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L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
BAUVORHABEN : Sanierung der "Hexenkolkbrücke" über
das Norder Tief in Norden
BAUHERRIN : Stadt Norden
Fachdienst Umwelt und Verkehr
Am Markt 39
26506 Norden
VERGABEART : Öffentliche Ausschreibung
GEWERK : Sanierungsarbeiten
ABGABETERMIN : 29.01.2026, 10:00 Uhr
ABGABEORT : Stadt Norden
Am Markt 15
26506 Norden
Vorbemerkungen Brückensanierung
Mit der vorliegenden Ausschreibung werden sämtliche Abbruch- und
Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Fußgängerbrücke
"Hexenkolkbrücke" über das Norder Tief, öffentlich ausgeschrieben.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die nachfolgend genannten
Abbrucharbeiten und Bauarbeiten.
Der Auftraggeber dieser Arbeiten ist die Stadt Norden, Am Markt 15,
26506 Norden vertreten durch den Bürgermeister Florian Eiben.
Auftraggeber ist der Bauherr, für dessen Namen und Rechnung die
Bauleistungen erfolgen. Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie mit ihm
oder mit seinem Vertreter getroffen werden, bei wesentlichen Änderungen
u. a. bedarf es der Schriftform.
Das Angebot muss für den Ausschreiber kostenlos sein.
Als Angebotsunterlagen gelten in diesem Fall die gesamten
Angebotsunterlagen einschl. Angebotsvorbemerkungen, besonderer
Vertragsbedingungen, Beiblätter, Anlagen zur Ausschreibung usw.. Der
Bieter ist verpflichtet, die Angebots- unterlagen nach Empfang auf
Vollständigkeit zu prüfen. Sollten Fragen zum Leistungsverzeichnis
auftreten, sind entsprechende Anfragen über die Vergabestelle /
Vergabeplattform zu stellen. Das Bauwerk kann örtlich besichtigt werden.
Als Grundlage für das Angebot, die Ausführung und die Abrechnung der
Leistungen gelten alle Anlagen zur Ausschreibung, die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen" (DIN 1961), VOB, Teil B, neuester Stand, die VOB,
Teil C, die EVM-Blätter, das Nds. Tariftreue und Vergabegesetz und die
"Besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen".
Grundsätzlich sind sämtliche Arbeiten so zu koordinieren, dass die
Bestimmungen des eigenen Arbeitschutzes und fremden Arbeitsschutzes
eingehalten werden.
Die Vergütung wird nach den angebotenen Einheitspreisen und den wirklich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart
vereinbart worden ist. Materialpreiserhöhungen werden vom Auftraggeber
nicht vergütet, bei Materialpreissenkungen bleibt der vertragliche
Einheitspreis bestehen.
Es ist ein Bautagebuch zu führen und dem bauleitenden Ingenieur
unaufgefordert wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen.
Hilfeleistungen für andere Unternehmer werden vom Auftraggeber nicht ver
langt.
Sie liegen im Ermessen des Auftragnehmers und bleiben einer Absprache vo
n
Unternehmer zu Unternehmer vorbehalten.
Die Kosten für die Baustelleneinrichtung- und räumung, soweit diese
nicht gesondert ausgeschrieben wurden, sind in die entsprechenden
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Gleiches gilt für die Bauwesenversicherung, die der Auftragnehmer für
seinen Bauumfang abzuschließen hat. Der Bauherr ist von jeglichen
Schäden freizuhalten, das Bauherrenrisiko ist durch die
Bauwesenversicherung abzudecken.
Elektro- und Wasseranschlüsse sind auf dem Grundstück nicht vorhanden.
Die Anschlüsse müssen, soweit erforderlich, durch den Auftragnehmer
hergestellt und unterhalten werden. Die Herstellung bleibt somit Sache
des Auftragnehmers und fällt unter die Baustelleneinrichtung.
Es ist eine DIN-gerechte Ausführung der Leistungen erforderlich. Auch
muss das übergebene Bauwerk insgesamt nutzbar sein.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nicht alle Arbeiten in
einem Zuge durchgeführt werden könnten und somit sämtliche Arbeiten
zeitlich, inhaltlich und bautechnisch miteinander abzustimmen sind. Die
hieraus entstehenden Mehraufwendungen für Bauunterbrechnugen u.a.m. sind
in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden nicht
gesondert vergütet.
Die kostenfreie Entsendung eines Auftragnehmervertreters zu
Besprechungen ist als Nebenleistung im Sinne der VOB/C, DIN 18.299,
Ziffer 4,1 sowie die jeweils zutreffenden fachspezifischen ATV zu
verstehen. Es werden während der Hauptbauzeit wöchentliche
Baubesprechnungen stattfinden. Sollte die Teilnahme des verantwortlichen
Firmenbauleiters nicht möglich sein, so hat dieser einen Vertreter zu
bestimmen und zur Baubesprechung zu senden.
Alle Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung / Aufmaße
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung bzw. Prüfung der
Leistungen ermöglicht. Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die
Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als
Abnahme von Teilen oder Leistungen.
Tagelohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn diese von der Bauleitung
schriftlich angeordnet wurden. Reisegelder und Auslösungen werden nur
vergütet, wenn sie im Vertrag festgelegt sind.
Tagelohnarbeiten werden nur unter den folgenden Voraussetzungen
anerkannt:
a) Für jede einzelne Leistung und für jede angefangene Woche muss ein
entsprechender schriftlicher Auftrag von der Bauleitung erteilt und
anerkannt worden sein.
b) Es werden nur die Stundenlohnsätze solcher Fach- oder Hilfsarbeiter
vergütet, die für die betreffenden Arbeiten maßgebend sind, auch wenn
die Arbeiten von höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt werden.
Glaubt der Unternehmer zu einer geforderten Leistung nach seinem Angebot
nicht verpflichtet zu sein, so hat er dies vor Beginn der betreffenden
Arbeiten schriftlich zu übermitteln, damit, wenn nötig, Preise
vereinbart werden können; anderenfalls werden Preise auf der
Kalkulationsbasis des Hauptangebotes von der Bauleitung festgesetzt.
Nach den Bestimmungen der VOB sind nachstehende Punkte genau zu
beachten. Die Anerkennung dieser Punkte ist mit Abgabe des Angebotes
erfolgt:
Die Ausführungsfristen aller Bauteile sind im Angebot und Vertrag
festgesetzt. Sollte aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten
hat, mit einem Bauteil später begonnen werden, so ist mit der
Baustelleneinrichtung und den Baumaschinen so zu disponieren, dass keine
Mehrkosten entstehen.
Für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften im Rahmen seiner
Bauarbeiten über Sicherheits-, Feuerschutz-, Schutz-, Abstützungs- und
Absperrungsmaßnahmen, Beleuchtung und Reinhaltung der Baustelle sowie
Fahrwege ist der Auftragnehmer zuständig und haftet allein dafür.
Bis zur Abnahme der Arbeiten haftet der Unternehmer für alle Verluste
und Schäden die seine Ausführungen betreffen. Er hat auch dafür zu
sorgen, dass bei der Durchführung seiner Arbeiten geeignete
Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sämtliche Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung durchzuführen.
Später nicht mehr sichtbare Bauteile oder später nicht mehr
feststellbare Leistungen sind nach ihrer Fertigstellung rechtzeitig
anzuzeigen und mit der Bauleitung aufzumessen. Werden diese
Zwischenaufmaße versäumt und kommt der Unternehmer dieser Aufforderung
nicht nach, so wird das Aufmaß ohne ihn durchgeführt. Ein Einspruch kann
dann vom Unternehmer nicht geltend gemacht werden.
Als Gerichtsstand gilt das für den Auftraggeber zuständige Gericht.
Es ist nach einem Bauzeitenplan zu arbeiten. Bei Auftragserteilung wird
auf Grundlage der genannten Termine zur Ausschreibung und in Absprache
mit dem Auftragnehmer ein Bauzeitenplan aufgestellt. Die dann
angegebenen Termine werden verbindlich vereinbart.
Die Hauptleistungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen. Die Nach-
unternehmerleistungen sind bei Angebotsabgabe anzugeben, s. EVM 233 der
Vergabeunterlagen.
Vereinbart wird eine Abnahme der Bauleistungen in jedem Fall, es gilt
die offizielle Abnahme mit der Bauherrin, den evtl. beteiligten
Behörden, ggf. allen Auftragnehmern und dem Planer. Die Abnahme erfolgt
nach Fertigstellung aller Gewerke, auch wenn die Anlage / das Gewerk
schon in Nutzung / Probebetrieb übergegangen ist. Gemäß zusätzlicher
Vertragsbedingungen wird die förmliche Abnahme verlangt.
Es wird auf die beiliegenden Unterlagen (Zeichnungen, ZTV etc.)
hingewiesen.
Als "abgenommen" werden Arbeiten nur dann anerkannt, wenn sie vom
Bauherrn mit Abnahmeprotokoll und auch von den zuständigen Behörden
abgenommen wurden.
Ausführungstermine:
Siehe entsprechende Hinweise in den Formblättern
des Leistungsverzeichnisses.
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
Hinweis Baustelleneinrichtung
Es ist vorort kein Strom- oder Wasseranschluss
vorhanden.
Der Strom für die im LV beschriebenen Leistungen ist
mittels Stromaggregaten o. ä. zu erzeugen. Für die
nachfolgend beschriebenen Leistungen ggf.
erforderliches Wasser ist mittels Tankwagen o. ä. auf
die Baustelle zu liefern.
Die Entsorgung von ggf. gewässergefährdendem
Schmutzwasser ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Der Aufwand für die Strom-/ und Wasserversorgung ist in
die Einheitspreise der Positionen einzurechnen und wird
nicht gesondert vergütet.
Hinweis Baustelleneinrichtung
Angaben 1 zur Ausführung
Die geplante Baustelle kann vom Bieter besichtigt
werden.
Die Zufahrt bis zur Baustelle auf der Südostseite (Zum
Hexenkolk, Stadt Norden) erfolgt über eine/n vorhandene
Gemeindestraße bzw. -weg, die Breite beträgt ca. 3,00
m. Die Straße ist auf 6 to gewichtsbeschränkt. Die
Zufahrt auf der Notdwestseite erfolgt über die
Uferstraße und den Rad-Wanderweg.
Der Radweg hat eine Breite von ca. 2,00 m.
Auf beiden Uferseiten ist kein gesonderter Platz /
keine Fläche für die Baustelleneinrichtung usw.
vorgesehen. Es können an der Uferstraße Flächen zur
Verfügung gestellt werden.
Die Erschließung der Baustelle von der nördöstlichen
Seite ist über die "Uferstraße" möglich. Die Breite
beträgt ca. 2,00 m, das Gesamtgewicht der jeweiligen
Baufahrzeuge darf 6 to nicht überschreiten. Für
schwerere Fahrzeuge sind Ausnahmegenehmigungen von der
Stadt Norden bzw. vom Landkreis Aurich einzuholen.
Um mit Baufahrzeugen höheren Gesamtgewichts zur
Brückenbaustelle auf den vorgegebenen Straßen zu
gelangen, ist jede beteiligte Fima selbst
verantwortlich Sondergenehmigungen bei den zusändigen
Stellen einzureichen. Die Kosten dafür sind in den
Einheitspreisen mit einzurechnen.
Maße für die Ausführung sind nach Auftragserteilung,
soweit erforderlich, eigenverantwortlich auf der
Baustelle festzustellen und mit den Ausführungs-
unterlagen des Auftraggebers abzustimmen, die
Bauleitung des AN ist bei der Einmessung anfangs
behilflich, die Überprüfung hat durch den AN zu
erfolgen.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Nebenarbeiten, die für
die ordnungsgemäße Benutzung notwendig sind, auch wenn
sie in der Ausschreibung nicht besonders aufgeführt
sind, in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Zu den Leistungen des Auftragnehmers, die in das
Angebot mit einzurechnen sind, gehören nachfolgende
Nebenleistungen:
Die kostenfreie Entsendung eines
Auftragnehmervertreters zu Besprechungen als
Nebenleistung im Sinne der VOB/C, DIN 18.299, Ziffer 4,
1 sowie die jeweils zutreffenden fachspezifischen ATV
zu verstehen.
Die üblichen Nachweise hinsichtlich der von ihm
eingebauten Materialien, die erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen, wie z.B. entsprechend der
Überwachungsklassen beim Betoneinbau etc., die
Erstellung der erforderlichen Werkpläne etc. und seiner
Nachweise, hier hinsichtlich der inneren und äußeren
Tragfähigkeit seiner Tiefgründung, die entsprechenden
Rammpläne, die Protokollierungen etc. sind nach
Abschluss dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Werden Unterlagen des Auftraggebers benötigt, so sind
diese rechtzeitig anzufordern. Bauarbeiten die aufgrund
unvollständiger oder fehlerhafter Einbauzeichnungen
erforderlich sind, gehen zu Lasten des Anbieters.
Sollten bei der Ausführung Lieferungen und Leistungen
notwendig werden, die im Leistungsverzeichnis nicht
aufgeführt sind (auch mengenmäßig), so muss der
Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers
ebenfalls ausführen. Die Kosten sind vorher schriftlich
zu vereinbaren.
Bei Unklarheiten über die Ausführung nicht im Angebot
enthaltener Arbeiten, die sich während der
Ausführungszeit als notwendig oder wünschenswert
erweisen und bei Änderungen gegenüber den
Angebotsunterlagen, wird vor Beginn eine schriftliche
Vereinbarung getroffen. Werden im Verlauf der
Auftragsabwicklung Lieferungen oder Arbeiten notwendig,
die über den Bestellumfang weit hinausgehen oder nicht
vorgesehen waren, so ist der Auftragnehmer
verpflichtet, den Auftraggeber auf diese Leistungen
rechtzeitig hinzuweisen und ein Nachtragsangebot mit
entsprechender Kalkulation und etwaiger Auftragssumme
in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Vor Beginn müssen
diese Arbeiten vom Bauherrn und der Förderstelle
genehmigt sein. Unterlässt er dieses, so kann der
Bauherr die Bezahlung verweigern oder nach Ermessen
hierfür eine Vergütung festsetzen. Auf diese Regelung
kann verzichtet werden, wenn der Zusatzauftrag als
Bagatellfall erklärt werden kann.
Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach Zustimmung durch
die Bauleitung begonnen werden. Bei den
Stundenlohnarbeiten sind abgegolten: Alle Lohnkosten,
wie den Arbeitnehmern tariflich zustehende
Lohnzuschläge und andere erforderliche Zuschläge,
Lohnnebenkosten (wie Wege- und Fahrtgelder,
Auslösungen, Trennungsgelder, Unterkunfts- und
Übernachtungsgelder, Kosten der An- und Rückreisen der
Familienheimfahrten), Gemeinkosten, Wagnis, Gewinn,
Umsatzsteuer, die Aufwendungen für Urlaub, Feiertage,
Krankheit, Schmutzzulage, Nacht- und Feiertagszulage
und sonstige soziale Leistungen, betriebliche Störungen
und dergleichen, ferner die Kosten für Handwerkszeug,
Kleingeräte und Messinstrumente.
Bis zur Abnahme der Arbeiten haftet der Unternehmer für
alle Verluste und Schäden, die seine Ausführungen
betreffen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass bei
Durchführung seiner Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen
getroffen werden.
Eine Bauwesenversicherung für die durch den AN
auszuführenden Arbeiten und Lieferungen hat dieser
selbst abzuschließen, da ihm Schäden an seinen
Leistungen durch höhere Gewalt o.a.m. vom Auftraggeber
nicht ersetzt werden. Die Kosten für eine solche
Versicherung hat er in seine Einheitspreise
einzurechnen.
Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Ausführung
seines Auftrages obliegenden gesetzlichen Bestimmungen
und Vorschriften sowie alle Schutzmaßregeln, die zur
Sicherheit der Baustelle erforderlich sind, zu treffen.
Ansonsten gelten die Vorschriften der GUV, UVV, ATV,
DIN, VDE, EVU, des Technischen Überwachungsvereins, des
Gemeindeunfallversicherungs-verbandes u.a.m..
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen seine Fachkunde
hinsichtlich der auszuführenden Arbeiten nachzuweisen.
Alle Zahlungsforderungen und Rechnungen sind auf den
Auftraggeber auszustellen und mit den erforderlichen
prüffähigen Aufstellungen und Belegen (nach gemeinsamem
Aufmaß) je in 3-facher Ausfertigung beim Auftraggeber
einzureichen.
Mit der Abnahme der Arbeiten sind Nachweise vorzulegen,
die nachweisen, dass sich kein Schutt oder sonstige
durch den Abbruch entstandenen Reststoffe, Schutt u.a.
m. im Gewässer befinden. Diese Erklärung ist dem
Bauherren zu übergeben.
Die v.g. Aussagen sowie die Angaben zur Ausführung
sind, soweit nicht explizit in der
Leistungsbeschreibung erfasst, auch ohne ausdrückliche
Erwähnung im Leistungsverzeichnis bei der Preisbildung
zu berücksichtigen, (siehe auch VOB/C - DIN 18299 sowie
die jeweils zutreffenden fachspezifischen ATV):
- Einrichten und räumen der Baustelle, sofern nicht
gesondert ausgeschrieben. Abfallbeseitigung, jedoch
keine Betriebskosten für Strom und Wasser.
- Stellung von Unterkünften für die Auftragnehmer,
sofern diese aufgrund der Montagen etc. erforderlich
werden.
- Sicherung der Baustelle gegen Unfallgefahr, Diebstahl
und sonstige Fremdeinwirkungen.
- Baufortschrittbedingte Montageunterbrechungen.
- Komplette Werk- und Baustellenplanung.
Zum Ausrichten der neuen Widerlager sind die Achsen des
Bauwerks vor Beginn der Arbeiten mit Signalfarben auf
der Brücke auf beiden Uferseiten an zwei Festpunkten zu
markieren.
Angaben 1 zur Ausführung
Angaben 2 zur Ausführung (Bauablauf)
Bedingt durch die Kürze der zur Verfügung stehenden
Bauzeit sind die erforderlichen Bauarbeiten möglichst
zeitgleich bzw. ohne Verzögerungen durchzuführen,
dazu ist nachfolgender Bauablauf vorgesehen :
Sicherung der Baustelle beidseitig des Gewässers.
Rückbau / Abbruch der vorhandenen Holz-Geländer und des
Holzüberbaus.
Aufnehmen der Pflasterflächen.
Einbau der neuen Böschungssicherung aus Kanaldielen.
Erdaushub beidseitig. Anpassen der Ankerstangen der
Böschungssicherung.
Betonverguss zwischen den Böschungssicherungen.
Einbau der neuen Winkelstützen und Borde.
Herstellung der Ufersicherung im Brückenbereich und
seitlich bis zur Böschung mit Schüttsteinen.
Herstellung der Pflasterflächen in den
Zufahrtsbereichen zur Brücke.
Wiederherstellung der Seitenräume.
Reinigung und Beschichtung der vorhandenen
Stahlkonstruktion.
Einbau des neuen Belages.
Einbau der Geländereinschieblinge.
Lieferung und Einbau der beiden Brückengeländer und der
flankierenden Geländer.
Restarbeiten und Übergabe an den Auftraggeber.
Angaben 2 zur Ausführung (Bauablauf)
1 Baustelleneinrichtung und -räumung
1
Baustelleneinrichtung und -räumung
1. 50 Schwimm. Arbeitsplattform inkl. Ausstat. herrichten, an- und abfahren Ponton bzw. schwimmende Arbeitsplattform (z.B. aus
Kunststoffelementen o. ä.), inkl. seitlicher
Absturzssicherung,
inkl. Gerüst für Arbeitshöhen von über 2,0 m,
für das Ausführen der Arbeiten an der Brücke, den
Auflagerjochen / Widerlagern im Gewässerbereich und dem
Böschungsverbau für die Dauer der gesamten Baumaßnahme
anliefern, und nach Abschluss der Arbeiten wieder
entfernen.
Die Plattform muss für das Ausführen aller Arbeiten des
eigenen und der Fremdgewerke geeignet sein.
Die Kosten für den Einbau, die Unterhaltung und das
Entfernen der v. g. Ausstattung der Plattform sind in
den Einheitspreis einzukalkulieren.
Die Plattform muss auch für die Arbeiten der anderen
Gewerke zur Verfügung gestellt werden.
Mindestgröße ca. 6 x 4 m, oder 5 x 5 m, ~ 22--25 m²
1. 50
Schwimm. Arbeitsplattform inkl. Ausstat. herrichten, an- und abfahren
1.00
Psch
1. 60 Schwimmende Arbeitsplattfom inkl. Ausstattung vorhalten Vorhalten und Betreiben des v. g. Pontons bzw. der
schwimmenden Arbeitsplattform für das eigene und für
Fremdgewerke während der Bauzeit bis zur Fertigstellung
des Überbaues vorhalten.
1. 60
Schwimmende Arbeitsplattfom inkl. Ausstattung vorhalten
1.00
Psch
1. 70 Zulage zur Vorpositionen für Einhausung der Schwimmplattform Zulage zur Vorpositionen für die Lieferung, Herstellun
g
und Ausführung einer stabfreien Einhausung. Die
Einhausung der Arbeitsplattform hat mit einem
passenden Traggerüst nach Wahl den AN zu erfolgen.
Seitenflächen abhängen mit Planen oder armierter
Baufolie. Dachfläche mit Zeltplanen herstellen sowie
der erforderlichen Zugänge und Arbeitsbereiche.
Die Zugänge und Öffnungen sind mit Klettverschlüssen
oder mobilen Stabschutztüren zu verschließen.
Die Planen sind an der Schwimmplattform unten und an
den Dachflächen staubdicht (z.B. mit Klettverschlüssen)
anzuschließen.
Vorzusehende Öffnungen:
Brückenbauwerk: 2x Träger
Zugänge: 2x
Abmessungen: Passend zur v.g. Arbeitsplattform.
Zusätzlich bei Beschichtungsarbeiten Gas-
Warmlufterzeuger vorhalten.
1. 70
Zulage zur Vorpositionen für Einhausung der Schwimmplattform
1.00
Psch