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PANDION LIV
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Angebotsbedingungen Vorbemerkung Leistungsverzeichnis Wir laden Sie hiermit zur Angebotsabgabe für die beschriebenen Arbeiten ein. Angebote gehen in das Eigentum des Bauherrn über und werden nicht vergütet. ANGEBOTSABGABE / AUFLISTUNG BIETERANGABEN Bauvorhaben: Rosenberg DUO Silberburgstraße 80 70176 Stuttgart Das Angebot ist im GAEB XML Format (X84) per E-Mail abzugeben. Mit dem Angebot sind die Bietertextergänzungen mit allen relevanten Informationen wie: Fabrikats- und Typenangaben zu angebotenen Materialien und Bauteilen Nachweise der Gleichwertigkeit Zulassungen und Prüfbescheinigungen Qualifikationsnachweise u.a. zu bearbeiten und abzugeben. Dazu sind die Bietertextergänzungen in den jeweiligen Positionen zu nutzen. Bei Positionen, in denen die als Richtqualität ausgeschriebenen Fabrikate und Typen angeboten werden, sind diese ausdrücklich zu bestätigen, ansonsten gilt das ausgeschriebene Fabrikat als angeboten. Bei Positionen mit Fabrikatsangaben ohne Bietertextergänzung, ist die ausgeschriebene Leistung zu bepreisen. Etwaige Alternativen sind als Nebenangebot im Anschreiben zu beschreiben und zu bepreisen. Allgemeiner Kalkulationshinweis: Sämtliche zeitabhängigen Baustellengemeinkosten für den Betrieb der Baustelle sind, sofern nicht ausdrücklich gesondert beschrieben, in den Leistungspositionen einzupreisen. Dies betrifft alle Baustellengemeikosten, die in den Formblätter zur Preisermittlung, EFB 221 unter Punkt 2.1, bzw. EEFB 222 unter Punkt 3.1 einzutragen sind. Dementsprechend sind die BGK auf o.g. Formblättern mit 0% bzw. 0€ auszuweisen. Einzelkosten von Teilleistungen (EKT) für Leistungsgeräte, Gerätekosten, wie zm Beispiel Mischanlagen, Bohrgeräte, Aggregate etc. sind bei den jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren.Der AN hat die EFB Blätter ausgefüllt dem Angebot beizufügen.
Angebotsbedingungen
Übersicht / Abkürzungen im LV Übersicht / Abkürzungen im LV Vereinfachte Schreibweise AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer (Bieter) Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen h = Stunde, d = Tag, Wo = Woche, Mt = Monat, a = Jahr, cm = Zentimeter, cm2 = Quadratzentimeter, m = Meter, m2 = Quadratmeter, m3 = Kubikmeter, l = Liter, St = Stück, kg = Kilogramm, t = Tonne, mh = Meter x Stunde, md = Meter x Tag, mWo = Meter x Woche, mMt = Meter x Monat, ma = Meter x Jahr, m2d = Quadratmeter x Tag, m2Wo = Quadratmeter x Woche, m2Mt = Quadratmeter x Monat, m3d = Kubikmeter x Tag, m3Wo = Kubikmeter x Woche, m3Mt = Kubikmeter x Monat, Sth = Stück x Stunde, Std = Stück x Tag, StWo = Stück x Woche, StMt = Stück x Monat, td = Tonne x Tag, tWo = Tonne x Woche, tMt = Tonne x Monat.
Übersicht / Abkürzungen im LV
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. ALLGEMEIN Bauvorhaben:  Rosenberg DUO Stuttgart Neubau Wohnanlage mit 91 Wohneinheiten und Tiefgarage, Silberburg-/Rosenbergstraße in 70176 Stuttgart In zentraler Lage im Stuttgarter Westen entsteht auf dem Flurstück 7784 neben dem neu gestalteten Diakonissenplatz das Projekt PANDION LIV mit einer 5- bzw. 6-geschossigen Wohnbebauung mit 91 Wohneinheiten in 2 Gebäuden. In Gebäude A (Rosenbergstraße 27A, 27B und 31A) entstehen 32 Wohneinheiten, aufgeteilt auf Erdgeschoss, 3 Obergeschosse und ein Staffelgeschoss. Haus B (Silberburgstraße 76, 78 und 80) verfügt über 59 Wohneinheiten, auf Erdgeschoss, 4 Obergeschosse und ein Staffelgeschoss verteilt. Die Obergeschosse der Gebäude werden durch Treppenhäuser und Aufzugsanlagen erschlossen. Die Untergeschosse sind über das jeweilige Treppenhaus zugänglich, ohne separaten Ausgang ins Freie. Neben Haustechnikräumen befinden sich in den UG's Haustechnik-, Müll-, private Abstell-, Lager-, Kinderwagen- und Gehhilfenräume, Fahrradstellplätze. Die bestehende 2-geschossige Tiefgarage wird in großen Teilen erhalten und dafür erweitert. Das L-förmige Haus A in Massivbauweise mit Holzbaufassade bis 3.OG und Holzhybridbauweise des Staffelgeschosses hat eine Gesamtabmessung (BxL) von ca. 35,50 x 35,50 m. Die durchschnittliche Geschosshöhe liegt bei ca. 3,11 m. Der Riegel von Haus B in Massivbauweise hat eine Gesamtabmessung (BxL) von ca. 16,75 x 85 m. Die durchschnittliche Geschosshöhe liegt bei ca. 3,15 m. Baumaßnahme Art der Baumaßnahme Neubau Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Wohngebäude Haus A Gesamtanzahl Geschosse: 4 Vollgeschosse (inkl. EG) + 1 Staffelgeschoss davon Untergeschosse: 2 Untergeschosse als Tiefgarage Dachform: Flachdach Dachneigung < 2° Höhe Attika über OKG: bis ca. 17,80m (fertig) Haus B Gesamtanzahl Geschosse: 5 Vollgeschosse (inkl. EG) + 1 Staffelgeschoss davon Untergeschosse: 2 Untergeschosse als Tiefgarage im UG1 und Keller UG2 Dachform: Flachdach Dachneigung < 2° Höhe Attika über OKG: bis ca. 20,80m (fertig) voraussichtliche Ausführungstermine: Haus A Baubeginn: April 2026 Ende Rohbau Oktober 2026 Fassadenarbeiten September 2026 bis Februar 2027 Innenausbau Oktober 2026 bis Juli 2027 Außenanlagen April 2027 bis Juli 2027 Abnahme Bauherr Juli 2027 Haus B Baubeginn: Oktober 2026 Ende Rohbau Juni 2027 Fassadenarbeiten Juni 2027 bis Dezember 2027 Innenausbau September 2027 bis August 2028 Außenanlagen März 2028 bis August 2028 Abnahme Bauherr August 2028 Gesamtfertigstellung August 2028 Lage der Baustelle: Die Baustelle liegt in Stuttgart-West, Ecke Silberburg-/Rosenbergstraße. Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen. Die Zufahrt zum Grundstück befindet sich in der Rosenberstraße, die Tiefgaragenzufahrt in der Silberburgstraße. Örtliche Bedingungen Eine Ortsbegehung ist nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung möglich. Folgende Erschwernisse sind zu beachten: Zufahrtsrampe zur TG am Grundstückszugang angrenzende Baufelder vorhanden (Schwenkbereiche Baukräne) keine Lagermöglichkeiten auf dem Grundstück bzw. nur nach Abstimmung mit der Bauleitung und Beachtung der statisch bewerteten Maximallasten Hinweise der Stadt Stuttgart für Firmen und Handwerksbetriebe: Teilbau- und Baugenehmigung gemäß Anlage. Stand: .....2025 Sofern nicht einzeln beschrieben, sind Sondermaßnahmen aufgrund dieser Erschwernisse in die Positionen miteinzukalkulieren.
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen Angebot Die Bauleistungen werden i.d.R. mittels Einheitspreisverträgen beauftragt. Gleichwohl behält sich der Auftraggeber vor, mit demjenigen Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot angeboten hat und dem somit der Auftrag zusteht, eine nachträgliche Pauschalierung vorzunehmen, sowohl für eine gesamte als auch für Teile einer Leistung. Sind die anzubietenden Leistungen in Teilbereichen durch allgemeine oder differenzierte Beschreibungen oder nach Leistungsprogramm (funktionale Ausschreibung) so bestimmt, dass mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, wird ein Pauschalpreis vereinbart. Koordinationsgespräche Besprechungen zwischen Objektüberwachung des AG und dem Auftragnehmer finden wöchentlich im Bauüberwachungsbüro des AG statt. Der Auftragnehmer hat hierzu den Fachbauleiter, bzw. einen kompetenten Vertreter zu entsenden. Die Teilnahme an den Baubesprechungen stellt eine vertragliche Verpflichtung des AN dar. Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle einen bevollmächtigten Vertreter (Fachbauleiter) einzusetzen. Die Benennung des Fachbauleiters hat vor Ausführungsbeginn zu erfolgen. Der Wechsel des Fachbauleiters des AN ist rechtzeitig vorher mit Begründung anzukündigen. Der Fachbauleiter bzw. sein Vertreter müssen der deutschen Schrift und Sprache kundig sein. Der Fachbauleiter ist ausreichend zu bevollmächtigen, so dass er den Baubetrieb verantwortlich leiten kann. Wenn er nicht uneingeschränkt befugt ist, für und gegen den Unternehmer Verbindlichkeiten einzugehen, muss auf Anforderung des AG binnen 24 Stunden ein derartiger Bevollmächtigter zur Verfügung stehen. Für die Bauausführung muss vor Ort ständig eine ordnungsgemäße und fachkundige, deutschsprachige Aufsicht (Polier) gewährleistet sein, die darüber zu wachen hat, dass die anerkannten Regeln der Technik beachtet und umsetzt und die im Bauwesen erforderliche Sorgfalt angewandt werden. Der AG kann, sofern ein einwandfreies Zusammenarbeiten mit dem Vertreter oder sonstigen Angestellten des Unternehmens nicht möglich ist, deren Ablösung verlangen. Der Bauleiter des AN übernimmt ohne gesonderte Vergütung auch die Pflichten der Bauleitung nach Landesbauordnung (LBO BW). Bautagesberichte Der AN hat täglich Bautagesberichte über die jeweils erbrachten Leistungen zu führen und wöchentlich dem AG zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung der Baumaßnahme, Auftraggeber, Auftragnehmer - Wetter, Temperatur - Anzahl und Art der eingesetzten Baugeräte und Arbeitskräfte - Angabe von ggf. eingesetzten Nachunternehmern - Beschreibung der durchgeführten Leistungen mit Beginn und   Ende von Leistungen größeren Umfangs - besondere Vorkommnisse (Abnahmen, Unterbrechung von   Leistungen, Behinderungen etc.) - sowie alle sonstigen Angaben, die für die Ausführung und   Abrechnung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sind. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Stellt der AN während der Ausführung fest, dass er voraussichtlich Ausführungsfristen oder Termine nicht einhalten kann, so hat er dies mit Begründung unverzüglich der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Die Beweislast, dass er eine Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat, liegt beim AN. Terminplanung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung durch den AG alle Angaben zu machen, die zur terminlichen Steuerung des Projektes erforderlich sind (z.B. Dauer von Vorgängen, Abhängigkeiten, geplante bzw. vorhandene Kapazitäten). Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. 2 Wochen nach Auftragserteilung sind die Terminplanung (Balkendiagramm) des AN sowie detaillierte Vorüberlegungen zur Abwicklung der Baustelle vorzulegen. Die Terminplanung ist entsprechend des Baufortschrittes unter Beachtung der Vertragstermine fortzuschreiben und mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen. Winterbau Für die Ausführung der Rohbau- und Fassadenarbeiten ist zu beachten, dass diese auch in der Winterperiode erfolgen. Sämtliche witterungsbedingten Erschwernisse und Schutzmaßnahmen sowie ggf. erforderliche Zusatzleistungen zur Sicherung der Ausführungsqualität während der kalten Jahreszeit (z.B. Frostschutz, Beheizung, Abdeckung, Trocknung etc.) sind im Angebot mit zu berücksichtigen. Besondere Hinweise: Die Baustelle wird nicht zwingend winterfest gemacht - notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuplanen. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für witterungsbedingte Zusatzaufwendungen besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich als besondere Leistungen vereinbart wurden. Die Einhaltung der technischen Regeln und Herstellervorgaben (z.B. Mindesttemperaturen für Beton- oder Mauerwerksarbeiten) ist auch bei winterlichen Bedingungen sicherzustellen. Es wird erwartet, dass der Bieter die Ausführung unter Berücksichtigung der saisonalen Witterungsverhältnisse plant und alle erforderlichen Aufwendungen in seinem Angebotspreis einkalkuliert. Planungsunterlagen der Architekten Das Gesamtprojekt wird hinsichtlich Pläne papierlos abgewickelt. Daher werden sämtliche Pläne in digitaler Form (.pdf / .dwg) zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung aller Pläne erfolgt auf einem gemeinsamen internetbasierenden Planungsportal. Ausdrucke für den Eigengebrauch sind auf eigene Kosten zu erstellen. Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers Die Planvorlage der Werk- und Montageplanung des AN hat in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG und dem Architekten so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter Berücksichtigung der Planprüfung und der Materialdisposition nicht gefährdet werden. Die Pläne sind digital im pdf- und dwg- Format den Architekten rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Ausführung zur Prüfung vorzulegen. Tragwerksrelevante Themen sind eigenverantwortlich dem Tragwerksplaner und dem Prüfstatiker vorzulegen. Im Schriftverkehr müssen die Objektüberwachung des AG und die Architekten des AG im Verteiler sein. Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach Vertrag, Technischen Vertragsbedingungen oder gewerblicher Verkehrssitte zu beschaffen hat, sind in deutscher Sprache auf der Grundlage der Planung anzufertigen. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung und zur Beurteilung der Übereinstimmung mit LV und Projekt erforderlich sind. Grundsätzlich sind alle Konstruktionen und Details, die für die Beurteilung einer fachgerechten und dem LV entsprechenden Ausführung nötig sind, in Form von maßstabsgerechten Konstruktionszeichnungen mit allen erforderlichen Angaben festzulegen. Werden von den Architekten, oder Tragwerksplaner (bei statisch relevanten Plänen) Korrekturen vorgenommen, so hat der Auftragnehmer diese in seine Originalpläne/-unterlagen zu übernehmen und danach digital im pdf - und dwg-Format vorzulegen. Für aktuelle Pläne als Grundlage für seine Werkstatt- und Montageplanung besteht eine Holschuld des AN. Der AN verpflichtet sich, seine Planunterlagen mit dem Plankopf und dem Planschlüssel nach Vorgabe des AG zu versehen. Die Fertigung und Montage darf erst nach gestalterischer Freigabe durch den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen aufgenommen werden. Planfreigaben durch den AG stellen jedoch keine Anordnung der Forderung im Sinne § 2 Nr.5 und 6 VOB/B dar und befreien den mangelhaften planenden Auftragnehmer nicht von Mängelansprüchen, sofern der Auftraggeber sich nicht über Bedenken hinwegsetzt. Revisionsunterlagen des Auftragnehmers Als Revisionsunterlagen sind alle Ausführungszeichnungen und Unterlagen in Ordnern geordnet, mit Inhaltsverzeichnis versehen und durch Register getrennt in folgender Anzahl zu übergeben: 1-fach digital und 3-fach in Papierform. Zeichnungen sind digital jeweils in den Formaten .dxf, .dwg und .pdf auf geeignetem Datenträger (CD oder DVD) zu speichern, alle anderen Unterlagen im Format .pdf. Zeichnungen in Papierform sind in Farbe zu plotten. Übergabe der Revisionsunterlagen spätestens 2 Kalenderwochen vor der geplanten Abnahme. Dazu gehören die vom AN erstellten Ausführungszeichnungen, technische Datenblätter sämtlicher eingesetzter Systeme und Produkte, Prüfzeugnisse, Pflege- und Bedienungshinweise, Ergebnisse von TÜV-, Brandschutz-, Güteprüfungen, Übereinstimmungserklärungen, Fachbauleitererklärungen und Bautagesberichte in gebundener Form. Haftung Der AN haftet für alle durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Er ist für Mängel seiner Leistungen und etwaige Folgeschäden schadensersatzpflichtig, sofern er sie zu vertreten hat. Sicherheit Die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebs, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen sind zu beachten und umzusetzen. Die gemäß Baustellenverordnung notwendigen Angaben sind dem SiGe-Koordinator zu übermitteln (Gefährdungsbeurteilung ect.), Anweisungen des SiGe-Koordinators sind zu befolgen und Beanstandungen/Mängel umgehend zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung von sicherheitstechnischen Anordnungen behält sich der AG das Recht vor ohne Vorankündigung, die Mängel auf Kosten des Verursachers durch Dritte zu beheben. Auskunftspflicht Der AN hat den AG ständig über den Stand der vorbereitenden Arbeiten sowie die Bestell- und Lieferstatus seiner Lieferanten zu informieren. Ereignisse, die eine termingerechte Ausführung gefährden sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der AG hat das Recht bei den Lieferanten selbstständig Informationen zum Bestell u. Lieferstatus einzuholen. Der AN hat den AG diesbezüglich zu unterstützen und sämtliche Auskünfte zu erteilen. Bauschild/Werbung Ohne schriftliche Zustimmung des AG darf der AN darf keine Werbung auf der Baustelle anbringen. Bei Missachtung darf der AG die angebrachte Werbung auf Kosten des Verursachers durch Dritte entfernen lassen. Der AN darf von der Baustelle ohne schriftliche Zustimmung des AG nichts veröffentlichen, soweit darauf nicht nur Leistungen oder Mitarbeiter des AN der dessen AN erkennbar sind. QNG-Zertifizierung (EH 40) Das Bauvorhaben wird gemäß den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) in Verbindung mit dem Effizienzhausstandard EH 40 geplant und umgesetzt. Sämtliche Leistungen sind unter Berücksichtigung der damit verbundenen Anforderungen auszuführen. Die ausführenden Unternehmen sind verpflichtet, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachweise, Dokumentationen und qualitätssichernden Maßnahmen zu unterstützen und zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere: - die Einhaltung ökologischer, soziokultureller und funktionaler Anforderungen gemäß QNG-Kriterienkatalog, - die Verwendung zertifizierter, emissionsarmer Baustoffe gemäß den QNG-Vorgaben (z.B. Produktdatenblätter, Umweltdeklarationen), - die Mitwirkung bei der Erstellung der erforderlichen Nachweisdokumentation, - die Unterstützung bei möglichen Prüfungen oder Begehungen durch Auditoren oder Zertifizierungsstellen. - Die Vorgaben des Nachhaltigkeitsauditors sowie des Energieberaters sind verbindlich umzusetzen. Eventuelle Mehrkosten für Leistungen, die zur Erfüllung der QNG/EH40-Anforderungen erforderlich sind und die aus der Planung oder Leistungsbeschreibung eindeutig hervorgehen, sind im Angebot zu berücksichtigen. Material/Bemusterung Hinweis zur Bemusterung und Übergabe von Produktdatenblättern vor Ausführung Vor Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen sind sämtliche einzusetzenden Materialien, Produkte und Systeme dem Auftraggeber bzw. dem Planer/Auditor zur Bemusterung vorzulegen und vorab zur Freigabe einzureichen. Dies betrifft insbesondere Produkte, die relevant für Nachhaltigkeitsanforderungen (z.B. QNG), bauphysikalische Nachweise, Gestaltungsvorgaben oder Funktionalität sind. Folgende Punkte sind dabei verbindlich zu beachten: 1. Bemusterungspflicht: Vor Beginn der Ausführung ist eine Bemusterung der vorgesehenen Produkte/Materialien durchzuführen. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Freigabe erfolgen. 2. Produktdokumentation: Für alle relevanten Materialien sind vorab folgende Unterlagen unaufgefordert einzureichen: - Technische Datenblätter - Sicherheitsdatenblätter (falls erforderlich) - Umwelt- und Gesundheitsdeklarationen (z.?B. EPDs, Emissionsprüfberichte), sofern gefordert - Herstellerkonformitäten oder Nachweise gemäß LV-/Projektanforderungen 3. Nachhaltigkeitsanforderungen: Produkte müssen ggf. besondere Anforderungen hinsichtlich Emissionen, Nachhaltigkeit oder Zertifizierbarkeit erfüllen. Entsprechende Nachweise sind vor Auswahl vorzulegen. 4. Materialmuster: Auf Verlangen des Bauherrn sind Materialmuster in ausreichender Anzahl und Qualität kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese dienen der optischen, haptischen und technischen Beurteilung. 5. Fristen: Die Einreichung der Unterlagen sowie die Durchführung der Bemusterung haben so frühzeitig zu erfolgen, dass keine Verzögerung der Bauausführung entsteht. Eine Ausführung ohne vorherige Freigabe der bemusterten Materialien ist unzulässig. Eventuelle Nachbesserungen oder Ersatzleistungen aufgrund nicht abgestimmter Ausführungen erfolgen auf Kosten des Auftragnehmers.
Besondere Vertragsbedingungen
ZTV Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die  Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben. Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines - 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden - Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen: Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw. Anschlusshöhen, Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien, Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße, Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, Fenster-/Tür- und Stücklisten, bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
ZTV Allgemein
Tischlerarbeiten Tischlerarbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 16830-3 Fensterprofile aus hochschlagzähem Polyvinylchlorid (PVC-HI) - Teil 3: Profile mit beschichteten, farbigen Oberflächen; Anforderungen DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18542 Imprägnierte Fugendichtungsbänder aus Schaumkunststoff zur Abdichtung von Außenwandfugen - Anforderungen und Prüfung DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1192 Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen DIN EN 1522 Fenster, Türen, Abschlüsse - Durchschusshemmung - Anforderungen und Klassifizierung DIN EN 12207 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Klassifizierung DIN EN 12208 Fenster und Türen - Schlagregendichtheit - Klassifizierung DIN EN 12210 Fenster und Türen - Widerstandsfähigkeit bei Windlast - Klassifizierung DIN EN ISO 21306-1 Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid (PVC-U)-Werkstoffe - Teil 1: Bezeichnungssystem und Basis für Spezifikationen VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) DGUV Regel 109-606 Branche Tischler- und Schreinerhandwerk für den Arbeitsschutz Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ift-Richtlinie FE-06/2 Prüfung von mechanischen und stumpf geschweißten T-Verbindungen bei Kunststofffenstern Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-07/1 Hochwasserbeständige Fenster und Türen - Anforderungen, Prüfung, Klassifizierung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-09/1 Schweißeckverbinder; Anforderungen, Prüfungen und Bewertung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-11/1 Nutzungssicherheit an kraftbetätigten Fenstern und Fenstertüren Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-13/1 Eignung von Kunststofffensterprofilen - Prüfung und Klassifizierung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie HO-10/1 Massive, keilgezinkte und lamellierte Profile für Holzfenster. Anforderungen und Prüfung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie MO-01/1 Baukörperanschluss von Fenstern Teil 1 Verfahren zur Ermittlung der Gebrauchstauglichkeit von Abdichtungssystemen Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie MO-02/1 Baukörperanschluss von Fenstern Teil 2 Verfahren zur Ermittlung der Gebrauchstauglichkeit von Befestigungssystemen Herausgeber: ift Rosenheim IVD-Merkblatt Nr. 4 Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 5 Abdichtungen mit Butylbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 9 Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren. Grundlagen für die Ausführung Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 26-1 Abdichten von Fenster- und Fassadenfugen mit imprägnierten Fugendichtungsbändern und Multifunktionsdichtungsbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) RAL-GZ 716 Kunststoff-Fensterprofilsysteme - Gütesicherung Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VFF Richtlinie ES.01 Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.01 Kraftbetätigte Fenster Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.02 Elektrische Bauteile im Fenster-, Türen- und Fassadenbau - Planung und Ausführung Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KU.01 Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenster- und -Türelementen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) Angaben zur Ausführung Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Malerarbeiten dürfen durch montierte Beschläge nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst nach Fertigstellung der Malerarbeiten einzubauen. Das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen muss jedoch möglich sein. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Fenster und Fenstertüren Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen zum Austausch oder zur Aufarbeitung ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer steht es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Zur Aufarbeitung hat der Auftragnehmer die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die Werkstatt, wird der Transport nicht gesondert vergütet. Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen Detailzeichnungen über die Ausbildung der Fensterprofile sowie der Anschlüsse zum Bauwerk und zu den Fensterbänken vorzulegen. Die Angaben des Systemherstellers der Fensterprofile sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Profilauswahl. Die Herstellerrichtlinien sind auf Verlangen vorzulegen. Elastische Dichtstoffe müssen überstreichbar sein. Die Angaben des Systemherstellers der Kunststofffensterprofile sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Materialauswahl. Insbesondere sind die zusätzlichen Verstärkungen bei Veränderung der Fenstergröße zu beachten. Die Herstellerrichtlinien sind auf Verlangen vorzulegen. Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719. Türen Die Öffnungsrichtung von Türen ist vor der Bestellung oder Fertigung der Türen vor Ort gemeinsam mit dem Auftraggeber oder der Bauleitung endgültig festzulegen. Transparente Scheiben von Türblättern sind mit einem deutlich sichtbaren Klebestreifen zu markieren. Der Klebestreifen muss sich rückstandfrei entfernen lassen. Das Entfernen geschieht durch den Auftraggeber. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Tischlerarbeiten
Leistungen, Material, Lieferung und Montage Alle Positionen und Bauteile verstehen sich als fertige Leistung. Wenn nicht anders beschrieben, beinhaltet dies das Material, das Produkt, den Zuschnitt, die Vorfertigung, die Lieferung und den Einbau/die Montage, wenn nötig mit Kraneinsätzen oder Hebewerkzeugen, einschl. sämtlicher Verbindungsmittel. Bei provisorischen Maßnahmen ist neben der Vorhaltung über die gesamte Bauzeit auch das Abtransportieren, Entsorgen und Wiederherstellen der benutzten Flächen einzukalkulieren. Nebenleistungen werden nicht gesondert ausgeschrieben. Es handelt sich dabei um die Leistungen, welche auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag zwangsläufig zur vertraglichen Leistung gehören, da sie laut gewerblicher Verkehrssitte als untrennbar von der Hauptleistung betrachtet werden müssen. Die Aufwendungen für die Nebenleistungen sind vom Bieter als Bestandteile der Einheitspreise der Hauptleistungen zu kalkulieren. Nebenleistungen werden nach § 2 Nr. 1 VOB/B nicht gesondert vergütet.
Leistungen, Material, Lieferung und Montage
01 Haus A
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Haus A
01.01 Übergeordnete Leistungen
01.01
Übergeordnete Leistungen
01.02 Außenfenster
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Außenfenster
01.03 Fensterzubehör und -ausstattung
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Fensterzubehör und -ausstattung
01.04 Außentüren
01.04
Außentüren
01.05 Stundenlohnarbeiten
01.05
Stundenlohnarbeiten
01.06 Wartungsarbeiten
01.06
Wartungsarbeiten
02 Haus B
02
Haus B
02.01 Übergeordnete Leistungen
02.01
Übergeordnete Leistungen
02.02 Außenfenster
02.02
Außenfenster
02.03 Fensterzubehör und -ausstattung
02.03
Fensterzubehör und -ausstattung
02.04 Außentüren
02.04
Außentüren
02.05 Stundenlohnarbeiten
02.05
Stundenlohnarbeiten
02.06 Wartungsarbeiten
02.06
Wartungsarbeiten