Baustelleneinrichtung
Weserstraße
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
04 Gerüst- und Fassadenarbeiten
04
Gerüst- und Fassadenarbeiten
1. Objektspezifische Angaben Bauherr: degewo Süd Wohnungsgesellschaft mbH Potsdamer Straße 60 10785 Berlin Adresse: Weserstraße 33 - 36 12045 Berlin - Neukölln Gebäudedaten: WIE 612 Abgewinkeltes Wohngebäude mit 5 Hauseingängen. Das Gebäude unterliegt dem Millieuschutz. Die Wohnungen sind während der Baumaßnahme überwiegende bewohnt. In der Kernbauzeit der Strangsanierung sind die betreffenden Wohnungen leergezogen. Bautyp:                       Mauerwerksbau,                                   überwiegend Holzbalkendecken Baujahr:                       ca. 1926                                   Dachausbau 1991 Anzahl Geschosse: 5 Obergeschosse,                                   1 ausgebautes Dachgeschoss,                                   1 Untergeschoss Gebäudehöhe: ca. 21 m Geschosshöhe: ca. 3,1 m Wohneinheiten: 64 WE Gewerbeeinheiten: keine Gesamtfläche: ca. 4.560 m²
1. Objektspezifische Angaben
2. Zugänglichkeit zur Baustelle Erschließung: Das Gebäude ist über die Weserstraße erreichbar. In dem Teil ist die Weserstraße eine Fahrradstraße und Einbahnstraße, mit Parkbuchten auf beiden Seiten. Die Hauseingänge zu den Nummern 33, 34, 34 A und 35 sind von der Straßenseite zugängig. Der Hauseingang zur Nummer 36 befindet sich an der Durchfahrt zum Hof. Die Hofseite des Gebäudes ist über die Treppenhäuser und Kelleraußentreppen zugängig. Außerdem gibt es eine Durchfahrt (Nr. 36) mit einer Durchfahrtsbreite von ca. 3,0 m und einer Höhe von ca. 2,1 m. Befahrbar für KFZ bis 2,0 t. Zeitgleich wird die Durchfahrt zur Belieferung einer Baustelle des Nachbargebäudes genutzt. Dafür ist auch ein 6 m breiter Grundstücksstreifen an der süd-östlichen Grundstücksgrenze frei zu halten (am Giebel Nr. 37).
2. Zugänglichkeit zur Baustelle
3. Geplante Leistungen am Objekt Der Auftraggeber plant eine energetische Sanierung - Erneuerung der Heizungsanlage,   Anschluss an das Fernwärmenetz, - Erneuerung der Sanitärstränge, - Teilmodernisierung der Bäder, - Erneuerung der Elektrostränge,   der Unterverteilungen in den Wohnungen   und der Installationen in Küche und Bad, - Aufbringung eines WDVS, - Instandsetzung, bzw. Erneuerung der Fenster, - Reparatur der Dacheindeckung, - Instandsetzung der Außentüren
3. Geplante Leistungen am Objekt
4. Baustelleneinrichtung, Vorkehrungen und deren Kosten 4.1           Kosten der Einrichtungen Im Titel "Baustelleneinrichtung" sind Leistungen für die zentrale Baustelleneinrichtung ausgeschieben. Mit den Einheitspreisen sind abgegolten: Alle erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung der eigenen Arbeiten, wie Mannschaftsunterkünfte, Lagerräume, Transportgeräte, Hebeanlagen und deren Vorhaltung für die gesamte Bauzeit. Gegebenenfalls ist ein mehrmaliger An- und Abtransport der Geräte bzw. Umsetzen der Baumaterialien und -maschinen aufgrund der vereinbarten Ausführungstermine bzw. bauseitiger Leistungen in den Außenanlagen erforderlich. Kellerräume zur Lagerung von Materialien stehen nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung zur Verfügung. Ein Anspruch auf diese Räume besteht nicht. 4.2           Flächen und Räume auf dem Grundstück                bzw. im öffentlichen Bereich Auf dem Grundstück und im Hause steht kein Raum für die Materiallagerung und Personalunterkunft zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat auf seine eigenen Kosten für Personal- und Materialunterkunft und deren notwendigen Aufstellflächen zu sorgen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Für die Nutzung von öffentlichen Flächen hat der AN die notwendigen Genehmigungen vorzubereiten, dem AG zum Einreichen an die zuständigen Behörden rechtzeitig zu übergeben und für die entsprechenden Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Kosten für die verkehrsrechtliche Genehmigung (Absperr- und Sicherungsmaßnahmen) für die Nutzung des Straßenlandes bzw. Gehweges trägt der Auftragnehmer. Versäumt der Auftragnehmer dies, trägt er selbst die durch die Unterlassung und oder verspätete Übergabe der Antragsunterlagen entstehenden Kosten. Die Feuerwehrzufahrten sind grundsätzlich freizuhalten. 4.3           Schutz und pfleglicher Umgang mit Pflanzen,                Flächen, Räumen, Einrichtungen und Bauteilen,                Wiederherstellung des Ursprungszustandes Vom AN ist die ggf. vorhandene Bepflanzung pfleglich zu behandeln und ggf. zu schützen. Schäden an der Bepflanzung infolge nicht ausreichenden Schutzes gehen zu Lasten des AN. Der AN hat insbesondere angrenzende Bauteile sowie Gullys, Sickerschächte, Balkon- und Balkondacheinläufe u.ä.  vor Verschmutzung bzw. Verstopfung je nach Erfordernis, ggf. mit Überfahrschutz, zu schützen. Schäden durch Nichtbeachtung hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung werden alle verursachten Schäden, einschl. der Folgeschäden zu Lasten des AN beseitigt. Der AN trägt die Beweislast, dass die aufgetretenen Schäden nicht von ihm stammen. Die Wiederherstellung des Zustandes der übergebenen Einrichtungen, Räume, Plätze, Außenanlagen Wege, Vegetationsflächen, Bäume sowie der Straßenbefestigung zum Zeitpunkt der Übergabe ist Sache des AN. Er hat mit Fertigstellung seiner Leistungen, Flächen, die er zur Baustelleneinrichtung genutzt hat, wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Bauschutt, Verpackungen und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der bestehende Zustand des Grundstückes und der Gebäude ist gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung vor Beginn der Arbeiten bzw. vor Baustelleneinrichtung protokollarisch und an Hand von Fotos zu dokumentieren und durch gegenseitige Unterschrift zu fixieren. Die Zustandserfassung ist durch den AN zu veranlassen und der AG hierzu einzuladen. Unterbleibt dies, gehen Leistungen zur ordnungsgemäßen Herstellung des Ursprungszustandes zu Lasten des Auftragnehmers, wenn und soweit nicht eindeutig feststellbar ist, dass die Beeinträchtigung des Ursprungszustandes nicht vom AN zu vertreten ist. Der Auftragnehmer übernimmt bis zu dem Tag, an welchem dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wird und der Auftraggeber die Bauleistung abgenommen hat, die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle. Wirtschafts- und Hauszugangswege sowie Rettungswege und öffentliche Einrichtungen der Ver- und Entsorgungsbetriebe Wasser- und Entwässerungswerke, GASAG, Vattenfall, Post, Feuerwehr usw. wie Hydranten, Absperrschieber, Schachtabdeckungen usw. sind für den ungehinderten Zugang ständig freizuhalten.
4. Baustelleneinrichtung, Vorkehrungen und deren Kosten
5. Vermeidung von Lärm auf der Baustelle Auf der Baustelle sind die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) einzuhalten. Als Zeit mit erhöhtem Ruhebedürfnis gilt in der AVV die Zeit von 20:00 Uhr - 7:00 Uhr morgens. Die Baustelle ist so zu betreiben, dass die verursachten Schallemissionen nicht zur Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm führen. Die Betriebszeitenregelung und zulässigen Immissionsrichtwerte von Geräten und Maschinen sind in der Geräte-Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) aufgeführt und  ggf. durch geeignete zusätzliche Maßnahmen, einzuhalten.
5. Vermeidung von Lärm auf der Baustelle
6. Örtliche Gegebenheiten, Kalkulation, Leistungsverzeichnis und Ausführung Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Unkenntnis der Örtlichkeit berechtigt den AN nicht zu Nachforderungen. Für Ortsbesichtigungen vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem zuständigen Kundencenter: Kundencenter Süd: Joachim-Gottschalk-Weg 9, 12353 Berlin (im Wutzky) Tel.: 030 / 26485 5000 E-Mail: zkb@degewo.de Bei Unklarheiten zum Leistungsverzeichnis sind entsprechende Anfragen nur über die Vergabeplattform einzureichen. Nur bei bewohnten Wohnungen: Bei allen Arbeiten in den Wohnungen sind die notwendigen Abdeckarbeiten in die Einheitspreise einzukalkulieren. Zur teilweisen Sicherung sind einige Gebäude und/oder Räume durch verschlossene Türen gesichert. Die Schlüssel hierzu werden vom o. g. zuständigen Kundenzentrum gegen Quittung ausgehändigt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit den ihm überreichten Schlüsseln sehr sorgfältig umzugehen. Kann der Auftragnehmer ihm übergebene Schlüssel nicht zurückreichen - gleich aus welchem Grund - hat er die Kosten einer deshalb notwendigen Änderung der Schließanlage zu tragen.
6. Örtliche Gegebenheiten, Kalkulation, Leistungsverzeichnis und Ausführung
7. Baubesprechungen, Arbeitsausführung Durch die vom Auftraggeber beauftragte Bauüberwachung wird in regelmäßigen Abständen eine Baubesprechung durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu den festgesetzten Baubesprechungen und für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen entsprechend sachverständigen deutschsprechenden Fachbauleiter (Polier) mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und Vollmachten zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich auf mangelnde Kenntnis einzelner Umstände nicht berufen, wenn er den Besprechungen unentschuldigt fernbleibt und diese Umstände in einer Besprechung ausreichend behandelt wurden. Letzteres wird vermutet, wenn diese Umstände in einem über die Besprechung zeitnah erstellten, unwidersprochen gebliebenen und dem AN zugänglichen Protokoll festgehalten worden sind. Der zuständige Bauleiter bzw. ständig vor Ort befindliche Vorarbeiter ist für die Koordinierung der Arbeitsabläufe seines Gewerkes in Abstimmung mit den anderen Gewerken verantwortlich und hat für die Dokumentation der ausgeführten Arbeiten Sorge zu tragen. Die Dokumentation umfasst u.a. Bautagesberichte unter Angabe der ausgeführten Arbeiten, der Anzahl der Arbeitskräfte und des Wetters. Dokumentationen sind zeitnah, Bautagesberichte außerdem regelmäßig zu übergeben.
7. Baubesprechungen, Arbeitsausführung
8. Bautechnische Hinweise Wird ein Bauprodukt verwendet, -  für das es keine Technische Baubestimmung und    keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, -  das Bauprodukt von einer Technische Baubestimmung    wesentlich abweicht, ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Der Verwendungsnachweis des Bauproduktes ist vor Einsatz und oder Einbau dem AG und der örtlichen Bauleitung unbedingt vorzulegen.
8. Bautechnische Hinweise
9. Entsorgung und Dokumentation nicht gefährlicher Abfälle, GewAbfV Die durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers entstehenden Abfälle gehen in seinen Besitz über. Der Auftragnehmer ist somit Abfallbesitzer und der Bauherr Abfallerzeuger im Sinne des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes sowie der Gewerbeabfallverordnung. Bei der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Auftragnehmer somit verpflichtet, grundlegend die folgenden und die Vorgaben des KrWG sowie der GewAbfV einzuhalten. Dementsprechend ist u. a. die Abfallhierarchie gem. KrWG § 6 und das getrennte Sammeln und Behandeln gem. KrWG § 9 zu berücksichtigen. Für die Dokumentation und Entsorgung der durch seine Arbeit entstehenden Gewerbeabfälle im Sinne der GewAbfV, § 3 (gewerbliche Siedlungsabfälle) ist alleinig der AN verantwortlich. Folgende Abfallfraktionen sind gem. GewAbfV § 8 getrennt auszubauen, zu lagern und einer Recyclinganlage zuzuführen: 1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02) 2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), 3. Metalle, einschließlich Legierungen     (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11), 4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), 5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), 6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), 7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), 8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), 9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und 10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03). Die Lagerung der Abfälle hat auf dem Baustellengelände und in geeigneten, abschließbaren und eindeutig gekennzeichneten Deckelcontainern zu erfolgen. Andere Möglichkeiten der Lagerung sind vorab mit der Bauleitung und dem Bauherrn abzustimmen. Die Entsorgung ist gemäß den Angaben im Entsorgungskonzept vom AN umzusetzen. Bei Änderungen der Nachunternehmer sind diese der Bauüberwachung und dem AG schriftlich anzuzeigen. Entsorgungsvorgänge sind dem Bauherrn und der Bauüberwachung mit einer Vorlaufzeit von min. 2 Werktagen anzuzeigen. Der Auftragnehmer als Abfallbesitzer hat die fachgerechte Entsorgung seiner nicht gefährlichen Abfälle gem. Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bauherrn und der Bauüberwachung für jeden Entsorgungsvorgang unverzüglich nach Durchführung, auf Anfrage und spätestens bei Rechnungsstellung zusammengefasst, aufbereitet und in digitaler Form vorzulegen. Zu den Dokumentationsunterlagen zählen: - Bilderdokumentation: jeweils Container (Übersichtsbild) sowie   mind. ein Bild des Containerinhalts, - Eindeutig lesbare Liefer-/Wiegescheine, - Elektronischer Registerbeleg, bei Verwendung von   elektronischen Entsorgungsnachweisen für nicht   gefährliche Abfälle, - Entsorgungsdokumentation in Tabellenform gem. Vorlage   der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz   und Umwelt, - Begründung bei Erstellung von Baumischabfällen, - Erklärung/Bestätigung des Entsorgers über Verbleib für   angenommene Abfälle (bei erstmaliger Annahme) Das Erzeugen von Baumischabfällen ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Ausnahmefall wird das Erzeugen von Baumischabfällen nur gestattet, wenn durch schriftliche Erklärung und Nachweisführung gegenüber dem Bauherrn begründet wird, warum eine Trennung der Abfallfraktionen nicht möglich ist. Begründung und Nachweise sind vom AN in die Dokumentation zur GewAbfV einzutragen, rechtskräftig zu bestätigen und dem Bauherrn und der Bauüberwachung umgehend zu übergeben. Nur nach Plausibilitätsprüfung und Bestätigung vom Bauherrn ist die Erstellung von Mischfraktionen möglich. Ein Anspruch auf Vergütung der von ihm und seiner Nachunternehmer erbrachten Entsorgungs-leistungen besteht nur, wenn die o.g. Vorgaben eingehalten und die vollständigen Dokumentationsunterlagen als Nachweis vorgelegt werden.
9. Entsorgung und Dokumentation nicht gefährlicher Abfälle, GewAbfV
10. Entsorgung und Dokumentation gefährlicher Abfälle Der Abbruch und die Entsorgung der gefährlichen Materialien/Abfälle hat entsprechend den behördlichen Vorschriften und einschlägigen Gesetze zu erfolgen. Der Transport zur Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt durch den AN. Spätestens nach Abschluss der Arbeiten, nach vollständiger Containerfüllung oder auf Anweisung der Bauüberwachung bzw. vom AG muss der Container abgefahren werden. Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB). Das Merkblatt 2 "Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen" von der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Abfallbehörde ist zu beachten. Grundlage des Nachweisverfahrens bildet die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, zuletzt geändert am 28.04.2022. Ab dem 01.04.2010 ist das elektronische Nachweisverfahren bei den gefährlichen Abfällen anzuwenden. Die Probenahme zur Abfalldeklaration bzw. die Einstufung der Abfälle erfolgt über den externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG. Der AN muss technisch und organisatorisch das elektronische Nachweisverfahren (z.B. ZEDAL) gemäß NachwV anwenden. Die Beseitigungs- und Verwertungswege der gefährlichen Abfälle sind mit Begleit- und Übernahmescheinen zu belegen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen erfolgt grundsätzlich im Einzelentsorgungsnachweisverfahren. Das Sammelentsorgungsnachweisverfahren ist nur in Ausnahmefällen und nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des Bauherrn möglich. Der AN übernimmt alle anfallenden Kosten für den Transport und die Entsorgung. Entsorgungs- bzw- Verwertungsanlagen sind vom AN, mindestens 3 Wochen vor Andienung zu benennen (Entsorgungskonzept). Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat der AN etwa 2 bis 3 Wochen vom Zeitpunkt der Erstellung des Einzelentsorgungsnachweises bis zur Zuweisung durch die SBB - Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH einzukalkulieren. Die Erstellung von Einzelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle erfolgt durch das vom AG gesondert beauftragtes Ingenieurbüro (Schadstoff- und Abfallmanager). Dieses übernimmt die Funktion als Verfahrensbevollmächtigter des Abfallerzeugers. Der AN tritt bei der elektronischen Nachweisführung von gefährlichen Abfällen als Beauftragter auf. Die EN-Erstellung übernimmt der AG bzw. der durch ihn beauftragte externe Schadstoff- und Abfallmanager. Jeder Entsorgungsvorgang für den AG ist mit mindestens 2 Werktagen Vorlauf vor dem geplanten Entsorgungstermin und unter Benennung der Abfallfraktion der Containernummer, des Beförderers, und der Menge/Kubatur anzumelden. Die Information ist an das interne Schadstoffmanagement des AG (schadstoffmanagment@degewo.de), den externen Schadstoff- und Abfallmanager des AG und die Bauleitung zu richten. Vor Abtransport der Bau- und Abbruchabfälle werden im Einzelentsorgungsnachweisverfahren (Regelfall) die elektronischen Begleitscheine auf Anforderung des AN durch den Schadstoff- und Abfallmanager des AG erstellt, signiert und an den Beförderer und den Entsorger per ZEDAL weitergeleitet. Der Schadstoff- und Abfallmanager ist min. 2 Werktage vor der Beförderung von dem AN zu benachrichtigen. Im Sammelentsorgungsnachweisverfahren (Ausnahmefall) erstellt der Sammler den elektronischen Übernahmeschein und leitet diesen an den Schadstoff- und Abfallmanager des AG weiter. Dieser signiert im Auftrag des AG und leitet an den Sammler zurück. Der Schadstoff- und Abfallmanager ist min. 2 Werktage vor der Beförderung von dem AN zu benachrichtigen. Dieser Vorgang ist zwingend zu beachten und Voraussetzung für den Anspruch auf Vergütung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Bei einer Entsorgung der gefährlichen Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis ist der Übernahmeschein des Sammlers erst digital in ZEDAL dem AG und dem Schadstoff- und Abfallmanager zur Signatur vorzulegen. Den durchsignierten Übernahmeschein hat der Beförderer dann während des Transportvorganges immer in Papierform mitzuführen. Die Entscheidung ob die Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden können, trifft der AG. Der zugehörige Begleitschein, der die Verbringung vom Zwischenlager in die Deponie oder Verwertungsanlage belegt, ist dem AG unverzüglich nach Vorliegen in ZEDAL vorzulegen. Der Transport und die Entsorgung sowie die hierzu notwenigen Nebenleistungen hat durch den AN oder ein von ihm beauftragtes und zertifiziertes Unternehmen zu erfolgen. An der Abfallbilanz der gefährlichen Abfälle ist durch Aufbereitung und Vorlage der Daten mitzuwirken. Abfallerzeuger ist der Bauherr mit der bei der Landesbehörde registrierten Betriebsstätte (Erzeugernummer). Grundsätzlich hat der AN durch seine Sach- und Fachkunde die ordnungsgemäße Sicherung und den fachgerechten Transport (z.B. Abplanen, Transportnetze, etc.) in geeigneten, abschließbaren Deckelcontainern zu gewährleisten. Der AN hat die Voraussetzungen für den Transport von Abfällen gemäß §§ 53, 54 KrWG zu erfüllen. Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung/Beförderungserlaubnis erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens vor Auftragserteilung. Die Fahrzeuge sind während des Transportes von gefährlichen Abfällen auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A" zu kennzeichnen. Die Abfälle sind nach Entstehung und Ausbau, gemäß der spezifisch geltenden technischen Regeln für Gefahrstoffe, fachgerecht zu verpacken und in geeignete Container zu verladen. Sämtliche Gebühren und Kosten für Containergestellung, Transport und Entsorgung für gefährliche Abfälle werden von AN getragen. Grundlage für die Abrechnung bilden die Verbleibsdokumente (Begleitscheine im Einzelnachweisverfahren oder die Übernahmescheine im Sammelentsorgungsnachweisverfahren) in Verbindung mit den Wiegenoten. Der Nachweis der Entsorgungsausführung (Beibringung von Wiegenoten, etc.) ist durch den AN nach Aufforderung unmittelbar und spätestens bei Rechnungsstellung zu erbringen. Zur Abrechnung sind sämtliche Dokumente der Rechnung beizulegen. Das gültige Berliner Landesabfallrecht ist bei der Entsorgung zugrunde zu legen.
10. Entsorgung und Dokumentation gefährlicher Abfälle
11. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind über die gesetzlichen Vorgaben bei konventionellen Bau- und Abbrucharbeiten (u.a. Arbeitsstättenrichtlinie, Baustellenverordnung, ATV Abbruch- und Rückbauarbeiten) hinausgehend u. a. folgende Verordnungen/Richtlinien/Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen, wenn Gefahrstoffe im Schadstoffkataster aufgeführt sind oder im Bauablauf vorgefunden werden: o Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) o TRGS 505 - Blei o TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder    Instandhaltungsarbeiten o TRGS 521 - Abbruch-, Sanierungs- und    Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle o TRGS 524 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in    kontaminierten Bereichen o TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus    organischem Material Arbeiten zur Beseitigung von schadstoffhaltigen Bauteilen/Baustoffe dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, es sind entsprechend behördliche Zulassungen, Sachkunde u. ä. nachzuweisen. Personelle und sicherheitstechnische Ausstattung müssen für die auszuführenden Arbeiten geeignet sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seiner Mitteilungspflicht gem. GefStoffV rechtzeitig bei den zuständigen Behörden und Verbänden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass durch den AN die Transportgenehmigungen für alle dem Umfang der Arbeiten nach nötigen Fahrzeugen ebenso einzuholen sind. Die Sanierungs-, Entsorgungsarbeiten sind mit größter Sorgfalt und unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Alle Folgekosten aufgrund eines unsachgemäßen Umgangs mit Gefahrstoffen, z. B. bei einer unzureichenden Feinreinigung, sowie ggf. die Kosten von Messungen, unabhängig vom Ergebnis der Messungen, gehen zu Lasten des AN.
11. Gefahrstoffe
04.01 Baustelleneinrichtung
04.01
Baustelleneinrichtung