Erdbau (Abbrucharbeiten)
Ruschestr. 50, 10367 Berlin
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Hinweis Hinweis Den Bietern wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe durch eine Besichtigung Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten sowie den Zufahrts- und Baustelleneinrichtungsmöglichkeiten zu verschaffen. Aus Unkenntnis der vorgenannten Situation später geltend gemachte Nachforderungen von Mehrkosten sind nicht durch den AG zu verantwortenund somit ausgeschlossen. Der Bieter verpflichtet sich zur genauen Prüfung der für das Angebot und für die Durchführung der Abbrucharbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse.
Hinweis
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Abbruch-/Rückbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18459 Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., - Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., - DA: Deutscher Abbruchverband e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., - VdS Schadenverhütung GmbH, - Verband für Abbruch und Entsorgung e. V. 2 Vorleistung und Planung Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln, Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf Medienfreischaltungen. Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein Aufmaß über die  auszuführenden Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung von Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil dieser Planungen sind u. a.: Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten unaufgefordert und eigenverantwortlich: - erfolgte Medienfreischaltung, - offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem Grundstück, - Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: - Straßensperrung, Gehwegumlegung, - Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und Containern zur sortenreinen Trennung, - Erstellung einer Rückbaustatik mit allen Rückbau- Zwischenständen samt ggf. erforderlicher Absteifungen, Unterstützungen etc., - Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG und deren Vermeidung, - Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht vorhanden. Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden Bauwerkes. Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlicherkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der Abbruchstelle. Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind in ausreichender Form durch den AN für diegesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen. 3 Ausführung 3.1 Allgemeine Angaben Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Be stimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch dieggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von Messeinrichtungen. Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen). Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung für die Durchführung der Abbrucharbeiten einzurechnen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen, ohne das statische Gefüge des Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen. Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse, Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist der AG durch den AN sofort zu informieren. Über den weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem AG gesonderte Vereinbarungen treffen. Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten vom AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu schützen. Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig, sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten. Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut werden, in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. 3.2 Ausführung 3.2.1 Abbruch im Bestand Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind statische Nachweise für Bauzwischenzustände, Absteifungen/Abfanggerüste etc. durch den AN zu erbringen. Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer gesonderten Position. Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln. Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren. Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum Leistungsumfang. 3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes Das gesamte Abbruchmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt abzufahrender Container sind  so vom AN dokumentieren zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter  Entsorgungsnachweise/ Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG. 3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und Leitungsreste aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls  dies nicht mölich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen. 3.3 Gefahrstoffsanierung 3.3.1 Allgemeines Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS 521 und TRGS 551 sowie BGR 128. Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist die Freigabe  für den Maschinenabbruch durch den AG im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls erforderliche Freimessungen bei der Demontage der asbesthaltigen Baustoffe durch einen Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und werden dem AN vom AG nicht gesondert vergütet. 3.3.2 Anzeigepflicht Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen Behörden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und PAK-Sanierungsarbeiten. 3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS 519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei dem AG anzumelden. 3.3.4 Sichtabnahme durch den AG In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer 14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage im Voraus bekannt zu geben. 3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen). Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des Unterdrucks, sind zu vermerken. 3.3.6 Unterlagen Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache abzufassen): 1. Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der Asbestentsorgung eingesetzten Geräte, 2. Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte, mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage, 3. Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen (bereits bei Auftragserteilung), 4. Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und G26), 5. Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung § 39 (1), 6. Zeugnis der Sachkunde gemäßTRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage 3 der Aufsichtsfürenden, 7. Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger vorgesehenen Subunternehmers, 8. Transportgenehmigung fü Asbestabfäle, 9. Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft. Die genannten Unterlagen sind städig auf der Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten mitzufüren. Zu Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu erstellen und anzubringen: 1. Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich, 2. Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich, 3. Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem neben den Angaben gemäß VOB sämtliche Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind, 4. Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans der Baustellenordnung und der Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen. 3.3.7 Haftung Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften werden Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und eine Untersuchung auf eine etwaige Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN durchgeführt. Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten) verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne Aufforderung zu beheben. Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit abzuklemmen und drucklos zu machen. 4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den Bestandsbauteilen. Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemesseneBauteile/ Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu. Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2 Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277-1 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken - Teil 1: Hochbau. Seite 2834 von 3007.
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten
ZTV_Besonderer Teil_Gefahr-/Schadstoffsanierung ZTV_Besonderer Teil_Gefahr-/Schadstoffsanierung 1.10.4 Gefahr-/Schadstoffsanierung. Folgende Rechtsvorschriften und Regelwerke sind bei Sanierungsarbeiten in hoch belasteten Räumen u.a. zu beachten: - BGV A1 ( "Allgemeine Vorschriften"), - BGV C 22 ("Bauarbeiten"), - ArbStättV, - BGV A4 ("Arbeitsmedizinische Vorsorge"), - Baustein-Merkheft der BG Bau, Abbruch und Rückbau, - POP-Abfall-ÜberwV, - TRGS 424 (Technische Regel für Gefahrstoffe), - TRGS 524 (Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen), - BGR 128 ( Berufsgenossenschaftliche Richtlinie), - LAGetSi Berlin: Handlungsanleitung zum Umgang mit holzschutzmittelbelasteten   Bauteilen, Gegenständen und Materialien, - PCP  Richtline; Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol   (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Fassung Oktober 1996, - Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) vom   26.11.2010 (BGBl. I S. 1643), - TRGS 905, - TRGS 519 (Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten), - TRGS 521 (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter    Mineralwolle), - TRGS 551 (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Teer und   anderen Pyrolyseprdukten, PAK)), - TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV, - DGUV Vorschriften (bisher BGV), - DGUV Regeln (bisher BGR), - DGUV Informationen (bisher BGI), - DGUV Grundsätze (bisher BGG), - LAGetSi Berlin: Handlungsanleitung zum Umgang mit holzschutzmittelbelasteten   Bauteilen, Gegenständen und Materialien, - LAGetSi "AK- Handlungsanleitung/ Umbau- Instandhaltung-Rückbau", - PCP  Richtline; Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol   (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Fassung Oktober 1996, - Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung), - Unfallverhütungsvorschriften, - Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz, - Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, - Augenschutz-Merkblatt, - Sonstige berufsgenossenschaftliche Regeln, - Abfallrechtliche Regelungen / Transportvorschriften, - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), - Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle   (BestbAbfV), - Nachweisverordnung (NachwV), - Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), - Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungs-   abfall), - Gesetz über die BeGesetzförderung gefährlicher Güter vom 06.08.1997, Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Bei Gefahrenstoffe ist die Benutzung von Schuttrutschen untersagt.Ein manueller Transport der ausgebauten Gefahrenstoffe vom Ausbauort zum zu den entsprechenden Containern hat zu erfolgen. Sollte ein gefahrloses Betreten der Abbruchobjekte für den Ausbau der Gefahrstoffe nicht möglich sein, so sind die anfallenden Abfallarten während der Abbrucharbeiten konsequent zu separieren.
ZTV_Besonderer Teil_Gefahr-/Schadstoffsanierung
Genehmigungen / Überwachung Genehmigungen / Überwachung Genehmigungen: Rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung der gesamten, beauftragten Bauleistungen. Anzeigepflicht LaGetSi: Insbesondere verpflichtet sich der AN, rechtzeitig seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen Behörden (Meldung u.a. der Berufsgenossenschaft und dem LAGetSi - Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit.) nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen für den Abbruch, Transport, Lagerung und Entsorgung von Schad- und Gefahrenstoffen einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und PAK- Sanierungsarbeiten. Erforderliche Abstimmungen mit dem zuständigen SiGeKo. Erstellung Arbeits- und Sicherheitsplan: Es ist für die festgestellten Gefahrenstoffe vorab ein Arbeits- und Sicherheitsplan, inkl. Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen (AS-Plan) gem. BG BAu  bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu erstellen und bei Prüfung durch den / SiGeKo / Behörde, auf der Baustelle, vorzulegen. Überwachung: Tägliche und ordnungsgemäße Führung eines Bautagebuches, beinhaltet alle Angaben über die jeweils ausgeführten Arbeiten, Angaben über die jeweils auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter (namentlich) und den geleisteten Arbeiten und Stunden. Vorhaltung des Nachweises der geforderten Vorsorgeuntersuchungen, Vermerke über alle besonderen Vorkommnisse etc. Aushändigung aller Unterlagen in Kopie an die Bauleitung des AG vor Beginn der Arbeiten bzw. kontinuierlich während der Baumaßahme. Überwachung der Abbrucharbeiten hat durch einen fach- und sachkundigen, ständig während der Ausführungs- und Arbeitszeiten auf der Baustelle befindliche, verantwortliche Fachbauleitung gem. LBO des AN zu erfolgen. Teilnahme an allen Besprechungen.
Genehmigungen / Überwachung
01 Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01
Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung, Abbruch
01.01
Baustelleneinrichtung, Abbruch
01.02 Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01.02
Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01.03 Entsorgung
01.03
Entsorgung
01.04 Entsorgung, schadstoffbelastet
01.04
Entsorgung, schadstoffbelastet
01.05 Stundenlohnarbeiten, Abbruch
01.05
Stundenlohnarbeiten, Abbruch