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Allgemeines Es ist zu beachten das das Gebäude zunächst im Grundausbau installiert wird. Somit wird alles im Rosa Bereich in den Grundrissplänen ausgebaut. Die blauen Bereiche folgen erst später.
Am Sachsenring 75 in der Kölner Neustadt-Süd wird im Auftrag der Generali Real Estate S. p. A. ein modernes Büro- und Geschäftshaus. Auf dem rund 3.550 Quadratmeter großen Grundstück entsteht bis zum Sommer 2027 ein L-förmiger Neubau mit einer Bruttogrundfläche von ca. 14.888 Quadratmetern. Das Stammhaus wird in Holzhybridbauweise realisiert. Dabei werden Holz, Beton und Stahl so kombiniert, dass eine ressourcenschonende, wirtschaftliche und zugleich leistungsfähige Konstruktion entsteht. Die Bauweise trägt wesentlich zur Reduzierung des CO₂-Fußabdrucks bei und erfüllt die Anforderungen der EU-Taxonomie sowie der ESG-Kriterien. Angestrebt werden ein emissionsfreier Betrieb und eine Zertifizierung nach DGNB Platin. Geplant sind flexibel nutzbare Büroflächen sowie gewerbliche Einheiten im Erdgeschoss, unter anderem ein Café. Zwei Untergeschosse mit Tiefgarage für Pkw und Fahrräder sowie integrierten Technikflächen ergänzen das Nutzungskonzept. Städtebaulich fügt sich der Neubau in die bestehende Nachbarbebauung ein und staffelt sich in seiner Höhe entlang der angrenzenden Straßen. Ein begrünter Innenhof schafft zusätzliche Aufenthaltsqualität im urbanen Umfeld.
Allgemeines
01 Brandmeldeanlage
01
Brandmeldeanlage
Vorbemerkungen BMA
Die Brandmelderanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Hervorzuheben sind insbesondere: DIN EN 54, DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN VDE 0815.
Die aufgeführten Beschreibungen sind Kalkulations- und
Vertragsbestandteile. Sie sind beiden Beschreibungender Einzel anlagen und der Betriebsmittel, auch wenn sie nicht mehr im Detail erwähnt werden, zu berücksichtigen. Die Anlagen mit sämtlichen notwendigen
System zubehör und Kleinteilen und betriebsfertig montiert anzubieten. Betriebsmittel sind inklusive notwendiger Anschluss und Verbindungsklemmen zu kalkulieren. Paßschrauben und -ringe, Schraubkappen, Sicherungseinsätze sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle ausgeschriebenen Leistungen und Teilen sind zu liefern, zu montieren und betriebsfertig anzuschließen auch wenn nicht in Detail erwähnt ist. Die Melder müssen währendder Bauphase mit Melderabdeckkappe vor Verschmutzung geschutzt werden und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Das Leistungsverzeichnis definiert die geschuldete Qualität, die Ausführungspläne definieren die Menge. Die im LV ausgewiesenen Mengen sind unverbindliche Schätzwerte; maßgeblich für die Mengenermittlung sind ausschließlich die Pläne. Der Nachunternehmer ermittelt die Mengen eigenverantwortlich aus den Plänen und bildet auf dieser Grundlage eine Pauschale für den gesamten Leistungsumfang. Mit der Pauschale sind sämtliche zur vollständigen, funktionsfähigen Leistung erforderlichen Mengen und Leistungen abgegolten. Dies gilt insbesondere für die BMA / das Rauchansaugsystem (RAS), dessen Mengen aus den Plänen herauszumessen sind (LV nur geschätzt).
Hersteller Vorgabe : Esser , ABI, Hekatron
Montageplanung und Rewvisionsplanung und Prüfung auf Durchführbarkeit sowie alle Abnahmen etc sind in die Preise einzukalkulieren.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RESO GmbH für Nachunternehmer- und Lieferleistungen
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Bestellungen, Beauftragungen und Leistungen, die der Auftragnehmer (nachfolgend „AN") gegenüber der RESO GmbH, Marienhütte 16, 57080 Siegen (nachfolgend „AG"), erbringt, einschließlich aller Liefer-, Werk-, Bauwerk-, Montage- und Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AG hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN dessen Leistung vorbehaltlos annimmt oder Zahlungen leistet.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung im Einzelfall bedarf.
(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen, in Textform getroffenen Vereinbarungen gehen die Individualvereinbarungen vor (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss, Angebot und Angebotsbindung
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und Kalkulationen des AN sind unentgeltlich und begründen für den AG keine Verpflichtungen.
(2) Der AN ist an sein Angebot mindestens 90 Kalendertage ab Eingang beim AG gebunden, sofern im Angebot keine längere Bindefrist angegeben ist.
(3) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestellung oder Beauftragung durch den AG zustande. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen, Zusagen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder textlichen Bestätigung durch den AG.
(4) Erkennbare Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sowie Unvollständigkeiten und Unklarheiten der Bestellung oder der Vertragsunterlagen hat der AN dem AG vor Ausführungsbeginn unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(5) Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang an, ist der AG zum Widerruf berechtigt.
§ 3 Vertragsgrundlagen und Rangfolge
(1) Grundlage des Vertrages sind, in der nachstehenden Reihenfolge ihres Vorrangs:
a) das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll nebst den dort getroffenen besonderen Vereinbarungen,
b) der Bauvertrag bzw. die Bestellung nebst diesen AGB,
c) das Leistungsverzeichnis sowie die Leistungs- und Funktionsbeschreibungen,
d) die Pläne, Zeichnungen, Schemata und technischen Vorgaben,
e) die Baustellenordnung des AG,
f) die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
g) die VOB/C (ATV DIN 18299 ff.),
h) die einschlägigen technischen Regelwerke, insbesondere die Normen der Reihe DIN VDE, die DIN- und EN-Normen sowie die VDE-Bestimmungen,
i) die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.
(2) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt die vorgenannte Rangfolge. Etwaige erkennbare Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten hat der AN dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen; eine eigenmächtige Auslegung zu seinen Gunsten ist ausgeschlossen.
§ 4 Leistungsumfang und Komplettheitsgebot
(1) Der AN erbringt die im Leistungsverzeichnis und in den weiteren Vertragsgrundlagen beschriebenen Leistungen vollständig, fach- und sachgerecht, mangelfrei, funktionstüchtig und betriebsbereit.
(2) Geschuldet ist eine funktionstaugliche und zweckentsprechende Gesamtleistung. In der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Neben-, Hilfs- und Zusatzleistungen enthalten, die zur ordnungsgemäßen, vollständigen und funktionsfähigen Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind (Komplettheitsgebot).
(3) Der AN hat sich vor Angebotsabgabe und vor Ausführungsbeginn über die örtlichen Verhältnisse, die baulichen Gegebenheiten, die Vorleistungen sowie die für die Ausführung maßgeblichen Umstände eingehend zu informieren. Auf unzureichende Kenntnis kann er sich nachträglich nicht berufen.
(4) Der AN schuldet auch solche Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich beschrieben, jedoch zur Erreichung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks technisch notwendig sind und die ein fachkundiger AN bei sorgfältiger Prüfung der Vertragsunterlagen hätte erkennen können.
§ 5 Ausführung, Pläne und Unterlagen
(1) Die Leistung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen sowie den vom AG übergebenen Plänen und Vorgaben auszuführen.
(2) Überlassene Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des AG. Sie sind vertraulich zu behandeln, dürfen nur für die Vertragsdurchführung verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Vertragsende sind sie auf Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
(3) Der AN prüft die ihm übergebenen Unterlagen, Vorleistungen und die vorgesehene Art der Ausführung auf Eignung und Vollständigkeit. Bedenken sind unverzüglich nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 VOB/B in Textform anzumelden.
(4) Der AN erstellt erforderliche Montage-, Werk- und Detailplanungen im Rahmen seines Gewerks auf eigene Kosten, soweit dies vertraglich vorgesehen oder zur fachgerechten Ausführung erforderlich ist, und stimmt diese mit dem AG ab.
§ 6 Vergütung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist eine Festpreisvergütung und gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Sie versteht sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den AG übergeht (§ 21).
(2) Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen, Lieferungen, Geräte-, Werkzeug- und Materialvorhaltungen, Lohn- und Lohnnebenkosten, Transport-, Fracht-, Verpackungs- und Entsorgungskosten, Versicherungen sowie alle sonstigen zur Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Eine Anpassung der Vergütung wegen gestiegener Lohn-, Material- oder Energiekosten ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich eine Preisgleitklausel vereinbart wurde.
§ 7 Stundenlohn- und Regiearbeiten
(1) Stundenlohn- und Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Ausführung in Textform durch den AG dem Grunde nach beauftragt wurden.
(2) Stundenlohnzettel sind arbeitstäglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, der Bauleitung des AG zur Gegenzeichnung vorzulegen. Sie müssen Tätigkeit, Ort, eingesetzte Personen, geleistete Stunden und verwendetes Material nachvollziehbar ausweisen.
(3) Die Gegenzeichnung bestätigt allein die tatsächliche Leistung, nicht jedoch deren Erforderlichkeit, Angemessenheit oder Vergütungsfähigkeit. Nicht oder verspätet vorgelegte Stundenlohnzettel begründen keinen Vergütungsanspruch.
§ 8 Nachträge, geänderte und zusätzliche Leistungen
(1) Der AG ist berechtigt, Änderungen des Leistungsinhalts und zusätzliche Leistungen anzuordnen (§§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B).
(2) Nachtragsleistungen sind dem AG vor Ausführung anzukündigen und bedürfen einer schriftlichen Beauftragung. Ohne vorherige schriftliche Beauftragung durch den AG besteht kein Anspruch auf zusätzliche oder geänderte Vergütung; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B.
(3) Nachtragsangebote sind unverzüglich, prüffähig und auf Grundlage der Urkalkulation bzw. der Einheitspreise des Hauptauftrags vorzulegen. Der AN legt die Preisermittlung offen.
(4) Streitigkeiten über Grund oder Höhe eines Nachtrags berechtigen den AN nicht zur Einstellung oder Verzögerung der Arbeiten; die Pflicht zur Weiterführung der Leistung bleibt unberührt.
§ 9 Aufmaß und Abrechnung
(1) Aufmaße sind rechtzeitig gemeinsam mit der Bauleitung des AG zu nehmen. Einseitig erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt, sofern der AG nicht trotz rechtzeitiger Aufforderung an der gemeinsamen Aufmaßnahme nicht teilgenommen hat.
(2) Rechnungen sind prüffähig, nach Titeln und Positionen des Leistungsverzeichnisses geordnet und unter Beifügung der erforderlichen Aufmaße, Mengennachweise und sonstigen Belege zu erstellen.
(3) Nicht prüffähige Rechnungen lösen weder Fälligkeit noch Verzug aus. Der AG ist berechtigt, nicht prüffähige Rechnungen zurückzuweisen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Abschlagszahlungen werden nach prüffähiger und nachgewiesener Leistung gewährt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung und Feststellung der Leistung durch den AG.
(2) Die Schlussrechnung ist nach Abnahme prüffähig vorzulegen. Mit der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung sind nachträgliche Forderungen ausgeschlossen, soweit der AN nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 3 VOB/B einen Vorbehalt erklärt und begründet.
(3) Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung und stellen keine Anerkennung der Leistung als vertrags- und mangelfrei dar.
(4) Zahlungen befreien den AN nicht von seinen Leistungs- und Gewährleistungspflichten.
§ 11 Sicherheiten
(1) Zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung einschließlich Abschlags- und Überzahlungen sowie etwaiger Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme.
(2) Zur Sicherung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz stellt der AN eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme. Diese ist Voraussetzung für die Auszahlung des nach Abnahme verbleibenden Restwerklohns.
(3) Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit (soweit unbestritten oder rechtskräftig festgestellt), der Anfechtbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) zu stellen.
(4) Die Sicherheiten dienen der Absicherung aller Ansprüche des AG aus dem jeweiligen Vertrag. Der AG gibt nicht verwertete Sicherheiten nach Ablauf der jeweiligen Sicherungszwecke frei.
§ 12 Ausführungsfristen und Termine
(1) Die im Vertrag, im Terminplan oder in dessen Fortschreibungen festgelegten Ausführungs-, Zwischen- und Endfristen sind verbindliche Vertragsfristen.
(2) Der AN passt seine personellen und gerätetechnischen Kapazitäten dem Bauablauf an und stellt eine fristgerechte Ausführung sicher. Er folgt dem Terminplan des AG sowie dessen zumutbaren Fortschreibungen und Beschleunigungsanordnungen.
(3) Erkennt der AN, dass er Vertragsfristen nicht einhalten kann, hat er dies dem AG unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.
(4) Der AG ist berechtigt, bei drohendem Verzug nach erfolgloser angemessener Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Termine auf Kosten des AN zu treffen; weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 13 Vertragsstrafe
(1) Bei vom AN zu vertretender Überschreitung verbindlicher Vertragsfristen (End- und Zwischenfristen) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Netto-Auftragssumme je Kalendertag der Verspätung fällig, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
(2) Mehrere verwirkte Vertragsstrafen werden auf den Höchstbetrag von 5 % angerechnet.
(3) Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden; eines Vorbehalts bei der Abnahme bedarf es. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Verzugsschaden angerechnet; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 14 Behinderung und Bedenken
(1) Umstände, die die ordnungsgemäße Ausführung behindern, sind dem AG unverzüglich nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 VOB/B in Textform anzuzeigen. Die Anzeige muss Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Behinderung sowie deren Auswirkungen auf den Bauablauf erkennen lassen.
(2) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom AG oder von Dritten gelieferten Stoffe und Bauteile sowie gegen Vorleistungen anderer Unternehmer sind dem AG unverzüglich und in Textform nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 VOB/B anzumelden.
(3) Unterlässt der AN eine gebotene Behinderungs- oder Bedenkenanzeige, kann er sich auf die behindernden Umstände bzw. auf eine Enthaftung wegen mangelhafter Vorleistungen oder Stoffe nicht berufen.
§ 15 Stoffe und Bauteile, Eigentum und Gefahrtragung
(1) Es sind ausschließlich neue, mangelfreie und für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck geeignete Stoffe und Bauteile zu verwenden, die den vereinbarten Spezifikationen, Normen und technischen Regeln entsprechen. Soweit Fabrikate vorgegeben sind, ist deren Verwendung verbindlich; gleichwertige Erzeugnisse dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des AG eingesetzt werden.
(2) Die Leistungs- und Vergütungsgefahr trägt der AN bis zur Abnahme seiner Leistung.
(3) Vom AG beigestellte Stoffe, Bauteile und Geräte sind vom AN zu prüfen, sorgfältig zu behandeln, getrennt zu lagern, zu kennzeichnen und gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie bleiben Eigentum des AG.
(4) Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des AN gegenüber dem AG wird nicht anerkannt. Mit dem Einbau gehen die Stoffe und Bauteile in das Eigentum des AG bzw. des Bauherrn über.
§ 16 Koordination, Baustelle und Personal
(1) Der AN ordnet sich der Gesamtkoordination und Bauleitung des AG unter und nimmt an den angesetzten Baubesprechungen teil.
(2) Der AN setzt ausschließlich fachlich geeignetes, zuverlässiges und ausreichend qualifiziertes Personal ein und benennt eine verantwortliche, deutschsprachige und weisungsbefugte Ansprechperson auf der Baustelle.
(3) Die Baustellenordnung des AG ist verbindlicher Vertragsbestandteil. Anordnungen der Bau- und Projektleitung des AG zu Ablauf, Koordination, Sicherheit und Ordnung sind zu befolgen, soweit sie den vertraglichen Leistungsumfang nicht überschreiten.
(4) Der AG kann den Austausch von Personal verlangen, das ungeeignet ist, gegen die Baustellenordnung verstößt oder den Bauablauf stört.
§ 17 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt förmlich. Eine fiktive oder stillschweigende Abnahme sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen.
(2) Teilabnahmen erfolgen nur, soweit ausdrücklich vereinbart.
(3) Voraussetzung der Abnahme ist die vollständige, mangelfreie und betriebsbereite Fertigstellung sowie die Übergabe sämtlicher Dokumentationen, Prüf-, Mess- und Inbetriebnahmeprotokolle, Bestandsunterlagen und Nachweise, insbesondere der Prüfprotokolle nach DIN VDE.
(4) Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, solange wesentliche Mängel vorliegen oder die geschuldeten Unterlagen nicht vollständig übergeben sind.
§ 18 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.
(2) Bei Auftreten eines Mangels ist der AN nach Aufforderung des AG verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nachzuerfüllen. Bei Gefahr im Verzug, bei Verweigerung oder bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist der AG berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN beseitigen zu lassen (Ersatzvornahme); der Anspruch auf Kostenvorschuss bleibt unberührt.
(3) Die gesetzlichen und in der VOB/B vorgesehenen Mängelrechte des AG (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte oder erneuerte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit deren Abnahme neu, längstens jedoch für die gesetzlich zulässige Dauer.
(5) Die Mängelhaftung des AN umfasst auch Mängel, die auf von ihm verwendete Stoffe oder Bauteile sowie auf von ihm eingesetzte Nachunternehmer zurückzuführen sind.
§ 19 Haftung und Freistellung
(1) Der AN haftet für alle von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern, Nachunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Pflichtverletzung des AN, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen den AG geltend gemacht werden, einschließlich Ansprüchen aus Produkthaftung, Arbeitsschutz-, Sozialversicherungs-, Steuer- und Mindestlohnrecht sowie aus der Verletzung von Schutzrechten.
(3) Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die zur Rechtsverteidigung erforderlichen angemessenen Kosten.
§ 20 Versicherung
(1) Der AN unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit sowie während der Gewährleistungszeit eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen, mindestens 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden sowie 1 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils zweifach maximiert pro Jahr.
(2) Der AN weist den bestehenden Versicherungsschutz auf Verlangen durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung nach. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Aufnahme der Leistung.
(3) Eine Unterversicherung oder das Fehlen ausreichenden Versicherungsschutzes berührt die Haftung des AN nicht.
§ 21 Steuerliche Bestimmungen
(1) Bei Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG geht die Steuerschuldnerschaft auf den AG über (Reverse-Charge-Verfahren). Rechnungen sind in diesem Fall ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu stellen.
(2) Legt der AN keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, ist der AG verpflichtet, 15 % der Gegenleistung als Bauabzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Einbehalt gilt insoweit als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des AG gegenüber dem AN.
(3) Der AN trägt dafür Sorge, dass eine gültige Freistellungsbescheinigung während der gesamten Vertragslaufzeit vorliegt, und übermittelt deren Verlängerung unaufgefordert.
§ 22 Mindestlohn, Sozialversicherung, Schwarzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der AN gewährleistet die Einhaltung sämtlicher arbeits-, sozialversicherungs-, melde- und lohnrechtlicher Vorschriften, insbesondere des MiLoG, des AEntG und des SchwarzArbG, auch durch die von ihm eingesetzten Nachunternehmer und Verleiher.
(2) Eine unzulässige oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist untersagt.
(3) Der AN legt auf Verlangen des AG die erforderlichen Nachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Krankenkassen/Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, SOKA-BAU) sowie Nachweise zur Einhaltung des Mindestlohns vor.
(4) Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen den AG aufgrund der Generalunternehmer- bzw. Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG, § 14 AEntG, § 28e Abs. 3a SGB IV oder vergleichbaren Vorschriften geltend gemacht werden.
§ 23 Einsatz von Nachunternehmern
(1) Der Einsatz weiterer Nachunternehmer durch den AN bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
(2) Der AN überbindet sämtliche Pflichten aus dem Vertrag einschließlich dieser AGB, der Baustellenordnung und der gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich auf seine Nachunternehmer und überwacht deren Einhaltung.
(3) Der AN bleibt für die Leistungen seiner Nachunternehmer in vollem Umfang verantwortlich. Ein Wechsel in der Person des AN tritt durch den Einsatz von Nachunternehmern nicht ein.
§ 24 Dokumentation und Revisionsunterlagen
(1) Der AN erstellt die vollständige Dokumentation seines Gewerks, insbesondere Bestandspläne, Schalt- und Funktionsschemata, Prüf-, Mess- und Inbetriebnahmeprotokolle, Datenblätter, Konformitätserklärungen sowie Wartungs- und Bedienungsanleitungen, und übergibt sie spätestens zur Abnahme in der vereinbarten Form und Anzahl, auf Verlangen auch in digitaler Form.
(2) Die Fälligkeit der Schlusszahlung tritt erst mit vollständiger Übergabe der geschuldeten Dokumentation ein.
§ 25 Schutzrechte, Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der AN gewährleistet, dass durch seine Leistungen und die von ihm verwendeten Stoffe und Verfahren keine Schutzrechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Urheber-, Marken- oder sonstige Rechte) verletzt werden, und stellt den AG von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
(2) Der AN wahrt über alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen geschäftlichen, technischen und betrieblichen Informationen des AG und seiner Auftraggeber Stillschweigen, auch über das Vertragsende hinaus, und verpflichtet seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend.
(3) Der AN beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften der DSGVO und des BDSG und trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 26 Werbung und Referenzen
Die Verwendung des Bauvorhabens, des Namens oder der Marke des AG sowie dessen Auftraggeber zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken, einschließlich der Anfertigung und Verwendung von Bild- und Filmaufnahmen sowie des Anbringens von Werbung auf der Baustelle, bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.
§ 27 Compliance und Verhaltensgrundsätze
(1) Der AN beachtet die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Korruptions-, Bestechungs-, Geldwäsche- und Kartellrechtsprävention sowie zum Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht.
(2) Der AN gewährt weder dem AG, seinen Mitarbeitern oder ihm nahestehenden Personen noch Dritten ungerechtfertigte Vorteile im Zusammenhang mit dem Vertrag.
(3) Verstöße gegen wesentliche Compliance-Pflichten berechtigen den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 28 Kündigung und Insolvenz
(1) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Kündigungsrechte nach der VOB/B, insbesondere nach §§ 8 und 9 VOB/B, bleiben unberührt.
(2) Der AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der AN trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten verletzt, die Ausführung verzögert oder einstellt, gegen wesentliche Vorschriften der Baustellenordnung oder gesetzliche Vorschriften verstößt.
(3) Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN, bei dessen Zahlungseinstellung oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Im Falle einer berechtigten Kündigung durch den AG ist dieser berechtigt, die noch nicht erbrachten Leistungen auf Kosten des AN durch Dritte fertigstellen zu lassen.
§ 29 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Forderungen des AN gegen den AG sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG in Textform abtretbar oder verpfändbar.
(2) Der AN ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
(3) Der AG ist berechtigt, mit sämtlichen ihm gegen den AN zustehenden Forderungen aufzurechnen, auch wenn diese aus einem anderen Vertragsverhältnis stammen (Konzernverrechnung im Rahmen der Görg Gruppe).
§ 30 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von keiner Partei zu vertretende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände befreien die betroffene Partei für deren Dauer und Umfang von der Leistungspflicht.
(2) Der AN zeigt solche Ereignisse dem AG unverzüglich in Textform an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, deren Auswirkungen zu begrenzen und die Leistung schnellstmöglich wieder aufzunehmen.
§ 31 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Formerfordernisses.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Siegen, soweit der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der AG ist berechtigt, den AN auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
In die Pauschale sind folgende Dinge einzukalkulieren :
1. Montageplanung komplett zur Vorlage beim Fachplaner binnen 2 Wochen nach Auftragsunterzeichnung
2. Inbetriebnahmen und Abstimmungen sämtlicher Art
3. Revisionsplanung
4. Massenrisiko liegt beim AN
5. RAS System für alle Fahrstühle im Gebäude
6. Prüfung des Brandschutzkonzeptes und der Pläne und Koordinierung mit Feuerwehr Köln auf Durchführbarkeit der BMA
7. SV - Abnahme
Vorbemerkungen BMA
Vergabe Vorbemerkungen / Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (NU)
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für die Beauftragung und Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der RESO GmbH für Nachunternehmer in ihrer jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Nachunternehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit Abgabe seines Angebots erkennt der Nachunternehmer die AGB der RESO GmbH als verbindlich an.
( einsehbar auf unserer Homepage )
2. Umlagen
Von sämtlichen Abrechnungssummen (Abschlags- und Schlussrechnungen) werden folgende Umlagen netto in Abzug gebracht:
2,0 % Bauwesenversicherung – anteilige Beteiligung an der bauseitig abgeschlossenen Bauwesen-/Bauleistungsversicherung.
2,5 % Baustrom, Bauwasser und allgemeine Umlagegebühren – abgegolten sind hiermit die anteiligen Kosten der allgemeinen Baustelleneinrichtung und -nutzung (u. a. Baustrom, Bauwasser, Kran- und Gerüstmitbenutzung, Sanitäreinrichtungen, Bauschutt- und Abfallentsorgung sowie Reinigung der Gemeinschaftsbereiche).
3. Zahlungsbedingungen / Skonto
Abschlagszahlungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage prüffähiger, durch RESO geprüfter und anerkannter Aufmaße bzw. Rechnungen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Bankarbeitstagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung abzüglich 3 % Skonto ( Pflichtabzug ) . Das Skonto wird von der gesamten Auftrags- bzw. Abrechnungssumme (vor Abzug der Umlagen) berechnet. Der Skontoabzug gilt für Abschlags- wie für die Schlusszahlung. Maßgeblich für die Wahrung der Skontofrist ist der Tag der Veranlassung der Zahlung (Bankauftrag).
4. Vorrang der AGB
Die vorstehenden Regelungen konkretisieren die AGB der RESO GmbH für Nachunternehmer; im Übrigen gelten diese ergänzend und vorrangig vor den Bestimmungen der VOB/B, soweit gesetzlich zulässig.
5. Zahlungsziele , Abzüge etc aus dem Vortext gelten vorrangig allgemeinen Bestimmungen.
Baustellenordnung der RESO GmbH
1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit
(1) Diese Baustellenordnung gilt für alle auf der Baustelle tätigen Personen des Auftragnehmers (nachfolgend „AN") sowie dessen Nachunternehmer, Lieferanten, Leiharbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(2) Sie ist verbindlicher Bestandteil des Bauvertrages. Bei Widerspruch zwischen Baustellenordnung und einer baustellenspezifischen Ordnung des Bauherrn/SiGeKo gilt die jeweils strengere Regelung.
(3) Der AN ist verpflichtet, alle von ihm eingesetzten Personen vor Arbeitsaufnahme nachweislich über deren Inhalt zu unterweisen und die Einhaltung laufend zu überwachen.
(4) Die Unterweisung ist zu dokumentieren und der Bauleitung des Auftraggebers (nachfolgend „AG") auf Verlangen vorzulegen.
2. Zutritt, Anmeldung und Ausweispflicht
(1) Der Zutritt zur Baustelle ist ausschließlich angemeldetem, eingewiesenem und berechtigtem Personal gestattet.
(2) Der AN meldet sein Personal vor Arbeitsbeginn bei der Bauleitung des AG an und führt eine tagesaktuelle Liste der eingesetzten Personen (Name, Funktion, Arbeitgeber), die auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Auf Baustellen mit Zutrittskontroll-, Ausweis- oder Erfassungssystemen sind die jeweiligen Regelungen (z. B. elektronische Erfassung, Lichtbildausweis, Mindestlohn-/Meldenachweise) einzuhalten.
(4) Mitgeführte Ausweis-, Melde- und Qualifikationsnachweise sind auf Verlangen vorzuzeigen. Unbefugten ist der Zutritt zu verwehren; festgestellte Unbefugte sind der Bauleitung zu melden.
(5) Der Aufenthalt außerhalb der zugewiesenen Arbeitsbereiche sowie außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten ist nur mit Zustimmung der Bauleitung gestattet.
3. Arbeitszeiten und Lärm
(1) Es gelten die für die Baustelle festgelegten Arbeitszeiten sowie die örtlichen Vorschriften zu Ruhe- und Nachtzeiten.
(2) Arbeiten außerhalb der regulären Zeiten, an Sonn- und Feiertagen oder mit besonderer Lärmentwicklung bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Bauleitung.
(3) Lärm-, Staub- und Erschütterungsemissionen sind auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen; lärmarme Geräte und Verfahren sind vorrangig einzusetzen.
4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
(1) Es gelten die Vorschriften der BaustellV, des ArbSchG, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der DGUV-Vorschriften sowie der SiGe-Plan der Baustelle.
(2) Den Anordnungen des SiGeKo und der Bauleitung des AG zu Sicherheit und Gesundheitsschutz ist Folge zu leisten.
(3) Jeder AN benennt eine für Arbeitssicherheit verantwortliche, weisungsbefugte Person auf der Baustelle.
(4) Erforderliche Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sind vor Arbeitsbeginn zu erstellen und vorzuhalten.
(5) Unfälle, Beinaheunfälle, gefährliche Zustände und Sachschäden sind der Bauleitung unverzüglich zu melden; meldepflichtige Unfälle sind zusätzlich der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
5. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
(1) Auf der Baustelle besteht Helm-, Sicherheitsschuh- und Warnkleidungspflicht.
(2) Tätigkeitsbezogene PSA (Augen-, Gehör-, Atem-, Hand-, Absturzschutz) ist nach Gefährdungsbeurteilung mitzuführen und bestimmungsgemäß zu tragen.
(3) Die Bereitstellung, Prüfung und Instandhaltung der PSA obliegt dem AN.
6. Arbeiten mit besonderen Gefährdungen
(1) Arbeiten mit Absturzgefahr erfordern geeignete Absturzsicherungen; persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist nur zulässig, wenn kollektive Maßnahmen nicht möglich sind.
(2) Elektrische Arbeiten sind ausschließlich durch Elektrofachkräfte bzw. unter deren Leitung und Aufsicht nach den fünf Sicherheitsregeln (DIN VDE 0105-100) auszuführen. Arbeiten unter Spannung sind grundsätzlich untersagt.
(3) Freischaltungen, Sperrungen und Wiederinbetriebnahmen erfolgen ausschließlich nach Abstimmung mit der Bauleitung und gegen Quittierung (Schaltberechtigung, Sperr-/Freigabeverfahren).
(4) Arbeiten in Behältern, engen Räumen, Gräben sowie Erd- und Tiefbauarbeiten bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen und ggf. einer Freigabe.
7. Brandschutz und feuergefährliche Arbeiten
(1) Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Heißluft) bedürfen eines Erlaubnisscheins der Bauleitung sowie der Bereitstellung geeigneter Löschmittel und ggf. einer Brandwache.
(2) Nach Abschluss solcher Arbeiten ist der Arbeitsbereich über die vorgeschriebene Zeit nachzukontrollieren.
(3) Rauchen ist nur in ausdrücklich ausgewiesenen Bereichen gestattet; im Gebäude und in Gefahrbereichen besteht Rauchverbot.
(4) Brandschutzeinrichtungen, Feuerlöscher, Hydranten und Fluchtwege sind freizuhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
8. Flucht- und Rettungswege, Erste Hilfe
(1) Flucht- und Rettungswege, Notausgänge und Sammelplätze sind stets freizuhalten und dürfen nicht verstellt oder zugestellt werden.
(2) Jeder AN stellt für sein Personal die Erste-Hilfe-Versorgung (Ersthelfer, Verbandmaterial) sicher und kennt die Standorte von Sammelplatz und Notrufeinrichtungen.
(3) Im Alarmfall sind die Anweisungen der Bauleitung und des SiGeKo zu befolgen.
9. Ordnung, Sauberkeit und Abfallentsorgung
(1) Jeder AN hält seinen Arbeitsbereich sauber, geräumt und verkehrssicher; Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten.
(2) Die tägliche Reinigung des eigenen Arbeitsbereichs sowie die Entsorgung der eigenen Abfälle obliegen dem AN. Kommt der AN dem nach Aufforderung nicht nach, ist der AG zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN berechtigt.
(3) Abfälle sind nach den geltenden Vorschriften getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen; Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Die Mitbenutzung fremder Container ist unzulässig.
(4) Gefährliche Abfälle sind gesondert zu erfassen und vorschriftsgemäß zu entsorgen.
10. Strom, Wasser und Medien
(1) Die Entnahme von Baustrom und Bauwasser erfolgt ausschließlich an den dafür vorgesehenen Anschlusspunkten.
(2) Eigene elektrische Betriebsmittel und Leitungen müssen geprüft (DGUV V3), gekennzeichnet und mängelfrei sein; defekte Betriebsmittel sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(3) Provisorische Installationen sind nur durch Elektrofachkräfte und nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
11. Lagerung, Verkehrswege und Materialtransport
(1) Lager- und Verkehrsflächen werden durch die Bauleitung zugewiesen. Eine eigenmächtige Belegung von Flächen ist unzulässig.
(2) Der AN sichert sein Material und seine Geräte gegen Witterung, Beschädigung und Diebstahl selbst. Der AG übernimmt hierfür keine Obhut und keine Haftung.
(3) Zulässige Verkehrswege, Lastannahmen von Decken und Aufzügen sowie Transportwege und Krannutzungszeiten sind zu beachten.
(4) Kran-, Hebe- und Schwerlastarbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen; gemeinsame Nutzung von Hebezeugen erfolgt nur nach Freigabe.
12. Geräte, Maschinen, Leitern und Gerüste
(1) Es dürfen nur geprüfte, mängelfreie und vorschriftsgemäß gekennzeichnete Geräte, Maschinen, Leitern und Arbeitsmittel eingesetzt werden.
(2) Fremde Gerüste dürfen nur nach Freigabe und mit gültiger Gerüstkennzeichnung (Freigabeschein) benutzt werden; eigenmächtige Umbauten, Veränderungen oder das Entfernen von Bauteilen sind untersagt.
(3) Festgestellte Mängel an gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen sind unverzüglich der Bauleitung zu melden.
13. Gefahrstoffe und Umweltschutz
(1) Boden, Gewässer und Luft sind vor Verunreinigung zu schützen.
(2) Gefahrstoffe sind auf das notwendige Maß zu begrenzen, vorschriftsgemäß zu lagern, zu kennzeichnen und mit Sicherheitsdatenblatt vorzuhalten.
(3) Wassergefährdende Stoffe (z. B. Öle, Kraftstoffe) sind in geeigneten Auffangvorrichtungen zu lagern; das Befüllen und Reinigen von Geräten erfolgt nur auf gesicherten Flächen.
(4) Austretende Stoffe und Umweltschäden sind unverzüglich der Bauleitung zu melden und nach Kräften zu begrenzen.
14. Schutz vorhandener Anlagen und Bauteile
(1) Vorhandene Bauteile, Leitungen, Anlagen und Fremdgewerke sind vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
(2) Beschädigungen sind unverzüglich der Bauleitung zu melden; die Beseitigung erfolgt auf Kosten des Verursachers.
(3) Durchbrüche, Schlitze und Eingriffe in die Bausubstanz bedürfen der vorherigen Freigabe durch die Bauleitung.
15. Verhalten auf der Baustelle
(1) Der Konsum sowie das Mitführen von Alkohol, Drogen und sonstigen berauschenden Mitteln sind verboten. Personen, die hierunter stehen, ist der Aufenthalt auf der Baustelle untersagt; sie sind zu verweisen.
(2) Waffen sind auf der Baustelle verboten.
(3) Fotografieren und Filmen ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG gestattet.
(4) Ein respektvolles, diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber allen Beteiligten wird vorausgesetzt.
16. Parken und Verkehr auf dem Baustellengelände
(1) Das Befahren und Parken ist nur auf den zugewiesenen Flächen gestattet; Rettungs- und Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten.
(2) Auf dem Baustellengelände gilt Schrittgeschwindigkeit sowie die jeweils ausgeschilderte Verkehrsregelung.
17. Koordination, Besprechungen und Ansprechpartner
(1) Der AN nimmt an den angesetzten Baubesprechungen teil und benennt eine verantwortliche, deutschsprachige und weisungsbefugte Ansprechperson auf der Baustelle.
(2) Termin-, Ablauf- und Koordinationsvorgaben der Bauleitung des AG sind einzuhalten; bei sich überschneidenden Gewerken ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich.
(3) Sprachliche Verständigung ist sicherzustellen; auf Verlangen ist Personal mit ausreichenden Deutschkenntnissen oder eine geeignete Übersetzung vorzuhalten.
18. Sozialeinrichtungen
(1) Bereitgestellte Sozial-, Sanitär- und Aufenthaltseinrichtungen sind pfleglich und sauber zu nutzen.
(2) Die Nutzung erfolgt nach den Vorgaben der Bauleitung; Beschädigungen sind zu melden und auf Kosten des Verursachers zu beheben.
19. Witterung und besondere Bedingungen
(1) Bei extremen Witterungsbedingungen sind die Anordnungen der Bauleitung zu beachten; gefährdende Arbeiten sind ggf. einzustellen.
(2) Winterbau-, Frost- und Hitzeschutzmaßnahmen sind nach Vorgabe der Bauleitung umzusetzen.
20. Dokumentation und Kontrolle
(1) Der AG bzw. der SiGeKo ist berechtigt, die Einhaltung dieser Baustellenordnung jederzeit zu kontrollieren.
(2) Der AN duldet diese Kontrollen und unterstützt sie; festgestellte Mängel sind unverzüglich abzustellen.
21. Verstöße und Sanktionen
(1) Bei Verstößen gegen diese Baustellenordnung ist der AG berechtigt, betroffene Personen der Baustelle zu verweisen, Arbeiten einzustellen und – nach erfolgloser Aufforderung – erforderliche Maßnahmen auf Kosten des AN durchzuführen.
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, insbesondere gegen Sicherheits-, Arbeitsschutz- oder gesetzliche Vorschriften, bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
(3) Durch Verstöße verursachte Kosten, Schäden und Mehraufwendungen trägt der AN. Weitergehende vertragliche und gesetzliche Rechte des AG bleiben unberührt.
RESO GmbH · Marienhütte 16 · 57080 Siegen · HRB 10283 AG Siegen · USt-IdNr. DE293053674
Vergabe
01.__.0010 Bundle FX18/18 Ringe FlexES Zentrale Modularer mikroprozessorgesteuerter
Brandmelder-Computer. Geprüft und
zugelassen entsprechend folgenden
Richtlinien und Normen:
- VDE 0100 - Allgemeine Bestimmungen
- EN54 Teil 2,4 und 13
zur Verwendung gemäß:
- VDE 0833 - Gefahrenmeldeanlagen
- DIN 14675 - Aufbau von Brandmelde-
anlagen
- VdS-Richtlinien
Basisvariante zum Aufbau einer Brand-
melderzentrale mit senkrechtem Ausbau
für max. 18 Modulsteckplätze für z.B.
Ringleitungs-Module.
Ausbau inkl. Energieversorgungsmodul,
EV-Anschlußmodul, Gehäuserückwand 2 für
senkrechten Einbau, Steuerungs-Modul,
Gehäuserahmen, Basis-Modulträger.
Softwareunterstützung für max. 18 Ring-
leitungen.
Leistungsmerkmale
- Kombinierbare Ring-/Stichleitungs-
technik mit dezentraler Intelligenz
- Frei konfigurierbare Funktionalität
der eingesetzten Module
- Erhöhte Verfügbarkeit durch Not-
redundanzfunktion der Ringmodule
- Integrale Notredundanz für Über-
wachungsflächen bis 48.000m² oder mehr
als 512 Brandmelder
- vernetzbar über Systembus
- Bedienfeld mit 5,7" TFT-Display
- Kapazitive Tastatur zur berührungs-
sensitiven und intuitiven Bedienung
- Programmgesteuertes Nachtdesign mit
interaktivem Tastaturmenü
- Schnittstellen: Systembus, USB,
Ethernet, RS 485, TTY
- Betrieb von ringbusversorgten
optischen-, akustischen- und
Sprachalarmgebern in versch.
Alarmierungsber. via esserbus-PLus
- Kaskadierbare Energieversorgung bis
450 Watt gem.EN54-4
- Länge der Ringleitung bis zu 3,5 km,
maximal 127 Teilnehmer in bis zu
127 Meldergruppen
- Betrieb von verschiedenen Eingangs-/
Ausgangs-Buskopplern
- Integrierte Schnittstellen zum Betrieb
der erforderlichen Feuerwehrperipherie
z. B. Feuerwehranzeigetableau,
Feuerwehrbedienfeld
- Ereignisspeicher mit max.10.000
Einträgen
- Betrieb von VdS-anerkannten
Funkkomponenten mit komfortabler
Feldstärkemessung
- Parametrierung, Kalibrierung und
Programmierung via USB direkt
- Remote Control (Ferndiagnose möglich)
- Galvanische Trennung der Analogringe
möglich
Technische Daten:
Nennspannung 230 V AC
Nennfrequenz 50 . . . 60 Hz
Nennstrom 0,8 A
Ausgangsspannung 24 V DC
Ruhestrom ca. 192 mA
(Grundausbau ohne Bedienteil)
ca. 348 mA
(Grundausbau mit Bedienteil)
Strom für ext. Verbraucher 3 A
Akkukapazität 4 x 12 V / 24 Ah
Umgebungstemperatur -5 °C . . . 45 °C
Lagertemperatur -10 °C . . . 50 °C
Schutzart IP 30
Gehäuse ABS, 10% glasfaserverstärkt,
V - 0
Rel. Luftfeuchte max. 95 %
(ohne Betauung)
Farbe grau, ähnlich Pantone 538
Gewicht ca. 15,1 kg
(inkl. Neutralfront)
ca. 17 kg
(inkl. Bedienteil)
Abmessungen B:450 mm H:960 mm T: 185 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808397
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
01.__.0010
Bundle FX18/18 Ringe FlexES Zentrale
2.00
Stk.
01.__.0020 Anzeige- und Bedienteil FlexES 5,7" Anzeige QVGA Bedienteil (Human Machine Interface HMI)
mit farbfähigem 5,7" TFT-Display.
Eingebaut in Frontrahmen des Brandmelde-
Computer inkl. Gehäuseschloß, Scharnier-
einheit und Befestigungsmaterial.
Leistungsmekmale
- Kapazitive Tastatur zur berührungs-
sensitiven und intuitiven Bedienung
- Programmgesteuertes Nachtdesign mit
interaktivem Tastaturmenü
- optionaler Anschluss einer Gruppen-
einzelanzeige
- optionale Nutzung als abgesetztes
Bedienteil
- grafikfähig
- optionale farbliche Darstellung
- Zugangsebenen über Accesscode
steuerbar
- optionaler Anschluß eines Protokoll-
druckers
Technische Daten:
Betriebsspannung 24 V DC
Ruhestrom ca. 156 mA
Umgebungstemperatur -5 °C . . . 45 °C
Rel. Luftfeuchte max. 95 %
(ohne Betauung)
Farbe schwarz, ähnlich RAL9005
Gewicht ca. 1 kg
Abmessungen B:450 mm H:320 mm T:30 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808324
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0020
Anzeige- und Bedienteil FlexES 5,7" Anzeige QVGA
2.00
Stk.
01.__.0030 Erweiterungs-Modulträger 1 (EM1) mit 4 freien Steckplätzen Modulträger in Kunststoff-Montagewanne
für Brandmelder-Computer zur Aufnahme
von bis zu 4 frei wählbaren Modulen mit
steckbaren Anschlussklemmen.
Technische Daten:
Gewicht ca. 175 g
Abmessungen B: 170 mm H: 120 mm
T: 25 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808322
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0030
Erweiterungs-Modulträger 1 (EM1) mit 4 freien Steckplätzen
4.00
Stk.
01.__.0040 Erweiterungs-Modulträger 2 (EM2) mit 4 freien Steckplätzen Modulträger in Kunststoff-Montagewanne
für Brandmelder-Computer zur Aufnahme
von bis zu 4 frei wählbaren Modulen mit
steckbaren Anschlussklemmen.
Technische Daten:
Gewicht ca. 175 g
Abmessungen B: 140 mm H: 120 mm
T: 25 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808323
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0040
Erweiterungs-Modulträger 2 (EM2) mit 4 freien Steckplätzen
4.00
Stk.
01.__.0050 esserbus-Modul (ebM) esserbus-Modul (ebM) 1-fach Ringlinien-Modul für max. 127
Busteilnehmer mit intergrierter Energie-
versorgung für Prozeßanalogmelder,
Ein-/Ausgangs-Koppler oder optional für
busversorgte Signalgeber.
Funktionserweiterung für busversorgte
Alarmierung durch Softwareupgrade
optional möglich.
Leistungsmerkmale
- bis zu 3500 m Ringleitungslänge
- Kombinierbare Ring-/Stichleitungs-
technik
- Verknüpfungen sind über Baugruppen u.
Netzwerkzentralen hinaus möglich
- Verwaltung von Funkkomponenten
- permanente Überwachung aller
angeschalteten Melder, Koppler und
Alarmierungseinrichtungen
- Überwachung der Ringleitungen auf
Kurzschluss, Drahtbruch und Störung
- Schnelle Reaktivierung der
busversorgten Signalgeber nach
Kurzschluss
- Kunststoffschutzgehäuse mit LED-
Betriebsanzeigen zur schnellen
Indikation des Betriebszustandes
- Integrierte Leitungsisolatoren für
beidseitigen Leitungsschutz
Technische Daten:
Betriebsspannung 24 V DC
17 mA
Ruhestrom ca. 17 mA
Gewicht ca. 110 g
Abmessungen B: 27 mm H: 93 mm
T: 112 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808331
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0050
esserbus-Modul (ebM) esserbus-Modul (ebM)
8.00
Stk.
01.__.0060 esserbus-Modul GT (ebMGT) mit galvanischer Trennung 1-fach Ringlinien-Modul mit galvanischer
Trennung für max. 127 Busteilnehmer mit
intergrierter Energieversorgung für
Prozeßanalogmelder, Ein-/Ausgangs-
Koppler oder optional für busversorgte
Signalgeber.
Funktionserweiterung für busversorgte
Alarmierung durch Softwareupgrade
optional möglich.
Leistungsmerkmale
-bis zu 3500 m Ringleitungslänge
-Kombinierbare Ring-/Stichleitungs-
technik
-Verknüpfungen sind über Baugruppen u.
Netzwerkzentralen hinaus möglich
-Verwaltung von Funkkomponenten
-permanente Überwachung aller
angeschalteten Melder, Koppler und
Alarmierungseinrichtungen
-Überwachung der Ringleitungen auf
Kurzschluss, Drahtbruch und Störung
-Schnelle Reaktivierung der
busversorgten Signalgeber nach
Kurzschluss
-Kunststoffschutzgehäuse mit LED-
Betriebsanzeigen zur schnellen
Indikation des Betriebszustandes
-Integrierte Leitungsisolatoren für
beidseitigen Leitungsschutz
-Die Galvanische Trennung ist ab einem
Ausbau von mehr als vier Analogringen
erforderlich und gewährleistet den
Schutz gegen Potentialverschiebungen
in großen Ausbauten.
Technische Daten:
Betriebsspannung 24 V DC
17 mA
Ruhestrom ca. 17 mA
Gewicht ca. 110 g
Abmessungen B:27 mm H:93 mm T:112 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808332
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0060
esserbus-Modul GT (ebMGT) mit galvanischer Trennung
19.00
Stk.
01.__.0070 Slave-Steuerungsmodul für FlexES Control Redundantes Steuerungsmodul zur Erhöhung
der Systemverfügbarkeit nach VDE0833-2
für Brandmeldeanlagen über 48.000m²
oder Brandmeldeanlagen mit erhöhten
Anforderungen. Einfache Inbetriebnahme
durch automatische Datenübernahme nach
Systemstart.
Technische Daten:
Gewicht ca. 270 g
Abmessungen B:27 mm H:202 mm T:112 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808328.RE
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0070
Slave-Steuerungsmodul für FlexES Control
2.00
Stk.
01.__.0080 3-Wege-Stecker inkl. Anschlussleitung Verbindungsstecker zur Kaskadierung von
bis zu drei Energieversorgungsmodulen
(EVM)
- Steck-Verbinder mit Arretierung
- Anschlußleitung zur steckbaren
Verbindung an EVA-Modul
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808330
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0080
3-Wege-Stecker inkl. Anschlussleitung
2.00
Stk.
01.__.0090 Akku SUN Batterie SB12-24 V0,12 VDC / 24 Artikel: 018006
VdS-Nr.: G104071
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0090
Akku SUN Batterie SB12-24 V0,12 VDC / 24
10.00
Stk.
01.__.0100 essernet-Modul 500 kBd (enM) essernet-Modul 500 kBd (enM) Netzwerk-Interface-Modul 500kBd für
Brandmelde-Computer bis max. 31
Netzwerkteilnehmer.
Protokoll ähnlich DIN 19245 Teil 1
(Profibus)
Leistungsdaten
-Topologie:
Ringstruktur, Unterbrechungs- und
Kurzschlußtoleranz
-Kunststoffschutzgehäuse mit LED-
Betriebsanzeigen zur schnellen
Indikation des Betriebszustandes
Technische Daten:
Betriebsspannung 24 V DC
Ruhestrom ca. 37 mA
Kabel IBM Typ 1 oder vergleichbar
Kabellänge 1000 m
(max. zwischen 2 Teilnehmern)
Gewicht ca. 100 g
Abmessungen B:27 mm H:93 mm T:112 mm
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: FX808341
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
01.__.0100
essernet-Modul 500 kBd (enM) essernet-Modul 500 kBd (enM)
2.00
Stk.
01.__.0110 Multimode LWL Konverter ST für essernet Um eine funktionstüchtige Übertragung der Daten sicherzustellen, müssen an beiden Enden des Übertragungsweges einheitliche LWL Konverter betrieben werden. Multimode LWL Konverter ST für essernet
Der LWL-Konverter setzt elektrische in optische
Signale zur störsicheren Datenübertragung unter
schwierigen Umgebungsbedingungen um, bei denen z.B.
der Einsatz von Kupferleitungen nicht möglich ist. Der
Mischbetrieb von LWL (Lichtwellen-Leiter) und
konventioneller Verdrahtung innerhalb eines Netzwerkes
ist zulässig.
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: 784768
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
01.__.0110
Multimode LWL Konverter ST für essernet Um eine funktionstüchtige Übertragung der Daten sicherzustellen, müssen an beiden Enden des Übertragungsweges einheitliche LWL Konverter betrieben werden.
2.00
Stk.
01.__.0120 Schwerlastschublade f. Energieversorgung Kugelgelagerte Schwerlastschublade zur
Montage in einem 19-Zoll Rack.
Vorgerichtet zur Aufnahme von bis zu
vier Akkumulatoren a 24Ah.
Bis zu 3 dieser Schwerlastschubladen
für die Energieversorgung können pro
FlexES control eingebaut und die
Energie-Versorgungsmodule kaskadiert
werden.
Technische Daten:
Lieferumfang:
Schwerlastschublade incl. Energie-
versorgungs-Modul, EV-Anschlußmodul,
Akku-Anschlußleitungen, Befestigungs-
material
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808431
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0120
Schwerlastschublade f. Energieversorgung
4.00
Stk.
01.__.0130 Tragschienenset für Anschlussterminals Vier abgelängte Hutschienen zur Montage
von Anschlussterminals, Kopplern,
Sicherungselementen etc.im Einbauschrank.
Lieferumfang:
- Vier Tragschienen
- Befestigungsmaterial
- Neutralleiter
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808434
01.__.0130
Tragschienenset für Anschlussterminals
1.00
Stk.
01.__.0140 Anschlussterminal für 4 Modulsteckplätze Abgesetzter Anschlussterminal incl. 2m
langer steckbarer Leitung zur Verbindung
zwischen den Erweiterungsmodulträgern 1
und 2 sowie dem Anschlussterminal.
An dem Anschlussterminal wird die
Peripherie von bis zu vier Ringleitungen
über Schraubklemmen angeschlossen.
Lieferumfang:
-Anschlussterminal für vier Ring-
leitungen
-Steckbare flexible Verbindungsleitung
mit 2 Metern Länge.
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808435
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0140
Anschlussterminal für 4 Modulsteckplätze
12.00
Stk.
01.__.0150 Anschlussterminal für essernet-Anschluss Abgesetzter Anschlussterminal zum
Anschluss des essernets mit 62,5 kBaud
oder 500kBaud Übertragungs-
geschwindigkeit.
Die Verbindung zum abgesetzten Anschluss
erfolgt über ein vorkonfektioniertes
steckbares Kabel.
Lieferumfang:
-Anschlussterminal mit Schraubklemmen
- Steckbare Verbindungsleitung
- Abschirmungsklemmen
-Befestigungsmaterial
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808436
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0150
Anschlussterminal für essernet-Anschluss
1.00
Stk.
01.__.0160 Anschlußterminal für UBext. Abgesetzter Anschlussterminal zur
Verteilung externer Spannungs-
versorgungen der Peripherie.
Die Montage erfolgt werkzeuglos auf
Hut- / C-Schienen. Der Anschluss an das
Netzteil-Modul erfolgt über
eine mitgelieferte 2 Meter lange
abgeschirmte Anschlussleitung.
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808437
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0160
Anschlußterminal für UBext.
4.00
Stk.
01.__.0170 Anschlussterminal für Netzanschluss 230V - 400V Dreiphasen-Anschluss Netzeinspeisung einphasig mit 230Volt
oder dreiphasig mit 400 Volt
für bis zu drei Energieversorgungs-
Module an Schraubklemmen.
Der Anschlussterminal wird auf Trag-
schiene montiert und hat zusätzliche
Trenneinsätze.
Die Trägerplatte ermöglicht die Aufnahme
von bis zu drei
EV-Anschlussmodulen/Netzfiltern.
Lieferumfang:
-Netzanschlussklemmen auf Tragschiene
-Trägerplatte für EV-Anschlussmodul
-Befestigungsmaterial
-Verbindungskabel zum EV-Anschlussmodul
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808438
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0170
Anschlussterminal für Netzanschluss 230V - 400V Dreiphasen-Anschluss
1.00
Stk.
01.__.0180 Serviceschublade 1HE Service-Schublade zum Einbau in 19"-
Standschränke zur Ablage für
Programmier- und Servicegeräte während
der Inbetriebnahme und bei Instand-
haltungsarbeiten.
Montage erfolgt mit kugelgelagerten
Schwerlastschienen.
Für den Einbau ist eine Höheneinheit
(1HE= 44,45mm) einzuplanen.
Material: Stahlblech pulverlackiert
Farbe: grau, ähnlich Pantone 583
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808439
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0180
Serviceschublade 1HE
1.00
Stk.
01.__.0190 Blindplatte 19" für Schwerlastschublade Frontrahmen für Schwerlastschublade,
zur Aufnahme einer Bedien und
Anzeigeeinrichtungen. 7HE
Blindfront für Schwerlastschublade 5HE
Pulverlackierte Metallplatte als
Blende für EV-Schublade oder Zentralen-
Schublade falls kein Bedienteil
erforderlich ist.
5 Höheneinheiten (a 44,45 mm)= 222,25 mm
Lieferumfang:
Blindfront incl. Befestigungsmaterial
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808440
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0190
Blindplatte 19" für Schwerlastschublade
4.00
Stk.
01.__.0200 Blindplatte 19", 5 HE Blindplatte 19", 5 HE
Fabrikat: ESSER
Artikel: 744028
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0200
Blindplatte 19", 5 HE
1.00
Stk.
01.__.0210 Blindplatte19", 2 HE Blindplatte19", 2 HE
Fabrikat: ESSER
Artikel: 744030
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0210
Blindplatte19", 2 HE
1.00
Stk.
01.__.0220 Kabel EV-Kaskadierung 2,5 m Kabel EV-Kaskadierung 2,5 m
Fabrikat: ESSER
Artikel: FX808455
gewähltes Fabr. / Typ: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _
01.__.0220
Kabel EV-Kaskadierung 2,5 m
2.00
Stk.
01.__.0230 Brandschutz-Standgehäuse ESL F30 R Belüftetes F30 Brandschutz-Standgehäuse zur Aufnahme
einer Brandmelderzentrale. Die Montage der BMZ mit
max.5 Gehäusen im Brandschutzgehäuse erfüllt die
Anforderungen der MLAR bzw.LAR nach DIN 4102 Teil 12,
wenn die BMZ zur Alarmierung im Schadensfall verwendet
wird. Zudem kann die BMZ in notwendigen Flucht- und
Rettungswegen montiert werden, da das Gehäuse zur
Brandlastdämmung nach DIN 4102 Teil 11 zugelassen ist.
Kabelbündeleinführung durch Kabelschott von oben und
unten. Montage der BMZ auf flexiblem Tragschienen-
system. Türverschluss erfolgt durch Schwenkhebel über
eine Schubstange mit 2-Punkt-Verriegelung und Blind-
Profilhalbzylinder.
LEISTUNGSMERKMALE:
- Farbe: lichtgrau, ähnlich RAL 7035 (Kanten dkl.Grau
abgesetzt)
- Gewicht: ca.237kg
- Schutzklasse: II
- Abmessungen (BxHxT): 648 x 2048 x 449 (außen)
- Abmessungen (BxHxT): 504 x 1804 x 340 (innen)
Lieferung incl. zugelassenem Montagematerial und
Kabelschott
Geprüft zur Aufnahme folgende Hersteller / Zentralen:
ESSER:
IQ8Control C/M | FlexES control | FX18
NOTIFIER:
NF300 | NF3000 | NF500 | NF5000 |
Fabrikat: HONEYWELL oder gleichwertig
Typ: 788042
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0230
Brandschutz-Standgehäuse ESL F30 R
O
1.00
Stk.
01.__.0240 Bausatz Akkuanschluss M5/M6 auf 4,8 mm Stecker Montagesatz für Akkuanschlußklemmen
M5/ M6 auf 4,8 mm Stecker.
Fabrikat: ESSER
Artikel: 785753
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0240
Bausatz Akkuanschluss M5/M6 auf 4,8 mm Stecker
O
8.00
Stk.
01.__.0250 Optischer Rauchmelder IQ8Quad Optischer Rauchmelder IQ8Quad
mit Trenner zum Betrieb im esserbus
Automatischer punktförmiger Brand-
melder mit integriertem optischen
Rauchsensor mit prozessorgesteuerter
Signalverarbeitung und dezentraler
Intelligenz. Zur frühzeitigen Detektion
von Schwelbränden.
Der Melder verfügt über eine auto-
matische Verschmutzungserkennung. Der
Status der Verschmutzung kann über die
Programmier- und Service Software
ausgelesen und angezeigt werden.
Zum Betrieb mit Einzeladressierung
in Ringbussystemen.
Der Leitungstrenner ist im Melder
integriert.
Leistungsmerkmale
-Flache Bauweise
-Mikroprozessorgesteuerte
Signalverarbeitung
-Vollständige Selbstüberwachung
-Verschmutzungserkennung und
Ruhewertnachführung gemäß geltender
Normen und Richtlinien
-Falschalarmunterdrückung bei Betauung
durch spezielle Oberfläche
-Trenner integriert im Melder, nach
pr EN 54-17
-Zentrierte 360° Alarmanzeige
-Separate Betriebsanzeige
-Vergleich von Brandkenngrößenmustern
nach DIN VDE 0833-2
-Alarm- und Betriebsdatenspeicherung,
integrierter Betriebsstundenzähler
-Zugelassen nach DIN EN 54-7/-17
-Powered Loop fähig
-Kurzschluss-/unterbrechungstolerant
Technische Daten:
Betriebsspannung 8 _ _ _ 42 V DC
Ruhestrom @ 19 V DC ca. 50 µA
Alarmstrom ohne Kommunikation ca. 18 mA
Überwachungsfläche max. 110 m²
Überwachungshöhe max. 12 m
Luftgeschwindigkeit 0 _ _ _ 25.4 m/s
Anwendungstemperatur -20 °C _ _ _ 72 °C
Lagertemperatur -25 °C _ _ _ 75 °C
Schutzart IP 43 (mit Sockel + Option)
Material ABS
Rel. Luftfeuchte max. 95 %
(nicht kondensierend)
Farbe weiß, ähnlich RAL 9010
Gewicht ca. 110 g
Melderspezifikation EN 54-7/-17
Abmessungen Ø: 117 mm H: 49 mm
(62 mm inkl. Sockel)
Fabrikat: ESSER
Artikel: 802371
VdS-Nr.: G204060
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0250
Optischer Rauchmelder IQ8Quad
350.00
Stk.
01.__.0260 O2T/So Multisensor Melder IQ8Quad mit integr. Warnton O2T/So Multisensor Melder IQ8Quad mit integr. Warnton
Multisensormelder mit integriertem, bus-
versorgetem Warntongeber.
Der Melder verfügt über zwei integrier-
te optische Rauchsensoren mit unter-
schiedlichen Streulichtwinkeln sowie
zusätzlicher Thermosensor-Auswertung
zur Erkennung von Schwelbränden bis hin
zu offenen Bränden mit gleich-
mäßigem Ansprechverhalten.
Vergleich der Rauchsensorsignale zur
Rauchklassifizierung und Reduzierung
von Täuschungsalarmen, wie z.B.
durch Wasserdampf oder Staub.
Durch die hervorragenden Detektions-
eigenschaften ist der Melder außerdem in
der Lage, die in der Norm beschriebenen
Testfeuer TF1 und TF6 zu erkennen.
Der Melder ist auch für höhere Anwen-
dungstemperatur bis +65 °C geeignet.
Der Melder verfügt über eine auto-
matische Verschmutzungserkennung. Der
Status der Verschmutzung kann über die
Programmier- und Service Software
ausgelesen und angezeigt werden.
Bis zu 20 anwählbare unterschiedliche
Tonmuster, inkl. DIN-Ton.
Einstellbare Lautstärkenregelung
in 8 Stufen möglich.
Zum Betrieb mit Einzeladressierung
in Ringbussystemen.
Der Leitungstrenner ist im Melder
integriert.
Leistungsmerkmale
-Flache Bauweise
-Mikroprozessorgesteuerte
Signalverarbeitung
-Vollständige Selbstüberwachung
-Verschmutzungserkennung und
Ruhewertnachführung gemäß geltender
Normen und Richtlinien
-Falschalarmunterdrückung bei Betauung
durch spezielle Oberfläche
-Trenner integriert im Melder, nach
pr EN 54-17
-Zentrierte 360° Alarmanzeige
-Separate Betriebsanzeige
-Detektion nach dem Vorwärts- und
Rückwärtsstreuprinzip
-Vergleich von Brandkenngrößenmustern
nach DIN VDE 0833-2
-360° thermische Überwachung mit einem
Sensor
-Busversorgter Warntongeber im Melder
-Frei anwählbare unterschiedliche
Tonmuster inklusive DIN Ton gemäß
DIN 33404 Teil 3
-Mehrere Teilsignale zu einem Signal
verknüpfbar
-Wiederholungsraten von Signalen und
Teilsignalen programmierbar
-Automatische Synchronisation
von mehreren Warntongebern
-Alarm- und Betriebsdatenspeicherung,
integrierter Betriebsstundenzähler
-Möglichkeit der zeit- und ereignisge-
steuerten Sensorabschaltung
-Zugelassen nach DIN EN 54-7/-5 B /-17,
CEA 4021
-Zugelassen nach DIN EN 54-3
-Powered Loop Fähig
-Kurzschluss-/unterbrechungstolerant
Technische Daten:
Betriebsspannung 8 _ _ _ 42 V DC
Ruhestrom @ 19 V DC ca. 80 µA
Ruhestrom @ BMZAkku ca. 450 µA @ 42 V
Schallpegel max. 92 dB (A) +/- 2 dB (A)
bei 1 m DIN-Ton
Überwachungsfläche max. 110 m²
Überwachungshöhe max. 12 m
Luftgeschwindigkeit 0 _ _ _ 25.4 m/s
Anwendungstemperatur -20 °C _ _ _ 65 °C
Lagertemperatur -25 °C _ _ - 75 °C
Schutzart IP43 (mit Sockel + Option)
Material ABS
Rel. Luftfeuchte max. 95 %
(nicht kondensierend)
Farbe weiß, ähnlich RAL 9010
Gewicht ca. 145 g
Melderspezifikation EN 54-7/-5 B/-17,
CEA 4021
Spezifikation EN 54-3
akustischer Signalgeber
Abmessungen Ø: 117 mm H: 59 mm
Ø: 117 mm H: 67 mm (inkl. Sockel)
Fabrikat: ESSER
Artikel: 802384
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0260
O2T/So Multisensor Melder IQ8Quad mit integr. Warnton
75.00
Stk.
01.__.0270 Thermodifferentialmelder IQ8Quad Wärmemelder mit schnellem Halbleiter-
sensor zur sicheren Branddetektion von
Bränden mit schnellem Temperatur-
anstieg, sowie integrierter Maximal-
wertauslösung zur Erkennung von Bränden
mit langsamen Temperaturanstieg. Melder
mit prozessorgesteuerter Signal-
verarbeitung und dezentraler
Intelligenz.
-Flache Bauweise
-Trenner integriert im Melder, nach
pr EN 54-17
-Zentrierte 360° Alarmanzeige
-Separate Betriebsanzeige
-Kontinuierliches Ansprechverhalten zur
Detektion von langsamen und schnellen
Temperaturanstiegen
-360° thermische Überwachung mit einem
Sensor
-Alarm- und Betriebsdatenspeicherung,
integrierter Betriebsstundenzähler
-Zugelassen nach EN 54 T 5 A1
-Powered Loop fähig
Betriebsspannung: 8V bis 42V DC
Ruhestrom @ 19 V DC (mittel) ca. 40 µA
Überwachungsfläche max. 30 m2
Überwachungshöhe max. 7,5 m
Anwendungstemp. -20 bis +50 °C
Gehäuse ABS, weiß ähnlich RAL 9010
Gewicht ca. 110 g
Maße inkl. Sockel d = 117 mm, H = 62 mm
Fabrikat: ESSER
Artikel: 802271
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0270
Thermodifferentialmelder IQ8Quad
1.00
Stk.
01.__.0280 O2T/FSp Multisensor Melder IQ8Quad mit integr. Warnton Blitzleuchte, Warntongeber Betriebsspannung 8 _ _ _ 42 V DC
Ruhestrom @ 19 V DC 90 µA
Ruhestrom @ BMZAkku ca. 500 µA @ 42 V
Lastfaktor 3
Überwachungsfläche 110 m²
Überwachungshöhe 12 m
Luftgeschwindigkeit 0 m/s _ _ _ 25.4 m/s
Anwendungstemperatur -20 °C _ _ _ 65 °C
Lagertemperatur -25 °C _ _ _ 75 °C
Rel. Luftfeuchte < 95 %
Schutzart IP43 (mit Sockel + Option)
Material ABS
Farbe weiß, ähnlich RAL 9010
Gewicht ca. 145 g
Abmessungen Ø: 117 mm H: 59 mm
Fabrikat: ESSER
Artikel: 802385
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0280
O2T/FSp Multisensor Melder IQ8Quad mit integr. Warnton Blitzleuchte, Warntongeber
O
0.00
Stk.
01.__.0290 Meldersockel Standard für Serie IQ8Quad Standardmeldersockel für automatische
Brandmelder. Bei Entnahme des Melders
wird der Ringbus autom. geschlossen.
Im Sockel ist eine Melderentnahme-
sicherung enthalten, die bei Bedarf
genutzt werden kann.
Technische Daten:
Anwendungstemperatur -20 °C . . . 72 °C
Lagertemperatur -25 °C . . . 75 °C
Anschlussklemmen Ø 0,6 mm . . . 2 mm²
Material ABS
Rel. Luftfeuchte max 95 %
(ohne Betauung)
Farbe weiß, ähnlich RAL 9010
Gewicht ca. 60 g
Abmessungen Ø: 117 mm H: 24 mm
(inkl. Melder 62 mm)
Fabrikat: ESSER oder gleichwertig
Artikel: 805590
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0290
Meldersockel Standard für Serie IQ8Quad
430.00
Stk.
01.__.0300 Beschriftungsfeld für Meldersockel Das Beschriftungsfeld kann vor oder
nach der Installation der Melder in
der seitlichen Öffnung des Melder-
sockels IQ8Quad befestigt werden.
Fabrikat: ESSER
Artikel: 805576
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0300
Beschriftungsfeld für Meldersockel
430.00
Stk.
01.__.0310 IQ8 Handmelder Elektronikmodul m. Trenner u. ext. D-Linie, ESSER Elektronikmodul zum Einbau in ein
Handmeldergehäuse zur manuellen Auslö-
sung eines Brandalarmes bzw. einer Ge-
fahrenmeldung.
Geeignet zur Anwendung in trockenen
Räumen. Ausgestattet mit einem Mikro-
prozessor verfügt es bereits in
der Grundausführung über eine Alarm-
speicherung, Alarmanzeige, und die
Anschlussmöglichkeit weiterer
externer Standard-Handmelder.
Zum Betrieb mit Einzeladressierung
in Ringbussystemen.
Der Leitungstrenner ist im Melder
integriert.
Ohne Busanbindung arbeitet das Modul
wie ein Standard-Handmelder.
Leistungsmerkmale
- Flache Bauform
- Zulassung nach EN54 Teil 11 als
Handfeuermelder
- Steckbare Anschlussklemmen
- 2 Kabeleinführungen jeweils oben,
unten und rückseitig
- Testfunktion durch Handmelder-
schlüssel
Technische Daten:
Betriebsspannung 8 . . . 42 V DC
Ruhestrom @ 19 V DC ca. 45 µA
Alarmstrom ohne Kommunikation ca. 18 mA
Alarmanzeige LED, rot
Betriebsanzeige LED, grün
Melderanzahl/Gruppe 10 Melder/Gruppe
127 Melder/Ring
(gemäß VdS)
Anwendungstemperatur -20 °C . . . 70 °C
Lagertemperatur -30 °C . . . 75 °C
Anschlussklemmen max. 2,5 mm²
(AWG 26-14)
Schutzart IP 44 (im Gehäuse),
IP 55 (mit Zubehör)
Gehäuse PC ASA-Kunststoff
Rel. Luftfeuchte max. 95 %
(nicht kondensierend)
Gewicht ca. 236 g (mit Gehäuse)
Melderspezifikation EN 54-11, Typ B
Abmessungen B: 133 mm H: 133 mm
T: 36 mm
Fabrikat: ESSER
Artikel: 804905
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0310
IQ8 Handmelder Elektronikmodul m. Trenner u. ext. D-Linie, ESSER
20.00
Stk.
01.__.0320 Handmelder Gehäuse, rot mit Glas, rot, ähnlich RAL 3020 Gehäuse für Handmelder mit Piktogramm nach EN54
Teil 11. Im Lieferumfang enthalten sind Glasscheibe und
Kunststoffschlüssel.
TECHNISCHE DATEN:
- Schutzart: IP 44 (mit Elektronikmodul)
- Gehäuse: PC ASA-Kunststoff
- Montage: aP
- Farbe: rot ähnlich RAL 3020
- Gewicht: ca. 83 g (ohne Elektronikmodul)
- Abmessungen (BxHxT): 133 x 133 x 36 mm
Liefern und betriebsfertig montieren.
Fabrikat: HONEYWELL oder gleichwertig
Typ: 704900
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0320
Handmelder Gehäuse, rot mit Glas, rot, ähnlich RAL 3020
20.00
Stk.
01.__.0330 IQ2Alarm Plus Akust. Signalgeber Liefern und betriebsfertig montieren.
Fabrikat: HONEYWELL oder gleichwertig
Typ: 807205R
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
01.__.0330
IQ2Alarm Plus Akust. Signalgeber
230.00
Stk.
01.__.0340 FAAST LT-200 EB 1-Kanal Ringbusfähig FAAST LT-200 EB mit 1 Kanal
esserbus-fähig
Ringbusfähiger Ansaugrauchmelder
FAAST LT-200 EB mit einem Auswertekanal.
Dieser ermöglicht den Anschluss von bis
zu 2 Ansaugrohren.
-1 Stück hochempfindlicher IR-LED Detektor
mit pantentierter optischer Einheit
-Patentierte Detektorkammer zur Vermeidung
von Staubablagerungen speziell in
Ansaugrauchmeldern
-Empfindlichkeit in 9 Stufen einstellbar
-Hochempflindliche Detektionsalgorithmen
reduzieren Täuschungsalarme
-2 Alarmstufen (Vor- und Hauptalarm je Kanal)
-1-Kanal-Einheit mit einstellbarem
Lüfter, Filtern, Sensoren und Anzeigen
-Ultraschall-Durchflusssensor
-Integrierte austauschbare Filtereinheit
-PipeIQ Software für Gerätekonfiguration
Rohrlayout mit Berechnung und Über-
wachungsfunktion in Einem
-Einzigartiges Luftstrompendel zeigt den
aktuellen Zustand des Luftstromes an
-Einstellbare Lüfter bis zu 10 Stufen
-USB-Schnittstelle
-Bedienmenü in 24 Sprachen
-Funktionsprinzip abhängig von der
Anwendung als Einkanal oder Zweikanal
-direkte Anschaltung auf dem Ringbus
-3 Bedientasten für Test, Rücksetzen
und Abschalten
-Ereignisspeicher mit max. 2.200 Ereignissen
Technische Daten:
Betriebsspannung 18,5 _ _ _ 31,5 V DC
Ruhestrom @ 24 V DC ca. 182 mA
Schallpegel @ 24 V DC 26 dB(A)
(bei Lüfterstufe 1)
Überwachungsfläche max. 1600 qm
Umgebungstemperatur -10 °C _ _ _ 55 °C
Rel. Luftfeuchte 10 _ _ _ 93 %
(nicht kondensierend)
Schutzart IP 65
Gehäuse Kunststoff (ABS)
Farbe schwarz/grau
Abmessungen B:356 mm H:403 mm T:135 mm
Max.Rohrlänge: 160m
Max.Anzahl Löcher:
- Klasse C: 18 Löcher
- Klasse B: 6 Löcher
- Klasse A: 3 Löcher
Fabrikat: ESSER
Artikel: 801711.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0340
FAAST LT-200 EB 1-Kanal Ringbusfähig
O
5.00
Stk.
01.__.0350 Drei-Wege Kugelhahn ABS für Ansaugrauchmelder Fabrikat: ESSER
Artikel: 801607
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0350
Drei-Wege Kugelhahn ABS für Ansaugrauchmelder
O
1.00
Stk.
01.__.0360 Rohr (ABS), Länge 3m, Durchmesser 25mm Zubehör Rauchansaugsystem Als Luftansaugleitung für das Rauchan-
saugsystem LRS, ARS und RAS.
Länge: 3 m, Außendurchmesser: 25 mm
Fabrikat: ESSER
Artikel: 761520.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0360
Rohr (ABS), Länge 3m, Durchmesser 25mm Zubehör Rauchansaugsystem
O
1.00
m
01.__.0370 Bogen 90 GRD (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem Radius ca. 70 mm.
Fabrikat: ESSER
Artikel: 761521.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0370
Bogen 90 GRD (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem
O
1.00
Stk.
01.__.0380 Winkel 45 GRD (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem Fabrikat: ESSER
Artikel: 761523.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0380
Winkel 45 GRD (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem
O
1.00
Stk.
01.__.0390 T-Stück (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem Fabrikat: ESSER
Artikel: 761524.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0390
T-Stück (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem
O
1.00
Stk.
01.__.0400 Muffe (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem Fabrikat: ESSER
Artikel: 761525.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0400
Muffe (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem
O
1.00
Stk.
01.__.0410 Endkappe (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem Fabrikat: ESSER
Artikel: 761526.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0410
Endkappe (ABS) für 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem
O
1.00
Stk.
01.__.0420 Befestigungsschelle f. 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem, Befestigungsschelle f. 25mm Rohr Zubehör
Rauchansaugsystem, VPE=100 Stk. Zur Beachtung: Bitte
bestellen Sie diesen Artikel ausschließlich in
Verpackungseinheiten - VPE's.
Fabrikat: ESSER
Artikel: 761537.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0420
Befestigungsschelle f. 25mm Rohr Zubehör Rauchansaugsystem,
O
1.00
Stk.
01.__.0430 Externes Netzteil DCU 2403 24V DC / 12V DC umschaltbar Externes Netzteil zur unterbrechungs-
freien Stromversorgung im Metallgehäuse.
Leistungsmerkmale:
-Umschaltbare Ausgangsspannung 12V DC
oder 24V DC
-Bis zu zwei 12V/ 24Ah Akkus für max.
48h Notstromversorgung einsetzbar
-Ausgangsstrom 6A bei 12V DC
oder 3A 24V DC
-Integration in den Ringbus zur
Störungsübertragung an die
Brandmelderzentrale über
optionalen Adapter
-Interne Service LED Anzeigen
-Vier potentialfreie Relaisausgänge für
Notstrombetrieb, Einzelüberwachung
Akku-Störung und Störung Erdschluss
-Überwachung der Netzspannung mit
wählbarer Verzögerungszeit
-Abschaltbare Erdschlussüberwachung
-Gehäusetür mit Deckelkontakt
Technische Daten:
Nennspannung 230 V AC
Nennfrequenz 50 _ _ _ 60 Hz
Ausgangsspannung 12 V DC/24 V DC ± 1 %
(temperaturgeführt)
Akkukapazität ax. 48 Ah @ 12 V DC/
max. 24 Ah @ 24 V DC
Ausgangsstrom 6 A @ 12 V DC/
3 A @ 24 V DC
Kontaktbelastung Relais max. 125 V/
1,5 A/60 VA
Umgebungstemperatur -5 °C _ _ _ 40 °C
Lagertemperatur -20 °C _ _ _ 45 °C
Anschlussklemmen max. 2,5 mm²
Schutzart IP 30
Gehäuse Stahlblech
Rel. Luftfeuchte max. 95 %
(nicht kondensierend)
Farbe grau, ähnlich RAL 7035
Gewicht ca. 23 kg inkl. 2 Akkumulatoren
je 12 V DC/24 Ah
Abmessungen B:310 mm H:410 mm T:211 mm
Fabrikat: ESSER
Artikel: 805683
VdS-Nr.: G210052
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0430
Externes Netzteil DCU 2403 24V DC / 12V DC umschaltbar
O
1.00
Stk.
01.__.0440 Adapter für DCU 2403 zur Anbindung der esserbus-Koppler Steckbare Adapterkarte für externes
Netzteil zur Intergration in den
Ringbus zur Störungsübertragung an
die Brandmelderzentrale.
Leistungsmerkmale:
-Werkzeugfreie Montage
-Automatische Vorbelegung der
Kopplereingänge
Fabrikat: ESSER
Artikel: 805684.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0440
Adapter für DCU 2403 zur Anbindung der esserbus-Koppler
O
1.00
Stk.
01.__.0450 Akku 12V / 24 Ah Leistungsmerkmale:
- Wartungsfrei
- Tiefentladesicher
- Lageunabhängig
Fabrikat: ESSER
Artikel: 018006
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0450
Akku 12V / 24 Ah
O
1.00
Stk.
01.__.0460 Gehäuse für Esserbuskoppler AP-Montage Kunststoff-Gehäuse zum Einbau von zwei
Platinen mit den Maßen 65 x 72 mm wie
z.B. eine 92-polige Verteilerplatine.
Technische Daten:
Schutzart IP 40
Material ABS
Farbe grau, ähnlich RAL 7035
Abmessungen B:189 mm H:131 mm T:47 mm
Liefern und betriebsfertig montieren
Fabrikat: ESSER 788600 o.glw.Art
01.__.0460
Gehäuse für Esserbuskoppler AP-Montage
10.00
Stk.
01.__.0470 Koppler IQ8FCT XS Belegung von nur einer Adresse pro Koppler
Max. 127 Koppler je Ringleitung
Ein Kontakteingang und ein potenzialfreier Relaisausgang
Anschluss für Melderparallelanzeige
Spannungsversorgung über den Feldbus
Programmierbare Impulssteuerung des Relaisausgangs
Programmierbare Laufzeitüberwachung bei Ansteuerungen von Brandschutzklappen: Eingang als Rückmeldesignal/Wartezeit: für TAL Funktion: ungenutzt / für FCT Funktion: 0,5 . . . 600 Sekunden
Programmierbarer Relaisausgang NO/NC
Programmierbare Impulslänge der Relaisansteuerung (für zeitbegrenzte Ansteuerungen)
Rückmeldeeingang zur Überwachung von Brandfallsteuerungen
Integrierter Dual-Highspeed-Isolator
Steckbare Anschlussklemmen
Montage auf Hutschienen
Liefern und betriebsfertig montieren
Fabrikat: ESSER 808606 o.glw.Art
01.__.0470
Koppler IQ8FCT XS
10.00
Stk.
01.__.0480 Alarm- und Überwachungsmodul für IQ8TAM An den Eingängen von IQ8TAM, IQ8TAL, IQ8FCT XS/LP kann ein überwachter externer Schaltkontakt angeschlossen werden. Bei der Auslösung des externen Schaltkontakts werden die Adresse und der programmierte Zusatztext des IQ8TAM, IQ8TAL, IQ8FCT XS/LP angezeigt, an dem der externe Kontakt angeschlossen ist.Zur Überwachung dieses Kontakts ist das Alarm- und Überwachungsmodul (Art.-Nr. 804870) für IQ8TAM, IQ8TAL, IQ8FCT XS/LP erforderlich
Liefern und betriebsfertig montieren
Fabrikat: ESSER 804870 o.glw.Art
01.__.0480
Alarm- und Überwachungsmodul für IQ8TAM
10.00
Stk.
01.__.0490 esserbus Alarmierungskoppler
01.__.0490
esserbus Alarmierungskoppler
6.00
Stk.
01.__.0500 IQ8TAL Technischer Alarmbaustein
01.__.0500
IQ8TAL Technischer Alarmbaustein
1.00
Stk.
01.__.0510 Handmelder kleines Gehäuse blau, ähnlich RAL 5015 Handmelder kleines Gehäuse blau, ähnlich RAL 5015
Gehäuse für die Elektronikmodule 80495x
Technische Daten
Schutzart IP 43
Gehäuse PC ASA-Kunststoff
Gewicht ca. 33 g
Abmessungen (BxHxT) 88 x 88 x 21 mm
Liefern und betriebsfertig montieren
Fabrikat: ESSER 704951 o.glw.Art
01.__.0510
Handmelder kleines Gehäuse blau, ähnlich RAL 5015
1.00
Stk.
01.__.0520 Mobilfunkmodul,Europa LTE, mit SIM-Karte Optionales Mobilfunk-Modul zur Anbindung des CLSS
Gateways über GSM/LTE. Das Modul wird über eine
Steckverbindung des CLSS Gateways angeschlossen.Der
Einsatz empfiehlt sich, wenn die Infrastruktur des
Objektes keine physikalische Internetanbindung
ermöglicht.
Artikel: CCM-EU
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0520
Mobilfunkmodul,Europa LTE, mit SIM-Karte
O
1.00
Stk.
01.__.0530 FW-Info- & Bediensystem DIN A3 separate Schließung Wie 784720, jedoch vorbereitet für die Aufnahme von
bis zu 100 Laufkarten DIN A3.
Artikel: 784721
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0530
FW-Info- & Bediensystem DIN A3 separate Schließung
1.00
Stk.
01.__.0540 Redundanz-Adapter ADP4000 Adapterbaugruppe zum Einbau in die BMA zur
Bereitstellung des redundanten Anschlusses für ein
FAT 4000, ZPA4000, GMT4000 oder FBF4000uC ausgehend
vom seriellen Interface der BMZ
FlexES Control. Gemäß EN 54-2/DIN 14675 kann mit
diesem Adapter die Schnittstelle der BMA
als redundanter Übertragungsweg ausgeführt werden,
wenn das Feuerwehranzeigetableau FAT
4000 zur Erstinformation der Feuerwehr dient.
Versorgungsspannung und Signalweg des Ringes
werden auf Kurzschluss und Unterbrechung nach EN 54-2
sowie auf schleichenden Kurzschluss
und schleichende Unterbrechung nach EN 54-13
überwacht. Volle Funktionalität bei Störung bzw.
Ausfall eines Leitungsweges ist gewährleistet und es
können bis zu 20 redundante FAT in einem
Ring geschaltet werden. Für Fehlersuche, Wartung und
Inbetriebnahme vorhandene USBSchnittstelle
on Board. Über die beim FAT 4000 beiliegende
Programmiersoftware ?PROG4000? ist
es möglich, den Adapter den objektspezifischen
Bedingungen anzupassen (Master-/ Slavebetrieb).
Siehe hierzu separate Broschüre Art.-Nr. 798962.
Technische Daten
Betriebsspannung 10 . . . 42 V DC
Ruhestrom @ 12 V DC ca. 40 mA
Ruhestrom @ 24 V DC ca. 30 mA
Alarmstrom @ 12 V DC ca. 45 mA
Umgebungstemperatur -5 °C . . . 40 °C
Lagertemperatur -10 °C . . . 60 °C
Abmessungen B: 25 mm H: 115 mm T: 90 mm
Fabrikat: ESSER
Artikel: 784716
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0540
Redundanz-Adapter ADP4000
O
1.00
Stk.
01.__.0550 Freischaltelement PZ Zubehör für alle KRUSE FSD?s. Nach DIN 14675 mit VdS-
Anerkennung. Dient zur manuellen Auslösung der BMA im
Einsatzfall. Nur zu bedienen mit dem individuellen
Schlüssel der zuständigen Feuerwehr, z. B. bei nicht
flächendeckender Abdeckung von Brandmeldern oder nicht
detektierten Alarmen wie Wasserrohrbruch oder
Ähnlichem. Vorgerüstet für Profilzylinder mit Standard-
länge 30/10. Bei längeren Zylindern kann eine Adapter-
platte mitbestellt werden. Hochwertige Optik und Ver-
arbeitung durch Putzblende mit Staubschutzscheibe.
Frontplattenbefestigung mit Sicherheitsschrauben, ein-
schließlich 10 m langer Anschlussleitung.
Anbindung an Ringbuszentrale erfordert ein
Überwachungsmodul M710
Daten:
- Material: Alu Guss
- Gewicht: ca. 1,2 kg
- Abmessungen(H/B/T): 80 x 80 x 80 mm
Lieferumfang:
- Putzblende mit Staubschutzscheibe
- 10 m Anschlusskabel
- Montageanleitung
VdS-Nr.: G 199083
Liefern und betriebsfertig montieren.
Fabrikat: HONEYWELL oder gleichwertig
Typ: FSE-PZ
Artikel: 784790
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0550
Freischaltelement PZ
1.00
Stk.
01.__.0560 FW-Schlüsseldepot Basic-ST Artikel: 785588.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0560
FW-Schlüsseldepot Basic-ST
1.00
Stk.
01.__.0570 Schlüsseldepotadapter SDA 3000 zum Anschluß eines FSD 2000 oder FSD
2000B an eine Brandmelderzentrale.
Technische Daten :
Betriebsspannung 10 bis 42V DC
Ruhestrom @ 12 V DC ca.35mA
Ruhestrom @ 24 V DC ca.20mA
Entriegelung max. 0,5A
Schutzart IP 30
Abmessungen (BXHXT) 150x180x45 mm
Fabrikat: ESSER
Artikel: 785078
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0570
Schlüsseldepotadapter SDA 3000
1.00
Stk.
01.__.0580 Rundum-Signalleuchte, rot Rundum-Signalleuchte, rot
Technische Daten:
Betriebsspannung: 12/24 V AC/DC
Einschaltstrom: max. 1,0 A
Netzfrequenz: 50 Hz
Leuchtmittel: LED
Drehzahl: 180 U/min
Farbe: rot
Maße: (Ø x Höhe) 85mm x 130mm
Schutzart: IP66
Temperaturbereich: -30 bis 60 °C
Gewicht: 171 g
Gehäuse: ABS/PC, grau
Kalotte: Polycarbonat eingefärbt
Befestigung: Bodenmontage, Winkelmontage, Rohrmontage
(Montageadapter erforderlich)
Anschluss: Push-In Klemme
Fabrikat: WERMA
Artikel: 766305.10
Alternativ:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Liefern und montieren:
01.__.0580
Rundum-Signalleuchte, rot
1.00
Stk.