkundig, leistungsf ä hig und zuverl ä ssig sind; dazu geh ö rt auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erf ü llen. Er darf den Nachunternehmern keine ung ü nstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. Auf Verlangen des AG hat er dies nachzuweisen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Ü bertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierf ü r vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu ü bertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gem äß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm ü bertragenen Leistungen nicht weitergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nrn. 18.1 und 18.2 gelten entsprechend.
19. Behinderung und Unterbrechung der Ausf ü hrung ( § 6)
Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverz ü glich, schriftlich mitzuteilen.
Unterl ä sst er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
20. Verteilung der Gefahr ( § 7)
Zu der ganz oder teilweise ausgef ü hrten Leistung geh ö ren alle mit dem Bauwerk in endg ü ltiger Lage k ö rperlich verbundenen, in seine Bausubstanz eingegangenen Leistungen, unabh ä ngig von deren Fertigstellungsgrad.
Zu der ganz oder teilweise ausgef ü hrten Leistung geh ö ren nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Abdeckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgef ü hrten Leistung geh ö ren ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Ger ü ste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbst ä ndig vergeben sind.
21. K ü ndigung durch den Auftraggeber ( § 8)
Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu k ü ndigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN
- gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Nr. 8 verst öß t,
- Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchf ü hrung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gew ä hrt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder f ü r ihn t ä tig sind. Dabei ist es gleichg ü ltig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gew ä hrt werden. In diesen F ä llen gilt § 8 Nr. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
22. Wettbewerbsbeschr ä nkungen ( § 8 Nr. 4)
Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzul ä ssige Wettbewerbsbeschr ä nkung darstellt, hat er 3 % v.H. der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer H ö he nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gek ü ndigt wird oder bereits erf ü llt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Anspr ü che des AG, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unber ü hrt.
Unzul ä ssige Wettbewerbsbeschr ä nkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern ü ber
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschl ä ge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs-, und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentsch ä digungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr ä nkungen - GWB zul ä ssig sind. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder f ü r ihn t ä tig sind.
23. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunf ä llen ( § 10)
Der AN hat den AG von Anspr ü chen Dritter wegen sch ä digender Auswirkungen (Sch ä den, Nachteilen oder Bel ä stigung) freizustellen. Dies gilt nicht f ü r sch ä digende Auswirkungen, die trotz vertragsm äß iger Ausf ü hrung unvermeidbar sind, es sei denn, dass die sch ä digenden Auswirkungen auf einen Ä nderungsvorschlag oder ein Nebenangebot des AN zur ü ckzuf ü hren sind.
Bewachung und Verwahrung der Bauunterk ü nfte, Arbeitsger ä te, Arbeitskleidung usw. des AN oder seiner Erf ü llungsgehilfen - auch w ä hrend der Arbeitsruhe - ist Sache des AN; der AG ist daf ü r nicht verantwortlich, auch wenn sich die Gegenst ä nde auf seinen Grundst ü cken befinden.
Der AN hat Bauunf ä lle, bei denen Personen- oder Sachsch ä den entstanden sind, dem AG unverz ü glich mitzuteilen.
24. Abnahme ( § 12)
Die Leistung wird f ö rmlich abgenommen; der AN hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme ( § 12 Nr. 2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; § 12 Nr. 5 gilt nicht.
Der AN hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskr ä fte und Messger ä te zu stellen.
25. Gew ä hrleistung ( § 13)
Nach einer M ä ngelr ü ge hat der AN die M ä ngelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.
Die Verj ä hrungsfrist der Gew ä hrleistungsanspr ü che f ü r M ä ngelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der f ü r die Vertragsleistung vereinbarten Verj ä hrungsfrist.
26. Abrechnung ( § 14)
Sind f ü r die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen; der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen.
Die Beteiligung des AG an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufma ß unterlagen m ü ssen alle Ma ß e, die zur Pr ü fung der Rechnung n ö tig sind, unmittelbar zu ersehen sein. In den f ü r die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufma ß bl ä ttern m ü ssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
- AN,
- AG,
- Nummer des Aufma ß blattes,
- Bezeichnung der Bauleistung,
- Ordnungszahl (OZ).
Die Originale der Aufma ß bl ä tter, Wiegescheine und ä hnliche Abrechnungsbelege erh ä lt der AG, die Durchschrift der AN.
Bei Aufma ß und Abrechnung sind L ä ngen und Fl ä chen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden.
Geldbetr ä ge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
F ü r fertiggestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen hat der AN - unabh ä ngig von den Aufstellungen nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 - endg ü ltige Mengenberechnungen aufgrund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen.
27. Preisnachl ä sse ( § 14 und § 16)
Soweit nicht ausdr ü cklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachtr ä ge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung f ü r die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- und Auftragssumme bezogen ist. Ä nderungss ä tze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbetr ä ge bei vereinbarter Stoffpreisklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
28. Rechnungen ( § 14 und § 16)
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgek ü rzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuf ü hren.
Die Rechnungen sind mit den Vertragsparteien ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt, wenn sich aus den Umst ä nden nichts anderes ergibt.
Bei Ü berschreitungen von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf ma ß gebende Steuersatz.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbetr ä ge anzugeben.
29. Stundenlohnarbeiten ( § 15)
Der AN hat ü ber Stundenlohnarbeiten arbeitst ä glich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese m ü ssen au ß er den Angaben nach § 15 Nr. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausf ü hrungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskr ä fte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr,- Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Ger ä tekenngr öß en enthalten.
Stundenlohnrechnungen m ü ssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Bescheinigung des AG auf dem Stundenlohnzettel begr ü ndet keinen Verg ü tungsanspruch.
Die Originale der Stundenlohnzettel beh ä lt der AG, die bescheinigten Durchschriften erh ä lt der AN.
30. Zahlungen ( § 16)
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Ü berweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder Geldanstalt. Bei Abschlagszahlungen nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 ist Sicherheit durch B ü rgschaften nach Nr. 34 zu leisten. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung f ü r den Auftraggeber an den f ü r die Durchf ü hrung des Vertrages bevollm ä chtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (federf ü hrendes Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Aufl ö sung der Arbeitsgemeinschaft.
31. Ü berzahlungen ( § 16)
Bei R ü ckforderungen des AG aus Ü berzahlungen ( § 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf Wegfall der Bereicherung ( § 818 Abs. 3 BGB) berufen.
32. Abtretung ( § 16)
Forderungen des AN gegen den AG k ö nnen ohne Zustimmung des AG nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller H ö he aus dem genau bezeichneten Auftrag einschlie ß lich aller etwaiger Nachtr ä ge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gegen ihn wirksam.
Eine Abtretung wirkt gegen ü ber dem Auftraggeber erst,
- wenn sie ihm vom alten Gl ä ubiger (AN) und vom neuen Gl ä ubiger unter
genauer Bezeichnung des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und
- wenn der neue Gl ä ubiger dabei folgende Erkl ä rung abgegeben hat: "Ich
erkenne an,
a) dass die Erf ü llung der Forderung nur nach Ma ß gabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
b) dass mir gem äß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden k ö nnen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gl ä ubiger begr ü ndet waren,
c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zul ä ssig ist,
d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegen ü ber dem AG nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim AG bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Ü berweisungsauftrages an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsbearbeitende schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte."
Abtretungen aus mehreren Auftr ä gen sind f ü r jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
33. Sicherheitsleistung ( § 17)
Die Sicherheit f ü r Vertragserf ü llung erstreckt sich auf die Erf ü llung s ä mtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere f ü r die vertragsm äß ige Ausf ü hrung der Leistung einschlie ß lich Abrechnung, Gew ä hrleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Ü berzahlungen.
Die Sicherheit f ü r die Gew ä hrleistung erstreckt sich auf die Erf ü llung der Anspr ü che auf Gew ä hrleistung einschlie ß lich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Ü berzahlungen.
34. B ü rgschaften ( § 16 und § 17)
f ü r
- Vertragserf ü llung,
- Gew ä hrleistung,
- Abschlagszahlungen oder
- Vorauszahlungen
Die B ü rgschaft ist von einem in den Europ ä ischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen.
Die B ü rgschaftsurkunden enthalten folgende Erkl ä rung des B ü rgen:
- Der B ü rge ü bernimmt f ü r den Auftragnehmer die selbstschuldnerische B ü rgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem äß § 770, § 771 BGB wird verzichtet.
- Die B ü rgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit R ü ckgabe der B ü rgschaftsurkunde.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AG zust ä ndigen Stelle.
Bei B ü rgschaften f ü r Vertragserf ü llung, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen hat sich der B ü rge zu verpflichten, auf erstes Anfordern an den AG zu zahlen.
Die B ü rgschaft ist ü ber den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
Die Urkunde ü ber die Vertragserf ü llungsb ü rgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zur ü ckgegeben, wenn der AN die Leistung vertragsm äß ig erf ü llt hat, etwaige erhobene Anspr ü che (einschlie ß lich Anspr ü che Dritter) befriedigt hat und
- eine vereinbarte Sicherheit f ü r Gew ä hrleistung geleistet hat.
Die Urkunde ü ber die Gew ä hrleistungsb ü rgschaft wird auf Verlangen zur ü ckgegeben, wenn die Verj ä hrungsfristen f ü r Gew ä hrleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Anspr ü che erf ü llt sind.
Die Urkunde ü ber die Abschlagszahlungsb ü rgschaft wird auf Verlangen zur ü ckgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, f ü r die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
Die Urkunde ü ber die Vorauszahlungsb ü rgschaft wird auf Verlangen zur ü ckgegeben, wenn die Vorauszahlung auf f ä llige Zahlungen angerechnet worden ist.
35. Vertr ä ge mit ausl ä ndischen Auftragnehmern ( § 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschlie ß lich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erkl ä rungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. F ü r die Regelung der vertraglichen und au ß ervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschlie ß lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, f ü r ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
36. Gesch ä ftsbedingungen des Auftragnehmers
Gesch ä ftsbedingungen des AN, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben ü ber Erf ü llung und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom AG ausdr ü cklich und schriftlich angenommen sind.
37. Vertrags ä nderungen
Jede Ä nderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
IV. Zusätzliche Vertragsbedingungen
V. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen V. Zus ä tzliche Technische Vertragsbedingungen
2 BESONDERER TEIL - Niederspannungsanlagen, Kabel, Verlegesysteme
2.1 Geltungsbereich und Ausf ü hrungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18382 - Nieder-
und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV.
Erg ä nzend sind zu ber ü cksichtigen:
DIN 18384 - Blitzschutzanlagen
DIN 18386 - Geb ä udeautomation
Die technische Ausf ü hrung ergibt sich aus den genannten wie aus den im
Folgenden aufgef ü hrten Regelwerken.
Erg ä nzend zu den in VOB, Teil C aufgef ü hrten Normen gelten:
DIN 18014 - Fundamenterder
DIN 18015 -1 - Elektrische Anlagen in Wohngeb ä uden - Teil 1:
Planungsgrundlagen
DIN 18015-2 - Elektrische Anlagen in Wohngeb ä uden - Teil 2: Art und
Umfang der Mindestausstattung
DIN 18015-3 - Elektrische Anlagen in Wohngeb ä uden - Teil 3:
Leitungsf ü hrung und Anordnung der Betriebsmittel
DIN EN 12098 - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen f ü r Heizungen
(Normenreihe)
DIN EN 60669 - Schalter f ü r Haushalt und ä hnliche ortsfeste elektrische
Installationen (Normenreihe)
DIN EN 60848 - GRAFCET - Spezifikationssprache f ü r Funktionspl ä ne der
Ablaufsteuerung
DIN EN 61082-1 - Dokumente der Elektrotechnik Teil 1: Regeln
DIN EN 61386-1 - Elektroinstallationsrohrsysteme f ü r elektrische
Energie und f ü r Informationen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN IEC 60364-1 - Errichten von Niederspannungsanalgen - Teil 100:
Allgemeine Grunds ä tze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale,
Begriffe
DIN VDE 0184 - Ü berspannungen und Schutz bei Ü berspannungen in
Niederspannungs-Starkstromanlagen mit Wechselspannung -
Allgemeine grundlegende Informationen
DIN-Vorschriften bzw. Sonderzulassungen der eingebauten Kabel,
Schalter, Verteilungen, Sicherungen, Ger ä te, Hilfsvorrichtungen
und Leuchten DIN-Vorschriften ü ber Beschilderungen und Schaltungsunterlagen
Weitere Ausf ü hrungsgrundlagen sind u.a.:
- Anschlussvorschriften des Verteilungsnetzbetreibers (VNB)
- VDE-Vorschriften
- Vorschriften des Stromversorgungsbetriebes und der Deutschen
Bundespost
- Entscheidungen und Festlegungen der DKE (Deutsche Elektronische
Kommission im DIN)
F ü r einzubauende Aggregate, Steuer-, Mess- und Regeleinrichtungen u.
dgl. gelten die jeweils zutreffenden DIN-Vorschriften.
Zus ä tzlich zu beachtende Technische Regeln:
VDI 3525 - Regelung und Steuerung Raumlufttechnischer Anlagen -
Beispiele
VDI 3814 - Geb ä udeautomation (GA) (alle Teile)
VDI 6028 Blatt 6 - Bewertungskriterien f ü r die Technische
Geb ä udeausr ü stung - Anforderungsprofile und Wertungskriterien f ü r
die Geb ä udeautomation
Dar ü ber hinaus zu beachtende Technische Regeln:
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverh ü tung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):
VdS 2005 - Leuchten
VdS 2007 - Anlagen der Informationstechnologie (IT-Anlagen)
VdS 2015 - Elektrische Ger ä te und Anlagen
VdS 2021 - Brandschutz bei Bauarbeiten
VdS 2023 - Elektrische Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend
brennbaren Baustoffen
VdS 2024 - Errichtung elektrischer Anlagen in M ö beln und ä hnlichen
Einrichtungsgegenst ä nden
VdS 2025 - Elektrische Leitungsanlagen
VdS 2046 - Elektrische Anlagen bis 1000 V
VdS 2057 - Sicherheitsvorschriften f ü r elektrische Anlagen in
landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen
VdS 2067 - Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft
VdS 2097 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen (alle Teile)
VdS 2302 - Niedervoltbeleuchtung
VdS 2311 - Einbruchmeldeanlagen - Planung und Einbau
VdS 2324 - Niedervoltbeleuchtungsanlagen und -systeme
VdS 2349 - St ö rungsarme Elektroinstallationen
VdS 2460 - Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI)
VdS 3501 - Isolationsfehlerschutz in elektrischen Anlagen mit
elektronischen Betriebsmitteln
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.
B. nationale Normen, mit denen Europ ä ische Normen umgesetzt werden,
europ ä ische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdr ü cklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Best ä tigung
des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Baumstromverteiler m ü ssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu
geh ö renden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen.
F ü r Einbauger ä te, Verteiler, Schaltanlagen u. dgl. ist nach M ö glichkeit
eine einheitliche Bauform und ein Fabrikat zu verwenden, sofern in der
Leistungsbeschreibung nicht ausdr ü cklich bestimmte, unterschiedliche
Fabrikate vorgegeben werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen
Forderungen die amtlichen Nachweise (Pr ü fzeugnis oder
Pr ü fbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
Die Lieferung von Zubeh ö r und Ersatzteilen muss f ü r die Dauer von zehn
Jahren gesichert sein.
Alle Kunststoffe m ü ssen alterungs- und lichtbest ä ndig sowie
mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Wiederstandsf ä higkeit
gegen chemische und atmosph ä rische Einfl ü sse, gegen W ä rme und
K ä lte, ihr elastisches Verhalten m ü ssen dem Verwendungszweck
dauerhaft entsprechen.
2.3 Angaben zur Ausf ü hrung
2.3.1 Allgemeines
Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen
Angaben m ö glichst in Verbindung mit Detailzeichnungen zu
ü bergeben.
Bevor der Auftragnehmer gem äß ATV Abschnitt 3.1 Stemm-, Fr ä s- und
Bohrarbeiten mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abstimmt, muss er
die geplanten Schlitze oder Durchbr ü che gem äß Abschnitt 4.1 der ATV
an den betreffenden Stellen anzeichnen.
Es sind nur die vorgesehenen Schlitze, Aussparungen, Durchbr ü che zu
belegen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren.
Staub und Schmutz vom Bohren und Fr ä sen sind sofort zu entfernen. Beim
Bohren in nicht mehr im Rohbauzustand befindlichen Bereichen ist der
Bohrstaub mit Absaugvorrichtungen unmittelbar am Bohrloch
aufzufangen.
Das Verlegen von Leerrohren und Einbauteilen, z.B. Einbaut ö pfe f ü r
Einbauleuchten, in Schalungen f ü r Ortbetonbauteile hat in Abstimmung mit
dem Auftragnehmer f ü r die Betonarbeiten zu erfolgen. Die
erforderliche Bereitstellung von Personal ist fr ü hzeitig einzuplanen.
Die Sto ß stellen der Mantelrohre oder Kabelkan ä le m ü ssen gegen
fl ü ssigen Beton dicht sein. Schalungsst ü tzen f ü r Kabel oder Rohrenden
m ü ssen korrosionsgesch ü tzt sein.
Schlitze und Durchbr ü che werden, sofern nichts anderes ausgeschrieben
ist, bauseitig entsprechend den Angaben des Auftragnehmers und in
Absprache mit der Bauleitung hergestellt und geschlossen.
Der Auftragnehmer kann bei Bedarf die Ü bergabe der Planungsunterlagen
f ü r Blitzschutzarbeiten verlangen.
Wenn nicht anders ausgeschrieben, werden Kabelgr ä ben mit planierter
Sohle, jedoch ohne zus ä tzlichen Aushub f ü r Kopfl ö cher bereitgestellt.
Erforderliche Ma ß e f ü r Fundamente, Nischen u. dgl. sind vom
Auftragnehmer rechtzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen, soweit sie
das angebotene Fabr kat betreffen.
Durch die Nutzung von R ä umen als Unterkunft und Lager d ü rfen die
Leistungen anderer Gewerke nicht behindert werden.
Bauseitig gestellte Bauteile sind zu pr ü fen und einschlie ß lich aller
Nebenleistungen einzubauen bzw. anzuschlie ß en und mit dem
Einheitspreis anzubieten.
S ä mtliche zur Verf ü gung stehende Pl ä ne m ü ssen als Ausf ü hrungspl ä ne
gekennzeichnet sein. Vorabzugspl ä ne d ü rfen nicht als
Ausf ü hrungspl ä ne ben ü tzt werden. Sofern nicht aus den
Planungsunterlagen ersichtlich, ist mit dem Bauherren eine Absprache
ü ber die nutzungsgerechte r ä umliche Verteilung von Ausl ä ssen,
Steckdosen und Anschl ü ssen zu treffen. Die in den aufgef ü hrten
technischen Regeln geforderte Mindestanzahl ist dessen ungeachtet
einzuhalten, wenn dem der ausdr ü ckliche Wunsch des zuvor beratenen
Bauherren nicht entgegensteht.
Bei der Installation von Verteilungsleitungen f ü r Heizung, L ü ftung usw.
soll der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mit den ausf ü hrenden
Heizungs- bzw. L ü ftungsfirmen Verbindung aufnehmen.
Bei der Montage des Rohrs f ü r die Telefonleitung ist auf einen
ausreichenden gegenseitigen Abstand zwischen Fernmelde- und
Starkstromleitung zu achten.
Das Erstellen von Schlitzen an Mauerwerk darf nur mit Mauerfr ä sen
vorgenommen werden. Stemmarbeiten sind mit geeignetem Werkzeug unter m ö glichster Schonung der Bauwerke auszuf ü hren, Aussparungen f ü r die wichtigsten Durchbr ü che werden nach M ö glichkeit vorgesehen. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass Schornsteine und Luftsch ä chte
nicht besch ä digt werden, ggf. ist ein anderer Leitungsweg zu w ä hlen.
Vor der Durchf ü hrung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen,
geputzten W ä nden und Decken sind Leitungen mit einem Suchger ä t zu
orten.
Die Erdung der Badewannen, Brausetassen, Einl ä ufe usw. ist nach DIN VDE
0100, Teil 701 vorzunehmen.
In den B ä dern, Duschen und ä hnlichen R ä umen sind die Vorschriften f ü r
das Verlegen von elektrischen Installationen gem äß DIN VDE 0100 Teil
701, 702 zu beachten.
S ä mtliche metallische leitende Teile m ü ssen in den Potentialausgleich
einbezogen werden.
Verteilungsanlagen, Sicherheitsschalter und sonstige zur Sicherheit
dienende Betriebsmittel sind zu beschriften.
Beschriftungen m ü ssen dauerhaft angebracht sein; eine handschriftliche
Ausf ü hrung ist nicht zul ä ssig. Alle Verteilungen m ü ssen einen
Schaltplan in einer Schaltbildtasche enthalten; codierte
Bezeichnungen sind zu erl ä utern.
Bei Einlegearbeiten in Ortbeton muss der Bieter in der Lage sein, bei
Anforderung die Arbeiten am folgenden Werktag zu beginnen.
Bauseitig gelieferte Einbauteile, Leuchten, Motoren usw. sind
entgegenzunehmen, einzulagern und vor dem Einbau abzunehmen,
soweit es ohne Funktionsprobe m ö glich ist.
Das Anbringen von Elektrobauteilen unter wasserf ü hrenden Rohrleitungen
bzw. sanit ä r- und heizungstechnischen Objekten, bei denen
Undichtigkeiten nicht absolut auszuschlie ß en sind, ist grunds ä tzlich
zu vermeiden. Im Ausnahmefall sind Bauteile mit dem entsprechenden
Schutzgrad gegen Wasser einzubauen oder Abdeckungen anzubringen.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im
Chroms ä urebad) zu passivieren.
Fehlstellen und Besch ä digungen sind auf der Baustelle nach M ö glichkeit
mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist
Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zul ä ssig.
Die vorzunehmenden Einweisungen und zu ü bergebenden Unterlagen
schlie ß en auch ein:
- Bestandspl ä ne der neuen Anlage
- Technische Beschreibung von Ger ä ten
- Ersatzteillisten
- die Einweisung ü ber die Ü berwachung und Wartung der Anlage.
Die Gestaltung eines Wartungsvertrages wird hiervon nicht ber ü hrt.
Die Verbindung von Bauteilen als l ö sbare oder nicht l ö sbare Verbindung
ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Pl ä nen,
Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
Falls nicht anders festgelegt, werden die allgemeinen Steckdosen 30 cm,
Arbeitsplatzsteckdosen 120 cm und oberster Schalter 105 cm
(T ü rklinkenh ö he) ü ber dem Fertigfu ß boden angebracht.
F ü r Leistungen anderer Auftragnehmer wie z.B. Heizung, Klima, L ü ftung,
Sanit ä r, T ü ren, Rauchabzugsanlagen, F ö rdertechnik, Verfahrenstechnik
usw. sind alle erforderlichen Kabel, Leitungen und Dosen zu
installieren. Hierzu geh ö ren auch alle Hilfskonstruktionen zur
ordnungsgem äß en Verlegung bis an das Ger ä t heran.
Die Ger ä te werden vom Ersteller der Fremdgewerke angeschlossen und in
Betrieb genommen.
Alle tragenden Teile sind mit Speziald ü beln zu befestigen,
Belastungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
Sp ä ne von Bohren und Fr ä sen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von
den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
2.3.2 Kabel
Der Auftragnehmer darf sich nicht auf die Farbkennzeichnung einer ihm
unbekannten Anlage verlassen.
Bei Renovierungsarbeiten ist zu beachten, dass die VDE-Bestimmungen
auch f ü r Erweiterungen sowie den Wiederaufbau elektrischer Anlagen
anzuwenden sind. Bei Installationen, die als Bestand belassen
werden, ist sorgf ä ltig zu pr ü fen, welche Ader als Schutzleiter
verwendet wurde. Nach Fertigstellung der Installationen sind auch
s ä mtliche Anschl ü sse der alten Anlage zu pr ü fen, um Verwechslungen
von Au ß en- und Schutzleiter sowie unbefugte Eingriffe Dritter
auszuschlie ß en. Alte und neue Systeme d ü rfen keinesfalls in einem
Rohr gemeinsam verlegt sein.
Sofern mineralisolierte Leitungen (NUM) ausgeschrieben sind, ist auf die
speziellen Endabschl ü sse zu achten.
Bei der Verlegung von Stahlpanzerrohren oder flexiblen
Kunststoffpanzerrohren in Sichtbeton-Decken und W ä nden ist eine
st ä ndige Anwesenheit eines verantwortlichen Monteurs auf der Baustelle
erforderlich. Die Panzerrohre sind in Verbindung mit der Baufirma in
die Schalung einzulegen. Sto ß stellen der Mantelrohre oder Kabelkan ä le
m ü ssen gegen fl ü ssigen Beton dicht sein. Schalungsst ü tzen f ü r Kabel oder
Rohrenden m ü ssen korrosionsgesch ü tzt sein. Werden Leitungen auf Putz
in ö ffentlichen Geb ä uden in Kunststoff-Rohren verlegt, so ist
halogenfreies Material zu verwenden. Das gilt auch bei Verlegung in
Kabelkan ä len.
Alle Kunststoffrohre und -mantelleitungen sind bei der Lagerung vor
direkter Sonneneinstrahlung zu sch ü tzen.
Bei Deckendurchf ü hrungen sind unter Putz verlegte Leitungen im Bereich
von Scheuerleisten oder sonstigen gef ä hrdeten Bereichen mit 2 mm
dickem verzinktem Stahlblech oder Stahlpanzerrohren zu sch ü tzen.
Alle Kabel, Adern und Klemmen sind deutlich, unverlierbar,
ü bersichtlich und systematisch in Klemmk ä sten, Verbrauchern,
Verteilungen und Pl ä nen zu beschriften. Reservekabel und -adern
sind dar ü ber hinaus auf eigene Klemmen zu f ü hren.
Auch f ü r den Fall, dass Installationsrohre vor dem Betonieren mit
Leitungen versehen werden, m ü ssen die Rohre die
Festigkeitsanforderungen nach DIN VDE 0100-520 erf ü llen (Typ AS).
Risiko und Beweislast f ü r beim Betoniervorgang zerdr ü ckte oder
eingedr ü ckte Schutz- oder Installationsrohre liegen beim
Auftragnehmer.
Im Kabelgraben sind die Kabel auf der gesamten L ä nge mit mindestens 10
cm Sandf ü llung zu verlegen und durch Kabel-Abdeckplatten oder
Abdeckhauben abzudecken, dabei sind luftgef ü llte Hohlr ä ume zu
vermeiden.
Die Verlegung der Verteilungsleitungen hat genau nach den
Installationspl ä nen zu erfolgen. Abweichungen d ü rfen nur nach
R ü cksprache mit dem Auftraggeber erfolgen.
In Bereichen mit mechanischer Beanspruchung f ü r Kabel und Leitungen
sind diese in Panzerrohr zu verlegen.
Alle Leitungen f ü r Starkstrom, die in Rohren verlegt werden, m ü ssen in
NYA-Ausf ü hrung garantiert gleichstromfest sein. Der Rohrdurchmesser f ü r
die einzelnen Querschnitte und Aderzahlen richtet sich nach der
Verlegungsart und Angabe der Herstellerfirma der Kunststoffrohre.
Betriebsfertiges Verlegen ist nicht nur das Verlegen der Leitungen
selbst, sondern auch das ordnungsgem äß e Absetzen und Anklemmen der
Leitungen an allen Verbindungs- bzw. Abzweigstellen, soweit das nicht
Angelegenheit des Installateurs der Ger ä te ist. Besondere Sorgfalt
ist bei der Verlegung von Kunststoffrohren bei der Aufputzmontage
zu beachten.
Alle Leitungen sind parallel oder senkrecht zur Deckenebene zu
verlegen. Sinngem äß sind auch die Leitungen zu den Leuchten
rechtwinkelig zu den W ä nden zu f ü hren. Auf die Installationszonen
nach DIN 18015-3 wird besonders hingewiesen.
Leitungen in B ö den, auch in Hohl- und Doppelb ö den, d ü rfen nur parallel
bzw. senkrecht zu den W ä nden verlegt werden, schr ä g verlaufende
Leitungen sind unzul ä ssig.
F ü r das Elektrogewerk installierte Kabelzugrohre, Wanddurchf ü hrungen
usw. mit Verbindung zum Au ß enbereich sind w ä hrend der Bauphase gegen eindringendes Wasser, Schmutz und Kleintiere sicher abzudichten.
Schwachstromkabel sind getrennt von Starkstromkabeln auf eigener Trasse
zu verlegen, die genormten Abst ä nde sind einzuhalten.
Bei der Montage von Installationsrohren f ü r geschlossene Verlegung ist
leichtes Auswechseln bzw. Einziehen zu gew ä hrleisten. Knicke oder
enge B ö gen sind nicht erlaubt. Bei gr öß eren L ä ngen bzw. mehr als 3
B ö gen sind Zugk ä sten vorzusehen.
Alle Leerrohre sind mit Zugdraht auszur ü sten.
Stegleitungen d ü rfen nur dann verwendet werden, wenn eine andere
Leitungsart wegen der vorhandenen Unter- und Deckkonstruktion zu
aufw ä ndig ist. Gegebenenfalls ist eine Vereinbarung mit der
Bauleitung zu treffen. In jedem Fall aber ist eine Reserveader
zus ä tzlich zu verlegen. F ü r die Deckenausl ä sse sind spezielle Ausl ä sse
f ü r Stegleitungen zu verwenden. Die Befestigung erfolgt mit
Spezialkleber, d.h. ohne Gips.
Feuchtraumleitungen auf Putz sollen mit Greif-Isolierschellen (gleicher
Abstand, max. 30 cm) befestigt werden. Bei mehr als drei parallel
verlaufenden Leitungen sollen Registerschienen verwendet werden.
Kabeldurchf ü hrungen in Decken und W ä nden sind grunds ä tzlich durch
Schutzrohre (putzb ü ndig, abgedichtet) herzustellen. F ü r jede Leitung ist
in der Regel ein eigenes Rohr zu verlegen. Bei senkrechter Verlegung in
Schichten sind Schellen mit Druck- und Gegenwanne zu verwenden.
In Werkst ä tten, Lagerr ä umen u. ä. sind die Leitungen bis 2,50 m ü ber OKF
durch eine offene Kunststoff- oder Stahlpanzerrohr-Umh ü llung zu
sch ü tzen.
Kabeltr ä gersysteme (Kabelpritschen) sind in verzinkter Ausf ü hrung
anzubieten. Entsprechende Formst ü cke f ü r horizontale oder vertikale
Richtungs ä nderungen sind einzubauen. Gittertr ä ger sind nur nach
Absprache mit dem Auftraggeber zugelassen. Wenn nicht anders
ausgeschrieben, sind Kabeltr ä gersysteme mit Wandkonsolen zu
befestigen. Jede Art von Abh ä ngung an Decken bedarf der ausdr ü cklichen
Zustimmung durch die Bauleitung.
S ä mtliche Leitungen in Zwischendecken oder Trockenbauw ä nden, die
nicht auf Kabelpritschen liegen, sind mit Schellen zu befestigen oder
in Kunststoffrohren zu verlegen.
2.3.3 Verteilungen, Dosen, Ger ä te
Werden Kabelkan ä le und -verteilungen im Estrich verlegt und sind
Anforderungen an den Schallschutz zu beachten, so darf keine starre
Verbindung mit der Rohdecke entstehen, d.h. dass nur
Nivellierschrauben mit D ä mmelement verwendet werden. Trennungen und
Anschl ü sse sind gegen das Eindringen von Beton zu sch ü tzen.
Bodenkan ä le und -verteilungen d ü rfen sich beim Einbringen des Estrichs
nicht verformen.
Zu ö ffnende, mit dem Fu ß boden abschlie ß ende Bauteile sind w ä hrend der
Montagezeit gegen Verschmutzungen und Besch ä digungen durch Dritte
zu sch ü tzen und ggf. provisorisch zu schlie ß en.
Alle Bauteile des Unterflur-Kanalsystems sind auf die Nutzung der
Bodenfl ä che abzustimmen, insbesondere auf zu erwartende Punktlasten.
Schalter und Steckdosen, sowie Eins ä tze f ü r Kombinationen m ü ssen mit
Tragringen ausger ü stet sein und sind mittels Schrauben in den
Isolierstoff-Unterputzdosen zu befestigen. Spreizklemmenbefestigung als alleinige Halterung ist nicht zugelassen.
Werden nicht n ä her bezeichnete Mehrfachsteckdosen ausgeschrieben,
k ö nnen diese als mehrere Dosen unter einem Abdeckrahmen oder als
Mehrfachsteckdose in nur einer Ger ä tedose eingebaut werden.
Beim Anbringen von Schaltern und Steckdosen ist auf die Schlagrichtung
der T ü ren zu achten.
Isolierstoffdosen und -k ä sten m ü ssen mit eingepressten Metall-
Gewindebuchsen f ü r die Deckelbefestigung ausgestattet sein. Dosen
und K ä sten mit Gewinde, hierf ü r in Pressstoff eingeschnitten, sind
nicht zugelassen.
Im Zuge der Rohrverlegung d ü rfen K ä sten und Dosen nicht festgegipst
werden, sondern diese sind - soweit notwendig - nur behelfsm äß ig zu
befestigen. Erst nach Beendigung der Verputzarbeiten sind Dosen und
K ä sten genau putzeben zu richten und so im Mauerwerk zu befestigen,
dass ein einwandfreier Sitz gew ä hrleistet wird.
Ferner ist darauf zu achten, dass
- alle K ä sten senkrecht sitzen
- Abzweigdosen bzw. -k ä sten jeweils in gleicher H ö he liegen
- die Dosen f ü r Schalter bzw. Steckdosen jeweils in gleicher H ö he liegen
- die ggf. bei tropf- oder spritzwassergesch ü tzten Betriebsmitteln
vorgesehenen Entw ä sserungs ö ffnungen an der Unterseite des
Geh ä uses vor dem An- oder Einbau ge ö ffnet und nicht durch Gips o. ä.
verschlossen werden und, wenn nichts anderes angegeben wird, dass
- untereinander- bzw. nebeneinander liegende Schalterdosen genau in
lotrechter bzw. waagrechter Linie liegen
- Schalterdosen in gefliesten W ä nden genau im Fugenschnitt gesetzt
werden (Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger)
- bei nebeneinander liegenden Dosen oder K ä sten, sofern die
Abweichungen nicht zu gro ß sind, entweder nur Dosen oder nur K ä sten
verwendet werden
- Schalter in der Kippstellung "oben aus" montiert werden.
Steckdosen im Au ß enbereich sind grunds ä tzlich gegen unbefugte Benutzung
zu sichern.
Stahlblechk ä sten f ü r Auf- oder Unterputzmontage sind mit
innenliegenden Winkeleisenrahmen mit Deckel im Falz und
Messingschrauben zu befestigen, sie sind mit einem glatten,
einwandfrei haftenden Grundanstrich zu liefern. Bei Verlegung von
Stark- und Schwachstromleitungen in einem Kasten sind Trennw ä nde und
bei Postleitungen getrennte Deckel vorzusehen.
S ä mtliche Verteilungen sind, wenn nicht besonders vermerkt, nach den
Standardma ß en f ü r ö ffentliche Bauten zu fertigen.
F ü r s ä mtliche Verteilungen sind einheitliche Schl ö sser vorzusehen, eine
Ausnahme bilden Hauptverteilungen. Hier sind Schl ö sser nach
Vorschrift des zust ä ndigen VNB einzubauen.
S ä mtliche Motorschutzger ä te, auch bauseits gelieferte, m ü ssen auf die
Nennstromst ä rke des jeweils zu sch ü tzenden Motors eingestellt werden.
Die Ü berpr ü fung der Relais hat nach Vorschrift der Herstellerfirma zu
erfolgen.
2.3.4 Beleuchtungsk ö rper
Der Bieter verpflichtet sich, nur Leuchten anzubieten und zu liefern,
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
Auf Anforderung sind die angebotenen Leuchten zu bemustern bzw. durch
Prospekte vorzustellen.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine
ausdr ü ckliche Best ä tigung des Musters durch den Bauherren sollte
eingeholt werden.
Die Leuchten m ü ssen so konstruiert und hergestellt sein, dass eine
sichere Montage und einfache Wartung gew ä hrleistet ist.
Ein einwandfreier Korrosionsschutz aller Metallteile muss entsprechend
dem Verwendungszweck der Leuchten gew ä hrleistet sein.
Die Lackierung muss au ß erdem gen ü gend licht- und alterungsbest ä ndig,
bei besonderen Beanspruchungen, z.B. Au ß enleuchten, gen ü gend
witterungsbest ä ndig sein.
Lichttechnisch wirksame Teile und Fl ä chen von Leuchten-Abdeckungen,
Reflektoren, m ü ssen ausreichend alterungsbest ä ndig sein.
Alle freien Enden der Deckenausl ä sse sind mit L ü sterklemmen zu versehen,
desgleichen sind normale Deckenhaken ü berall dort einzuschrauben, wo
Beleuchtungsk ö rper nicht fest an den Decken montiert werden (L ü ster,
Pendel usw.), soweit in der Leistungsbeschreibung keine andere
Befestigung vorgeschrieben ist.
Alle Leuchten sind mit den entsprechenden Lampen bzw. Leuchtmitteln zu
best ü cken. Die entsprechende Leistung gilt als Nebenleistung (gem äß
Punkt 2.4).
2.3.5 Elektrische Fu ß bodenheizungen
Heizleitungen m ü ssen eine thermische Best ä ndigkeit bis mindestens
180 ° C (Mantel 105 ° C) besitzen und bez ü glich der Werkstoffe und
M ä ntel DIN VDE 0253 "Isolierte Heizleitungen" entsprechen.
F ü r Leitungen in Feuchtr ä umen ist DIN VDE 0100 Teil 520 zu beachten.
Fl ä chenheizelemente sind nach DIN EN 60335-2-96 "Sicherheit elektrischer
Ger ä te f ü r den Hausgebrauch und ä hnliche Zwecke; Besondere Anforderungen f ü r Fl ä chenheizelemente", zu gestalten.
Bei der Verlegung von Heizleitungen darf ein Biegeradius des f ü nffachen
Au ß endurchmessers nicht unterschritten werden.
Direktheizungen m ü ssen mindestens 16 Stunden unter Volllast betrieben
werden k ö nnen; die Art des Fu ß bodenaufbaus ist dabei zu beachten und
ggf. zu erfragen.
Die Leistungsaufnahme bei Direkt- und Speicherheizungen soll 180 W/m2
bzw. 15 W/m nicht ü berschreiten.
2.4 Preisinhalte
Wird im Zusammenhang mit der Bauausf ü hrung ein Wartungsvertrag
abgeschlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm f ü r die Wartung von
lufttechnischen und anderen technischen Ausr ü stungen in Geb ä uden"
enthaltenen Leistungen grunds ä tzlich als vereinbart, soweit sie
sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist
als VDMA-Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschinen- und
Anlagenbau e.V. (VDMA) ver ö ffentlicht.
Erg ä nzend zu Nr. 4.2 DIN 18382 gelten als Besondere Leistung:
Das Anschlie ß en oder Abklemmen von Kabeln oder Leitungen an bzw. von
bauseitig vorhandenen Bauteilen.
2.5 Abrechnungshinweise
Die Abrechnung gem äß Abschnitt 5.3 ATV DIN 18380 bezieht sich auf die
tats ä chlich nach technischen Erfordernissen verlegten Leitungen, Rohre
und Kan ä le und dergleichen. Ü ber die technischen Erfordernisse
hinausgehende und damit unn ö tige L ä ngen und dadurch verursachte
unwirtschaftliche Verlegung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Es ist ein baubegleitendes pr ü fbares Aufma ß (Massen aufgeteilt auf LV-
Positionen, Stromkreise und R ä ume) zu erstellen, das unaufgefordert
und rechtzeitig vor Sichtentzug der Leistungen durch den
Bau fort schritt zur Pr ü fung vorzulegen ist.
Eine Abrechnung nach Pl ä nen bedarf der ausdr ü cklichen Vereinbarung.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausf ü hrung
Der Auftragnehmer hat daf ü r Sorge zu tragen, dass w ä hrend der Ausf ü hrung
seiner Leistungen immer mindestens ein flie ß end deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausf ü hrungsunterlagen z ä hlt
neben den Ausf ü hrungspl ä nen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
Die Ausf ü hrungszeichnungen k ö nnen vor der Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
- keine -
Befestigungs- und Verbindungsmaterial, Form-, Ü bergangs- und
Verbindungsst ü cke, Klebstoffe und Hilfsmittel, Silikonfugen, D ü bel, etc.
sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen, im gesamten LV,
einzurechnen.
Hinweis zu den Positionen
Der Auftraggeber beh ä lt sich vor, einzelne Positionen des
Leistungsverzeichnisses nachtr ä glich aus den Vertragsleistungen zu
streichen; die Abstimmung erfolgt individuell nach Absprache mit dem AG
bzw. der Bauleitung und dem AN.
Beis ä tze
F ü r die Leistungsbeschreibung von Bauleistungen gilt grunds ä tzlich der
Beisatz
"anfallender Schutt wird Eigentum des AN und ist zu beseitigen"
Die hierf ü r notwendigen Leistungen sind in die Einheitspreise
einzurechnen, sie werden nicht gesondert verg ü tet.
F ü r alle weiteren Leistungen gilt grunds ä tzlich der Beisatz:
"Ausf ü hrung in Bauabschnitten gem äß Baufortschritt"
Die hierf ü r notwendigen Leistungen sind in die Einheitspreise
einzurechnen, sie werden nicht gesondert verg ü tet.
Montageh ö hen bis 3,00 m
Die daraus resultierenden Erschwernisse werden nicht gesondert verg ü tet
und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren!
Koordination
Der Auftragnehmer hat die nachfolgend beschriebenen Leistungen mit allen
am Bau beteiligten zu koordinieren und abzustimmen, insbesondere mit dem
Auftraggeber, der Bauleitung, der Polizei als zuk ü nftigem Nutzer des
Geb ä udes, dem Energieversorger und den am Bau beteiligten Firmen. Diese
Aufwendungen werden nicht gesondert verg ü tet und sind bei der
Kalkulation des Angebotes grunds ä tzlich zu ber ü cksichtigen.
V. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
VI. Besondere Vertragsbedingungen VI. Besondere Vertragsbedingungen
1. Grundlage f ü r Angebot, Auftrag, Ausf ü hrung und Abrechnung sind:
a) das anliegende Leistungsverzeichnis
b) die folgenden Zus ä tzlichen Vertragsbedingungen
c) die technischen Vorbemerkungen
d) die allgemeinen technischen Vorschriften f ü r Bauleistungen, die einschl ä gigen DIN- und Unfallverh ü tungsvorschriften in der jeweils letzten Fassung
e) die VOB Teil A, B, C in der jeweils neuesten Fassung:
Teil A: Allgemeine Bedingungen f ü r die Vergabe von Bauleistungen,
DIN 1960
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen f ü r die Ausf ü hrung von
Bauleistungen, DIN 1961
Teil C: Allgemeine technische Vorschriften nach DIN, neueste Fassung.
2. Auftragsvergabe
Die Art der Vergabe bestimmt der Auftraggeber. Er beh ä lt sich vor, die einzelnen Positionen und Lose nicht oder nur teilweise zu vergeben, sowie die im anliegenden Leistungsverzeichnis angebotene Auftragssumme als Pauschalfestpreis zu vergeben. Es d ü rfen keinerlei Ä nderungen im Text vorgenommen werden. Mehrungen oder Minderungen, auch die, die ü ber das vorgeschriebene Ma ß der VOB hinausgehen, bedingen keine Ä nderung der Preise. Eine Verg ü tung f ü r sp ä ter auftretende Lohn- und Materialpreiserh ö hungen wird ausgeschlossen.
3. Au ß ervertragliche Leistungen
Leistungen, die nicht im Angebot aufgef ü hrt sind, m ü ssen vom Auftragnehmer mindestens 8 Tage vor der Ausf ü hrung in Form eines Nachtrages eingereicht werden. Der Nachtrag muss vom Bauherrn schriftlich best ä tigt sein.
4. Ausf ü hrung der Arbeiten
Der Auftragnehmer hat Folgendes zu beachten:
- Alle Pl ä ne, Zeichnungen und Unterlagen sind hinsichtlich der eingetragenen Ma ß e und hinsichtlich der Konstruktion auf ihre Richtigkeit zu ü berpr ü fen.
Die Ausf ü hrung hat erst nach der ausdr ü cklichen Freigabe zu erfolgen.
- Ferner hat er die von ihm auszuf ü hrenden Leistungen sowie f ü r die Ausf ü hrung erforderlichen Gegenst ä nde bis zur Abnahme vor Besch ä digung und Diebstahl zu sch ü tzen. Eine Versicherung bis zur Abnahme ist daher Sache des Auftragnehmers, abgesehen von der Bauwesenversicherung.
5. Verantwortliche Bauleitung
Nach der Landes-Bauordnung wird der Unternehmer nicht von der Pflicht der Bauleitung f ü r sein Gewerk entbunden.
Die Unternehmer sind verpflichtet, ü bernommene Arbeiten ordnungsgem äß, entsprechend den ö ffentlich-rechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, ohne gegenseitige Gef ä hrdung Dritter durchzuf ü hren. Die Unternehmer haben dem Auftraggeber eine verantwortliche Person zu benennen, die f ü r die Einhaltung der Sicherheit und der Unfallvorschriften auf der Baustelle verantwortlich ist.
6. Baustelleneinrichtung, Sicherungsma ß nahmen
In die Einheitspreise sind alle Kosten f ü r die Sicherungsma ß nahmen, Sperrungen usw. einschlie ß lich der zugeh ö rigen Kosten f ü r die beh ö rdlichen Antr ä ge, Genehmigungen und Benutzungsgeb ü hren einzukalkulieren.
Baustelleneinrichtung und -r ä umung ist hier einmal f ü r die gesamte Ma ß nahme ausgeschrieben. Sollte es zur Beauftragung Dritter kommen, ist die zu ber ü cksichtigen.
7. Objekt-/Bau ü berwachung ( § 4 Nr. 1)
Die Objekt-/Bau ü berwachung obliegt dem oben genannten Architekten/Ingenieur. Anordnungen Dritter d ü rfen nicht befolgt werden.
8. Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung ü berlassen ( § 4 Nr. 4):
Lager und Arbeitspl ä tze: nach Absprache mit dem AG
Wasseranschl ü sse: vorhanden
Stromanschl ü sse: vorhanden
Sonstige Anschl ü sse: vorhanden
Strom, Wasser und WC-Anlage wird durch den Bauherren zur Verf ü gung gestellt. Daf ü r werden dem AN pauschal 0,2% f ü r Baustrom, 0,2% f ü r Bauwasser und 0,2% f ü r Bauwesenversicherung der anerkannten Schlussrechnung abgesetzt.
9. Ausf ü hrungsfristen ( § 5)
Baubeginn: sh. Bauzeitenplan
Bauende: sh. Bauzeitenplan
10. Vertragsstrafen ( § 11)
Der Auftragnehmer hat bei Ü berschreitung der oben genannten Einzelfristen als Vertragsstrafe f ü r jeden Werktag der Versp ä tung 0,1 % des Endbetrages der Abrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme begrenzt.
11. Rechnungen ( § 14)
Alle Rechnungen sind dem objekt ü berwachenden Architekten/Ingenieur einfach einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach einzureichen.
12. Gew ä hrleistungsfrist
Gem äß § 634a Nr. 2 BGB (58. Auflage 2006) f ü r Arbeiten am Bauwerk 5 Jahre.
Gem äß § 634a Nr. 1 BGB (58. Auflage 2006) vorbehaltlich der Nummer 2 in 2 Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Ver ä nderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Ü berwachungsleistungen hierf ü r besteht.
13. Sicherheitsleistung ( § 17)
Es erfolgt ein Sicherheitseinbehalt in H ö he von 5 % der festgestellten Abrechnungssumme. Der Sicherheitseinbehalt kann durch eine Gew ä hrleistungsb ü rgschaft in gleicher H ö he abgel ö st werden.
14. Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Durch den AN sind die Arbeitsbereiche t ä glich nach Abschluss der Bauarbeiten von seinem angefallenen Bauschutt und Baumaterial zu ber ä umen und in einem besenreinen Zustand zu verlassen.
Der Bauherr beh ä lt sich ausdr ü cklich vor, bei Verst öß en gegen vorgenannte Festlegung ohne nochmalige Ank ü ndigung, eine Reinigungsfirma mit der S ä uberung zu beauftragen und die entstandenen Kosten dem Verursacher von der n ä chstf ä lligen Abschlagszahlung abzuziehen.
Ort, Datum Unterschrift
VI. Besondere Vertragsbedingungen
1 Elektrotechnik
1
Elektrotechnik
1. 1 Zählerplätze und WE-UV's und Zubehör
1. 1
Zählerplätze und WE-UV's und Zubehör
1. 2 Niederspannungsinstallationsanlagen
1. 2
Niederspannungsinstallationsanlagen
1. 3 Kabel- und Verlegesysteme
1. 3
Kabel- und Verlegesysteme
1. 4 Bauleistungen für Kabelanlagen
1. 4
Bauleistungen für Kabelanlagen
1. 5 Beleuchtung
1. 5
Beleuchtung
1. 6 Potentialausgleich
1. 6
Potentialausgleich
1. 7 Smart Home
1. 7
Smart Home
1. 8 Sonstiges
1. 8
Sonstiges
1. 9 Blitzschutz
1. 9
Blitzschutz