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Allgemeine Projektbeschreibung SEGELFLIEGER QUARTIER BERLIN
Segelfliegerdamm 1/45 / Groß-Berliner Damm 80/ 80a
Gerhard-Sedlmayr
WA 1
Die BAUWERT Segelfliegerdamm GmbH beabsichtigt die Realisierung von Wohn-, Büro- und Gewerbeflächen auf dem Grundstück Segelfliegerdamm 1/45, Groß-Berliner Damm 80/80A, Gerhard-Sedlmayr-Straße 4/12 in Berlin-Johannisthal.
Die Gustav Epple Bauunternehmung GmbH bebaut die Baufelder WA1 und WA2.1.
Die Projektumsetzung strukturiert sich dabei in folgende Einzelabschnitte:
WA 1 Mietwohnen ca. 13.450 m² BGF,
Einzelhandel ca. 370 m² BGF
Allgemeine Projektbeschreibung
ATV ATV
Die Erstellung des Angebotes durch den AN erfolgt kostenlos und ohne jede Verpflichtung für Gustav Epple - auch dann, wenn die Angebotserstellung Planleistungen oder Berechnungen des AN erforderlich werden.
Darüber hinaus gelten,
-die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard für die Leistungen
-die VOB B/C,
soweit in den vorrangigen Vertragsunterlagen dem gegenüber keine abweichenden Regelungen getroffen wurden
-die Zulassungen und Werksvorschriften der Herstellerfirmen
Für alle weiteren vertraglichen Inhalte gilt das Verhandlungsprotokoll
Die beschriebenen Leistungen sind als fix und fertige, vollumfängliche und funktionsfähige Leistung zu verstehen.
Alle LV-Positionen sind zu bepreisen.
Positionen die mit 0,00 € ohne Erläuterung bepreist sind, werden als „inklusive/ ohne Mehrpreis“ gewertet.
Sofern eine Position nicht bepreist werden kann, ist zwingend ein kurzer nachvollziehbarer Kommentar zur entsprechenden Position dem Angebot beizufügen.
ATV
DGNB Allgemein Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Bedingungen sind verbindlicher Bestandteil des Leistungsumfangs und vom Bieter einzuhalten.
Das geplante Wohngebäude wird gemäß den Richtlinien der DGNB geplant, mit dem Ziel, das Zertifikat in „Gold“ gem. Nutzungsprofil „Neubau Wohngebäude“ (NWO23) zu erreichen.
Aufgrund der Komplexität ist ein DGNB-Auditor verpflichtend.
Buro Happold übernimmt die Auditierung, begleitet den Nachhaltigkeitsprozess und unterstützt die Nachweisführung, die von den Projektbeteiligten dokumentiert und eingereicht wird.
1. Anforderungen bezüglich Zertifizierung nach DGNB - „Neubau Wohngebäude“ (NWO23)
Die Erfüllung der angestrebten Zertifizierung wird durch (Qualitäts-)Nachweise im Rahmen einzelner DGNB-Kriterien geführt. Im Rahmen der vorliegenden Leistungsbeschreibung sind nachfolgend allgemeine Kriterien zur erfolgreichen Zertifizierung benannt. Weitere konkrete Qualitäten/Materialien usw. sind gesondert aufgeführt oder im Folgenden berücksichtigt. Vom Bieter sind diese erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, damit nach Projektabschluss ein Zertifikat erreicht werden kann. Die Umsetzung und Sicherstellung der Zielerreichung ist durch ein Qualitätssicherungssystem nachzuweisen.
Der DGNB – Auditor steht dem Bieter für Rückfragen im Hinblick auf den
Zertifizierungsprozess zur Verfügung.
1.1.
Folgende entscheidende Bestandteile sind zur Erreichung der Zielsetzung zu berücksichtigen:
• Erlangung des Gebäudezertifikats DGNB – Neubau Wohngebäude (NWO23)– Prädikat „Gold“
• Umsetzung von Qualitäten der Schadstoff- und Emissionsvermeidung zum Schutz von Mensch und Umwelt (Qualitätsstufe 4 der Materialien (ENV1.2))
• Umsetzung von Qualitäten der verantwortungsbewussten Ressourcengewinnung (ENV1.3)
• Einhaltung der Anforderungen an den Bauprozess (PRO2.1)
• Einhaltung der gesetzlichen Normen
1.2.
Zusätzlich werden durch den Bieter detaillierte Anforderungen (bzgl. Vergabe, Baustoffe- / Produktdeklaration, Dokumentation / Nachweise, Projektspezifische Anforderungen, Bauprozess / Baustelle, etc.) in die Leistungsverzeichnisse und bei ausgewählten Leistungspositionen zu jedem
aufzurufenden Gewerk integriert.
Die Anforderungen gelten auch für jegliche Nachunternehmer und sind an diese weiterzugeben.
1.3.
Der Bieter führt sämtliche Leistungen so aus, dass die Ziele der Zertifizierung, seinen Leistungsanteil betreffend, erreicht werden. Hierzu sind die DGNB - Anforderungen (DGNB-Anforderungen zur Ausschreibung / Vergabe, -Projektanforderungen, etc.) strikt einzuhalten.
1.4. Qualitätssicherung
• Zur Umsetzung und Dokumentation der Nachhaltigkeitsanforderungen ist durch den Bieter ein internes QS-System einzurichten. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass jederzeit die Einhaltung der Anforderungen überprüft, nachvollzogen und dokumentiert werden können.
• Der Bieter verpflichtet sich, in dem Zertifizierungsprozess aktiv und umfassend mitzuwirken und seine Unterlagen fristgerecht einzureichen.
• Der Bieter verpflichtet an der Schulung zur Umwelt- bzw. Abfallbesonderheiten auf der Baustelle teilzunehmen.
Eine Schulungspräsentation stellt der DGNB-Auditor bzw. GU auf Anfrage zur Verfügung.
1.5. Ausschreibung und Vergabeverhandlungen
Der Bieter / sowie dessen Nachunternehmer hat / haben für die Vergabeverhandlungen folgende Unterlagen vorzulegen und Anforderungen zu erfüllen:
1.5.1. Anforderungen an Baustoffe / Bauproduktdeklaration
Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist verbindlich.
Der Bieter / bzw. dessen Nachunternehmer hat / haben alle verwendeten Baustoffe und Produkte zu dokumentieren und speziell die Erfüllung der DGNB-Produktanforderungen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Die Anforderungen an die eingesetzten Produkte müssen durch Deklarationen mit technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern prüffähig erwiesen werden.
Alle Bauprodukte sind ausschließlich in einer durch das GU bzw. DGNB Auditor bereitgestellten Excel-Liste aufzulisten und im Excelformat per E-Mail an das GU bzw. an den DGNB Auditor zu senden.
Jedes Bauprodukt ist durch den Materialökologen (Buro Happold) freizugeben.
Die Arbeit auf der Baustelle kann nicht aufgenommen werden, wenn diese Dokumentation nicht prüffähig dem Bauherrn bzw. DGNB - Auditor vorliegt.
Die Qualitätskontrollen sind zu dokumentieren und dem AG bzw. DGNB Auditor zur Verfügung zu stellen.
Der Bieter verpflichtet sich eine gewissenhafte Vorprüfung der zur Anwendung kommenden Bauprodukte hinsichtlich der Anforderungen nach DGNB durchzuführen bevor eine Einreichung an den AG bzw. DGNB Auditor erfolgt.
1.5.2. Produktänderung im Projektverlauf
Der Einsatz der deklarierten Produkte ist bindend. Spätere Abweichungen von Produkten sind separat zu benennen, der Nachweis der Gleichwertigkeit und Erfüllung der DGNB-Anforderungen ist zwingend erforderlich und gesondert zur Prüfung einzureichen.
Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Anforderungen nach DGNB entscheidet ausschließlich der DGNB Auditor des Bauherrn. Abweichende / neue Produkte sind im laufenden Bauprozess entsprechende Dokumentationsanforderungen dem Bauherrn bzw. DGNB Auditor schriftlich
vorzulegen.
Für die Prüfung und Freigabe eines Produktes müssen 10 Arbeitstage eingerechnet werden.
1.5.3. Anforderungen an Bauprodukte
Die Anforderungen an einzusetzende Bauprodukte sind im Folgenden aufgelistet und / oder zusätzlich in der DGNB – Kriterienmatrix (Qualitätsstufe 4) detailliert integriert:
1.5.3.1. Anforderungen an Holz- und Holzwerkstoffe Es dürfen keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen gewonnen Hölzer verwendet werden.
Subtropische, tropische und boreale Hölzer dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten des Holzes durch Vorlage eines Zertifikates die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird.
Als Nachweis werden daher ausschließlich Zertifikate anerkannt, die von einer durch den Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nachprüfbar ausgestellt sind. Der Lieferant muss zusätzlich das Herkunftsland und die Holzart deklarieren.
Für die Zwecke einer DGNB Zertifizierung gilt ein FSC-Zertifikat deshalb nur in Verbindung mit dem zugehörigen CoC-Handelszertifikat „Chain of Custody“.
Für mitteleuropäische und einheimische Hölzer werden sowohl das FSC-Zertifikat, als auch das Zertifikat PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) anerkannt.
Diese Anforderung gilt sowohl für das Bauwerk selbst als auch für den Bauprozess. Es werden neben verbauten Hölzern und Holzwerkstoffen auch Schalsysteme mit enthaltenen Holzwerkstoffplatten einbezogen.
1.5.4. Anforderungen an den Bauprozess
Bei der Durchführung der Baumaßnahmen gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Abfallvermeidung und -behandlung, der Lärmvermeidung, der Staubvermeidung und des Bodenschutzes.
Die Anforderungen an den Bauprozess sind durch den Bieter / bzw. dessen
Nachunternehmer umzusetzen.
Folgende Punkte sind ebenso in die Baustellenordnung zu integrieren:
1.5.4.1. Abfallreduzierte Baustelle
• Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes sind zu erfüllen.
• Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden.
• Es muss der Trennung von Abfällen nachgekommen werden. Die Baustoffe werden mindestens getrennt in:
o Mineralische Abfälle / Wertstoffe / Gemischte Baustellenabfälle / Problemabfälle /Gefährliche Abfälle (Bsp.: asbesthaltige Materialien)
o Nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Abfalltrennung durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult.
1.5.4.2. Lärmreduzierte Baustelle
• Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) entspricht und Geräusche, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
• Der Bieter muss dafür Sorge tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Beurteilung erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm).
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Lärmschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG. geschult.
1.5.4.3. Staubreduzierte Baustelle
• Der Bieter hat die Beschäftigten auf der Baustelle und die Umwelt vor übermäßigem Staubaufkommen zu schützen und dies zu kontrollieren.
• Sämtliche Maßnahmen, die zur Reduktion von Stäuben beitragen, sind zu dokumentieren.
• Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung müssen Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt werden. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen.
• Der Bieter muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen regelmäßig gewartet und geprüft werdenund dokumentiert dies.
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Staubreduktion auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult
1.5.4.4. Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz)
• Der Boden und das Grundwasser sind durch geeignete Maßnahmen vor Stoffeinträgen und mechanischen Schäden zu schützen.
• Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Insbesondere dürfen keine Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, die mit folgenden R-Sätzen gekennzeichnet sind: R 50, R 51, R 52, R 53, R54, R 55, R 56, R 57, R 58, R 59.
• Es muss dafür gesorgt werden, dass der vorhandene Boden nach der Baumaßnahme in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen.
• Kontaminierte Böden sind getrennt zu behandeln, so dass anderer Boden durch diesen nicht chemisch verunreinigt wird. Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten.
• Mechanische Einflüsse auf schützenswerte Böden wird vermieden
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf den Bodenschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult
1.5.5.
Der Bieter verpflichtet sich eine ‚Geordnete Inbetriebnahme‘ nach den Vorgaben der DGNB und unter Weisung des Inbetriebnahme – Koordinators („Commissioning Authority“) zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung innerhalb eines Inbetriebnahme – Managements durchzuführen.
DGNB Allgemein
EU-Taxonomie Allgemein Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke
Für alle Produkte (Gemische & Erzeugnisse) ist über eine Herstellerklärung zu bestätigen, dass ausschließlich bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt werden oder es individuelle Nachweise über die CE-Kennzeichnung der Produkte zu leisten.
Die verwendeten Baubestandteile, Produkte und Baustoffe, mit denen Nutzer in Berührung kommen können, haben die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen.
Ein Gleichwertigkeitsnachweis der Anforderungen ist nicht möglich.
2.
Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.1:
Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.1:
• Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe enthalten, die gemäß REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert sind, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent.
• Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe in einer Konzentration größer 0,1% Gewichtsprozent (w/w) erhalten, die die Kriterien der Verordnung (EC) 1272/2008 (CLP-VO) in einer der in Artikel 57 der Verordnung (EC) 1907/2006 (REACH-VO) genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen. Die Liste der für eine Zulassung in Frage
kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ist unter
https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table verfügbar.
Das gilt insbesondere für die Stoffe mit folgenden H-Sätzen
o H350 / H350i (krebserzeugend)
o H340 (keimzellmutagen)
o H360 (reproduktionstoxisch)
Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die eingesetzten Produkte diesen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst beispielsweise die Einholung und Prüfung relevanter Produktinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen).
Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen dem Auftraggeber vorzulegen.
3. Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.2 :
Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.2:
Die eingesetzten Produkte dürfen nur weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ Material oder Bauteil und weniger als 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m³ Material oder Bauteil emittieren.
Diese Anforderung gilt für folgende Produkte, die verwendet werden: Farben,
Lacke, Decken-platten, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel.
Pro Produkt eingesetzt als Farbe, Lack, Deckenplatte, Bodenbelag, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel muss ein Labelnachweis oder Emissionsnachweis eingereicht werden.
3.1. Bezug zum DGNB Zertifizierungssystem Neubau, V23 (s. ENV1.2 Kriterienmatrix):
Siehe Dokument beigefügt zur Ausschreibung.
4. Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 6.1:
Der Bieter leistet die benötigte Zuarbeit bei der Erfüllung folgender Anforderung: Für die Ausführung der Abbruch- und Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle gemäß AVV-Katalog Abschnitt 17 XX XX (ausgenommen 17 05 04) einer stofflichen Verwertung (Wiederverwendung, Recycling oder Verfüllung als Ersatzmaterial) zugeführt werden. Die thermische Verwertung wird nicht angerechnet.
Zusätzlich ist das Abfallaufkommen durch den Einsatz bester verfügbarer Techniken zu minimieren.
Dabei sind selektiver Rückbau sowie Maßnahmen zur Erleichterung von Wiederverwendung und hochwertigem Recycling umzusetzen.
Mögliche Nachweise:
• Prozessbeschreibung des Bauunternehmers
• Protokollierte Überprüfung der Prozesse
• Erklärung des Produktherstellers oder Betreibers zum Ausbau von Bauteilen
• Anforderungen an den Umgang mit boden- und wassergefährdenden Materialien
Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist nicht zulässig. Die Einhaltung nationaler Gesetzgebung allein genügt nicht zur Zielerreichung im Sinne der Verifikation nach der EU-Taxonomie.
EU-Taxonomie Allgemein
01 Rolltore
01
Rolltore
01.01 Rolltore
01.01
Rolltore
01.02 Zubehör/ Zulagen
01.02
Zubehör/ Zulagen
02 Sonstiges
02
Sonstiges
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten
02.02 Wartungsarbeiten
02.02
Wartungsarbeiten