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09 BODENBESCHICHTUNG TG
09
BODENBESCHICHTUNG TG
ZTV BODENBESCHICHTUNGEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen der
Planer,
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis einschl. ZTV.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen), sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 349 Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18 363 Maler- u. Lackiererarbeiten
DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten
an Stahl- u. Aluminiumbauten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesausschuss Farbe u. Sachwertschutz e.V.
(BFS),
- Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung
von Betonbauwerken e. V. (Bgib),
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Stahl-Informations-Zentrum,
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Richtlinie für Schutz und Instandsetzung
von Betonbauteilen, Deutscher Ausschuss
für Stahlbeton (DAfStb),
- Merkblätter des Deutschen Beton- und
Bautechnik-Vereins (DBV),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen
z.B. von Türen, Fußböden, Beschlägen
sowie von Einrichtungsgegenständen etc.
vor Verunreinigung und Beschädigung
während der Arbeiten
einschl. der hierzu erforderlichen Stoffe
und anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen.
- Das Entfernen und Entsorgen
des überstehenden Randdämmstreifens.
- Das Entfernen und Wiederanbringen von
Abdeckungen für Schalter, Steckdosen o ä.
- Das Vorhalten von Lager- und
Aufenthaltsräumen, umweltgefährdende
Stoffe sind in dafür geeigneten
Auffangbehältern auf der Baustelle zu
lagern.
- Das sofortige Entfernen von Farbflecken und
sonstiger vom AN verursachten
Verschmutzungen z.B. auf Beschlägen,
Dichtungen etc.
- Das Vorlegen von Farb- und
Qualitätsmustern vor den Probebeschichtungen.
- Das ordnungsgemäße Schließen aller
Räume und damit verbunden die Verwahrung
von Schlüsseln unter Aufrechterhaltung der
notwendigen Diebstahlsicherung.
- Das Beschichten auch von Verdunstungsrinnen o.ä.
- Das fachgerechte Anarbeiten der Beschichtung
an bauseits montierte Einbauteile,
wie Ablaufrinnen o.ä., an andere Bodenbeläge etc.
- Das Ermitteln der Beton-/Untergrundfeuchte
im Beisein der Bauleitung vor dem Beschichtungsauftrag
nach DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung
von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie,
neueste Ausgabe) mittels CM-Gerät,
incl. Protokollierung der Ergebnisse
und Weitergabe an den Auftraggeber
bzw. die Bauleitung,
Zerstörungen des Untergrundes sind mit einem
geeigneten Reparatursystem zu beseitigen,
bei Feuchtigkeitswerten > 4 % für Beton- und
Zementestrichuntergrund sind mit dem AG
weitere Maßnahmen abzusprechen,
bei anderen Untergründen sind die Angaben
der allgemeinen Verarbeitungshinweise für
Oberflächenschutzsysteme sowie die derzeit
gültigen Normen und Richtlinien zu beachten.
- Die Prüfung der Oberflächenzug-/Haftzugfestigkeit
des vorbereiteten Untergrundes
im Beisein der Bauleitung
nach aktueller DAfStb-Richtlinie ,
incl. Protokollierung der Ergebnisse
(Prüfstelle, Werte, Bruchformen)
und Weitergabe an den Auftraggeber
bzw. die Bauleitung.
Zerstörungen des Untergrundes sind mit einem
geeigneten Reparatursystem zu beseitigen,
Mindest- und Mittelwerte der Oberflächenzug-/
Haftzugsprüfungen entsprechend den
Anforderungen des Beschichtungssystem-
Herstellers.
- Die Bestimmung der Rauhtiefen am
vorbereiteten Untergrund nach aktueller
DAfStb-Richtlinie, im Regelfall mit dem
Sandflächenverfahren, incl. Protokollierung der
Ergebnisse und Weitergabe an den Auftraggeber
bzw. die Bauleitung.
- Der Nachweis der Trockenschichtdicken am fertigen
Bauteil im Beisein der Bauleitung,
Zerstörungen des Untergrundes sind mit einem
geeigneten Reparatursystem zu beseitigen.
- Das Vorbehandeln, Beschichten etc.
auch von Flächen bis einschl. 2,5 m2.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind
der Bauleitung digital und zweifach in Papierform
in Ordnern kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,
- technische Datenblätter,
- ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,
- Fachunternehmererklärung falls erforderlich,
- Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,
Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens
14 Werktage vor Abnahme der Leistung.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Untergründe sind eigenverantwortlich auf Eignung
als Beschichtungsträger zu prüfen.
Sind Mängel sichtbar oder anderweitig
erkennbar, durch die Schäden in der fertigen
Beschichtung entstehen können, so hat der
Auftragnehmer gem. VOB/C, DIN 18 363 Pkt.
3.1.1 den Auftraggeber bzw. die Bauleitung
als seinen Vertreter schriftlich 3 Wochen
vor Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.
Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der
beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die
Anerkennung des Untergrundes dar.
3.3 Alle Beschichtungsmittel müssen in Originalverpackung
des Herstellers angeliefert und verarbeitet
werden. Es darf grundsätzlich nur das
Material von einem Hersteller verarbeitet
werden.
3.4 Sämtliche Stahl-/Eisenmontagen innerhalb von
Putz-, Beton-, Holzflächen o. ä. sind nach
erfolgter Entrostung mit geeigneter
Rostschutzfarbe zweimal zu behandeln.
3.5 Alle Farbtonübergänge sind sauber
anzuarbeiten.
3.6 Die Gesamt-Gestaltung der zu verwendenden
Farbtöne sind in jedem Fall mit dem AG vor
Beginn der Arbeiten abzustimmen.
Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind
zu berücksichtigen. Die dadurch entstehenden
Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen
Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen.
3.7 Beschichtungsstoffe, Lösungs- und
Verdünnungsmittel etc. müssen neben der
Anforderung der DIN 18 363 bei der Verwendung
in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt
von Menschen dienen, so beschaffen sein, dass
Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen
ausgeschlossen sind.
3.8 Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall
von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu
beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind
Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden
Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u.dgl. und von
Gerüstböden zu entfernen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG
zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
an übergebenen Plänen und Details,
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.3 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und
Eigenschaften wie z.B. Struktur,
Abriebfestigkeit, Glanzgrad und Beständigkeit
mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
Sollten vertragswidrige Werkstoffe eingesetzt
worden sein, so sind die ausgeführten Arbeiten
zu beseitigen und kostenlos entsprechend dem
Angebot zu erneuern.
Die Bauleitung behält sich vor, von allen zur
Anwendung kommenden Werkstoffen Proben zu
entnehmen und von dem zuständigen Institut
auf Qualität und Zusammensetzung untersuchen
zu lassen. Ergibt die Untersuchung Abweichungen
von der Ausschreibung oder eine mindere Qualität,
so hat der Auftragnehmer die Untersuchungs-
gebühren zu tragen.
Nach Angabe des AG sind Messstellen zu Kontrolle
der aufgebrachten Schichtdicke anzulegen.
Prüfstellen wie Gitterschnitte, Messstellen für
Schichtdicken o. ä. sind kostenlos beizuarbeiten.
4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.6 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu
berücksichtigen. Die dabei entstehenden
Mehr- oder Minderkosten sind direkt
zwischen Auftragnehmer und Bauherrn
abzurechnen
4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen
wird die Länge der Unterbrechung durch eine
Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,
d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden
abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m
werden übermessen.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV BODENBESCHICHTUNGEN
09.01 BESCHICHTUNGSARBEITEN TG
09.01
BESCHICHTUNGSARBEITEN TG
09.02 MARKIERUNGSARBEITEN TG
09.02
MARKIERUNGSARBEITEN TG
09.04 STUNDENLOHNARBEITEN
09.04
STUNDENLOHNARBEITEN