Konstruktiver Stahlbau
RWE / Biege / Wurzel Bau / Verteilbauwerk / GV
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Beschreibung Nach Beendigung der Braunkohlengewinnung im Rheinischen Braunkohlenrevier ist zum Abschluss der Rekultivierung für die Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler, die Versorgung der Feuchtgebiete im Nordraum des Tagebaus Garzweiler und die Schaffung dauerhaft stabiler Grundwas- serverhältnisse der Bau der Rheinwassertransportleitung einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen bis 2030 erforderlich. Dafür sollen aus dem Rhein bei Dormagen in Abhängigkeit vom Rhein- wasserstand nach einem gestaffelten Entnahmekonzept bis zu 18 m³/s Wasser entnommen und über ein ca. 45 km langes Rohrleitungssystem zu den Tagebauen Hambach und Garzweiler gefördert wer- den. Das Wasser wird dabei aus dem Rhein entnommen und per Druckrohrleitungen zu den Tagebauen gepumpt. Dafür wird ein Verteilbauwerk (VBW) zur Aufteilung der vom Pumpbauwerk am Rhein geför- derten Wasserströme in Allrath am südöstlichen Rand der Vollrather Höhe gebaut. Der Liefer- und Leistungsumfang des AN umfasst die Ausführung von Tief- und Erdbau-, Verbau-, Mas- sivbau- und Stahlbauarbeiten sowie Mauerarbeiten. Die Startbaugruben für die Rohrleitungsvortriebe, die Vortriebe selbst, der Löschwasserbehälter 01, sowie die MID-Schachtbauwerke auf dem GRZ- Strang gehören nicht zum Liefer- und Leistungsumfang des AN. Ausführungszeiten: - Werk- und Montageplanung: ab Auftragserteilung - Treppen, Abdeckungen, Leitergänge innen: ab ca. Juli 2027 - Kranbahnträger: ab ca. Oktober 2027 (kurzes Zeitfenster zwischen Stützenstellung und Bindermontage) - außenliegender Treppenturm: ab ca. Januar 2028
Beschreibung
ZTV des Bauherrn 6.5 Stahlbauarbeiten Ausführung Im Zuge des Bauvorhabens ist auf dem Flachdach eines Technikgebäudes ein freistehender Treppenturm in Stahlbauweise zu errichten. Die Konstruktion dient dem gesicherten Zugang zu den technischen Aufbauten auf dem Dach sowie zum darüber liegenden Dachbereich über dem Pumpenraum. Der Treppenturm weist eine Gesamthöhe von ca. 8,80 m auf und erstreckt sich von der Geländeoberkante (GOK) +71,80 m bis zur Oberkante Attika +80,61 m. Die Grundfläche beträgt ca. 3,60 m x 3,00 m. Die gesamte Konstruktion ist als wartungsarme, dauerhaft witterungsbeständige, standsichere Stahlbaukonstruktion auszuführen. Stufen und Podeste sind mit rutschhemmenden Oberflächen auszubilden, um einen sicheren Zugang bei jeder Witterungslage zu gewährleisten. Die gewählte Konstruktionsart muss zudem eine einfache Wartung und Reinigung der Anlagen ermöglichen. Zur Sicherung des Zugangsbereichs ist der Treppenturm mit einem umlaufenden Stabgitterzaun (lichte Höhe 2,20 m) zu umfrieden. Der Zaun ist mit einer abschließbaren Zugangstür auszustatten. Der Türflügel ist flächenbündig im Zaunfeld zu integrieren und mit einem bauseitigen Schließsystem zu verse- hen. Die Gründung des Treppenturms erfolgt auf einem bauseits herzustellenden Ortbetonfundament. Die Betongüte, Bewehrung, Fundamentdimensionen und Expositionsklassen sind der genehmigten Statik zu entnehmen. Die Ausbildung der Arbeitsfugen erfolgt gemäß DIN 1045-3. Die Verankerung der Stahlkonstruktion ist gemäß Ausführungsplanung und Detailzeichnungen herzustellen. Die Ausführung der Stahlbauarbeiten erfolgt auf Grundlage der freigegebenen Statik, der Konstruktionsrichtlinie C21 sowie der Ausführungspläne. Die Auswahl und Anordnung der Profile sowie alle Verbindungsmittel richten sich nach den technischen Vorgaben des Tragwerksplaners. Die Übergänge vom Turm zu den Dachflächen – insbesondere zum Gründach und Technikdach – sind über geeignete Übergangspodeste bzw. Übergangstreppen sicher auszubilden. Diese sind höhengleich, trittsicher und rutschhemmend herzustellen und mit einem Geländer nach den geltenden Sicherheitsvorgaben zu versehen. Die gesamte Stahlkonstruktion ist gemäß der Korrosionsschutzrichtlinie der RWE (siehe Anlage) mit einem geeigneten Korrosionsschutz zu versehen. Die Absturzsicherung sowie alle zugänglichen Bereiche des Turms sind gemäß DIN 18065 sowie TRBS 2121-2 auszuführen. Die Geländer sind mit einer Mindesthöhe von 1,00 m, einem durchgehenden Handlauf (Ø 42–45 mm), einer Knieleiste und einer Fußleiste zu versehen. Alle Verkehrsflächen sind barrierearm, ergonomisch und rutschhemmend auszubilden. Die Ausbildung hat so zu erfolgen, dass Stolperstellen, Klemmpunkte und sonstige Gefährdungen sicher ausgeschlossen sind. Für die Stahlbauausführung gelten die Maß- und Ausführungstoleranzen gemäß DIN EN 1090-2, Ausführungsklasse EXC2. Alle Höhenbezüge erfolgen im System DHHN 92 (m+NHN). Die Maßkontrolle der relevanten Anschlusspunkte und Höhenniveaus ist bauseits durch das ausführende Unternehmen vor Beginn der Montage zu verifizieren und schriftlich zu dokumentieren. Schweißverbindungen sind nach DIN EN ISO 5817, Bewertungsgruppe C herzustellen und zu prüfen. Die Übergabe der Bauleistung setzt die vollständige Vorlage der folgenden Unterlagen voraus:  Werkstatt- und Montagepläne mit Positionsangaben,  statische Berechnung,  Materialprüfzeugnisse und Werksbescheinigungen,  Montage- und Prüfprotokolle,  Nachweise zur Feuerverzinkung und Schweißqualifikation (z. B. DIN EN ISO 9606),  Dokumentation der Maßkontrolle,  Fotodokumentation der Ausführung. DIN EN 1090-2:2018-09 – Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken DIN EN ISO 1461:2022-05 – Überzüge aus Zink auf Eisen- oder Stahlteilen – Feuerverzinkung (Stückverzinkung) DIN EN ISO 5817:2014-06 – Schmelzschweißen – Bewertung von  nregelmäßigkeiten in geschweißten Verbindungen DIN EN ISO 9606-1:2017-12 – Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Teil 1: Stähle DIN 18065:2020-11 – Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße DIN EN 1993-1-1:2010-12 (EC3) – Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN 1991-1-1:2010-12 – Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen – Eigengewicht, Nutzlasten TRBS 2121 Teil 2:2021-05 – Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Teil 2: Bereitstellungund Benutzung von Zugangs- und Positionierungssystemen bei besonderen Tätigkeiten ZTV-ING Teil 4 – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten – Teil 4: Korrosionsschutz Normen, Vorschriften und Gesetze Zusätzlich zu ATV DIN 18335 gelten die Anforderungen aus: ZTV-ING, Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau TL KOR Stahlbauten Konstruktionsrichtlinie C21 RWE Spezifikation Korrosionsschutz für Kraftwerke und Anlagen der RWE etc. Abrechnung Es gelten die Regelungen zur Abrechnung gem. ATV DIN 18335 Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsunterlagen des AG. Der AN ist verpflichtet, das gemeinsame Aufmaß der Leistung beim AG bzw. der Bauleitung zu beantragen. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen. Der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des AG an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis. Der Mengenermittlung für Aushub und Einbau liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde. 6.6 Kranbahn und Kranschiene Ausführung Für die Ausführung und Montage der Kranbahn und Kranschiene gelten folgende Anforderungen:  Die zulässigen Toleranzen sind der DIN ISO 12488-1, Klasse 2, zu entnehmen und dürfen dar- über hinaus die nachfolgend aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten.  Die Geradheit der Trägerachsen darf L/1000 nicht überschreiten, das Achsmaß darf maximal um ±10 mm abweichen und die Ebenheit der Auflageflächen ist auf 1 mm auf 1.000 mm zu begrenzen. Bohrbilder und Anschlusspunkte sind mit einer Genauigkeit von ±1,5 mm herzustellen.  Während der Montage ist sicherzustellen, dass die Höhendifferenz der beiden Kranlaufschie nen im Endzustand 10 mm über die gesamte Spannweite von rund 23 m nicht überschreitet. Die Spurweitenabweichung darf maximal ±5 mm, die Parallelitätsabweichung maximal ±10 mm betragen. Lokale Geradheitsabweichungen der Laufschienen dürfen 1,5 mm pro Meter bezie- hungsweise 10 mm auf 10 m nicht überschreiten.  Stoßstellen der Schienen sind so auszubilden, dass vertikale Versätze von maximal 0,5 mm und horizontale Versätze von maximal 1,0 mm eingehalten werden. Die Kontaktzone der Schiene ist mit einer Abriebhärte ≥ 250 HB auszuführen.  Alle relevanten Toleranzen sind vor, während und nach der Montage mit geeigneter Vermessungstechnik, wie beispielsweise Tachymeter oder Laservermessung, zu erfassen, zu dokumentieren und den Bauunterlagen beizufügen.  Etwaige Abweichungen sind durch geeignete bauliche Maßnahmen, wie planeben geschliffene Unterlegplatten oder nachjustierbare Klemmplatten, auszugleichen.  Die Einhaltung sämtlicher Toleranzvorgaben ist Voraussetzung für die technische Abnahme der gesamten Krananlage. Folgende Unterlagen sind zur Abnahme vollständig und prüfbar vorzulegen:  Werkstatt- und Montagezeichnungen mit Positionsnummern  Nachweis der statischen Berechnung (nach DIN EN 1993-6 / FEM)  Protokoll der Einmessung (Achslage, Höhenlage)  Materialprüfzeugnisse Stahl S235, Z-Güte Z15  Schweißnachweise nach DIN EN ISO 9606 / 5817  Abnahmeprotokoll der Schiene (Nahtausführung, Übergänge)  Fotodokumentation der Ausführung  Wartungs- und Prüfanleitung für die Betriebseinheit Kranbahn Normen, Vorschriften und Gesetze  ISO 12488-1:2012-11, Toleranzen für Krane – Teil 1: Allgemeine Toleranzen  DIN 536:1991-08, Kranschienen – Formen und Maße  DIN 1025-1 bis -5 (verschiedene Ausgaben, z. B. DIN 1025-1:1995-07), Warm-gewalzte I-Profile (Standard für Stahlträger)  TRBS 2121 Teil 2:2019, Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr  DIN EN 1993-6/NA, Bemessung von Stahltragwerken – Ergänzende Regeln für Kranbahnen  DIN EN 1990/NA, Grundlagen der Tragwerksplanung (Eurocode)  DIN EN 1090-2, Ausführung von Stahltragwerken – Technische Regeln, Ausführungsklassen (EXC3)  DIN EN 1993-1-10, Zähigkeit/Z-Güte von Stählen  DIN 536, Kranschienen – Flachstahlschienen  DIN 4132, Kranbahnen aus Stahl – Anforderungen und Toleranzen Abrechnung Es gelten die Regelungen zur Abrechnung gem. ATV DIN 18360.
ZTV des Bauherrn
001 Stahlbauarbeiten
001
Stahlbauarbeiten
001.01 Treppe und Leitern
001.01
Treppe und Leitern
001.02 Abdeckungen Pumpensümpfe und Entwässerug
001.02
Abdeckungen Pumpensümpfe und Entwässerug
001.03 Kleinstahl
001.03
Kleinstahl
001.04 Kranbahnträger
001.04
Kranbahnträger