Gerüstbau
Neubau Wohnanlage 58 Whg. + TG Köln Dellbrück
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
ZTV "Baustelleneinrichtung" ZTV "Baustelleneinrichtung" ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) "BAUSTELLENEINRICHTUNG" 1.0 ALLGEMEINES 1.1 NORMEN UND VORSCHRIFTEN Es gelten folgende Normen: - DIN 18 299 Baustelleneinrichtung - geltende VDE-Normen - geltende UVV-Normen 1.2    Die Baustelleneinrichtung ist unterteilt in die "Baustelleneinrichtung des Auftrag- nehmers" und in "Zusätzliche Baustelleneinrichtung". Sie umfaßt alle Vorhaltungen, auch über die eigene Bauzeit hinaus, Baustellenbeleuchtung, Maschinen, Geräte, Zufahrten zur Baustelle, Baustraße, sanitäre Anlagen, Strom- und Wasserversorg- ung, Abwasserbeseitigung, Verkehrseinrichtungen, Bauzäune, Sicherheitsein- richtungen etc. Die Streupflicht im Winter obliegt dem Auftragnehmer. Über die Art des Streuguts muß sich der Auftragnehmer bei der Gemeinde erkundigen. 1.3    Der Auftragnehmer hat die Baustelleneinrichtungsarbeiten unter eigener Verant- wortung auszuführen. Er hat dabei die anerkannten Regeln der Technik und die behördlichen Vorschriften zu beachten. Er ist für die Erfüllung der behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Zusätzliche Baustelleneinrichtungen, die der Auftraggeber gefordert hat, sind zu überwachen und in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 1.4    Mit den für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Leistungen des nachfolgenden Leistungsverzeichnisses sind auch alle evtl. anfallenden Kosten für nicht besonders erwähnte, aber im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung stehenden Leis- tungen, abgegolten. Preisnachforderungen für Baustelleneinrichtungen, auch von Teilen, sind damit ausgeschlossen. 1.5    Der Auftragnehmer muß sich vor Beginn der Arbeiten mit den jeweiligen Dienst- stellen (Telekom, Energieversorgung etc.) über die Lage und die Behandlung evtl. vorhandener Leitungen, über und unter der Erde, in Verbindung setzen. Notwendige Schutzmaßnahmen sind Nebenleistungen und können nicht vergütet werden. Sämtliche Leitungen, auch unbekannte und deren sachgemäßer Schutz, gehen in die Haftung des Auftragnehmers über. 1.6    Vor Beginn der Arbeiten zur Erstellung der Baustelleneinrichtung ist dem Auftraggeber ein vom Auftragnehmer kostenlos zu erbringender Baustelleneinrichtungs- und Organisationsplan zur Genehmigung vorzulegen. Aus dem Plan müssen, unter Berücksichtigung der im Baustelleneinrichtungsplan getroffenen Festlegungen, alle Maßnahmen für den Betrieb der Baustelle erkenntlich sein.     Der Auftragnehmer haftet für die Standfestigkeit aller Teile der Baustellenein- richtung.     Für genehmigungspflichtige Bauzwecke und Anlagen des Baubetriebes sowie genehmigungspflichtige Bauleistungen hat der Auftragnehmer die entsprechenden Genehmigungen einzuholen und sie dem Auftraggeber vor Beginn dieser Leistungen vorzulegen. Die Kosten für Genehmigungsverfahren sind vom Auftrag- nehmer zu tragen und in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.. 1.7    Die Räumung der Baustelle muß der Bauleitung rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wer- den und von ihr genehmigt werden. Die Bauleitung nimmt das geräumte Baufeld ab. 1.8    Der Auftraggeber bestimmt, welche Unternehmer während der Gebrauchsüber- lassung die "Zusätzliche Baustelleneinrichtung" benutzen dürfen. 2.0 AUSFÜHRUNG 2.1    Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bau- teile einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschrei- bung nichts anderes vorgeschrieben ist.     Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer vorzuhalten hat, können gebraucht sein, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist.     Stoffe und Bauteile, die in das Eigentum des Auftraggebers übergehen, müssen un- gebraucht sein, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. 2.2    Die Baustelle ist in einem sauberen und aufgeräumten Zustand zu halten.     - Eine Reinigung der Innenbereiche ist mindestens 1x pro Woche vorzunehmen.     - Eine Reinigung der Außenbereiche ist mindestens 1x pro Monat vorzunehmen.     Die Baureinigung umfasst folgende Leistungen inkl. Entsorgungsgebühren: - Entfernen und Entsorgen aller Bauschuttreste des AN     - Entfernen und Entsorgen aller Lagermaterialien des AN     - Entfernen und Entsorgen aller Verpackungsmittel des AN - Durchfegen der Räume - Leeren und Ersetzen voller Container des AN 3.0 ABRECHNUNG 3.1 GRUNDLAGEN DER ABRECHNUNG     Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen. 3.2 ART DER ABRECHNUNG Es wird abgerechnet: Bei Längenmaß (m) die tatsächliche Länge, bei Flächenmaß (m²) die tatsächliche Flächengröße und bei Raummaß (m³) das tatsächliche Volumen 3.3 VORHALTEZEIT     Die Vorhaltezeit für zusätzliche Baustelleneinrichtung beginnt mit deren Benutzbar- keit, jedoch frühestens an dem Tag, zu dem die Benutzbarkeit vereinbart ist. Die Vorhaltezeit endet mit der Freigabe durch den Auftraggeber. 3.4 NEBENLEISTUNGEN     Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören (siehe VOB/B - DIN 1961- §2 Nr. 1). Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und mit den Einheitspreisen abgegolten:     Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschl. des Vorhaltens der Meßgeräte, Lehren, Absteckzeichen, usw., des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und des Stellens der Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach VOB/B - DIN 1961 - §3 Nr. 2.     Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.     Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Bau- stelle zur Verfügung gestellten Anschlußstellen zu den Verwendungsstellen.     Sichern der Baustelleneinrichtungen gegen Tauwasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muß, und seine etwa erforderliche Beseitigung.     Aufwendungen für die behördliche Genehmigung und Abnahme von Baustellenein- richtungen des Auftragnehmers.     Liefern der Betriebsstoffe bis zur Baustelle und deren Verwendungsort. Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.     Beseitigen aller Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dergleichen), die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.     Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen.     Bauüberwachung und Kontrolle zur Unfallverhütung. Während der Rohbauzeit ist der Bauleitung ein qualifizierter Fachmann, der mit allen Vorschriften und Gesetzen zur Unfallverhütung vertraut ist, schriftlich zu benennen. Er hat die erforderlichen Kontrollen durchzuführen und dabei Gerüste, Schutzgerüste und Abdeckungen, ausreichende Beleuchtung, Maschinenanschlüsse, Kabel, Verteilerkästen, Schweissgeräte, unfallsichere Zugangsleitern, etc. aller Leistungsbereiche zu überwachen, kleinere Schäden sofort selbst zu beseitigen, größere Beanstand- ungen umgehend der Bauleitung zur weiteren Veranlassung zu melden.     Schutz von Bäumen, die unmittelbar im Bereich der Baustelle stehen. Schützen mit Verbretterung, horizontal aufgestellt und gesichert, wenn in den Verdingungsunter- lagen nichts anderes erwähnt wird.     Alle für die Baumaßnahmen des AN erforderlichen Vermessungsarbeiten außer der Grob- und Feinabsteckung des Baukörpers.     Liefern statischer Berechnungen für den Nachweis der Standsicherheit von zusätz- lichen Baustelleneinrichtungen und der für diese Nachweise erforderlichen Zeich- nungen. Das Einhalten der örtlich geltenden Baumschutzsatzung.     Erstellen der Unterlagen zum Einholen der Genehmigung für die Nutzung öffent- licher Verkehrsflächen inkl. der Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Versorgungsunternehmen.     Maschinen und Geräte, soweit sie nicht in Leistungspositionen einzukalkulieren sind.     Büro, Unterkunfts-, Lager-, Werkstätten und Magazine/ Baracken.     WC- und Wascheinrichtungen einschl. aller Anschlüsse für die Bau- stellenbelegschaft und alle nachfolgenden Auftragnehmer, einschl. Vorhalten und ständiges Reinigen bis zur Rohbauabnahme durch die Bauaufsicht.  (Weitere Vorhaltezeiten siehe "zusätzliche Baustelleneinrichtungen").     Schutzgerüste, Abdeckungen, Umwehrungen und provisorische Treppengeländer, die über die Rohbauzeit hinaus bis zum Einbau der endgültigen Schutzmaßnahmen vorzuhalten und auf Anweisung zu beseitigen sind. Für provisorische Treppen- geländer werden Holzgeländer gefordert. Sie sind an die Treppenläufe zu be- festigen.     Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei allen Witterungsbedingungen auf der Baustelle durch Unterhaltung der Zugänge, Absperrungen, Sperr- und Hinweis- schilder. Schutz der Meß- und Richtpunkte.     Gebühren und Mieten für die Anmietung und Nutzung der öffentlichen Flächen für die Baustelleneinrichtung.     Alle Kosten die von den Genehmigungsbehörden geltend gemacht werden da- durch, daß als Folge der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen für Baustellen- einrichtungen Änderungen an öffentlichen Einrichtungen erforderlich werden.
ZTV "Baustelleneinrichtung"
01.01 Bauzaun
01.01
Bauzaun
06 Gerüstbauarbeiten
06
Gerüstbauarbeiten
ZTV GERÜSTE UND GERÜSTVORHALTUNG ZTV GERÜSTE UND GERÜSTVORHALTUNG ZTV GERÜSTE UND GERÜSTVORHALTUNG Alle Gerüste sind zu errichten nach den Vorschriften der DIN EN 12810, DIN 12811 bzw. DIN 4420, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Die Gerüste sind durch den Ersteller im Erdgeschoss mit einem dauerhaften, deutlich sichtbaren Hinweisschild zu kennzeichnen. Dieses muss die nach DIN EN 12811, DIN 4420 vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten: Ersteller des Gerüstes mit vollständiger Anschrift Gerüstgruppe bzw. Lastklasse zul. flächenbezogenes Nutzgewicht zul. Einzellast Die Grundvorhaltezeiten sind gem. Beschreibung in den einzelnen Positionen einzukalkulieren, darüber hinausgehende Vorhaltezeiten werden über gesonderte Positionen vergütet. Der Auftragnehmer kann nicht davon ausgehen, dass alle ausgeschriebenen Gerüste gleichzeitig auf- und wieder abgebaut werden. Der Auf- und Abbau in Teilflächen ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Die Vorhaltezeiten werden nach tatsächlichen Zeiten ab kompletter Fertigstellung eines Gerüst(teil)es in ganzen Wochen gerechnet. Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung eines Gerüst(teil)es eine schriftliche Meldung über die Fertigstellung an die Bauleitung zu geben. Die Vorhaltezeit für den betreffenden Gerüstteil wird ab dem Zeitpunkt des Einganges dieser Meldung bei der Bauleitung gerechnet. Die Aufforderung zum Abbau von Gerüst(teil)en erfolgt durch die Bauleitung spätestens eine Woche vorher. Die Vorhaltezeit endet mit dem von der Bauleitung gesetzten Termin, auch wenn das Gerüst(teil) durch den Auftragnehmer durch eigenes Verschulden tatsächlich erst später abgebaut wird. Der Abbau von Gerüst(teil)en hat koordiniert mit anderen Gewerken zu erfolgen; das wasserdichte Schließen der Ankerlöcher mittels geeigneter Stopfen ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Überzähliges, nicht mehr benötigtes Gerüstmaterial ist unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Gebäudeabmessungen und Prinzipskizzen der erforderlichen Gerüste gemäß beiliegenden Zeichnungen. Aufbau der Gerüste im Laufe des Baufortschritts in Absprache mit der Bauleitung. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstes ist der Bauleitung bzw. dem SiGeKo zu übergeben und außerdem stets auf der Baustelle einsehbar bereitzuhalten. Die Abrechnung erfolgt gem. VOB/C Gerüstarbeiten, DIN 18 451, es sei denn, es ist im Leistungstext ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart. Bezüglich der Gerüstvorhaltezeiten wird folgende Regelung vereinbart: Sollte sich die benötigte Gerüstvorhaltezeit aus welchen Gründen auch immer über die vertraglich vereinbarten Vorhaltezeiten hinaus verlängern, kommen die werkvertraglichen Regelungen der VOB/B § 6 zur Anwendung. Der Auftragnehmer für die Gerüstarbeiten ist nicht berechtigt, gem. Mietvertragsrecht kurzfristig zu kündigen und etwa das Gerüst eigenmächtig abzubauen. Für die über die vertraglichen Vorhaltezeiten hinaus notwendig werdenden, zusätzlichen Vorhaltezeiten steht dem AN die vertraglich vereinbarte, auf den angebotenen Einheitspreisen basierende Vergütung zu; ein darüberhinaus gehender Schadenersatz kommt nur bei Nachweis gem. VOB/B § 6 Abs. 6 in Frage.
ZTV GERÜSTE UND GERÜSTVORHALTUNG
06.01 Fassadengerüste
06.01
Fassadengerüste
06.02 Montagegerüste
06.02
Montagegerüste