Beton- & Stahlbetonarbeiten
VGP Park Frankenthal
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Allgemeine technische Vertragsbedingungen Allgemeine technische Vertragsbedingungen Allgemeine Vorbemerkungen Grundlage ist die VOB sowie alle dem Gewerk bzw. der Leistung betreffenden Vorschriften und Normen sowie die Hersteller- und Verarbeitungsrichtlinien in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Der AN übernimmt die eigenverantwortliche Fachbauleitung gem. der LBO für die Ausführung der Ihm beauftragten Leistung. Die Beauftragung schließt die volle zivilrechtliche Verantwortung des AN ein. Der AN sichert in diesem Zusammenhang die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften der BGV A1 “Grundsätze der Prävention“, insbesondere §2 „Grundpflicht des Unternehmers“, sowie die für das Gewerk spezifischen UVV zu. Die nachfolgend beschriebene Leistung ist vom AN als Fachunternehmen zu prüfen und bei Bedenken hinsichtlich der Materialien und Ausführungsart spätestens mit der Abgabe seines Angebotes schriftlich dem AG mit zu teilen. Fabrikat, Typ und technische Angaben sind, falls das Leistungsverzeichnis dieses vorsieht, genau zu spezifizieren. Materialien sind auf Verlangen des AG vorab unentgeltlich zu bemustern. Alternativen sind in den dafür vorgesehenen Positionen zu beschreiben und als EP auszuweisen, jedoch nicht im Gesamtpreis einzurechnen. Änderungsvorschläge sind gesondert dem Angebot beizulegen. Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise gelten für die fix und fertige Arbeit einschl. Lieferung sämtlicher Materialien, Transport und Einbau sowie aller Neben – und Besonderen Leistungen, die für die funktionsgerechte Erstellung erforderlich sind. Kosten für Hebegeräte, Sicherungsmaßnahmen, Hilfsgerüste, Abdeckmaterialien usw. sind, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in den Positionen entsprechend zu berücksichtigen und werden nicht gestellt bzw. extra vergütet. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen dienen ausschließlich als Orientierung. Alle vor Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind vom AN auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Leistung soll nach Überprüfung der Unterlagen als Pauschalvertrag an den AN beauftragt werden. Gefährdungsanalyse / Montageanweisung Entsprechend der Baustellenverordnung zum Arbeitsschutz ist spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn vom AN eine Gefährdungsbeurteilung und Montageanweisung zu erstellen und dem AG bzw. den von Ihm beauftragten SiGeKo unaufgefordert vorzulegen. Vor der Arbeitsaufnahme hat der AN selbstständig eine Einweisung seiner Mitarbeiter durch den SiGeKo zu organisieren und durchzuführen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem AN für die von Ihm zu erbringende Leistung. Baustelleinrichtung Vom AG wird die allgemeine Baustelleninfrastruktur bestehend aus Baustraßen, WC-Einrichtung, Baustrom und –wasser zur Verfügung gestellt. Baustellenstromverteiler stehen in max. 100 m Entfernung zum Arbeitsort zu Verfügung. Die anfallenden Kosten hierfür sowie die Bauwesenversicherung und Baustellenmarketing werden anteilig auf alle am Bau beteiligten Gewerke verteilt, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Der AN hat Abfall, insbesondere Verpackungsmaterial, Recyclingmaterial und Sondermüll, der durch seine Tätigkeit anfällt, täglich, nach den jeweils gültigen Abfallgesetzen, auf eigene Kosten zu entsorgen. Anfallende Kosten für die Entsorgung des allgemeinen Bauschutts werden anteilig umgelegt. Revisionsunterlagen Die Revisionsunterlagen sind entsprechend der Richtlinie für die Bestands- und Revisionsunterlagen der VGP Gruppe anzufertigen und 3-fach in Papierform und 1-fach digital (z.B. USB-Stick) kostenlos und vollständig vom AN zu erstellen und dem AG spätestens mit der Schlussrechnung auszuhändigen.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen
DGNB Zertifizierung QS4 DGNB Zertifizierung Kriterienmatrix QS4 Das Gebäude soll mit einem Nachhaltigkeitszertifikat der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) Kriterienmatrix QS 4 ausgezeichnet werden. Bei der angestrebten Zertifizierung handelt es sich um die Marktversion 2018 in der Systemvariante NLO 18 mit dem Zertifizierungsziel Gold. Zur Erreichung des Zertifikates müssen die Kriterien (siehe Kriterienmatrix ENV 1.2) bei der Baustoffauswahl berücksichtigt werden. Die beiliegenden Unterlagen sind unbedingt zu beachten und zu berücksichtigen: Kriterienmatrix ENV 1.2 Nachunternehmer Schulung PRO 2.1 Zweizeiler Abfalltrennung RAL UZ 53 Bei Verwendung von Holz muss darauf geachtet werden, dass nur zu 100 % zertifiziertes Holz (PEFC/FSC) verbaut werden darf. Hierzu müssen Lieferscheine mit den von der DGNB geforderten Angaben (Baustelle, Gewicht, PEFC/FSC Nummer, prozentualer Anteil, CoC Nr.) vor Einbau auf der Baustelle eingereicht werden (siehe ebenfalls Textbaustein Holz).
DGNB Zertifizierung QS4
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer DGNB Zertifizierung Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer DGNB Zertifizierung Bauprodukte und Materialien Alle Ihre Bauprodukte und Materialien sind nach der DGNB-Qualitätsstufe 4 auszuwählen wie in der DGNB-Kriterientabelle im Anhang aufgelistet und nach Auftragserteilung und vor Einbau zu deklarieren. Dies bedeutet, dass wir alle Nachweise wie Technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen, Prüfzeugnisse, GISBAU Einstufung zu den einzelnen Materialien von Ihnen zur Prüfung benötigen. Nach unserer Prüfung erhalten Sie eine Freigabe von unserem Bauleiter. Nicht freigegebene Materialien dürfen nicht verbaut werden. Die Deklaration und Dokumentation dient der langfristigen Orientierung bei Umbau-, Instandhaltungs- oder Abrissarbeiten, sowie für die Stoffrecherche bei gegebenenfalls langfristig auftretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nutzer. Die Deklaration dient auch als Grundlage für eine ökologische Bilanzierung der Gebäudeherstellung. Bitte beachten Sie die genannten Kriterien auch bei der Vorlage von Mustern im Rahmen der Bauherren-Bemusterung! Ein zentraler Aspekt für die Auswahl der Bau- und Inventarmaterialien im Neubau ist folglich ihre Eignung für die Zertifizierung des Gebäudes nach den entsprechenden Kriterien des deutschen Gütesiegels für nachhaltiges Bauen (DGNB-Zertifikat), welche die DGNB-Qualitätsstufe 4 einhalten müssen. Sicherzustellen ist mithin ihre Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt sowie eine hohe Transparenz der Bestandteile aller eingesetzten Baustoffe und Materialien. Seitens des DGNB-Systems wird eine detaillierte Dokumentation der Bestandteile und Inhaltstoffe der angebotenen Produkte gefordert. Berücksichtigt werden derzeit unter anderem folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen): Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel Schwermetalle Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG) Organische Lösungsmittel und Weichmacher Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)): krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR), persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT), sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sowie ähnlich besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren). Grundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile Verwendung finden, deren Einbau, Verwendung und Nutzung nach dem neuesten Stand der Technik nicht als gesundheits- und / oder umweltgefährdend einzustufen sind. Das heißt es dürfen ebenso keine Baustoffe verwendet werden, bei denen eine unzulässige chemische oder biologische Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgen könnte. Materialzirkularität & Wiederverwendung von Materialien Die Verwendung von Baustoffen und -teilen aus recycelten Materialien (mineralische Bauprodukte) und/oder einem höchstmöglichem Gehalt an Recycling - / Sekundärmaterialien (post-consumer) ist ausdrücklich erwünscht. Die Verwendung soll über entsprechende Produkthersteller- und/oder -Verarbeiternachweise belegbar sein. Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit und Trennbarbarkeit von Materialien Bei den anzubietenden Materialien und Bauteilen ist zudem insbesondere auf ihrer Dauerhaftigkeit, Reinigungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit sowie ihre möglichst leichte Trennbarbarkeit im Sinne einer hohen Rückbaufähigkeit zu achten. Diese Produkteigenschaften und – verwendungen sollen über entsprechende Produkthersteller- und/oder -Verarbeiternachweise belegbar sein. Folgende Anforderungen sind für Ihr Gewerk von besonderer Bedeutung – Zusätzlich zu den unten aufgeführten Materialanforderungen sind folgende Anforderungen zu beachten: Es dürfen nur Produkte/ Materialien verwendet werden, die weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ pro Material/ Produkt und weniger als 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorie 1A und 1B pro m³ pro Material/ Produkt emittieren. Diese Anforderung gilt für folgende Produkte: Farben, Lacke, Deckenplatten, Bodenbeläge, Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel. Die Einhaltung der übrigen DGNB-Kriterien gemäß Anhang 1 ist unabhängig von diesen Ausführungen im Bedarfsfall weiterhin zu gewährleisten. Relevante Bauteile, Bereich Anforderungen Baumaterialien, Flächen Betontrennmittel Schalöle und Trennmittel zum GISCODE BTM5 Betonieren Reaktive PU-Produkte zur Versiegelungen, 2K-PU-Lacke, Polyurethanprodukte (PU): Beschichtung von PU Bodenbeschichtungen GISCODE PU40+ mineralischen Oberflächen von Emissions-nachweis gemäß AgBB Boden, Decke und Wand - auch Verfahren als Einzelprodukt in Systemaufbauten oder im System Epoxydoberflächenbeschichtunge Versiegelungen, 2K-EP-Lacke, GISCODE RE05, RE10, RE20 oder n von Boden, Decke und Wand - EP- RE30 auch in Systemaufbauten Bodenbeschichtungen und Emissionsnachweisgemäß MVVTB als Einzelprodukt oder im System Geschäumte Dämmstoffe Dämmung von Dach und Frei von halogenierten Außenwänden Treibmitteln und HCBD Kunststofffolien an Dach und Abdichtung an Dach und Gehalt an Blei und Zinn <0,1% Gründung Außenwände UG Dachabdichtung, Kalt verarbeitbare Produkte GISCODE BBP10 Bauwerksabdichtung gegen zur Beschichtung (z.B. Erdreich/Wasser/Feuchte, Vorstriche) und Hilfsstoffe Bitumendickbeschichtung und zur Belegung (z.B. Kleber, Dämmstoffmontage Versiegelung) PMMA- und PMMA-/Epoxyd Industrieböden, Parkflächen RMA 10 oder RMA 15 Beschichtungen für Boden- und und Tiefgaragen mit Ausnahme Wandflächen (z.B. Sockel) mit von Markierungen sowie speziellen Anforderungen und Flüssigkunststoffe zur Flüssigkunststoffe Abdichtung aufgehender Bauteile oder Küchen EP-/PU-Beschichtungen für Industrieböden, Parkflächen GISCODE Boden- und Wandflächen (auch und PU10, PU40, PU60, Gussasphaltestrich) und Tiefgaragen (OS 8 und 11) mit RE05, RE10, RE20 oder RE30 Beschichtungen für Boden- und Ausnahme von Markierungen Wandflächen (z.B. Sockel) mit (nicht geregelt) speziellen Anforderungen Baustelle/ Bauprozess 1. Abfallvermeidung und Abfalltrennung Es müssen mindestens 70% (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden, nicht gefährlichen, Bau- und Abbruchabfälle für die Wiederverwendung aufbereitet oder dem Recycling oder einer anderen stofflichen Verwertung zugeführt werden, einschließlich Verfüllmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden. Die energetische Verwertung zählt nicht als Recycling. Die entsprechenden Nachweise zur Einhaltung (Abfallbilanz gemäß GewAbfV und Berechnung der Quote) der o.g. Anforderung müssen VGP zur Verfügung gestellt werden. Die Bauplanung und -ausführung haben den gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu genügen. Hier ist in erster Linie auf §6 Abs.1 Nr.1 KrwG hinzuweisen. Bevorzugt soll Abfall nicht entstehen. Dies muss konsequenterweise vor dessen Entstehung umgesetzt werden. Abfallvermeidung ist mit wenigen Maßnahmen zu realisieren: Gebindegröße: Verknüpfung der Gebindegröße der zu verarbeitenden Stoffe mit dem geplanten Materialbedarf. Zu kleine Gebinde führen hier zu einem Anstieg an Verpackungsabfällen, zu große Gebinde führen meist zu einem Anstieg an nicht mehr verwendbaren Produktresten. Planen Sie somit frühzeitig das optimale Verhältnis zwischen Gebindegröße, Materialbedarf und Baufortschritt. Verpackung: Big Bags, Silos, Mehrweg- und Pfandgebinde sowie Transportboxen stellen nach Möglichkeit eine ökologische und ökonomische Alternative zu Einwegverpackungen dar. Sondermüll: Durch Restentleeren von Behältern (tropffrei, rieselfrei, spachtel- oder pinselrein) können diese Rücknahmesystemen zugeführt werden und somit schädlicher Sondermüll vermieden werden. Abdeckmaterialien: Abdeckmaterialien können ggf. in Abhängigkeit ihres Verschmutzungsgrades wiederverwendet werden Zuschnitt: Durch frühzeitige Planung des Zuschnitts können anfallende Produktreste vermieden werden. Dies ist sowohl ökologisch als auch ökonomisch sinnvoll. Alle auf der Baustelle anfallenden Abfälle sind nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen, Problemabfällen zu trennen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen durch den Nachunternehmer oder einem zentralen Entsorger. Die Bauleitung kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Benutzung der Sammelstellen. Nachweis über eine Schulung der am Bauprozess Beteiligten bezüglich der Abfallvermeidung in nachvollziehbarer Form (Schulungsunterlagen/Zertifikat o.ä.) Bitte informieren und schulen Sie Ihre Mitarbeiter diesbezüglich regelmäßig (der Nachweis hierüber ist auf Anfrage der Bauleitung zur Verfügung zu stellen). Anzuwendende gesetzliche Vorschriften: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Februar 2012 Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz). Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. Mai 1993 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen. Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. Juli 2007 Landesabfallgesetze jeweilige Ortssatzungen 2. Lärmschutz Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen, Einhaltung von Schutzzeiten Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der durch die Bauprozesse verursachte Lärm nachweislich und dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung liegt oder dass die von der örtlichen Bauleitung festgelegten Anforderungen nachweislich eingehalten wurden. Insbesondere sind von dem Unternehmer lärmarme Baumaschinen zu verwenden und die gesetzlichen Schutzzeiten einzuhalten. Für Nacht- und Wochenendarbeiten ist bei Erfordernis eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Arbeitsschutz einzuholen. Anzuwendende gesetzliche Vorschriften: Bundes-Immissionsschutzgesetzes. § 27 Emissionserklärung. Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. Oktober 2007 RAL-ZU 53. Grundlage für Umweltzeichenvergabe. Lärmarme Baumaschinen. RAL und Umweltbundesamt. April 2011 2000/14/EG. Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Outdoor-Richtlinie. Europäisches Parlament und der Rat vom 8.Mai 2000. Mai 2000 3. Staubschutz Der Unternehmer hat für die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu sorgen und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen: Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und zum Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Durch diese Maßnahmen werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Erfüllung wurde kontrolliert und dokumentiert. Anzuwendende gesetzliche Vorschriften: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. November 2010 Techn. Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Ausschuss für Gefahrstoff. Dezember 2006 Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staub-Emissionen durch Bautätigkeit. Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. Juli 2005 4. Bodenschutz Der Unternehmer stellt sicher, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen. Schädliche mechanische Einflüsse sind z.B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten. Es wird sichergestellt, dass kein mit den nachfolgend beschriebenen R-Sätzen gekennzeichneter Stoff, in Kontakt mit der Umwelt kommt: R50 Sehr giftig für Wasserorganismen R51 Giftig für Wasserorganismen R52 Schädlich für Wasserorganismen R53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben R54 Giftig für Pflanzen R55 Giftig für Tiere R56 Giftig für Bodenorganismen R57 Giftig für Bienen R58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben R59 Gefährlich für die Ozonschicht Kennzeichnung nach R-Sätzen siehe auch http://www.gifte.de/Chemikalien/r-saetze.htm Anzuwendende gesetzliche Vorschriften: BBodSchV - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Januar 2010 Betrieblicher Umweltschutz in Baden Württemberg – Eine Informationsplattform des Wirtschaftsministeriums Baden Württemberg Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser Entwurf. Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt -, Berlin. Mai 2008 Für einen wirksamen Bodenschutz im Hochbau – Tipps und Richtlinien für die Planung. Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Umwelt BafU. Februar 2008 DIN EN ISO 14001. Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung. Berlin: Beuth Verlag, November 2009
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer DGNB Zertifizierung
01 Rohbauarbeiten nach DGNB Kriterienmatrix Q4
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Rohbauarbeiten nach DGNB Kriterienmatrix Q4
01.01 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
01.02 Gründung Konstruktion, Halle
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Gründung Konstruktion, Halle
01.03 Verladebereich
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Verladebereich
01.04 Streifendundamente Halle
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Streifendundamente Halle
01.05 Büroeinbauten / Technikeinbauten
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Büroeinbauten / Technikeinbauten
01.06 Stahl-Treppenturm
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Stahl-Treppenturm
01.07 Sprinklerzentrale / Sprinklertanks
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Sprinklerzentrale / Sprinklertanks
02 Stahl- und Bewehrungsarbeiten
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Stahl- und Bewehrungsarbeiten
02.01 Bewehrung
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Bewehrung
03 Stundenlohn und Sonstiges
03
Stundenlohn und Sonstiges
03.01 Stundenlohnarbeiten
03.01
Stundenlohnarbeiten
03.02 Sonstiges
03.02
Sonstiges