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1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Vertragsgrundlage
Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart.
2. Leistungsumfang
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten.
3. Abwicklung
3.1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen.
3.2. Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.3. Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
3.4. Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten.
4. Gewährleistung
Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB, wird aber auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert.
5. Sicherheitseinbehalt
Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass
- er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt,
- er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet,
- er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist,
- eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist,
- die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann,
- für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind,
- er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann,
- er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und
- ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist.
Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben.
6. Baustrom, Bauwasser, WC
Der AN wird anteilig mit pauschal 1,5 % seiner Brutto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart.
7. Müllbeseitigung
Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen.
Alle anfallenden Abfälle sind nach Maßgabe des KrWG (unter besonderer Beachtung von §6) nach Arten des Abfalls getrennt gem. Abfallschlüssel (AVV) zu sortieren. Der Auftragnehmer ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
8. Bauwesenversicherung
Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Bruttoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall.
9. Regiearbeiten
Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt.
10. Preisbindung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens.
11. Vertragsstrafe
Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung).
Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt.
Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben.
12. Angebotsbindefrist
Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 6 Monate nach Angebotseingang.
Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt:
____________________ _________________________________
(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
2. Allgemeine Vorbemerkungen 2. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Das Bauvorhaben 'Wichernstraße 18', 91052 Erlangen, umfasst die Herstellung einer Hochhaus-Wohnanlage mit 359 Studentenappartements und KFZ-Stellplätzen.
Die Wohnanlage untergliedert sich in 2 Gebäudeteile, die miteinander verbunden werden.
Im nördlichen Bereich befindet sich ein Bestandsgebäude (UG, EG und 10 Obergeschosse), welches kernsaniert und im nördlichen Bereich um ein Treppenhaus mitsamt einer Aufzugsanlage ergänzt wird.
Im Südlichen Bereich wird, an den Bestand angeschlossen, ein Neubau (UG, EG und 10 Obergeschosse) in Stahlbetonbauweise errichtet.
Das Bauvorhaben unterliegt der Hochhaus-Richtlinie
Die angefragten Leistungen umfassen nachfolgende Einzelabschnitte:
- Bestandsgebäude mit 209 Appartements sowie Neubau mit 150 Appartementes sowie Lobby inkl. UG1 - Bodenbelagsarbeiten: Designbelag in den Appartemens, Teppich in den allgemeinen Fluren sowie Linoleum in der Lobby EG.
Der Neubau wird als konventioneller Massivbau mit einer Tragkonstruktion aus Stahlbetonwänden und -decken mit extensiv begrüntem Flachdach errichtet.
Der Bestandbau wird um eine Außenwandkonstruktion als Stahlleichtbau-Konstruktion erweitert.
Die Außenwände sind ab Erdgleiche als tragende Stahlbetonwand mit mineralischem Wärmedämmverbundsystem geplant.
Die Beheizung aller Apartments erfolgt mittels Fernwärme. Alle Wohn- und Aufenthaltsräume sind mit Fußbodenheizung ausgestattet und verfügen über dezentrale Lüftungsanlagen.
Die Gebäude erfüllen die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetz von 2021 und erreichen die Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 EE.
Baustellenzufahrt und Logistik:
Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle über ein durch den AG gestelltes Online-Avisierungsportal zu buchen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei nicht gebuchten, unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen.
Baukran:
Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen und über das bereitgestellte Portal zu buchen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten.
Mengenprüfung:
Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN.
Unfallschutz:
Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
Dabei sind die die geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere
ArbSchG
SiGe-Plan Gefährungsbeurteilung Arbeitsanweisungen Festlegungen aus Sicherheitsunterweisungen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG eine auf das Bauvorhaben angepasste Gefährungsbeurteilung sowie Sicherheitsunterweisung zu übergeben. Sollten diese zu Beginn der Arbeiten nicht vorliegen, behält sich der AG das Recht vor, diese durch eine durch den AG beauftragte Sicherheitsfachkraft erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Jeder auf der Baustelle beschäftige Arbeitnehmer hat, wenn vorgeschrieben, PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Bauhelm, Warnweste) zu tragen. Diese sind durch den AN bereitzustellen. Zuwiederhandlung der Arbeitsschutzmaßnahmen können mit Baustellenverweisen sowie ggfs. Ordnungsgeldern zu Lasten des AN geahndet werden. Die Anzahl der vom AN bereitzustellenden Ersthelfer richtet sich nach Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Personen entsprechend der Vorgaben der BG Bau.
Alle Arbeitsbereiche sind gegen unabsichtlichen unabsichtigen Zugang abzusichern. Erforderliche Hilfseinrichtungen müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Angebotsunterlagen:
Den Bietern werden die für das jeweilige Gewerk erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) sowie ggf. weitere Nachweise und Berechnungen, digital zur Verfügung gestellt. Der Zugriff erfolgt über den in der Angebotsaufforderung per E-Mail enthaltenen Link.
2. Allgemeine Vorbemerkungen
3. Technische Vorbemerkungen 3. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN:
Grundlage für das Angebot und die Ausführung sind sämtliche relevanten DIN Normen, Vorschriften und Richtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Die technischen Vorschriften der Fachverbände und die Richtlinien der Hersteller sind genauestens einzuhalten.
Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht ausführen zu lassen oder gesondert zu vergeben.
Der AN hat die bauseitigen Vorleistungen eigenverantwortlich und rechtzeitig zu prüfen. Beanstandungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Liegt keine schriftliche Anzeige des AN vor bzw. unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die Leistung als mängelfrei anerkannt.
Bei Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis oder in den angegebenen Unterlagen des Bauherrn gemachten Angaben hat der Bieter vor Vertragsverhandlungen seine Einwände zu äußern und schriftlich zu begründen.
Nach Auftragsannahme oder Beginn der Ausführung erhobene Bedenkenanmeldungen werden nicht anerkannt, sofern für den AN diese bis zum Vertragsabschluss erkennbar waren. Nach Vertragsabschluss gilt die für den Auftraggeber günstigere Auslegung.
Die vom Auftraggeber überlassenen Ausführungsunterlagen wie Leistungsbeschreibungen, Ausführungspläne, Details etc. sind vor Baubeginn vom Auftragnehmer auf Übereinstimmung zu überprüfen und evtl. Unstimmigkeiten dem Auftraggeber so rechtzeitig anzuzeigen, dass dem Auftraggeber kein Schaden entsteht.
Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse, Baustelleneinrichtung, Siloaufstellung, Lagerplatz usw. genauestens zu informieren. Nachforderungen wegen evtl. auftretender Erschwernisse werden nicht anerkannt.
Preisinhalte
Ergänzend/abweichend zur VOB gelten nachfolgende Leistungen als geschuldet und Ausführungsformen als vereinbart.
Sämtliche eingebauten Bodenbeläge müssen eine von einem anerkannten Prüfinstitut ausgestellte amtliche Zulassung besitzen und diesen Zulassungsbedingungen entsprechen.
Sämtliche alternativ angebotenen Beläge sind mit Handmuster (mind. 30 x 40 cm) und den Prüfzeugnissen zu belegen.
Vor der Ausführung ist rechtzeitig mit dem Auftraggeber die Art der Beläge sowie Farbgebung und Qualität zu bemustern und festzulegen.
Die Systemkonformität der verwendeten Haftbrücken, Spachtelmassen und Kleber ist sicherzustellen und dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat die vorliegenden Planunterlagen unverzüglich nach Vorliegen eigenverantwortlich zu prüfen. Nachforderungen aufgrund erhöhten Verschnitts oder Erschwernis werden nachträglich nicht anerkannt.
Die verwendeten Materialien müssen in der Qualität den ausgeschriebenen Erzeugnissen entsprechen. Ein Nachweis der Gleichwertigkeit ist bei Verlangen zu erbringen. Sollten Fabrikate und/oder Qualitäten ausgeschrieben sein, die zum Zeitpunkt des Einbaus nicht mehr lieferbar sein werden, so ist vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
Sämtliche Leistungen umfassen ebenfalls die Lieferung der erforderlichen Baustoffe. Die Arbeiten sind als komplette, endfertige Leistungen inkl. sämtlicher Rand- und Nebenleistungen anzubieten, auch wenn in der Leistungsbeschreibung die Leistungen nicht gesondert aufgeführt sind.
Sämtliche Anschlüsse an Rohrleitungen, Wände, Nischen usw. sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Zur Kontrolle der verpackten Ware müssen die Verlegematerialien im Originalgebinde an den Verlegestellen gelagert sein. Auf eine günstige Wahl des Lagerortes hinsichtlich der Lastverteilung ist zu achten.
Vor Ausführungsbeginn ist durch Feuchtigkeitsmessungen zu prüfen, dass eine fachgerechte Verlegung des Bodenbelages sichergestellt werden kann. Die Art der Messung ist mit der Bauleitung abzustimmen und die Messprotokolle sind vorzulegen. Eventuelle Bedenken sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Der Auftragnehmer hat die verlegten Bodenbeläge bis zur Abnahme in geeigneter Weise zu schützen. Sämtliche Flächen sowie Anschlussflächen sind in sauberem Zustand zu übergeben.
Sofern im Leistungsverzeichnis keine abweichenden Angaben gemacht werden ist der Bodenbelag vollflächig auf DIN-gerechtem Untergrund zu verkleben.
Alle Stöße der Oberbodenbeläge sind oberflächenbündig herzustellen und vorher mit der Bauleitung abzustimmen, sie dürfen später nicht mehr sichtbar sein.
Änderungen der Massen infolge Sonderwünschen der Eigentümer oder anderer Massenverschiebungen (auch über 10 % hinaus) ändern nicht die angebotenen Einheitspreise.
Die Randdämmstreifen werden vom Bodenleger nach Aufbringen der Estrich-Ausgleichsspachtelung sowie des Endbelages entfernt. Es ist sicherzustellen, dass beim Spachteln und Auftragen des Klebers die Randstreifen nicht hinterlaufen werden. Die Wandanschlüsse sind dahingehend zu prüfen und eventuell entstandene Schallbrücken vollständig zu entfernen. Keinesfalls sind die Randstreifen des Estrichlegers durch Herausziehen zu entfernen. Das Abtrennen des Randstreifens erfolgt vor Sockelmontage bündig mit der OKFFB und ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Notwendige Dehnfugen sind bei Parkettböden als Korkfugen auszubilden.
Die Verlegung der Bodenbeläge erfolgt sofern nicht in den Positionen des Leistungsverzeichnisses anders beschrieben auf Fußbodenheizung. Die erforderlichen Maßnahmen für eine fachgerechte Verlegung sind zu berücksichtigen (z.B. Verwendung geeigneter Kleber).
Bauablauf
Die Arbeiten erfolgen abschnittsweise nach dem Lean-Construction System in wochenweise versetzten Taktbereichen. Die Taktzeit beträgt eine Arbeitswoche. Die Leistungen sind innerhalb dieses Zeitfensters abzuschließen und an das Nachfolgegewerk zu übergeben. Auszuführende Arbeiten sind in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen am Bau beteiligten Firmen durchzuführen. Die Kapazität des entsprechenden Personals ist z.B. bei zeitgleichen Arbeiten in mehreren Taktbereichen eigenverantwortlich vom AN zu planen und vorzuhalten.
Mehrkosten aus unsachlicher Ausführung oder verspäteter Mängelbeseitigung, die eine Behinderung von Nachfolgegewerken zur Konsequenz hat, gehen zur Lasten des AN.
Materiallagerungen dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Der AG ist für eine Bereitstellung von Räumlichkeiten grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Lagerung muss materialgerecht erfolgen und ist gegen Feuchtigkeit, Beschädigungen etc. zu schützen, bis zur Übergabe des Bauwerks liegt die Verantwortung alleinig beim AN. Geräte, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtungen müssen tauglich und betriebssicher sein und den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Prüfungen entsprechen. Die Verantwortung hierfür liegt ebenfalls alleinig beim AN.
Stundenlohnarbeiten
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfaßt sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl. vermögenswirksamer Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten. Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage und desgl., sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten und Zuschläge für Überstunden sind einzurechnen.
Es werden nur Zeiten vor Ort bei der Leistungserbringung vergütet. An- und Abfahrtskosten sowie sind in den jeweiligen EP einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt:
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(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
3. Technische Vorbemerkungen
361 Kunststoff-, Teppich- und Linoleumböden
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Kunststoff-, Teppich- und Linoleumböden
361.02 Kunststoffböden
361.02
Kunststoffböden
361.05 Sockelausbildung
361.05
Sockelausbildung
361.07 Sonstiges
361.07
Sonstiges
361.08 Zulagen Böden
361.08
Zulagen Böden
361.09 Oberflächen Schutzmaßnahmen
361.09
Oberflächen Schutzmaßnahmen
992 Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
992
Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
992.01 Stundenverrechnungssatz
992.01
Stundenverrechnungssatz