Gerüstbau
Sächsischer Landtag Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden
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Allgemeine Bedingungen Allgemeine Bedingungen Übergabe von Ausführungszeichnungen: Die Ausführungszeichnungen werden ausschließlich digital über eine zentrale Plattform (PTS) des AG gewerkespezifisch als PDF-Dateien sowie in bearbeitbarer Form (*.dwg, *.dxf) zur Verfügung gestellt. Sollten Unterlagen, welche vom AG an den AN übergeben wurden, vom AN als unzureichend befunden werden, so hat der AN den AG unter Angabe der entsprechenden Begründung unverzüglich in textform darüber zu informieren. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Zu Informationszwecken können auch Vorabzüge übergeben werden. Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme: Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben. Dies gilt auch nach Abschluss der Bauarbeiten für die Erteilung von Referenzen oder der geplanten Veröffentlichung in Firmenbroschüren, Internetauftritten etc. Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen: Eine erforderliche Planvorlage des AN hat in Abstimmung mit dem AG so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter Berücksichtigung von Planprüfung und der erforderlichen Lieferfristen eingehalten werden. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter seiner eigenen Verantwortung nach dem Vertrag zu erbringen. Dazu gehören auch Werkstatt- / Montagepläne, Bedienungsanleitungen etc. Deshalb werden vom Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen diesbezüglich keine Freigaben, Anerkenntnisse oder sonstige Rechtserklärungen abgegeben. Die Kenntnisnahme des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vollen Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit und vertragsgerechte Ausführung seiner Leistung. Dies gilt auch für etwaige Planfreigaben. In der Regel erfolgt nur eine Prüfung im Hinblick auf die Gestaltung und die technischen Vorgaben. Der AN hat auf der Baustelle alle in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten erstellten oder zur Durchführung der Bau- und Montageleistung notwendigen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Werkstatt- und Montagepläne, Berechnungen, fachliche Stellungnahmen, Beschreibungen, Protokolle und sonstige Informationen aufzubewahren. Der AG hat das Recht, diese Unterlagen zu sichten und zu kopieren so weit nicht ein besonderes Schutzbedürfnis des AN dem entgegensteht. Dokumentation der Leistung / Revisionsunterlage: Der AN ist zur Erstellung einer Produkt- und Bauteildokumentation für alle am Objekt eingesetzten Werkstoffe / Produkte / Bauteile / Systeme verpflichtet. Im Rahmen der Dokumentation sind vier Wochen vor dem jeweiligen Teilleistungsbeginn vom AN sämtliche zum Einbau geplanten Produkte zu benennen sowie die Produktdatenblätter und Zulassungsbescheide in digitaler Form an die Bauüberwachung zu übergeben. Die Gliederung ist gemäß den Positionen im Leistungsverzeichnis aufzustellen. Die Übergabe erfolgt ausschließlich digital über eine zentrale Plattform (PTS) des AG. Die Verwendung von geschützten Dateiformaten ist nicht zulässig. Die geforderte Dokumentation zum Leistungsabschluss stellt eine wesentliche Unterlage für einen ordnungsgemäßen Betrieb beim Nutzer dar. Ihr vollständiges Vorliegen ist deshalb Voraussetzung für eine Abnahme und Übergabe der Anlage. Folgende Angaben sind je nach eingebautem Stoff, Materialien oder Bauteil aufzunehmen: - Inhaltsverzeichnis - Fachunternehmererklärung - Fachbauleitererklärung - Zeichnungen des AN - Bestandspläne - Produktdatenblätter - Gebrauchsanweisungen - Zulassungsbescheide - Prüfzeugnisse - Wartungs- und Pflegeanweisungen - Konformitätserklärungen - vollständige Bautagesberichte - Liefernachweise aller verwendeten Bauprodukte - Übereinstimmungserklärungen Aus den Übereinstimmungserklärungen muss exakt ersichtlich sein, für welches Bauprodukt / Bauart die Erklärung gilt, und an welcher Stelle im Gebäude es eingebaut wurde. Die Dokumentation ist spätestens 14 Tage vor der geplanten Abnahme an den AG zu übergeben. Die Übergabe der Fachunternehmererklärung und Fachbauleitererklärung ist zwingend erforderlich. Alle Unterlagen sind in DIN A4 Ordnern, beschriftet mit Baumaßnahme, Gewerk, und Inhalt beim AG in 2-facher Ausfertigung sowie digital über eine zentrale Plattform (PTS) einzureichen. Einmessung: Feste, verbindliche Höhenpunkte (Meterrisse) werden durch den Vermesser des AG in jedem Bauteil je Geschoss 1-mal bereitgestellt. Für die Errichtung der Neubauten erfolgt die Absteckung der Gebäudeachsen durch den Vermesser des AG. Hinweise zur Abnahme: Die Übergabe der vollständigen und sachlich richtigen Dokumentation ist Voraussetzung für die Abnahme. Die Revisionsunterlagen müssen in vollständiger Form 2 Wochen vor VOB Abnahme zur Prüfung durch den AG vorliegen. Sollten technische Gründe vorliegen, die eine Verzögerung mit sich bringen, so ist dies vor Fristablauf beim AG in textform anzuzeigen und ein gesonderter Nachliefertermin abzustimmen. Stoffe und Bauteile: Vom Auftragnehmer dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe und Bauteile eingebaut werden. Die Werte der derzeit gültigen Maximale Arbeitsplatz-Konzentrations-Liste (MAK-Liste) sind einzuhalten. Bauprodukte, Nachweise: Zur Qualität der Bauprodukte wird vor allem auf das Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989 und auf die Sächsische Bauordnung vom 11.05.2016, hier besonders auf Abschnitt 3, hingewiesen. Die Technischen Baubestimmungen des Instituts für Bautechnik in Berlin sollten dem Anbieter vorliegen und bekannt sein. Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck * den Vorschriften des Bauproduktengesetzes, der Bauproduktenrichtlinien und der Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften entsprechen und das CE-Zeichen tragen (siehe auch Technische Baubestimmungen B) oder * den in den Technischen Baubestimmungen A aufgeführten Techn. Regeln entsprechen und auf Grund des Übereinstimmungsnachweises das Ü-Zeichen tragen oder * eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen oder * ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfungszeugnis erhalten haben oder * eine Zustimmung im Einzelfall besitzen Gem. § 55 Abs.1 SächsBO hat der Unternehmer die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten auf der Baustelle bereitzuhalten. Gem. § 81 Abs.4 SächsBO ist dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, das die Bauüberwachung durchführt, auf der Baustelle bzw. Betriebsstätte Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten usw. zu gewähren. Diese Nachweise sind vor Baubeginn dem Auftraggeber digital über eine zentrale Plattform (PTS) zu übergeben. Kampfmittel: Im Bereich der im Bestand unterbauten Baustelleneinrichtungsfläche liegt auf Grund der nach 1945 entstandenen Bauwerke kein Verdacht auf Kampfmittel vor. Eine Kampfmittelfreimeldung für die Umgriff der Erdarbeiten wird bis Baubeginn durch den AG vorgelegt. Kulturhistorische Funde: Werden vom Auftragnehmer Funde gemacht, die von kulturhistorischer Bedeutung sein könnten, hat der Auftragnehmer diese im Rahmen der Meldepflicht von Bodenfunden (§ 20 SächsDSchG) direkt und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber und dessen örtlicher Bauleiter zu informieren. Baustellenverordnung / Arbeitssicherheitsplan: Durch den SiGeKo des AG wird eine Baustellenordnung sowie ein Arbeitssicherheitsplan erstellt, die für alle am Bau Beteiligten verbindlich sind. Der SiGeKo ist in Abstimmung mit dem AG weisungsbefugt und führt mit Leistungsbeginn eine sicherheitstechnische Einweisung durch. Die Übergabe erfolgt im Rahmen der Bauanlaufberatung. Betriebszeiten: Auf der Baustelle darf ohne Sondergenehmigung zu folgenden Zeiten gearbeitet werden: Werktags 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (AVwV Baulärm). Als Werktag gilt jeder Tag der Woche mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen. Montag bis Freitag kann die Arbeitszeit aus wichtigem Grunde bis auf 22.00 Uhr verlängert werden, dies ist dem AG eine Woche vorher schriftlich zu melden. Aufgrund der parlamentarischen Nutzung des Plenarsaals während der Bauzeit wird der Baubetrieb je Monat für 2 Werktage (voraussichtlich an einem Mittwoch und Donnerstag) unterbrochen. Während der Sächsischen Schulferien finden keine Plenarsitzungen statt. Erforderliche Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Das Ensemble ist während der gesamten Bauzeit polizeilich überwacht. Den polizeilichen Anordnungen ist umgehend Rechnung zu tragen. Baulärm: Auf der Baustelle dürfen nur schallgedämmte sowie emissionsarme Baumaschinen im Sinne des §2 Nr. 7 der 32. BImSchV eingesetzt werden. Auf angrenzende Bebauung und Gebäude ist Rücksicht zu nehmen. Hinweise siehe Anlage "Emmisionsarme Baumaschinen, staub- und lärmarme Baustelle.pdf" Baustellenlogistik, Sicherung der Baustelle: Die Baustellenlogistik sowie die Sicherung der Baustelle werden zentral organisiert. Organisation sämtlicher logistischer Vorgänge erfolgt durch den Baulogistiker. Verwaltung der Anmeldungen und Belegungen erfolgt durch den Sicherheitsdienst der Baustelle. Erfasst werden folgende Vorgänge: - Baustellenausweise - Fahrzeugbewegungen - Personenbewegungen - Schlüsselausgabe und -rücknahme Schließanlage - Lagerflächenbelegung BE - Belegung der Anlieferflächen Überwachung der Baustelle: Die Baustelle wird personell 24/7 bewacht. Seitens des AG erfolgt eine elektronische Überwachung aller Baustelleneinrichtungsflächen am Standort des Ensembles per Videoüberwachung. Die Baustelle wird durch den Sicherheitsdienst entsprechend den Betriebszeiten geöffnet und geschlossen. Abweichungen von den Betriebszeiten sind genehmigungspflichtig, jedoch in begründeten Fällen möglich und bedürfen der Abstimmung mit der Bauleitung mit einem Vorlauf von mindestens 2 Kalenderwochen. Örtliche Bauleitung (AN): Vor Beginn der Maßnahmen erfolgt eine Einweisung (Bauanlaufberatung) durch die örtliche Bauleitung des AG, an der der AN mit seinem verantwortlichen Bauleiter teilzunehmen hat. Der Bauleiter ist im Zuge der Bauanlaufberatung namentlich zu benennen. Darüber hinaus ist die Teilnahme an den wöchentlich stattfindenden Bauberatungen im Zeitraum der Leistungserbringung verpflichtend. Während der Arbeiten des AN auf der Baustelle muss ständig ein fachlich qualifizierter, deutschsprechender Mitarbeiter des Auftragnehmers anwesend sein. Die Qualifikation ist dem AG vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Im Falle von längerer Abwesenheit ist der AG rechtzeitig unter Angabe von Gründen und Dauer der Abwesenheit des Bauleiters zu informieren. Als längere Abwesenheit gilt hierbei, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ein zusammenhängender Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden. Ver- und Entsorgungsleitungen: Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. beim AG anhand der Bestandspläne und der dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer außerdem bei allen zuständigen Stellen über eventuell vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen sowie deren Schutz zu informieren. Bei allen Arbeiten, mit oder ohne Geräteeinsatz, im Bereich der Leitungstrassen sind diese vor Verschmutzung bzw. Beschädigung zu schützen und grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der SächsBO und der Berufsgenossenschaften, der VDE, sowie die Merkblätter und Hinweise des örtlichen Energieversorgers einzuhalten. Schäden an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie daraus entstehende Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Reinigung: Die Baustelle und das Baustellenumfeld (Zugangswege, Lagerflächen etc.) sind während der Arbeiten arbeitstäglich von durch die Arbeiten des Auftragnehmers anfallenden Abfällen, Verunreinigungen und Bauschutt zu reinigen. Alle Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Abfälle, Mörtelreste usw. sind unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Arbeitstages, zu beseitigen. Insbesondere kann der Auftraggeber neben dem laufenden vom Auftragnehmer vorgenommenen oder veranlassten Abtransport von Abfall, Schutt und Müll Zwischenreinigungen anordnen, wenn dies für den Fortgang der Bauarbeiten anderer Gewerke erforderlich ist. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so erfolgt eine Aufforderung zur Schutt- und Abfallbeseitigung durch die Bauüberwachung bei angemessener Fristsetzung mündlich, telefonisch oder schriftlich. Erfolgt die Schuttbeseitigung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Schutt, Abfall und Verunreinigungen als Ersatzvornahme durchführen zu lassen und die Kosten in angemessener Weise auf die betroffenen Auftragnehmer umzulegen. Werbung: Firmentafeln und Werbebanner sind nicht zulässig. Alkoholverbot- und Rauchverbot: Auf der Baustelle herrscht Rauchverbot. Das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen ist ebenfalls untersagt Umweltschutz: Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN hat die Arbeiten so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen ist. Verwiesen wird hier nur exemplarisch auf die Bereiche Lärmschutz und Grundwasserschutz. Feuergefährliche Arbeiten: Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Schleifen, Trennen und Flexen) sowie Arbeiten mit offener Flamme sind generell untersagt. Müssen im Gebäude feuergefährliche Arbeiten durchgeführt werden, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen und die Maßnahme mit dem SiGeKo und der Fachbauleitung vor Ausführung vor Ort zu klären. Bei diesen Arbeiten ist mindestens 4 Stunden eine Brandwache nach Beendigung der Arbeiten bereit zu stellen. Während der Arbeiten sind geeignete Geräte zur Brandbekämpfung (geeigneter Feuerlöscher, Löschdecken, usw.) an der Arbeitsstelle bereit zu stellen. Jeder AN hat sich über die nächstgelegenen Feuerlöscher und Brandmelder zu informieren. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Die aktuelle Ausgabe der allg. Brandschutzordnung ist zu berücksichtigen. Schutzmaßnahmen bei Schadstoffen: Bei den Ausführungsarbeiten ist darauf zu achten, im Inneren aller geschlossenen baulichen Anlagen gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atemluft (z.B. von Schweiß-/Klebe-/Beschichtungsarbeiten etc.) zu verhindern bzw. zu vermeiden. Der AN wird unmittelbar nach Auftragserteilung die für seine Ausführungsleistung erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Auftreten von Schadstoffkonzentrationen und die von ihm geplanten Maßnahmen zur Schadstoffvermeidung dem AG bekannt geben und mit dem SiGeKo abstimmen. Der abgestimmte Maßnahmenkatalog wird dann in den Arbeitssicherheitsplan der Baustelle integriert und an alle Projektbeteiligten zur Kenntnisnahme verteilt. Je nach Schadstoff und Erzeugung reichen diese Maßnahmen von temporärer Be- / Entlüftung der Räume bzw. mobiler Absaugung bis hin zum Einsatz von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzanzüge) für die Beschäftigten. Treten für seine Beschäftigten Schadstoffbelastungen auf, die von anderen AN verursacht werden und über den zulässigen Grenzwert liegen, so sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit den Verursachern zu koordinieren. Darüber hinaus ist vom AN unverzüglich der SiGeKo und die Objektüberwachung zu informieren. Deaktivierung von Gefahrenmeldeanlagen: In Bereichen, die bereits mit in Betrieb befindlichen Brandmeldeanlagen ausgerüstet sind, hat der AN darauf zu achten, dass vor Beginn von rauch- und staubintensiven Arbeiten die entsprechenden Melder deaktiviert und mit zur Verfügung gestellten Schutzkappen vor Verschmutzungen geschützt werden müssen. Dazu ist die zuständige Meldezentrale schriftlich rechtzeitig über den Beginn, Ort, Art und Dauer der Arbeiten zu informieren. Nach Beendigung der Arbeiten hat der AN die Meldezentrale wiederum zu informieren. Während der Abschaltdauer ist durch den AN die Brandüberwachung durch vor Ort befindliches Personal sicherzustellen. Im Havariefall sind die zuständigen Stellen gemäß Alarmplan als Anlage zur Baustellenordnung zu informieren. Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Abnahme schriftlich zu bestätigen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 beschaffen sind. Fotografieren im Sächsischen Landtag: Fotoaufnahmen, die Bereiche des Sächsischen Landtags zeigen, bedürfen vor jeder Nutzung stets der vorherigen Genehmigung. Ob die Genehmigung erteilt wird und ob diese kostenpflichtig ist, wird im Einzelfall entschieden. Jede Reproduktion oder sonstige Verwendung der Aufnahmen zu anderen als den genehmigten Zwecken, insbesondere die Weitergabe von Nutzungsrechten (vor allem des Reproduktionsrechts) an Dritte, ist nicht zulässig. Ende der Allgemeinen Bedingungen
Allgemeine Bedingungen
Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AG   Auftraggeber AN   Auftragnehmer BE   Baustelleneinrichtung BGR   Berufsgenossenschaftliche Regelungen BT   Bauteil EG   Erdgeschoss i.A.   im Allgemeinen i.M.   im Mittel i.d.R.   in der Regel KG   Kellergeschoss / Untergeschoss LV   Leistungsverzeichnis OG   Obergeschoss SG   Sockelgeschoss SIB   Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement SiGeKo   Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach Baustellenverordnung SLT   Sächsischer Landtag UG   Untergeschoss / Kellergeschoss UVV   Unfallverhütungsvorschriften SächsBO Sächsische Bauordnung Gebäudeteile des Sächsischen Landtages: A   Anbau B20   Bestandsgebäude der 1920iger Jahre B90   Bestandsgebäude der 1990iger Jahre D   Devrientflügel E   Elbflügel H   Hollandflügel I   Innenhofflügel K   Kubus L   Lichthof M   Mittelbau P   Packhofflügel PL   Plenarsaal T   Turm V   Verbinder Ende des Abkürzungsverzeichnisses
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung Lage der Baustelle: Der Sächsische Landtag befindet sich in einem Gebäudeensemble am Bernhard-von-Lindenau-Platz an der Elbe in Dresden. Die Adresse der Baustelle lautet: Sächsischer Landtag Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Vorhandene bauliche Anlagen: Das Gebäudeensemble umfasst im Bestand zum einen die zwischen 1928 bis 1931 errichteten und mehrfach umgenutzten Gebäude des ehemaligen Landesfinanzamtes und der Zollverwaltung, deren Elbflügel und Zollspeicher an der kleinen Packhofstraße im 2.Weltkrieg zerstört wurden. Anfang der 1990er Jahre wurden diese Zerstörungen durch einen für den Landtag errichteten Neubau, der sich in den Elbflügel mit Bürgerfoyer, den angrenzenden Plenarsaal und einen entlang der kleinen Packhofstraße liegenden Verwaltungsflügel gliedert, wieder vervollständigt. Heute stellt sich der Landtag als geschlossenes Quartier zwischen Bernhard-von-Lindenau-Platz, des neuen Terrassenufers, der kleinen Packhofstraße und der Devrientstraße dar. Während der Altbau als Mauerwerksbau mit Lochfassade, teilweise vorstehenden Fenstergewänden, flach geneigten Dächern und Putzfassaden errichtet und bis heute erhalten wurde, wurde der Neubau als moderne Stahlskelettkonstruktion mit transparenten Glasfassaden und Flachdächern kontrastierend hinzugefügt. Alle Bestandsgebäude wurden in Ihren jeweiligen Errichtungszeiten auf Betonpfähle gegründet. Die Bestandsgebäude der 1920iger Jahre erhielten eine Lastverteilung über einen Stahlbeton-Balkenrost, die Gebäude der 1990iger Jahre über eine Fundamentplatte, jeweils auf Stahlbeton-Gründungspfählen. Nach fast 30-jähriger Nutzungszeit ist eine Sanierung der Bestandsgebäude sowie eine Erweiterung der Landtagsnutzungen am Standort durch zwei Erweiterungsneubauten geplant. Dabei nimmt der im Innenhof platzierte Kubus wesentliche Funktionen der Kommunikation und parlamentarischen Nutzungen auf, während der Anbau die erforderliche Büroerweiterungen zur Verfügung stellen wird. Bei den Bestandsgebäuden der 1920iger Jahre handelt es sich mit Ausnahme des Turmes um viergeschossige Verwaltungsflügel, die dem Grunde nach immer noch diese Funktion erfüllen können. Die Bestandsgebäude der 1990iger Jahre beinhalten im Wesentlichen die parlamentarischen Nutzungen und ergänzen die Bestandgebäude in untergeordneten Bereichen mit Büronutzungen. Die Bestandsgebäude der 1920iger Jahre weisen in den oberirdischen Geschossen im wesentlichen Geschosshöhen zwischen ca. 3,30 m und ca. 3,50 m auf. Im Bereich des Turmes sind teilweise Geschosshöhen bis 5,10 m realisiert. Das Untergeschoss wurde ursprünglich mit einer Geschosshöhe von ca. 3,00 m errichtet, in den 1990iger Jahre teilweise auf ca. 5,50 m erhöht. Die Bestandsgebäude der 1990iger Jahre sind sehr heterogen strukturiert. Während der Verbinderbau und der Packhofflügel die Geschossigkeiten der 1920iger Jahre im Wesentlichen aufnehmen, sind im Elbflügel Geschosshöhen von ca. 4,20 m bis ca. 5,40 m realisiert. Der Plenarsaal stellt mit einer Raumhöhe von ca. 10,60 m eine seiner Bedeutung entsprechende Sonderrolle dar. Besondere Belastungen: Die Belastungen für das denkmalgeschützte Gebäudeensemble und das sensible Umfeld durch Lärm und Staub sind durch geeignete Maßnahmen auf das technisch erforderliche Minimum zu reduzieren. (z.B. Staubwände, Abplanungen, Absaugung, im Außenbereich Befeuchtung). Es sind emissionsarme Technologien einzusetzen. Aufgrund der Empfindlichkeit der haustechnischen Anlagentechnik im Untergeschoss ist das Eindringen von Niederschlags- und Tagwasser im Rahmen der Arbeiten zwingend auszuschließen. Das Verlegen von Wasserschläuchen und Lagern von gefüllten Flüssigkeitsbehältern im Gebäude ist untersagt. Die Handwerker sind auf die Bedeutung der historischen Bausubstanz und auf den sorgsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit feuergefährlichen Arbeiten eindringlich hinzuweisen. Verkehrsverhältnisse: Aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse im innerstädtischen Bereich und auf der Baustelle ist Fahrzeugverkehr nur eingeschränkt und zum Be- und Entladen auf der Baustelle möglich. Parkplätze stehen im Baustellenbereich nicht zur Verfügung. Gesonderte Parkplätze für PKW und Kleintransporter stehen in ca. 100 Meter Entfernung in begrenzter Zahl kostenpflichtig zur Verfügung. Die Baustelle ist über das Terrassenufer, die Devrientstraße und die Kleine Packhofstraße an das öffentliche Straßennetz angebunden. Während der gesamten Bauzeit sind die angrenzenden Tiefgaragenzufahrten des Sächsischen Landtages und der Nachbarliegenschaften im Betrieb und möglichst störungsfrei aufrecht zu erhalten. Die angrenzenden Straßen sind für alle Arten von Straßenfahrzeugen zugelassen. Dies entspricht der Lastklasse D nach DIN EN 124, befahrbar bis 40 t. In der Kleinen Packhofstraße besteht im öffentlichen Verkehrsraum keine Wendemöglichkeit für LKW. Transportwege Bauteil Kubus: Die Zufahrt in den Innenhof ist derzeit größen- und lastbeschränkt. Die Durchfahrt ist auf eine Höhe von 3,40 m, eine Breite von 2,90 m beschränkt. Für die Durchfahrt und den überbauten Anlieferhof besteht derzeit eine Lastbegrenzung von 12 t. Die Durchfahrt in den Innenhof ist zusätzlich mit einer Achslast von 5 t beschränkt. Im Zuge der Bauphase 01 zur Errichtung des Erweiterungsgebäudes im Innenhof ist eine Absenkung und Erweiterung der Durchfahrt geplant. Während der Hauptbauphasen erfolgt die Zufahrt in den Anlieferhof aus abgesperrten BE-Flächen. Freizuhaltende Flächen: Während der Ausführungen der Leistungen des AN sind die umliegenden Platzflächen und Straßen für den öffentlichen Verkehr freizuhalten. Die Feuerwehraufstellfläche auf dem Bernhard-von-Lindenau-Platz ist ständig freizuhalten. Verkehrswege im und um das Gebäude sind ständig freizuhalten. Verschmutzungen sind sofort zu entfernen. Notwendige Fluchtwege und Rettungszufahrten dürfen nicht verstellt werden, so dass jederzeit der freie Zugang gewährleistet ist. Alle vorhandenen Feuerwehrzufahrtswege sind ständig freizuhalten. Materialanlieferung: Innerhalb der Baustelleneinrichtung existieren nur äußerst begrenzte Flächen zur Zwischenlagerung von Maschinen und Material. Alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Baumaschinen sowie sperrigen Bauelemente und Baustoffe sind durch die AN zeitrichtig anzuliefern, zu verarbeiten und so weit zutreffend zeitrichtig wieder abzufahren (just-in-time-Logistik). Es stehen BE-Flächen im Rahmen des beiliegenden BE-Planes unentgeltlich zur Mitbenutzung zur Verfügung. Zwischenlagerungen von Materialien, Container, etc. sind mit dem Baustellenlogistiker des AG einvernehmlich rechtzeitig abzustimmen (siehe Materiallieferungen) und auf Anordnung innerhalb von 3 Werktagen zu beräumen. Können die Erfordernisse des AN nicht vollständig erfüllt werden, so hat der AN eigenverantwortlich auf eigene Kosten Flächen in der Umgebung für die Erbringung der eigenen Leistungen zu organisieren /anzumieten. Die Anlieferung von Material hat fracht- und verpackungsfrei bis zur Verwendungsstelle zu erfolgen. Hilfskräfte zum Entladen der Teile werden nicht zur Verfügung gestellt. Alle Lieferungen, auch kleinsten Umfangs, sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den Auftraggeber oder den Nutzer gesandte Lieferungen werden nicht angenommen und auf Kosten des Auftragnehmers an den Absender zurückgeschickt. Darüber hinaus ist den Anforderungen zur Baustellenlogistik und Sicherung der Baustelle gemäß der weiteren zusätzlichen Vertragsbedingungen Rechnung zu tragen. Entladene oder beladene Fahrzeuge müssen den Baustellenbereich umgehend verlassen. Materialtransport: Es bestehen erschwerte Transportbedingungen. Die Durchfahrt durch den Anlieferhof in den Innenhof bleibt auch nach einem bauzeitlichen Umbau größen- und lastbeschränkt. Die Durchfahrt ist auf eine Höhe von 4,00 m, eine Breite von 3,30 m und eine Gesamtlast von 40 t beschränkt. Ein Zugang durch die in Nutzung befindlichen Gebäudeteile wird ausdrücklich untersagt. Verkehrsflächen im Gebäude stehen dem AN gemäß dem vorhandenen Bestand zur Verfügung. Die zulässigen Nutzlasten betragen in den Bestandsgebäuden in der Regel 2,0 KN/m2, in einzelnen Bereichen bis 5,0 kN/m2. Für die unterbauten BE-Flächen im Bereich des Anbaus bestehen bei voller Erdüberdeckung Lastbegrenzungen von max. 5,0 kN/m2, weiter als 2 benachbarte Tragfelder auseinanderliegende Einzelflächen können mit q = 20,5 kN/m2 belegt werden. Gerüste: Nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten werden seitens des AG Fassadengerüste als Arbeits- und Schutzgerüste der Lastklasse 3 zur Mitbenutzung durch den AN gestellt. Die Gerüste werden in regelmäßigen Abständen durch Treppenaufgänge oder Leiteraufgänge erschlossen. Darüberhinausgehende Gerüste, wenn diese für die Erbringung der eigenen Leistung notwendig sind, sind durch den AN zu stellen. Hebezeuge: Hebezeuge (Krane, Bauaufzüge, Lastenaufzüge) werden seitens des AG nicht gestellt. Hebezeuge sind, wenn diese für die Erbringung der eigenen Leistung notwendig sind, durch den AN für den AG kostenfrei zu stellen, vorzuhalten und zu beräumen. Mit dem Kran zu verhebende Baustoffe/ Bauteile sind ausschließlich seilgeführt zu verheben, Stellung des erforderlichen Sicherungspersonals für den Hebevorgang erfolgt durch den AN. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Erforderliche Maßnahmen (z.B. Abtransport von Abbruchmaterial, Antransport von Baumaterial), die über die ausgeschriebenen Positionen hinausgehen, sind durch den AN entsprechend seiner Technologie zu planen, zu kalkulieren und zu realisieren und werden nicht gesondert vergütet. Auftragsabwicklung: Die gesamte Auftragsabwicklung und Bautätigkeit erfordern äußerst sensiblen und behutsamen Umgang mit der Bausubstanz. Diesem Umstand ist bei der Kalkulation Rechnung zu tragen. Arbeiten anderer Unternehmer: Es erfolgen parallel andere Bauleistungen am und im Gebäude. Abfalldeklaration: Abfallerzeuger ist der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Niederlassung Dresden I. Die Abfalldeklaration incl. Probenahme und Analytik erfolgt durch ein vom AG beauftragtes Ingenieurbüro. Ende der allgemeinen Baubeschreibung
Allgemeine Baubeschreibung
Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung Ziel der nachfolgend beschriebenen Leistungen der Baustelleneinrichtungen ist die Herrichtung des Baufeldes zur Sicherung und Vorbereitung der nachfolgenden Bauarbeiten sowie die Einrichtung von Containeranlagen. Dokumentation Vorzustand / Abnahme Die Dokumentation des Vorzustandes, der Bodenflächen, Zugangssituationen, Untegrundes etc. erfolgt im Rahmen der Anlaufberatung mit der Bauleitung. Vom AN ist die Übergabe des Bestandes in der so protokollierten Form schriftlich zu bestätigen. Schutz des Untergrundes Grundsätzlich gilt für alle Schutzmaßnahmen und Sicherungen, dass eine Befestigung am Untegrund ausgeschlossen ist, es sei denn in der Leistungsbeschreibung wird dies ausdrücklich verlangt. Arbeiten im laufenden Betrieb Alle Arbeiten erfolgen parallel zur Landtagsnutzung (im laufenden Betrieb). Aufgrund der regelmäßig stattfindenden Plenarsitzungen des Sächsischen Landtages muss der AN von regelmäßigen Arbeitsunterbrechungen von 2 Tagen/Monat (Plenarsitzung) ausgehen. In Abstimmung mit dem Nutzer können nicht störende Arbeiten während dieses Zeitraumes durchgeführt werden. Diese sind mindestens 1 Woche vorab anzumelden. Ende der Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
01 LOS 1 - Bernhard-von-Lindenau-Platz, Tor E, Sanierung Altbau
01
LOS 1 - Bernhard-von-Lindenau-Platz, Tor E, Sanierung Altbau
01.02 Allgemeine Baustelleneinrichtung
01.02
Allgemeine Baustelleneinrichtung
02 LOS 2 - Anbau
02
LOS 2 - Anbau
02.02 Allgemeine Baustelleneinrichtung
02.02
Allgemeine Baustelleneinrichtung
02.03 Stundenlohnarbeiten
02.03
Stundenlohnarbeiten