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Sanierung der "Hexenkolkbrücke" über das Norder Tief in Norden
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L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S BAUVORHABEN : Sanierung der "Hexenkolkbrücke" über das Norder Tief in Norden BAUHERRIN : Stadt Norden Fachdienst Umwelt und Verkehr Am Markt 39 26506 Norden VERGABEART : Öffentliche Ausschreibung GEWERK : Sanierungsarbeiten ABGABETERMIN : 29.01.2026, 10:00 Uhr ABGABEORT : Stadt Norden   Am Markt 15   26506 Norden Vorbemerkungen Brückensanierung Mit der vorliegenden Ausschreibung werden sämtliche Abbruch- und Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Fußgängerbrücke "Hexenkolkbrücke" über das Norder Tief, öffentlich ausgeschrieben. Gegenstand dieser Ausschreibung sind die nachfolgend genannten Abbrucharbeiten und Bauarbeiten. Der Auftraggeber dieser Arbeiten ist die Stadt Norden, Am Markt 15, 26506 Norden vertreten durch den Bürgermeister Florian Eiben. Auftraggeber ist der Bauherr, für dessen Namen und Rechnung die Bauleistungen erfolgen. Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie mit ihm oder mit seinem Vertreter getroffen werden, bei wesentlichen Änderungen u. a. bedarf es der Schriftform. Das Angebot muss für den Ausschreiber kostenlos sein. Als Angebotsunterlagen gelten in diesem Fall die gesamten Angebotsunterlagen einschl. Angebotsvorbemerkungen, besonderer Vertragsbedingungen, Beiblätter, Anlagen zur Ausschreibung usw.. Der Bieter ist verpflichtet, die Angebots- unterlagen nach Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen. Sollten Fragen zum Leistungsverzeichnis auftreten, sind entsprechende Anfragen über die Vergabestelle / Vergabeplattform zu stellen. Das Bauwerk kann örtlich besichtigt werden. Als Grundlage für das Angebot, die Ausführung und die Abrechnung der Leistungen gelten alle Anlagen zur Ausschreibung, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" (DIN 1961), VOB, Teil B, neuester Stand, die VOB, Teil C, die EVM-Blätter, das Nds. Tariftreue und Vergabegesetz und die "Besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen". Grundsätzlich sind sämtliche Arbeiten so zu koordinieren, dass die Bestimmungen des eigenen Arbeitschutzes und fremden Arbeitsschutzes eingehalten werden. Die Vergütung wird nach den angebotenen Einheitspreisen und den wirklich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart worden ist. Materialpreiserhöhungen werden vom Auftraggeber nicht vergütet, bei Materialpreissenkungen bleibt der vertragliche Einheitspreis bestehen. Es ist ein Bautagebuch zu führen und dem bauleitenden Ingenieur unaufgefordert wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Hilfeleistungen für andere Unternehmer werden vom Auftraggeber nicht ver langt. Sie liegen im Ermessen des Auftragnehmers und bleiben einer Absprache vo n Unternehmer zu Unternehmer vorbehalten. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung- und räumung, soweit diese nicht gesondert ausgeschrieben wurden, sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Gleiches gilt für die Bauwesenversicherung, die der Auftragnehmer für seinen Bauumfang abzuschließen hat. Der Bauherr ist von jeglichen Schäden freizuhalten, das Bauherrenrisiko ist durch die Bauwesenversicherung abzudecken. Elektro- und Wasseranschlüsse sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. Die Anschlüsse müssen, soweit erforderlich, durch den Auftragnehmer hergestellt und unterhalten werden. Die Herstellung bleibt somit Sache des Auftragnehmers und fällt unter die Baustelleneinrichtung. Es ist eine DIN-gerechte Ausführung der Leistungen erforderlich. Auch muss das übergebene Bauwerk insgesamt nutzbar sein. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nicht alle Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden könnten und somit sämtliche Arbeiten zeitlich, inhaltlich und bautechnisch miteinander abzustimmen sind. Die hieraus entstehenden Mehraufwendungen für Bauunterbrechnugen u.a.m. sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die kostenfreie Entsendung eines Auftragnehmervertreters zu Besprechungen ist als Nebenleistung im Sinne der VOB/C, DIN 18.299, Ziffer 4,1 sowie die jeweils zutreffenden fachspezifischen ATV zu verstehen. Es werden während der Hauptbauzeit wöchentliche Baubesprechnungen stattfinden. Sollte die Teilnahme des verantwortlichen Firmenbauleiters nicht möglich sein, so hat dieser einen Vertreter zu bestimmen und zur Baubesprechung zu senden. Alle Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung / Aufmaße nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung bzw. Prüfung der Leistungen ermöglicht. Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen oder Leistungen. Tagelohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn diese von der Bauleitung schriftlich angeordnet wurden. Reisegelder und Auslösungen werden nur vergütet, wenn sie im Vertrag festgelegt sind. Tagelohnarbeiten werden nur unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt: a) Für jede einzelne Leistung und für jede angefangene Woche muss ein entsprechender schriftlicher Auftrag von der Bauleitung erteilt und anerkannt worden sein. b) Es werden nur die Stundenlohnsätze solcher Fach- oder Hilfsarbeiter vergütet, die für die betreffenden Arbeiten maßgebend sind, auch wenn die Arbeiten von höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt werden. Glaubt der Unternehmer zu einer geforderten Leistung nach seinem Angebot nicht verpflichtet zu sein, so hat er dies vor Beginn der betreffenden Arbeiten schriftlich zu übermitteln, damit, wenn nötig, Preise vereinbart werden können; anderenfalls werden Preise auf der Kalkulationsbasis des Hauptangebotes von der Bauleitung festgesetzt. Nach den Bestimmungen der VOB sind nachstehende Punkte genau zu beachten. Die Anerkennung dieser Punkte ist mit Abgabe des Angebotes erfolgt: Die Ausführungsfristen aller Bauteile sind im Angebot und Vertrag festgesetzt. Sollte aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, mit einem Bauteil später begonnen werden, so ist mit der Baustelleneinrichtung und den Baumaschinen so zu disponieren, dass keine Mehrkosten entstehen. Für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften im Rahmen seiner Bauarbeiten über Sicherheits-, Feuerschutz-, Schutz-, Abstützungs- und Absperrungsmaßnahmen, Beleuchtung und Reinhaltung der Baustelle sowie Fahrwege ist der Auftragnehmer zuständig und haftet allein dafür. Bis zur Abnahme der Arbeiten haftet der Unternehmer für alle Verluste und Schäden die seine Ausführungen betreffen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung seiner Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Sämtliche Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung durchzuführen. Später nicht mehr sichtbare Bauteile oder später nicht mehr feststellbare Leistungen sind nach ihrer Fertigstellung rechtzeitig anzuzeigen und mit der Bauleitung aufzumessen. Werden diese Zwischenaufmaße versäumt und kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht nach, so wird das Aufmaß ohne ihn durchgeführt. Ein Einspruch kann dann vom Unternehmer nicht geltend gemacht werden. Als Gerichtsstand gilt das für den Auftraggeber zuständige Gericht. Es ist nach einem Bauzeitenplan zu arbeiten. Bei Auftragserteilung wird auf Grundlage der genannten Termine zur Ausschreibung und in Absprache mit dem Auftragnehmer ein Bauzeitenplan aufgestellt. Die dann angegebenen Termine werden verbindlich vereinbart. Die Hauptleistungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen. Die Nach- unternehmerleistungen sind bei Angebotsabgabe anzugeben, s. EVM 233 der Vergabeunterlagen. Vereinbart wird eine Abnahme der Bauleistungen in jedem Fall, es gilt die offizielle Abnahme mit der Bauherrin, den evtl. beteiligten Behörden, ggf. allen Auftragnehmern und dem Planer. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung aller Gewerke, auch wenn die Anlage / das Gewerk schon in Nutzung / Probebetrieb übergegangen ist. Gemäß zusätzlicher Vertragsbedingungen wird die förmliche Abnahme verlangt. Es wird auf die beiliegenden Unterlagen (Zeichnungen, ZTV etc.) hingewiesen. Als "abgenommen" werden Arbeiten nur dann anerkannt, wenn sie vom Bauherrn mit Abnahmeprotokoll und auch von den zuständigen Behörden abgenommen wurden. Ausführungstermine:   Siehe entsprechende Hinweise in den Formblättern   des Leistungsverzeichnisses.
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
Hinweis Baustelleneinrichtung Es ist vorort kein Strom- oder Wasseranschluss vorhanden. Der Strom für die im LV beschriebenen Leistungen ist mittels Stromaggregaten o. ä. zu erzeugen. Für die nachfolgend beschriebenen Leistungen ggf. erforderliches Wasser ist mittels Tankwagen o. ä. auf die Baustelle zu liefern. Die Entsorgung von ggf. gewässergefährdendem Schmutzwasser ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Aufwand für die Strom-/ und Wasserversorgung ist in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Hinweis Baustelleneinrichtung
Angaben 1 zur Ausführung Die geplante Baustelle kann vom Bieter besichtigt werden. Die Zufahrt bis zur Baustelle auf der Südostseite (Zum Hexenkolk, Stadt Norden) erfolgt über eine/n vorhandene Gemeindestraße bzw. -weg, die Breite beträgt ca. 3,00 m. Die Straße ist auf 6 to gewichtsbeschränkt. Die Zufahrt auf der Notdwestseite erfolgt über die Uferstraße und den Rad-Wanderweg. Der Radweg hat eine Breite von ca. 2,00 m. Auf beiden Uferseiten ist kein gesonderter Platz / keine Fläche für die Baustelleneinrichtung usw. vorgesehen. Es können an der Uferstraße Flächen zur Verfügung gestellt werden. Die Erschließung der Baustelle von der nördöstlichen Seite ist über die "Uferstraße" möglich. Die Breite beträgt ca. 2,00 m, das Gesamtgewicht der jeweiligen Baufahrzeuge darf 6 to nicht überschreiten. Für schwerere Fahrzeuge sind Ausnahmegenehmigungen von der Stadt Norden bzw. vom Landkreis Aurich einzuholen. Um mit Baufahrzeugen höheren Gesamtgewichts zur Brückenbaustelle auf den vorgegebenen Straßen zu gelangen, ist jede beteiligte Fima selbst verantwortlich Sondergenehmigungen bei den zusändigen Stellen einzureichen. Die Kosten dafür sind in den Einheitspreisen mit einzurechnen. Maße für die Ausführung sind nach Auftragserteilung, soweit erforderlich, eigenverantwortlich auf der Baustelle festzustellen und mit den Ausführungs- unterlagen des Auftraggebers abzustimmen, die Bauleitung des AN ist bei der Einmessung anfangs behilflich, die Überprüfung hat durch den AN zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat sämtliche Nebenarbeiten, die für die ordnungsgemäße Benutzung notwendig sind, auch wenn sie in der Ausschreibung nicht besonders aufgeführt sind, in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Zu den Leistungen des Auftragnehmers, die in das Angebot mit einzurechnen sind, gehören nachfolgende Nebenleistungen: Die kostenfreie Entsendung eines Auftragnehmervertreters zu Besprechungen   als Nebenleistung im Sinne der VOB/C, DIN 18.299, Ziffer 4, 1 sowie die jeweils zutreffenden fachspezifischen ATV zu verstehen. Die üblichen Nachweise hinsichtlich der von ihm eingebauten Materialien, die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, wie z.B. entsprechend der Überwachungsklassen beim Betoneinbau etc., die Erstellung der erforderlichen Werkpläne etc. und seiner Nachweise, hier hinsichtlich der inneren und äußeren Tragfähigkeit seiner Tiefgründung, die entsprechenden Rammpläne, die Protokollierungen etc. sind nach Abschluss dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Werden Unterlagen des Auftraggebers benötigt, so sind diese rechtzeitig anzufordern. Bauarbeiten die aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Einbauzeichnungen erforderlich sind, gehen zu Lasten des Anbieters. Sollten bei der Ausführung Lieferungen und Leistungen notwendig werden, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind (auch mengenmäßig), so muss der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers ebenfalls ausführen. Die Kosten sind vorher schriftlich zu vereinbaren. Bei Unklarheiten über die Ausführung nicht im Angebot enthaltener Arbeiten, die sich während der Ausführungszeit als notwendig oder wünschenswert erweisen und bei Änderungen gegenüber den Angebotsunterlagen, wird vor Beginn eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Werden im Verlauf der Auftragsabwicklung Lieferungen oder Arbeiten notwendig, die über den Bestellumfang weit hinausgehen oder nicht vorgesehen waren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf diese Leistungen rechtzeitig hinzuweisen und ein Nachtragsangebot mit entsprechender Kalkulation und etwaiger Auftragssumme in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Vor Beginn müssen diese Arbeiten vom Bauherrn und der Förderstelle genehmigt sein. Unterlässt er dieses, so kann der Bauherr die Bezahlung verweigern oder nach Ermessen hierfür eine Vergütung festsetzen. Auf diese Regelung kann verzichtet werden, wenn der Zusatzauftrag als Bagatellfall erklärt werden kann. Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach Zustimmung durch die Bauleitung begonnen werden. Bei den Stundenlohnarbeiten sind abgegolten: Alle Lohnkosten, wie den Arbeitnehmern tariflich zustehende Lohnzuschläge und andere erforderliche Zuschläge, Lohnnebenkosten (wie Wege- und Fahrtgelder, Auslösungen, Trennungsgelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder, Kosten der An- und Rückreisen der Familienheimfahrten), Gemeinkosten, Wagnis, Gewinn, Umsatzsteuer, die Aufwendungen für Urlaub, Feiertage, Krankheit, Schmutzzulage, Nacht- und Feiertagszulage und sonstige soziale Leistungen, betriebliche Störungen und dergleichen, ferner die Kosten für Handwerkszeug, Kleingeräte und Messinstrumente. Bis zur Abnahme der Arbeiten haftet der Unternehmer für alle Verluste und Schäden, die seine Ausführungen betreffen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass bei Durchführung seiner Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Eine Bauwesenversicherung für die durch den AN auszuführenden Arbeiten und Lieferungen hat dieser selbst abzuschließen, da ihm Schäden an seinen Leistungen durch höhere Gewalt o.a.m. vom Auftraggeber nicht ersetzt werden. Die Kosten für eine solche Versicherung hat er in seine Einheitspreise einzurechnen. Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Ausführung seines Auftrages obliegenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie alle Schutzmaßregeln, die zur Sicherheit der Baustelle erforderlich sind, zu treffen. Ansonsten gelten die Vorschriften der GUV, UVV, ATV, DIN, VDE, EVU, des Technischen Überwachungsvereins, des Gemeindeunfallversicherungs-verbandes u.a.m.. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen seine Fachkunde hinsichtlich der auszuführenden Arbeiten nachzuweisen. Alle Zahlungsforderungen und Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und mit den erforderlichen prüffähigen Aufstellungen und Belegen (nach gemeinsamem Aufmaß) je in 3-facher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Mit der Abnahme der Arbeiten sind Nachweise vorzulegen, die nachweisen, dass sich kein Schutt oder sonstige durch den Abbruch entstandenen Reststoffe, Schutt u.a. m. im Gewässer befinden. Diese Erklärung ist dem Bauherren zu übergeben. Die v.g. Aussagen sowie die Angaben zur Ausführung sind, soweit nicht explizit in der Leistungsbeschreibung erfasst, auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Leistungsverzeichnis bei der Preisbildung zu berücksichtigen, (siehe auch VOB/C - DIN 18299 sowie die jeweils zutreffenden fachspezifischen ATV): - Einrichten und räumen der Baustelle, sofern nicht gesondert ausgeschrieben. Abfallbeseitigung, jedoch keine Betriebskosten für Strom und Wasser. - Stellung von Unterkünften für die Auftragnehmer, sofern diese aufgrund der Montagen etc. erforderlich werden. - Sicherung der Baustelle gegen Unfallgefahr, Diebstahl und sonstige Fremdeinwirkungen. - Baufortschrittbedingte Montageunterbrechungen. - Komplette Werk- und Baustellenplanung. Zum Ausrichten der neuen Widerlager sind die Achsen des Bauwerks vor Beginn der Arbeiten mit Signalfarben auf der Brücke auf beiden Uferseiten an zwei Festpunkten zu markieren.
Angaben 1 zur Ausführung
Angaben 2 zur Ausführung (Bauablauf) Bedingt durch die Kürze der zur Verfügung stehenden Bauzeit sind die erforderlichen Bauarbeiten möglichst zeitgleich bzw. ohne Verzögerungen durchzuführen, dazu ist nachfolgender Bauablauf vorgesehen : Sicherung der Baustelle beidseitig des Gewässers. Rückbau / Abbruch der vorhandenen Holz-Geländer und des Holzüberbaus. Aufnehmen der Pflasterflächen. Einbau der neuen Böschungssicherung aus Kanaldielen. Erdaushub beidseitig. Anpassen der Ankerstangen der Böschungssicherung. Betonverguss zwischen den Böschungssicherungen. Einbau der neuen Winkelstützen und Borde. Herstellung der Ufersicherung im Brückenbereich und seitlich bis zur Böschung mit Schüttsteinen. Herstellung der Pflasterflächen in den Zufahrtsbereichen  zur Brücke. Wiederherstellung der Seitenräume. Reinigung und Beschichtung der vorhandenen Stahlkonstruktion. Einbau des neuen Belages. Einbau der Geländereinschieblinge. Lieferung und Einbau der beiden Brückengeländer und der flankierenden Geländer. Restarbeiten und Übergabe an den Auftraggeber.
Angaben 2 zur Ausführung (Bauablauf)
1 Baustelleneinrichtung und -räumung
1
Baustelleneinrichtung und -räumung
1. 50 Schwimm. Arbeitsplattform inkl. Ausstat. herrichten, an- und abfahren Ponton bzw. schwimmende Arbeitsplattform (z.B. aus Kunststoffelementen o. ä.),  inkl. seitlicher Absturzssicherung, inkl. Gerüst für Arbeitshöhen von über 2,0 m, für das Ausführen der Arbeiten an der Brücke, den Auflagerjochen / Widerlagern im Gewässerbereich und dem Böschungsverbau für die Dauer der gesamten Baumaßnahme anliefern, und nach Abschluss der Arbeiten wieder entfernen. Die Plattform muss für das Ausführen aller Arbeiten des eigenen und der Fremdgewerke geeignet sein. Die Kosten für den Einbau, die Unterhaltung und das Entfernen der v. g.  Ausstattung der Plattform sind in den Einheitspreis einzukalkulieren. Die Plattform muss auch für die Arbeiten der anderen Gewerke zur Verfügung gestellt werden. Mindestgröße ca. 6 x 4 m, oder 5 x 5 m, ~ 22--25 m²
1. 50
Schwimm. Arbeitsplattform inkl. Ausstat. herrichten, an- und abfahren
1.00
Psch
1. 60 Schwimmende Arbeitsplattfom inkl. Ausstattung vorhalten Vorhalten und Betreiben des v. g. Pontons bzw. der schwimmenden Arbeitsplattform für das eigene und für Fremdgewerke während der Bauzeit bis zur Fertigstellung des Überbaues vorhalten.
1. 60
Schwimmende Arbeitsplattfom inkl. Ausstattung vorhalten
1.00
Psch
1. 70 Zulage zur Vorpositionen für Einhausung der Schwimmplattform Zulage zur Vorpositionen für die Lieferung, Herstellun g und Ausführung einer stabfreien Einhausung. Die Einhausung der Arbeitsplattform hat mit  einem passenden Traggerüst nach Wahl den AN zu erfolgen. Seitenflächen abhängen mit Planen oder armierter Baufolie. Dachfläche mit Zeltplanen herstellen sowie der erforderlichen Zugänge und Arbeitsbereiche. Die Zugänge und Öffnungen sind mit Klettverschlüssen oder mobilen Stabschutztüren zu verschließen. Die Planen sind an der Schwimmplattform unten und an den Dachflächen staubdicht (z.B. mit Klettverschlüssen) anzuschließen. Vorzusehende Öffnungen: Brückenbauwerk:  2x Träger Zugänge:   2x Abmessungen:   Passend zur v.g. Arbeitsplattform. Zusätzlich bei Beschichtungsarbeiten Gas- Warmlufterzeuger vorhalten.
1. 70
Zulage zur Vorpositionen für Einhausung der Schwimmplattform
1.00
Psch