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Bill of Quantities
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:
1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:
Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.
2. Unklarheiten, Widersprüche:
Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:
1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung
3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:
Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.
4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.
Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).
5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:
Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.
Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.
6. Zulassungen:
Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.
7. Leistungsumfang:
Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.
Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.
Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.
8. Nur Liefern:
Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.
9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:
Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.
10. Geschoße:
Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.
11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:
Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.
12. Arbeitshöhen:
Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.
Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.
Lieferung und Montage von Lichtkuppeln gemäß ÖNORM EN 1873 sowie OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) in der jeweils gültigen
Fassung, mit oder ohne Brandschutzanforderungen entsprechend den Planangaben, in rechteckiger oder runder Ausführung.
Sämtliche Lichtkuppeln sind gemäß den Angaben in den Planbeilagen (Lage, Abmessungen, Höhen, Brandschutzklassen)
auszuführen.
Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu
erfolgen.
Aufsatzkranz
Doppelwandiger Aufsatzkranz aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit integrierter Wärmedämmung. Der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Aufsatzkranzes beträgt maximal 1,1 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen
der Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Flanschbreite mindestens 15 cm. Der Aufsatzkranz
wird auf den bereits vorbereiteten und planierten Untergrund versetzt; Abdichtungsarbeiten sind in der LG 21 enthalten.
Aufsatzkranzhöhe gemäß Erfordernis entsprechend den Planbeilagen.
Lichtkuppel
Lichtkuppel aus Acrylglas (PMMA), dreischalig, in der Ausführung glasklar oder opal nach Wahl des Auftraggebers. Die
einzelnen Schalen sind luft-, wasser- und staubdicht miteinander verbunden und bilden ein wärmedämmendes Luftpolster. Der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Lichtkuppel beträgt maximal 1,8 W/m²K bzw. entsprechend den Anforderungen der
Bauphysik – der jeweils höherwertige (niedrigere) Wert ist maßgebend. Die Lichtkuppel wird dicht auf den Aufsatzkranz
montiert.
Durchbruchsicherung
Jede Lichtkuppel ist mit einem geeigneten, geprüften System gegen das Durchbrechen auszustatten gemäß ÖNORM EN 1873
sowie den Anforderungen der AUVA-Richtlinien (Sicherheit bei Dacharbeiten) und der einschlägigen
Arbeitnehmerschutzbestimmungen (ASchG, BauV). Das Durchbruchsicherungssystem ist so auszuführen, dass eine dauerhaft
sichere Begehbarkeit bzw. Absturzsicherung gewährleistet ist.
Brandschutz
Bei Lichtkuppeln mit Brandschutzanforderungen gemäß Plan sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 einzuhalten. Die
Klassifizierung erfolgt nach ÖNORM EN 13501. Erforderliche Nachweise (Prüfzeugnisse, Leistungserklärungen) sind dem
Auftraggeber vor Einbau vorzulegen.
Fenster und Fenstertüren
Die einzubauenden Fenster und Fenstertüren müssen gemäß ÖNORM B 5300 sowie ÖNORM EN 14351-1 in der jeweils
letztgültigen Fassung geprüft und von einer akkreditierten Prüfanstalt nachgewiesen sein.
Für die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind mindestens folgende Leistungsanforderungen einzuhalten:
° Schlagregendichtheit: Klasse 9A
° Luftdurchlässigkeit: Klasse 4
° Widerstandsfähigkeit bei Windlast: Klasse C5
Die Anforderungen an:
° Wärmeschutz (Ug-, Uf- und Uw-Werte)
° Schallschutz der Gesamtkonstruktion (Rw bzw. R’w)
sind entsprechend den bauphysikalischen Vorgaben und Berechnungen auszuführen.
Die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind grundsätzlich als Aluminium-Konstruktionen auszuführen.
Es dürfen ausschließlich geprüfte und geeignete Fensterbeschläge verwendet werden, beispielhaft:
° MACO
° Roto
° Winkhaus
° oder gleichwertig
Sämtliche Beschläge müssen RAL-geprüft sein.
Die Vorgaben und Richtlinien der jeweiligen Beschlagshersteller hinsichtlich maximal zulässiger Flügelgrößen und
Flügelgewichte sind zwingend einzuhalten.
Die in den Planunterlagen dargestellten lichten Durchgangsmaße und Durchgangslichten sind jedenfalls einzuhalten.
Die bei der Montage verwendeten PU-Montageschäume müssen HFKW-frei sein.
Für die Ausführung gelten sämtliche einschlägigen Normen, Gesetze und Richtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung.
Zusätzlich gelten:
° die Verglasungsvorschriften und Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks
° die Richtlinien der Isolierglashersteller
° die Systemvorgaben der jeweiligen Fensterhersteller
Besonders hingewiesen wird auf die verpflichtende barrierefreie Ausführung gemäß ÖNORM B 1600, insbesondere hinsichtlich
Schwellenfreiheit.
Allenfalls erforderliche Entwässerungsrinnen bzw. Rigole vor Türen und Fenstertüren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Inkludiert sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere:
° Befestigungs- und Anschlussmittel
° Abdichtungs- und Anschlussfolien
° wärmebrückenfreie Montage
° Schallschutz- und Brandschutzmaßnahmen
° Anschluss an Baukörper, Fassaden- und Abdichtungssysteme
° sämtliche Anpassungs-, Dichtungs- und Nacharbeiten
Die Ausführung hat gemäß den Herstellervorgaben, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu
erfolgen.
Fenster und Fenstertüren aus Alu Profilen
Liefern und fachgerechtes Montieren von Fenstern und Fenstertüren einschließlich sämtlicher erforderlicher Zubehör- und
Anschlussbauteile gemäß den Plan- und Ausschreibungsunterlagen.
Die Ausführung hat aus Aluminium-Profilen zu erfolgen.
Umfasst sind ein- und mehrteilige Konstruktionen, insbesondere:
° Drehfenster
° Dreh-Kippfenster
° Fenstertüren
° Hebe-Schiebe- bzw. Schiebetürelemente
° Fixverglasungen
° sonstige gemäß Planung erforderliche Fensterelemente
einschließlich aller erforderlichen Rahmen-, Flügel-, Beschlags-, Dichtungs- und Befestigungskomponenten.
Es dürfen ausschließlich in Österreich geprüfte, zugelassene und den geltenden normativen Anforderungen entsprechende
Produkte verwendet werden.
Die Fenster- und Fenstertürkonstruktionen müssen den Anforderungen gemäß ÖNORM B 5300 sowie ÖNORM EN 14351-1
entsprechen.
Sämtliche Fenster und Fenstertüren sind mit Reed-Kontakten auszustatten.
Inkludiert sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere:
° Befestigungs- und Montageelemente
° Abdichtungs- und Anschlussfolien
° Dichtstoffe und Fugenausbildungen
° wärmebrückenfreie Anschlussausbildungen
° Anpassungen an Rohbau, Fassaden- und Abdichtungssysteme
° sämtliche Anschluss-, Einstell- und Nacharbeiten
Angebotenes System: ........................................................................................................................
Verglasung
Sämtliche Fenster- und Fenstertürkonstruktionen sind einschließlich der erforderlichen Verglasungen vollständig herzustellen.
Die Verglasung ist entsprechend den bauphysikalischen, statischen, sicherheitstechnischen sowie brandschutztechnischen
Anforderungen auszuführen.
Es ist eine Wärmeschutzverglasung gemäß den bauphysikalischen Vorgaben einzubauen.
Sicherheitsverglasungen sind überall dort auszuführen, wo dies durch:
° gesetzliche Vorschriften
° behördliche Auflagen
° einschlägige Normen und Richtlinien
° die Nutzung des Gebäudes
° oder die Planung
erforderlich ist.
Dies betrifft insbesondere:
° absturzsichernde Verglasungen
° bodentiefe Verglasungen
° Türen und Fenstertüren
° Verglasungen in Verkehrsbereichen
° sonstige sicherheitsrelevante Verglasungen